BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2004

Ausgegeben am 30. Dezember 2004

Teil römisch eins

155. Bundesgesetz:

Änderung des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG-Novelle 2004)

Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 22 Regierungsvorlage 672 Ausschussbericht 759 Sitzung 89. Bundesrat:, Ausschussbericht 7173 Sitzung 717.)

[CELEX-Nr.: 32001L0042, 32002L0096, 32003L0035]

155. Bundesgesetz, mit dem das Abfallwirtschaftsgesetz 2002 geändert wird (AWG-Novelle 2004)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002), BGBl. römisch eins Nr. 102, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 43 aus 2004,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Das Inhaltsverzeichnis lautet:

„1. Abschnitt, Allgemeine Bestimmungen

Paragraph eins,

Ziele und Grundsätze

Paragraph 2,

Begriffsbestimmungen

Paragraph 3,

Ausnahmen vom Geltungsbereich

Paragraph 4,

Abfallverzeichnis

Paragraph 5,

Abfallende

Paragraph 6,

Feststellungsbescheide

Paragraph 7,

Ausstufung

Paragraph 8,

Bundes-Abfallwirtschaftsplan

Paragraph 8 a,

Umweltprüfung

Paragraph 8 b,

Grenzüberschreitende Konsultationen bei einer Umweltprüfung

2. Abschnitt, Abfallvermeidung und -verwertung

Paragraph 9,

Ziele der nachhaltigen Abfallvermeidung

Paragraph 10,

Abfallwirtschaftskonzept

Paragraph 11,

Abfallbeauftragter

Paragraph 12,

Verpflichtungen betreffend Motoröle und Ölfilter

Paragraph 13,

Meldepflicht für den Versandhandel

Paragraph 13 a,

Pflichten für Hersteller und Importeure

Paragraph 13 b,

Koordinierungsaufgaben

Paragraph 13 c,

Finanzierung der Koordinierungsstelle

Paragraph 13 d,

Aufsichtsrecht

Paragraph 13 e,

Richtlinien für die Koordinierungsstelle

Paragraph 13 f,

Tätigkeitsbericht

Paragraph 14,

Maßnahmen für die Abfallvermeidung und -verwertung

3. Abschnitt, Allgemeine Pflichten von Abfallbesitzern

Paragraph 15,

Allgemeine Behandlungspflichten für Abfallbesitzer

Paragraph 16,

Besondere Behandlungspflichten für Abfallbesitzer

Paragraph 17,

Aufzeichnungspflichten für Abfallbesitzer

Paragraph 18,

Übergabe von gefährlichen Abfällen

Paragraph 19,

Beförderung von gefährlichen Abfällen

Paragraph 20,

Meldepflichten der Abfallersterzeuger gefährlicher Abfälle

Paragraph 21,

Registrierungs- und Meldepflichten für Abfallsammler und -behandler

Paragraph 22,

Elektronische Register

Paragraph 23,

Nähere Bestimmungen für die allgemeinen Pflichten von Abfallbesitzern

4. Abschnitt, Abfallsammler und -behandler

Paragraph 24,

Anzeige für die Sammlung oder Behandlung von nicht gefährlichen Abfällen

Paragraph 25,

Erlaubnis für die Sammlung oder Behandlung von gefährlichen Abfällen

Paragraph 26,

Abfallrechtlicher Geschäftsführer, fachkundige Person

Paragraph 27,

Umgründung, Ruhen, Einstellung betreffend die Sammlung oder Behandlung von Abfällen

Paragraph 28,

Problemstoffsammlung

Paragraph 28 a,

Sammlung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten aus privaten Haushalten

5. Abschnitt, Sammel- und Verwertungssysteme

Paragraph 29,

Genehmigung von Sammel- und Verwertungssystemen

Paragraph 30,

Abgeltung

Paragraph 31,

Aufsicht

Paragraph 32,

Pflichten für haushaltsnahe Sammel- und Verwertungssysteme

Paragraph 33,

Expertengremium

Paragraph 34,

Beirat

Paragraph 35,

Missbrauchsaufsicht über haushaltsnahe Sammel- und Verwertungssysteme

Paragraph 36,

Nähere Bestimmungen für Sammel- und Verwertungssysteme

6. Abschnitt, Behandlungsanlagen

Paragraph 37,

Genehmigungs- und Anzeigepflicht für ortsfeste Behandlungsanlagen

Paragraph 38,

Konzentration und Zuständigkeit

Paragraph 39,

Antragsunterlagen

Paragraph 40,

Öffentlichkeitsbeteiligung bei IPPC-Behandlungsanlagen und Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlagen

Paragraph 41,

Kundmachung der mündlichen Verhandlung

Paragraph 42,

Parteistellung

Paragraph 43,

Genehmigungsvoraussetzungen

Paragraph 44,

Probebetrieb, Vorarbeiten

Paragraph 45,

Zivilrechtliche Einwendungen

Paragraph 46,

Duldungspflicht

Paragraph 47,

Bescheidinhalte

Paragraph 48,

Bestimmungen für Deponiegenehmigungen

Paragraph 49,

Bestellung einer Bauaufsicht für Deponien

Paragraph 50,

Vereinfachtes Verfahren

Paragraph 51,

Anzeigeverfahren

Paragraph 52,

Genehmigung von mobilen Behandlungsanlagen

Paragraph 53,

Aufstellung von mobilen Behandlungsanlagen

Paragraph 54,

Öffentlich zugängliche Altstoffsammelzentren und Sammelstellen für Problemstoffe

Paragraph 55,

Erlöschen der Genehmigung

Paragraph 56,

Betreiben vor Rechtskraft, Einhaltung von Auflagen

Paragraph 57,

Aktualisierung von Auflagen für eine IPPC-Behandlungsanlage

Paragraph 58,

Sanierungskonzept Immissionsschutz

Paragraph 59,

Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen

Paragraph 60,

Aufzeichnungs- und Meldepflichten für IPPC-Behandlungsanlagen und Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlagen

Paragraph 61,

Bestimmungen für den Betrieb einer Deponie

Paragraph 62,

Überwachung von Behandlungsanlagen

Paragraph 63,

Zusätzliche Bestimmungen betreffend die Überwachung einer Deponie

Paragraph 64,

Wechsel des Inhabers einer Behandlungsanlage

Paragraph 65,

Nähere Bestimmungen für Behandlungsanlagen

7. Abschnitt, Grenzüberschreitende Verbringung

Paragraph 66,

Anwendungsbereich und Verfahrensbestimmungen

Paragraph 67,

Notifizierung bei der Ausfuhr

Paragraph 68,

Notifizierungsunterlagen

Paragraph 69,

Bewilligungspflicht der Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr

Paragraph 70,

Sicherheitsleistung und Beförderung

Paragraph 71,

Wiedereinfuhrpflicht

Paragraph 72,

Nähere Bestimmungen für die grenzüberschreitende Verbringung

8. Abschnitt, Behandlungsaufträge, Überprüfung

Paragraph 73,

Behandlungsauftrag

Paragraph 74,

Subsidiäre Haftung für Behandlungsaufträge

Paragraph 75,

Überprüfungspflichten und -befugnisse

9. Abschnitt, Übergangsbestimmungen

Paragraph 76,

Anpassung der Deponien an die Deponieverordnung 1996

Paragraph 77,

Übergangsbestimmungen betreffend das Außer-Kraft-Treten des AWG 1990

Paragraph 78,

Allgemeine Übergangsbestimmungen

10. Abschnitt, Schlussbestimmungen

Paragraph 79,

Strafhöhe

Paragraph 80,

Allgemeine Strafbestimmungen

Paragraph 81,

Verjährung

Paragraph 82,

Mitwirkung von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes

Paragraph 83,

Aufgaben der Zollorgane

Paragraph 84,

Anhörung der Landeshauptmänner bei Erlassung einer Verordnung

Paragraph 85,

Aufgaben der Gemeinden

Paragraph 86,

Einbringungsstelle für Daten zur Erfüllung gemeinschaftsrechtlicher oder internationaler Berichtspflichten

Paragraph 87,

Datenübermittlung

Paragraph 88,

Verweise

Paragraph 89,

Umsetzung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft

Paragraph 90,

Vollziehung

Paragraph 91,

In-Kraft-Treten

Anhang 1

Gruppen von Abfällen

Anhang 2

Behandlungsverfahren

Anhang 3

Gefahrenrelevante Eigenschaften

Anhang 4

Kriterien für die Festlegung des Standes der Technik

Anhang 5

IPPC-Behandlungsanlagen

Anhang 6

Stoffliste betreffend die Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen

Anhang 7

Strategische Umweltprüfung – Bundes-Abfallwirtschaftsplan

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 2, Absatz 5, Ziffer eins, zweiter Satz entfällt.

Novellierungsanordnung 3, Dem Paragraph 2, Absatz 8, Ziffer 3, wird folgender Satz angefügt:

„als wesentliche Änderung einer IPPC-Behandlungsanlage gilt auch eine Änderung mit einer Kapazitätsausweitung von mindestens 100 Prozent des im Anhang 5 festgelegten Schwellenwertes;“

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 2, Absatz 8, Ziffer 5, lautet:

  1. Ziffer 5
    „Sammel- und Verwertungssystem“ eine Rechtsperson, welche die Verpflichtungen einer Verordnung gemäß Paragraph 14, Absatz eins und nach Maßgabe dieser Verordnung die Verpflichtungen gemäß Paragraph 13 a, betreffend die Sammlung und Behandlung von bestimmten Produkten oder Abfällen und die diesbezügliche Nachweisführung rechtswirksam übernehmen kann.“

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3, lautet:

  1. Ziffer 3
    Berge (taubes Gestein), die beim Aufsuchen, Gewinnen, Speichern oder Aufbereiten mineralischer Rohstoffe anfallen, sofern diese Tätigkeiten dem Mineralrohstoffgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 1999,, unterliegen und die Berge (das taube Gestein) innerhalb eines Bergbaubetriebs verwendet oder abgelagert werden,“

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 5, lautet:

  1. Ziffer 5
    Kadaver und Konfiskate, Schlachtabfälle und Abfälle aus der Fleischverarbeitung, die einer Ablieferungspflicht gemäß Paragraph 10, des Tiermaterialiengesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 141 aus 2003,, unterliegen,“

Novellierungsanordnung 7, Dem Paragraph 6, Absatz 6, werden folgende Sätze angefügt:

„Parteistellung hat neben dem Projektwerber der Umweltanwalt.“

Novellierungsanordnung 8, Im Paragraph 7, Absatz eins, wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:

„Die Anzeige kann in Abstimmung mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft elektronisch übermittelt werden.“

