BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2004

Ausgegeben am 30. Dezember 2004

Teil römisch eins

160. Bundesgesetz:

Änderung des Landarbeitsgesetzes 1984

Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 22 Regierungsvorlage 547 Ausschussbericht 775 Sitzung 89. Bundesrat:, Ausschussbericht 7189 Sitzung 717.)

[CELEX-Nr.: 31999L0070, 32001L0023]

160. Bundesgesetz, mit dem das Landarbeitsgesetz 1984 geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Landarbeitsgesetz 1984, BGBl. Nr. 287, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 2004, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, (Grundsatzbestimmung) In Paragraph 5, Absatz 4, wird nach dem Satzteil „sowie aus solchen Betrieben“ die Wortfolge „seit dem 1. Jänner 1990“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 2, (Grundsatzbestimmung) Nach Paragraph 9, wird folgender Paragraph 9 a, samt Überschrift eingefügt:

„Befristete Dienstverhältnisse

Paragraph 9 a,

  1. Absatz eins,Dienstnehmer mit einem auf bestimmte Zeit abgeschlossenen Dienstverhältnis dürfen gegenüber Dienstnehmern mit einem auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Dienstverhältnis nicht benachteiligt werden, es sei denn, sachliche Gründe rechtfertigen eine unterschiedliche Behandlung.
  2. Absatz 2,Der Dienstgeber hat Dienstnehmer mit einem auf bestimmte Zeit abgeschlossenen Dienstverhältnis über im Unternehmen oder Betrieb frei werdende Dienstverhältnisse auf unbestimmte Zeit zu informieren. Die Information kann durch allgemeine Bekanntgabe an geeigneter, für den Dienstnehmer leicht zugänglicher Stelle im Unternehmen oder Betrieb erfolgen.“

Novellierungsanordnung 3, (Grundsatzbestimmung) In Paragraph 16, Absatz 3, wird das Zitat „ASVG“ durch das Zitat „des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, in der jeweils geltenden Fassung,“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, (Grundsatzbestimmung) Paragraph 21, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,(1) Ist ein Dienstnehmer nach Antritt des Dienstes durch Krankheit (Unglücksfall) an der Leistung seiner Arbeit verhindert, ohne dass er die Verhinderung vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat, so behält er seinen Anspruch auf das Entgelt bis zur Dauer von sechs Wochen. Der Anspruch auf das Entgelt erhöht sich auf die Dauer von acht Wochen, wenn das Dienstverhältnis fünf Jahre, von zehn Wochen, wenn es 15 Jahre und von zwölf Wochen, wenn es 25 Jahre ununterbrochen gedauert hat. Durch jeweils weitere vier Wochen behält der Dienstnehmer den Anspruch auf das halbe Entgelt.“

Novellierungsanordnung 5, (Grundsatzbestimmung) Nach Paragraph 26, Absatz eins, wird folgender Absatz eins a, eingefügt:

  1. Absatz eins a,(1a) Durch Kollektivvertrag können von Absatz eins, abweichende Regelungen getroffen werden. Bestehende Kollektivverträge gelten als abweichende Regelungen.“

Novellierungsanordnung 5a, Paragraph 26 a, Absatz eins, bis 3 lautet:

  1. Absatz eins,(1) Dem männlichen Dienstnehmer ist auf sein Verlangen Karenz gegen Entfall des Arbeitsentgelts bis zum ABlauf des zweiten Lebensjahres seines Kindes, sofern im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, zu gewähren, wenn er mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebt. Eine gleichzeitige Inanspruchnahme von Karenz durch beide Elternteile ist ausgenommen im Falle des Paragraph 26 b, Absatz 2, nicht zulässig.
  2. Absatz 2,Hat die Mutter einen Anspruch auf Karenz, beginnt die Karenz des Dienstnehmers frühestens mit dem ABlauf eines Beschäftigungsverbotes der Mutter nach Geburt eines Kindes (Paragraph 99, Absatz eins,, gleichartige österreichische Rechtsvorschriften oder gleichartige Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes).
  3. Absatz 3,Hat die Mutter keinen Anspruch auf Karenz, beginnt die Karenz des Dienstnehmers frühestens mit dem ABlauf von acht bzw. bei Früh-, Mehrlings- oder Kaiserschnittgeburten zwölf Wochen nach der Geburt. Bezieht die Mutter Betriebshilfe (Wochengeld) nach Paragraph 102 a, Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz (GSVG), Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1978,, oder nach Paragraph 98, Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG), Bundesgesetzblatt Nr. 559 aus 1978,, und verkürzt sich die Achtwochenfrist vor der Entbindung, so beginnt die Karenz frühestens mit dem in den Paragraphen 102 a, Absatz eins, Satz 4 GSVG und 98 Absatz eins, Satz 4 BSVG genannten Zeitpunkt.“

Novellierungsanordnung 5b, Paragraph 26 d, Absatz 4, und 5 lautet:

  1. Absatz 4,(4) Nimmt ein Dienstnehmer ein Kind nach ABlauf des 18. Lebensmonates, jedoch vor Vollendung des zweiten Lebensjahres an Kindes Statt an oder nimmt er es in unentgeltliche Pflege in der Absicht, es an Kindes Statt anzunehmen, kann er Karenz im Ausmaß bis zu sechs Monaten auch über das zweite Lebensjahr des Kindes hinaus in Anspruch nehmen.
  2. Absatz 5,Nimmt ein Dienstnehmer ein Kind nach ABlauf des zweiten Lebensjahres, jedoch vor Vollendung des siebenten Lebensjahres des Kindes an Kindes Statt an oder nimmt er es in der Absicht, es an Kindes Statt anzunehmen, in unentgeltliche Pflege, hat er aus Anlass der Adoption oder Übernahme in unentgeltliche Pflege Anspruch auf Karenz im Ausmaß von sechs Monaten. Im Übrigen gelten die Paragraphen 26 a, und 26b.“

Novellierungsanordnung 5c, In Paragraph 26 j, Absatz 2, wird das Zitat „§ 26i dritter Satz“ durch das Zitat „§ 26i Absatz eins, dritter Satz“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5d, Paragraph 31, Absatz 5, Ziffer eins, lautet:

  1. Ziffer eins
    Dienstnehmer ab Erreichung der für die (vorzeitige) Alterspension erforderlichen Altersgrenze oder wegen Inanspruchnahme einer Pension aus einem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung oder einer vorzeitigen Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung oder wegen Inanspruchnahme einer Alterspension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung nach Paragraph 4, Absatz 2, Allgemeines Pensionsgesetz (APG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2004,, oder wegen Inanspruchnahme einer Alterspension nach Paragraph 4, Absatz 3, APG oder“

Novellierungsanordnung 6, (Grundsatzbestimmung) Im Paragraph 31, Absatz 6, wird das Zitat „(Paragraph 26 i, Absatz 3,)“ durch das Zitat „(Paragraph 26 i, Absatz 4,)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 7, (Grundsatzbestimmung) Im Paragraph 31, Absatz 7, Ziffer eins, wird das Zitat „§ 26i Absatz eins, durch das Zitat „§ 26h Absatz eins, ersetzt.

