BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2004

Ausgegeben am 15. Dezember 2004

Teil römisch eins

142. Bundesgesetz:

Pensionsharmonisierungsgesetz

Nationalrat:, römisch 22 Gesetzgebungsperiode Regierungsvorlage 653 Ausschussbericht 694 Sitzung 87. Bundesrat:, 7153 Ausschussbericht 7155 Sitzung 716.)

142. Bundesgesetz, mit dem ein Allgemeines Pensionsgesetz erlassen wird sowie das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bundesgesetz über die Sozialversicherung freiberuflich selbständig Erwerbstätiger, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, das Überbrückungshilfengesetz, das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Gehaltsgesetz 1956, das Richterdienstgesetz, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984, das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1985, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Pensionsgesetz 1965, das Bundestheaterpensionsgesetz, das Teilpensionsgesetz, das Bundesbahn-Pensionsgesetz, das Bundesbahngesetz, das Bezügegesetz, das Bundesbezügegesetz, das Verfassungsgerichtshofgesetz 1953, das Familienlastenausgleichsgesetz 1967 und das Dienstgeberabgabegesetz geändert werden (Pensionsharmonisierungsgesetz)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

"Art".  Gegenstand

1 Allgemeines Pensionsgesetz

2 Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

3 Änderung des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes

4 Änderung des Bundesgesetzes über die Sozialversicherung freiberuflich selbständig Erwerbstätiger

5 Änderung des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes

6 Änderung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977

7 Änderung des Überbrückungshilfengesetzes

8 Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979

9 Änderung des Gehaltsgesetzes 1956

10 Änderung des Richterdienstgesetzes

11 Änderung des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984

12 Änderung des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1985

13 Änderung des Vertragsbedienstetengesetzes 1948

14 Änderung des Pensionsgesetzes 1965

15 Änderung des Bundestheaterpensionsgesetzes

16 Änderung des Teilpensionsgesetzes

17 Änderung des Bundesbahn-Pensionsgesetzes

18 Änderung des Bundesbahngesetzes

19 Änderung des Bezügegesetzes

20 Änderung des Bundesbezügegesetzes

21 Änderung des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953

22 Änderung des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967

23 Änderung des Dienstgeberabgabegesetzes

Artikel 1
Allgemeines Pensionsgesetz (APG)

ABSCHNITT 1
Allgemeine Bestimmungen

Geltungsbereich

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Dieses Bundesgesetz regelt
    1. Ziffer eins
      das Pensionskonto,
    2. Ziffer 2
      den Anspruch auf Alterspension und das Ausmaß der Alterspension,
    3. Ziffer 3
      das Ausmaß der Invaliditäts-, Berufsunfähigkeits- und Erwerbsunfähigkeitspension und
    4. Ziffer 4
      das Ausmaß der Hinterbliebenenpensionen (Abfindung)

    für alle in der Pensionsversicherung nach dem

    • Strichaufzählung
      Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,,
    • Strichaufzählung
      Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz (GSVG), Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1978,,
    • Strichaufzählung
      Bundesgesetz über die Sozialversicherung freiberuflich selbständig Erwerbstätiger (FSVG), Bundesgesetzblatt Nr. 624 aus 1978,,
    • Strichaufzählung
      Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG), Bundesgesetzblatt Nr. 559 aus 1978,,
    versicherten Personen.
  2. Absatz 2,Soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt wird, sind auf den von Absatz eins, erfassten Personenkreis die Bestimmungen des ASVG, GSVG, FSVG und BSVG anzuwenden.
  3. Absatz 3,Auf Personen, die vor dem 1. Jänner 1955 geboren sind, ist dieses Bundesgesetz – mit Ausnahme des Paragraph 4, Absatz 2 und 3 und des Paragraph 9, – nicht anzuwenden.

Zitierungen

Paragraph 2,

Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese, wenn nichts anderes bestimmt wird, in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

Versicherungszeiten

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Versicherungszeiten nach diesem Bundesgesetz sind nach dem 31. Dezember 2004 erworbene
    1. Ziffer eins
      Zeiten einer Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem ASVG, GSVG, FSVG und BSVG auf Grund einer Erwerbstätigkeit,
    2. Ziffer 2
      Zeiten einer Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a bis g ASVG, nach Paragraph 3, Absatz 3, GSVG, nach Paragraph 4 a, BSVG und nach Artikel römisch zwei, Abschnitt 2a AlVG, für die der Bund, das Bundesministerium für Landesverteidigung, das Arbeitsmarktservice oder ein öffentlicher Fonds Beiträge zu zahlen hat,
    3. Ziffer 3
      Zeiten einer freiwilligen Versicherung in der Pensionsversicherung nach dem ASVG, GSVG, FSVG und BSVG.
  2. Absatz 2,Als Zeiten einer Pflichtversicherung nach Absatz eins, Ziffer eins, gelten auch Zeiten einer Pflichtversicherung nach Paragraph 225, Absatz eins, Ziffer 4 bis 7 ASVG, für die ein Überweisungs- oder Anrechnungsbetrag geleistet wurde, sowie Zeiten einer Anhaltung nach Paragraph 506 a, ASVG.

ABSCHNITT 2
Leistungen

Alterspension, Anspruch

Paragraph 4, (

1) Anspruch auf Alterspension hat die versicherte Person nach Vollendung des 65. Lebensjahres (Regelpensionsalter), wenn bis zum Stichtag (Paragraph 223, Absatz 2, ASVG) mindestens 180 Versicherungsmonate nach diesem Bundesgesetz (Paragraph 3,) vorliegen, von denen mindestens 84 auf Grund einer Erwerbstätigkeit erworben wurden (Mindestversicherungszeit).

  1. Absatz 2,Abweichend von Absatz eins, kann die Alterspension bereits nach Vollendung des 62. Lebensjahres beansprucht werden (Korridorpension), wenn die versicherte Person
    1. Ziffer eins
      mindestens 450 für die Leistung zu berücksichtigende Versicherungsmonate nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz erworben hat und
    2. Ziffer 2
      am Stichtag (Paragraph 223, Absatz 2, ASVG) weder einer Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit unterliegt noch ein Erwerbseinkommen bezieht, welches das nach Paragraph 5, Absatz 2, ASVG jeweils in Betracht kommende Monatseinkommen übersteigt.
  2. Absatz 3,Abweichend von Absatz eins, kann bei Vorliegen von Schwerarbeitszeiten die Alterspension bereits vor Erreichung des Regelpensionsalters beansprucht werden (Schwerarbeitspension), wenn die versicherte Person
    1. Ziffer eins
      mindestens 540 Versicherungsmonate nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz erworben hat, von denen mindestens 180 Schwerarbeitsmonate (Absatz 4,) sind, und
    2. Ziffer 2
      am Stichtag (Paragraph 223, Absatz 2, ASVG) weder einer Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit unterliegt noch ein Erwerbseinkommen bezieht, welches das nach Paragraph 5, Absatz 2, ASVG jeweils in Betracht kommende Monatseinkommen übersteigt.