Novellierungsanordnung 9, Paragraph 8, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,(1) Zur Verwirklichung der Ziele und Grundsätze des Paragraph eins, Absatz eins und 2 hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mindestens alle fünf Jahre einen Bundes-Abfallwirtschaftsplan zu erstellen. Der Entwurf des Bundes-Abfallwirtschaftsplans ist über die Internetseite des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft der Öffentlichkeit zugänglich zu machen; dies ist in zwei im Bundesgebiet weit verbreiteten Tageszeitungen bekannt zu machen. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, dass jedermann innerhalb von sechs Wochen ab der Bekanntmachung beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft eine Stellungnahme abgeben kann. Die Landesregierungen, der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit, der Österreichische Städtebund, der Österreichische Gemeindebund, die Wirtschaftskammer Österreich, die Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte und die Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs werden schriftlich auf die Stellungnahmemöglichkeit hingewiesen. Die Stellungnahmen sind bei der Überarbeitung des Entwurfs zu berücksichtigen. Der Bundes-Abfallwirtschaftsplan ist auf der Internetseite des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu veröffentlichen. Sofern keine zusammenfassende Erklärung gemäß Paragraph 8 a, Absatz 6, zu veröffentlichen ist, hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft gemeinsam mit dem Bundes-Abfallwirtschaftsplan die getroffenen Entscheidungen über die eingelangten Stellungnahmen und die Gründe, auf denen die Entscheidungen beruhen, und Angaben zum Verfahren zur Beteiligung der Öffentlichkeit auf der Internetseite des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu veröffentlichen. Die Veröffentlichung ist in zwei im Bundesgebiet weit verbreiteten Tageszeitungen bekannt zu machen.“

Novellierungsanordnung 10, Dem Paragraph 8, Absatz 4, werden folgende Sätze angefügt:

„Inhalte des Landes-Abfallwirtschaftsplans, welche gemäß der Richtlinie 2001/42/EG über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme, ABl. Nr. L 197 vom 21. 7. 2001, S 30, einer Umweltprüfung unterzogen werden müssen, dürfen nur dann in den Bundes-Abfallwirtschaftsplan aufgenommen werden, wenn die Umweltprüfung bereits auf Landesebene durchgeführt wurde. Diese Inhalte sind keiner Umweltprüfung gemäß Paragraph 8 a, zu unterziehen.“

Novellierungsanordnung 11, Nach dem Paragraph 8, werden folgende Paragraphen 8 a und 8 b samt Überschriften eingefügt:

„Umweltprüfung

Paragraph 8 a,

  1. Absatz eins,Eine Umweltprüfung ist durchzuführen, wenn der Bundes-Abfallwirtschaftsplan einen Rahmen für die künftige Genehmigung von Vorhaben, die im Anhang 1 des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 (UVP-G 2000), Bundesgesetzblatt Nr. 697 aus 1993,, angeführt sind, festlegt oder seine Umsetzung voraussichtlich Auswirkungen auf Natura-2000-Gebiete hat. Weiters ist eine Umweltprüfung durchzuführen, wenn der Bundes-Abfallwirtschaftsplan einen Rahmen für die künftige Genehmigung sonstiger Projekte festlegt und seine Umsetzung voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen haben wird.
  2. Absatz 2,Wird nur ein Rahmen für die künftige Genehmigung sonstiger Projekte festgelegt oder werden nur geringfügige Änderungen des Bundes-Abfallwirtschaftsplans vorgenommen, hat unter Berücksichtigung der Kriterien des Anhangs 7 Teil 1 eine Prüfung zu erfolgen, ob die Umsetzung voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen haben wird. Den Landesregierungen wird in Wahrung ihrer Umwelt- und Planungskompetenzen eine Stellungnahmemöglichkeit eingeräumt.
  3. Absatz 3,Wenn keine Umweltprüfung durchgeführt wird, hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft die Ergebnisse der Prüfung gemäß Absatz 2, einschließlich der Gründe für die Entscheidung, keine Umweltprüfung durchzuführen, auf der Internetseite des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu veröffentlichen.
  4. Absatz 4,Ist eine Umweltprüfung durchzuführen, so hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft einen Umweltbericht gemäß Anhang 7 Teil 2 zu erstellen. In diesem Bericht werden die voraussichtlichen erheblichen Auswirkungen der Umsetzung des Bundes-Abfallwirtschaftsplans auf die Umwelt und mögliche Alternativen, welche die Ziele und den geografischen Anwendungsbereich des Bundes-Abfallwirtschaftsplans berücksichtigen, ermittelt, beschrieben und bewertet. Der Umweltbericht enthält die Angaben, die vernünftigerweise verlangt werden können, und berücksichtigt den gegenwärtigen Wissensstand und aktuelle Prüfmethoden, den Inhalt und den Detaillierungsgrad des Bundes-Abfallwirtschaftsplans und dessen Stellung im Entscheidungsprozess. Den Landesregierungen wird in Wahrnehmung ihrer Umwelt- und Planungskompetenzen bei der Festlegung des Umfangs und Detaillierungsgrads der in den Umweltbericht aufzunehmenden Informationen eine Stellungnahmemöglichkeit eingeräumt.
  5. Absatz 5,Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat den Umweltbericht der Öffentlichkeit über die Internetseite des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zugänglich zu machen; dies ist in zwei weit verbreiteten Tageszeitungen bekannt zu machen. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, dass jedermann innerhalb von sechs Wochen ab der Bekanntmachung beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft eine Stellungnahme abgeben kann. Die Landesregierungen werden auf die Stellungnahmemöglichkeit in Wahrnehmung ihrer Umwelt- und Planungskompetenzen schriftlich hingewiesen. Der Umweltbericht und die eingelangten Stellungnahmen sind bei der Erarbeitung des Bundes-Abfallwirtschaftsplans zu berücksichtigen.
  6. Absatz 6,Wenn der Bundes-Abfallwirtschaftsplan einer Umweltprüfung unterzogen wurde, hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft eine zusammenfassende Erklärung über die Umweltprüfung gemeinsam mit dem Bundes-Abfallwirtschaftsplan auf der Internetseite des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu veröffentlichen. In der zusammenfassenden Erklärung ist darzulegen,
    1. Ziffer eins
      wie die Umwelterwägungen in den Plan einbezogen wurden,
    2. Ziffer 2
      wie der Umweltbericht, die eingelangten Stellungnahmen und gegebenenfalls die Ergebnisse grenzüberschreitender Konsultationen gemäß Paragraph 8 b, berücksichtigt wurden,
    3. Ziffer 3
      aus welchen Gründen und nach Abwägung welcher geprüften Alternativen die Erstellung des Plans erfolgt ist und
    4. Ziffer 4
      welche Maßnahmen zur Überwachung der erheblichen Auswirkungen der Umsetzung des Bundes-Abfallwirtschaftsplans auf die Umwelt vorgesehen sind.
  7. Absatz 7,Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat dafür Sorge zu tragen, dass die erheblichen Auswirkungen der Umsetzung des Bundes-Abfallwirtschaftsplans auf die Umwelt überwacht werden, um unter anderem frühzeitig unvorhergesehene negative Auswirkungen ermitteln zu können und erforderlichenfalls geeignete Abhilfemaßnahmen zu ergreifen.

Grenzüberschreitende Konsultationen bei einer Umweltprüfung

Paragraph 8 b,

  1. Absatz eins,Wenn
    1. Ziffer eins
      die Umsetzung eines Bundes-Abfallwirtschaftsplans voraussichtlich erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union haben wird oder
    2. Ziffer 2
      ein von den Auswirkungen der Durchführung des Bundes-Abfallwirtschaftsplans voraussichtlich erheblich betroffener Mitgliedstaat ein diesbezügliches Ersuchen stellt,
    hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft diesem Mitgliedstaat spätestens zum jeweiligen Zeitpunkt der Bekanntmachung den Umweltbericht und den Entwurf des Bundes-Abfallwirtschaftsplans zu übermitteln. Dem anderen Mitgliedstaat ist bei der Übermittlung des Umweltberichts eine angemessene Frist für die Mitteilung, ob er an der Umweltprüfung teilnehmen will, einzuräumen.
  2. Absatz 2,Dem anderen Mitgliedstaat ist eine angemessene Frist einzuräumen, damit er den in ihrem umweltbezogenen Aufgabenbereich betroffenen Behörden und der Öffentlichkeit Gelegenheit zur Stellungnahme einräumen kann. Erforderlichenfalls sind Konsultationen über die voraussichtlichen grenzüberschreitenden Auswirkungen auf die Umwelt, welche die Durchführung des Bundes-Abfallwirtschaftsplans hat, und über die geplanten Maßnahmen zur Verminderung oder Vermeidung solcher Auswirkungen durchzuführen. Für die Konsultationen ist ein angemessener Zeitrahmen mit dem anderen Mitgliedstaat zu vereinbaren. Dem anderen Mitgliedstaat ist der veröffentlichte Bundes-Abfallwirtschaftsplan und die Erklärung gemäß Paragraph 8 a, Absatz 6, zu übermitteln.
  3. Absatz 3,Wird im Rahmen der Erstellung eines Plans im Bereich der Abfallwirtschaft in einem anderen Mitgliedstaat dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft der Umweltbericht oder der Entwurf des Plans übermittelt, so hat er die Landeshauptmänner jener Bundesländer, auf deren Umwelt die Durchführung des Plans erhebliche Auswirkungen haben könnte und die Öffentlichkeit in den betreffenden Bundesländern einzubeziehen. Die Einbeziehung erfolgt gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft eingelangte Stellungnahmen sind dem anderen Mitgliedstaat zu übermitteln und erforderlichenfalls hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft Konsultationen mit dem anderen Mitgliedstaat zu führen.“

Novellierungsanordnung 12, Nach dem Paragraph 13, werden folgende Paragraphen 13 a bis 13 f samt Überschriften eingefügt:

