15. Bundesgesetz, mit dem das Strafgesetzbuch, die Strafprozessordnung 1975, das Gerichtsorganisationsgesetz, das Auslieferungs- und Rechtshilfegesetz und das Strafvollzugsgesetz geändert werden (Strafrechtsänderungsgesetz 2004)
Der Nationalrat hat beschlossen:
Inhaltsverzeichnis
Artikel
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Gegenstand
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I
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Änderungen des Strafgesetzbuches
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II
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Änderungen der Strafprozessordnung 1975
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III
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Änderungen des Gerichtsorganisationsgesetzes
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IV
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Änderungen des Auslieferungs- und Rechtshilfegesetzes
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V
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Änderungen des Strafvollzugsgesetzes
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VI
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In-Kraft-Treten
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VII
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Übergangsbestimmung
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Artikel I
Änderungen des Strafgesetzbuches
Das Strafgesetzbuch, BGBl. Nr. 60/1974, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 134/2002, wird wie folgt geändert:Das Strafgesetzbuch, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 134 aus 2002,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im § 20c Abs. 1 Z 1 werden nach den Worten Im Paragraph 20 c, Absatz eins, Ziffer eins, werden nach den Worten „kriminellen Organisation“ die Worte „oder terroristischen Vereinigung“ eingefügt.
2.Novellierungsanordnung 2, Im § 58 Abs. 3 Z 3 wird das Zitat Im Paragraph 58, Absatz 3, Ziffer 3, wird das Zitat „§§ 201, 202, 205, 206, 207, 212 oder 213“ durch das Zitat „§§ 201, 202, 205, 206, 207, 207b, 212 oder 213“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, § 64 Abs. 1 wird wie folgt geändert:Paragraph 64, Absatz eins, wird wie folgt geändert:
a) In der Z 4 wird die Wendung a) In der Ziffer 4, wird die Wendung „Menschenhandel (§ 217)“„Menschenhandel (Paragraph 217,)“ durch die Wendung „Menschenhandel (§ 104a), grenzüberschreitender Prostitutionshandel (§ 217)“„Menschenhandel (Paragraph 104 a,), grenzüberschreitender Prostitutionshandel (Paragraph 217,)“ ersetzt.
b) In der Z 4a wird die Wendung b) In der Ziffer 4 a, wird die Wendung „sexueller Mißbrauch von Unmündigen (§ 207) und pornographische Darstellungen mit Unmündigen nach § 207a Abs. 1 und 2“„sexueller Mißbrauch von Unmündigen (Paragraph 207,) und pornographische Darstellungen mit Unmündigen nach Paragraph 207 a, Absatz eins und 2“ durch die Wendung „sexueller Missbrauch von Unmündigen (§ 207), pornographische Darstellungen Minderjähriger nach § 207a Abs. 1 und 2, sexueller Missbrauch von Jugendlichen nach § 207b Abs. 2 und 3 und Förderung der Prostitution und pornographischer Darbietungen Minderjähriger (§ 215a)“„sexueller Missbrauch von Unmündigen (Paragraph 207,), pornographische Darstellungen Minderjähriger nach Paragraph 207 a, Absatz eins und 2, sexueller Missbrauch von Jugendlichen nach Paragraph 207 b, Absatz 2 und 3 und Förderung der Prostitution und pornographischer Darbietungen Minderjähriger (Paragraph 215 a,)“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, § 74 Abs. 1 wird wie folgt geändert:Paragraph 74, Absatz eins, wird wie folgt geändert:
a) Am Ende der Z 4 wird folgender Satz angefügt:a) Am Ende der Ziffer 4, wird folgender Satz angefügt:
„als Beamter gilt auch, wer nach einem anderen Bundesgesetz oder auf Grund einer zwischenstaatlichen Vereinbarung bei einem Einsatz im Inland einem österreichischen Beamten gleichgestellt ist;“
b) Der Punkt am Ende der Z 8 wird durch einen Strichpunkt ersetzt und es werden folgende Z 9 und 10 angefügt:b) Der Punkt am Ende der Ziffer 8, wird durch einen Strichpunkt ersetzt und es werden folgende Ziffer 9 und 10 angefügt:
Prostitution: die Vornahme geschlechtlicher Handlungen oder die Duldung geschlechtlicher Handlungen am eigenen Körper gegen Entgelt in der Absicht, sich oder einem Dritten durch die wiederkehrende Vornahme oder Duldung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen;
unbares Zahlungsmittel: jedes personengebundene oder übertragbare körperliche Zahlungsmittel, das den Aussteller erkennen lässt, durch Codierung, Ausgestaltung oder Unterschrift gegen Fälschung oder missbräuchliche Verwendung geschützt ist und im Rechtsverkehr bargeldvertretende Funktion hat oder der Ausgabe von Bargeld dient.“
5.Novellierungsanordnung 5, § 100 samt Überschrift hat zu lauten:Paragraph 100, samt Überschrift hat zu lauten:
„Entführung einer geisteskranken oder wehrlosen Person
§ 100.Paragraph 100,
Wer eine geisteskranke oder wehrlose Person in der Absicht entführt, dass sie von ihm oder einem Dritten sexuell missbraucht werde, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.“
6.Novellierungsanordnung 6, § 101 hat zu lauten:Paragraph 101, hat zu lauten:
„§ 101.Paragraph 101,
Wer eine unmündige Person in der Absicht entführt, dass sie von ihm oder einem Dritten sexuell missbraucht werde, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.“
7.Novellierungsanordnung 7, Nach dem § 104 wird folgender § 104a eingefügt:Nach dem Paragraph 104, wird folgender Paragraph 104 a, eingefügt:
„Menschenhandel
§ 104a.Paragraph 104 a,
(1)Absatz einsWer
eine minderjährige Person oder
eine volljährige Person unter Einsatz unlauterer Mittel (Abs. 2) gegen die Personeine volljährige Person unter Einsatz unlauterer Mittel (Absatz 2,) gegen die Person
mit dem Vorsatz, dass sie sexuell, durch Organentnahme oder in ihrer Arbeitskraft ausgebeutet werde, anwirbt, beherbergt oder sonst aufnimmt, befördert oder einem anderen anbietet oder weitergibt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.
(2)Absatz 2Unlautere Mittel sind die Täuschung über Tatsachen, die Ausnützung einer Autoritätsstellung, einer Zwangslage, einer Geisteskrankheit oder eines Zustands, der die Person wehrlos macht, die Einschüchterung und die Gewährung oder Annahme eines Vorteils für die Übergabe der Herrschaft über die Person.
(3)Absatz 3Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren ist zu bestrafen, wer die Tat unter Einsatz von Gewalt oder gefährlicher Drohung begeht.
(4)Absatz 4Wer die Tat gegen eine unmündige Person, im Rahmen einer kriminellen Vereinigung, unter Anwendung schwerer Gewalt oder so begeht, dass durch die Tat das Leben der Person vorsätzlich oder grob fahrlässig gefährdet wird oder die Tat einen besonders schweren Nachteil für die Person zur Folge hat, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.“
8.Novellierungsanordnung 8, § 106 wird wie folgt geändert:Paragraph 106, wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 1 Z 2 werden die Worte a) In Absatz eins, Ziffer 2, werden die Worte „den Genötigten oder einen anderen, gegen den“ durch die Worte „die genötigte oder eine andere Person, gegen die“ ersetzt.
b) Abs. 1 Z 3 hat zu lauten:b) Absatz eins, Ziffer 3, hat zu lauten:
die genötigte Person zur Prostitution oder zur Mitwirkung an einer pornographischen Darbietung (§ 215a Abs. 3) oder sonst zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung veranlasst, die besonders wichtige Interessen der genötigten oder einer dritten Person verletzt,“die genötigte Person zur Prostitution oder zur Mitwirkung an einer pornographischen Darbietung (Paragraph 215 a, Absatz 3,) oder sonst zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung veranlasst, die besonders wichtige Interessen der genötigten oder einer dritten Person verletzt,“
c) Abs. 2 hat zu lauten:c) Absatz 2, hat zu lauten:
„(2)Absatz 2Hat die Tat den Selbstmord oder einen Selbstmordversuch der genötigten oder einer anderen Person, gegen die sich die Gewalt oder gefährliche Drohung richtet, zur Folge, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.“
d) Folgender Abs. 3 wird angefügt:d) Folgender Absatz 3, wird angefügt:
„(3)Absatz 3Ebenso ist zu bestrafen, wer eine Nötigung zur Prostitution oder zur Mitwirkung an einer pornographischen Darbietung gegen eine unmündige Person, im Rahmen einer kriminellen Vereinigung, unter Anwendung schwerer Gewalt oder so begeht, dass durch die Tat das Leben der Person vorsätzlich oder grob fahrlässig gefährdet wird oder die Tat einen besonders schweren Nachteil für die Person zur Folge hat.“
9.Novellierungsanordnung 9, § 126c wird wie folgt geändert:Paragraph 126 c, wird wie folgt geändert:
a) Im Abs. 1 werden in der Z 1 das Wort a) Im Absatz eins, werden in der Ziffer eins, das Wort „oder“ nach dem Klammerausdruck „(§ 126a)“„(Paragraph 126 a,)“ durch einen Beistrich ersetzt und nach dem Klammerausdruck „(§ 126b)“„(Paragraph 126 b,)“ die Wendung „oder eines betrügerischen Datenverarbeitungsmissbrauchs (§ 148a)“„oder eines betrügerischen Datenverarbeitungsmissbrauchs (Paragraph 148 a,)“ eingefügt.
b) Im Abs. 1 werden nach dem Wort b) Im Absatz eins, werden nach dem Wort „veräußert“ das Wort „oder“ durch einen Beistrich ersetzt und nach der Wendung „sonst zugänglich macht“ ein Beistrich sowie die Wortfolge „sich verschafft oder besitzt“ eingefügt.
c) Im Abs. 2 werden das Wort c) Im Absatz 2, werden das Wort „oder“ nach dem Zitat „126a“ durch einen Beistrich ersetzt und nach dem Zitat „126b“ die Wendung „oder 148a“ eingefügt.