Novellierungsanordnung 8, (Grundsatzbestimmung) Paragraph 32, lautet samt Überschrift:

„Freizeit während der Kündigungsfrist

Paragraph 32,

  1. Absatz eins,Bei Kündigung durch den Dienstgeber ist dem Dienstnehmer während der Kündigungsfrist auf sein Verlangen wöchentlich mindestens ein Fünftel der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ohne Schmälerung des Entgelts freizugeben.
  2. Absatz 2,Ansprüche nach Absatz eins, bestehen nicht, wenn der Dienstnehmer einen Anspruch auf eine Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung hat, sofern eine Bescheinigung über die vorläufige Krankenversicherung vom Pensionsversicherungsträger ausgestellt wurde (Paragraph 10, Absatz 7, ASVG).
  3. Absatz 3,Absatz 2, gilt nicht bei Kündigung wegen Inanspruchnahme einer Gleitpension gemäß Paragraph 253 c, ASVG.
  4. Absatz 4,Durch Kollektivvertrag können abweichende Regelungen getroffen werden.“

Novellierungsanordnung 9, (Grundsatzbestimmung) Paragraph 39 a, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3,(3) Besteht in einem Unternehmen oder Betrieb keine Dienstnehmervertretung, so hat der Veräußerer oder der Erwerber die vom Betriebsübergang betroffenen Dienstnehmer im Vorhinein über
    1. Ziffer eins
      den Zeitpunkt bzw. den geplanten Zeitpunkt des Übergangs,
    2. Ziffer 2
      den Grund des Übergangs,
    3. Ziffer 3
      die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen des Übergangs für die Dienstnehmer sowie
    4. Ziffer 4
      die hinsichtlich der Dienstnehmer in Aussicht genommenen Maßnahmen
    schriftlich zu informieren. Diese Information kann auch durch Aushang an einer geeigneten, für den Dienstnehmer leicht zugänglichen Stelle im Unternehmen oder Betrieb erfolgen.“

Novellierungsanordnung 10, (Grundsatzbestimmung) Paragraph 39 d, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,(2) Für Abfertigungsansprüche, die nach dem Betriebsübergang entstehen, haftet der Veräußerer fünf Jahre nach dem Betriebsübergang und nur mit jenem Betrag, der dem fiktiven Abfertigungsanspruch im Zeitpunkt des Betriebsüberganges entspricht. Für Ansprüche auf eine Betriebspension aus einem Leistungsfall nach dem Betriebsübergang haftet der Veräußerer fünf Jahre nach dem Betriebsübergang und nur mit jenem Betrag, der den im Zeitpunkt des Betriebsüberganges bestehenden Pensionsanwartschaften entspricht. Sofern zum Zeitpunkt des Betriebsübergangs Rückstellungen entsprechend Paragraph 211, Absatz 2, des Handelsgesetzbuches in der jeweils geltenden Fassung für Abfertigungs- oder Pensionsanwartschaften mit der dafür nach Paragraph 14, Absatz 5, EStG in der jeweils geltenden Fassung im gesetzlichen Ausmaß zu bildenden Wertpapierdeckung oder gleichwertige Sicherungsmittel auf den Erwerber übertragen werden, haftet der Veräußerer für die im 1. oder 2. Satz genannten Beträge nur für eine allfällige Differenz zwischen dem Wert der übertragenen Sicherungsmittel und dem Wert der fiktiven Ansprüche jeweils zum Zeitpunkt des Betriebsübergangs; diese Haftung endet ein Jahr nach dem Betriebsübergang. Der Veräußerer hat die betroffenen Dienstnehmer von der Übertragung der Sicherungsmittel zu informieren. Der Erwerber hat die vom Veräußerer übertragene Wertpapierdeckung oder die Sicherungsmittel zumindest in dem in den beiden ersten Sätzen genannten Zeitraum in seinem Vermögen zu halten. Die Wertpapierdeckung oder die Sicherungsmittel dürfen während dieses Zeitraums nur zur Befriedigung von Abfertigungs- oder Betriebspensionsansprüchen der Dienstnehmer vermindert werden. Die übertragene Wertpapierdeckung darf während dieses Zeitraums auf die Verpflichtung des Erwerbers nach Paragraph 14, Absatz 5, oder 7 EStG nicht angerechnet werden.“

Novellierungsanordnung 11, (Grundsatzbestimmung) In Paragraph 39 d, Absatz 4, wird das Zitat „Spaltungsgesetz“ durch das Zitat „Bundesgesetz über die Spaltung von Kapitalgesellschaften“ und das Zitat „"Art". römisch eins des Gesellschaftsrechtsänderungsgesetzes 1993, BGBl. Nr. 458/1993“ durch das Zitat „"Art". römisch dreizehn des EU-Gesellschaftsrechtsänderungsgesetzes, BGBl. Nr. 304/1996“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 12, (Grundsatzbestimmung) Paragraph 39 e, Absatz 4, lautet:

  1. Absatz 4,(4) Wird das Dienstverhältnis während einer Bildungskarenz beendet, ist bei der Berechnung der Abfertigung das für das letzte Jahr vor Antritt der Bildungskarenz gebührende Jahresentgelt, bei Berechnung der Ersatzleistung gemäß Paragraph 75, das für das letzte Monat vor Antritt der Bildungskarenz gebührende Entgelt zugrunde zu legen.“

Novellierungsanordnung 12a, Paragraph 39 q, Absatz 4, Ziffer eins, wird durch folgende Ziffer eins, und 1a ersetzt:

  1. Ziffer eins
    bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach Vollendung des Anfallsalters für die vorzeitige Alterspension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung oder nach Vollendung des 62. Lebensjahres (Korridorpension nach Paragraph 4, Absatz 2, Allgemeines Pensionsgesetz – APG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2004,), wenn dieses Anfallsalter zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses niedriger ist als das Anfallsalter für die vorzeitige Alterspension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung oder
  2. Ziffer eins a
    bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses und Inanspruchnahme einer Alterspension nach Paragraph 4, Absatz 3, APG oder“

Novellierungsanordnung 13, (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Im Paragraph 39 k, Absatz 6, wird der Ausdruck „Arbeitnehmer“ durch den Ausdruck „Dienstnehmer“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 14, (Grundsatzbestimmung und unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Nach Paragraph 39 s, werden folgende Paragraphen 39 t bis 39 v samt Überschriften eingefügt:

Sterbebegleitung

Paragraph 39 t,

(Grundsatzbestimmung) (1) Der Dienstnehmer kann schriftlich eine Herabsetzung, eine Änderung der Lage der Normalarbeitszeit oder eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgelts zum Zwecke der Sterbebegleitung eines nahen Angehörigen für einen bestimmten, drei Monate nicht übersteigenden Zeitraum unter Bekanntgabe von Beginn und Dauer verlangen, auch wenn kein gemeinsamer Haushalt mit dem nahen Angehörigen gegeben ist. Der Dienstnehmer kann eine Verlängerung der Maßnahme schriftlich verlangen, wobei die Gesamtdauer der Maßnahme sechs Monate nicht überschreiten darf.