„Pflichten für Hersteller und Importeure

Paragraph 13 a,

  1. Absatz eins,Hersteller von Elektro- und Elektronikgeräten haben nach Maßgabe einer Verordnung nach Paragraph 14, Absatz eins, für die Übernahme von Altgeräten vom Handel zumindest eine Sammelstelle in jedem politischen Bezirk zu errichten und an diesen Sammelstellen Elektro- und Elektronik-Altgeräte zumindest unentgeltlich zu übernehmen. Als Hersteller von Elektro- und Elektronikgeräten gilt jeder, der unabhängig von der Verkaufsmethode, einschließlich des Fernabsatzes im Sinne des Paragraph 5 a, des Konsumentenschutzgesetzes (KSchG), Bundesgesetzblatt Nr. 140 aus 1979,,
    1. Ziffer eins
      Elektro- oder Elektronikgeräte unter seinem Markennamen herstellt und verkauft oder
    2. Ziffer 2
      Geräte anderer Anbieter unter seinem Markennamen weiterverkauft, wobei der Weiterverkäufer nicht als Hersteller anzusehen ist, sofern der Markenname des Herstellers gemäß Litera a, auf dem Gerät angebracht ist, oder
    3. Ziffer 3
      Elektro- oder Elektronikgeräte erwerbsmäßig nach Österreich einführt oder aus Österreich zur Abgabe an Letztverbraucher ausführt.
  2. Absatz 2,Hersteller gemäß Absatz eins, haben nach Maßgabe einer Verordnung nach Paragraph 14, Absatz eins, für Altgeräte, welche bis zum Ablauf des 12. August 2005 in Verkehr gesetzt wurden, an einem Sammel- und Verwertungssystem teilzunehmen.
  3. Absatz 3,Hersteller gemäß Absatz eins,, die beabsichtigen ihre Rücknahmeverpflichtung individuell zu erfüllen, haben dies dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft unter Angabe der Daten gemäß Paragraph 22, Absatz eins a, Ziffer eins bis 3 und 10 und der Art der Geräte anzuzeigen und darzulegen, dass die Voraussetzungen für die individuelle Rücknahme für alle von ihnen in Verkehr gesetzten Geräte gegeben sind. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat diese Hersteller und Importeure im Register gemäß Paragraph 22, Absatz eins, zu registrieren und – sofern die Voraussetzungen erfüllt sind – als individuelle Rücknehmer zu kennzeichnen. Über die Ablehnung der Kennzeichnung oder im Fall des Wegfallens einer Voraussetzung die damit verbundene Streichung der Kennzeichnung hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit Bescheid abzusprechen. Nur jene Hersteller gemäß Absatz eins,, die im Register gemäß Paragraph 22, Absatz eins, als individuelle Rücknehmer gekennzeichnet sind, können ihre Verpflichtungen individuell erfüllen. Änderungen der Daten gemäß dem ersten Satz sind unverzüglich vom Hersteller über das Register gemäß Paragraph 22, Absatz eins, zu melden. Die Einstellung der Tätigkeit ist innerhalb von einem Monat über das Register gemäß Paragraph 22, Absatz eins, zu melden.
  4. Absatz 4,Hersteller gemäß Absatz eins,, welche ihre Rücknahmeverpflichtung nicht individuell erfüllen, haben nach Maßgabe einer Verordnung nach Paragraph 14, Absatz eins, die Daten gemäß Paragraph 22, Absatz eins a, Ziffer eins, bis 3 und 10 und diese Daten für ihre Sammelstellen gemäß Absatz eins, elektronisch über die Internetseite der Umweltbundesamt Gesellschaft mit beschränkter Haftung (Umweltbundesamt) zu registrieren. Änderungen der Daten gemäß dem ersten Satz sind unverzüglich vom Hersteller über das Register gemäß Paragraph 22, Absatz eins, zu melden. Die Einstellung der Tätigkeit ist innerhalb von einem Monat über das Register gemäß Paragraph 22, Absatz eins, zu melden. Sofern dem Verpflichteten keine technischen Möglichkeiten zur elektronischen Übermittlung zur Verfügung stehen, kann er gegen einen Kostenbeitrag von 40 Euro die Registrierung oder die Änderung der Daten beim Umweltbundesamt schriftlich einbringen.
  5. Absatz 5,Hersteller gemäß Absatz eins und Hersteller und Importeure von anderen Produkten, die einer Verordnung gemäß Paragraph 14, Absatz eins, unterliegen, haben beim In-Verkehr-Setzen nach Maßgabe dieser Verordnung eine angemessene Sicherstellung für die Rücknahme, die Wiederverwendung und Behandlung der Abfälle von diesen Produkten zu leisten.

Koordinierungsaufgaben

Paragraph 13 b,

  1. Absatz eins,Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat zur Koordinierung der Sammlung, Bereitstellung, Abholung und Verwertung von Abfällen, welche einer Verordnung gemäß Paragraph 14, Absatz eins, unterliegen, nach Maßgabe dieser Verordnung folgende Aufgaben wahrzunehmen:
    1. Ziffer eins
      Abschluss von Vereinbarungen mit Sammel- und Verwertungssystemen über die Abholung von Abfällen, über die Sammelinfrastruktur, über die Information der Letztverbraucher und über die Festlegung einer Schlichtungsstelle sowie über die Finanzierung der Sammelinfrastruktur und der Information der Letztverbraucher;
    2. Ziffer 2
      Koordinierung der Maßnahmen gemäß den Vereinbarungen;
    3. Ziffer 3
      Koordinierung von Maßnahmen zur Steigerung der Effizienz von Sammel- und Verwertungssystemen, insbesondere durch Harmonisierung von Meldeformularen und der Sammelinfrastruktur unter Berücksichtigung der Vorgaben einer Verordnung gemäß Paragraph 14, Absatz eins,;
    4. Ziffer 4
      Entgegennahme der Mengenmeldungen der Sammel- und Verwertungssysteme über die in Verkehr gesetzten Produkte und Ermittlung des diesbezüglichen Massenanteils der einzelnen Systeme an der gesamten Menge der von Systemteilnehmern in einem Zeitraum in Verkehr gesetzten Produkte; den Sammel- und Verwertungssystemen sind die Massenanteile bezogen auf die einzelnen Sammel- und Verwertungssysteme zugänglich zu machen;
    5. Ziffer 5
      Evaluierung der Mengenmeldungen gemäß Ziffer 4,, erforderlichenfalls durch entsprechende Markterhebungen und Studien;
    6. Ziffer 6
      sofern kein Einvernehmen über eine Abholung erfolgt ist, Entgegennahme von Meldungen eines Abholbedarfs einer Sammelstelle (Abgabestelle) und Festlegung des verpflichteten Sammel- und Verwertungssystems;
    7. Ziffer 7
      Durchführung der Abholung auf Kosten des verpflichteten Sammel- und Verwertungssystems, sofern dieses seiner Abholverpflichtung nach Ziffer 6, nicht nachgekommen ist;
    8. Ziffer 8
      Entgegennahme der Meldungen über die gesammelten Abfallmengen und die verwerteten Fraktionen;
    9. Ziffer 9
      Vorbereitung der jeweiligen Berichtspflichten an die EU-Kommission im Rahmen des festgelegten Wirkungsbereiches.
  2. Absatz 2,Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft wird ermächtigt, von Amts wegen mit Bescheid eine nicht auf Gewinn ausgerichtete Rechtsperson als Koordinierungsstelle mit den Aufgaben gemäß Absatz eins, zu betrauen. Die Betrauung darf nur an eine Rechtsperson erfolgen, welche für die genannten Aufgaben geeignet erscheint. Bei der Prüfung der Eignung ist darauf Bedacht zu nehmen, dass
    1. Ziffer eins
      die Rechtsperson die personellen, technischen und finanziellen Voraussetzungen für die Aufgaben erfüllt,
    2. Ziffer 2
      keine wichtigen Gründe vorliegen, die geeignet sind, die volle Unbefangenheit bei der Wahrnehmung der Aufgaben in Zweifel zu ziehen, und
    3. Ziffer 3
      eine Gleichbehandlung der Verpflichteten einer Verordnung gemäß Paragraph 14, Absatz eins, gesichert erscheint.
    Die Betrauung darf jeweils nur für einen Zeitraum von zehn Jahren erfolgen und bedarf der schriftlichen Zustimmung der Rechtsperson.
  3. Absatz 3,Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann die Betrauung und die damit erteilten Befugnisse mit sofortiger Wirkung widerrufen, wenn eine Voraussetzung gemäß Absatz 2, wegfällt, die Rechtsperson eine Auflage des Bescheids nach Ablauf einer gesetzten Nachfrist nicht erfüllt oder schriftlichen Weisungen gemäß Paragraph 13 d, nach Ablauf einer gesetzten Nachfrist nicht nachkommt oder die Rechtsperson einen diesbezüglichen Antrag stellt.
  4. Absatz 4,Die Beschäftigten der Rechtsperson sind bei der Erfüllung der Aufgaben der Koordinierungsstelle zur Verschwiegenheit über alle ihnen ausschließlich aus ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen auch nach dem Ende ihres Beschäftigungsverhältnisses verpflichtet.
  5. Absatz 5,Die Tätigkeit der Koordinierungsstelle ist dem öffentlichen Bereich im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, des Datenschutzgesetzes 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,, zuzurechnen.

Finanzierung der Koordinierungsstelle

Paragraph 13 c,

  1. Absatz eins,Die Koordinierungsstelle ist berechtigt, zur Finanzierung ihrer Aufgaben ein die Kosten ihrer Tätigkeit deckendes Finanzierungsentgelt, bezogen auf die Massenanteile der in Verkehr gesetzten Produkte je Sammel- und Behandlungskategorie gemäß einer Verordnung nach Paragraph 14, Absatz eins,, in vier Teilbeträgen jeweils zu Beginn jedes Quartals des Geschäftsjahres den Sammel- und Verwertungssystemen für die Abfälle von diesen Produkten in Rechnung zu stellen.
  2. Absatz 2,Die Gesamthöhe des Finanzierungsentgeltes bemisst sich auf Grund einer Vorschaurechnung für das jeweilige Geschäftsjahr der Koordinierungsstelle. Überschüsse und Fehlbeträge aus Vorjahren sind in der Vorschaurechnung zu berücksichtigen.

Aufsichtsrecht

Paragraph 13 d,

  1. Absatz eins,Die Tätigkeit der Koordinierungsstelle unterliegt der Aufsicht des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft.
  2. Absatz 2,Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann in Ausübung seines Aufsichtsrechts der Koordinierungsstelle Weisungen erteilen.
  3. Absatz 3,Die Koordinierungsstelle hat dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die entsprechenden Unterlagen zu übermitteln.

Richtlinien für die Koordinierungsstelle

Paragraph 13 e,

  1. Absatz eins,Die Koordinierungsstelle hat in Abstimmung mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ein Konzept für ihre Tätigkeit zu erstellen und jährlich zu überarbeiten. Sie hat bei ihren Maßnahmen insbesondere auf die abfallwirtschaftlichen und volkswirtschaftlichen Rahmenbedingungen Bedacht zu nehmen.
  2. Absatz 2,Die Koordinierungsstelle hat ihre Aufgaben unter Berücksichtigung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu erfüllen. Weiters hat sie dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft unverzüglich Vorschläge über allenfalls notwendige Änderungen der Rahmenbedingungen für die Tätigkeit der Koordinierungsstelle zu erstatten.