10.Novellierungsanordnung 10, Im § 147 Abs. 1 Z 1 werden nach der Wendung Im Paragraph 147, Absatz eins, Ziffer eins, werden nach der Wendung „eine falsche oder verfälschte Urkunde,“ die Wortfolge „ein falsches, verfälschtes oder entfremdetes unbares Zahlungsmittel“ und ein Beistrich eingefügt.
11.Novellierungsanordnung 11, Im § 148a entfällt nach der Wendung Im Paragraph 148 a, entfällt nach der Wendung „Eingabe, Veränderung, Löschung oder Unterdrückung von Daten“ das Zitat „(§ 126a Abs. 2)“„(Paragraph 126 a, Absatz 2,)“.
12.Novellierungsanordnung 12, Nach dem § 193 wird folgender § 194 eingefügt:Nach dem Paragraph 193, wird folgender Paragraph 194, eingefügt:
„Verbotene Adoptionsvermittlung
§ 194.Paragraph 194,
(1)Absatz einsWer bewirkt, dass eine zustimmungsberechtigte Person gegen Gewährung eines Vorteils für sich oder einen Dritten der Adoption einer minderjährigen Person durch eine andere Person zustimmt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.
(2)Absatz 2Handelt der Täter, um sich oder einem Dritten einen Vermögensvorteil zu verschaffen, so ist er mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.
(3)Absatz 3Annehmende und Wahlkinder, zwischen denen die Adoption vermittelt wird, sind nicht als Beteiligte (§ 12 StGB) zu bestrafen.“Annehmende und Wahlkinder, zwischen denen die Adoption vermittelt wird, sind nicht als Beteiligte (Paragraph 12, StGB) zu bestrafen.“
13.Novellierungsanordnung 13, Die Überschrift des Zehnten Abschnitts hat zu lauten:
„Strafbare Handlungen gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung“
14.Novellierungsanordnung 14, § 201 hat zu lauten:Paragraph 201, hat zu lauten:
„§ 201.Paragraph 201,
(1)Absatz einsWer eine Person mit Gewalt, durch Entziehung der persönlichen Freiheit oder durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (§ 89) zur Vornahme oder Duldung des Beischlafes oder einer dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung nötigt, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren zu bestrafen.Wer eine Person mit Gewalt, durch Entziehung der persönlichen Freiheit oder durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (Paragraph 89,) zur Vornahme oder Duldung des Beischlafes oder einer dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung nötigt, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren zu bestrafen.
(2)Absatz 2Hat die Tat eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs. 1) oder eine Schwangerschaft der vergewaltigten Person zur Folge oder wird die vergewaltigte Person durch die Tat längere Zeit hindurch in einen qualvollen Zustand versetzt oder in besonderer Weise erniedrigt, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe von fünf bis zu fünfzehn Jahren, hat die Tat aber den Tod der vergewaltigten Person zur Folge, mit Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren oder mit lebenslanger Freiheitsstrafe zu bestrafen.“Hat die Tat eine schwere Körperverletzung (Paragraph 84, Absatz eins,) oder eine Schwangerschaft der vergewaltigten Person zur Folge oder wird die vergewaltigte Person durch die Tat längere Zeit hindurch in einen qualvollen Zustand versetzt oder in besonderer Weise erniedrigt, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe von fünf bis zu fünfzehn Jahren, hat die Tat aber den Tod der vergewaltigten Person zur Folge, mit Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren oder mit lebenslanger Freiheitsstrafe zu bestrafen.“
15.Novellierungsanordnung 15, § 202 wird wie folgt geändert:Paragraph 202, wird wie folgt geändert:
a) Im Abs. 1 wird die Wortfolge a) Im Absatz eins, wird die Wortfolge „bis zu drei Jahren“ durch die Wortfolge „bis zu fünf Jahren“ ersetzt.
b) Abs. 2 hat zu lauten:b) Absatz 2, hat zu lauten:
„(2)Absatz 2Hat die Tat eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs. 1) oder eine Schwangerschaft der genötigten Person zur Folge oder wird die genötigte Person durch die Tat längere Zeit hindurch in einen qualvollen Zustand versetzt oder in besonderer Weise erniedrigt, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren, hat die Tat aber den Tod der genötigten Person zur Folge, mit Freiheitsstrafe von fünf bis zu fünfzehn Jahren zu bestrafen.“Hat die Tat eine schwere Körperverletzung (Paragraph 84, Absatz eins,) oder eine Schwangerschaft der genötigten Person zur Folge oder wird die genötigte Person durch die Tat längere Zeit hindurch in einen qualvollen Zustand versetzt oder in besonderer Weise erniedrigt, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren, hat die Tat aber den Tod der genötigten Person zur Folge, mit Freiheitsstrafe von fünf bis zu fünfzehn Jahren zu bestrafen.“
16.Novellierungsanordnung 16, § 203 entfällt.Paragraph 203, entfällt.
17.Novellierungsanordnung 17, § 205 samt Überschrift hat zu lauten:Paragraph 205, samt Überschrift hat zu lauten:
„Sexueller Missbrauch einer wehrlosen oder psychisch beeinträchtigten Person
§ 205.Paragraph 205,
(1)Absatz einsWer eine wehrlose Person oder eine Person, die wegen einer Geisteskrankheit, wegen Schwachsinns, wegen einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung oder wegen einer anderen schweren, einem dieser Zustände gleichwertigen seelischen Störung unfähig ist, die Bedeutung des Vorgangs einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, unter Ausnützung dieses Zustands dadurch missbraucht, dass er an ihr eine geschlechtliche Handlung vornimmt oder von ihr an sich vornehmen lässt oder sie zu einer geschlechtlichen Handlung mit einer anderen Person oder, um sich oder einen Dritten geschlechtlich zu erregen oder zu befriedigen, dazu verleitet, eine geschlechtliche Handlung an sich selbst vorzunehmen, ist mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
(2)Absatz 2Hat die Tat eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs. 1) oder eine Schwangerschaft zur Folge, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen. Hat die Tat jedoch den Tod der missbrauchten Person zur Folge, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe von fünf bis zu fünfzehn Jahren zu bestrafen.“Hat die Tat eine schwere Körperverletzung (Paragraph 84, Absatz eins,) oder eine Schwangerschaft zur Folge, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen. Hat die Tat jedoch den Tod der missbrauchten Person zur Folge, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe von fünf bis zu fünfzehn Jahren zu bestrafen.“
18.Novellierungsanordnung 18, § 207a samt Überschrift hat zu lauten:Paragraph 207 a, samt Überschrift hat zu lauten:
„Pornographische Darstellungen Minderjähriger
§ 207a.Paragraph 207 a,
(1)Absatz einsWer eine pornographische Darstellung einer minderjährigen Person (Abs. 4)Wer eine pornographische Darstellung einer minderjährigen Person (Absatz 4,)
zum Zweck der Verbreitung einführt, befördert oder ausführt oder
einem anderen anbietet, verschafft, überlässt, vorführt oder sonst zugänglich macht,
ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.
(2)Absatz 2Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren ist zu bestrafen, wer die Tat gewerbsmäßig begeht. Mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren ist zu bestrafen, wer die Tat als Mitglied einer kriminellen Vereinigung oder so begeht, dass sie einen besonders schweren Nachteil der minderjährigen Person zur Folge hat; ebenso ist zu bestrafen, wer eine pornographische Darstellung einer minderjährigen Person (Abs. 4) unter Anwendung schwerer Gewalt herstellt oder bei der Herstellung das Leben der dargestellten minderjährigen Person vorsätzlich oder grob fahrlässig gefährdet.Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren ist zu bestrafen, wer die Tat gewerbsmäßig begeht. Mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren ist zu bestrafen, wer die Tat als Mitglied einer kriminellen Vereinigung oder so begeht, dass sie einen besonders schweren Nachteil der minderjährigen Person zur Folge hat; ebenso ist zu bestrafen, wer eine pornographische Darstellung einer minderjährigen Person (Absatz 4,) unter Anwendung schwerer Gewalt herstellt oder bei der Herstellung das Leben der dargestellten minderjährigen Person vorsätzlich oder grob fahrlässig gefährdet.
(3)Absatz 3Wer sich eine pornographische Darstellung einer mündigen minderjährigen Person (Abs. 4 Z 3 und 4) verschafft oder eine solche besitzt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen. Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren ist zu bestrafen, wer sich eine pornographische Darstellung einer unmündigen Person (Abs. 4) verschafft oder eine solche besitzt.Wer sich eine pornographische Darstellung einer mündigen minderjährigen Person (Absatz 4, Ziffer 3 und 4) verschafft oder eine solche besitzt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen. Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren ist zu bestrafen, wer sich eine pornographische Darstellung einer unmündigen Person (Absatz 4,) verschafft oder eine solche besitzt.
