BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2004

Ausgegeben am 30. Dezember 2004

Teil römisch eins

152. Bundesgesetz:

Sozialbetrugsgesetz-SozBeG

Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 22 Regierungsvorlage 698 Ausschussbericht 743 Sitzung 90. Bundesrat:, 7163 Ausschussbericht 7169 Sitzung 717.)

152. Bundesgesetz, mit dem das Strafgesetzbuch, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz und die Konkursordnung zur Bekämpfung des Sozialbetrugs geändert werden (Sozialbetrugsgesetz-SozBeG)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

Artikel

              Gegenstand

römisch eins

              Änderungen des Strafgesetzbuches

römisch zwei

              Änderungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

römisch drei

              Ermittlungsbefugnisse der Finanzstrafbehörden, Zollämter und ihrer

Organe zur Verfolgung des Sozialbetruges

römisch vier

              Änderungen der Konkursordnung

römisch fünf

              In-Kraft-Treten

römisch sechs

              Übergangsbestimmung

Artikel römisch eins
Änderungen des Strafgesetzbuches

Das Strafgesetzbuch, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2004,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Paragraph 88, Absatz 2, Ziffer 2, werden das Wort „Arzt“ durch die Worte „Angehöriger eines gesetzlich geregelten Gesundheitsberufes“ und die Worte „der Heilkunde“ durch die Worte „seines Berufes“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Im Paragraph 121, Absatz eins, werden die Worte „der Heilkunde, der Krankenpflege, der Geburtshilfe, der Arzneimittelkunde oder Vornahme medizinisch-technischer Untersuchungen“ durch die Worte „eines gesetzlich geregelten Gesundheitsberufes“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, Nach dem Paragraph 153 b, werden folgende §§153c bis 153e samt Überschriften eingefügt:

„Vorenthalten von Dienstnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung

Paragraph 153 c,

  1. Absatz eins,Wer als Dienstgeber Beiträge eines Dienstnehmers zur Sozialversicherung dem berechtigten Versicherungsträger vorenthält, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.
  2. Absatz 2,Trifft die Pflicht zur Einzahlung der Beiträge eines Dienstnehmers zur Sozialversicherung eine juristische Person oder eine Personengemeinschaft ohne Rechtspersönlichkeit, so ist Absatz eins, auf alle natürlichen Personen anzuwenden, die dem zur Vertretung befugten Organ angehören. Dieses Organ ist berechtigt, die Verantwortung für die Einzahlung dieser Beiträge einzelnen oder mehreren Organmitgliedern aufzuerlegen; ist dies der Fall, findet Absatz eins, nur auf sie Anwendung.
  3. Absatz 3,Der Täter ist nicht zu bestrafen, wenn er bis zum Schluss der Verhandlung
    1. Ziffer eins
      die ausstehenden Beiträge zur Gänze einzahlt oder
    2. Ziffer 2
      sich dem berechtigten Sozialversicherungsträger gegenüber vertraglich zur Nachentrichtung der ausstehenden Beiträge binnen einer bestimmten Zeit verpflichtet.
  4. Absatz 4,Die Strafbarkeit lebt wieder auf, wenn der Täter seine nach Absatz 3, Ziffer 2, eingegangene Verpflichtung nicht einhält.“

Betrügerisches Vorenthalten von Sozialversicherungsbeiträgen und Zuschlägen nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz

Paragraph 153 d,

  1. Absatz eins,Wer als Dienstgeber Beiträge zur Sozialversicherung dem berechtigten Versicherungsträger oder Zuschläge nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse betrügerisch vorenthält, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen. Betrügerisch handelt, wer schon die Anmeldung zur Sozialversicherung oder die Meldung bei der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse mit dem Vorsatz vorgenommen hat, keine ausreichenden Beiträge oder Zuschläge zu leisten.
  2. Absatz 2,Wer Beiträge oder Zuschläge in einem 50 000 Euro übersteigenden Ausmaß vorenthält, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
  3. Absatz 3,Nach Absatz eins und 2 ist gleich einem Dienstgeber zu bestrafen, wer die Tat als leitender Angestellter (Paragraph 309,) einer juristischen Person oder einer Personengemeinschaft ohne Rechtspersönlichkeit, oder zwar ohne Einverständnis mit dem Dienstgeber, aber als dessen leitender Angestellter (Paragraph 309,) begeht.

