BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2004

Ausgegeben am 30. Dezember 2004

Teil römisch eins

148. Bundesgesetz:

Änderung des Handelsstatistischen Gesetzes – HStG 1995

Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 22 Regierungsvorlage 651 Ausschussbericht 772 Sitzung 89. Bundesrat:, Ausschussbericht 7186 Sitzung 717.)

148. Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die statistische Erhebung des Warenverkehrs (Handelsstatistisches Gesetz 1995 - HStG 1995) geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Handelsstatistische Gesetz 1995 - HStG 1995, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1995,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2001,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph eins, Absatz 2,, Paragraph 2, Absatz 2,, Paragraph 4,, Paragraph 9, Absatz 2,, Paragraph 10,, Paragraph 11, Absatz eins,, Paragraph 12, Absatz eins, 4 und 5, Paragraph 21, Absatz eins und 2 wird die Bezeichnung „Österreichisches Statistisches Zentralamt“ durch die Bezeichnung „Bundesanstalt Statistik Österreich“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2,, Paragraph 5,, Paragraph 11, Absatz 2 und Paragraph 25, Absatz eins, wird die Bezeichnung „für wirtschaftliche Angelegenheiten“ durch die Bezeichnung „für Wirtschaft und Arbeit“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, Paragraph eins, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3,(3) Die handelsstatistischen Angaben betreffend elektrische Energie sind für Zwecke der Statistik des Warenverkehrs zwischen Österreich und den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie zwischen Österreich und Drittstaaten von den Anmeldepflichtigen gemäß den Paragraphen 4 und 14 der Bundesanstalt Statistik Österreich zu übermitteln.“

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph eins, werden folgende Absätze 4 und 5 angefügt:

  1. Absatz 4,(4) Besondere Waren oder Warenbewegungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 638 aus 2004, über die Gemeinschaftsstatistiken des Warenverkehrs zwischen Mitgliedstaaten, Amtsblatt Nummer L 102 vom 07.04.2004 Seite 1, sind auch dann Gegenstand der handelsstatistischen Anmeldung, wenn sie nicht unter die in Absatz eins, genannten Warenbewegungen fallen. In diesem Fall obliegt die Verpflichtung zur Abgabe der handelsstatistischen Anmeldung jeder im statistischen Erhebungsgebiet ansässigen natürlichen oder juristischen Person, die an der entsprechenden Warenbewegung beteiligt ist.
  2. Absatz 5, Von den für österreichische Seeschiffsregister zuständigen Behörden sind monatlich die Informationen über Eintragungen und Löschungen sowie die zur Identifizierung der gemäß Absatz 4, zur handelsstatistischen Anmeldung Verpflichteten benötigten Angaben über Name und Anschrift des zur handelsstatistischen Anmeldung Verpflichteten sowie über die im Zuge der Schiffsregistrierung bzw. Registeraustragung beizubringenden technischen Angaben über das Schiff sowie Angaben über den Erwerb oder Verkauf an die Bundesanstalt Statistik Österreich zu übermitteln.“

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 2, Absatz eins, wird der Ausdruck „§ 1 Absatz 2, oder 3“ durch den Ausdruck „§ 1 Absatz 2 bis 4 ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 3, wird der Ausdruck „§ 10 des Bundesstatistikgesetzes 1965“ durch den Ausdruck „§ 17 des Bundesstatistikgesetzes 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 1999,, in der geltenden Fassung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 7, In Paragraph 5, wird der Ausdruck „"Art". 23 Absatz eins, der Verordnung (EWG) Nr. 3330/91 des Rates vom 7. November 1991, ABl. Nr. L 316 vom 16. November 1991“ durch den Ausdruck „"Art". 9 Absatz eins, der Verordnung (EG) Nr. 638/2004“ sowie der Ausdruck „"Art". 23 Absatz 2, der Verordnung (EWG) Nr. 3330/91 vom 7. November 1991“ durch den Ausdruck „"Art". 9 Absatz 2, der Verordnung (EG) Nr. 638/2004“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 8, In Paragraph 7, Absatz eins und Paragraph 19, Absatz eins, wird der Ausdruck „österreichischer Währung“ durch den Ausdruck „Euro“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 9, In Paragraph 9, Absatz eins, wird folgender Satz angefügt:

„Tritt für einen Unternehmer ein Fiskalvertreter gemäß Paragraph 27, des Umsatzsteuergesetzes 1994 - UStG 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 663 aus 1994,, in der geltenden Fassung, auf, so ist dieser zur handelsstatistischen Anmeldung verpflichtet.“

Novellierungsanordnung 10, Paragraph 11, Absatz 3, entfällt.