    Dabei verringert sich das Anfallsalter um einen Monat je vier Schwerarbeitsmonate (Absatz 4,), es darf jedoch der Zeitpunkt der Vollendung des 60. Lebensjahres nicht unterschritten werden.

  3. Absatz 4,Der Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz hat mit Verordnung festzulegen, unter welchen psychisch oder physisch besonders belastenden Arbeitsbedingungen Schwerarbeit in einem Kalendermonat im Sinne dieses Bundesgesetzes vorliegt. Er hat dabei auf einen gemeinsamen Vorschlag der gesetzlichen beruflichen Interessenvertretungen der nach dem ASVG, GSVG, FSVG und BSVG pensionsversicherten Erwerbstätigen Bedacht zu nehmen. Die Verordnung hat auch Bestimmungen über die Meldung der Schwerarbeitszeiten zu enthalten. Sie bedarf der Zustimmung der Bundesregierung.
  4. Absatz 5,Für die Erfüllung der Mindestversicherungszeit nach Absatz eins, gelten als Versicherungsmonate, die auf Grund einer Erwerbstätigkeit erworben wurden, auch folgende Zeiten:
    1. Ziffer eins
      Zeiten einer Selbstversicherung nach Paragraph 18 a, ASVG;
    2. Ziffer 2
      Zeiten einer Weiterversicherung nach Paragraph 17, ASVG für den in Paragraph 77, Absatz 6, ASVG genannten Personenkreis, Zeiten einer Weiterversicherung nach Paragraph 12, GSVG für den in Paragraph 33, Absatz 9, GSVG genannten Personenkreis und Zeiten einer Weiterversicherung nach Paragraph 9, BSVG für den in Paragraph 28, Absatz 6, BSVG genannten Personenkreis;
    3. Ziffer 3
      Zeiten einer Familienhospizkarenz nach den Paragraphen 14 a und 14 b des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 459 aus 1993,, nach Paragraph 78 d, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 und nach Paragraph 32, AlVG.
  5. Absatz 6,Bei der Anwendung von Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 3, Ziffer 2, bleiben außer Betracht:
    1. Ziffer eins
      eine Pflichtversicherung auf Grund einer Beschäftigung als HausbesorgerIn im Sinne des Hausbesorgergesetzes, wenn das aus dieser Beschäftigung erzielte Entgelt das nach Paragraph 5, Absatz 2, ASVG jeweils in Betracht kommende Monatseinkommen nicht übersteigt;
    2. Ziffer 2
      eine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem BSVG, wenn der Einheitswert des bäuerlichen Betriebes 2 400 € nicht übersteigt;
    3. Ziffer 3
      eine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach Paragraph 471 g, ASVG trotz Nichtüberschreitung der Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, ASVG);
    4. Ziffer 4
      eine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG trotz Nichtüberschreitung des zwölffachen Betrages nach Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 2, ASVG bei Einkünften nach Paragraph 25, Absatz eins, GSVG aus dieser Erwerbstätigkeit, und zwar unter der Voraussetzung, dass sowohl die Aufnahme der Ausübung der Erwerbstätigkeit als auch deren Unterbrechung oder Beendigung rechtzeitig (Paragraph 18, GSVG) gemeldet wird;
    5. Ziffer 5
      eine Pflichtversicherung für die Zeit des Bezuges einer Ersatzleistung für Urlaubsentgelt nach Paragraph 11, Absatz 2, zweiter Satz ASVG.

Alterspension, Ausmaß

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Das Ausmaß der monatlichen Bruttoleistung ergibt sich – unbeschadet eines besonderen Steigerungsbetrages nach den Paragraphen 248, Absatz eins, ASVG, 141 Absatz eins, GSVG und 132 Absatz eins, BSVG – aus der bis zum Stichtag (Paragraph 223, Absatz 2, ASVG) ermittelten Gesamtgutschrift (Paragraph 11, Ziffer 5,) geteilt durch 14.
  2. Absatz 2,Bei einem Pensionsantritt vor dem Monatsersten nach der Erreichung des Regelpensionsalters (Paragraphen 4, Absatz eins und 16 Absatz 5,) vermindert sich der nach Absatz eins, ermittelte Wert um 0,35 % für jeden Monat des früheren Pensionsantrittes. Handelt es sich jedoch um eine Schwerarbeitspension (Paragraph 4, Absatz 3,), so beträgt die Verminderung 0,175 % für jeden Monat des früheren Pensionsantrittes, wobei sich dieser Wert für je zwölf Schwerarbeitsmonate, die über 180 Schwerarbeitsmonate hinausgehen, entsprechend der Anlage1 zu diesem Bundesgesetz um den zwölften Teil von 0,05 Prozentpunkten vermindert, und zwar bis zur Erreichung von 480 Schwerarbeitsmonaten. Fällt der Zeitpunkt der Erreichung des Regelpensionsalters selbst auf einen Monatsersten, so gilt dieser Tag als Monatserster im Sinne des ersten Satzes.
  3. Absatz 3,Die Verminderung der Leistung bei einem Pensionsantritt vor dem Regelpensionsalter darf 15 % dieser Leistung nicht überschreiten. Besteht bei Eintritt des Versicherungsfalles ein bescheidmäßig zuerkannter Anspruch auf eine Pensionsleistung aus eigener Pensionsversicherung, so gilt die Verminderung nach Absatz 2, für diese Pensionsleistung auch für die hinzutretende Leistung.
  4. Absatz 4,Bei einem Pensionsantritt nach dem Monatsersten nach der Erreichung des Regelpensionsalters (Paragraphen 4, Absatz eins und 16 Absatz 5,) erhöht sich der nach Absatz eins, ermittelte Wert um 0,35 % für jeden Monat des späteren Pensionsantrittes, höchstens jedoch um 12,6 % der Leistung. Absatz 2, letzter Satz ist anzuwenden.

Invaliditäts-, Berufsunfähigkeits- und Erwerbsunfähigkeitspension, Ausmaß

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Wird die Invaliditäts- oder Berufsunfähigkeits- oder Erwerbsunfähigkeitspension nach Vollendung des 60. Lebensjahres in Anspruch genommen, so bestimmt sich das Ausmaß der Leistung nach Paragraph 5,
  2. Absatz 2,Wird die Invaliditäts- oder Berufsunfähigkeits- oder Erwerbsunfähigkeitspension vor Vollendung des 60. Lebensjahres in Anspruch genommen, so sind zu ermitteln:
    1. Ziffer eins
      die Leistung nach Paragraph 5,;
    2. Ziffer 2
      die Zahl der Monate ab dem Stichtag (Paragraph 223, Absatz 2, ASVG) bis zum Monatsersten nach Vollendung des 60. Lebensjahres (Zurechnungsmonate); fällt der Zeitpunkt der Vollendung des 60. Lebensjahres selbst auf einen Monatsersten, so gilt dieser Tag als Monatserster im Sinne des ersten Halbsatzes.
    Das Ausmaß der Leistung ergibt sich aus der Leistung nach Ziffer eins,, wenn die Zahl der Versicherungsmonate den Wert von 476 Monaten übersteigt, sonst aus der Vervielfachung der Leistung nach Ziffer eins, mit der Summe aus den Versicherungsmonaten und Zurechnungsmonaten, die den Wert von 476 Monaten nicht übersteigen darf, geteilt durch die Zahl der Versicherungsmonate.
  3. Absatz 3,Bei der Anwendung des Absatz 2, sind Teilgutschriften, die bis zum Ablauf des Kalenderjahres der Vollendung des 18. Lebensjahres erworben wurden, sowie die darauf entfallenden Versicherungszeiten nur dann zu berücksichtigen, wenn dies für die versicherte Person günstiger ist.