Tätigkeitsbericht

Paragraph 13 f,

Die Koordinierungsstelle hat jährlich einen Tätigkeitsbericht zu erstellen und diesen dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft unter Anschluss des Geschäftsberichts (jedenfalls des um die Anlage erweiterten Jahresabschlusses) zu übermitteln. Im Tätigkeitsbericht sind insbesondere die wahrgenommenen Aufgaben, die Personalentwicklung und die aufgewendeten Finanzmittel darzustellen.“

Novellierungsanordnung 13, Im Paragraph 14, werden folgende Absatz 2 a und 2 b eingefügt:

  1. Absatz 2 a,(2a) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft wird ermächtigt, die Betrauung der Rechtsperson als Koordinierungsstelle gemäß Paragraph 13 b und den Widerruf der Betrauung mit Verordnung kundzumachen.
  2. Absatz 2 b,Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft wird ermächtigt, durch Verordnung nähere Bestimmungen über den Inhalt der Sicherstellung gemäß Paragraph 13 a, Absatz 5,, deren Festsetzung, Art, Bemessung, Leistung, Zugriff, Verfall, Verwendung und Freiwerden, deren Nachweis- und Meldepflichten und nähere Bestimmungen über die Berechnung der Finanzierung der Sammlung und Behandlung von Abfällen, die einer Verordnung gemäß Absatz eins, unterliegen, festzulegen.“

Novellierungsanordnung 14, Dem Paragraph 15, Absatz 3, wird folgender Satz angefügt:

„Eine Ablagerung von Abfällen darf nur in hiefür genehmigten Deponien erfolgen.“

Novellierungsanordnung 15, Dem Paragraph 15, wird folgender Absatz 6, angefügt:

  1. Absatz 6,(6) Der Abfallbesitzer ist verpflichtet, nach Maßgabe einer Verordnung gemäß Paragraph 23, Absatz 3, Ziffer eins, Abfälle vor der Übergabe an einen Deponieinhaber von einer befugten Fachperson oder Fachanstalt beurteilen zu lassen und dem Deponieinhaber eine Abschrift des Untersuchungsergebnisses zu übermitteln. Für die Probenahmeprotokolle und Untersuchungsergebnisse gilt Paragraph 17, Absatz 5, erster bis dritter Satz.“

Novellierungsanordnung 16, Paragraph 18, Absatz 3, zweiter Satz lautet:

„Dies gilt nicht für Transporteure gemäß Paragraph 25, Absatz 2, Ziffer 3 und für Sammel- und Verwertungssysteme.“

Novellierungsanordnung 17, Dem Paragraph 18, wird folgender Absatz 5, angefügt:

  1. Absatz 5,(5) Für Begleitscheine, Versand-/Begleitscheinformulare und Meldungen gemäß Absatz 4, gilt Paragraph 17, Absatz 5, erster bis dritter Satz sinngemäß.“

Novellierungsanordnung 18, Paragraph 20, Absatz 5, erster Satz lautet:

„Abs. 1, 3 und 4 gelten nicht, wenn der Abfallersterzeuger seine Daten gemäß Paragraph 22, Absatz 6, oder die Änderung dieser Daten elektronisch über ein Register gemäß Paragraph 22, Absatz eins, meldet.“

Novellierungsanordnung 19, Im Paragraph 21, lauten die Absatz eins und 2 und folgende Absatz 2 a bis 2 d werden eingefügt:

  1. Absatz eins,(1) Abfallsammler und -behandler haben sich vor Aufnahme der Tätigkeit elektronisch über die Internetseite der Umweltbundesamt Gesellschaft mit beschränkter Haftung (Umweltbundesamt) beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Forstwirtschaft unter Angabe folgender Daten im Register gemäß Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer eins, zu registrieren:
    1. Ziffer eins
      Name, Anschrift (zB Sitz) des Abfallsammlers und -behandlers und die für die Zustellung maßgebliche Geschäftsanschrift,
    2. Ziffer 2
      gegebenenfalls die Firmenbuchnummer, Vereinsregisternummer, Ergänzungsregisternummer oder bei natürlichen Personen das bereichsspezifische Personenkennzeichen,
    3. Ziffer 3
      Branchenzuordnung (vierstellig) gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 betreffend die statistische Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft, ABl. Nr. L 293 vom 24. 10. 1990, S 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882 aus 2003,, ABl. Nr. L 284 vom 31. 10. 2003, S 1,
    4. Ziffer 4
      Adressen der Standorte, an denen Tätigkeiten ausgeübt werden (zB Betriebsstätten),
    5. Ziffer 5
      Anlagen und Anlagentypen,
    6. Ziffer 6
      Behandlungsverfahren und
    7. Ziffer 7
      Kontaktadresse, einschließlich einer vorhandenen E-Mail-Adresse, und Kontaktperson.
  2. Absatz 2,Änderungen der Daten gemäß Absatz eins, sind unverzüglich vom Abfallsammler und -behandler über das Register gemäß Paragraph 22, Absatz eins, zu melden. Die Einstellung der Tätigkeit ist innerhalb von einem Monat über das Register gemäß Paragraph 22, Absatz eins, zu melden.
  3. Absatz 2 a,Sofern dem Abfallsammler und -behandler keine technischen Möglichkeiten zur elektronischen Übermittlung zur Verfügung stehen, kann er gegen einen Kostenbeitrag von 40 Euro die Registrierung oder die Änderung der Daten beim Umweltbundesamt schriftlich einbringen.
  4. Absatz 2 b,Absatz eins bis 2 a gelten nicht für
    1. Ziffer eins
      Personen, die erwerbsmäßig Produkte abgeben in Bezug auf die Rücknahme von Abfällen dieser Produkte von Letztverbrauchern zur Sammlung und Weitergabe an einen berechtigten Abfallsammler oder -behandler,
    2. Ziffer 2
      Transporteure, soweit sie Abfälle im Auftrag des Abfallbesitzers nur befördern,
    3. Ziffer 3
      Personen, die Abfälle zum Nutzen der Landwirtschaft oder der Ökologie auf den Boden aufbringen.
  5. Absatz 2 c,Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft wird ermächtigt, für Personen gemäß Absatz 2 b, neben den Identifikationsnummern die abfallwirtschaftlichen Stammdaten (Paragraph 22, Absatz eins a,) im Register gemäß Paragraph 22, Absatz eins, zu verwenden. Die Personen gemäß Absatz 2 b, haben bei der Erfassung dieser Daten mitzuwirken.
  6. Absatz 2 d,Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat dem Abfallsammler und -behandler auf Grund der Registrierung eine Identifikationsnummer, bei mehreren Standorten oder Anlagen weitere Identifikationsnummern, zuzuteilen. Diese Identifikationsnummern sind bei Aufzeichnungen und Meldungen gemäß diesem Bundesgesetz oder auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, bei einer Anzeige gemäß Paragraph 7 und bei der Notifizierung gemäß der EG-VerbringungsV zu verwenden.“

Novellierungsanordnung 20, Im Paragraph 21, Absatz 5, werden nach der Zeichenfolge „18 Absatz 3 und 4 der Beistrich und die Zeichenfolge „21 Absatz eins und 2 gestrichen.

Novellierungsanordnung 21, Im Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer eins, wird in Litera a, der Klammerausdruck „(Paragraph 21, Absatz 2, Ziffer eins bis 3)“ durch den Klammerausdruck „(Absatz eins a, Ziffer eins bis 4 und 10)“ und in Litera b, der Klammerausdruck „(Paragraph 21, Absatz 2,)“ durch den Klammerausdruck „(Absatz eins a,)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 22, Im Paragraph 22, wird nach Absatz eins, folgender Absatz eins a, eingefügt:

  1. Absatz eins a,(1a) Abfallwirtschaftliche Stammdaten neben den Identifikationsnummern sind:
    1. Ziffer eins
      Namen, Anschriften (zB Sitz) des Abfallbesitzers und die für die Zustellung maßgebliche Geschäftsanschrift,
    2. Ziffer 2
      Firmenbuchnummern, Vereinsregisternummern, Ergänzungsregisternummern oder bei natürlichen Personen die bereichsspezifischen Personenkennzeichen,
    3. Ziffer 3
      Branchenzuordnungen (vierstellig) gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90,
    4. Ziffer 4
      Adressen der Standorte, an denen die Tätigkeit ausgeübt wird,
    5. Ziffer 5
      Anlagen und Anlagentypen,
    6. Ziffer 6
      Behandlungsverfahren,
    7. Ziffer 7
      Anlagenkapazitäten,
    8. Ziffer 8
      von den Anlagengenehmigungen für Behandlungsanlagen umfasste Abfallarten und relevante Genehmigungsinhalte,
    9. Ziffer 9
      Umfang der Berechtigungen zur Sammlung und Behandlung und
    10. Ziffer 10
      Kontaktadressen, einschließlich vorhandener E-Mail-Adressen, und Kontaktpersonen.“

Novellierungsanordnung 23, Im Paragraph 22, Absatz 2, Ziffer eins, wird der Verweis „den Paragraphen 20, 21, Absatz 3, 24, 25, 37 und 52 durch den Verweis „Abs. 1a und den Paragraphen 20, 24, 25, 37 und 52 ersetzt.

Novellierungsanordnung 24, Dem Paragraph 22, wird folgender Absatz 6, angefügt:

  1. Absatz 6,(6) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft wird ermächtigt, für Abfallersterzeuger, ausgenommen private Haushalte, und für befugte Fachpersonen oder Fachanstalten im Register gemäß Paragraph 22, Absatz eins, neben den Identifikationsnummern die abfallwirtschaftlichen Stammdaten gemäß Absatz eins a, Ziffer eins bis 4 und 10 zu verwenden. Die Abfallersterzeuger und die befugten Fachpersonen und Fachanstalten haben bei der Erfassung dieser Daten mitzuwirken.“

Novellierungsanordnung 25, Paragraph 23, Absatz 3, Ziffer eins, lautet:

  1. Ziffer eins
    die Anforderung, dass Abfälle zur Zuordnung zu einer Abfallart oder zu bestimmten Qualitäten und Verwendungsmöglichkeiten zu untersuchen sind, und die Art der Probenahme und des Messverfahrens – einschließlich Art und Form der diesbezüglichen Aufzeichnungen; von der Verpflichtung der Untersuchung kann in Umsetzung der Entscheidung 2003/33/EG zur Festlegung von Kriterien und Verfahren für die Annahme von Abfällen auf Abfalldeponien gemäß Artikel 16 und Anhang römisch zwei der Richtlinie 1999/31/EG, ABl. Nr. L 11 vom 16. 1. 2003, S 27, in einer Verordnung gemäß Paragraph 65, Absatz eins, abgesehen werden;“

Novellierungsanordnung 26, Paragraph 23, Absatz 3, Ziffer 3, lautet:

  1. Ziffer 3
    Art und Form der Meldungen an die Behörden gemäß diesem Bundesgesetz oder auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen und die Form der Übermittlung der Daten an die Behörden dieser Meldungen und der Aufzeichnungen und Unterlagen gemäß den Paragraphen 15, Absatz 6, 17, Absatz 5 und 75 einschließlich der Vorgaben für eine fälschungssichere Übermittlung von Daten zur Abfallbeurteilung;"

Novellierungsanordnung 27, Dem Paragraph 24, Absatz eins, wird folgender Satz angefügt:

„Die Anzeige kann in Abstimmung mit dem Landeshauptmann über das Register gemäß Paragraph 22, Absatz eins, erfolgen.“

Novellierungsanordnung 28, Paragraph 24, Absatz 6, Ziffer eins, lautet:

  1. Ziffer eins
    für eine Berechtigung zur Behandlung von nicht gefährlichen Abfällen ist der Landeshauptmann, in dessen Bundesland der Abfallbehandler seinen Sitz hat. Liegt der Sitz des Abfallbehandlers nicht im Bundesgebiet und erfolgt entweder die Behandlung in einer mobilen Behandlungsanlage oder eine zulässige Behandlung vor Ort, so ist der Landeshauptmann zuständig, in dessen Bundesland erstmals die mobile Behandlungsanlage aufgestellt werden soll oder die Abfälle vor Ort behandelt werden sollen.“

Novellierungsanordnung 29, Im Paragraph 25, Absatz 5, lautet Ziffer 3 und 4 und folgende Ziffer 5, wird angefügt:

  1. Ziffer 3
    die von einem Gericht verurteilt worden ist
    1. Litera a
      wegen betrügerischer Krida, Schädigung fremder Gläubiger, Begünstigung eines Gläubigers oder grob fahrlässiger Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen (Paragraphen 156 bis 159 des Strafgesetzbuches (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,) oder
    2. Litera b
      wegen einer sonstigen strafbaren Handlung zu einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen und
    die Verurteilung noch nicht getilgt ist. Dies gilt auch, wenn ein vergleichbarer Tatbestand im Ausland verwirklicht wurde,
  2. Ziffer 4
    über deren Vermögen der Konkurs mangels einer zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens voraussichtlich hinreichenden Vermögens rechtskräftig nicht eröffnet wurde und der Zeitraum, in dem in der Insolvenzdatei Einsicht in den genannten Insolvenzfall gewährt wird, noch nicht abgelaufen ist. Dies gilt auch, wenn ein vergleichbarer Tatbestand im Ausland verwirklicht wurde, oder
  3. Ziffer 5
    die wegen der Finanzvergehen des Schmuggels, der Hinterziehung von Eingangs- und Ausgangsabgaben, der Abgabenhehlerei nach Paragraph 37, Absatz eins, Litera a, des Finanzstrafgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 129 aus 1958,, der Hinterziehung von Monopoleinnahmen, des vorsätzlichen Eingriffs in ein staatliches Monopolrecht oder der Monopolhehlerei nach Paragraph 46, Absatz eins, Litera a, des Finanzstrafgesetzes von einer Finanzstrafbehörde bestraft worden ist, wenn über sie wegen eines solchen Finanzvergehens eine Geldstrafe von mehr als 726 Euro oder neben einer Geldstrafe eine Freiheitsstrafe verhängt wurde und wenn seit der Bestrafung noch nicht fünf Jahre vergangen sind. Dies gilt auch, wenn ein vergleichbarer Tatbestand im Ausland verwirklicht wurde.“

Novellierungsanordnung 30, Paragraph 25, Absatz 8, entfällt.

Novellierungsanordnung 31, Paragraph 25, Absatz 9, Ziffer eins, lautet:

  1. Ziffer eins
    für eine Erlaubnis zur Behandlung von gefährlichen Abfällen ist der Landeshauptmann, in dessen Bundesland der Abfallbehandler seinen Sitz hat. Liegt der Sitz des Abfallbehandlers nicht im Bundesgebiet und erfolgt entweder die Behandlung in einer mobilen Behandlungsanlage oder eine zulässige Behandlung vor Ort, so ist der Landeshauptmann zuständig, in dessen Bundesland erstmals die mobile Behandlungsanlage aufgestellt werden soll oder die Abfälle vor Ort behandelt werden sollen.“

Novellierungsanordnung 32, Im Paragraph 28, Absatz eins, wird nach dem Wort „Problemstoffen“ ein Beistrich gesetzt und die Wortfolge „ausgenommen Elektro- und Elektronik-Altgeräte gemäß einer Verordnung nach Paragraph 14, Absatz eins,,“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 33, Nach dem Paragraph 28, wird folgender Paragraph 28 a, samt Überschrift eingefügt:

„Sammlung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten aus privaten Haushalten

Paragraph 28 a,

Die Gemeinden (Gemeindeverbände) haben eine Abgabestelle für Elektro- und Elektronik-Altgeräte aus privaten Haushalten einzurichten. Die Gemeinden (Gemeindeverbände) haben die Abgabestelle und deren Öffnungszeiten bekannt zu geben. Elektro- und Elektronik-Altgeräte sind an diesen Abgabestellen zumindest unentgeltlich zu übernehmen. Die Gemeinden (Gemeindeverbände) können ab einer in einer Verordnung gemäß Paragraph 14, Absatz eins, festzulegenden Mengenschwelle, zumindest zweimal im Kalenderjahr, einen Abholbedarf an die Koordinierungsstelle gemäß Paragraph 13 b, melden; die Sammel- und Behandlungskategorie gemäß einer Verordnung nach Paragraph 14, Absatz eins und die verwendeten Sammelbehälter sind anzugeben.“

Novellierungsanordnung 34, Im Paragraph 29, Absatz 4, lautet Ziffer 4 und der Schlussteil:

  1. Ziffer 4
    das Sammel- und Verwertungssystem die Vermeidung von Abfällen fördert; Sammel- und Verwertungssysteme für Elektro- und Elektronik-Altgeräte haben auch die Wiederverwendung von ganzen Elektro- und Elektronik-Altgeräten zu fördern.
Weiters muss das Sammel- und Verwertungssystem gesamthaft für zumindest eine Sammel- und Behandlungskategorie gemäß einer Verordnung nach Paragraph 14, Absatz eins, errichtet und betrieben werden und nach Maßgabe einer Verordnung gemäß Paragraph 14, Absatz eins, eine Vereinbarung mit der Koordinierungsstelle über die Abholung der zu übernehmenden Abfälle von Sammelstellen (Abgabestellen), über die Sammelinfrastruktur, über die Information der Letztverbraucher und über die Festlegung einer Schlichtungsstelle, sowie über die Finanzierung der Sammelinfrastruktur und der Information der Letztverbraucher, abschließen. Die genehmigten Sammel- und Verwertungssysteme sind auf der Internetseite des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu veröffentlichen.“

Novellierungsanordnung 35, Dem Paragraph 32, Absatz eins, wird folgender Satz angefügt:

„Die Sammel- und Verwertungssysteme haben eine Liste der Teilnehmer zu veröffentlichen.“

Novellierungsanordnung 36, Im Paragraph 34, Absatz eins, wird nach der Wortfolge „des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft“ die Wortfolge „ und zwei Vertretern der Bundesländer“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 37, Im Paragraph 37, Absatz 4, lautet der Einleitungssatz:

„Folgende Maßnahmen sind – sofern nicht eine Genehmigungspflicht gemäß Absatz eins, oder 3 vorliegt – der Behörde anzuzeigen:“

Novellierungsanordnung 38, Im Paragraph 37, Absatz 4, entfallen in Ziffer eins und 2 jeweils der Halbsatz „sofern sie keine wesentliche Änderung darstellt“ und die Beistriche vor diesen Halbsätzen.

Novellierungsanordnung 39, Paragraph 38, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3,(3) Im Genehmigungsverfahren und Anzeigeverfahren für gemäß den Paragraphen 37, 52 und 54 genehmigungspflichtige Behandlungsanlagen sind gemäß dem 8. Abschnitt des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 457 aus 1995,, die Belange des Arbeitnehmerschutzes zu berücksichtigen.“

Novellierungsanordnung 40, Paragraph 38, Absatz 6, dritter Satz lautet:

„Der Landeshauptmann als zuständige Anlagenbehörde kann die Bezirksverwaltungsbehörde ganz oder teilweise mit der Durchführung

  1. Ziffer eins
    eines Verfahrens oder
  2. Ziffer 2
    der Verfahren für bestimmte Anlagentypen
betrauen und diese ermächtigen, in seinem Namen zu entscheiden.“

Novellierungsanordnung 41, Dem Paragraph 38, wird folgender Absatz 9, angefügt:

  1. Absatz 9,(9) Wenn nach den gemäß Paragraph 38, anzuwendenden Vorschriften eine IPPC-Genehmigung erforderlich ist, sind Paragraph 6, Absatz 6,, Paragraph 39, Absatz 3,, Paragraph 40,, Paragraph 42, Absatz eins, Ziffer 13 und 14, Paragraph 43, Absatz 3 und 6, Paragraph 47, Absatz 3,, Paragraph 57,, Paragraph 60 und Paragraph 78, Absatz 5, anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 42, Im Paragraph 39, Absatz 3, wird folgende Ziffer 7 a, eingefügt:

  1. Ziffer 7 a
    die wichtigsten vom Antragsteller gegebenenfalls geprüften Alternativen in einer Übersicht;“

Novellierungsanordnung 43, Im Paragraph 40, lautet Absatz eins und folgende Absatz eins a und eins b werden eingefügt:

  1. Absatz eins,(1) Der Antrag für eine Genehmigung gemäß Paragraph 37, Absatz eins, für
    1. Ziffer eins
      eine IPPC-Behandlungsanlage oder
    2. Ziffer 2
      eine Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage, die einer Verordnung gemäß Paragraph 65, Absatz eins, unterliegt,
    ist in zwei im Bundesland weit verbreiteten Tageszeitungen und auf der Internetseite der Behörde bekannt zu machen. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, bei welcher Behörde der Antrag und die wichtigsten entscheidungsrelevanten Berichte und Empfehlungen, welche zu diesem Zeitpunkt der Behörde vorliegen, innerhalb einer bestimmten, mindestens sechs Wochen betragenden Frist zur Einsichtnahme aufliegen, wann diese Unterlagen eingesehen werden können und dass jedermann innerhalb dieser Frist zum Antrag Stellung nehmen kann. Weiters ist in der Bekanntmachung darauf hinzuweisen, dass die Entscheidung mit Bescheid erfolgt, und gegebenenfalls auf die Tatsache, dass Konsultationen gemäß Absatz 2 bis 5 erforderlich sind.
  2. Absatz eins a,Andere entscheidungsrelevante Informationen, die zum Zeitpunkt der Bekanntmachung des Genehmigungsantrags noch nicht vorliegen, sind in der Folge während des Genehmigungsverfahrens zur Einsichtnahme bei der Behörde aufzulegen.
  3. Absatz eins b,Ein Genehmigungsbescheid gemäß Paragraph 37, Absatz eins, für eine IPPC-Behandlungsanlage oder eine Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage, die einer Verordnung gemäß Paragraph 65, Absatz eins, unterliegt, ist mindestens sechs Wochen bei der Behörde aufzulegen. Die Auflage ist in geeigneter Form bekannt zu machen. Die Bekanntmachung hat Angaben über das Verfahren zur Beteiligung der Öffentlichkeit zu enthalten.“

