BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2004

Ausgegeben am 15. Dezember 2004

Teil I

143. Bundesgesetz:

Änderung des Angestelltengesetzes, des Gutsangestelltengesetzes, des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes und des Betrieblichen Mitarbeitervorsorgegesetzes

(NR: GP XXII AB 695 S. 87. BR: AB 7155 S. 716.)

143. Bundesgesetz, mit dem das Angestelltengesetz, das Gutsangestelltengesetz, das Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz und das Betriebliche Mitarbeitervorsorgegesetz geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Angestelltengesetzes

Das Angestelltengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 292 aus 1921,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 64/2004, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, § 23a Abs. 1 lautet:

  1. Absatz einsDer Anspruch auf Abfertigung besteht auch dann, wenn das Dienstverhältnis
    1. Ziffer eins
      mindestens zehn Jahre ununterbrochen gedauert hat und
      1. Litera a
        bei Männern nach Vollendung des 65. Lebensjahres, bei Frauen nach Vollendung des 60. Lebensjahres oder
      2. Litera b
        wegen Inanspruchnahme der vorzeitigen Alterspension bei langer Versicherungsdauer aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung oder
      3. Litera c
        wegen Inanspruchnahme einer Gleitpension aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung oder
      4. Litera d
        wegen Inanspruchnahme einer Alterspension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung nach § 4 Abs. 2 Allgemeines Pensionsgesetz (APG), BGBl. römisch eins Nr. 142/2004, oder
      5. Litera e
        wegen Inanspruchnahme einer Alterspension nach § 4 Abs. 3 APG oder
    2. Ziffer 2
      wegen Inanspruchnahme einer
      1. Litera a
        Pension aus einem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung oder
      2. Litera b
        vorzeitigen Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung
    durch Kündigung seitens des Dienstnehmers endet. Die Abfertigung gebührt in den Fällen der Z 1 lit. c auch dann, wenn das Dienstverhältnis mit einem im § 253c Abs. 2 ASVG genannten verminderten Arbeitszeitausmaß fortgesetzt wird.“

Novellierungsanordnung 2, Dem Art. X Abs. 2 wird folgende Z 9 angefügt:

  1. Ziffer 9
    § 23a Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 143/2004 tritt mit 1. Jänner 2005 in Kraft.“

Artikel 2
Änderung des Gutsangestelltengesetzes

Das Gutsangestelltengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 538 aus 1923,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 64/2004, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, § 22a Abs. 1 lautet:

  1. Absatz einsDer Anspruch auf Abfertigung besteht auch dann, wenn das Dienstverhältnis
    1. Ziffer eins
      mindestens zehn Jahre ununterbrochen gedauert hat und
      1. Litera a
        bei Männern nach Vollendung des 65. Lebensjahres, bei Frauen nach Vollendung des 60. Lebensjahres oder
      2. Litera b
        wegen Inanspruchnahme der vorzeitigen Alterspension bei langer Versicherungsdauer aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung oder
      3. Litera c
        wegen Inanspruchnahme einer Gleitpension aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung oder
      4. Litera d
        wegen Inanspruchnahme einer Alterspension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung nach § 4 Abs. 2 Allgemeines Pensionsgesetz (APG), BGBl. römisch eins Nr. 142/2004, oder
      5. Litera e
        wegen Inanspruchnahme einer Alterspension nach § 4 Abs. 3 APG oder
    2. Ziffer 2
      wegen Inanspruchnahme einer
      1. Litera a
        Pension aus einem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung oder
      2. Litera b
        vorzeitigen Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung
    durch Kündigung seitens des Dienstnehmers endet. Die Abfertigung gebührt in den Fällen der Z 1 lit. c auch dann, wenn das Dienstverhältnis mit einem im § 253c Abs. 2 ASVG genannten verminderten Arbeitszeitausmaß fortgesetzt wird.“

Novellierungsanordnung 2, Dem § 42 wird folgender Abs. 10 angefügt:

  1. Absatz 10§ 22a Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 143/2004 tritt mit 1. Jänner 2005 in Kraft.“

Artikel 3
Änderung des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes

Das Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 414 aus 1972,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 2004,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, § 13a Abs. 1 lautet:

  1. Absatz einsArbeitnehmer haben bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses und Erfüllung der Voraussetzungen gemäß §§ 13b und 13c Anspruch auf Abfertigung:
    1. Ziffer eins
      Männer nach Vollendung des 65. Lebensjahres, Frauen nach Vollendung des 60. Lebensjahres;
    2. Ziffer 2
      bei Inanspruchnahme der vorzeitigen Alterspension bei langer Versicherungsdauer aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung;
    3. Ziffer 3
      bei Inanspruchnahme des Sonderruhegeldes gemäß Art. X des Nachtschicht-Schwerarbeitsgeset-zes, Bundesgesetzblatt Nr. 354 aus 1981,, in der jeweils geltenden Fassung;
    4. Ziffer 4
      bei Inanspruchnahme der Sonderunterstützung nach dem Sonderunterstützungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 642 aus 1973,, in der jeweils geltenden Fassung;
    5. Ziffer 5
      bei Inanspruchnahme einer Invaliditätspension (§ 254 ASVG);
    6. Ziffer 6
      wenn der Arbeitnehmer nach Beendigung des letzten Arbeitsverhältnisses mindestens zwölf Monate in keinem Arbeitsverhältnis mehr steht, auf das die Abfertigungsbestimmungen dieses Bundesgesetzes anzuwenden sind;
    7. Ziffer 7
      bei Inanspruchnahme einer vorzeitigen Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung;
    8. Ziffer 8
      bei Inanspruchnahme einer Gleitpension aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung;
    9. Ziffer 9
      bei Inanspruchnahme einer Alterspension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung nach § 4 Abs. 2 Allgemeines Pensionsgesetz (APG), BGBl. römisch eins Nr. 142/2004;
    10. Ziffer 10
      bei Inanspruchnahme einer Alterspension nach § 4 Abs. 3 APG.“

Novellierungsanordnung 2, § 13c Abs. 5 lautet:

  1. Absatz 5Endet ein Arbeitsverhältnis in den Fällen des § 13a Abs. 1 Z 1 bis 5 sowie Z 7 bis 10 durch Kündigung seitens des Arbeitnehmers, so sind die Beschäftigungszeiten aus diesem Arbeitsverhältnis sowohl für die Erfüllung der Voraussetzung des § 13b als auch bei der Anrechnung gemäß Abs. 1 zu berücksichtigen.“

Novellierungsanordnung 3, Nach § 40 Abs. 1j wird folgender Abs. 1k eingefügt:

  1. Absatz eins k§ 13a Abs. 1 und § 13c Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 143/2004 treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft.“

Artikel 4
Änderung des Betrieblichen Mitarbeitervorsorgegesetzes

Das Betriebliche Mitarbeitervorsorgegesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2002,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. römisch eins Nr. 135/2003, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, § 14 Abs. 4 Z 1 lautet:

  1. Ziffer eins
    bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach Vollendung des Anfallsalters für die vorzeitige Alterspension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung oder nach Vollendung des 62. Lebensjahres (Korridorpension nach § 4 Abs. 2 Allgemeines Pensionsgesetz - APG, BGBl. I Nr. 142/2004), wenn dieses Anfallsalter zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses niedriger ist als das Anfallsalters für die vorzeitige Alterspension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung oder“

Novellierungsanordnung 2, Nach § 14 Abs. 4 Z 1 wird folgende Z 1a eingefügt:

  1. Ziffer eins a
    bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses und Inanspruchnahme einer Alterspension nach § 4 Abs. 3 APG oder“

Novellierungsanordnung 3, Dem § 46 wird folgender Abs. 6 angefügt:

  1. Absatz 6§ 14 Abs. 4 Z 1 und 1a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 143/2004 tritt mit 1. Jänner 2005 in Kraft.“

Fischer

Schüssel