152. Bundesgesetz, mit dem das Strafgesetzbuch, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz und die Konkursordnung zur Bekämpfung des Sozialbetrugs geändert werden (Sozialbetrugsgesetz-SozBeG)
Der Nationalrat hat beschlossen:
Inhaltsverzeichnis
Artikel | Gegenstand |
Irömisch eins | Änderungen des Strafgesetzbuches |
IIrömisch zwei | Änderungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes |
IIIrömisch drei | Ermittlungsbefugnisse der Finanzstrafbehörden, Zollämter und ihrer |
Organe zur Verfolgung des Sozialbetruges |
IVrömisch vier | Änderungen der Konkursordnung |
Vrömisch fünf | In-Kraft-Treten |
VIrömisch sechs | Übergangsbestimmung |
Artikel IArtikel römisch eins
Änderungen des Strafgesetzbuches
Das Strafgesetzbuch, BGBl. Nr. 60/1974, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 136/2004, wird wie folgt geändert:Das Strafgesetzbuch, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2004,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im § 88 Abs. 2 Z 2 werden das Wort „Arzt“ durch die Worte „Angehöriger eines gesetzlich geregelten Gesundheitsberufes“ und die Worte „der Heilkunde“ durch die Worte „seines Berufes“ ersetzt.Im Paragraph 88, Absatz 2, Ziffer 2, werden das Wort „Arzt“ durch die Worte „Angehöriger eines gesetzlich geregelten Gesundheitsberufes“ und die Worte „der Heilkunde“ durch die Worte „seines Berufes“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, Im § 121 Abs. 1 werden die Worte „der Heilkunde, der Krankenpflege, der Geburtshilfe, der Arzneimittelkunde oder Vornahme medizinisch-technischer Untersuchungen“ durch die Worte „eines gesetzlich geregelten Gesundheitsberufes“ ersetzt.Im Paragraph 121, Absatz eins, werden die Worte „der Heilkunde, der Krankenpflege, der Geburtshilfe, der Arzneimittelkunde oder Vornahme medizinisch-technischer Untersuchungen“ durch die Worte „eines gesetzlich geregelten Gesundheitsberufes“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, Nach dem § 153b werden folgende §§153c bis 153e samt Überschriften eingefügt:Nach dem Paragraph 153 b, werden folgende §§153c bis 153e samt Überschriften eingefügt:
„Vorenthalten von Dienstnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung
§ 153c.Paragraph 153 c,
(1)Absatz eins,Wer als Dienstgeber Beiträge eines Dienstnehmers zur Sozialversicherung dem berechtigten Versicherungsträger vorenthält, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.
(2)Absatz 2,Trifft die Pflicht zur Einzahlung der Beiträge eines Dienstnehmers zur Sozialversicherung eine juristische Person oder eine Personengemeinschaft ohne Rechtspersönlichkeit, so ist Abs. 1 auf alle natürlichen Personen anzuwenden, die dem zur Vertretung befugten Organ angehören. Dieses Organ ist berechtigt, die Verantwortung für die Einzahlung dieser Beiträge einzelnen oder mehreren Organmitgliedern aufzuerlegen; ist dies der Fall, findet Abs. 1 nur auf sie Anwendung.Trifft die Pflicht zur Einzahlung der Beiträge eines Dienstnehmers zur Sozialversicherung eine juristische Person oder eine Personengemeinschaft ohne Rechtspersönlichkeit, so ist Absatz eins, auf alle natürlichen Personen anzuwenden, die dem zur Vertretung befugten Organ angehören. Dieses Organ ist berechtigt, die Verantwortung für die Einzahlung dieser Beiträge einzelnen oder mehreren Organmitgliedern aufzuerlegen; ist dies der Fall, findet Absatz eins, nur auf sie Anwendung.