Novellierungsanordnung 44, Paragraph 41, lautet:

Paragraph 41,

Die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 37, Absatz eins, ist im Verfahren erster Instanz zusätzlich durch Veröffentlichung auf der Internetseite der Behörde kundzumachen.“

Novellierungsanordnung 45, Im Paragraph 42, Absatz eins, wird im Einleitungssatz nach der Zeichenfolge „gemäß Paragraph 37, die Zeichenfolge „Abs. 1“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 46, Paragraph 42, Absatz eins, Ziffer 8, lautet:

  1. Ziffer 8
    der Umweltanwalt; der Umweltanwalt kann die Einhaltung von naturschutzrechtlichen Vorschriften im Verfahren geltend machen; dem Umweltanwalt wird das Recht eingeräumt, Rechtsmittel zu ergreifen und Beschwerde gemäß Artikel 131, Absatz 2, B-VG an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben,“

Novellierungsanordnung 47, Im Paragraph 42, Absatz eins, Ziffer 12, wird der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Ziffer 13 und 14 werden angefügt:

  1. Ziffer 13
    Umweltorganisationen, die gemäß Paragraph 19, Absatz 7, UVP-G 2000 anerkannt sind, in Verfahren betreffend IPPC-Behandlungsanlagen, soweit sie während der Auflagefrist gemäß Paragraph 40, schriftliche Einwendungen erhoben haben; die Umweltorganisationen können die Einhaltung von Umweltschutzvorschriften im Verfahren geltend machen und Rechtsmittel ergreifen,
  2. Ziffer 14
    Umweltorganisationen aus einem anderen Staat,
    1. Litera a
      sofern für die zu genehmigende Errichtung, den zu genehmigenden Betrieb oder die zu genehmigende wesentliche Änderung der IPPC-Behandlungsanlage eine Benachrichtigung des anderen Staates gemäß Paragraph 40, Absatz 2, erfolgt ist,
    2. Litera b
      sofern die zu genehmigende Errichtung, der zu genehmigende Betrieb oder die zu genehmigende wesentliche Änderung der IPPC-Behandlungsanlage voraussichtlich Auswirkungen auf jenen Teil der Umwelt des anderen Staates hat, für deren Schutz die Umweltorganisation eintritt,
    3. Litera c
      sofern sich die Umweltorganisation im anderen Staat am Genehmigungsverfahren betreffend eine IPPC-Behandlungsanlage beteiligen könnte, wenn die IPPC-Behandlungsanlage im anderen Staat errichtet, betrieben oder wesentlich geändert wird, und
    4. Litera d
      soweit sie während der Auflagefrist gemäß Paragraph 40, schriftliche Einwendungen erhoben haben; die Umweltorganisationen können die Einhaltung von Umweltschutzvorschriften im Verfahren geltend machen und Rechtsmittel ergreifen.“

Novellierungsanordnung 48, Im Paragraph 43, Absatz 4, wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:

„Dies gilt auch, wenn im Einzelfall durch die Einhaltung der Bestimmungen zum Stand der Technik einer Verordnung gemäß Paragraph 65, Absatz eins, die gemäß Paragraph 43, wahrzunehmenden Interessen nicht hinreichend geschützt sind.“

Novellierungsanordnung 49, Im Paragraph 50, Absatz eins, wird die Zeichenfolge „41,“ gestrichen.

Novellierungsanordnung 50, Im Paragraph 50, Absatz 4, wird die Wortfolge „als subjektives Recht“ gestrichen und folgender Satz angefügt:

„Dem Umweltanwalt wird das Recht eingeräumt, Beschwerde gemäß Artikel 131, Absatz 2, B-VG an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.“

Novellierungsanordnung 51, Dem Paragraph 51, Absatz 4, wird folgender Satz angefügt:

„Neben dem Inhaber der Behandlungsanlage hat das Arbeitsinspektorat gemäß dem Arbeitsinspektionsgesetz 1993 Parteistellung.“

Novellierungsanordnung 52, Paragraph 52, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3,(3) Neben dem Antragsteller haben das Arbeitsinspektorat gemäß dem Arbeitsinspektionsgesetz 1993 und der Umweltanwalt des Bundeslandes, in dem der Antrag gestellt wurde, Parteistellung. Der Umweltanwalt hat das Recht, die Wahrung der öffentlichen Interessen gemäß Paragraph eins, Absatz 3, geltend zu machen, Rechtsmittel zu ergreifen und Beschwerde gemäß Artikel 131, Absatz 2, B-VG an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.“

Novellierungsanordnung 53, Im Paragraph 52, Absatz 4, wird nach der Zeichenfolge „gemäß Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer eins bis 6 die Wortfolge „bezogen auf die Auswirkungen der mobilen Behandlungsanlage“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 54, Dem Paragraph 52, wird folgender Absatz 6, angefügt:

  1. Absatz 6,(6) Beabsichtigt der Inhaber einer mobilen Behandlungsanlage eine Maßnahme zu setzen, die im Paragraph 37, Absatz 4, angeführt ist, hat er diese Maßnahme anzuzeigen. Paragraph 51, ist unter der Maßgabe anzuwenden, dass zu erwarten ist, dass die Voraussetzungen gemäß Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer eins bis 6 bezogen auf die Auswirkungen der mobilen Behandlungsanlage erfüllt werden.“

Novellierungsanordnung 55, Im Paragraph 53, wird folgender Absatz 2 a, eingefügt:

  1. Absatz 2 a,(2a) Die Behörde, in deren örtlichen Zuständigkeitsbereich die mobile Behandlungsanlage aufgestellt und betrieben wird, kann für diesen Standort auf Antrag von der Einhaltung einzelner Auflagen absehen, wenn die gemäß Paragraph 43, wahrzunehmenden Interessen auch ohne Einhaltung dieser Auflagen hinreichend geschützt sind.“

Novellierungsanordnung 56, Paragraph 54, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,(1) Die Errichtung, der Betrieb und eine wesentliche Änderung von
    1. Ziffer eins
      öffentlich zugänglichen Altstoffsammelzentren für Siedlungsabfälle oder
    2. Ziffer 2
      öffentlich zugänglichen Sammelstellen für Problemstoffe
    bedürfen einer Genehmigung durch die Behörde, sofern sie nicht der Genehmigungspflicht gemäß den Paragraphen 74, ff GewO 1994 unterliegen. Im Antrag ist darzulegen, dass die öffentlichen Interessen (Paragraph eins, Absatz 3,) nicht beeinträchtigt werden.“

Novellierungsanordnung 57, Dem Paragraph 54, Absatz 4, wird folgender Satz angefügt:

„Neben dem Antragsteller hat das Arbeitsinspektorat gemäß dem Arbeitsinspektionsgesetz 1993 Parteistellung.“

Novellierungsanordnung 58, Im Paragraph 57, lautet Absatz 2 und folgende Absatz 3 und 4 werden angefügt:

  1. Absatz 2,(2) Die Behörde hat auch vor Ablauf der Zehnjahresfrist entsprechende Maßnahmen gemäß Absatz eins, mit Bescheid anzuordnen, wenn
    1. Ziffer eins
      wesentliche Änderungen des Standes der Technik eine erhebliche Verminderung der Emissionen ermöglichen, ohne unverhältnismäßig hohe Kosten zu verursachen, oder
    2. Ziffer 2
      die Betriebssicherheit die Anwendung anderer Techniken erfordert.
  2. Absatz 3,Sofern die durch die IPPC-Behandlungsanlage verursachte Umweltverschmutzung so erheblich ist, dass neue Emissionsgrenzwerte festzulegen sind, hat die Behörde den Inhaber der IPPC-Behandlungsanlage zur Vorlage eines Sanierungskonzeptes als Genehmigungsantrag für eine wesentliche Änderung gemäß Paragraph 37, Absatz eins, innerhalb einer angemessenen Frist aufzufordern. Im Genehmigungsbescheid ist eine Baubeginn- und Bauvollendungsfrist für die erforderlichen Umsetzungsmaßnahmen festzulegen.
  3. Absatz 4,Ist die Umweltverschmutzung so erheblich, dass die Gesundheit, das Leben oder das Eigentum nicht hinreichend geschützt sind, oder wird eine der in Absatz eins, genannten Fristen ungeachtet wiederholter Mahnung unter Hinweis auf die Rechtsfolgen nicht eingehalten, so hat die Behörde die Schließung der Anlage oder der Anlagenteile, von der oder denen die Umweltverschmutzung ausgeht, zu verfügen. Die Verfügung ist aufzuheben, wenn die erforderlichen Umsetzungsmaßnahmen abgeschlossen sind.“

Novellierungsanordnung 59, Paragraph 73, Absatz 6, zweiter Satz lautet:

„Für Waldflächen, die dem Forstgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 440 aus 1975,, unterliegen, sind die Absatz eins bis 3 nicht anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 60, Paragraph 73, Absatz 7, lautet:

  1. Absatz 7,(7) Für Behandlungsaufträge ist – sofern im Folgenden nicht anderes bestimmt ist – die zuständige Behörde erster Instanz die Bezirksverwaltungsbehörde, die Berufungsinstanz der Landeshauptmann. Für Behandlungsaufträge gemäß Absatz 4, ist die zuständige Behörde erster Instanz der Landeshauptmann, die Berufungsinstanz der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft; der Landeshauptmann kann mit der Durchführung eines Verfahrens gemäß Absatz 4, ganz oder teilweise die Bezirksverwaltungsbehörde betrauen und diese ermächtigen, in seinem Namen zu entscheiden.“

Novellierungsanordnung 61, Paragraph 75, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,(2) Die Überprüfung der Einhaltung von Verpflichtungen gemäß den Paragraphen 13 bis 13 f und von Verpflichtungen, die durch eine Verordnung gemäß Paragraph 14, betreffend Verpackungen, Altfahrzeuge oder Elektro- oder Elektronik-Altgeräte festgelegt sind, obliegt dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft.“

Novellierungsanordnung 62, Im Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 11, wird nach der Zeichenfolge „§ 30 AWG 1990“ die Wortfolge „oder nach landesrechtlichen Bestimmungen genehmigte Altstoffsammelzentren“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 63, Dem Paragraph 77, Absatz 4, Ziffer 3, werden folgende Sätze angefügt:

„Eine zum 2. November 2002 bestehende mobile Anlage darf auch dann genehmigt werden, wenn der verwendete Motor dem Stand der Technik zum Zeitpunkt der Errichtung der mobilen Anlage entsprochen hat; in diesem Fall ist die Genehmigung bis zum 31. Dezember 2009 zu befristen; eine Verlängerung der Genehmigung ist nur zulässig, wenn ein dem Stand der Technik entsprechender Motor eingebaut wird.“

Novellierungsanordnung 64, Paragraph 77, Absatz 8, entfällt.