(4)Absatz 4Pornographische Darstellungen Minderjähriger sind
wirklichkeitsnahe Abbildungen einer geschlechtlichen Handlung an einer unmündigen Person oder einer unmündigen Person an sich selbst, an einer anderen Person oder mit einem Tier,
wirklichkeitsnahe Abbildungen eines Geschehens mit einer unmündigen Person, dessen Betrachtung nach den Umständen den Eindruck vermittelt, dass es sich dabei um eine geschlechtliche Handlung an der unmündigen Person oder der unmündigen Person an sich selbst, an einer anderen Person oder mit einem Tier handelt,
wirklichkeitsnahe Abbildungen
einer geschlechtlichen Handlung im Sinne der Z 1 oder eines Geschehens im Sinne der Z 2, jedoch mit mündigen Minderjährigen, odereiner geschlechtlichen Handlung im Sinne der Ziffer eins, oder eines Geschehens im Sinne der Ziffer 2,, jedoch mit mündigen Minderjährigen, oder
der Genitalien oder der Schamgegend Minderjähriger,
soweit es sich um reißerisch verzerrte, auf sich selbst reduzierte und von anderen Lebensäußerungen losgelöste Abbildungen handelt, die der sexuellen Erregung des Betrachters dienen;
bildliche Darstellungen, deren Betrachtung – zufolge Veränderung einer Abbildung oder ohne Verwendung einer solchen – nach den Umständen den Eindruck vermittelt, es handle sich um eine Abbildung nach den Z 1 bis 3.bildliche Darstellungen, deren Betrachtung – zufolge Veränderung einer Abbildung oder ohne Verwendung einer solchen – nach den Umständen den Eindruck vermittelt, es handle sich um eine Abbildung nach den Ziffer eins bis 3.
(5)Absatz 5Nach Abs. 1 Z 1 und Abs. 3 ist nicht zu bestrafen, werNach Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 3, ist nicht zu bestrafen, wer
eine pornographische Darstellung einer mündigen minderjährigen Person mit deren Einwilligung und zu deren eigenem Gebrauch herstellt oder besitzt oder
eine pornographische Darstellung einer mündigen minderjährigen Person nach Abs. 4 Z 4 zu seinem eigenen Gebrauch herstellt oder besitzt, sofern mit der Tat keine Gefahr der Verbreitung der Darstellung verbunden ist.“eine pornographische Darstellung einer mündigen minderjährigen Person nach Absatz 4, Ziffer 4, zu seinem eigenen Gebrauch herstellt oder besitzt, sofern mit der Tat keine Gefahr der Verbreitung der Darstellung verbunden ist.“
19.Novellierungsanordnung 19, In § 208 erhält der bisherige Inhalt die Absatzbezeichnung In Paragraph 208, erhält der bisherige Inhalt die Absatzbezeichnung „(1)“; folgender Abs. 2 wird angefügt:; folgender Absatz 2, wird angefügt:
„(2)Absatz 2Übersteigt das Alter des Täters im ersten Fall des Abs. 1 das Alter der unmündigen Person nicht um mehr als vier Jahre, so ist der Täter nicht zu bestrafen, es sei denn, die unmündige Person hätte das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet.“Übersteigt das Alter des Täters im ersten Fall des Absatz eins, das Alter der unmündigen Person nicht um mehr als vier Jahre, so ist der Täter nicht zu bestrafen, es sei denn, die unmündige Person hätte das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet.“
20.Novellierungsanordnung 20, § 212 hat zu lauten:Paragraph 212, hat zu lauten:
„§ 212.Paragraph 212,
(1)Absatz einsWer
mit einer mit ihm in absteigender Linie verwandten minderjährigen Person, seinem minderjährigen Wahlkind, Stiefkind oder Mündel oder
mit einer minderjährigen Person, die seiner Erziehung, Ausbildung oder Aufsicht untersteht, unter Ausnützung seiner Stellung gegenüber dieser Person
eine geschlechtliche Handlung vornimmt oder von einer solchen Person an sich vornehmen lässt oder, um sich oder einen Dritten geschlechtlich zu erregen oder zu befriedigen, dazu verleitet, eine geschlechtliche Handlung an sich selbst vorzunehmen, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.
(2)Absatz 2Ebenso ist zu bestrafen, wer
als Arzt, klinischer Psychologe, Gesundheitspsychologe oder Psychotherapeut oder sonst als Angehöriger eines Gesundheits- oder Krankenpflegeberufes mit einer berufsmäßig betreuten Person,
als Angestellter einer Erziehungsanstalt oder sonst als in einer Erziehungsanstalt Beschäftigter mit einer in der Anstalt betreuten Person oder
als Beamter mit einer Person, die seiner amtlichen Obhut anvertraut ist,
unter Ausnützung seiner Stellung dieser Person gegenüber eine geschlechtliche Handlung vornimmt oder von einer solchen Person an sich vornehmen lässt oder, um sich oder einen Dritten geschlechtlich zu erregen oder zu befriedigen, dazu verleitet, eine geschlechtliche Handlung an sich selbst vorzunehmen.“
21.Novellierungsanordnung 21, In § 213 Abs. 1 werden die Worte In Paragraph 213, Absatz eins, werden die Worte „zur Unzucht“ durch die Worte „zu einer geschlechtlichen Handlung“ sowie die Worte „einer solchen Unzucht zuführt“ durch die Wendung „die persönliche Annäherung der beiden Personen zur Vornahme einer geschlechtlichen Handlung herbeiführt“ ersetzt.
22.Novellierungsanordnung 22, § 214 samt Überschrift hat zu lauten:Paragraph 214, samt Überschrift hat zu lauten:
„Entgeltliche Vermittlung von Sexualkontakten mit Minderjährigen
§ 214.Paragraph 214,
(1)Absatz einsWer die persönliche Annäherung einer unmündigen mit einer anderen Person zur Vornahme einer geschlechtlichen Handlung herbeiführt, um sich oder einem anderen einen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
(2)Absatz 2Wer außer dem Fall des Abs. 1 die persönliche Annäherung einer minderjährigen mit einer anderen Person zur Vornahme einer geschlechtlichen Handlung herbeiführt, um sich oder einem anderen einen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.“Wer außer dem Fall des Absatz eins, die persönliche Annäherung einer minderjährigen mit einer anderen Person zur Vornahme einer geschlechtlichen Handlung herbeiführt, um sich oder einem anderen einen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.“
23.Novellierungsanordnung 23, § 215 samt Überschrift hat zu lauten:Paragraph 215, samt Überschrift hat zu lauten:
„Zuführen zur Prostitution
§ 215.Paragraph 215,
Wer eine Person der Prostitution zuführt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.“
24.Novellierungsanordnung 24, Nach dem § 215 wird folgender § 215a eingefügt:Nach dem Paragraph 215, wird folgender Paragraph 215 a, eingefügt:
„Förderung der Prostitution und pornographischer Darbietungen Minderjähriger
§ 215a.Paragraph 215 a,
(1)Absatz einsWer eine minderjährige Person, mag sie auch bereits der Prostitution nachgehen, zur Ausübung der Prostitution oder zur Mitwirkung an einer pornographischen Darbietung anwirbt oder einem anderen zu einem solchen Zweck anbietet oder vermittelt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen. Ebenso ist zu bestrafen, wer eine minderjährige Person, die der Prostitution nachgeht oder an einer pornographischen Darbietung mitwirkt, ausnützt, um sich oder einem anderen einen Vermögensvorteil zuzuwenden.
(2)Absatz 2Wer die Tat im Rahmen einer kriminellen Vereinigung, unter Anwendung schwerer Gewalt oder so begeht, dass durch die Tat das Leben der Person vorsätzlich oder grob fahrlässig gefährdet oder die Tat einen besonders schweren Nachteil für die Person zur Folge hat, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen. Wer die Tat gegen eine unmündige Person begeht, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.
(3)Absatz 3An einer pornographischen Darbietung wirkt mit, wer dabei eine auf sich selbst reduzierte, von anderen Lebensäußerungen losgelöste und der sexuellen Erregung eines Betrachters dienende geschlechtliche Handlung an sich selbst, an einer anderen Person oder mit einem Tier vornimmt, eine solche geschlechtliche Handlung an sich vornehmen lässt oder auf solche Weise seine Genitalien oder seine Schamgegend zur Schau stellt.“
25.Novellierungsanordnung 25, § 216 hat zu lauten:Paragraph 216, hat zu lauten:
„§ 216.Paragraph 216,
(1)Absatz einsWer mit dem Vorsatz, sich aus der Prostitution einer anderen Person eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, diese Person ausnützt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen.
(2)Absatz 2Wer mit dem Vorsatz, sich aus der Prostitution einer anderen Person eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, diese Person ausbeutet, sie einschüchtert, ihr die Bedingungen der Ausübung der Prostitution vorschreibt oder mehrere solche Personen zugleich ausnützt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.
(3)Absatz 3Wer die Tat (Abs. 1 und 2) als Mitglied einer kriminellen Vereinigung begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.Wer die Tat (Absatz eins und 2) als Mitglied einer kriminellen Vereinigung begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.