(3)Absatz 3,Der Täter ist nicht zu bestrafen, wenn er bis zum Schluss der Verhandlung
die ausstehenden Beiträge zur Gänze einzahlt oder
sich dem berechtigten Sozialversicherungsträger gegenüber vertraglich zur Nachentrichtung der ausstehenden Beiträge binnen einer bestimmten Zeit verpflichtet.
(4)Absatz 4,Die Strafbarkeit lebt wieder auf, wenn der Täter seine nach Abs. 3 Z 2 eingegangene Verpflichtung nicht einhält.“Die Strafbarkeit lebt wieder auf, wenn der Täter seine nach Absatz 3, Ziffer 2, eingegangene Verpflichtung nicht einhält.“
Betrügerisches Vorenthalten von Sozialversicherungsbeiträgen und Zuschlägen nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz
§ 153d.Paragraph 153 d,
(1)Absatz eins,Wer als Dienstgeber Beiträge zur Sozialversicherung dem berechtigten Versicherungsträger oder Zuschläge nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse betrügerisch vorenthält, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen. Betrügerisch handelt, wer schon die Anmeldung zur Sozialversicherung oder die Meldung bei der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse mit dem Vorsatz vorgenommen hat, keine ausreichenden Beiträge oder Zuschläge zu leisten.
(2)Absatz 2,Wer Beiträge oder Zuschläge in einem 50 000 Euro übersteigenden Ausmaß vorenthält, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
(3)Absatz 3,Nach Abs. 1 und 2 ist gleich einem Dienstgeber zu bestrafen, wer die Tat als leitender Angestellter (§ 309) einer juristischen Person oder einer Personengemeinschaft ohne Rechtspersönlichkeit, oder zwar ohne Einverständnis mit dem Dienstgeber, aber als dessen leitender Angestellter (§ 309) begeht.Nach Absatz eins und 2 ist gleich einem Dienstgeber zu bestrafen, wer die Tat als leitender Angestellter (Paragraph 309,) einer juristischen Person oder einer Personengemeinschaft ohne Rechtspersönlichkeit, oder zwar ohne Einverständnis mit dem Dienstgeber, aber als dessen leitender Angestellter (Paragraph 309,) begeht.
Organisierte Schwarzarbeit
§ 153e.Paragraph 153 e,
(1)Absatz eins,Wer gewerbsmäßig
Personen zur selbstständigen oder unselbstständigen Erwerbstätigkeit ohne die erforderliche Anmeldung zur Sozialversicherung oder ohne die erforderliche Gewerbeberechtigung anwirbt, vermittelt oder überlässt,
eine größere Zahl illegal erwerbstätiger Personen (Z 1) beschäftigt oder mit der selbstständigen Durchführung von Arbeiten beauftragt odereine größere Zahl illegal erwerbstätiger Personen (Ziffer eins,) beschäftigt oder mit der selbstständigen Durchführung von Arbeiten beauftragt oder
in einer Verbindung einer größeren Zahl illegal erwerbstätiger Personen (Z 1) führend tätig ist,in einer Verbindung einer größeren Zahl illegal erwerbstätiger Personen (Ziffer eins,) führend tätig ist,
ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.
(2)Absatz 2,Nach Abs. 1 ist auch zu bestrafen, wer eine der dort genannten Handlungen als leitender Angestellter (§ 309 StGB) einer juristischen Person oder einer Personengemeinschaft ohne Rechtspersönlichkeit begeht.Nach Absatz eins, ist auch zu bestrafen, wer eine der dort genannten Handlungen als leitender Angestellter (Paragraph 309, StGB) einer juristischen Person oder einer Personengemeinschaft ohne Rechtspersönlichkeit begeht.
4.Novellierungsanordnung 4, Im § 167 Abs. 1 StGB wird vor dem Wort „Wuchers“ die Wendung „betrügerischen Vorenthaltens von Sozialversicherungsbeiträgen und Zuschlägen nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz,“ eingefügt.Im Paragraph 167, Absatz eins, StGB wird vor dem Wort „Wuchers“ die Wendung „betrügerischen Vorenthaltens von Sozialversicherungsbeiträgen und Zuschlägen nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz,“ eingefügt.
