164. Bundesgesetz, mit dem die Strafprozessordnung 1975, das Jugendgerichtsgesetz 1988, das Bundesgesetz über die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, das Auslieferungs- und Rechtshilfegesetz, das Staatsanwaltschaftsgesetz und das Bewährungshilfegesetz geändert werden (Strafprozessnovelle 2005)
Der Nationalrat hat beschlossen:
Inhaltsverzeichnis
Artikel Gegenstand |
Irömisch eins | Änderungen der Strafprozessordnung 1975 |
IIrömisch zwei | Änderungen des Jugendgerichtsgesetzes 1988 |
III römisch drei | Änderungen des Bundesgesetzes über die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union |
IVrömisch vier | Änderungen des Auslieferungs- und Rechtshilfegesetzes |
Vrömisch fünf | Änderungen des Staatsanwaltschaftsgesetzes |
VIrömisch sechs | Änderungen des Bewährungshilfegesetzes |
VIIrömisch sieben | In-Kraft-Treten |
Artikel IArtikel römisch eins
Änderungen der Strafprozessordnung 1975
Die Strafprozessordnung, BGBl. Nr. 631/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 136/2004, wird wie folgt geändert:Die Strafprozessordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2004,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 23 wird wie folgt geändert:Paragraph 23, wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Inhalt erhält die Absatzbezeichnung „(1)“;
b) Folgender Abs. 2 wird angefügt:b) Folgender Absatz 2, wird angefügt:
„Absatz 2,(2) Untersuchungsrichter oder Vorsitzender können von der Beiziehung eines Schriftführers absehen und die diesem zugewiesenen Aufgaben selbst besorgen oder einem Mitglied des Senats übertragen.“
2.Novellierungsanordnung 2, § 58 hat zu lauten:Paragraph 58, hat zu lauten:
„
§Paragraph
58. Das Gericht, das eine Verfügung nach § 57 getroffen hat, bleibt auch für die ausgeschiedene Strafsache zuständig, es sei denn, dass für sie, abgesehen vom Zusammentreffen mit anderen Strafsachen, ein Gericht niedrigerer Ordnung oder ein Gericht gleicher Ordnung, das einem anderen Gerichtshof zweiter Instanz untersteht, zuständig wäre.“
58. Das Gericht, das eine Verfügung nach Paragraph 57, getroffen hat, bleibt auch für die ausgeschiedene Strafsache zuständig, es sei denn, dass für sie, abgesehen vom Zusammentreffen mit anderen Strafsachen, ein Gericht niedrigerer Ordnung oder ein Gericht gleicher Ordnung, das einem anderen Gerichtshof zweiter Instanz untersteht, zuständig wäre.“
„
§
58.
Das Gericht, das eine Verfügung nach § 57 getroffen hat, bleibt auch für die ausgeschiedene Strafsache zuständig, es sei denn, dass für sie, abgesehen vom Zusammentreffen mit anderen Strafsachen, ein Gericht niedrigerer Ordnung oder ein Gericht gleicher Ordnung, das einem anderen Gerichtshof zweiter Instanz untersteht, zuständig wäre.“ Das Gericht, das eine Verfügung nach Paragraph 57, getroffen hat, bleibt auch für die ausgeschiedene Strafsache zuständig, es sei denn, dass für sie, abgesehen vom Zusammentreffen mit anderen Strafsachen, ein Gericht niedrigerer Ordnung oder ein Gericht gleicher Ordnung, das einem anderen Gerichtshof zweiter Instanz untersteht, zuständig wäre.“
3.Novellierungsanordnung 3, Dem § 101 werden folgender Halbsatz und folgende weitere Sätze angefügt:Dem Paragraph 101, werden folgender Halbsatz und folgende weitere Sätze angefügt:
„, soweit nicht nach § 23 Abs. 2 vorgegangen wird. In diesem Fall kann die Protokollaufnahme durch Verwendung eines technischen Hilfsmittels zur Bild- oder Tonaufnahme unterstützt werden. Die Aufnahme ist ohne unnötigen Aufschub in Bild- oder Schriftform zu übertragen.“
„, soweit nicht nach Paragraph 23, Absatz 2, vorgegangen wird. In diesem Fall kann die Protokollaufnahme durch Verwendung eines technischen Hilfsmittels zur Bild- oder Tonaufnahme unterstützt werden. Die Aufnahme ist ohne unnötigen Aufschub in Bild- oder Schriftform zu übertragen.“
4.Novellierungsanordnung 4, § 105 wird wie folgt geändert:Paragraph 105, wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Inhalt erhält die Absatzbezeichnung „(1)“;
b) Folgender Abs. 2 wird angefügt:b) Folgender Absatz 2, wird angefügt:
„Absatz 2,(2) Wird nach den §§ 23 Abs. 2 und 101 zweiter Satz vorgegangen, so sind die Angaben nach § 104 Abs. 2 in Vollschrift aufzunehmen. Im Übrigen ist zu vermerken, dass das Diktat mit einem technischen Hilfsmittel aufgenommen werde. Dies ist auf die im Abs. 1 beschriebene Art zu beurkunden. Die vernommene Person und die Parteien haben das Recht, die Wiedergabe der Aufnahme zu verlangen.“(2) Wird nach den Paragraphen 23, Absatz 2 und 101 zweiter Satz vorgegangen, so sind die Angaben nach Paragraph 104, Absatz 2, in Vollschrift aufzunehmen. Im Übrigen ist zu vermerken, dass das Diktat mit einem technischen Hilfsmittel aufgenommen werde. Dies ist auf die im Absatz eins, beschriebene Art zu beurkunden. Die vernommene Person und die Parteien haben das Recht, die Wiedergabe der Aufnahme zu verlangen.“
5.Novellierungsanordnung 5, Dem § 114 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:Dem Paragraph 114, Absatz 2, wird folgender Satz angefügt:
„Vor seiner Entscheidung hat der Gerichtshof dem Gegner der Beschwerde Gelegenheit zur Stellungnahme binnen angemessen festzusetzender Frist einzuräumen. Dies gilt nicht, soweit der Gegenstand der Beschwerde auf Anordnungen gerichtet ist, deren Erfolg voraussetzt, dass sie dem Gegner der Beschwerde vor ihrer Durchführung nicht bekannt werden.“
6.Novellierungsanordnung 6, Dem § 119 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:Dem Paragraph 119, Absatz eins, wird folgender Satz angefügt:
„Werden Angehörige des wissenschaftlichen Personals einer Universitätseinheit als Sachverständige bestellt, so ist eine Ausfertigung des Auftrags auch dem Leiter der Einheit zuzustellen.“
7.Novellierungsanordnung 7, § 128 Abs. 1 hat zu lauten:Paragraph 128, Absatz eins, hat zu lauten:
„Absatz eins,(1) Die Leichenbeschau und Leichenöffnung ist durch einen oder nötigenfalls zwei Ärzte aus dem Fachgebiet der gerichtlichen Medizin (§§ 118 Abs. 2, 118a) nach den dafür bestehenden besonderen Vorschriften vorzunehmen. Sind diese Ärzte Angehörige des wissenschaftlichen Personals einer Universitätseinheit, so ist ihnen der Auftrag im Wege des Leiters der Einheit zuzustellen. § 353 Abs. 3 ZPO gilt für diese Sachverständigen und den Leiter einer Universitätseinheit sinngemäß.“(1) Die Leichenbeschau und Leichenöffnung ist durch einen oder nötigenfalls zwei Ärzte aus dem Fachgebiet der gerichtlichen Medizin (Paragraphen 118, Absatz 2, 118 a,) nach den dafür bestehenden besonderen Vorschriften vorzunehmen. Sind diese Ärzte Angehörige des wissenschaftlichen Personals einer Universitätseinheit, so ist ihnen der Auftrag im Wege des Leiters der Einheit zuzustellen. Paragraph 353, Absatz 3, ZPO gilt für diese Sachverständigen und den Leiter einer Universitätseinheit sinngemäß.“
8.Novellierungsanordnung 8, § 149a Abs. 1 wird wie folgt geändert:Paragraph 149 a, Absatz eins, wird wie folgt geändert:
a) In der Z 1 entfällt das Klammerzitat „(§ 3 Z 13 TKG)“;a) In der Ziffer eins, entfällt das Klammerzitat „(Paragraph 3, Ziffer 13, TKG)“;
b) In der Z 2 wird die Wortfolge „Stamm-, Vermittlungs- oder Inhaltsdatum“ durch die Wortfolge „Stamm-, Verkehrs-, Standort- oder Inhaltsdatum“ ersetzt.b) In der Ziffer 2, wird die Wortfolge „Stamm-, Vermittlungs- oder Inhaltsdatum“ durch die Wortfolge „Stamm-, Verkehrs-, Standort- oder Inhaltsdatum“ ersetzt.
9.Novellierungsanordnung 9, § 149c Abs. 1 wird wie folgt geändert:Paragraph 149 c, Absatz eins, wird wie folgt geändert:
a) Im zweiten Satz werden die Klammerzitate „(§ 87 Abs. 3 Z 1 TKG)“ durch das Klammerzitat „(§ 92 Abs. 3 Z 1 TKG)“, „(§ 89 Abs. 2 TKG)“ durch das Klammerzitat „(§ 94 Abs. 2 TKG)“ und „(§ 149b Abs. 2 Z 2 bis 4)“ durch das Klammerzitat „(§ 149b Abs. 2 Z 2 und 3)“ ersetzt;a) Im zweiten Satz werden die Klammerzitate „(Paragraph 87, Absatz 3, Ziffer eins, TKG)“ durch das Klammerzitat „(Paragraph 92, Absatz 3, Ziffer eins, TKG)“, „(Paragraph 89, Absatz 2, TKG)“ durch das Klammerzitat „(Paragraph 94, Absatz 2, TKG)“ und „(Paragraph 149 b, Absatz 2, Ziffer 2 bis 4)“ durch das Klammerzitat „(Paragraph 149 b, Absatz 2, Ziffer 2 und 3)“ ersetzt;
b) Folgender Satz wird angefügt:
„Will der Betreiber entgegen § 94 Abs. 2 TKG nicht an der Überwachung einer Telekommunikation mitwirken, so ist im Sinne der §§ 143 Abs. 2 und 145 Abs. 2 vorzugehen.“
„Will der Betreiber entgegen Paragraph 94, Absatz 2, TKG nicht an der Überwachung einer Telekommunikation mitwirken, so ist im Sinne der Paragraphen 143, Absatz 2 und 145 Absatz 2, vorzugehen.“
10.Novellierungsanordnung 10, § 156 wird wie folgt geändert:Paragraph 156, wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Inhalt erhält die Absatzbezeichnung „(1)“;
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
„Absatz 2,(2) Ist der Aufenthaltsort eines Zeugen außerhalb des Sprengels des zuständigen Gerichtshofes gelegen, so ist es zulässig, dass der Untersuchungsrichter die Ladung des Zeugen durch das Bezirksgericht am Sitz jenes Gerichtshofes veranlasst, in dessen Sprengel sich der Zeuge befindet, in Wien durch das Bezirksgericht Innere Stadt Wien, und den Zeugen unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung vernimmt. § 179a Abs. 2 gilt sinngemäß.“(2) Ist der Aufenthaltsort eines Zeugen außerhalb des Sprengels des zuständigen Gerichtshofes gelegen, so ist es zulässig, dass der Untersuchungsrichter die Ladung des Zeugen durch das Bezirksgericht am Sitz jenes Gerichtshofes veranlasst, in dessen Sprengel sich der Zeuge befindet, in Wien durch das Bezirksgericht Innere Stadt Wien, und den Zeugen unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung vernimmt. Paragraph 179 a, Absatz 2, gilt sinngemäß.“
11.Novellierungsanordnung 11, Im § 162a Abs. 1 wird im zweiten Satz die Wendung „§§ 249 und 250 Abs. 1 und 2“ durch die Wendung „§§ 249, 250 Abs. 1 und 2, 105 Abs. 2, 271 sowie 271a“ ersetzt.Im Paragraph 162 a, Absatz eins, wird im zweiten Satz die Wendung „§§ 249 und 250 Absatz eins und 2 durch die Wendung „§§ 249, 250 Absatz eins und 2, 105 Absatz 2, 271, sowie 271a“ ersetzt.
