143. Bundesgesetz, mit dem das Angestelltengesetz, das Gutsangestelltengesetz, das Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz und das Betriebliche Mitarbeitervorsorgegesetz geändert werden
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Angestelltengesetzes
Das Angestelltengesetz, BGBl. Nr. 292/1921, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 64/2004, wird wie folgt geändert:Das Angestelltengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 292 aus 1921,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 64/2004, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 23a Abs. 1 lautet:
(1)Absatz einsDer Anspruch auf Abfertigung besteht auch dann, wenn das Dienstverhältnis
mindestens zehn Jahre ununterbrochen gedauert hat und
bei Männern nach Vollendung des 65. Lebensjahres, bei Frauen nach Vollendung des 60. Lebensjahres oder
wegen Inanspruchnahme der vorzeitigen Alterspension bei langer Versicherungsdauer aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung oder
wegen Inanspruchnahme einer Gleitpension aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung oder
wegen Inanspruchnahme einer Alterspension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung nach § 4 Abs. 2 Allgemeines Pensionsgesetz (APG), BGBl. I Nr. 142/2004, oder wegen Inanspruchnahme einer Alterspension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung nach § 4 Abs. 2 Allgemeines Pensionsgesetz (APG), BGBl. römisch eins Nr. 142/2004, oder
wegen Inanspruchnahme einer Alterspension nach § 4 Abs. 3 APG oder
wegen Inanspruchnahme einer
Pension aus einem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung oder
vorzeitigen Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung
durch Kündigung seitens des Dienstnehmers endet. Die Abfertigung gebührt in den Fällen der Z 1 lit. c auch dann, wenn das Dienstverhältnis mit einem im § 253c Abs. 2 ASVG genannten verminderten Arbeitszeitausmaß fortgesetzt wird.“
2.Novellierungsanordnung 2, Dem Art. X Abs. 2 wird folgende Z 9 angefügt:
§ 23a Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 143/2004 tritt mit 1. Jänner 2005 in Kraft.“§ 23a Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 143/2004 tritt mit 1. Jänner 2005 in Kraft.“
Artikel 2
Änderung des Gutsangestelltengesetzes
Das Gutsangestelltengesetz, BGBl. Nr. 538/1923, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 64/2004, wird wie folgt geändert:Das Gutsangestelltengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 538 aus 1923,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 64/2004, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 22a Abs. 1 lautet:
(1)Absatz einsDer Anspruch auf Abfertigung besteht auch dann, wenn das Dienstverhältnis
mindestens zehn Jahre ununterbrochen gedauert hat und
bei Männern nach Vollendung des 65. Lebensjahres, bei Frauen nach Vollendung des 60. Lebensjahres oder
wegen Inanspruchnahme der vorzeitigen Alterspension bei langer Versicherungsdauer aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung oder
wegen Inanspruchnahme einer Gleitpension aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung oder
wegen Inanspruchnahme einer Alterspension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung nach § 4 Abs. 2 Allgemeines Pensionsgesetz (APG), BGBl. I Nr. 142/2004, oder wegen Inanspruchnahme einer Alterspension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung nach § 4 Abs. 2 Allgemeines Pensionsgesetz (APG), BGBl. römisch eins Nr. 142/2004, oder
wegen Inanspruchnahme einer Alterspension nach § 4 Abs. 3 APG oder
wegen Inanspruchnahme einer
Pension aus einem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung oder
vorzeitigen Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung
durch Kündigung seitens des Dienstnehmers endet. Die Abfertigung gebührt in den Fällen der Z 1 lit. c auch dann, wenn das Dienstverhältnis mit einem im § 253c Abs. 2 ASVG genannten verminderten Arbeitszeitausmaß fortgesetzt wird.“
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 42 wird folgender Abs. 10 angefügt:
(10)Absatz 10§ 22a Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 143/2004 tritt mit 1. Jänner 2005 in Kraft.“§ 22a Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 143/2004 tritt mit 1. Jänner 2005 in Kraft.“
Artikel 3
Änderung des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes
Das Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz, BGBl. Nr. 414/1972, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 64/2004, wird wie folgt geändert:Das Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 414 aus 1972,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 2004,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 13a Abs. 1 lautet:
„
(1)Absatz einsArbeitnehmer haben bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses und Erfüllung der Voraussetzungen gemäß §§ 13b und 13c Anspruch auf Abfertigung:
Männer nach Vollendung des 65. Lebensjahres, Frauen nach Vollendung des 60. Lebensjahres;
bei Inanspruchnahme der vorzeitigen Alterspension bei langer Versicherungsdauer aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung;
bei Inanspruchnahme des Sonderruhegeldes gemäß Art. X des Nachtschicht-Schwerarbeitsgeset-zes, BGBl. Nr. 354/1981, in der jeweils geltenden Fassung;bei Inanspruchnahme des Sonderruhegeldes gemäß Art. X des Nachtschicht-Schwerarbeitsgeset-zes, Bundesgesetzblatt Nr. 354 aus 1981,, in der jeweils geltenden Fassung;
bei Inanspruchnahme der Sonderunterstützung nach dem Sonderunterstützungsgesetz, BGBl. Nr. 642/1973, in der jeweils geltenden Fassung;bei Inanspruchnahme der Sonderunterstützung nach dem Sonderunterstützungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 642 aus 1973,, in der jeweils geltenden Fassung;
bei Inanspruchnahme einer Invaliditätspension (§ 254 ASVG);
wenn der Arbeitnehmer nach Beendigung des letzten Arbeitsverhältnisses mindestens zwölf Monate in keinem Arbeitsverhältnis mehr steht, auf das die Abfertigungsbestimmungen dieses Bundesgesetzes anzuwenden sind;
bei Inanspruchnahme einer vorzeitigen Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung;
bei Inanspruchnahme einer Gleitpension aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung;
bei Inanspruchnahme einer Alterspension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung nach § 4 Abs. 2 Allgemeines Pensionsgesetz (APG), BGBl. I Nr. 142/2004;bei Inanspruchnahme einer Alterspension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung nach § 4 Abs. 2 Allgemeines Pensionsgesetz (APG), BGBl. römisch eins Nr. 142/2004;
bei Inanspruchnahme einer Alterspension nach § 4 Abs. 3 APG.“
2.Novellierungsanordnung 2, § 13c Abs. 5 lautet:
(5)Absatz 5Endet ein Arbeitsverhältnis in den Fällen des § 13a Abs. 1 Z 1 bis 5 sowie Z 7 bis 10 durch Kündigung seitens des Arbeitnehmers, so sind die Beschäftigungszeiten aus diesem Arbeitsverhältnis sowohl für die Erfüllung der Voraussetzung des § 13b als auch bei der Anrechnung gemäß Abs. 1 zu berücksichtigen.“
3.Novellierungsanordnung 3, Nach § 40 Abs. 1j wird folgender Abs. 1k eingefügt:
(1k)Absatz eins k§ 13a Abs. 1 und § 13c Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 143/2004 treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft.“§ 13a Abs. 1 und § 13c Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 143/2004 treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft.“
Artikel 4
Änderung des Betrieblichen Mitarbeitervorsorgegesetzes
Das Betriebliche Mitarbeitervorsorgegesetz, BGBl. I Nr. 100/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 135/2003, wird wie folgt geändert:Das Betriebliche Mitarbeitervorsorgegesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2002,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. römisch eins Nr. 135/2003, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 14 Abs. 4 Z 1 lautet:
bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach Vollendung des Anfallsalters für die vorzeitige Alterspension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung oder nach Vollendung des 62. Lebensjahres (Korridorpension nach § 4 Abs. 2 Allgemeines Pensionsgesetz - APG, BGBl. I Nr. 142/2004), wenn dieses Anfallsalter zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses niedriger ist als das Anfallsalters für die vorzeitige Alterspension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung oder“
2.Novellierungsanordnung 2, Nach § 14 Abs. 4 Z 1 wird folgende Z 1a eingefügt:
bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses und Inanspruchnahme einer Alterspension nach § 4 Abs. 3 APG oder“
3.Novellierungsanordnung 3, Dem § 46 wird folgender Abs. 6 angefügt:
(6)Absatz 6§ 14 Abs. 4 Z 1 und 1a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 143/2004 tritt mit 1. Jänner 2005 in Kraft.“§ 14 Abs. 4 Z 1 und 1a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 143/2004 tritt mit 1. Jänner 2005 in Kraft.“
Fischer
Schüssel