Artikel IIArtikel römisch zwei
Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 106/2004 wird wie folgt geändert: Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 2004, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 33 Abs. 1 lautet:Paragraph 33, Absatz eins, lautet:
„Absatz eins,(1) Die Dienstgeber haben jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) bei Arbeitsantritt, spätestens jedoch bis 24.00 Uhr des ersten Beschäftigungstages beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An- sowie die Abmeldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist.“
1a.Novellierungsanordnung 1a, Nach § 33 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:Nach Paragraph 33, Absatz eins, wird folgender Absatz eins a, eingefügt:
„Absatz eins a,(1a) Der Dienstgeber kann die Anmeldeverpflichtung so erfüllen, dass er in zwei Schritten meldet, und zwar
innerhalb der Frist nach Abs. 1 die Dienstgeberkontonummer, die Namen und Versicherungsnummern bzw. die Geburtsdaten der beschäftigten Personen sowie Ort und Tag der Beschäftigungsaufnahme (Mindestangaben-Anmeldung) undinnerhalb der Frist nach Absatz eins, die Dienstgeberkontonummer, die Namen und Versicherungsnummern bzw. die Geburtsdaten der beschäftigten Personen sowie Ort und Tag der Beschäftigungsaufnahme (Mindestangaben-Anmeldung) und
die noch fehlenden Angaben innerhalb von sieben Tagen ab Beginn der Pflichtversicherung (vollständige Anmeldung).“
1b.Novellierungsanordnung 1b, § 41 Abs. 2 wird aufgehoben.Paragraph 41, Absatz 2, wird aufgehoben.
1c.Novellierungsanordnung 1c, Im § 41 Abs. 4 wird der Punkt am Ende der Z 2 durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Z 3 wird angefügt:Im Paragraph 41, Absatz 4, wird der Punkt am Ende der Ziffer 2, durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Ziffer 3, wird angefügt:
für die Mindestangaben-Anmeldung nach § 33 Abs. 1a Z 1 auch die telefonische Meldung vorzusehen.“für die Mindestangaben-Anmeldung nach Paragraph 33, Absatz eins a, Ziffer eins, auch die telefonische Meldung vorzusehen.“
1d.Novellierungsanordnung 1d, Im § 41 Abs. 5 erster Satz wird dem Ausdruck „An(Ab)meldung“ der Ausdruck „vollständigen“ vorangestellt. Im Paragraph 41, Absatz 5, erster Satz wird dem Ausdruck „An(Ab)meldung“ der Ausdruck „vollständigen“ vorangestellt.
2.Novellierungsanordnung 2, § 114 wird aufgehoben.Paragraph 114, wird aufgehoben.
3.Novellierungsanordnung 3, Nach § 621 wird folgender § 622 samt Überschrift angefügt:Nach Paragraph 621, wird folgender Paragraph 622, samt Überschrift angefügt:
„Schlussbestimmungen zu Art. II des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 152/2004
„Schlussbestimmungen zu Artikel römisch zwei, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 152 aus 2004,
§ 622.Paragraph 622,
(1)Absatz eins,Die §§ 33 Abs. 1 und 1a sowie 41 Abs. 4 Z 2 und 3 sowie Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 152/2004 und die Aufhebung des § 41 Abs. 2 treten zu dem Zeitpunkt in Kraft, in dem der Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz mit Verordnung feststellt, dass die zur Erfüllung der Anmeldeverpflichtung nach § 33 Abs. 1a Z 1 erforderlichen technischen Mittel zur Verfügung stehen.Die Paragraphen 33, Absatz eins und eins a sowie 41 Absatz 4, Ziffer 2 und 3 sowie Absatz 5, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 152 aus 2004, und die Aufhebung des Paragraph 41, Absatz 2, treten zu dem Zeitpunkt in Kraft, in dem der Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz mit Verordnung feststellt, dass die zur Erfüllung der Anmeldeverpflichtung nach Paragraph 33, Absatz eins a, Ziffer eins, erforderlichen technischen Mittel zur Verfügung stehen.