Novellierungsanordnung 65, Paragraph 78, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,(1) Die nach einer Verordnung gemäß Paragraph 4, (Abfallverzeichnis) festgelegten neuen Abfallcodes, welche dem Europäischen Abfallverzeichnis entsprechen, sind mit 1. Jänner 2009 verbindlich. Im Zeitraum vom 1. Jänner 2005 bis 31. Dezember 2008 erteilte Berechtigungen zur Sammlung oder Behandlung von Abfällen oder Anlagengenehmigungen haben zusätzlich die neuen Bezeichnungen der Abfallarten zu enthalten. Weiters hat die Behörde im Zeitraum vom 1. Jänner 2005 bis 31. Dezember 2008 auf Antrag mit Bescheid festzustellen, welche neuen Bezeichnungen der Abfallarten den in der Berechtigung zur Sammlung oder Behandlung von Abfällen oder in der Anlagengenehmigung enthaltenen Bezeichnungen oder Beschreibungen entsprechen; Parteistellung hat der Inhaber der Berechtigung oder der Anlage. Sofern die Bezeichnungen für eine Berechtigung zur Sammlung oder Behandlung von Abfällen oder für eine Anlagengenehmigung nicht gemäß dem zweiten und dritten Satz festgestellt wurden, hat die Behörde ab dem 1. Jänner 2008 von Amts wegen mit Bescheid festzustellen, welche neuen Bezeichnungen der Abfallarten den in der Anlagengenehmigung oder in der Berechtigung zur Sammlung oder Behandlung von Abfällen enthaltenen Bezeichnungen entsprechen; Parteistellung hat der Inhaber der Berechtigung oder der Anlage.“

Novellierungsanordnung 66, Dem Paragraph 78, werden folgende Absatz 7 und 8 angefügt:

  1. Absatz 7,(7) Abfallsammler und -behandler, welche am 1. Jänner 2005 über eine Berechtigung gemäß den Paragraphen 24, oder 25 verfügen oder deren Berechtigungen gemäß Paragraph 77, Absatz eins, übergeleitet wurden, haben bis spätestens 31. Juli 2005 im Register gemäß Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer eins, die Daten gemäß Paragraph 21, Absatz eins, elektronisch über die Internetseite des Umweltbundesamtes zu registrieren. Sofern dem Abfallsammler und -behandler keine technischen Möglichkeiten zur elektronischen Übermittlung zur Verfügung stehen, kann er gegen einen Kostenbeitrag von 40 Euro die Registrierung beim Umweltbundesamt schriftlich einbringen. Bei der Registrierung ist – sofern vorhanden – die Abfallbesitzer-Nummer anzugeben. Die zugeteilten international genormten Identifikationsnummern sind bei den Aufzeichnungen und Meldungen gemäß diesem Bundesgesetz oder auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, bei einer Anzeige gemäß Paragraph 7 und bei einer Notifizierung gemäß EG-VerbringungsV zu verwenden.
  2. Absatz 8,Die Paragraphen 8 a und 8 b sind nicht auf einen Bundes-Abfallwirtschaftsplan, dessen erster förmlicher Vorbereitungsakt vor dem 21. Juli 2004 erstellt wurde und der spätestens am 21. Juli 2006 veröffentlicht wird, anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 67, Im Paragraph 79, Absatz eins, lauten die Ziffer 8, 9 und 13 und folgende Ziffer 11 a, wird eingefügt:

  1. Ziffer 8
    ohne Genehmigung gemäß Paragraph 29, ein Sammel- und Verwertungssystem betreibt oder den in Paragraph 32, Absatz eins bis 3 oder in einer Verordnung gemäß Paragraph 36, Ziffer eins und 2 festgelegten Pflichten, ausgenommen die Veröffentlichung einer Liste der Teilnehmer, nicht nachkommt,
  2. Ziffer 9
    eine Behandlungsanlage errichtet, betreibt oder ändert, ohne im Besitz der nach Paragraph 37, erforderlichen Genehmigung zu sein,
  3. Ziffer 11 a
    als befugte Fachperson oder Fachanstalt Untersuchungen entgegen einer Verordnung nach Paragraph 4,, Paragraph 5,, Paragraph 7,, Paragraph 23, oder Paragraph 65, Absatz eins, oder entgegen dem Stand der Technik durchführt,
  4. Ziffer 13
    entgegen Paragraph 57, der Anpassungspflicht, den Anordnungen oder der Antragspflicht oder entgegen Paragraph 78, Absatz 5, der Anpassungspflicht nicht nachkommt oder entgegen Paragraph 57, Absatz 3, der Baubeginn- oder Bauvollendungsfrist nicht fristgerecht nachkommt,“

Novellierungsanordnung 68, Im Paragraph 79, Absatz 2, lauten die Ziffer eins, 10 und 17 und folgende Ziffer 2 a, wird eingefügt:

  1. Ziffer eins
    den Vorschriften einer Verordnung gemäß Paragraph 4,, Paragraph 5, Absatz 2,, Paragraph 14, Absatz eins, oder 2b oder Paragraph 23, Absatz eins, oder 2, ausgenommen Aufzeichnungs-, Aufbewahrungs-, Vorlage-, Nachweis- und Meldepflichten, zuwiderhandelt,“
  2. Ziffer 2 a
    entgegen Paragraph 13 a, Absatz 3, nicht anzeigt,“
  3. Ziffer 10
    Maßnahmen gemäß Paragraph 37, Absatz 4, oder Paragraph 52, Absatz 6, ohne eine Anzeige oder – im Fall des Paragraph 37, Absatz 4, Ziffer eins, 2, 4, oder 8 – ohne Bescheid durchführt,“
  4. Ziffer 17
    entgegen Paragraph 63, Absatz eins, oder 4 oder Paragraph 76, Absatz 8, in Verbindung mit Absatz 9, Abfälle auf einer Deponie einbringt,“

Novellierungsanordnung 69, Im Paragraph 79, Absatz 3, lautet die Ziffer eins und folgende Ziffer 8 a und 10 a werden eingefügt:

  1. Ziffer eins
    entgegen Paragraph 5, Absatz 4, oder 5, Paragraph 7, Absatz eins, oder 7, Paragraph 13,, Paragraph 15, Absatz 6,, Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer 5,, Paragraph 17, Absatz eins, 3, 4, oder 5, Paragraph 18, Absatz 3, 4, oder 5, Paragraph 20,, Paragraph 21,, Paragraph 29, Absatz 8,, Paragraph 25, Absatz 2, Ziffer 2,, Paragraph 31, Absatz 2, Ziffer 2,, Paragraph 32, Absatz 4,, Paragraph 35, Absatz 3,, Paragraph 60,, Paragraph 61, Absatz 2, oder 3, Paragraph 64, oder Paragraph 77, Absatz 5, oder 6, Paragraph 78, Absatz 7, oder entgegen einer Verordnung nach Paragraph 4,, Paragraph 5,, Paragraph 14, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 9,, Paragraph 14, Absatz 2 b,, Paragraph 23, Absatz 2, oder 3, Paragraph 36, Ziffer 4, oder Paragraph 65, Absatz eins, Ziffer 4, den Aufzeichnungs-, Aufbewahrungs-, Vorlage- oder Melde-, Auskunfts- oder Einsichtspflichten oder Registrierungspflichten nicht nachkommt,“
  2. Ziffer 8 a
    entgegen Paragraph 21, Absatz 2 b, oder Paragraph 22, Absatz 6, bei der Erfassung der Daten nicht mitwirkt,“
  3. Ziffer 10 a
    entgegen Paragraph 32, Absatz eins, keine Liste der Teilnehmer veröffentlicht,“

Novellierungsanordnung 70, Paragraph 80, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,(1) In den Fällen des Paragraph 79, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz 3, letzter Satz, Paragraph 79, Absatz eins, Ziffer 7,, Paragraph 79, Absatz 2, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz 3, letzter Satz und Paragraph 79, Absatz 2, Ziffer 18, 19, 22, oder 23 ist der Versuch strafbar. Weiters gilt in den Fällen des Paragraph 79, Absatz 2, Ziffer 18, 19, 22, oder 23 als Tatort der Sitz des Unternehmens, sofern kein Sitz des Unternehmens im Geltungsbereich dieses Gesetzes gegeben ist, die Niederlassung des Unternehmens, sofern keine Niederlassung im Geltungsbereich dieses Gesetzes gegeben ist, der Ort der Anhaltung oder, sofern keine Anhaltung im örtlichen Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes erfolgt, der Ort des Grenzübertritts.“

Novellierungsanordnung 71, Dem Paragraph 83, Absatz eins, wird folgender Satz angefügt:

„Haben die Zollorgane Bedenken, dass eine Sache gemäß EG-VerbringungsV notifizierungspflichtiger Abfall ist, haben die Zollorgane ein Feststellungsverfahren (Paragraph 6, Absatz eins,) zu veranlassen.“

Novellierungsanordnung 72, Im Paragraph 83, Absatz 3, wird nach der Wortfolge „Bewilligung gemäß Paragraph 69, Absatz eins, die Wortfolge „oder sonstige erforderliche Zustimmungen gemäß EG-VerbringungsV“ eingefügt und folgender Satz angefügt:

„Die Anordnung der Unterbrechung gilt als aufgehoben, wenn die erforderlichen Unterlagen gemäß diesem Bundesgesetz und gemäß der EG-VerbringungsV für die Fortführung der Verbringung oder die Rückführung gemäß Artikel 26, der EG-VerbringungsV der Zollstelle vorgelegt werden.“

Novellierungsanordnung 73, Paragraph 83, Absatz 5 und 6 entfallen.