Organisierte Schwarzarbeit

Paragraph 153 e,

  1. Absatz eins,Wer gewerbsmäßig
    1. Ziffer eins
      Personen zur selbstständigen oder unselbstständigen Erwerbstätigkeit ohne die erforderliche Anmeldung zur Sozialversicherung oder ohne die erforderliche Gewerbeberechtigung anwirbt, vermittelt oder überlässt,
    2. Ziffer 2
      eine größere Zahl illegal erwerbstätiger Personen (Ziffer eins,) beschäftigt oder mit der selbstständigen Durchführung von Arbeiten beauftragt oder
    3. Ziffer 3
      in einer Verbindung einer größeren Zahl illegal erwerbstätiger Personen (Ziffer eins,) führend tätig ist,
    ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.
  2. Absatz 2,Nach Absatz eins, ist auch zu bestrafen, wer eine der dort genannten Handlungen als leitender Angestellter (Paragraph 309, StGB) einer juristischen Person oder einer Personengemeinschaft ohne Rechtspersönlichkeit begeht.

Novellierungsanordnung 4, Im Paragraph 167, Absatz eins, StGB wird vor dem Wort „Wuchers“ die Wendung „betrügerischen Vorenthaltens von Sozialversicherungsbeiträgen und Zuschlägen nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz,“ eingefügt.

Artikel römisch zwei

Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 2004, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 33, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,(1) Die Dienstgeber haben jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) bei Arbeitsantritt, spätestens jedoch bis 24.00 Uhr des ersten Beschäftigungstages beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An- sowie die Abmeldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist.“

Novellierungsanordnung 1a, Nach Paragraph 33, Absatz eins, wird folgender Absatz eins a, eingefügt:

  1. Absatz eins a,(1a) Der Dienstgeber kann die Anmeldeverpflichtung so erfüllen, dass er in zwei Schritten meldet, und zwar
    1. Ziffer eins
      innerhalb der Frist nach Absatz eins, die Dienstgeberkontonummer, die Namen und Versicherungsnummern bzw. die Geburtsdaten der beschäftigten Personen sowie Ort und Tag der Beschäftigungsaufnahme (Mindestangaben-Anmeldung) und
    2. Ziffer 2
      die noch fehlenden Angaben innerhalb von sieben Tagen ab Beginn der Pflichtversicherung (vollständige Anmeldung).“

Novellierungsanordnung 1b, Paragraph 41, Absatz 2, wird aufgehoben.

Novellierungsanordnung 1c, Im Paragraph 41, Absatz 4, wird der Punkt am Ende der Ziffer 2, durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Ziffer 3, wird angefügt:

  1. Ziffer 3
    für die Mindestangaben-Anmeldung nach Paragraph 33, Absatz eins a, Ziffer eins, auch die telefonische Meldung vorzusehen.“

Novellierungsanordnung 1d, Im Paragraph 41, Absatz 5, erster Satz wird dem Ausdruck „An(Ab)meldung“ der Ausdruck „vollständigen“ vorangestellt.

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 114, wird aufgehoben.

Novellierungsanordnung 3, Nach Paragraph 621, wird folgender Paragraph 622, samt Überschrift angefügt:

„Schlussbestimmungen zu Artikel römisch zwei, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 152 aus 2004,

Paragraph 622,

  1. Absatz eins,Die Paragraphen 33, Absatz eins und eins a sowie 41 Absatz 4, Ziffer 2 und 3 sowie Absatz 5, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 152 aus 2004, und die Aufhebung des Paragraph 41, Absatz 2, treten zu dem Zeitpunkt in Kraft, in dem der Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz mit Verordnung feststellt, dass die zur Erfüllung der Anmeldeverpflichtung nach Paragraph 33, Absatz eins a, Ziffer eins, erforderlichen technischen Mittel zur Verfügung stehen.
  2. Absatz 2,Paragraph 114, tritt mit Ablauf des 28. Februar 2005 außer Kraft.“