  1. Absatz 2,Als nahe Angehörige gelten der Ehegatte, Personen, die mit dem Dienstnehmer in gerader Linie verwandt sind, Wahl- und Pflegekinder, die Person, mit der der Dienstnehmer in Lebensgemeinschaft lebt, Geschwister, Schwiegereltern und Schwiegerkinder.
  2. Absatz 3,Der Dienstnehmer hat den Grund für die Maßnahme und deren Verlängerung als auch das Verwandtschaftsverhältnis glaubhaft zu machen. Auf Verlangen des Dienstgebers ist eine schriftliche Bescheinigung über das Verwandtschaftsverhältnis vorzulegen.
  3. Absatz 4,Der Dienstnehmer kann die von ihm nach Absatz eins, verlangte Maßnahme frühestens fünf Arbeitstage, die Verlängerung frühestens zehn Arbeitstage nach Zugang der schriftlichen Bekanntgabe vornehmen. Die Maßnahme wird wirksam, sofern nicht der Dienstgeber binnen fünf Arbeitstagen – bei einer Verlängerung binnen zehn Arbeitstagen – ab Zugang der schriftlichen Bekanntgabe Klage gegen die Wirksamkeit der Maßnahme sowie deren Verlängerung beim zuständigen Arbeits- und Sozialgericht erhebt.
  4. Absatz 5,(unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Das Arbeits- und Sozialgericht hat unter Berücksichtigung der betrieblichen Erfordernisse und der Interessen des Dienstnehmers zu entscheiden. In solchen Rechtsstreitigkeiten steht keiner Partei ein Kostenersatzanspruch an die andere zu, ist gegen ein Urteil des Gerichtes erster Instanz eine Berufung nicht zulässig und sind – unabhängig vom Wert des Streitgegenstandes – Beschlüsse des Gerichtes erster Instanz nur aus den Gründen des Paragraph 517, Absatz eins, Ziffer eins,, 4 und  6 der Zivilprozessordnung anfechtbar. Bis zur Entscheidung des Arbeits- und Sozialgerichts kann der Dienstnehmer die von ihm verlangte Maßnahme sowie deren Verlängerung vornehmen, es sei denn, das Arbeits- und Sozialgericht untersagt auf Antrag des Dienstgebers dem Dienstnehmer mit einstweiliger Verfügung nach Paragraph 381, Ziffer 2, Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, die Vornahme dieser Änderung. Im Übrigen sind die für einstweilige Verfügungen geltenden gesetzlichen Bestimmungen anzuwenden.
  5. Absatz 6,(Grundsatzbestimmung) Der Dienstnehmer hat dem Dienstgeber den Wegfall der Sterbebegleitung unverzüglich bekannt zu geben. Er kann die vorzeitige Rückkehr zu der ursprünglichen Normalarbeitszeit nach zwei Wochen nach Wegfall der Sterbebegleitung verlangen. Ebenso kann der Dienstgeber bei Wegfall der Sterbebegleitung die vorzeitige Rückkehr des Dienstnehmers verlangen, sofern nicht berechtigte Interessen des Dienstnehmers dem entgegenstehen.
  6. Absatz 7,Fallen in das jeweilige Arbeitsjahr Zeiten einer Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgelts, so gebührt ein Urlaub, soweit dieser noch nicht verbraucht worden ist, in dem Ausmaß, das dem um die Dauer der Freistellung von der Arbeitsleistung verkürzten Arbeitsjahr entspricht. Ergeben sich bei der Berechnung des Urlaubsausmaßes Teile von Werktagen, so sind diese auf ganze Werktage aufzurunden.
  7. Absatz 8,Der Dienstnehmer behält den Anspruch auf sonstige, insbesondere einmalige Bezüge im Sinne des Paragraph 67, Absatz eins, des Einkommensteuergesetzes 1988 in den Kalenderjahren, in die Zeiten einer Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgelts fallen, in dem Ausmaß, das dem Teil des Kalenderjahres entspricht, in den keine derartigen Zeiten fallen. Für den Dienstnehmer günstigere Regelungen werden dadurch nicht berührt.
  8. Absatz 9,Wird das Dienstverhältnis während der Inanspruchnahme der Maßnahme oder der Verlängerung beendet, ist bei der Berechnung einer gesetzlich zustehenden Abfertigung die frühere Arbeitszeit des Dienstnehmers vor dem Wirksamwerden der Maßnahme zugrunde zu legen. Erfolgt die Beendigung des Dienstverhältnisses während einer Freistellung von der Arbeitsleistung, ist bei der Berechnung der Ersatzleistung gemäß Paragraph 75, das für den letzten Monat vor Antritt der Freistellung von der Arbeitsleistung gebührende Entgelt zugrunde zu legen.

Begleitung von schwersterkrankten Kindern

Paragraph 39 u,

(Grundsatzbestimmung und unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Paragraph 39 t, ist auch bei der Begleitung von im gemeinsamen Haushalt lebenden, schwersterkrankten Kindern (Wahl- oder Pflegekindern) des Dienstnehmers anzuwenden.

Kündigungs- und Entlassungsschutz bei Sterbebegleitung und der Begleitung schwersterkrankter Kinder

Paragraph 39 v,

  1. Absatz eins,(Grundsatzbestimmung) Der Dienstnehmer kann ab Bekanntgabe einer in Paragraph 39 t, Absatz eins, vorgesehenen Maßnahme und bis zum ABlauf von vier Wochen nach deren Ende rechtswirksam weder gekündigt noch entlassen werden. Abweichend vom ersten Satz kann eine Kündigung oder Entlassung rechtswirksam ausgesprochen werden, wenn vorher die Zustimmung des zuständigen Arbeits- und Sozialgerichts eingeholt wurde.
  2. Absatz 2,(unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Das Gericht hat über eine Kündigung unter Berücksichtigung der betrieblichen Erfordernisse und der Interessen des Dienstnehmers zu entscheiden. Dasselbe gilt bei der Begleitung von schwersterkrankten Kindern.

Novellierungsanordnung 15, (Grundsatzbestimmung) Paragraph 74, samt Überschrift entfällt.

Novellierungsanordnung 16, (Grundsatzbestimmung) Paragraph 75, samt Überschrift lautet:

„Ersatzleistung

Paragraph 75,

  1. Absatz eins,Dem Dienstnehmer gebührt für das Urlaubsjahr, in dem das Dienstverhältnis endet, zum Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses eine Ersatzleistung als Abgeltung für den der Dauer der Dienstzeit in diesem Urlaubsjahr im Verhältnis zum gesamten Urlaubsjahr entsprechenden Urlaub. Bereits verbrauchter Jahresurlaub ist auf das aliquote Urlaubsausmaß anzurechnen. Urlaubsentgelt für einen über das aliquote Ausmaß hinaus verbrauchten Jahresurlaub ist nicht rückzuerstatten, außer bei Beendigung des Dienstverhältnisses durch
    1. Ziffer eins
      unberechtigten vorzeitigen Austritt oder
    2. Ziffer 2
      verschuldete Entlassung.
    Der Erstattungsbetrag hat dem für den zu viel verbrauchten Urlaub zum Zeitpunkt des Urlaubsverbrauchs erhaltenen Urlaubsentgelt zu entsprechen.
  2. Absatz 2,Eine Ersatzleistung gebührt nicht, wenn der Dienstnehmer ohne wichtigen Grund vorzeitig austritt.
  3. Absatz 3,Für nicht verbrauchten Urlaub aus vorangegangenen Urlaubsjahren gebührt anstelle des noch ausständigen Urlaubsentgelts eine Ersatzleistung in vollem Ausmaß des noch ausständigen Urlaubsentgelts, soweit der Urlaubsanspruch noch nicht verjährt ist.
  4. Absatz 4,Endet das Dienstverhältnis während einer Teilzeitbeschäftigung gemäß Paragraph 26 j,, Paragraph 26 k,, Paragraph 26 q,, Paragraph 105 f,, Paragraph 105 g, oder Paragraph 105 m, durch
    1. Ziffer eins
      Entlassung ohne Verschulden des Dienstnehmers,
    2. Ziffer 2
      begründeten vorzeitigen Austritt des Dienstnehmers,
    3. Ziffer 3
      Kündigung seitens des Dienstgebers oder
    4. Ziffer 4
      einvernehmliche Auflösung,
    ist der Berechnung der Ersatzleistung im Sinne des Absatz eins, jene Arbeitszeit zugrunde zu legen, die in dem Urlaubsjahr, in dem der Urlaubsanspruch entstanden ist, vom Dienstnehmer überwiegend zu leisten war.
  5. Absatz 5,Bei Tod des Dienstnehmers gebührt die Ersatzleistung im Sinne der Absatz eins, 3, und 4 den gesetzlichen Erben, zu deren Erhaltung der Erblasser gesetzlich verpflichtet war.“

Novellierungsanordnung 17, (Grundsatzbestimmung) Paragraph 77, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,(2) Bei der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren sind auch besonders gefährdete oder schutzbedürftige Dienstnehmer sowie die Eignung der Dienstnehmer im Hinblick auf Konstitution, Körperkräfte, Alter und Qualifikation (Paragraph 79, Absatz eins,) zu berücksichtigen.“

Novellierungsanordnung 18, (Grundsatzbestimmung) Paragraph 81, Absatz 2, Ziffer 3, und 4 lauten:

  1. Ziffer 3
    die für die betriebsfremden Dienstnehmer wegen Gefahren in der Arbeitsstätte erforderlichen Schutzmaßnahmen im Einvernehmen mit deren Dienstgeber festzulegen und
  2. Ziffer 4
    für deren Durchführung zu sorgen, ausgenommen die Beaufsichtigung der betriebsfremden Personen.“

Novellierungsanordnung 19, (Grundsatzbestimmung) Paragraph 81, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3,(3) Durch Absatz 2, wird die Verantwortlichkeit der einzelnen Dienstgeber für die Einhaltung der Dienstnehmerschutzvorschriften für ihre Dienstnehmer nicht eingeschränkt und deren Verantwortung für betriebsfremde Dienstnehmer nur insoweit ausgeweitet, als sich dies ausdrücklich aus Absatz 2, ergibt.“

Novellierungsanordnung 20, (Grundsatzbestimmung) In Paragraph 83, Absatz 2, entfällt der zweite Satz.

Novellierungsanordnung 21, (Grundsatzbestimmung) In Paragraph 83, Absatz 3, lautet der zweite Satz:

„Dies gilt auch dann, wenn ein Betriebsratsmitglied die Aufgaben einer Sicherheitsvertrauensperson übernimmt.“

Novellierungsanordnung 22, (Grundsatzbestimmung) In Paragraph 83 a, Absatz 7, Ziffer 2, Litera a, wird das Zitat „§ 76 Absatz 2, durch das Zitat „§ 76a Absatz 2, ersetzt.

Novellierungsanordnung 23, (Grundsatzbestimmung) In den Paragraphen 84, Absatz 6, 88 d, Absatz 3, 90 a, Absatz 6 und 91 e Absatz 2, wird das Zitat „80/1107/EWG“ durch das Zitat „98/24/EG“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 24, (Grundsatzbestimmung) Paragraph 84 b, Absatz 2, erster Satz entfällt.

Novellierungsanordnung 25, (Grundsatzbestimmung) Dem Paragraph 84 b, Absatz 2, wird folgender Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3,(3) Die Unterweisung ist erforderlichenfalls in regelmäßigen Abständen zu wiederholen. Jedenfalls dann, wenn dies gemäß Paragraph 77, Absatz 5, als Maßnahme zur Gefahrenverhütung oder in der Ausführungsgesetzgebung festgelegt ist.“

Novellierungsanordnung 26, (Grundsatzbestimmung) In Paragraph 85, Absatz 3, wird der Begriff „Schutzvorrichtungen“ jeweils durch den Begriff „Schutzeinrichtungen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 27, (Grundsatzbestimmung) Paragraph 88 h, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,(2) Wenn aus betrieblichen Gründen Raucher und Nichtraucher gemeinsam in einem Büroraum oder einem vergleichbaren Arbeitsraum arbeiten müssen, der nur durch Betriebsangehörige genutzt wird, ist das Rauchen am Arbeitsplatz verboten.“

Novellierungsanordnung 28, (Grundsatzbestimmung) Paragraph 90, Absatz 6, Ziffer eins, und 2 lauten:

  1. Ziffer eins
    Sofern ein erworbener Arbeitsstoff nach dem Chemikaliengesetz 1996, dem Pflanzenschutzmittelgesetz 1997, dem Abfallwirtschaftsgesetz (AWG), Bundesgesetzblatt Nr. 325 aus 1990,, in der jeweils geltenden Fassung oder dem Biozid-Produkte-Gesetz (BiozidG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2000,, in der jeweils geltenden Fassung gekennzeichnet oder deklariert ist, können Dienstgeber, die über keine anderen Erkenntnisse verfügen, davon ausgehen, dass die Angaben dieser Kennzeichnung zutreffend und vollständig sind.
  2. Ziffer 2
    Ist ein erworbener Arbeitsstoff nicht nach Ziffer eins, gekennzeichnet oder deklariert, können Dienstgeber, die über keine anderen Erkenntnisse verfügen, davon ausgehen, dass der Arbeitsstoff keiner Kennzeichnungspflicht nach den in Ziffer eins, genannten Bundesgesetzen unterliegt.“

Novellierungsanordnung 29, (Grundsatzbestimmung) In Paragraph 90, Absatz 11, wird das Zitat „80/1107/EWG“ durch das Zitat „98/24/EG“ und das Zitat „96/94/EG“ durch das Zitat „2000/39/EG“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 30, (Grundsatzbestimmung) In Paragraph 93, Absatz eins, erster Satz wird nach dem Wort „Sicherheitsfachkräfte“ der Klammerausdruck „(Fachkräfte für Arbeitssicherheit)“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 31, (Grundsatzbestimmung) Paragraph 93 a, Absatz eins, zweiter Satz lautet:

„Der Dienstgeber hat die Sicherheitsfachkräfte und erforderlichenfalls weitere geeignete Fachleute hinzuzuziehen, insbesondere bei der Planung von Arbeitsstätten und bei der Beschaffung und Änderung von Arbeitsmitteln oder Arbeitsverfahren.“

Novellierungsanordnung 32, (Grundsatzbestimmung) Paragraph 93 a, Absatz 4, lautet:

  1. Absatz 4,(4) (Grundsatzbestimmung) In die Präventionszeit der Sicherheitsfachkräfte darf nur die für folgende Tätigkeiten aufgewendete Zeit eingerechnet werden:
    1. Ziffer eins
      die Beratung und Unterstützung des Dienstgebers in Angelegenheiten gemäß Absatz eins,,
    2. Ziffer 2
      die Beratung der Dienstnehmer, der Sicherheitsvertrauenspersonen und des Betriebsrats in Angelegenheiten der Arbeitssicherheit und der menschengerechten Arbeitsgestaltung,
    3. Ziffer 3
      die Besichtigung der Arbeitsstätten und Flächen gemäß Paragraph 88, Absatz 2, sowie die Teilnahme an Besichtigungen durch die Land- und Forstwirtschaftsinspektion,
    4. Ziffer 4
      die Ermittlung und Untersuchung der Ursachen von Arbeitsunfällen und arbeitsbedingten Erkrankungen sowie die Auswertung dieser Ermittlungen und Untersuchungen,
    5. Ziffer 5
      die Überprüfung und Anpassung der nach diesem Bundesgesetz erforderlichen Ermittlungen und Beurteilungen der Gefahren und der festgelegten Maßnahmen samt Anpassung der Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente,
    6. Ziffer 6
      die Weiterbildung bis zum Höchstmaß von 15 vH der für sie festgelegten jährlichen Präventionszeit,
    7. Ziffer 7
      die Dokumentation der Tätigkeit und der Ergebnisse von Untersuchungen sowie die Erstellung von Berichten und Programmen auf dem Gebiet der Arbeitssicherheit und der Arbeitsgestaltung und
    8. Ziffer 8
      die Koordination der Tätigkeit mehrerer Sicherheitsfachkräfte.“

Novellierungsanordnung 33, (Grundsatzbestimmung) Paragraph 93 a, Absatz 6, vorletzter Satz lautet:

„Diese Begehungen haben sich auf die Aufgaben der Präventivfachkräfte gemäß Absatz eins und Paragraph 94 a, Absatz eins, in der Arbeitsstätte, einschließlich aller dazu gehöriger Flächen gemäß Paragraph 88, Absatz 2,, zu beziehen.“

Novellierungsanordnung 34, (Grundsatzbestimmung) Paragraph 93 a, Absatz 7, lautet:

  1. Absatz 7,(7) Die Ausführungsgesetzgebung hat festzulegen, wann bei wechselnder Dienstnehmerzahl die jeweiligen Zahlengrenzen erreicht werden.“

Novellierungsanordnung 35, (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) In Paragraph 93 b, Absatz 5, wird nach dem letzten Satz folgender Satz angefügt:

„Das Präventionszentrum hat die zuständige Land- und Forstwirtschaftsinspektion spätestens binnen zwei Wochen von jeder ABlehnung der Betreuung einer Arbeitsstätte unter Bekanntgabe von Namen oder sonstiger Bezeichnung des Dienstgebers sowie Anschrift der Arbeitsstätte zu verständigen.“

Novellierungsanordnung 36, (Grundsatzbestimmung) In Paragraph 93 b, Absatz 9, wird das Zitat „Abs. 9“ durch das Zitat „Abs. 8“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 37, (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Paragraph 93 b, Absatz 10, und 11 lauten:

  1. Absatz 10,(10) (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Der zuständige Träger der Unfallversicherung ist verpflichtet, den zuständigen Land- und Forstwirtschaftsinspektionen mindestens einmal pro Kalenderjahr oder auf Verlangen folgende Daten der von ihm erfassten Arbeitsstätten mit bis zu 50 Dienstnehmern, für die ein Präventionszentrum in Anspruch genommen wird, zu übermitteln, soweit diese Arbeitsstätten in deren jeweiligen Zuständigkeitsbereich fallen:
    1. Ziffer eins
      Namen oder sonstige Bezeichnung der Dienstgeber,
    2. Ziffer 2
      Anschriften der Arbeitsstätten und
    3. Ziffer 3
      Angabe des Datums von Besichtigungen der Arbeitsstätten.
  2. Absatz 11,(unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Des Weiteren hat der zuständige Träger der Unfallversicherung den zuständigen Land- und Forstwirtschaftsinspektionen unter Berücksichtigung des jeweiligen Zuständigkeitsbereiches einmal jährlich oder auf Verlangen Namen und Anschriften jener externen Präventivfachkräfte und sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Zentren, die mit der Durchführung von Betreuungsleistungen beauftragt wurden, zu übermitteln.“

Novellierungsanordnung 38, (Grundsatzbestimmung) Dem Paragraph 94 a, wird folgender Absatz 8, angefügt:

  1. Absatz 8,(8) In die Präventionszeit der Arbeitsmediziner darf nur die für folgende Tätigkeiten aufgewendete Zeit eingerechnet werden:
    1. Ziffer eins
      die Beratung und Unterstützung des Dienstgebers in Angelegenheiten gemäß Absatz eins,,
    2. Ziffer 2
      die Beratung der Dienstnehmer, der Sicherheitsvertrauenspersonen und des Betriebsrats in Angelegenheiten des Gesundheitsschutzes, der auf die Arbeitsbedingungen bezogenen Gesundheitsförderung und der menschengerechten Arbeitsgestaltung,
    3. Ziffer 3
      die Besichtigung der Arbeitsstätten und Flächen gemäß Paragraph 88, Absatz 2, sowie die Teilnahme an Besichtigungen durch die Land- und Forstwirtschaftsinspektion,
    4. Ziffer 4
      die Ermittlung und Untersuchung der Ursachen von arbeitsbedingten Erkrankungen und Gesundheitsgefahren sowie die Auswertung dieser Ermittlungen und Untersuchungen,
    5. Ziffer 5
      die arbeitsmedizinische Untersuchung von Dienstnehmern bis zum Höchstausmaß von 20 vH der für sie festgelegten jährlichen Präventionszeit,
    6. Ziffer 6
      die Überprüfung und Anpassung der nach diesem Bundesgesetz erforderlichen Ermittlungen und Beurteilungen der Gefahren und der festgelegten Maßnahmen samt Anpassung der Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente,
    7. Ziffer 7
      die Durchführung von Schutzimpfungen, die mit der Tätigkeit der Dienstnehmer im Zusammenhang stehen,
    8. Ziffer 8
      die Weiterbildung bis zum Höchstmaß von 15 vH der für sie festgelegten jährlichen Präventionszeit,
    9. Ziffer 9
      die Dokumentation der Tätigkeit und der Ergebnisse von Untersuchungen sowie die Erstellung von Berichten und Programmen auf dem Gebiet des Gesundheitsschutzes und der Gesundheitsförderung und
    10. Ziffer 10
      die Koordination der Tätigkeit mehrerer Arbeitsmediziner.“

Novellierungsanordnung 39, (Grundsatzbestimmung) Paragraph 94 e, samt Überschrift lautet:

„Sonstige Fachleute

Paragraph 94 e,

  1. Absatz eins,Der Dienstgeber hat den in der Präventionszeit beschäftigten sonstigen Fachleuten, wie Chemiker, Toxikologen, Ergonomen oder Arbeitspsychologen, alle zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Die sonstigen Fachleute sind bei der Anwendung ihrer Fachkunde weisungsfrei.
  2. Absatz 2,Die Präventivfachkräfte, der Betriebsrat und sonstige Fachleute haben zusammenzuarbeiten.
  3. Absatz 3,Die sonstigen Fachleute haben, sofern ihre Beschäftigung innerhalb der Präventionszeit ein Kalenderjahr nicht überschreitet, nach Beendigung ihrer Tätigkeit, sonst jährlich, dem Dienstgeber einen zusammenfassenden Bericht über ihre Tätigkeit samt Vorschlägen zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen vorzulegen, der auch eine systematische Darstellung der Auswirkungen ihrer Tätigkeit zu enthalten hat.“

Novellierungsanordnung 40, (Grundsatzbestimmung) Nach Paragraph 94 e, wird folgender Paragraph 94 f, samt Überschrift eingefügt:

„Präventionszeit

Paragraph 94 f,

  1. Absatz eins,Sofern in Paragraph 93 a und Paragraph 94 a, nicht anderes bestimmt wird, sind Sicherheitsfachkräfte und Arbeitsmediziner mindestens im Ausmaß der im Folgenden für sie festgelegten Präventionszeit zu beschäftigen.
  2. Absatz 2,Die Präventionszeit pro Kalenderjahr beträgt
    1. Ziffer eins
      für Dienstnehmer an Büroarbeitsplätzen sowie an Arbeitsplätzen mit Büroarbeitsplätzen vergleichbaren Gefährdungen und Belastungen (geringe körperliche Belastung): 1,2 Stunden pro Dienstnehmer,
    2. Ziffer 2
      für Dienstnehmer an sonstigen Arbeitsplätzen: 1,5 Stunden pro Dienstnehmer.
    Bei Berechnung der jährlichen Präventionszeiten für die jeweiligen Arbeitsstätten sind Teile von Stunden unterhalb von 0,5 auf ganze Stunden abzurunden und ab 0,5 auf ganze Stunden aufzurunden. Eine Neuberechnung der jährlichen Präventionszeit im laufenden Kalenderjahr hat erst bei Änderung der der Berechnung zugrunde gelegten Dienstnehmerzahl um mehr als 5 vH zu erfolgen.
  3. Absatz 3,Das Ausmaß der Präventionszeit pro Kalenderjahr richtet sich nach der Anzahl der Dienstnehmer, die in einer Arbeitsstätte beschäftigt werden. Auf Flächen gemäß Paragraph 88, Absatz 2, beschäftigte Dienstnehmer sind einzurechnen. Teilzeitbeschäftigte Dienstnehmer sind entsprechend dem Umfang ihrer Beschäftigung anteilsmäßig einzurechnen. In Arbeitsstätten mit saisonal bedingt wechselnder Dienstnehmerzahl richtet sich die jährliche Präventionszeit nach der vorhersehbaren durchschnittlichen Dienstnehmerzahl.
  4. Absatz 4,Der Dienstgeber hat pro Kalenderjahr die Sicherheitsfachkräfte im Ausmaß von mindestens 40 vH und die Arbeitsmediziner im Ausmaß von mindestens 35 vH der gemäß Absatz 2, ermittelten Präventionszeit zu beschäftigen. Zumindest im Ausmaß der restlichen 25 vH der jährlichen Präventionszeit hat der Dienstgeber je nach der in der Arbeitsstätte gegebenen Gefährdungs- und Belastungssituation beizuziehende sonstige geeignete Fachleute oder die Sicherheitsfachkräfte und/oder Arbeitsmediziner zu beschäftigen.
  5. Absatz 5,Die Präventionszeit der Sicherheitsfachkräfte sowie die Präventionszeit der Arbeitsmediziner ist unter Berücksichtigung der betrieblichen Verhältnisse auf das Kalenderjahr aufzuteilen. Jeder Teil muss jeweils mindestens zwei Stunden betragen.
  6. Absatz 6,Die Präventionszeit der Sicherheitsfachkräfte kann auf mehrere Sicherheitsfachkräfte, die Präventionszeit der Arbeitsmediziner auf mehrere Arbeitsmediziner aufgeteilt werden, wenn dies aus organisatorischen oder fachlichen Gründen zweckmäßig ist.“

Novellierungsanordnung 41, (Grundsatzbestimmung) Paragraph 95, entfällt.

Novellierungsanordnung 41a, Nach Paragraph 105, Absatz eins, wird folgender Absatz eins a, eingefügt:

  1. Absatz eins a,(1a) Eine gleichzeitige Inanspruchnahme von Karenz durch beide Elternteile ist ausgenommen im Falle des Paragraph 105 a, Absatz eins, letzter Satz nicht zulässig.“

Novellierungsanordnung 42, (Grundsatzbestimmung) Paragraph 96, entfällt.

Novellierungsanordnung 42a, In Paragraph 105 f, Absatz 2, wird das Zitat „§ 26i dritter Satz“ durch das Zitat „§ 26i Absatz eins, dritter Satz“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 43, (Grundsatzbestimmung) In Paragraph 105 b, Absatz 2, wird das Zitat „§ 105a Absatz 3, durch das Zitat „§ 105a Absatz 2, ersetzt.

Novellierungsanordnung 44, (Grundsatzbestimmung) Paragraph 112, Absatz 3, dritter Satz lautet:

„Auf Verlangen ist er verpflichtet, entweder selbst an der Besichtigung teilzunehmen oder eine ausreichend informierte Person zu beauftragen, ihn bei der Besichtigung zu vertreten.“

Novellierungsanordnung 45, (Grundsatzbestimmung) Dem Paragraph 112, wird folgender Absatz 4, angefügt:

  1. Absatz 4,(4) Die Land- und Forstwirtschaftsinspektion hat der zuständigen gesetzlichen Interessenvertretung der Dienstgeber Gelegenheit zu geben, an Besichtigungen teilzunehmen, sofern die Teilnahme der zuständigen Landarbeiterkammer an Besichtigungen zur Überwachung der Einhaltung von arbeitsrechtlichen, sozialversicherungsrechtlichen und dienstnehmerschutzrechtlichen Vorschriften vorgesehen ist. Erfolgt auf Grund einer Besichtigung eine Anzeige gemäß Paragraph 115,, hat die Land- und Forstwirtschaftsinspektion eine Kopie der Anzeige auch den zuständigen Interessenvertretungen, die an der Besichtigung teilgenommen haben, zu übermitteln.“

Novellierungsanordnung 46, (Grundsatzbestimmung) Paragraph 115, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,(1) Stellt ein Organ der Land- und Forstwirtschaftsinspektion eine Übertretung einer Vorschrift zum Schutze der Dienstnehmer fest, so hat es dem Betriebsinhaber oder seinem Beauftragten innerhalb angemessener Frist den Auftrag zu erteilen, den geltenden Vorschriften und behördlichen Verfügungen entsprechenden Zustand herzustellen. Wenn diesem Auftrag nicht innerhalb der festgelegten oder erstreckten Frist entsprochen wird, hat die Land- und Forstwirtschaftsinspektion die Anzeige an die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde zu erstatten, falls die Anzeige nicht bereits anlässlich der Feststellung der Übertretung erstattet wurde. Mit der Anzeige kann auch ein Antrag hinsichtlich des Strafausmaßes gestellt werden. Werden Übertretungen von arbeitsstättenbezogenen Dienstnehmerschutzvorschriften oder behördlichen Verfügungen festgestellt, die sich auf geringfügigste Abweichungen von technischen Maßen beziehen, hat die Land- und Forstwirtschaftsinspektion von der Erstattung einer Anzeige abzusehen.“

