BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2004

Ausgegeben am 16. Dezember 2004

Teil römisch eins

144. Bundesgesetz:

5. BFG-Novelle 2004

Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 22 Regierungsvorlage 645 Ausschussbericht 749 Sitzung 89.)

144. Bundesgesetz, mit dem das Bundesfinanzgesetz für das Jahr 2004 geändert wird (5. BFG-Novelle 2004)

Das Bundesfinanzgesetz 2004, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 42 aus 2003,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 2004,, wird wie folgt geändert:

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel römisch eins

Novellierungsanordnung 1, Im Artikel römisch zwei wird folgender Absatz 5, angefügt:

  1. Absatz 5,(5) Zusätzlich zu den Bestimmungen der Absatz eins bis 4 ist der Bundesminister für Finanzen ermächtigt, nach den Bestimmungen des BHG Kreditoperationen bis zu einem Betrag von 1 200 Millionen Euro durchzuführen.“

Novellierungsanordnung 2, Im Artikel römisch fünf Absatz eins, wird der Punkt nach der Ziffer 21, durch einen Strichpunkt ersetzt und werden als Ziffer 22 bis 25 angefügt:

  1. Ziffer 22
    bei den Voranschlagsansätzen des Ermessens der Unterteilungen 3 und 8 des Paragrafen 5072 bis zu einem Betrag von insgesamt 3 Millionen Euro für notwendige Umschichtungen auf Grund der Errichtung der Bundesfinanzakademie als nachgeordnete Dienststelle des Bundesministeriums für Finanzen, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen innerhalb der Kapitel der Gruppe 5 sichergestellt werden kann;
  2. Ziffer 23
    beim Voranschlagsansatz 1/60028 bis zu einem Betrag von 1 Million Euro für Zahlungen an die Spanische Hofreitschule - Bundesgestüt Piber, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen im Kapitel 60 sichergestellt werden kann;
  3. Ziffer 24
    beim Voranschlagsansatz 1/60086 bis zu einem Betrag von 2 Millionen Euro für Förderungen privater Institutionen, die im Bereich der Land-, Forst- und Wasserwirtschaft tätig sind, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen im Kapitel 60 sichergestellt werden kann;
  4. Ziffer 25
    beim Voranschlagsansatz 1/65198 bis zu einem Betrag von 5 Millionen Euro für Zahlungen an die Austro Control GmbH, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen im Kapitel 65 sichergestellt werden kann.“

Novellierungsanordnung 3, Im Artikel römisch sechs Absatz eins, Ziffer 8, lautet der Betrag „4 Millionen Euro“.

Novellierungsanordnung 4, Artikel römisch sechs Absatz eins, Ziffer 9, lautet:

  1. Ziffer 9
    beim Voranschlagsansatz 1/10646 bis zu einem Betrag von 15 Millionen für Zahlungen im Zusammenhang mit der Fußball-Europameisterschaft 2008 (Investitionsförderung), wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;“

Novellierungsanordnung 5, Im Artikel römisch sechs Absatz eins, Ziffer 26, lautet der Betrag „7 Millionen Euro“.

Novellierungsanordnung 6, Im Artikel römisch sechs Absatz eins, wird der Punkt nach der Ziffer 43, durch einen Strichpunkt ersetzt und werden als Ziffer 44 und 45 angefügt:

  1. Ziffer 44
    beim Voranschlagsansatz 1/20008 bis zu einem Betrag von 0,520 Millionen Euro für Rechtsanwaltskosten im Zusammenhang mit der Erlangung der Rechtssicherheit nach dem Entschädigungsfondsgesetz, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
  2. Ziffer 45
    beim Voranschlagsansatz 1/20108 bis zu einem Betrag von 0,070 Millionen Euro im Zusammenhang mit dem neuen Verrechnungsmodus für Übersetzungsleistungen in den Ratsarbeitsgruppen der EU, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann.“