12.Novellierungsanordnung 12, § 189 entfällt.Paragraph 189, entfällt.
13.Novellierungsanordnung 13, Dem § 198 wird folgender Abs. 4 angefügt:Dem Paragraph 198, wird folgender Absatz 4, angefügt:
„Absatz 4,(4) Hält sich der Beschuldigte außerhalb des Sprengels des zuständigen Gerichtshofes auf und ist sein persönliches Erscheinen nicht erforderlich, so ist § 156 Abs. 2 sinngemäß anzuwenden.“(4) Hält sich der Beschuldigte außerhalb des Sprengels des zuständigen Gerichtshofes auf und ist sein persönliches Erscheinen nicht erforderlich, so ist Paragraph 156, Absatz 2, sinngemäß anzuwenden.“
14.Novellierungsanordnung 14, Im § 239 entfällt im ersten Satz die Wortfolge „durch den Schriftführer“.Im Paragraph 239, entfällt im ersten Satz die Wortfolge „durch den Schriftführer“.
15.Novellierungsanordnung 15, § 252 wird wie folgt geändert:Paragraph 252, wird wie folgt geändert:
a) § 252 Abs. 2 letzter Halbsatz entfällt;a) Paragraph 252, Absatz 2, letzter Halbsatz entfällt;
b) Nach dem Abs. 2 wird folgender Absatz eingefügt:b) Nach dem Absatz 2, wird folgender Absatz eingefügt:
„Absatz 2 a,(2a) Anstelle der Vorlesung oder Vorführung (Abs. 1 und 2) kann der Vorsitzende den erheblichen Inhalt der Aktenstücke vortragen, soweit Ankläger und Angeklagter zustimmen und die Aktenstücke sowohl allen Mitgliedern des Gerichtshofs als auch den Parteien zugänglich sind.“(2a) Anstelle der Vorlesung oder Vorführung (Absatz eins und 2) kann der Vorsitzende den erheblichen Inhalt der Aktenstücke vortragen, soweit Ankläger und Angeklagter zustimmen und die Aktenstücke sowohl allen Mitgliedern des Gerichtshofs als auch den Parteien zugänglich sind.“
c) Abs. 3 hat zu lauten:c) Absatz 3, hat zu lauten:
„Absatz 3,(3) Nach jeder Vorlesung und jedem Vortrag (Abs. 2a) ist der Angeklagte zu befragen, ob er darüber etwas zu bemerken habe. Er kann dabei auch auf andere Teile der vorgetragenen Aktenstücke eingehen und die Vorlesung dieser oder anderer Aktenstücke verlangen, die für die Sache von Bedeutung sind.“(3) Nach jeder Vorlesung und jedem Vortrag (Absatz 2 a,) ist der Angeklagte zu befragen, ob er darüber etwas zu bemerken habe. Er kann dabei auch auf andere Teile der vorgetragenen Aktenstücke eingehen und die Vorlesung dieser oder anderer Aktenstücke verlangen, die für die Sache von Bedeutung sind.“
16.Novellierungsanordnung 16, § 258 Abs. 1 letzter Satz hat zu lauten:Paragraph 258, Absatz eins, letzter Satz hat zu lauten:
„Aktenstücke können nur insoweit als Beweismittel dienen, als sie bei der Hauptverhandlung vorgelesen oder vom Vorsitzenden vorgetragen (§ 252 Abs. 2a) worden sind.“
„Aktenstücke können nur insoweit als Beweismittel dienen, als sie bei der Hauptverhandlung vorgelesen oder vom Vorsitzenden vorgetragen (Paragraph 252, Absatz 2 a,) worden sind.“
17.Novellierungsanordnung 17, Im § 270 Abs. 1 entfällt die Wendung „sowie vom Schriftführer“.Im Paragraph 270, Absatz eins, entfällt die Wendung „sowie vom Schriftführer“.
18.Novellierungsanordnung 18, § 271 hat zu lauten:Paragraph 271, hat zu lauten:
„
§ 271.Paragraph 271,
(1)Absatz eins,Über die Hauptverhandlung ist bei sonstiger Nichtigkeit ein Protokoll aufzunehmen, das vom Vorsitzenden und – soweit nicht nach § 23 Abs. 2 vorgegangen wird – vom Schriftführer zu unterschreiben ist und insbesondere zu enthalten hat:Über die Hauptverhandlung ist bei sonstiger Nichtigkeit ein Protokoll aufzunehmen, das vom Vorsitzenden und – soweit nicht nach Paragraph 23, Absatz 2, vorgegangen wird – vom Schriftführer zu unterschreiben ist und insbesondere zu enthalten hat:
die Bezeichnung des Gerichts sowie Ort, Beginn und Ende der Hauptverhandlung,
die Namen der Mitglieder des Gerichtshofs, der Parteien und ihrer Vertreter und, wenn ein Schriftführer beigezogen wurde, dessen Namen,
die Namen der beigezogenen Dolmetscher, der vernommenen Zeugen und Sachverständigen samt Angabe, ob und aus welchen Gründen sie beeidigt wurden,
alle wesentlichen Förmlichkeiten des Verfahrens,
die Bezeichnung der verlesenen und vorgetragenen Schriftstücke (§ 252 Abs. 2a und 3),die Bezeichnung der verlesenen und vorgetragenen Schriftstücke (Paragraph 252, Absatz 2 a und 3),
alle Anträge der Parteien und die darüber getroffenen Entscheidungen,
den Spruch des Urteils mit den in § 260 Abs. 1 Z 1 bis 3 bezeichneten Angaben.den Spruch des Urteils mit den in Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 bezeichneten Angaben.