(4)Absatz 4Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren ist auch zu bestrafen, wer durch Einschüchterung eine Person davon abhält, die Prostitution aufzugeben.“
26.Novellierungsanordnung 26, § 217 wird wie folgt geändert:Paragraph 217, wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift hat zu lauten:
„Grenzüberschreitender Prostitutionshandel“
b) Im Abs. 1 wird die Wendung b) Im Absatz eins, wird die Wendung „der gewerbsmäßigen Unzucht ergeben sein, dieser Unzucht“ durch die Wendung „der Prostitution nachgehen, der Prostitution“ ersetzt.
c) Im Abs. 2 werden die Worte c) Im Absatz 2, werden die Worte „gewerbsmäßige Unzucht treibe“ durch die Worte „der Prostitution nachgehe“ ersetzt.
27.Novellierungsanordnung 27, § 218 samt Überschrift hat zu lauten:Paragraph 218, samt Überschrift hat zu lauten:
„Sexuelle Belästigung und öffentliche geschlechtliche Handlungen
§ 218.Paragraph 218,
(1)Absatz einsWer eine Person durch eine geschlechtliche Handlung
vor ihr unter Umständen, unter denen dies geeignet ist, berechtigtes Ärgernis zu erregen,
belästigt, ist, wenn die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
(2)Absatz 2Ebenso ist zu bestrafen, wer öffentlich und unter Umständen, unter denen sein Verhalten geeignet ist, durch unmittelbare Wahrnehmung berechtigtes Ärgernis zu erregen, eine geschlechtliche Handlung vornimmt.
(3)Absatz 3Im Falle des Abs. 1 ist der Täter nur auf Antrag der belästigten Person zu verfolgen.“Im Falle des Absatz eins, ist der Täter nur auf Antrag der belästigten Person zu verfolgen.“
28.Novellierungsanordnung 28, Nach dem § 224 wird folgender § 224a samt Überschrift eingefügt:Nach dem Paragraph 224, wird folgender Paragraph 224 a, samt Überschrift eingefügt:
„Annahme, Weitergabe oder Besitz falscher oder verfälschter besonders geschützter Urkunden
§ 224a.Paragraph 224 a,
Wer eine falsche oder verfälschte besonders geschützte Urkunde (§ 224) mit dem Vorsatz, dass sie im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht werde, von einem anderen übernimmt, sich oder einem anderen verschafft, befördert, einem anderen überlässt oder sonst besitzt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen.“ Wer eine falsche oder verfälschte besonders geschützte Urkunde (Paragraph 224,) mit dem Vorsatz, dass sie im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht werde, von einem anderen übernimmt, sich oder einem anderen verschafft, befördert, einem anderen überlässt oder sonst besitzt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen.“
29.Novellierungsanordnung 29, § 227 Abs. 1 hat zu lauten:Paragraph 227, Absatz eins, hat zu lauten:
„(1)Absatz einsWer mit dem Vorsatz, sich oder einem anderen eine Urkundenfälschung in Beziehung auf eine inländische öffentliche Urkunde oder eine ausländische öffentliche Urkunde, wenn sie durch Gesetz oder zwischenstaatlichen Vertrag inländischen öffentlichen Urkunden gleichgestellt ist (§ 224), oder eine Fälschung öffentlicher Beglaubigungszeichen (§ 225) zu ermöglichen, ein Mittel oder Werkzeug, das nach seiner besonderen Beschaffenheit ersichtlich zu einem solchen Zweck bestimmt ist, anfertigt, von einem anderen übernimmt, sich oder einem anderen verschafft, einem anderen überlässt oder sonst besitzt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen.“Wer mit dem Vorsatz, sich oder einem anderen eine Urkundenfälschung in Beziehung auf eine inländische öffentliche Urkunde oder eine ausländische öffentliche Urkunde, wenn sie durch Gesetz oder zwischenstaatlichen Vertrag inländischen öffentlichen Urkunden gleichgestellt ist (Paragraph 224,), oder eine Fälschung öffentlicher Beglaubigungszeichen (Paragraph 225,) zu ermöglichen, ein Mittel oder Werkzeug, das nach seiner besonderen Beschaffenheit ersichtlich zu einem solchen Zweck bestimmt ist, anfertigt, von einem anderen übernimmt, sich oder einem anderen verschafft, einem anderen überlässt oder sonst besitzt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen.“
30.Novellierungsanordnung 30, Die Überschrift des dreizehnten Abschnitts hat zu lauten:
„Strafbare Handlungen gegen die Sicherheit des Verkehrs mit Geld, Wertpapieren, Wertzeichen und unbaren Zahlungsmitteln“
31.Novellierungsanordnung 31, § 233 wird wie folgt geändert:Paragraph 233, wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift hat zu lauten:
„Weitergabe und Besitz nachgemachten oder verfälschten Geldes“
b) Im Abs. 1 Z 1 werden nach der Wortfolge b) Im Absatz eins, Ziffer eins, werden nach der Wortfolge „von einem anderen übernimmt“ das Wort „oder“ durch einen Beistrich ersetzt und nach der Wendung „sich sonst verschafft“ die Wortfolge „oder besitzt“ eingefügt.
32.Novellierungsanordnung 32, Nach dem § 241 werden folgende §§ 241a bis 241g samt Überschriften eingefügt:Nach dem Paragraph 241, werden folgende Paragraphen 241 a bis 241g samt Überschriften eingefügt:
„Fälschung unbarer Zahlungsmittel
§ 241a.Paragraph 241 a,
(1)Absatz einsWer ein falsches unbares Zahlungsmittel mit dem Vorsatz herstellt oder ein echtes unbares Zahlungsmittel mit dem Vorsatz verfälscht, dass es im Rechtsverkehr wie ein echtes verwendet werde, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.
(2)Absatz 2Wer die Tat gewerbsmäßig oder als Mitglied einer kriminellen Vereinigung begeht, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
Annahme, Weitergabe oder Besitz falscher oder verfälschter unbarer Zahlungsmittel
§ 241b.Paragraph 241 b,
Wer ein falsches oder verfälschtes unbares Zahlungsmittel mit dem Vorsatz, dass es im Rechtsverkehr wie ein echtes verwendet werde, von einem anderen übernimmt, sich oder einem anderen verschafft, befördert, einem anderen überlässt oder sonst besitzt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen.
Vorbereitung der Fälschung unbarer Zahlungsmittel
§ 241c.Paragraph 241 c,
Wer mit dem Vorsatz, sich oder einem anderen eine Fälschung eines unbaren Zahlungsmittels zu ermöglichen, ein Mittel oder Werkzeug, das nach seiner besonderen Beschaffenheit ersichtlich zu einem solchen Zweck bestimmt ist, anfertigt, von einem anderen übernimmt, sich oder einem anderen verschafft, einem anderen überlässt oder sonst besitzt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen.
Tätige Reue
§ 241d.Paragraph 241 d,
(1)Absatz einsWegen einer der in den §§ 241a bis 241c mit Strafe bedrohten Handlungen ist nicht zu bestrafen, wer freiwillig, bevor das falsche oder verfälschte unbare Zahlungsmittel im Rechtsverkehr verwendet worden ist, durch Vernichtung des unbaren Zahlungsmittels, oder, bevor das Mittel oder Werkzeug zur Fälschung eines unbaren Zahlungsmittels verwendet worden ist, durch Vernichtung des Mittels oder Werkzeuges, oder auf andere Art die Gefahr einer solchen Verwendung beseitigt.Wegen einer der in den Paragraphen 241 a bis 241c mit Strafe bedrohten Handlungen ist nicht zu bestrafen, wer freiwillig, bevor das falsche oder verfälschte unbare Zahlungsmittel im Rechtsverkehr verwendet worden ist, durch Vernichtung des unbaren Zahlungsmittels, oder, bevor das Mittel oder Werkzeug zur Fälschung eines unbaren Zahlungsmittels verwendet worden ist, durch Vernichtung des Mittels oder Werkzeuges, oder auf andere Art die Gefahr einer solchen Verwendung beseitigt.
(2)Absatz 2Besteht die Gefahr einer solchen Verwendung nicht oder ist sie ohne Zutun des Täters beseitigt worden, so ist er nicht zu bestrafen, wenn er sich in Unkenntnis dessen freiwillig und ernstlich bemüht, sie zu beseitigen.
Entfremdung unbarer Zahlungsmittel
§ 241e.Paragraph 241 e,
(1)Absatz einsWer sich ein unbares Zahlungsmittel, über das er nicht oder nicht allein verfügen darf, mit dem Vorsatz verschafft, dass er oder ein Dritter durch dessen Verwendung im Rechtsverkehr unrechtmäßig bereichert werde, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen. Ebenso ist zu bestrafen, wer sich ein unbares Zahlungsmittel, über das er nicht oder nicht allein verfügen darf, mit dem Vorsatz verschafft, sich oder einem anderen eine Fälschung unbarer Zahlungsmittel (§ 241a) zu ermöglichen.Wer sich ein unbares Zahlungsmittel, über das er nicht oder nicht allein verfügen darf, mit dem Vorsatz verschafft, dass er oder ein Dritter durch dessen Verwendung im Rechtsverkehr unrechtmäßig bereichert werde, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen. Ebenso ist zu bestrafen, wer sich ein unbares Zahlungsmittel, über das er nicht oder nicht allein verfügen darf, mit dem Vorsatz verschafft, sich oder einem anderen eine Fälschung unbarer Zahlungsmittel (Paragraph 241 a,) zu ermöglichen.
(2)Absatz 2Wer die Tat gewerbsmäßig oder als Mitglied einer kriminellen Vereinigung begeht, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
(3)Absatz 3Wer ein unbares Zahlungsmittel, über das er nicht oder nicht allein verfügen darf, mit dem Vorsatz, dessen Verwendung im Rechtsverkehr zu verhindern, vernichtet, beschädigt oder unterdrückt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen.