Hinterbliebenenpensionen (Abfindung), Ausmaß

Paragraph 7,

Die Paragraphen 264, 266 und 269 ASVG, die Paragraphen 145, 147 und 148 a GSVG sowie die Paragraphen 136, 138 und 139 a BSVG sind so anzuwenden, dass

  1. Ziffer eins
    dann, wenn die versicherte Person im Zeitpunkt des Todes noch keinen Anspruch auf Pension hatte, für die Ermittlung der Leistung die Invaliditäts- oder Berufsunfähigkeits- oder Erwerbsunfähigkeitspension nach Paragraph 6 und die Alterspension nach Paragraph 5, zu berechnen ist;
  2. Ziffer 2
    dann, wenn die versicherte Person im Zeitpunkt des Todes Anspruch auf Invaliditäts- oder , Berufsunfähigkeits- oder Erwerbsunfähigkeitspension hatte und nach deren Anfall weitere Versicherungsmonate der Pflichtversicherung erworben hat, die Leistung für jeden dieser Monate - unter Anrechnung auf die nach Paragraph 6, Absatz 2, zweiter Satz begrenzten Zurechnungsmonate - um 0,25 % zu erhöhen ist;
  3. Ziffer 3
    dann, wenn die versicherte Person im Zeitpunkt des Todes Anspruch auf Korridorpension (Paragraph 4, Absatz 2,) oder Schwerarbeitspension (Paragraph 4, Absatz 3,) hatte und nach deren Anfall weitere Versicherungsmonate der Pflichtversicherung erworben hat, die Leistung unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 9, Absatz 2, von Amts wegen neu festzustellen ist;
  4. Ziffer 4
    die Abfindung anstelle des Sechsfachen der Bemessungsgrundlage sechs Vierzehntel und anstelle des Dreifachen der Bemessungsgrundlage drei Vierzehntel jener Bemessungsgrundlage, die bei einem Arbeitsunfall zum Stichtag (Paragraph 223, Absatz 2, ASVG) gegolten hätte, beträgt.

Anpassung

Paragraph 8,

Für die Anpassung der Leistungen nach diesem Bundesgesetz gelten die entsprechenden Bestimmungen des ASVG.

Wegfall der Alterspension

Paragraph 9, (

1) Die Korridorpension (Paragraph 4, Absatz 2,) und die Schwerarbeitspension (Paragraph 4, Absatz 3,) fallen in dem Zeitraum weg, in dem die leistungsbeziehende Person vor Erreichung des Regelpensionsalters eine Erwerbstätigkeit ausübt, die eine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung begründet oder aus der sie ein Erwerbseinkommen bezieht, welches das nach Paragraph 5, Absatz 2, ASVG jeweils in Betracht kommende Monatseinkommen übersteigt. Dies gilt nicht für Zeiträume, in denen eine Pflichtversicherung nach Paragraph 4, Absatz 6, Ziffer eins bis 4 besteht. Als Zeiten einer Erwerbstätigkeit im Sinne des ersten Satzes gelten auch Zeiten des Bezuges einer Ersatzleistung für Urlaubsentgelt.

  1. Absatz 2,Bei Erreichung des Regelpensionsalters ist die Leistung von Amts wegen neu festzustellen und dabei für jeden Monat, in dem die Korridorpension (Paragraph 4, Absatz 2,) weggefallen ist, um 0,55 % und für jeden Monat, in dem die Schwerarbeitspension (Paragraph 4, Absatz 3,) weggefallen ist, um den Prozentsatz laut Anlage 1 zu diesem Bundesgesetz zu erhöhen.

ABSCHNITT 3
Pensionskonto

Kontoführung

Paragraph 10,

  1. Absatz eins,Der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger (Paragraph 31, ASVG) hat für jede Person, die in den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes fällt, ein Pensionskonto einzurichten.
  2. Absatz 2,Die Kontoführung beginnt mit jenem Kalenderjahr, in dem erstmals ein Versicherungsverhältnis in der Pensionsversicherung begründet wird, und endet mit Ablauf jenes Kalenderjahres, in das der Stichtag für die (vorzeitige) Alterspension oder der Tod der versicherten Person fällt. Im letzten Jahr der Kontoführung sind nur Versicherungsdaten bis zum Stichtag oder Todeszeitpunkt zu berücksichtigen. Das Pensionskonto ist jährlich nach den Paragraphen 11 und 12 zu aktualisieren.

    Inhalt des Kontos

Paragraph 11,

Für jedes Kalenderjahr der Kontoführung sind folgende Daten kontenmäßig zu erfassen:

  1. Ziffer eins
    die jeweilige Beitragsgrundlagensumme für Beitragszeiten einer Pflichtversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit, getrennt nach ASVG, GSVG, FSVG und BSVG;
  2. Ziffer 2
    die jeweilige Beitragsgrundlagensumme für Zeiten einer Pflichtversicherung nach Paragraph 3, Ziffer 2,;
  3. Ziffer 3
    die Beitragsgrundlagensumme für Beitragszeiten einer freiwilligen Versicherung;
  4. Ziffer 4
    die von der versicherten Person im betreffenden Kalenderjahr erworbene Gutschrift (Teilgutschrift nach Paragraph 12, Absatz eins,);
  5. Ziffer 5
    die von der versicherten Person vom erstmaligen Eintritt in die Versicherung bis zum Ende des betreffenden Kalenderjahres erworbene Gutschrift (Gesamtgutschrift nach Paragraph 12, Absatz 3,);
  6. Ziffer 6
    die für die versicherte Person für das betreffende Kalenderjahr zu berücksichtigenden Beiträge auf Grund der in den Ziffer eins bis 3 genannten Versicherungen (Teilbeiträge);
  7. Ziffer 7
    die ab 1. Jänner 2005 bis zum Ende des betreffenden Kalenderjahres für die versicherte Person zu berücksichtigenden Beiträge auf Grund der in Ziffer eins bis 3 genannten Versicherungen (Gesamtbeiträge), für deren Ermittlung Paragraph 12, Absatz 3, sinngemäß gilt.