Artikel römisch drei
Ermittlungsbefugnisse der Finanzstrafbehörden, Zollämter und ihrer Organe zur Verfolgung des Sozialbetruges

  1. Absatz eins,Die Gerichte und die Staatsanwaltschaften können bei der Verfolgung strafbarer Handlungen nach den Paragraphen 153 c bis 153 e StGB die Hilfe der Finanzstrafbehörden, der Zollämter und ihrer Organe in Anspruch nehmen. Der Hilfe der Sicherheitsbehörden und ihrer Organe dürfen sich die Gerichte und Staatsanwaltschaften nur bedienen, wenn die Finanzstrafbehörden, die Zollämter oder ihre Organe nicht rechtzeitig zu erreichen sind; sie können sich aber der Sicherheitsbehörden und ihrer Organe stets bedienen, wenn der aufzuklärende Sozialbetrug zugleich auch den Tatbestand einer anderen gerichtlich strafbaren Handlung erfüllt, die kein Finanzvergehen ist.
  2. Absatz 2,Die im Absatz eins, genannten Behörden und Organe der Bundesfinanzverwaltung haben eine Tätigkeit zur Aufklärung der in Absatz eins, erwähnten strafbaren Handlungen nur so weit zu entfalten, als das Gericht oder die Staatsanwaltschaft darum ersucht oder soweit im Rahmen einer Prüfung gemäß Paragraphen 86, 89, EStG auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, der Verdächtige habe eine solche strafbare Handlung begangen. In diesem Umfang gelten die Bestimmungen des Paragraph 197, Absatz 3 bis 5 FinStrG sinngemäß.

Artikel römisch vier
Änderungen der Konkursordnung

Die Konkursordnung, RGBl. Nr. 337 aus 1914,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 92 aus 2003,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1,  In Paragraph 77 a, Absatz eins, wird der Punkt am Ende der Ziffer 6, durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Ziffer 7, angefügt:

  1. Ziffer 7
    die Zurückweisung des Antrags auf Eröffnung des Konkurses gemäß Paragraph 63,

Novellierungsanordnung 2, Nach Paragraph 174, wird folgender Paragraph 174 a, samt Überschrift eingefügt:

„Zustellung bei unbekanntem Aufenthalt

Paragraph 174 a,

  1. Absatz eins,Ist die Feststellung einer Abgabestelle nicht möglich, so kann die Zustellung an einen im Firmenbuch eingetragenen Rechtsträger und dessen Organe ohne Bestellung eines Kurators durch Aufnahme in die Ediktsdatei erfolgen (Paragraph 115, ZPO). Auch alle weiteren Zustellungen können durch Aufnahme in die Ediktsdatei erfolgen. Hierauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen.
  2. Absatz 2,Ist der Beschluss in der Insolvenzdatei öffentlich bekannt zu machen (Paragraph 173 a,), so kann die zusätzliche Aufnahme in die Ediktsdatei entfallen. In der Ediktsdatei ist auf die Bekanntmachung in der Insolvenzdatei hinzuweisen.
  3. Absatz 3,Werden Daten eines Verfahrens in die Insolvenzdatei aufgenommen, so sind die nach Absatz eins, in die Ediktsdatei aufgenommenen Daten zu löschen, sobald die Einsicht in die Insolvenzdatei nicht mehr zu gewähren ist (Paragraph 14, IEG); sonst nach einem Jahr nach deren Eintragung.“

Artikel römisch fünf
In-Kraft-Treten

Die Artikel römisch eins und römisch drei treten mit 1. März 2005, Artikel römisch vier tritt mit 1. Jänner 2005 in Kraft.

Artikel römisch sechs
Übergangsbestimmung

Die durch dieses Bundesgesetz geänderten Strafbestimmungen sind in Strafsachen nicht anzuwenden, in denen vor ihrem In-Kraft-Treten das Urteil in erster Instanz gefällt worden ist. Nach Aufhebung eines Urteils infolge Nichtigkeitsbeschwerde, Berufung, Wiederaufnahme oder Erneuerung des Strafverfahrens oder infolge eines Einspruches ist jedoch im Sinne der Paragraphen eins, 61, StGB vorzugehen.

Fischer

Schüssel