Annahme, Weitergabe oder Besitz entfremdeter unbarer Zahlungsmittel
§ 241f.Paragraph 241 f,
Wer ein entfremdetes unbares Zahlungsmittel mit dem Vorsatz, dass er oder ein Dritter durch dessen Verwendung unrechtmäßig bereichert werde, oder mit dem Vorsatz, sich oder einem anderen eine Fälschung unbarer Zahlungsmittel (§ 241a) zu ermöglichen, von einem anderen übernimmt, sich oder einem anderen verschafft, befördert, einem anderen überlässt oder sonst besitzt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen. Wer ein entfremdetes unbares Zahlungsmittel mit dem Vorsatz, dass er oder ein Dritter durch dessen Verwendung unrechtmäßig bereichert werde, oder mit dem Vorsatz, sich oder einem anderen eine Fälschung unbarer Zahlungsmittel (Paragraph 241 a,) zu ermöglichen, von einem anderen übernimmt, sich oder einem anderen verschafft, befördert, einem anderen überlässt oder sonst besitzt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen.
Tätige Reue
§ 241g.Paragraph 241 g,
(1)Absatz einsNach den §§ 241e und 241f ist nicht zu bestrafen, wer freiwillig, bevor das entfremdete unbare Zahlungsmittel im Rechtsverkehr oder zur Fälschung eines unbaren Zahlungsmittels verwendet worden ist, durch Übergabe an die Behörde (§ 151 Abs. 3) oder auf andere Art die Gefahr einer solchen Verwendung beseitigt.Nach den Paragraphen 241 e und 241f ist nicht zu bestrafen, wer freiwillig, bevor das entfremdete unbare Zahlungsmittel im Rechtsverkehr oder zur Fälschung eines unbaren Zahlungsmittels verwendet worden ist, durch Übergabe an die Behörde (Paragraph 151, Absatz 3,) oder auf andere Art die Gefahr einer solchen Verwendung beseitigt.
(2)Absatz 2Besteht die Gefahr einer solchen Verwendung nicht oder ist sie ohne Zutun des Täters beseitigt worden, so ist er nicht zu bestrafen, wenn er sich in Unkenntnis dessen freiwillig und ernstlich bemüht, sie zu beseitigen.“
33.Novellierungsanordnung 33, In § 277 Abs. 1 werden die Worte In Paragraph 277, Absatz eins, werden die Worte „eines Menschenhandels (§ 217)“„eines Menschenhandels (Paragraph 217,)“ durch die Worte „eines grenzüberschreitenden Prostitutionshandels (§ 217)“„eines grenzüberschreitenden Prostitutionshandels (Paragraph 217,)“ ersetzt.
34.Novellierungsanordnung 34, In § 278 Abs. 2 wird das Zitat In Paragraph 278, Absatz 2, wird das Zitat „165, 177b, 233 bis 239, 304 oder 307“ durch das Zitat „104a, 165, 177b, 233 bis 239, 241a bis 241c, 241e, 241f, 304 oder 307“ ersetzt.
Artikel II
Änderungen der Strafprozessordnung
Die Strafprozessordnung 1975, BGBl. Nr. 631/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 29/2003, wird wie folgt geändert:Die Strafprozessordnung 1975, Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2003,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im § 9 Abs. 1 Z 1 wird nach dem Zitat Im Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, wird nach dem Zitat „(§ 181 StGB)“„(Paragraph 181, StGB)“ das Wort „und“ durch einen Beistrich ersetzt und nach dem Zitat „(§ 181c StGB)“„(Paragraph 181 c, StGB)“ die Wendung „und der pornographischen Darstellungen Minderjähriger (§ 207a Abs. 3 StGB)“„und der pornographischen Darstellungen Minderjähriger (Paragraph 207 a, Absatz 3, StGB)“ eingefügt.
2.Novellierungsanordnung 2, § 13 Abs. 2 Z 4 hat zu lauten:Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 4, hat zu lauten:
der geschlechtlichen Nötigung (§ 202 StGB), des sexuellen Missbrauchs einer wehrlosen oder psychisch beeinträchtigten Person (§ 205 StGB) und des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen (§ 207 StGB),“der geschlechtlichen Nötigung (Paragraph 202, StGB), des sexuellen Missbrauchs einer wehrlosen oder psychisch beeinträchtigten Person (Paragraph 205, StGB) und des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen (Paragraph 207, StGB),“
3.Novellierungsanordnung 3, § 38a wird wie folgt geändert:Paragraph 38 a, wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Inhalt erhält die Absatzbezeichnung „(1)“.
b) Folgender Abs. 2 wird angefügt:b) Folgender Absatz 2, wird angefügt:
„(2)Absatz 2Die Beistellung eines Dolmetschers ist in diesem Sinn jedenfalls für Besprechungen zwischen einem Beschuldigten, auf den die Voraussetzungen des § 198 Abs. 3 zutreffen, und dem ihm nach § 41 Abs. 1 Z 3 oder § 42 Abs. 2 beigegebenen Verteidiger erforderlich. Ein solcher Verteidiger ist bereits im Beschluss über die Beigebung zu ermächtigen, den Besprechungen zwischen ihm und dem Beschuldigten einen Dolmetscher beizuziehen. In diesem Fall hat der Dolmetscher seine Gebühr gegenüber dem Gericht nach den Bestimmungen des Gebührenanspruchsgesetzes 1975 geltend zu machen.“Die Beistellung eines Dolmetschers ist in diesem Sinn jedenfalls für Besprechungen zwischen einem Beschuldigten, auf den die Voraussetzungen des Paragraph 198, Absatz 3, zutreffen, und dem ihm nach Paragraph 41, Absatz eins, Ziffer 3, oder Paragraph 42, Absatz 2, beigegebenen Verteidiger erforderlich. Ein solcher Verteidiger ist bereits im Beschluss über die Beigebung zu ermächtigen, den Besprechungen zwischen ihm und dem Beschuldigten einen Dolmetscher beizuziehen. In diesem Fall hat der Dolmetscher seine Gebühr gegenüber dem Gericht nach den Bestimmungen des Gebührenanspruchsgesetzes 1975 geltend zu machen.“
4.Novellierungsanordnung 4, § 393 wird wie folgt geändert:Paragraph 393, wird wie folgt geändert:
a) Im Abs. 2 wird im ersten Satz nach dem Wort a) Im Absatz 2, wird im ersten Satz nach dem Wort „sind“ folgende Wendung eingefügt: “, soweit nicht nach § 38a Abs. 2 vorzugehen ist,““, soweit nicht nach Paragraph 38 a, Absatz 2, vorzugehen ist,“
b) Im Abs. 3 haben die ersten beiden Sätze zu lauten:b) Im Absatz 3, haben die ersten beiden Sätze zu lauten:
„Dem Pflichtverteidiger (§ 42 Abs. 2) gebührt für seine Tätigkeit eine von Amts wegen auszuzahlende Entlohnung von 182 Euro, hat er jedoch auch bei einer Vernehmung nach § 162a einzuschreiten, ein weiterer Betrag von 182 Euro, wodurch auch die jeweiligen Barauslagen abgegolten sind, zuzüglich der auf die jeweilige Höhe der Entlohnung entfallenden Umsatzsteuer. Schreitet bei der Vernehmung nach § 162a oder der Haftverhandlung ein anderer Verteidiger für den Beschuldigten ein, so steht dem Pflichtverteidiger für seine Tätigkeit die Hälfte des jeweils angeführten Betrages zu.“„Dem Pflichtverteidiger (Paragraph 42, Absatz 2,) gebührt für seine Tätigkeit eine von Amts wegen auszuzahlende Entlohnung von 182 Euro, hat er jedoch auch bei einer Vernehmung nach Paragraph 162 a, einzuschreiten, ein weiterer Betrag von 182 Euro, wodurch auch die jeweiligen Barauslagen abgegolten sind, zuzüglich der auf die jeweilige Höhe der Entlohnung entfallenden Umsatzsteuer. Schreitet bei der Vernehmung nach Paragraph 162 a, oder der Haftverhandlung ein anderer Verteidiger für den Beschuldigten ein, so steht dem Pflichtverteidiger für seine Tätigkeit die Hälfte des jeweils angeführten Betrages zu.“
c) Im Abs. 3 entfällt im dritten Satz die Wendung c) Im Absatz 3, entfällt im dritten Satz die Wendung „bei der Haftverhandlung einschreitenden“.