Ermittlung der Teil- und der Gesamtgutschrift

Paragraph 12,

  1. Absatz eins,Die Teilgutschrift eines Kalenderjahres ermittelt sich aus der Vervielfachung der Summe der Beitragsgrundlagen nach Paragraph 11, Ziffer eins bis 3 mit dem für das betreffende Kalenderjahr jeweils gültigen Kontoprozentsatz. Übersteigt die Summe der Beitragsgrundlagen nach Paragraph 11, Ziffer eins bis 3 das 420fache der täglichen Höchstbeitragsgrundlage (Jahreshöchstbeitragsgrundlage) des betreffenden Kalenderjahres, so ist die Teilgutschrift durch Vervielfachung der Jahreshöchstbeitragsgrundlage mit dem jeweils gültigen Kontoprozentsatz zu ermitteln. Beitragserstattungen nach Paragraph 70, ASVG, nach Paragraph 127 b, GSVG und nach Paragraph 118 b, BSVG sind zu berücksichtigen. Paragraph 15, Absatz 2, ist anzuwenden.
  2. Absatz 2,Der Kontoprozentsatz beträgt ab dem Jahr 2005 1,78 %. Die Kontoprozentsätze für Kalenderjahre vor dem Jahr 2005 sind in der Anlage2 zu diesem Bundesgesetz festgelegt.
  3. Absatz 3,Die Gesamtgutschrift eines Kalenderjahres ergibt sich aus der Summe folgender Gutschriften:
    1. Ziffer eins
      der Teilgutschrift des betreffenden Kalenderjahres;
    2. Ziffer 2
      der Gesamtgutschrift des dem betreffenden Kalenderjahr vorangegangenen Kalenderjahres, die mit der Aufwertungszahl (Paragraph 108 a, ASVG) des dem betreffenden Kalenderjahr nachfolgenden Kalenderjahres zu vervielfachen ist; die Aufwertungszahlen für Kalenderjahre vor dem Jahr 2005 sind in der Anlage 2 zu diesem Bundesgesetz festgelegt. In dem Kalenderjahr, in das der Stichtag fällt, hat keine Aufwertung der Gesamtgutschrift des vorangegangenen Kalenderjahres zu erfolgen.

Kontomitteilung

Paragraph 13,

  1. Absatz eins,Auf Verlangen der versicherten Person hat der zuständige Pensionsversicherungsträger erstmals im Jahr 2007 aus den jeweils für ein Kalenderjahr (vorläufig) kontenmäßig erfassten Daten rechtsunverbindlich Folgendes mitzuteilen:
    1. Ziffer eins
      die Beitragsgrundlagen des betreffenden Kalenderjahres;
    2. Ziffer 2
      die von und für die versicherte Person für das betreffende Kalenderjahr entrichteten Beiträge;
    3. Ziffer 3
      die im betreffenden Kalenderjahr erworbene Teilgutschrift;
    4. Ziffer 4
      die bis zum Ende des betreffenden Kalenderjahres erworbene Gesamtgutschrift.
  2. Absatz 2,Die Kontomitteilung soll nach Möglichkeit automationsunterstützt erfolgen. Darüber hinaus ist nach Maßgabe der technischen Voraussetzungen dafür vorzusorgen, dass die Kontomitteilung auch automationsunterstützt eingesehen werden kann.
  3. Absatz 3,Ergibt sich nachträglich, dass die in der Kontomitteilung enthaltenen Daten unrichtig waren, so sind diese unverzüglich richtig zu stellen und die versicherte Person darüber zu informieren.

Übertragung von Gutschriften bei Kindererziehung

Paragraph 14,

  1. Absatz eins,Der nicht nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Litera g, ASVG oder nach Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 4, GSVG oder nach Paragraph 4 a, Ziffer 4, BSVG versicherte Elternteil kann auf Antrag bis zu 50 % seiner Teilgutschrift nach Paragraph 11, Ziffer 4,, soweit sich diese auf eine Erwerbstätigkeit gründet, auf das Pensionskonto des nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Litera g, ASVG oder nach Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 4, GSVG oder nach Paragraph 4 a, Ziffer 4, BSVG versicherten Elternteiles übertragen lassen. Die Übertragung ist nur dann zulässig, wenn noch keiner der Elternteile Anspruch auf eine Pension aus eigener Pensionsversicherung hat.
  2. Absatz 2,Es können nur Teilgutschriften für jene Kalenderjahre übertragen werden, in denen eine Pflichtversicherung nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Litera g, ASVG oder nach Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 4, GSVG oder nach Paragraph 4 a, Ziffer 4, BSVG bestanden hat. Die Jahreshöchstbeitragsgrundlage darf dabei nicht überschritten werden.
  3. Absatz 3,Die Übertragung der Teilgutschrift ist längstens bis zur Vollendung des 7. Lebensjahres des Kindes bei jenem Pensionsversicherungsträger zu beantragen, dem die antragstellende Person leistungszugehörig ist. Dem Antrag muss eine Vereinbarung der Eltern (Stiefeltern, Wahleltern, Pflegeeltern) über die Übertragung zugrunde liegen. Ein Widerruf der Übertragung ist unzulässig.