Den Parteien steht es frei, die Feststellung einzelner Punkte im Protokoll zur Wahrung ihrer Rechte zu verlangen.
(2)Absatz 2,Dem Schriftführer kann bei entsprechender Eignung die selbstständige Abfassung der Verhandlungsmitschrift und deren Übertragung überlassen werden, ansonsten nach Abs. 4 zweiter Satz vorzugehen ist. Der Schriftführer darf sich zur Unterstützung eines technischen Hilfsmittels bedienen.Dem Schriftführer kann bei entsprechender Eignung die selbstständige Abfassung der Verhandlungsmitschrift und deren Übertragung überlassen werden, ansonsten nach Absatz 4, zweiter Satz vorzugehen ist. Der Schriftführer darf sich zur Unterstützung eines technischen Hilfsmittels bedienen.
(3)Absatz 3,Die Antworten des Angeklagten (§ 245) und die Aussagen von Zeugen und Sachverständigen sind ihrem wesentlichen Inhalt nach zusammengefasst in das Protokoll aufzunehmen, soweit nicht deren wörtliche Wiedergabe für die Urteilsfällung erforderlich erscheint. Werden Zeugen oder Sachverständige in der Hauptverhandlung nicht das erste Mal vernommen, so sind nur Abweichungen, Veränderungen oder Zusätze der bereits in den Akten enthaltenen Angaben in das Protokoll aufzunehmen. Die Antworten des Angeklagten (Paragraph 245,) und die Aussagen von Zeugen und Sachverständigen sind ihrem wesentlichen Inhalt nach zusammengefasst in das Protokoll aufzunehmen, soweit nicht deren wörtliche Wiedergabe für die Urteilsfällung erforderlich erscheint. Werden Zeugen oder Sachverständige in der Hauptverhandlung nicht das erste Mal vernommen, so sind nur Abweichungen, Veränderungen oder Zusätze der bereits in den Akten enthaltenen Angaben in das Protokoll aufzunehmen.
(4)Absatz 4,Hat der Vorsitzende von der Beiziehung eines Schriftführers abgesehen (§ 23 Abs. 2), so sind die Angaben nach Abs. 1 Z 1 bis 3 in Vollschrift festzuhalten. Im Übrigen sind die Angaben über Verlauf und Inhalt der Hauptverhandlung nach Abs. 1 Z 4 bis 7 und Abs. 3 vom Vorsitzenden oder einem von ihm beauftragten richterlichen Mitglied des Gerichtshofs für die Anwesenden hörbar zu diktieren. Das Diktat ist unter Verwendung eines technischen Hilfsmittels aufzunehmen oder sofort zu übertragen.Hat der Vorsitzende von der Beiziehung eines Schriftführers abgesehen (Paragraph 23, Absatz 2,), so sind die Angaben nach Absatz eins, Ziffer eins bis 3 in Vollschrift festzuhalten. Im Übrigen sind die Angaben über Verlauf und Inhalt der Hauptverhandlung nach Absatz eins, Ziffer 4 bis 7 und Absatz 3, vom Vorsitzenden oder einem von ihm beauftragten richterlichen Mitglied des Gerichtshofs für die Anwesenden hörbar zu diktieren. Das Diktat ist unter Verwendung eines technischen Hilfsmittels aufzunehmen oder sofort zu übertragen.
(5)Absatz 5,Sachverständige haben auf Anordnung des Vorsitzenden Befund und Gutachten sowie deren Ergänzungen selbst auf die im Abs. 4 beschriebene Art zu diktieren.Sachverständige haben auf Anordnung des Vorsitzenden Befund und Gutachten sowie deren Ergänzungen selbst auf die im Absatz 4, beschriebene Art zu diktieren.
(6)Absatz 6,Der Inhalt der Aufnahme oder der Mitschrift ist auf Verlangen einer Partei wiederzugeben. Tonaufnahme und Verhandlungsmitschrift sind unverzüglich in Vollschrift zu übertragen. Diese Übertragung sowie die bereits in Vollschrift aufgenommenen Angaben bilden das Verhandlungsprotokoll, das vom Vorsitzenden sowie, soweit ein solcher beigezogen wurde, vom Schriftführer zu unterschreiben ist. Eine Ausfertigung des Protokolls ist den Parteien, soweit sie nicht darauf verzichtet haben, ehestmöglich, spätestens aber zugleich mit der Urteilsausfertigung zuzustellen.