Artikel III
Änderungen des Gerichtsorganisationsgesetzes
Das Gerichtsorganisationsgesetz, RGBl. Nr. 217/1896, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 112/2003, wird wie folgt geändert:Das Gerichtsorganisationsgesetz, RGBl. Nr. 217/1896, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2003,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In den §§ 26 Abs. 6 und 32 Abs. 5 wird jeweils das Wort In den Paragraphen 26, Absatz 6 und 32 Absatz 5, wird jeweils das Wort „Sittlichkeit“ durch die Worte „sexuelle Integrität und Selbstbestimmung“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, § 98 wird folgender Abs. 11 angefügt:Paragraph 98, wird folgender Absatz 11, angefügt:
„(11)Absatz 11Die §§ 26 Abs. 7 und 32 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/2003 treten mit 1. Februar 2004 in Kraft. Die §§ 26 Abs. 6 und 32 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 15/2004 treten mit 1. Mai 2004 in Kraft.“Die Paragraphen 26, Absatz 7 und 32 Absatz 6, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2003, treten mit 1. Februar 2004 in Kraft. Die Paragraphen 26, Absatz 6 und 32 Absatz 5, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 15 aus 2004, treten mit 1. Mai 2004 in Kraft.“
Artikel IV
Änderungen des Auslieferungs- und Rechtshilfegesetzes
Das Auslieferungs- und Rechtshilfegesetz, BGBl. Nr. 529/1979, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 108/2000, wird wie folgt geändert:Das Auslieferungs- und Rechtshilfegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 529 aus 1979,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2000,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im § 9 Abs. 2 werden die Worte Im Paragraph 9, Absatz 2, werden die Worte „der Äußerung des Untersuchungsrichters (§ 31 Abs. 2)“„der Äußerung des Untersuchungsrichters (Paragraph 31, Absatz 2,)“ durch die Worte „der Vernehmung der betroffenen Person zum Auslieferungsersuchen (§ 31 Abs. 1)“„der Vernehmung der betroffenen Person zum Auslieferungsersuchen (Paragraph 31, Absatz eins,)“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, Im § 24 wird nach den Worten Im Paragraph 24, wird nach den Worten „zu entscheiden“ der Klammerausdruck „(§ 34 Abs. 2)“„(Paragraph 34, Absatz 2,)“ angefügt.
3.Novellierungsanordnung 3, § 26 Abs. 1 wird wie folgt geändert:Paragraph 26, Absatz eins, wird wie folgt geändert:
a) Im ersten Satz werden die Worte „auszuliefernde Person“ durch die Worte „betroffene Person“ ersetzt.
b) Der letzte Satz hat zu lauten:
“Ist nach diesen Bestimmungen die Zuständigkeit eines bestimmten Gerichtes nicht feststellbar, so ist das Landesgericht für Strafsachen Wien zuständig.“
4.Novellierungsanordnung 4, Im § 28 Abs. 1 zweiter Satz werden die Worte Im Paragraph 28, Absatz eins, zweiter Satz werden die Worte „auszuliefernden Person“ durch die Worte „betroffenen Person“ ersetzt.
5.Novellierungsanordnung 5, § 29 wird wie folgt geändert:Paragraph 29, wird wie folgt geändert:
a) Im Abs. 3 werden im ersten Satz die Worte a) Im Absatz 3, werden im ersten Satz die Worte „auszuliefernde Person“ durch die Worte „betroffene Person“ ersetzt; der letzte Satz hat zu lauten: “Sie ist auch über ihr Recht zu belehren, die Durchführung einer Verhandlung über die Zulässigkeit der Auslieferung zu beantragen.“
b) Im Abs. 4 hat im ersten Satz das Wort b) Im Absatz 4, hat im ersten Satz das Wort „auszuliefernde“ zu entfallen; im vorletzten Satz werden die Worte „auszuliefernde Person“ durch die Worte „betroffene Person“ ersetzt.
c) Im Abs. 5 werden die Worte c) Im Absatz 5, werden die Worte „auszuliefernde Person“ durch die Worte „betroffene Person“ und die Worte „oder der Gerichtshof zweiter Instanz beschließt, dass die Auslieferung zulässig sei (§ 33);“„oder der Gerichtshof zweiter Instanz beschließt, dass die Auslieferung zulässig sei (Paragraph 33,);“ durch die Worte „oder der Untersuchungsrichter beschließt, dass die Auslieferung zulässig sei (§ 31);“„oder der Untersuchungsrichter beschließt, dass die Auslieferung zulässig sei (Paragraph 31,);“ ersetzt.
d) Im Abs. 6 hat der erste Satz zu lauten:d) Im Absatz 6, hat der erste Satz zu lauten:
„Die betroffene Person ist jedenfalls zu enthaften, wenn sie sich schon ein Jahr in Auslieferungshaft befindet, ohne dass der Bundesminister für Justiz die Auslieferung bewilligt oder abgelehnt hat (§ 34).“„Die betroffene Person ist jedenfalls zu enthaften, wenn sie sich schon ein Jahr in Auslieferungshaft befindet, ohne dass der Bundesminister für Justiz die Auslieferung bewilligt oder abgelehnt hat (Paragraph 34,).“
6.Novellierungsanordnung 6, § 31 samt Überschrift hat zu lauten:Paragraph 31, samt Überschrift hat zu lauten:
„Verfahren über die Zulässigkeit der Auslieferung
§ 31.Paragraph 31,
(1)Absatz einsDer Untersuchungsrichter hat die betroffene Person zum Auslieferungsersuchen zu vernehmen; § 29 Abs. 3 gilt sinngemäß. Über die Zulässigkeit der Auslieferung entscheidet der Untersuchungsrichter nach Maßgabe des § 33 mit Beschluss.Der Untersuchungsrichter hat die betroffene Person zum Auslieferungsersuchen zu vernehmen; Paragraph 29, Absatz 3, gilt sinngemäß. Über die Zulässigkeit der Auslieferung entscheidet der Untersuchungsrichter nach Maßgabe des Paragraph 33, mit Beschluss.
(2)Absatz 2Der Beschluss hat auf Grund öffentlicher mündlicher Verhandlung zu ergehen, wenn die betroffene Person oder der Staatsanwalt eine solche beantragt oder der Untersuchungsrichter sie zur Prüfung der Zulässigkeit der Auslieferung für notwendig erachtet. Befindet sich die betroffene Person in Auslieferungshaft, so hat die Verhandlung über die Zulässigkeit der Auslieferung im Rahmen einer Haftverhandlung nach Maßgabe der Bestimmungen des Abs. 3 stattzufinden. Ungeachtet eines Antrags auf Durchführung einer Verhandlung kann der Untersuchungsrichter die Auslieferung stets ohne eine solche für unzulässig erklären. Entscheidet der Untersuchungsrichter ohne Verhandlung, so muss in jedem Fall der betroffenen Person und ihrem Verteidiger sowie dem Staatsanwalt Gelegenheit geboten worden sein, zum Auslieferungsersuchen Stellung zu nehmen.Der Beschluss hat auf Grund öffentlicher mündlicher Verhandlung zu ergehen, wenn die betroffene Person oder der Staatsanwalt eine solche beantragt oder der Untersuchungsrichter sie zur Prüfung der Zulässigkeit der Auslieferung für notwendig erachtet. Befindet sich die betroffene Person in Auslieferungshaft, so hat die Verhandlung über die Zulässigkeit der Auslieferung im Rahmen einer Haftverhandlung nach Maßgabe der Bestimmungen des Absatz 3, stattzufinden. Ungeachtet eines Antrags auf Durchführung einer Verhandlung kann der Untersuchungsrichter die Auslieferung stets ohne eine solche für unzulässig erklären. Entscheidet der Untersuchungsrichter ohne Verhandlung, so muss in jedem Fall der betroffenen Person und ihrem Verteidiger sowie dem Staatsanwalt Gelegenheit geboten worden sein, zum Auslieferungsersuchen Stellung zu nehmen.
(3)Absatz 3Für die Vorbereitungen zur Verhandlung gilt § 221 Abs. 1 der Strafprozessordnung 1975 mit der Maßgabe, dass die Vorbereitungsfrist wenigstens acht Tage beträgt. Die betroffene Person muss in der Verhandlung durch einen Verteidiger vertreten sein (§ 41 Abs. 1 der Strafprozessordnung 1975). Ist die betroffene Person verhaftet, so ist ihre Vorführung zu veranlassen, es sei denn, sie hätte durch ihren Verteidiger auf die Anwesenheit ausdrücklich verzichtet. § 179a der Strafprozessordnung 1975 ist sinngemäß anzuwenden.Für die Vorbereitungen zur Verhandlung gilt Paragraph 221, Absatz eins, der Strafprozessordnung 1975 mit der Maßgabe, dass die Vorbereitungsfrist wenigstens acht Tage beträgt. Die betroffene Person muss in der Verhandlung durch einen Verteidiger vertreten sein (Paragraph 41, Absatz eins, der Strafprozessordnung 1975). Ist die betroffene Person verhaftet, so ist ihre Vorführung zu veranlassen, es sei denn, sie hätte durch ihren Verteidiger auf die Anwesenheit ausdrücklich verzichtet. Paragraph 179 a, der Strafprozessordnung 1975 ist sinngemäß anzuwenden.
(4)Absatz 4Die Öffentlichkeit der Verhandlung kann außer in den in § 229 der Strafprozessordnung 1975 angeführten Fällen ausgeschlossen werden, wenn zwischenstaatliche Beziehungen beeinträchtigt werden könnten. In der Verhandlung hat der Untersuchungsrichter zunächst den Inhalt der bei Gericht eingelangten Unterlagen und den bisherigen Gang des Verfahrens zusammen zu fassen. Hierauf erhält der Staatsanwalt das Wort. Danach ist der betroffenen Person und ihrem Verteidiger Gelegenheit zu geben, zum Auslieferungsersuchen und zu den Ausführungen des Staatsanwaltes Stellung zu nehmen. Der betroffenen Person und ihrem Verteidiger gebührt jedenfalls das Recht der letzten Äußerung.Die Öffentlichkeit der Verhandlung kann außer in den in Paragraph 229, der Strafprozessordnung 1975 angeführten Fällen ausgeschlossen werden, wenn zwischenstaatliche Beziehungen beeinträchtigt werden könnten. In der Verhandlung hat der Untersuchungsrichter zunächst den Inhalt der bei Gericht eingelangten Unterlagen und den bisherigen Gang des Verfahrens zusammen zu fassen. Hierauf erhält der Staatsanwalt das Wort. Danach ist der betroffenen Person und ihrem Verteidiger Gelegenheit zu geben, zum Auslieferungsersuchen und zu den Ausführungen des Staatsanwaltes Stellung zu nehmen. Der betroffenen Person und ihrem Verteidiger gebührt jedenfalls das Recht der letzten Äußerung.