Novellierungsanordnung 47, (Grundsatzbestimmung) In Paragraph 116, Absatz 2, wird der Begriff „Schutzvorrichtungen“ durch den Begriff „Schutzeinrichtungen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 48, (Grundsatzbestimmung und unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Der bisherige Text des Paragraph 120, erhält die Bezeichnung Absatz eins und folgender Absatz 2, wird angefügt:

  1. Absatz 2,(2) Die Sicherheitsbehörden haben jeden ihnen zur Kenntnis gelangten Arbeitsunfall in Betriebsstätten oder auf Arbeitsstätten, bei dem ein Dienstnehmer getötet oder erheblich verletzt worden ist, der zuständigen Land- und Forstwirtschaftsinspektion ohne Verzug zu melden.“

Novellierungsanordnung 49, (Grundsatzbestimmung Paragraph 121, Absatz 2, wird folgender Satz angefügt:

„Zum Zweck der Zusammenarbeit kann die Ausführungsgesetzgebung vorsehen, dass die Land- und Forstwirtschaftsinspektion in Angelegenheiten ihres Aufgabenbereichs Aussprachen mit den Interessenvertretungen der Dienstgeber und Dienstnehmer abzuhalten hat. Zu diesen Aussprachen können auch Vertreter der Träger der Unfallversicherung sowie der mit Angelegenheiten des Arbeitnehmerschutzes befassten Behörden beigezogen werden.“

Novellierungsanordnung 50, (Grundsatzbestimmung) Paragraph 237, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,(1) Die Ausführungsgesetzgebung hat zu bestimmen, dass Verwaltungsübertretungen der in Ausführung der Paragraphen 46, 56, bis 64, 73, 76a Absatz 3, 4, und 5, 77 bis 79, 81 bis 83, 83a Absatz 4 bis 7, 84 bis 84b, 85 Absatz eins, bis 5, 86 Absatz eins, Ziffer eins, und 2 sowie Absatz 3, 87, bis 93, 93a Absatz 2, bis 6, 9 und 13, 93b Absatz 7, und 9, 94, 94a Absatz 2, bis 7, 94e, 94f, 95 bis 97 Absatz eins, 2, und 4, 98 Absatz eins, und 2, 98a Absatz 2, 99, bis 101, 109 bis 110, 112 Absatz 3, 113, Ziffer 2, 114, Absatz 3, 130, Absatz 2, 160, Absatz 3, 194, Ziffer 3, 204, Absatz 3, und 4, 208, 209 Absatz eins, 213, Absatz 2, 214, Absatz eins, Ziffer eins a und Absatz eins a, 218, Absatz 4, 220, 235, und 236a ergangenen landesgesetzlichen Bestimmungen von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen sind.“

Novellierungsanordnung 51, (Grundsatzbestimmung) Paragraph 239, Absatz 10, lautet:

  1. Absatz 10,(10) (Grundsatzbestimmung) Bei der Ausführung der Paragraphen 64, 76, bis 94d, 98 Absatz eins, 98 a, 109 a, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 1998,, sind folgende Richtlinien umzusetzen:
    1. Ziffer eins
      Richtlinie 90/394/EWG des Rates über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Karzinogene bei der Arbeit (sechste Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz eins, der Richtlinie 89/391/EWG) vom 28. Juni 1990 (ABl. Nr. L 196 vom 26. Juli 1990), geändert durch die Richtlinie 97/42 des Rates vom 27. Juni 1997 (ABl. Nr. L 179 vom 8. Juli 1997), geändert durch die Richtlinie 1999/38/EG des Rates über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Karzinogene bei der Arbeit und zu ihrer Ausdehnung auf Mutagene vom 29. April 1999 (ABl. Nr. L 138 vom 1. Juni 1999, berichtigt durch ABl. Nr. L 37 vom 12. Februar 2000);
    2. Ziffer 2
      Richtlinie 98/24/EG des Rates zum Schutz von Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch chemische Arbeitsstoffe bei der Arbeit (Vierzehnte Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz eins, der Richtlinie 89/391/EWG) vom 7. April 1998 (ABl. Nr. L 131 vom 5. Mai 1998);
    3. Ziffer 3
      Richtlinie 91/322/EWG der Kommission zur Festsetzung von Richtgrenzwerten zur Durchführung der Richtlinie 80/1107/EWG des Rates über den Schutz der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch chemische, physikalische und biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit vom 29. Mai 1991 (ABl. Nr. L 177 vom 5. Juli 1991);
    4. Ziffer 4
      Richtlinie 2000/39/EG der Kommission zur Festlegung einer ersten Liste von Arbeitsplatz-Richtgrenzwerten in Durchführung der Richtlinie 98/24/EG des Rates zum Schutz von Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch chemische Arbeitsstoffe bei der Arbeit vom 8. Juni 2000 (ABl. Nr. L 142 vom 16. Juni 2000);
    5. Ziffer 5
      Richtlinie 83/477/EWG des Rates über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Asbest am Arbeitsplatz vom 19. September 1983 (ABl. Nr. L 263 vom 24. September 1983), geändert durch die Richtlinie 91/382/EWG des Rates vom 25. Juni 1991 (ABl. Nr. L 206 vom 29. Juli 1991), geändert durch die Richtlinie 98/24/EG vom 7. April 1998 (ABL. Nr. L 131 vom 5. Mai 1998), geändert durch die Richtlinie 2003/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. März 2003 (ABl. Nr. L 97 vom 15. April 2003);
    6. Ziffer 6
      Richtlinie 2003/10/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Mindestvorschriften zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer vor Gefährdung durch physikalische Einwirkungen (Lärm) (siebzehnte Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz eins, der Richtlinie 89/391/EWG) vom 6. Februar 2003 (ABl. Nr. L 42 vom 15. Februar 2003);
    7. Ziffer 7
      Richtlinie 89/391/EWG des Rates über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit vom 12. Juni 1989 (ABl. Nr. L 183 vom 29. Juni 1989);
    8. Ziffer 8
      Richtlinie 89/654/EWG des Rates über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz in Arbeitsstätten (Erste Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) vom 30. November 1989 (ABl. Nr. L 393 vom 30. Dezember 1989);
    9. Ziffer 9
      Richtlinie 89/655/EWG des Rates über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Benutzung von Arbeitsmitteln durch Arbeitnehmer bei der Arbeit (zweite Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz eins, der Richtlinie 89/391/EWG) vom 30. November 1989 (ABl. Nr. L 393 vom 30. Dezember 1989), geändert durch die Richtlinie 95/63/EG vom 5. Dezember 1995 (ABl. Nr. L 335 vom 30. Dezember 1995), geändert durch die Richtlinie 2001/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 (ABl. Nr. L 195 vom 19. Juli 2001);
    10. Ziffer 10
      Richtlinie 89/656/EWG des Rates über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Benutzung persönlicher Schutzausrüstungen durch Arbeitnehmer bei der Arbeit (Dritte Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) vom 30. November 1989 (ABl. Nr. L 393 vom 30. Dezember 1989);
    11. Ziffer 11
      Richtlinie 90/269/EWG des Rates über die Mindestvorschriften bezüglich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der manuellen Handhabung von Lasten, die für die Arbeitnehmer insbesondere eine Gefährdung der Lendenwirbelsäule mit sich bringt (Vierte Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) vom 29. Mai 1990 (ABl. Nr. L 156 vom 21. Juni 1990);
    12. Ziffer 12
      Richtlinie 90/270/EWG des Rates über die Mindestvorschriften bezüglich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit an Bildschirmgeräten (Fünfte Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) vom 29. Mai 1990 (ABl. Nr. L 156 vom 21. Juni 1990);
    13. Ziffer 13
      Richtlinie 2000/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit (Siebte Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz eins, der Richtlinie 89/391/EWG) vom 18. Septmeber 2000 (ABl. Nr. L 262 vom 17. Oktober 2000);
    14. Ziffer 14
      Richtlinie 92/58/EWG des Rates über Mindestvorschriften für die Sicherheits- und/oder Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz (Neunte Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) vom 24. Juni 1992 (ABl. Nr. L 245 vom 26. August 1992);
    15. Ziffer 15
      Richtlinie 92/85/EWG des Rates über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes von schwangeren Arbeitnehmerinnen, Wöchnerinnen und stillenden Arbeitnehmerinnen am Arbeitsplatz (Zehnte Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) vom 19. Oktober 1992 (ABl. Nr. L 348 vom 28. November 1992);
    16. Ziffer 16
      Richtlinie 93/104/EG des Rates über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung vom 23. November 1993 (ABl. Nr. L 307 vom 13. Dezember 1993);
    17. Ziffer 17
      Richtlinie 94/33/EG des Rates über den Jugendarbeitsschutz vom 22. Juni 1994 (ABl. Nr. L 216 vom 20. August 1994);
    18. Ziffer 18
      Richtlinie 91/383/EWG des Rates zur Ergänzung der Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes von Arbeitnehmern mit befristetem Arbeitsverhältnis oder Leiharbeitsverhältnis vom 25. Juni 1991 (ABl. Nr. L 206 vom 29. Juli 1991);
    19. Ziffer 19
      Richtlinie 1999/92/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Mindestvorschriften zur Verbesserung des Gesundheitsschutzes und der Sicherheit der Arbeitnehmer, die durch explosionsfähige Atmosphären gefährdet werden können (Fünfzehnte Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz eins, der Richtlinie 89/391/EWG) vom 16. Dezember 1999 (ABl. Nr. L 23 vom 28. Jänner 2000, berichtigt durch ABl. Nr. L 134 vom 7. Juni 2000);
    20. Ziffer 20
      Richtlinie 2002/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Mindestvorschriften zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer vor Gefährdung durch physikalische Einwirkungen (Vibrationen) (Sechzehnte Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz eins, der Richtlinie 89/391/EWG) vom 25. Juni 2002 (ABl. Nr. L 177 vom 6. Juli 2002).“