(2)Absatz 2,§ 114 tritt mit Ablauf des 28. Februar 2005 außer Kraft.“Paragraph 114, tritt mit Ablauf des 28. Februar 2005 außer Kraft.“
Artikel IIIArtikel römisch drei
Ermittlungsbefugnisse der Finanzstrafbehörden, Zollämter und ihrer Organe zur Verfolgung des Sozialbetruges
(1)Absatz eins,Die Gerichte und die Staatsanwaltschaften können bei der Verfolgung strafbarer Handlungen nach den §§ 153c bis 153e StGB die Hilfe der Finanzstrafbehörden, der Zollämter und ihrer Organe in Anspruch nehmen. Der Hilfe der Sicherheitsbehörden und ihrer Organe dürfen sich die Gerichte und Staatsanwaltschaften nur bedienen, wenn die Finanzstrafbehörden, die Zollämter oder ihre Organe nicht rechtzeitig zu erreichen sind; sie können sich aber der Sicherheitsbehörden und ihrer Organe stets bedienen, wenn der aufzuklärende Sozialbetrug zugleich auch den Tatbestand einer anderen gerichtlich strafbaren Handlung erfüllt, die kein Finanzvergehen ist.Die Gerichte und die Staatsanwaltschaften können bei der Verfolgung strafbarer Handlungen nach den Paragraphen 153 c bis 153 e StGB die Hilfe der Finanzstrafbehörden, der Zollämter und ihrer Organe in Anspruch nehmen. Der Hilfe der Sicherheitsbehörden und ihrer Organe dürfen sich die Gerichte und Staatsanwaltschaften nur bedienen, wenn die Finanzstrafbehörden, die Zollämter oder ihre Organe nicht rechtzeitig zu erreichen sind; sie können sich aber der Sicherheitsbehörden und ihrer Organe stets bedienen, wenn der aufzuklärende Sozialbetrug zugleich auch den Tatbestand einer anderen gerichtlich strafbaren Handlung erfüllt, die kein Finanzvergehen ist.
(2)Absatz 2,Die im Abs. 1 genannten Behörden und Organe der Bundesfinanzverwaltung haben eine Tätigkeit zur Aufklärung der in Abs. 1 erwähnten strafbaren Handlungen nur so weit zu entfalten, als das Gericht oder die Staatsanwaltschaft darum ersucht oder soweit im Rahmen einer Prüfung gemäß §§ 86, 89 EStG auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, der Verdächtige habe eine solche strafbare Handlung begangen. In diesem Umfang gelten die Bestimmungen des § 197 Abs. 3 bis 5 FinStrG sinngemäß.Die im Absatz eins, genannten Behörden und Organe der Bundesfinanzverwaltung haben eine Tätigkeit zur Aufklärung der in Absatz eins, erwähnten strafbaren Handlungen nur so weit zu entfalten, als das Gericht oder die Staatsanwaltschaft darum ersucht oder soweit im Rahmen einer Prüfung gemäß Paragraphen 86, 89, EStG auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, der Verdächtige habe eine solche strafbare Handlung begangen. In diesem Umfang gelten die Bestimmungen des Paragraph 197, Absatz 3 bis 5 FinStrG sinngemäß.