(5)Absatz 5Der Beschluss über die Zulässigkeit der Auslieferung ist vom Untersuchungsrichter zu verkünden und zu begründen. Er ist schriftlich auszufertigen und hat jedenfalls jene Sachverhalte zu bezeichnen, hinsichtlich deren die Auslieferung für zulässig oder unzulässig erklärt wird.
(6)Absatz 6Gegen den Beschluss des Untersuchungsrichters stehen der betroffenen Person und dem Staatsanwalt die Beschwerde an den Gerichtshof zweiter Instanz zu (§ 114 der Strafprozessordnung 1975). Meldet im Falle einer mündlichen Verkündung des Beschlusses die betroffene Person oder der Staatsanwalt binnen drei Tagen eine Beschwerde an, so kann der Beschwerdeführer diese binnen vierzehn Tagen nach Zustellung der schriftlichen Ausfertigung näher ausführen. Wurde der Beschluss nicht mündlich verkündet, so ist die Beschwerde binnen vierzehn Tagen nach Zustellung einzubringen. Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung. Die Vorschriften der Strafprozessordnung 1975 über das Verfahren bei Berufungen vor dem Gerichtshof zweiter Instanz gelten sinngemäß. Der Gerichtshof zweiter Instanz hat seinen Beschluss unter Anschluss der Akten dem Bundesministerium für Justiz vorzulegen.Gegen den Beschluss des Untersuchungsrichters stehen der betroffenen Person und dem Staatsanwalt die Beschwerde an den Gerichtshof zweiter Instanz zu (Paragraph 114, der Strafprozessordnung 1975). Meldet im Falle einer mündlichen Verkündung des Beschlusses die betroffene Person oder der Staatsanwalt binnen drei Tagen eine Beschwerde an, so kann der Beschwerdeführer diese binnen vierzehn Tagen nach Zustellung der schriftlichen Ausfertigung näher ausführen. Wurde der Beschluss nicht mündlich verkündet, so ist die Beschwerde binnen vierzehn Tagen nach Zustellung einzubringen. Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung. Die Vorschriften der Strafprozessordnung 1975 über das Verfahren bei Berufungen vor dem Gerichtshof zweiter Instanz gelten sinngemäß. Der Gerichtshof zweiter Instanz hat seinen Beschluss unter Anschluss der Akten dem Bundesministerium für Justiz vorzulegen.
(7)Absatz 7Wird eine Beschwerde nicht erhoben, so hat der Untersuchungsrichter die Akten unmittelbar dem Bundesministerium für Justiz vorzulegen.“
7.Novellierungsanordnung 7, § 32 wird wie folgt geändert:Paragraph 32, wird wie folgt geändert:
a) Im Abs. 1 werden jeweils die Worte a) Im Absatz eins, werden jeweils die Worte „auszuliefernde Person“ durch die Worte „betroffene Person“ ersetzt; folgender zweiter Satz wird eingefügt:
„Liegen mehrere Ersuchen vor, so ist die Erklärung der Einwilligung nur wirksam, wenn sie alle Ersuchen umfasst.“
b) Im Abs. 2 werden die Worte b) Im Absatz 2, werden die Worte „auszuliefernde Person“ durch die Worte „betroffene Person“ und die Worte „nur bis zur Anordnung der Übergabe durch den Bundesminister für Justiz wirksam“ durch das Wort „nicht“ ersetzt.
c) Im Abs. 4 werden die Worte c) Im Absatz 4, werden die Worte „auszuliefernde Person“ durch die Worte „betroffene Person“ ersetzt.
8.Novellierungsanordnung 8, § 33 samt Überschrift hat zu lauten:Paragraph 33, samt Überschrift hat zu lauten:
„Prüfung des Auslieferungsersuchens durch das Gericht
§ 33.Paragraph 33,
(1)Absatz einsDie Zulässigkeit der Auslieferung ist an Hand des Auslieferungsersuchens und seiner Unterlagen zu prüfen.
(2)Absatz 2Ob die betroffene Person der ihr zur Last gelegten strafbaren Handlung nach den Auslieferungsunterlagen hinreichend verdächtig ist, ist nur zu prüfen, wenn insoweit erhebliche Bedenken bestehen, insbesondere wenn Beweise vorliegen oder angeboten werden, durch die der Verdacht ohne Verzug entkräftet werden könnte.
(3)Absatz 3Die Zulässigkeit der Auslieferung ist in rechtlicher Hinsicht einschließlich aller sich aus den zwischenstaatlichen Vereinbarungen ergebenden Voraussetzungen und Hindernisse für die Auslieferung der betroffenen Person, insbesondere auf dem Gebiet des Asylrechtes, umfassend unter dem Gesichtspunkt der der betroffenen Person nach Gesetz und Bundesverfassung zukommenden subjektiven Rechte zu prüfen.“
9.Novellierungsanordnung 9, § 34 wird wie folgt geändert:Paragraph 34, wird wie folgt geändert:
a) Abs. 1 hat zu lauten:a) Absatz eins, hat zu lauten:
„(1)Absatz einsÜber das Auslieferungsersuchen befindet der Bundesminister für Justiz nach Maßgabe zwischenstaatlicher Vereinbarungen und der Grundsätze des zwischenstaatlichen Rechtsverkehrs. Er nimmt dabei auf die Interessen und die völkerrechtlichen Verpflichtungen der Republik Österreich Bedacht. Er hat die Auslieferung abzulehnen, soweit sie rechtskräftig für unzulässig erklärt wurde.“
b) Im Abs. 3 haben die Worte b) Im Absatz 3, haben die Worte „und hat die auszuliefernde Person ihre Einwilligung nicht widerrufen“ sowie die Worte „unter Bedachtnahme auf § 37 Z 1 und 3“„unter Bedachtnahme auf Paragraph 37, Ziffer eins und 3“ zu entfallen.
c) Abs. 4 hat zu lauten:c) Absatz 4, hat zu lauten:
„(4)Absatz 4Der Bundesminister für Justiz hat die Bewilligung oder Ablehnung der Auslieferung dem ersuchenden Staat und dem Untersuchungsrichter, im Fall einer Beschwerde nach § 31 Abs. 6 auch dem Gerichtshof zweiter Instanz, mitzuteilen. Besteht Anlass für einen Aufschub nach § 37, so hat er dies ebenfalls dem ersuchenden Staat mitzuteilen. Die Benachrichtigung der betroffenen Person und ihres Verteidigers hat durch den Untersuchungsrichter zu erfolgen.“Der Bundesminister für Justiz hat die Bewilligung oder Ablehnung der Auslieferung dem ersuchenden Staat und dem Untersuchungsrichter, im Fall einer Beschwerde nach Paragraph 31, Absatz 6, auch dem Gerichtshof zweiter Instanz, mitzuteilen. Besteht Anlass für einen Aufschub nach Paragraph 37,, so hat er dies ebenfalls dem ersuchenden Staat mitzuteilen. Die Benachrichtigung der betroffenen Person und ihres Verteidigers hat durch den Untersuchungsrichter zu erfolgen.“
10.Novellierungsanordnung 10, Im § 35 Abs. 1 hat der erste Satz zu entfallen und sind im zweiten Satz die Worte Im Paragraph 35, Absatz eins, hat der erste Satz zu entfallen und sind im zweiten Satz die Worte „Diese Unterlagen“ durch die Worte „Die Auslieferungsunterlagen“ zu ersetzen.
11.Novellierungsanordnung 11, Im § 37 werden die Worte Im Paragraph 37, werden die Worte „Die Übergabe ist aufzuschieben,“ durch die Worte „Der Untersuchungsrichter hat die Übergabe aufzuschieben,“ ersetzt.
12.Novellierungsanordnung 12, § 39 wird wie folgt geändert:Paragraph 39, wird wie folgt geändert:
a) Im ersten Satz wird die Wendung „Der Gerichtshof zweiter Instanz hat seinen nach § 33 gefassten Beschluss in nichtöffentlicher Sitzung aufzuheben“„Der Gerichtshof zweiter Instanz hat seinen nach Paragraph 33, gefassten Beschluss in nichtöffentlicher Sitzung aufzuheben“ durch die Wendung „Der Untersuchungsrichter (§ 68 Abs. 3 der Strafprozessordnung 1975) hat ohne Durchführung einer Verhandlung den nach § 31 gefassten Beschluss aufzuheben und gegebenenfalls über die Übergabe zu entscheiden“„Der Untersuchungsrichter (Paragraph 68, Absatz 3, der Strafprozessordnung 1975) hat ohne Durchführung einer Verhandlung den nach Paragraph 31, gefassten Beschluss aufzuheben und gegebenenfalls über die Übergabe zu entscheiden“ ersetzt.
b) Nach dem zweiten Satz wird folgender Satz angefügt: „Der Untersuchungsrichter, der über die Wiederaufnahme entscheidet, hat die weiteren Verfügungen in diesem Auslieferungsverfahren zu treffen.“
13.Novellierungsanordnung 13, Im § 40 erster Satz werden die Worte Im Paragraph 40, erster Satz werden die Worte „die §§ 31, 33 und 34 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Gerichtshof zweiter Instanz stets in nichtöffentlicher Sitzung entscheidet.“„die Paragraphen 31,, 33 und 34 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Gerichtshof zweiter Instanz stets in nichtöffentlicher Sitzung entscheidet.“ durch die Worte „die §§ 31, 33 und 34 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Untersuchungsrichter stets ohne Verhandlung entscheidet.“„die Paragraphen 31,, 33 und 34 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Untersuchungsrichter stets ohne Verhandlung entscheidet.“ ersetzt.