(7)Absatz 7,Für die Berichtigung von Schreib- und Rechenfehlern im Verhandlungsprotokoll gilt § 270 Abs. 3 erster Satz sinngemäß. Im Übrigen hat der Vorsitzende das Protokoll von Amts wegen oder auf Antrag einer zur Ergreifung von Berufung oder Nichtigkeitsbeschwerde berechtigten Partei nach Vornahme der erforderlichen Erhebungen durch Beschluss zu ergänzen oder zu berichtigen, soweit erhebliche Umstände oder Vorgänge im Protokoll der Hauptverhandlung zu Unrecht nicht erwähnt oder unrichtig wiedergegeben wurden. Der Antrag ist spätestens mit Ablauf der für die Ausführung einer gegen das Urteil angemeldeten Nichtigkeitsbeschwerde oder Berufung offen stehenden Frist einzubringen, ansonsten als unzulässig zurückzuweisen. Den Parteien ist Gelegenheit zur Stellungnahme zur in Aussicht genommenen oder begehrten Berichtigung oder Ergänzung und zu den Ergebnissen der gepflogenen Erhebungen binnen festzusetzender angemessener Frist einzuräumen. § 270 Abs. 3 zweiter bis vierter Satz gilt sinngemäß. Wird eine Ergänzung oder Berichtigung des Verhandlungsprotokolls nach Zustellung der Abschrift des Urteils an den Beschwerdeführer vorgenommen, so löst erst die neuerliche Zustellung die Fristen zur Ausführung angemeldeter Rechtsmittel (§§ 285 und 294) aus.“Für die Berichtigung von Schreib- und Rechenfehlern im Verhandlungsprotokoll gilt Paragraph 270, Absatz 3, erster Satz sinngemäß. Im Übrigen hat der Vorsitzende das Protokoll von Amts wegen oder auf Antrag einer zur Ergreifung von Berufung oder Nichtigkeitsbeschwerde berechtigten Partei nach Vornahme der erforderlichen Erhebungen durch Beschluss zu ergänzen oder zu berichtigen, soweit erhebliche Umstände oder Vorgänge im Protokoll der Hauptverhandlung zu Unrecht nicht erwähnt oder unrichtig wiedergegeben wurden. Der Antrag ist spätestens mit Ablauf der für die Ausführung einer gegen das Urteil angemeldeten Nichtigkeitsbeschwerde oder Berufung offen stehenden Frist einzubringen, ansonsten als unzulässig zurückzuweisen. Den Parteien ist Gelegenheit zur Stellungnahme zur in Aussicht genommenen oder begehrten Berichtigung oder Ergänzung und zu den Ergebnissen der gepflogenen Erhebungen binnen festzusetzender angemessener Frist einzuräumen. Paragraph 270, Absatz 3, zweiter bis vierter Satz gilt sinngemäß. Wird eine Ergänzung oder Berichtigung des Verhandlungsprotokolls nach Zustellung der Abschrift des Urteils an den Beschwerdeführer vorgenommen, so löst erst die neuerliche Zustellung die Fristen zur Ausführung angemeldeter Rechtsmittel (Paragraphen 285 und 294) aus.“
19.Novellierungsanordnung 19, Nach dem § 271 wird folgender § 271a eingefügt:Nach dem Paragraph 271, wird folgender Paragraph 271 a, eingefügt:
„
§ 271a.Paragraph 271 a,
(1)Absatz eins,Wenn der Vorsitzende es für zweckmäßig erachtet, kann die Protokollführung nach Maßgabe der den Gerichten zur Verfügung stehenden Ausstattung durch die Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- oder Bildaufnahme unterstützt werden. In diesem Fall ist der gesamte Verlauf der Hauptverhandlung unmittelbar aufzunehmen und dies allen Beteiligten zuvor bekannt zu machen. Abgesehen von den in § 271 Abs. 1 Z 1 bis 3 erwähnten Angaben kann der Vorsitzende Verhandlungsmitschrift oder Diktat auf die Anordnung beschränken, welche Teile der Aufnahme in Schriftform zu übertragen sind.Wenn der Vorsitzende es für zweckmäßig erachtet, kann die Protokollführung nach Maßgabe der den Gerichten zur Verfügung stehenden Ausstattung durch die Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- oder Bildaufnahme unterstützt werden. In diesem Fall ist der gesamte Verlauf der Hauptverhandlung unmittelbar aufzunehmen und dies allen Beteiligten zuvor bekannt zu machen. Abgesehen von den in Paragraph 271, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 erwähnten Angaben kann der Vorsitzende Verhandlungsmitschrift oder Diktat auf die Anordnung beschränken, welche Teile der Aufnahme in Schriftform zu übertragen sind.
(2)Absatz 2,Den Parteien steht das Recht zu, die Wiedergabe der Aufnahme oder ihre Übersendung auf einem elektronischen Datenträger in einem allgemein gebräuchlichen Dateiformat zu verlangen. Zu übertragen ist eine solche Aufnahme nur, wenn es der Vorsitzende für zweckmäßig erachtet oder eine Partei oder ein sonstiger Beteiligter ein besonderes rechtliches Interesse daran glaubhaft macht und die vom Vorsitzenden zu bestimmenden Kosten der Übertragung übernimmt. Die Aufnahme ist als Beilage zum Akt zu nehmen.
(3)Absatz 3,Wurde der gesamte Verlauf der Hauptverhandlung nach Abs. 1 aufgenommen und verzichten die Parteien auf ein Rechtsmittel oder melden sie innerhalb der hiefür offen stehenden Frist kein Rechtsmittel an, so kann das Verhandlungsprotokoll durch einen vom Vorsitzenden zu unterschreibenden Vermerk ersetzt werden, der lediglich die in § 271 Abs. 1 Z 1 bis 3 angeführten Angaben enthält. Sofern sie ein rechtliches Interesse glaubhaft machen, können die Parteien binnen vierzehn Tagen nach Verkündung des Urteils die Herstellung des Protokolls und die Zustellung einer Ausfertigung verlangen.“Wurde der gesamte Verlauf der Hauptverhandlung nach Absatz eins, aufgenommen und verzichten die Parteien auf ein Rechtsmittel oder melden sie innerhalb der hiefür offen stehenden Frist kein Rechtsmittel an, so kann das Verhandlungsprotokoll durch einen vom Vorsitzenden zu unterschreibenden Vermerk ersetzt werden, der lediglich die in Paragraph 271, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 angeführten Angaben enthält. Sofern sie ein rechtliches Interesse glaubhaft machen, können die Parteien binnen vierzehn Tagen nach Verkündung des Urteils die Herstellung des Protokolls und die Zustellung einer Ausfertigung verlangen.“
20.Novellierungsanordnung 20, Im § 276a zweiter Satz wird die Wendung „oder wenn es eine der Parteien nach dem Vortrage des Vorsitzenden und vor der Fortsetzung der Verhandlung begehrt, es sei denn, dass das Begehren offenbar mutwillig oder nur zur Verzögerung der Sache gestellt wird“ durch die Wendung „, es sei denn, dass beide Teile auf die Wiederholung wegen Überschreitung der Frist von zwei Monaten verzichten“ ersetzt.Im Paragraph 276 a, zweiter Satz wird die Wendung „oder wenn es eine der Parteien nach dem Vortrage des Vorsitzenden und vor der Fortsetzung der Verhandlung begehrt, es sei denn, dass das Begehren offenbar mutwillig oder nur zur Verzögerung der Sache gestellt wird“ durch die Wendung „, es sei denn, dass beide Teile auf die Wiederholung wegen Überschreitung der Frist von zwei Monaten verzichten“ ersetzt.