Novellierungsanordnung 11, In Paragraph 12, Absatz eins und  6 wird der Ausdruck „vierteljährlich“ durch den Ausdruck „monatlich“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 12, Paragraph 13, lautet:

Paragraph 13

. Die Bewilligung für die vereinfachte handelsstatistische Behandlung von Fabrikationsanlagen entsprechend Kapitel 98 der Kombinierten Nomenklatur (jeweils gültiger Anhang römisch eins der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif) in der Ausfuhr ist durch die Bundesanstalt Statistik Österreich zu erteilen.“

Novellierungsanordnung 13, In Paragraph 20, Absatz 2, wird der Ausdruck „§ 8 Absatz eins, des Bundesstatistikgesetzes 1965“ durch den Ausdruck „§ 9 Ziffer eins, des Bundesstatistikgesetzes 2000“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 14, In Paragraph 21, werden folgende Absätze 3, 4 und 5 angefügt:

  1. Absatz 3,(3) In der Bundesanstalt Statistik Österreich ist ein Register betreffend die Statistik des Warenverkehrs mit Drittstaaten zu führen; das Register umfasst alle zur handelsstatistischen Anmeldung gemäß Paragraph 14, verpflichteten Umsatzsteuerpflichtigen, institutionellen Nichtumsatzsteuerpflichtigen, steuerbefreiten Unternehmer gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 27, UStG 1994, sowie Unternehmer, die unter die Durchschnittssatzbesteuerung gemäß Paragraph 22, UStG 1994 fallen; dazu zählen auch
    1. Litera a
      jene Umsatzsteuerpflichtigen, die erklärt haben, dass sie während des betreffenden Zeitraumes einen Warenverkehr mit Drittstaaten durchgeführt haben, der zwar nicht aus einer Lieferung hervorgegangen ist, aber gleichwohl Gegenstand einer periodischen Steueranmeldung sein muss, sowie
    2. Litera b
      jene institutionellen Nichtumsatzsteuerpflichtigen und die steuerbefreiten Unternehmer gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 27, UStG 1994, und Unternehmer, die unter die Durchschnittssatzbesteuerung gemäß Paragraph 22, UStG 1994 fallen und die erklärt haben, dass sie während des betreffenden Zeitraums einen Warenverkehr mit Drittstaaten durchgeführt haben, der Gegenstand einer periodischen Steueranmeldung sein muss.
  2. Absatz 4, Dieses Register hat folgende Merkmale zu enthalten:
    1. Litera a
      Zu- und Vorname bzw. Firma des Marktteilnehmers mit Drittstaaten;
    2. Litera b
      vollständige Anschrift einschließlich Postleitzahl;
    3. Litera c
      Umsatzsteuernummer und Umsatzsteuer-Identifikationsnummer;
    4. Litera d
      Zollbeteiligten-Identifikationsnummer, Bewilligungsnummer für Vereinfachte Verfahren der zollrechtlichen und handelsstatistischen Anmeldung sowie andere von den Zoll- und Steuerverwaltungsbehörden zur Identifizierung der Anmeldepflichtigen verwendete Kennnummern;
    5. Litera e
      Jahr und Monat der Registereintragung bzw. Löschung;
    6. Litera f
      die Gesamtwerte der Warenverkehre mit Drittstaaten und Warenstrom getrennt nach Ein- und Ausfuhr.
  3. Absatz 5, Der Bundesminister für Finanzen hat der Bundesanstalt Statistik Österreich für die Aktualisierung des Registers über die in Absatz eins, genannten Marktteilnehmer mit Drittstaaten monatlich die in Absatz 4, Litera a bis d sowie f angeführten Merkmale automationsunterstützt zu übermitteln.“

Novellierungsanordnung 15, Paragraph 22, lautet:

„Die Bewilligung für die vereinfachte handelsstatistische Anmeldung von Fabrikationsanlagen entsprechend Kapitel 98 der Kombinierten Nomenklatur (jeweils gültiger Anhang römisch eins der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif) in der Ausfuhr ist durch das Zollamt zu erteilen, das für das Bundesland, in dem der Anmeldepflichtige seinen Sitz oder Wohnsitz hat, zuständig ist.“

Novellierungsanordnung 16, In Paragraph 25, Absatz 3, wird der Ausdruck „für Land- und Forstwirtschaft“ durch den Ausdruck „für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 17, In Paragraph 26, wird folgender Absatz 5, angefügt:

  1. Absatz 5,(5) Die Paragraphen eins,, 2, 3, 4, 5, 7, 9, 10, 11, 12, 13, 19, 20, 21, 22 und  25, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 148 aus 2004,, treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft.“

Fischer

Schüssel