Novellierungsanordnung 7, Im Artikel römisch zehn Absatz eins, Ziffer 2, werden nach dem Voranschlagsansatz „1/10078“ der Voranschlagsansatz „1/10646“ sowie nach dem Voranschlagsansatz „1/54828“ der Voranschlagsansatz „1/54846“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 8, Im Artikel römisch zehn Absatz 4, werden nach dem Paragraf „5071“ die Paragrafe „6054, 6055“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 9, Im Bundesvoranschlag (Anlage römisch eins) werden eingefügt:

a) nach dem Voranschlagsansatz 2/10004:

„2/10005/43

Sonstige Einnahmen“

b) nach dem Voranschlagsansatz 1/10638:

„1/1064

Fußball EM 2008:

1/10646/11

Förderungen“

c) nach dem Voranschlagsansatz 1/50718:

„1/5072

Bundesfinanzakademie (BFA):

1/50720/43

Personalausgaben

1/50723/43

Anlagen

1/50727

Aufwendungen (Gesetzl. Verpflichtungen)

22

43

1/50728/43

Aufwendungen“

d) nach dem Voranschlagsansatz 2/50717:

„2/5072

Bundesfinanzakademie (BFA):

2/50724/43

Erfolgswirksame Einnahmen

2/50727/43

Bestandswirksame Einnahmen“

e) nach dem Voranschlagsansatz 2/51504:

„2/51505/43

Kostenersätze von der EU (Dienstreisen)“

f) nach dem Voranschlagsansatz 2/61230:

„2/6125

Strahlenschutz:

2/61250/21

Zweckgebundene erfolgswirksame Einnahmen“

g) bei den Ausgaben- und Einnahmenparagrafen 6054, 6055 jeweils die Anmerkung „Anwendung der Flexibilisierungsklausel“.

Novellierungsanordnung 10, Im Bundesvoranschlag (Anlage römisch eins) lauten bei den nachstehend angeführten Voranschlagsansätzen die Voranschlagsbeträge sowie die entsprechenden Summenbeträge wie folgt:

Millionen Euro

Kapitel 60

Land-, Forst- und Wasserwirtschaft:

1/6018

Land- und forstwirtschaftliche Kredite:

1/60186

34

Förderungen............................................................................................

29,152

Summe 6018...

29,352

Summe 601...

88,417

1/6055

Bundesanstalt für alpenländische

Milchwirtschaft: *)

1/60553

12

Anlagen

0,200

                                           

*)Anwendung der Flexibilisierungsklausel

Millionen Euro

1/60558

12

Aufwendungen........................................................................................

                                       0,890

Summe 6055...

                                       2,760

Summe 605....

72,045“

Novellierungsanordnung 11, Die Zusammenfassung der Einnahmen und Ausgaben des Bundesvoranschlages 2004 nach Gruppen und Kapiteln (Anlage römisch eins), die kapitelweise Gegenüberstellung der Ausgaben und Einnahmen des Bundesvoranschlages (Anlage römisch eins a), die kapitelweise Aufgliederung der Sachausgaben nach Gebarungsgruppen des Bundesvoranschlages (Anlage römisch eins b) sowie die summarische Aufgliederung der Ausgaben und Einnahmen nach Gebarungsgruppen und Aufgabenbereichen des Bundesvoranschlages (Anlage römisch eins c) werden gemäß Anlage abgeändert.

Artikel römisch zwei

Im Punkt 3. des Allgemeinen Teiles des Stellenplanes (Anlage römisch zwei zum Bundesfinanzgesetz für das Jahr 2004) wird folgender Absatz 2b eingefügt:

  1. Absatz 2 b,(2b) Gemäß Absatz 1 letzter Satz können über die im Teil römisch zwei. A des Stellenplanes festgesetzte Anzahl von Planstellen Lehrlinge aufgenommen, ausgebildet und bis zum Ende der gesetzlichen Behaltefrist weiterbeschäftigt werden. Eine Bindung von Planstellen ist nicht erforderlich, es muss jedoch die Einhaltung des budgetären Personalaufwandes jederzeit gewährleistet sein.“

Fischer

Schüssel