21.Novellierungsanordnung 21, Im § 342 wird das Zitat „§ 270“ durch das Zitat „§ 270 Abs. 1 bis 3“ ersetzt.Im Paragraph 342, wird das Zitat „§ 270“ durch das Zitat „§ 270 Absatz eins bis 3 ersetzt.
22.Novellierungsanordnung 22, Im § 343 Abs. 1 wird die Wendung „§§ 271, 272 und 305 Abs. 3“ durch die Wendung „§§ 271, 271a, 272 und 305 Abs. 3 mit der Maßgabe, dass stets ein Schriftführer beizuziehen ist“ ersetzt.Im Paragraph 343, Absatz eins, wird die Wendung „§§ 271, 272 und 305 Absatz 3, durch die Wendung „§§ 271, 271a, 272 und 305 Absatz 3, mit der Maßgabe, dass stets ein Schriftführer beizuziehen ist“ ersetzt.
22a.Novellierungsanordnung 22a, § 408 Abs 2 hat zu lauten:Paragraph 408, Absatz 2, hat zu lauten:
„Absatz 2,(2) Ein verfallener oder eingezogener Gegenstand, der in wissenschaftlicher oder geschichtlicher Beziehung oder für eine Lehr-, Versuchs-, Forschungs- oder sonstige Fachtätigkeit von Interesse ist, ist den hiefür in Österreich bestehenden staatlichen Einrichtungen und Sammlungen zur Verfügung zu stellen. Im Übrigen sind Gegenstände, die zur Deckung des Sachaufwandes der Justiz unmittelbar herangezogen werden können, hiezu zu verwenden, andere Gegenstände aber auf die im § 377 angeordnete Weise zu veräußern. Gegenstände, die danach weder verwendet noch verwertet werden können, sind zu vernichten.“(2) Ein verfallener oder eingezogener Gegenstand, der in wissenschaftlicher oder geschichtlicher Beziehung oder für eine Lehr-, Versuchs-, Forschungs- oder sonstige Fachtätigkeit von Interesse ist, ist den hiefür in Österreich bestehenden staatlichen Einrichtungen und Sammlungen zur Verfügung zu stellen. Im Übrigen sind Gegenstände, die zur Deckung des Sachaufwandes der Justiz unmittelbar herangezogen werden können, hiezu zu verwenden, andere Gegenstände aber auf die im Paragraph 377, angeordnete Weise zu veräußern. Gegenstände, die danach weder verwendet noch verwertet werden können, sind zu vernichten.“
23.Novellierungsanordnung 23, § 458 Abs. 2 hat zu lauten:Paragraph 458, Absatz 2, hat zu lauten:
„Absatz 2,(2) Verzichten die Parteien auf ein Rechtsmittel oder melden sie innerhalb der hiefür offen stehenden Frist kein Rechtsmittel an, so kann das Verhandlungsprotokoll durch einen vom Vorsitzenden zu unterschreibenden Vermerk ersetzt werden, der lediglich die in § 271 Abs. 1 Z 1 bis 3 angeführten Angaben enthält. § 271a Abs. 3 letzter Satz ist anzuwenden.“(2) Verzichten die Parteien auf ein Rechtsmittel oder melden sie innerhalb der hiefür offen stehenden Frist kein Rechtsmittel an, so kann das Verhandlungsprotokoll durch einen vom Vorsitzenden zu unterschreibenden Vermerk ersetzt werden, der lediglich die in Paragraph 271, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 angeführten Angaben enthält. Paragraph 271 a, Absatz 3, letzter Satz ist anzuwenden.“
Artikel IIArtikel römisch zwei
Änderungen des Jugendgerichtsgesetzes 1988
Das Jugendgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 599/1988, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 60/2004, wird wie folgt geändert:Das Jugendgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 599 aus 1988,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2004,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im § 32 Abs. 2 wird das Klammerzitat „(§ 458 Abs. 2 StPO)“ durch das Klammerzitat „(§§ 271a Abs. 3 und 458 Abs. 2 StPO)“ ersetzt.Im Paragraph 32, Absatz 2, wird das Klammerzitat „(Paragraph 458, Absatz 2, StPO)“ durch das Klammerzitat „(Paragraphen 271 a, Absatz 3 und 458 Absatz 2, StPO)“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, Im § 60 hat der zweite Satz zu lauten:Im Paragraph 60, hat der zweite Satz zu lauten:
„Im Übrigen sind Jugendliche und erwachsene Strafgefangene, solange sie dem Jugendstrafvollzug unterstellt sind, zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafvollzuges nicht verpflichtet.“
3.Novellierungsanordnung 3, Dem Artikel VIII wird folgender Abs. 4a eingefügt:Dem Artikel römisch acht wird folgender Absatz 4 a, eingefügt:
„Absatz 4 a,(4a) Die §§ 32 Abs. 2 und 60 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 164/2004, treten mit 1. März 2005 in Kraft.“(4a) Die Paragraphen 32, Absatz 2 und 60 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2004,, treten mit 1. März 2005 in Kraft.“
Artikel IIIArtikel römisch drei
Änderungen des Bundesgesetzes über die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union
Das Bundesgesetz über die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, BGBl. I Nr. 36/2004, wird wie folgt geändert:Das Bundesgesetz über die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2004,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im § 24 wird die bisherige Absatzbezeichnung „(5)“ durch die Absatzbezeichnung „(4)“ ersetzt.Im Paragraph 24, wird die bisherige Absatzbezeichnung „(5)“ durch die Absatzbezeichnung „(4)“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 29 wird folgender Abs. 3 angefügt:Dem Paragraph 29, wird folgender Absatz 3, angefügt:
„Absatz 3,(3) Macht ein Mitgliedstaat die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls, der von einer österreichischen Justizbehörde gegen eine Person erlassen wird, die Staatsangehörige dieses Mitgliedstaats ist oder ihren Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt in diesem Mitgliedstaat hat, von der Zusicherung abhängig, dass die von der Übergabe betroffene Person nach ihrer Anhörung zum Vollzug einer vom österreichischen Gericht verhängten Freiheitsstrafe oder mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme in diesen Mitgliedstaat rücküberstellt wird, so hat der Untersuchungsrichter auf Antrag der Staatsanwaltschaft diese Zusicherung abzugeben, wenn weiterhin Anlass besteht, den Europäischen Haftbefehl in diesem Mitgliedstaat zu vollstrecken. Diese Zusicherung ist für die österreichischen Justizbehörden bindend.“
3.Novellierungsanordnung 3, § 77 wird wie folgt geändert:Paragraph 77, wird wie folgt geändert:
a) Im Abs. 6 wird das Wort „Italien“ durch die Worte „Italien, Luxemburg und Slowenien“ ersetzt.a) Im Absatz 6, wird das Wort „Italien“ durch die Worte „Italien, Luxemburg und Slowenien“ ersetzt.