Novellierungsanordnung 74, Dem Paragraph 87, wird folgender Absatz 7, angefügt:

  1. Absatz 7,(7) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ist zum Zweck der Führung eines Registers gemäß Paragraph 22, berechtigt, auf automationsunterstütztem Weg Einsicht in das Firmenbuch gemäß Firmenbuchgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1991,, das Vereinsregister gemäß Vereinsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 66 aus 2002,, und das Ergänzungsregister gemäß Paragraph 6, Absatz 4, des E-Government-Gesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2004,, zu nehmen und die Daten, die auch abfallwirtschaftliche Stammdaten sind, aus diesen Registern zu übernehmen. Die Gewerbebehörden sind verpflichtet, die zum Zweck der Führung eines Registers gemäß Paragraph 22, Absatz eins, erforderlichen Daten an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu übermitteln.“

Novellierungsanordnung 75, Paragraph 89, Ziffer 3, Litera a, lautet:

  1. Litera a
    Richtlinie 2002/96/EG über Elektro- und Elektronik-Altgeräte, ABl. Nr. L 37 vom 13. 2. 2003, S 24, in der Fassung der Richtlinie 2003/108/EG, ABl. Nr. L 345 vom 31. 12. 2003, S 106.“

Novellierungsanordnung 76, Im Paragraph 89, wird in der Ziffer 4, nach der Litera d, der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Litera e, bis g werden angefügt:

  1. Litera e
    Entscheidung 2003/33/EG zur Festlegung von Kriterien und Verfahren für die Annahme von Abfällen auf Abfalldeponien gemäß Artikel 16 und Anhang römisch zwei der Richtlinie 1999/31/EG, ABl. Nr. L 11 vom 16. 1. 2003, S 27;
  2. Litera f
    Richtlinie 2003/35/EG über die Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Ausarbeitung bestimmter umweltbezogener Pläne und Programme und zur Änderung der Richtlinien 85/337/EWG und 96/61/EG des Rates in Bezug auf die Öffentlichkeitsbeteiligung und den Zugang zu Gerichten, ABl. Nr. L 156 vom 25. 6. 2003, S 17;
  3. Litera g
    Richtlinie 2001/42/EG über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme, ABl. Nr. L 197 vom 21. 7. 2001, S 30.“

Novellierungsanordnung 77, Paragraph 91, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3,(3) Paragraph 17, Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002, tritt mit 1. Jänner 2005 in Kraft. Paragraph 21, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002, tritt mit 1. Jänner 2006 in Kraft. Die Jahresabfallbilanz ist erstmalig für das Kalenderjahr 2005 zu melden.“

Novellierungsanordnung 78, Dem Paragraph 91, werden folgende Absatz 7 bis 10 angefügt:

  1. Absatz 7,(7) Das Inhaltsverzeichnis, Paragraph 2, Absatz 5 und 8, Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 6, Absatz 6,, Paragraph 7, Absatz eins,, Paragraph 8, Absatz eins und 4, die Paragraphen 8 a und 8 b, die Paragraphen 13 a bis 13 f, Paragraph 14, Absatz 2 a und 2 b, Paragraph 15, Absatz 3,, Paragraph 18, Absatz 3 und 5, Paragraph 20, Absatz 5,, Paragraph 21, Absatz eins bis 2 d und 5, Paragraph 22, Absatz eins, eins a, 2 und 6, Paragraph 23, Absatz 3,, Paragraph 24, Absatz eins und 6, Paragraph 25, Absatz 5 und 9, Paragraph 29, Absatz 4,, Paragraph 32, Absatz eins,, Paragraph 34, Absatz eins,, Paragraph 37, Absatz 4,, Paragraph 38, Absatz 3, 6 und 9, Paragraph 39, Absatz 3,, Paragraph 40, Absatz eins bis eins b, Paragraph 41,, Paragraph 42, Absatz eins,, Paragraph 43, Absatz 4,, Paragraph 50, Absatz eins und 4, Paragraph 51, Absatz 4,, Paragraph 52, Absatz 3, 4 und 6, Paragraph 53, Absatz 2 a,, Paragraph 54, Absatz eins und 4, Paragraph 57, Absatz 2 bis 4, Paragraph 73, Absatz 6 und 7, Paragraph 75, Absatz 2,, Paragraph 77, Absatz eins und 4, Paragraph 78, Absatz eins, 7 und 8, Paragraph 79, Absatz eins bis 3, Paragraph 80, Absatz eins,, Paragraph 83, Absatz eins und 3, Paragraph 87, Absatz 7,, Paragraph 89, Ziffer 3 und 4 und Anhang 7 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 155 aus 2004, treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft. Zugleich treten die Paragraph 25, Absatz 8,, Paragraph 77, Absatz 8 und Paragraph 83, Absatz 5 und 6, in der zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung, außer Kraft.
  2. Absatz 8,Die Paragraphen 28, Absatz eins und 28 a in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 155 aus 2004, treten mit 13. August 2005 in Kraft.
  3. Absatz 9,Paragraph 15, Absatz 6 und Anhang 5 Teil 1 Ziffer 5, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 155 aus 2004, treten mit In-Kraft-Treten einer Verordnung gemäß Paragraph 65, Absatz eins, über Deponien, längstens am 1. Jänner 2007 in Kraft.
  4. Absatz 10,Paragraph 2, Absatz 8, Ziffer 3,, Paragraph 39, Absatz 3, Ziffer 7 a,, Paragraph 40, Absatz eins bis eins b und Paragraph 42, Absatz eins, Ziffer 13 und 14 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 155 aus 2004, sind auf Genehmigungsanträge anzuwenden, welche nach dem 31. Mai 2005 gestellt werden. Paragraph 57, Absatz 2 bis 4 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 155 aus 2004, ist auf Verfahren anzuwenden, welche nach dem 31. Mai 2005 eingeleitet werden.“

Novellierungsanordnung 79, Anhang 5 Teil 1 Ziffer 5, lautet:

  1. Ziffer 5
    Deponien mit einer Aufnahmekapazität von über zehn Tonnen pro Tag oder einer Gesamtkapazität von mehr als 25 000 Tonnen, ausgenommen Bodenaushub- und Inertabfalldeponie gemäß einer Verordnung nach Paragraph 65, Absatz eins,

Novellierungsanordnung 80, Nach dem Anhang 6 wird folgender Anhang 7 angefügt:

„Anhang 7

Strategische Umweltprüfung – Bundes-Abfallwirtschaftsplan

Teil 1

Kriterien für die Prüfung, ob die Durchführung des Bundes-Abfallwirtschaftsplans erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben wird

  1. Ziffer eins
    Merkmale des Bundes-Abfallwirtschaftsplans, insbesondere in Bezug auf
    • Strichaufzählung
      das Ausmaß, in dem der Plan für Projekte und andere Tätigkeiten in Bezug auf Standort, Art, Größe und Betriebsbedingungen oder durch die Inanspruchnahme von Ressourcen einen Rahmen setzt,
    • Strichaufzählung
      das Ausmaß, in dem der Plan andere Pläne und Programme – einschließlich solcher in einer Planungs- oder Programmhierarchie – beeinflusst,
    • Strichaufzählung
      die Bedeutung des Plans für die Einbeziehung der Umwelterwägungen, insbesondere im Hinblick auf die Förderung der nachhaltigen Entwicklung,
    • Strichaufzählung
      die für den Plan relevanten Umweltprobleme,
    • Strichaufzählung
      die Bedeutung des Plans für die Durchführung der Umweltvorschriften der Gemeinschaft.
  2. Ziffer 2
    Merkmale der Auswirkungen und der voraussichtlich betroffenen Gebiete, insbesondere in Bezug auf
    • Strichaufzählung
      die Wahrscheinlichkeit, Dauer, Häufigkeit und Umkehrbarkeit der Auswirkungen,
    • Strichaufzählung
      den kumulativen Charakter der Auswirkungen,
    • Strichaufzählung
      den grenzüberschreitenden Charakter der Auswirkungen,
    • Strichaufzählung
      die Risiken für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt (zB bei Unfällen),
    • Strichaufzählung
      den Umfang und die räumliche Ausdehnung der Auswirkungen (geographisches Gebiet und Anzahl der voraussichtlich betroffenen Personen),
    • Strichaufzählung
      die Bedeutung und die Sensibilität des voraussichtlich betroffenen Gebiets auf Grund folgender Faktoren:
      • Strichaufzählung
        besondere natürliche Merkmale oder kulturelles Erbe,
      • Strichaufzählung
        Überschreitung der Umweltqualitätsnormen oder der Grenzwerte,
      • Strichaufzählung
        intensive Bodennutzung,
    • Strichaufzählung
      die Auswirkungen auf Gebiete oder Landschaften, deren Status als national, gemeinschaftlich oder international geschützt anerkannt ist.

Teil 2

Inhalte des Umweltberichts

Folgende Informationen sind in den Umweltbericht aufzunehmen:

  1. Ziffer eins
    eine Kurzdarstellung des Inhalts und der wichtigsten Ziele des Bundes-Abfallwirtschaftsplans sowie der Beziehung zu anderen relevanten Plänen und Programmen;
  2. Ziffer 2
    die relevanten Aspekte des derzeitigen Umweltzustands und dessen voraussichtliche Entwicklung bei Nichtdurchführung des Plans;
  3. Ziffer 3
    die Umweltmerkmale der Gebiete, die voraussichtlich erheblich beeinflusst werden;
  4. Ziffer 4
    sämtliche derzeitigen für den Plan relevanten Umweltprobleme unter besonderer Berücksichtigung der Probleme, die sich auf Gebiete mit einer speziellen Umweltrelevanz beziehen, wie etwa die gemäß der Richtlinie 79/409/EWG über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten, ABl. Nr. L 103 vom 25. 4. 1979, S 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 807 aus 2003,, ABl. Nr. L 122 vom 16. 5. 2003, S 36, oder der Richtlinie 92/43/EWG zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen, ABl. Nr. L 206 vom 22. 7. 1992, S 7, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882 aus 2003,, ABl. Nr. L 284 vom 31. 10. 2003, S 1, ausgewiesenen Gebiete;
  5. Ziffer 5
    die auf internationaler oder gemeinschaftlicher Ebene oder auf der Ebene der Mitgliedstaaten festgelegten Ziele des Umweltschutzes, die für den Plan von Bedeutung sind, und die Art, wie diese Ziele und alle Umwelterwägungen bei der Ausarbeitung des Plans berücksichtigt wurden;
  6. Ziffer 6
    die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen1, einschließlich der Auswirkungen auf Aspekte wie die biologische Vielfalt, die Bevölkerung, die Gesundheit des Menschen, Fauna, Flora, Boden, Wasser, Luft, klimatische Faktoren, Sachwerte, das kulturelle Erbe einschließlich der architektonisch wertvollen Bauten und der archäologischen Schätze, die Landschaft und die Wechselbeziehung zwischen den genannten Faktoren;
  7. Ziffer 7
    die Maßnahmen, die geplant sind, um erhebliche negative Umweltauswirkungen auf Grund der Durchführung des Plans zu verhindern, zu verringern und soweit wie möglich auszugleichen;
  8. Ziffer 8
    eine Kurzdarstellung der Gründe für die Wahl der geprüften Alternativen und eine Beschreibung, wie die Umweltprüfung vorgenommen wurde, einschließlich etwaiger Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung der erforderlichen Informationen (zum Beispiel technische Lücken oder fehlende Kenntnisse);
  9. Ziffer 9
    eine Beschreibung der geplanten Maßnahmen zur Überwachung der Durchführung des Plans;
  10. Ziffer 10
    eine nichttechnische Zusammenfassung der oben beschriebenen Informationen.“

Fischer

Schüssel

1 Einschließlich sekundärer, kumulativer, synergetischer, kurz-, mittel- und langfristiger, ständiger und vorübergehender, positiver und negativer Auswirkungen.