ABSCHNITT 4

Parallelrechnung

Paragraph 15,

  1. Absatz eins,Für Personen, die nach dem 31. Dezember 1954 geboren sind und bis zum Ablauf des 31. Dezember 2004 mindestens einen Versicherungsmonat nach dem ASVG, GSVG, FSVG oder BSVG erworben haben, wird die monatliche Pensionsleistung – ausgenommen ein besonderer Steigerungsbetrag nach den Paragraphen 248, Absatz eins, ASVG, 141 Absatz eins, GSVG und 132 Absatz eins, BSVG - wie folgt berechnet:
    1. Ziffer eins
      Zum Stichtag (Paragraph 223, Absatz 2, ASVG) sind zu ermitteln:
      1. Litera a
        sowohl eine Pension nach diesem Bundesgesetz (APG-Pension) als auch eine Pension nach dem ASVG, GSVG, FSVG und BSVG (Altpension) und
      2. Litera b
        sowohl die Versicherungszeiten ab 1. Jänner 2005 nach diesem Bundesgesetz (APG-Versicherungsmonate) als auch die Versicherungszeiten bis zum 31. Dezember 2004 nach ASVG, GSVG, FSVG und BSVG (Altversicherungsmonate) als auch deren Summe (Gesamtversicherungsmonate).
    2. Ziffer 2
      Sodann sind zwei Teilpensionen zu ermitteln:
      1. Litera a
        Teilpension 1 ergibt sich aus der Vervielfachung der APG-Pension mit der Anzahl der APG-Versicherungsmonate, geteilt durch die Gesamtversicherungsmonate;
      2. Litera b
        Teilpension 2 ergibt sich aus der Vervielfachung der Altpension mit der Anzahl der Altversicherungsmonate, geteilt durch die Gesamtversicherungsmonate.
    3. Ziffer 3
      Die Summe aus den Teilpensionen 1 und 2 ergibt die monatliche Pensionsleistung.
  2. Absatz 2,Bei der Berechnung der APG-Pension
    1. Ziffer eins
      werden Ersatzzeiten nach Paragraph 227, Absatz eins, Ziffer 3, 5 bis 8 und 10 ASVG (Paragraph 116, Absatz eins, Ziffer eins, 3 und 6 GSVG, Paragraph 107, Absatz eins, Ziffer eins, 3 und 5 BSVG) sowie nach Paragraph 227 a, ASVG (Paragraph 116 a, GSVG, Paragraph 107 a, BSVG) wie die entsprechenden Versicherungszeiten auf Grund einer Pflichtversicherung nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a bis g ASVG (Paragraph 3, Absatz 3, GSVG, Paragraph 4 a, BSVG) behandelt, und zwar wie folgt:
      1. Litera a
        die Beitragsgrundlage richtet sich grundsätzlich nach Paragraph 44, Absatz eins, Ziffer 12 bis 18 ASVG (Paragraph 26 a, GSVG, Paragraph 23 a, BSVG);
      2. Litera b
        an die Stelle des - als Beitragsgrundlage für Präsenz- und Ausbildungsdienst Leistende, Zivil- und Auslandsdienstleistende sowie Erziehende heranzuziehenden - Betrages von 1 350 € tritt je nach zeitlicher Lagerung der Ersatzzeit der in der Anlage 2 zu diesem Bundesgesetz festgelegte Betrag;
      3. Litera c
        als Beitragsgrundlage für Ersatzzeiten nach Paragraph 227, Absatz eins, Ziffer 3 und 6 ASVG gilt die um ein Sechstel ihres Betrages erhöhte Tagesbeitragsgrundlage (Paragraph 242, Absatz 2, Ziffer eins, ASVG) des Beitragsjahres, in das der Beginn des Bezuges fällt; kann für dieses Jahr keine Tagesbeitragsgrundlage festgestellt werden, so ist die Tagesbeitragsgrundlage des vorangegangenen Jahres maßgebend; handelt es sich jedoch um den Krankengeldbezug einer in Paragraph 227, Absatz eins, Ziffer 5, genannten Person, so gilt - entsprechend der jeweiligen Leistung - Litera d, Sub-Litera, a, a bis Sub-Litera, d, d,;
      4. Litera d
        als Beitragsgrundlage nach Paragraph 227, Absatz eins, Ziffer 5, ASVG gelten
        1. Sub-Litera, a, a
          bei Bezug von Arbeitslosengeld oder Überbrückungshilfe oder Übergangsgeld oder Weiterbildungsgeld nach Paragraph 26 a, AlVG für Zeiträume vor dem Jahr 2005 70 % der um ein Sechstel ihres Betrages erhöhten Tagesbeitragsgrundlage (Paragraph 242, Absatz 2, Ziffer eins, ASVG) des letzten vor dem Bezug liegenden Beitragsjahres; kann vor dem Bezug eine Beitragsgrundlage nicht festgestellt werden, so ist die Beitragsgrundlage des Jahres maßgebend, in das der Beginn des Bezuges fällt;
        2. Sub-Litera, b, b
          bei Bezug von Notstandshilfe oder erweiterter Überbrückungshilfe für Zeiträume vor dem Jahr 1996 100 % des Wertes nach lit. aa;
        3. Sub-Litera, c, c
          bei Bezug von Notstandshilfe oder erweiterter Überbrückungshilfe für den Zeitraum von 1996 bis 2004 92 % des Wertes nach lit. aa;
        4. Sub-Litera, d, d
          bei Bezug einer Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes für Zeiträume vor dem Jahr 2005 100 % des Wertes nach lit. aa;
    2. Ziffer 2
      werden Ersatzzeiten nach Paragraph 227, Absatz eins, Ziffer 9, ASVG wie Zeiten der Pflichtversicherung behandelt, wobei als Beitragsgrundlage die tatsächliche Beitragsgrundlage gilt;
    3. Ziffer 3
      werden die Beitragsgrundlagen für die nach Paragraph 229 b, ASVG (Paragraph 116 c, GSVG, Paragraph 107 c, BSVG) als Beitragszeiten der freiwilligen Versicherung geltenden Ersatzzeiten nach Paragraph 227, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG (Paragraph 116, Absatz 7, GSVG, Paragraph 107, Absatz 7, BSVG) der Teilgutschrift jenes Kalenderjahres zugerechnet, für das die Beiträge nach Paragraph 227, Absatz 3 und 4 ASVG (Paragraph 116, Absatz 9 und 10 GSVG, Paragraph 107, Absatz 9 und 10 BSVG) entrichtet wurden; die Bewertung dieser Beitragsgrundlagen ergibt sich aus der Anlage 2 zu diesem Bundesgesetz;
    4. Ziffer 4
      wird die Beitragsgrundlage für Zeiten der Pflichtversicherung auf Grund des Bezuges von Teilentgelt aus der um ein Sechstel ihres Betrages erhöhten Tagesbeitragsgrundlage (Paragraph 242, Absatz 2, Ziffer eins, ASVG) des Beitragsjahres, in das der Beginn des Bezuges fällt, gebildet; kann für dieses Jahr keine Tagesbeitragsgrundlage festgestellt werden, so ist die Tagesbeitragsgrundlage des vorangegangenen Jahres maßgebend;
    5. Ziffer 5
      wird die Beitragsgrundlage für Beitragszeiten der Pflichtversicherung vor dem 1. Jänner 1972 aus der tatsächlichen Beitragsgrundlage gebildet; kann diese nicht ermittelt werden, so gilt der in der Anlage3 zu diesem Bundesgesetz festgelegte Betrag, der entsprechend abzuwerten ist, als Beitragsgrundlage;
    6. Ziffer 6
      werden die Beitragsgrundlagen für Zeiten nach Paragraph 107, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 4 und 5 BSVG aus den abgewerteten Beitragsgrundlagen für die ersten drei nach dem Jahr 1972 liegenden Jahre gebildet;
    7. Ziffer 7
      werden die Beitragsgrundlagen für Zeiten nach Paragraph 116, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG aus den im Einkommensteuerbescheid ausgewiesenen Einkünften gebildet; kann dies nicht geschehen, so ist Ziffer 6, sinngemäß anzuwenden; die Beitragsgrundlage darf die jeweilige Mindestbeitragsgrundlage nicht unterschreiten und die jeweilige Höchstbeitragsgrundlage nicht überschreiten;
    8. Ziffer 8
      werden die Beitragsgrundlagen für Zeiten nach Paragraph 239, GSVG und nach Paragraph 20, FSVG aus den für das Jahr 1979 geltenden Beitragsgrundlagen, die entsprechend abzuwerten sind, gebildet;
    9. Ziffer 9
      werden die Beitragsgrundlagen für Zeiten nach Artikel römisch sieben, der 32. Novelle zum ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 704 aus 1976,, und für Zeiten nach Artikel römisch sieben, der 33. Novelle zum ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 684 aus 1978,, aus den für das Jahr 1977 geltenden Beitragsgrundlagen, die entsprechend ab- oder aufzuwerten sind, gebildet (Anlage4 zu diesem Bundesgesetz);
    10. Ziffer 10
      werden neutrale Zeiten des Krankengeldbezuges (Paragraph 234, Absatz eins, Ziffer 5, ASVG) und des Geldleistungsbezuges wegen Arbeitslosigkeit (Paragraph 234, Absatz eins, Ziffer 6, Litera a, ASVG), soweit sich diese nicht mit Ersatzzeiten nach Paragraph 227, Absatz eins, Ziffer 5 und 6 ASVG decken, wie Versicherungszeiten auf Grund einer Pflichtversicherung nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b und c ASVG behandelt, wobei sich die Beitragsgrundlage nach Ziffer eins, Litera c, richtet.
  3. Absatz 3,Bei der Berechnung der Altpension werden Versicherungszeiten auf Grund einer Pflichtversicherung nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a bis g ASVG, nach Paragraph 3, Absatz 3, GSVG und nach Paragraph 4 a, BSVG wie die entsprechenden Ersatzzeiten nach den Paragraphen 227 und 227 a ASVG, nach den Paragraphen 116 und 116 a GSVG und nach den Paragraphen 107 und 107 a BSVG behandelt.
  4. Absatz 4,Wird von einer in Absatz eins, genannten Person, die nach Paragraph 607, Absatz 10, ASVG (Paragraph 298, Absatz 10, GSVG, Paragraph 287, Absatz 10, BSVG) eine vorzeitige Alterspension erst nach Vollendung des 62. Lebensjahres in Anspruch nehmen könnte, eine Alterspension nach Paragraph 4, Absatz 2, beansprucht, so ist bei der Berechnung der Altpension die Verminderung der Leistung wie folgt durchzuführen:
    1. Ziffer eins
      für jeden Monat, der zwischen dem Anfallsalter nach Paragraph 607, Absatz 10, ASVG (Paragraph GSVG, Paragraph 287, Absatz 10, BSVG) und dem Regelpensionsalter liegt, ist die Leistung unter Anwendung des Paragraph 261, Absatz 4, ASVG (Paragraph 139, Absatz 4, GSVG, Paragraph 130, Absatz 4, BSVG) in Verbindung mit Paragraph 607, Absatz 23, ASVG (Paragraph 298, Absatz 18, GSVG, Paragraph 287, Absatz 18, BSVG) zu vermindern;
    2. Ziffer 2
      für jeden Monat, der zwischen dem Pensionsantritt und dem Anfallsalter nach Paragraph 607, Absatz 10, ASVG (Paragraph 298, Absatz 10, GSVG, Paragraph 287, Absatz 10, BSVG) liegt, ist die Leistung um 0,35 % zu vermindern.
  5. Absatz 5,Die Parallelrechnung hat zu entfallen, wenn
    1. Ziffer eins
      der Anteil der APG-Versicherungsmonate an den Gesamtversicherungsmonaten oder
    2. Ziffer 2
      der Anteil der Altversicherungsmonate an den Gesamtversicherungsmonaten
    weniger als 5 % oder weniger als zwölf Versicherungsmonate beträgt. Im Fall der Ziffer eins, ist die Leistung ausschließlich nach dem ASVG, GSVG, FSVG und BSVG, im Fall der Ziffer 2, ausschließlich nach diesem Bundesgesetz zu berechnen.
  6. Absatz 6,Im Fall der Inanspruchnahme einer vorzeitigen Alterspension bei langer Versicherungsdauer nach dem ASVG, GSVG und BSVG (einschließlich einer vorzeitigen Alterspension nach Paragraph 607, Absatz 12, ASVG, Paragraph 298, Absatz 12, GSVG und Paragraph 287, Absatz 12, BSVG) ist diese als Altpension und die APG-Pension nach Paragraph 5, zu berechnen, wenn die Parallelrechnung anzuwenden ist. Der Wegfall der so ermittelten monatlichen Pensionsleistung nach Absatz eins, Ziffer 3, sowie eine Erhöhung der Leistung nach Erreichung des Regelpensionsalters richten sich ausschließlich nach Paragraph 9, dieses Bundesgesetzes.
  7. Absatz 7,Im Fall der Inanspruchnahme einer Schwerarbeitspension nach Paragraph 4, Absatz 3, ist diese als APG-Pension nach Paragraph 5 und die Invaliditäts- oder Berufsunfähigkeits- oder Erwerbsunfähigkeitspension nach dem ASVG oder GSVG oder BSVG als Altpension zu berechnen, wenn die Parallelrechnung anzuwenden ist. Der Wegfall der so ermittelten monatlichen Pensionsleistung nach Absatz eins, Ziffer 3, sowie eine Erhöhung der Leistung nach Erreichung des Regelpensionsalters richten sich ausschließlich nach Paragraph 9, dieses Bundesgesetzes.