b) Im Abs. 7 wird das Datum „2. August“ durch das Datum „1. Jänner“ ersetzt.b) Im Absatz 7, wird das Datum „2. August“ durch das Datum „1. Jänner“ ersetzt.
c) Folgender Abs. 11 wird angefügt:c) Folgender Absatz 11, wird angefügt:
„Absatz 11,(11) Abs. 6 und 7 und die §§ 24, 29 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 164/2004, treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft.“(11) Absatz 6 und 7 und die Paragraphen 24, 29, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2004,, treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft.“
Artikel IVArtikel römisch vier
Änderungen des Auslieferungs- und Rechtshilfegesetzes
Das Auslieferungs- und Rechtshilfegesetz, BGBl. Nr. 529/1979, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 15/2004, wird wie folgt geändert:Das Auslieferungs- und Rechtshilfegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 529 aus 1979,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 15 aus 2004,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 50 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:Paragraph 50, Absatz eins, wird folgender Satz angefügt:
„Ohne ein solches Ersuchen ist eine Datenübermittlung an eine ausländische Behörde nach Maßgabe des § 59a zulässig.“
„Ohne ein solches Ersuchen ist eine Datenübermittlung an eine ausländische Behörde nach Maßgabe des Paragraph 59 a, zulässig.“
2.Novellierungsanordnung 2, Im § 55 Abs.1 wird im ersten Satz das Wort „oder“ nach den Worten „einstweilige Verfügung“ durch einen Beistrich ersetzt und nach dem Zitat „145a StPO“ die Wendung „oder einen Beschluss nach § 149b StPO“ eingefügt.Im Paragraph 55, Absatz eins, wird im ersten Satz das Wort „oder“ nach den Worten „einstweilige Verfügung“ durch einen Beistrich ersetzt und nach dem Zitat „145a StPO“ die Wendung „oder einen Beschluss nach Paragraph 149 b, StPO“ eingefügt.
3.Novellierungsanordnung 3, Nach dem § 59 wird folgender § 59a samt Überschrift eingefügt:Nach dem Paragraph 59, wird folgender Paragraph 59 a, samt Überschrift eingefügt:
„Datenübermittlung ohne Ersuchen
§ 59a.Paragraph 59 a,
(1)Absatz eins,Gerichte und Staatsanwaltschaften können auch ohne Vorliegen eines Rechtshilfeersuchens personenbezogene Daten auf der Grundlage einer zwischenstaatlichen Vereinbarung an Justizbehörden eines anderen Staats übermitteln, soweit
die Informationen auslieferungsfähige Handlungen betreffen,
eine Übermittlung dieser Informationen an ein inländisches Gericht oder an eine inländische Staatsanwaltschaft auch ohne Ersuchen zulässig wäre, und
auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass durch den Inhalt der Informationen
ein Strafverfahren in dem anderen Staat eingeleitet,
ein bereits eingeleitetes Strafverfahren gefördert oder
eine Straftat von erheblicher Bedeutung verhindert oder eine unmittelbare und ernsthafte Gefahr für die öffentliche Sicherheit abgewehrt werden kann.
(2)Absatz 2,Die Übermittlung gemäß Abs. 1 hat unter der Bedingung zu erfolgen, dassDie Übermittlung gemäß Absatz eins, hat unter der Bedingung zu erfolgen, dass
die übermittelten Daten ohne vorherige Zustimmung der übermittelnden Behörde zu keinem anderen als dem der Übermittlung zugrunde liegenden Zweck verwendet werden;
die übermittelten Daten von der empfangenden Behörde unverzüglich zu löschen oder richtig zu stellen sind, sobald
sich die Unrichtigkeit der Daten ergibt,
die übermittelnde Behörde mitteilt, dass die Daten rechtswidrig ermittelt oder übermittelt worden sind, oder
sich ergibt, dass die Daten nicht oder nicht mehr zu dem der Übermittlung zugrunde liegenden Zweck benötigt werden;
die empfangende Behörde die übermittelnde Behörde unverzüglich über eine von ihr festgestellte Unrichtigkeit übermittelter Daten zu informieren hat.“
Artikel VArtikel römisch fünf
Änderungen des Staatsanwaltschaftsgesetzes
Das Staatsanwaltschaftsgesetz, BGBl. Nr. 164/1986, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 5/1999, wird wie folgt geändert:Das Staatsanwaltschaftsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 164 aus 1986,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 1999,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im § 35 Abs. 1 wird nach dem Wort „Staatsanwalt“ die Wendung „oder mit einem Verfahren nach dem Amtshaftungsgesetz, BGBl. Nr. 20/1949, gegen den Bund wegen behaupteter Rechtsverletzung eines Organs einer staatsanwaltschaftlichen Behörde“ eingefügt.Im Paragraph 35, Absatz eins, wird nach dem Wort „Staatsanwalt“ die Wendung „oder mit einem Verfahren nach dem Amtshaftungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 20 aus 1949,, gegen den Bund wegen behaupteter Rechtsverletzung eines Organs einer staatsanwaltschaftlichen Behörde“ eingefügt.