Novellierungsanordnung 52, (unmittelbar anwendbares Bundesrecht und Grundsatzbestimmung) Dem Paragraph 239, werden folgende Absatz 22, und 23 angefügt:

  1. Absatz 22,(22) (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Die Ausführungsgesetze der Länder zu Paragraph 5, Absatz 4,, Paragraph 9 a,, Paragraph 16, Absatz 3,, Paragraph 21, Absatz eins,, Paragraph 26, Absatz eins a,, Paragraph 26 a, Absatz eins bis 3, Paragraph 26 d, Absatz 4 und 5, Paragraph 26 j, Absatz 2,, Paragraph 31, Absatz 5,, Paragraph 31, Absatz 6, und 7, Paragraph 32,, Paragraph 39 a, Absatz 3,, Paragraph 39 d, Absatz 2, und 4, Paragraph 39 e, Absatz 4,, Paragraph 39 q, Absatz 4,, Paragraph 39 t, Absatz eins, bis 4 und 6 bis 9, Paragraph 39 u,, Paragraph 39 v, Absatz eins,, Paragraph 75,, Paragraph 77, Absatz 2,, Paragraph 81, Absatz 2, und 3, Paragraph 83, Absatz 2, und 3, Paragraph 83 a, Absatz 7,, Paragraph 84, Absatz 6,, Paragraph 84 b, Absatz 2, und 3, Paragraph 85, Absatz 3,, Paragraph 88 d, Absatz 3,, Paragraph 88 h, Absatz 2,, Paragraph 90, Absatz 6, und 11, Paragraph 90 a, Absatz 6,, Paragraph 91 e, Absatz 2,, Paragraph 93, Absatz eins,, Paragraph 93 a, Absatz eins, 4, 6 und 7, Paragraph 93 b, Absatz 9,, Paragraph 94 a, Absatz 8,, Paragraph 94 e,, Paragraph 94 f,, Paragraph 105, Absatz eins a,, Paragraph 105 b, Absatz 2,, Paragraph 105 f, Absatz 2,, Paragraph 112, Absatz 3, und 4, Paragraph 115, Absatz eins,, Paragraph 116, Absatz 2,, Paragraph 120,, Paragraph 121, Absatz eins,, Paragraph 237, Absatz eins und Paragraph 239, Absatz 10, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 160 aus 2004,, sowie zum Entfall der Paragraphen 74, 95, und 96 sind binnen sechs Monaten nach dem der Kundmachung folgenden Tag zu erlassen.
  2. Absatz 23,(Grundsatzbestimmung) Die Ausführungsgesetze der Länder haben vorzusehen, dass
    1. Ziffer eins
      die Ausführungsbestimmung zu Paragraph 21, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 160 aus 2004, auf Dienstverhinderungen anzuwenden sind, die in nach der Kundmachung der Ausführungsbestimmungen begonnenen Arbeitsjahren eingetreten sind;
    2. Ziffer 2
      die verlängerte Anspruchsdauer nach der Ausführungsbestimmung zu Paragraph 21, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 160 aus 2004, keine Verlängerung einer in Kollektivverträgen, Betriebsvereinbarungen oder Dienstverträgen vorgesehenen längeren Anspruchsdauer bewirkt;
    3. Ziffer 3
      die Gesamtdauer der Ansprüche nicht verlängert wird, falls Kollektivverträge, Betriebsvereinbarungen oder Arbeitsverträge einen zusätzlichen Anspruch im Anschluss an den Anspruch nach der Ausführungsbestimmung zu Paragraph 21, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 160 aus 2004, vorsehen;
    4. Ziffer 4
      der Entfall der Ausführungsbestimmung zu Paragraph 74 und die Ausführungsbestimmung zu Paragraph 75, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 160 aus 2004, ab dem Urlaubsjahr gilt, das nach der Kundmachung der Ausführungsbestimmung beginnt;
    5. Ziffer 5
      die Ausführungsbestimmungen über die neuen Einsatzzeiten der Präventivfachkräfte mit Beginn des auf die Kundmachung des Ausführungsgesetzes folgenden Kalenderjahres in Kraft treten.“

Fischer

Schüssel