ABSCHNITT 5

In-Kraft-Treten und Übergangsbestimmungen

Paragraph 16,

  1. Absatz eins,Dieses Bundesgesetz tritt, so weit im Folgenden nichts anderes bestimmt wird, mit 1. Jänner 2005 in Kraft.
  2. Absatz 2,Paragraph 4, Absatz 3, tritt mit 1. Jänner 2007 in Kraft.
  3. Absatz 3,Für Personen, die nach dem 31. Dezember 1954 geboren sind und bis zum Ablauf des 31. Dezember 2004 mindestens einen Versicherungsmonat nach dem ASVG, GSVG, FSVG oder BSVG erworben haben, gelten für die Ermittlung der Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Leistung aus dem Versicherungsfall des Alters auch die Bestimmungen des ASVG, GSVG, FSVG und BSVG, sofern dies für die versicherte Person günstiger ist.
  4. Absatz 3 a,Für die Erfüllung der Mindestversicherungszeit nach Paragraph 4, Absatz eins, gelten als Versicherungsmonate auch Ersatzzeiten der Kindererziehung nach den Paragraphen 227 a, ASVG, 116a GSVG und 107a BSVG, die vor dem 1. Jänner 2005 erworben wurden.
  5. Absatz 3 b,Für die Erfüllung der Mindestversicherungszeit nach Paragraph 4, Absatz eins, gelten als Versicherungsmonate einer Erwerbstätigkeit auch die im Paragraph 4, Absatz 5, genannten Zeiten einer Selbstversicherung, einer Weiterversicherung und einer Familienhospizkarenz, die vor dem 1. Jänner 2005 erworben wurden.
  6. Absatz 4,Für Personen, die vor dem 1. Jänner 1955 geboren sind und eine Korridorpension (Paragraph 4, Absatz 2,) beanspruchen, ist die Verminderung der Leistung nach Paragraph 15, Absatz 4, Ziffer eins und 2 durchzuführen, wenn sie eine vorzeitige Alterspension nach Paragraph 607, Absatz 10, ASVG (Paragraph 298, Absatz 10, GSVG, Paragraph 287, Absatz 10, BSVG) erst nach Vollendung des 62. Lebensjahres in Anspruch nehmen könnten.
  7. Absatz 5,Für Personen, die vor dem 1. Jänner 1955 geboren sind und eine Schwerarbeitspension (Paragraph 4, Absatz 3,) beanspruchen, hat die Berechnung der Leistung nach den Bestimmungen für die Invaliditäts- oder Berufsunfähigkeits- oder Erwerbsunfähigkeitspension nach dem ASVG oder GSVG oder BSVG zu erfolgen. Für den Wegfall der so ermittelten Leistung sowie für eine Erhöhung der Leistung nach Erreichung des Regelpensionsalters gilt Paragraph 9, dieses Bundesgesetzes.
  8. Absatz 6,Abweichend von Paragraph 4, Absatz eins, bestimmt sich das Anfallsalter für weibliche Versicherte, die das 60. Lebensjahr vor dem 1. Jänner 2024 vollenden, nach Paragraph 253, Absatz eins, ASVG (Paragraph 130, Absatz eins, GSVG, Paragraph 121, Absatz eins, BSVG); für weibliche Versicherte, die das 60. Lebensjahr am oder nach dem 1. Jänner 2024 vollenden, bestimmt sich das Anfallsalter nach Paragraph 3, des Bundesverfassungsgesetzes über unterschiedliche Altersgrenzen von männlichen und weiblichen Sozialversicherten, Bundesgesetzblatt Nr. 832 aus 1992,.
  9. Absatz 7,Der in Paragraph 6, Absatz 2, letzter Satz genannte Wert von 476 Monaten verringert sich laut Anlage5 zu diesem Bundesgesetz, wenn die Verminderung der Leistung auf Grund des Pensionsantrittes vor dem Regelpensionsalter geringer als 15 % ist, sodass der Wert im Fall einer Verminderung von 0 % 404 Monate beträgt; der so ermittelte Wert ist ganzzahlig zu runden.
  10. Absatz 8,Die erstmalige Kontomitteilung nach Paragraph 13, an eine versicherte Person hat unter Berücksichtigung des Paragraph 10, Absatz 2, alle bis zum Zeitpunkt dieser Mitteilung erworbenen Teilgutschriften sowie die bis dahin erworbene Gesamtgutschrift zu enthalten.