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 42 wird folgender Abs. 5 angefügt:Dem Paragraph 42, wird folgender Absatz 5, angefügt:
„Absatz 5,(5) § 35 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 164/2004, tritt mit 1. Jänner 2005 in Kraft.“(5) Paragraph 35, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2004,, tritt mit 1. Jänner 2005 in Kraft.“
Artikel VIArtikel römisch sechs
Änderungen des Bewährungshilfegesetzes
Das Bewährungshilfegesetz, BGBl. Nr. 146/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 130/2001, wird wie folgt geändert:Das Bewährungshilfegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 146 aus 1969,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 2001,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 26 Abs. 1 Z 3 hat zu lauten:Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 3, hat zu lauten:
Die Dienstaufsicht des Bundesministeriums für Justiz und des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien (§ 26a) über einen der Vereinigung zur Verfügung gestellten Beamten erstreckt sich auch auf seine dort ausgeübte Tätigkeit. Der Beamte hat unbeschadet der dem Bundesministerium für Justiz und dem Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien vorbehaltenen Rechte den Anordnungen Folge zu leisten, die die von der Vereinigung hiezu bestellten Organe zur Erfüllung der nach § 24 Abs. 3 der Vereinigung obliegenden Pflichten treffen.“Die Dienstaufsicht des Bundesministeriums für Justiz und des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien (Paragraph 26 a,) über einen der Vereinigung zur Verfügung gestellten Beamten erstreckt sich auch auf seine dort ausgeübte Tätigkeit. Der Beamte hat unbeschadet der dem Bundesministerium für Justiz und dem Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien vorbehaltenen Rechte den Anordnungen Folge zu leisten, die die von der Vereinigung hiezu bestellten Organe zur Erfüllung der nach Paragraph 24, Absatz 3, der Vereinigung obliegenden Pflichten treffen.“
2.Novellierungsanordnung 2, § 26a hat zu lauten:Paragraph 26 a, hat zu lauten:
„
§ 26a.Paragraph 26 a,
(1)Absatz eins,Dem Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien obliegt bundesweit die Wahrnehmung der Dienstaufsicht und der anderen erstinstanzlichen dienstrechtlichen Zuständigkeiten gegenüber Beamten, die gemäß § 26 einer privaten Vereinigung zur Verfügung gestellt sind.Dem Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien obliegt bundesweit die Wahrnehmung der Dienstaufsicht und der anderen erstinstanzlichen dienstrechtlichen Zuständigkeiten gegenüber Beamten, die gemäß Paragraph 26, einer privaten Vereinigung zur Verfügung gestellt sind.
(2)Absatz 2,Dem Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien obliegen auch die Wahrnehmung der dienstrechtlichen Zuständigkeiten nach § 2 Abs. 4 des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29, und die Erteilung von Dienstaufträgen zu Dienstreisen. Diese Zuständigkeiten können vom Bundesminister für Justiz nach Einholung eines Vorschlages des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien an den Leiter einer Organisationseinheit der privaten Vereinigung übertragen werden.Dem Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien obliegen auch die Wahrnehmung der dienstrechtlichen Zuständigkeiten nach Paragraph 2, Absatz 4, des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), Bundesgesetzblatt Nr. 29, und die Erteilung von Dienstaufträgen zu Dienstreisen. Diese Zuständigkeiten können vom Bundesminister für Justiz nach Einholung eines Vorschlages des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien an den Leiter einer Organisationseinheit der privaten Vereinigung übertragen werden.
(3)Absatz 3,Das Oberlandesgericht Wien mit dem Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien als Dienststellenleiter ist Dienststelle für die im § 26 erwähnten Beamten im Sinne des § 4 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes (PVG), BGBl. Nr. 133/1967.“Das Oberlandesgericht Wien mit dem Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien als Dienststellenleiter ist Dienststelle für die im Paragraph 26, erwähnten Beamten im Sinne des Paragraph 4, des Bundes-Personalvertretungsgesetzes (PVG), Bundesgesetzblatt Nr. 133 aus 1967,.“
3.Novellierungsanordnung 3, § 26e entfällt.Paragraph 26 e, entfällt.
4.Novellierungsanordnung 4, Die Überschrift vor § 30 hat zu lauten:Die Überschrift vor Paragraph 30, hat zu lauten:
„In-Kraft-Treten und Übergangsbestimmungen“
5.Novellierungsanordnung 5, Dem § 30 wird folgender Abs. 3 angefügt:Dem Paragraph 30, wird folgender Absatz 3, angefügt:
„Absatz 3,(3) § 26e tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2004 außer Kraft. Die §§ 26 und 26a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 164/2004, treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft. Abweichend von § 23 Abs. 2 lit. a PVG hat der bei In-Kraft-Treten bereits gewählte Dienststellenausschuss für die im § 26 genannten Beamten seine Aufgaben gemäß § 26a Abs. 3 ab dem 1. Jänner 2005 gegenüber dem Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien wahrzunehmen.“(3) Paragraph 26 e, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2004 außer Kraft. Die Paragraphen 26 und 26 a in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2004,, treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft. Abweichend von Paragraph 23, Absatz 2, Litera a, PVG hat der bei In-Kraft-Treten bereits gewählte Dienststellenausschuss für die im Paragraph 26, genannten Beamten seine Aufgaben gemäß Paragraph 26 a, Absatz 3, ab dem 1. Jänner 2005 gegenüber dem Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien wahrzunehmen.“
6.Novellierungsanordnung 6, Folgender § 30a samt Überschrift wird eingefügt:Folgender Paragraph 30 a, samt Überschrift wird eingefügt:
„Verweisungen
§ 30a. Paragraph 30 a,
(1)Absatz eins,Verweisungen in diesem Bundesgesetz auf andere Rechtsvorschriften des Bundes sind als Verweisungen auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen.
(2)Absatz 2,Soweit in diesem Bundesgesetz personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.“
Artikel VIIArtikel römisch sieben
In-Kraft-Treten
Artikel I tritt mit 1. März 2005, Artikel IV tritt mit 1. Jänner 2005 in Kraft.Artikel römisch eins tritt mit 1. März 2005, Artikel römisch vier tritt mit 1. Jänner 2005 in Kraft.
Fischer
Schüssel