14.Novellierungsanordnung 14, § 60 Abs. 2 hat zu lauten:Paragraph 60, Absatz 2, hat zu lauten:
„(2)Absatz 2Ist die Strafverfolgung zu übernehmen, eine örtliche Zuständigkeit aber nicht feststellbar und liegt dem Verfahren eine nach österreichischem Recht in die Zuständigkeit der Bezirksgerichte fallende strafbare Handlung zugrunde, so ist das Bezirksgericht Innere Stadt Wien, ansonsten das Landesgericht für Strafsachen Wien zuständig.“
15.Novellierungsanordnung 15, § 70 wird wie folgt geändert:Paragraph 70, wird wie folgt geändert:
a) Im Abs. 3 hat der letzte Satz zu entfallen.a) Im Absatz 3, hat der letzte Satz zu entfallen.
b) Abs. 4 hat zu lauten:b) Absatz 4, hat zu lauten:
„(4)Absatz 4Das im Abs. 3 genannte Gericht hat auf Antrag des Staatsanwaltes mit Beschluss festzustellen, welcher Teil einer verhängten Strafe auf die einzelnen einem Auslieferungsersuchen zugrundeliegenden strafbaren Handlungen entfällt.“Das im Absatz 3, genannte Gericht hat auf Antrag des Staatsanwaltes mit Beschluss festzustellen, welcher Teil einer verhängten Strafe auf die einzelnen einem Auslieferungsersuchen zugrundeliegenden strafbaren Handlungen entfällt.“
c) Folgende Abs. 5 und 6 werden angefügt:c) Folgende Absatz 5 und 6 werden angefügt:
„(5)Absatz 5Gegen die Beschlüsse nach Abs. 3 und 4 steht dem öffentlichen Ankläger und dem Verurteilten die binnen vierzehn Tagen einzubringende Beschwerde an den übergeordneten Gerichtshof offen.Gegen die Beschlüsse nach Absatz 3 und 4 steht dem öffentlichen Ankläger und dem Verurteilten die binnen vierzehn Tagen einzubringende Beschwerde an den übergeordneten Gerichtshof offen.
(6)Absatz 6Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 5 sind sinngemäß auch auf die Durchlieferung anzuwenden.“Die Bestimmungen der Absatz eins bis 5 sind sinngemäß auch auf die Durchlieferung anzuwenden.“
16.Novellierungsanordnung 16, Dem § 76 Abs. 9 wird folgender Satz angefügt:Dem Paragraph 76, Absatz 9, wird folgender Satz angefügt:
„Der Betroffene hat keinen Anspruch auf die Stellung oder das Unterbleiben eines Ersuchens um Übernahme der Vollstreckung. Erteilt er seine Zustimmung zur Übertragung der Vollstreckung zu gerichtlichem Protokoll, so ist er zuvor darüber zu belehren, dass er diese Zustimmung nicht widerrufen kann.“
Artikel V
Änderungen des Strafvollzugsgesetzes
Das Strafvollzugsgesetz, BGBl. Nr. 144/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 134/2002 wird wie folgt geändert:Das Strafvollzugsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 144 aus 1969,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 134 aus 2002, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 6 Abs. 1 entfällt der vorletzte Satz.In Paragraph 6, Absatz eins, entfällt der vorletzte Satz.
2.Novellierungsanordnung 2, Nach dem § 11g wird folgender § 11h eingefügt:Nach dem Paragraph 11 g, wird folgender Paragraph 11 h, eingefügt:
„§ 11h.Paragraph 11 h,
Nach Maßgabe der personellen und technischen Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Obersten Gerichtshof, BGBl. Nr. 328/1968, und des Gerichtsorganisationsgesetzes, RGBl. Nr. 217/1896, jeweils in der geltenden Fassung, über die Entscheidungsdokumentation Justiz und die allgemeine Zugänglichkeit von Entscheidungen auch auf rechtskräftige Entscheidungen der Vollzugskammern, soweit sie von allgemeinem, über den Einzelfall hinausgehenden Interesse sind, sinngemäß anzuwenden.“ Nach Maßgabe der personellen und technischen Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Obersten Gerichtshof, Bundesgesetzblatt Nr. 328 aus 1968,, und des Gerichtsorganisationsgesetzes, RGBl. Nr. 217/1896, jeweils in der geltenden Fassung, über die Entscheidungsdokumentation Justiz und die allgemeine Zugänglichkeit von Entscheidungen auch auf rechtskräftige Entscheidungen der Vollzugskammern, soweit sie von allgemeinem, über den Einzelfall hinausgehenden Interesse sind, sinngemäß anzuwenden.“
3.Novellierungsanordnung 3, § 15c hat zu lauten:Paragraph 15 c, hat zu lauten:
„§ 15c.Paragraph 15 c,
(1)Absatz einsDie Daten sind mit Ausnahme der in den Abs. 2 bis 4 angeführten wie folgt zu löschen:Die Daten sind mit Ausnahme der in den Absatz 2 bis 4 angeführten wie folgt zu löschen:
bei Untersuchungshäftlingen nach Ablauf von zehn Jahren ab jenem Zeitpunkt, ab dem eine Mitteilung über eine verfahrensbeendende Entscheidung in der Justizanstalt eingelangt ist, die eine Evidenthaltung der Daten entbehrlich macht;
bei Strafgefangenen, die zu einer zeitlichen Freiheitsstrafe verurteilt wurden, nach Ablauf von zehn Jahren ab dem Zeitpunkt, zu dem die Haft beendet wurde;
bei geistig abnormen Rechtsbrechern nach § 21 Abs. 1 StGB nach Ablauf von achtzehn Jahren ab dem Zeitpunkt, ab dem die Unterbringung beendet wurde;bei geistig abnormen Rechtsbrechern nach Paragraph 21, Absatz eins, StGB nach Ablauf von achtzehn Jahren ab dem Zeitpunkt, ab dem die Unterbringung beendet wurde;
bei sonstigen Haften nach Ablauf von zehn Jahren ab jenem Zeitpunkt, ab dem die Haft beendet wurde.
(2)Absatz 2Wurden an einer Person mehrere Haften oder Unterbringungen vollzogen, so sind die bis zum Beginn der letzten Anhaltung noch nicht gelöschten Daten gemeinsam mit den Daten aus der letzten Anhaltung erst zu dem Zeitpunkt zu löschen, zu dem die längste Frist zur Löschung von Daten endet.
(3)Absatz 3Erst 80 Jahre nach den in den vorstehenden Absätzen angeführten Zeitpunkten sind zu löschen:
Geburtsdatum und Geburtsort sowie
Anhaltungsart und Anhaltungszeitraum.
(4)Absatz 4Daten von Strafgefangenen, die zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt wurden, sind erst 80 Jahre nach Beendigung der Strafhaft zu löschen.“
4.Novellierungsanordnung 4, Im § 116 Abs. 7 erster Satz wird das Zitat Im Paragraph 116, Absatz 7, erster Satz wird das Zitat „§ 109 Z 2, 3 und 5“„§ 109 Ziffer 2,, 3 und 5“ durch das Zitat „§ 109 Z 2 bis 5“„§ 109 Ziffer 2 bis 5“ ersetzt.
5.Novellierungsanordnung 5, Dem § 181 wird folgender Abs. 12 angefügt:Dem Paragraph 181, wird folgender Absatz 12, angefügt:
„(12)Absatz 12Die §§ 6 Abs. 1, 11h, 15c und 116 Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 15/2004 treten mit 1. Mai 2004 in Kraft.“Die Paragraphen 6, Absatz eins,, 11h, 15c und 116 Absatz 7, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 15 aus 2004, treten mit 1. Mai 2004 in Kraft.“
Artikel VI
In-Kraft-Treten
Die Artikel I, II und IV dieses Bundesgesetzes treten mit 1. Mai 2004 in Kraft.Die Artikel römisch eins, römisch II und römisch IV dieses Bundesgesetzes treten mit 1. Mai 2004 in Kraft.
Artikel VII
Übergangsbestimmung
Die durch dieses Bundesgesetz geänderten Strafbestimmungen sind in Strafsachen nicht anzuwenden, in denen vor ihrem In-Kraft-Treten das Urteil in erster Instanz gefällt worden ist. Nach Aufhebung eines Urteils infolge Nichtigkeitsbeschwerde, Berufung, Wiederaufnahme oder Erneuerung des Strafverfahrens oder infolge eines Einspruches ist jedoch im Sinne der §§ 1, 61 StGB vorzugehen.Die durch dieses Bundesgesetz geänderten Strafbestimmungen sind in Strafsachen nicht anzuwenden, in denen vor ihrem In-Kraft-Treten das Urteil in erster Instanz gefällt worden ist. Nach Aufhebung eines Urteils infolge Nichtigkeitsbeschwerde, Berufung, Wiederaufnahme oder Erneuerung des Strafverfahrens oder infolge eines Einspruches ist jedoch im Sinne der Paragraphen eins,, 61 StGB vorzugehen.
Klestil
Schüssel