166. Bundesgesetz, mit dem das Dentistengesetz geändert wird (DentG-Novelle 2004)
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Bundesgesetz über den Dentistenberuf (Dentistengesetz – DentG), BGBl. Nr. 90/1949, zuletzt geändert durch das Verwaltungsreformgesetz 2001, BGBl. I Nr. 65/2002, wird wie folgt geändert:Das Bundesgesetz über den Dentistenberuf (Dentistengesetz – DentG), Bundesgesetzblatt Nr. 90 aus 1949,, zuletzt geändert durch das Verwaltungsreformgesetz 2001, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2002,, wird wie folgt geändert:
Nach § 28 Abs. 1 werden folgende Abs. 1a und 1b eingefügt:Nach Paragraph 28, Absatz eins, werden folgende Absatz eins a und eins b eingefügt:
„Absatz eins a,(1a) Endet die fünfjährige Funktionsperiode gemäß Abs. 1 vor dem 1. September 2005, so tritt an die Stelle der Dauer von fünf Jahren eine bis zu diesem Zeitpunkt währende Funktionsperiode.(1a) Endet die fünfjährige Funktionsperiode gemäß Absatz eins, vor dem 1. September 2005, so tritt an die Stelle der Dauer von fünf Jahren eine bis zu diesem Zeitpunkt währende Funktionsperiode.
(1b)Absatz eins b,Bei dauernder Verhinderung oder Verzicht eines Vorstandsmitglieds wird, sofern nach den Bestimmungen der Dentistenkammer-Wahlordnung, BGBl. Nr. 142/1995, keine Ersatzperson mehr ermittelt werden kann, ein Vorstandsmitglied aus dem Kreis der Kammerangehörigen vom Präsidenten ernannt.“Bei dauernder Verhinderung oder Verzicht eines Vorstandsmitglieds wird, sofern nach den Bestimmungen der Dentistenkammer-Wahlordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1995,, keine Ersatzperson mehr ermittelt werden kann, ein Vorstandsmitglied aus dem Kreis der Kammerangehörigen vom Präsidenten ernannt.“
Fischer
Schüssel