Anlage 1

Anlage 2

Anlage 3 Monatliche Beitragsgrundlagen für 1972 (ohne Sonderzahlung)

Anlage 4

Jahr

Nachträglicher Einkauf von Versicherungszeiten nach Artikel römisch sieben, der 32. Novelle zum ASVG

Jahr

Nachträglicher Einkauf von Versicherungszeiten für Zeiten der Kindererziehung

Männer

Frauen

Frauen

in €

in €

in €

1960

92,61

64,83

1960

64,83

1961

96,50

67,55

1961

67,55

1962

103,35

72,34

1962

72,34

1963

115,13

80,59

1963

80,59

1964

122,84

85,99

1964

85,99

1965

129,84

90,89

1965

90,89

1966

141,14

98,80

1966

98,80

1967

160,48

112,34

1967

112,34

1968

176,04

123,23

1968

123,23

1969

191,53

134,08

1969

134,08

1970

203,98

142,79

1970

142,79

1971

216,02

151,22

1971

151,22

1972

234,60

164,22

1972

164,22

1973

262,98

184,09

1973

184,09

1974

294,80

206,37

1974

206,37

1975

330,18

231,13

1975

231,13

1976

373,44

261,41

1976

261,41

Nominalwert 1977:

1977

290,69

415,26

290,69

1978

318,89

 

Anlage 5 Zu Paragraph 16, Absatz 7, APG

Artikel 2
Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (62. Novelle zum ASVG)

Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 2004,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Nach Paragraph 2, wird folgender Paragraph 2 a, samt Überschrift eingefügt:

„Umfang des Leistungsrechtes der Pensionsversicherung

Paragraph 2 a,

  1. Absatz eins,Auf Personen, die erstmals nach dem 31. Dezember 2004 in der Pensionsversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz pflichtversichert sind, ist der Vierte Teil nur so weit anzuwenden, als das Allgemeine Pensionsgesetz (APG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2004,, nichts anderes bestimmt.
  2. Absatz 2,Auf Personen, die nach dem 31. Dezember 1954 geboren sind und bis zum Ablauf des 31. Dezember 2004 mindestens einen Versicherungsmonat nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz erworben haben, sind die Bestimmungen des Vierten und Zehnten Teiles nur so weit anzuwenden, als das APG nichts anderes bestimmt.“

Novellierungsanordnung 2, Im Paragraph 5, Absatz 2, letzter Satz wird der Ausdruck „§ 108 Absatz 9, durch den Ausdruck „§ 108 Absatz 6, ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, lautet:

  1. Ziffer 2
    in der Pensionsversicherung
    1. Litera a
      Personen, die Wochengeld beziehen oder deren Anspruch auf Wochengeld ruht;
    2. Litera b
      Personen, die eine Geldleistung nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609, nach dem Sonderunterstützungsgesetz (SUG), Bundesgesetzblatt Nr. 642 aus 1973,, oder nach dem Überbrückungshilfengesetz (ÜHG), Bundesgesetzblatt Nr. 174 aus 1963,, oder eine Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes nach dem Arbeitsmarktservicegesetz (AMSG), Bundesgesetzblatt Nr. 313 aus 1994,, rechtmäßig beziehen, wenn sie nicht nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 8, pflichtversichert sind, oder Notstandshilfe oder erweiterte Überbrückungshilfe ausschließlich wegen Anrechnung des Einkommens des Partners oder der Partnerin nicht beziehen oder deren Anspruch auf Arbeitslosengeld ausschließlich nach Paragraph 16, Absatz eins, Litera l, AlVG ruht;
    3. Litera c
      die BezieherInnen von Krankengeld;
    4. Litera d
      Personen, die nach dem Wehrgesetz 2001
      1. Sub-Litera, a, a
        Präsenz- oder Ausbildungsdienst leisten,
      2. Sub-Litera, b, b
        Präsenzdienst als Zeitsoldat mit einem Verpflichtungszeitraum von mindestens einem Jahr leisten,
      wenn sie zuletzt nach diesem Bundesgesetz pensionsversichert oder noch nicht pensionsversichert waren und nicht unter die Ziffer 5, fallen;
    5. Litera e
      Personen, die auf Grund des Zivildienstgesetzes ordentlichen oder außerordentlichen Zivildienst oder einen Auslandsdienst nach Paragraph 12 b, des Zivildienstgesetzes leisten, wenn sie zuletzt nach diesem Bundesgesetz pensionsversichert oder noch nicht pensionsversichert waren;
    6. Litera f
      Personen, die Übergangsgeld nach diesem Bundesgesetz beziehen, wenn sie nicht nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 8, pflichtversichert sind;
    7. Litera g
      Personen, die ihr Kind (Paragraph 227 a, Absatz 2,) in den ersten 48 Kalendermonaten nach der Geburt oder im Fall einer Mehrlingsgeburt ihre Kinder in den ersten 60 Kalendermonaten nach der Geburt tatsächlich und überwiegend im Sinne des Paragraph 227 a, Absatz 4 bis 7 im Inland erziehen, wenn sie zuletzt nach diesem Bundesgesetz pensionsversichert oder noch nicht pensionsversichert waren;
    8. Litera h
      die Wissenschaftlichen (Künstlerischen) MitarbeiterInnen (in Ausbildung) nach Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Abgeltung von wissenschaftlichen und künstlerischen Tätigkeiten an Universitäten und Universitäten der Künste, Bundesgesetzblatt Nr. 463 aus 1974,;“

Novellierungsanordnung 4, Im Paragraph 10, Absatz 5, erster Satz entfällt der Ausdruck „Z 2,“.