Artikel IVArtikel römisch vier
Änderungen der Konkursordnung
Die Konkursordnung, RGBl. Nr. 337/1914, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 92/2003, wird wie folgt geändert:Die Konkursordnung, RGBl. Nr. 337 aus 1914,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 92 aus 2003,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 77a Abs. 1 wird der Punkt am Ende der Z 6 durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 7 angefügt: In Paragraph 77 a, Absatz eins, wird der Punkt am Ende der Ziffer 6, durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Ziffer 7, angefügt:
die Zurückweisung des Antrags auf Eröffnung des Konkurses gemäß § 63."die Zurückweisung des Antrags auf Eröffnung des Konkurses gemäß Paragraph 63,
2.Novellierungsanordnung 2, Nach § 174 wird folgender § 174a samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 174, wird folgender Paragraph 174 a, samt Überschrift eingefügt:
„Zustellung bei unbekanntem Aufenthalt
§ 174a.Paragraph 174 a,
(1)Absatz eins,Ist die Feststellung einer Abgabestelle nicht möglich, so kann die Zustellung an einen im Firmenbuch eingetragenen Rechtsträger und dessen Organe ohne Bestellung eines Kurators durch Aufnahme in die Ediktsdatei erfolgen (§ 115 ZPO). Auch alle weiteren Zustellungen können durch Aufnahme in die Ediktsdatei erfolgen. Hierauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen.Ist die Feststellung einer Abgabestelle nicht möglich, so kann die Zustellung an einen im Firmenbuch eingetragenen Rechtsträger und dessen Organe ohne Bestellung eines Kurators durch Aufnahme in die Ediktsdatei erfolgen (Paragraph 115, ZPO). Auch alle weiteren Zustellungen können durch Aufnahme in die Ediktsdatei erfolgen. Hierauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen.
(2)Absatz 2,Ist der Beschluss in der Insolvenzdatei öffentlich bekannt zu machen (§ 173a), so kann die zusätzliche Aufnahme in die Ediktsdatei entfallen. In der Ediktsdatei ist auf die Bekanntmachung in der Insolvenzdatei hinzuweisen.Ist der Beschluss in der Insolvenzdatei öffentlich bekannt zu machen (Paragraph 173 a,), so kann die zusätzliche Aufnahme in die Ediktsdatei entfallen. In der Ediktsdatei ist auf die Bekanntmachung in der Insolvenzdatei hinzuweisen.
(3)Absatz 3,Werden Daten eines Verfahrens in die Insolvenzdatei aufgenommen, so sind die nach Abs. 1 in die Ediktsdatei aufgenommenen Daten zu löschen, sobald die Einsicht in die Insolvenzdatei nicht mehr zu gewähren ist (§ 14 IEG); sonst nach einem Jahr nach deren Eintragung.“Werden Daten eines Verfahrens in die Insolvenzdatei aufgenommen, so sind die nach Absatz eins, in die Ediktsdatei aufgenommenen Daten zu löschen, sobald die Einsicht in die Insolvenzdatei nicht mehr zu gewähren ist (Paragraph 14, IEG); sonst nach einem Jahr nach deren Eintragung.“
Artikel VArtikel römisch fünf
In-Kraft-Treten
Die Artikel I und III treten mit 1. März 2005, Artikel IV tritt mit 1. Jänner 2005 in Kraft.Die Artikel römisch eins und römisch drei treten mit 1. März 2005, Artikel römisch vier tritt mit 1. Jänner 2005 in Kraft.
Artikel VIArtikel römisch sechs
Übergangsbestimmung
Die durch dieses Bundesgesetz geänderten Strafbestimmungen sind in Strafsachen nicht anzuwenden, in denen vor ihrem In-Kraft-Treten das Urteil in erster Instanz gefällt worden ist. Nach Aufhebung eines Urteils infolge Nichtigkeitsbeschwerde, Berufung, Wiederaufnahme oder Erneuerung des Strafverfahrens oder infolge eines Einspruches ist jedoch im Sinne der §§ 1, 61 StGB vorzugehen.Die durch dieses Bundesgesetz geänderten Strafbestimmungen sind in Strafsachen nicht anzuwenden, in denen vor ihrem In-Kraft-Treten das Urteil in erster Instanz gefällt worden ist. Nach Aufhebung eines Urteils infolge Nichtigkeitsbeschwerde, Berufung, Wiederaufnahme oder Erneuerung des Strafverfahrens oder infolge eines Einspruches ist jedoch im Sinne der Paragraphen eins, 61, StGB vorzugehen.
Fischer
Schüssel