Novellierungsanordnung 5, Nach Paragraph 10, Absatz 6 a, wird folgender Absatz 6 b, eingefügt:

  1. Absatz 6 b,(6b) Die Pensionsversicherung nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, beginnt
    1. Ziffer eins
      bei den in Litera a, genannten Personen mit dem Tag, ab dem Wochengeld bezogen wird;
    2. Ziffer 2
      bei den in Litera b, genannten Personen mit dem Tag, ab dem die Geldleistung bezogen wird oder die Notstandshilfe ausschließlich wegen Anrechnung des Einkommens des Partners/der Partnerin nicht bezogen wird;
    3. Ziffer 3
      bei den in Litera c, genannten Personen mit dem Tag, ab dem Krankengeld bezogen wird;
    4. Ziffer 4
      bei den in Litera d, genannten Personen mit dem Tag, an dem der Präsenz- oder Ausbildungsdienst angetreten wird;
    5. Ziffer 5
      bei den in Litera e, genannten Personen mit dem Tag, an dem der Zivildienst oder Auslandsdienst angetreten wird;
    6. Ziffer 6
      bei den in Litera f, genannten Personen mit dem Tag, ab dem Übergangsgeld bezogen wird;
    7. Ziffer 7
      bei den in Litera g, genannten Personen
      1. Litera a
        mit dem der Geburt des Kindes folgenden Kalendermonat,
      2. Litera b
        mit dem Kalendermonat, in dem die Annahme an Kindes Statt oder die Übernahme der unentgeltlichen Pflege erfolgt;
    8. Ziffer 8
      bei den in Litera h, genannten Personen mit dem Eintritt des Tatbestandes, der den Grund der Versicherung bildet.“

Novellierungsanordnung 6, Im Paragraph 11, Absatz 2, letzter Satz entfällt der Ausdruck „ , 51a“.

Novellierungsanordnung 7, Nach Paragraph 12, Absatz 5 a, wird folgender Absatz 5 b, eingefügt:

  1. Absatz 5 b,(5b) Die Pensionsversicherung der im Paragraph 10, Absatz 6 b, bezeichneten Personen endet mit dem Wegfall des für die Versicherung maßgeblichen Tatbestandes, wobei die Pensionsversicherung nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Litera e, jedenfalls nach 14 Monaten des Auslandsdienstes endet und sich das Ende der Pensionsversicherung nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Litera g, nach den Bestimmungen des Paragraph 227 a, Absatz 3, richtet.“

Novellierungsanordnung 8, Im Paragraph 12, Absatz 6, wird nach dem Ausdruck „Personen“ der Ausdruck „und mit Ausnahme der Pensionsversicherung nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, lit. d“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 9, Dem Paragraph 13, wird folgender Satz angefügt:

„Zur Pensionsversicherung der Arbeiter gehören auch die nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a bis g versicherten Personen, die zuletzt in diesem Zweig der Pensionsversicherung pflichtversichert waren.“

Novellierungsanordnung 10, Im Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 12, wird der Ausdruck „§ 8 Absatz eins, Ziffer 2, durch den Ausdruck „§ 8 Absatz eins, Ziffer 2, lit. h“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 11, Dem Paragraph 14, wird folgender Absatz 5, angefügt:

  1. Absatz 5,(5) Zur Pensionsversicherung der Angestellten gehören auch die nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a bis g versicherten Personen, die zuletzt in diesem Zweig der Pensionsversicherung pflichtversichert waren oder bisher nicht in der Pensionsversicherung pflichtversichert waren.“

Novellierungsanordnung 12, Dem Paragraph 15, wird folgender Absatz 5, angefügt:

  1. Absatz 5,(5) Zur knappschaftlichen Pensionsversicherung gehören auch die nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a bis g versicherten Personen, die zuletzt in diesem Zweig der Pensionsversicherung pflichtversichert waren.“

Novellierungsanordnung 13, Paragraph 18, samt Überschrift lautet:

„Nachträgliche Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten des Besuches einer , Bildungseinrichtung

Paragraph 18,

  1. Absatz eins,Personen, die eine in Paragraph 227, Absatz eins, Ziffer eins, genannte Bildungseinrichtung besucht haben, können sich nachträglich bei einem Versicherungsträger, bei dem mindestens ein Versicherungsmonat erworben wurde, für alle oder einzelne Monate des Besuches der Bildungseinrichtung auf Antrag in der Pensionsversicherung selbstversichern.
  2. Absatz 2,Der Antrag auf Selbstversicherung kann bis zum Stichtag (Paragraph 223, Absatz 2,) gestellt werden. Wird die Berechtigung zur Selbstversicherung erst nach dem Stichtag in einem vor dem Stichtag eingeleiteten Verfahren festgestellt, so können die Beiträge zur Selbstversicherung auch nach dem Stichtag wirksam entrichtet werden.
  3. Absatz 3,Die Dauer der Selbstversicherung darf die in Paragraph 227, Absatz eins, Ziffer eins, jeweils angegebenen Höchstgrenzen für die Berücksichtigung als Ersatzzeiten nicht überschreiten.“

Novellierungsanordnung 14, Im Paragraph 18 a, Absatz eins, erster Satz und Absatz 3, Ziffer 3, wird der Ausdruck „30. Lebensjahres“ jeweils durch den Ausdruck „40. Lebensjahres“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 15, Dem Paragraph 21, Absatz eins, wird folgender Satz angefügt:

„Dies gilt nicht für Fälle einer vermeintlichen Teilversicherung in der Pensionsversicherung nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a bis g.“

Novellierungsanordnung 15a, Im Paragraph 31, Absatz 3, Ziffer 9, wird nach dem Ausdruck „§ 460c.“ folgender Satz eingefügt:

„In diesen Richtlinien bzw. Kollektivverträgen ist ein Zusatzbeitrag zum Sicherungsbeitrag nach Paragraph 460 c, festzusetzen; bei der Festlegung der Höhe dieses Zusatzbeitrages ist Bedacht zu nehmen

  1. Litera a
    auf Paragraph 13 a, des Pensionsgesetzes 1965;
  2. Litera b
    auf die Beitragssätze für die Dienstordnungs-Pension in den letzten sechs Monaten vor dem Stichtag für die Eigen- oder Hinterbliebenenpension oder für die Eigenpension, von der die Hinterbliebenenpension abgeleitet wird, wenn der jeweilige Stichtag vor dem 1. Jänner 2005 liegt und in diesem Zeitraum Anspruch auf einen monatlichen Bezug bestand, der die damals geltende monatliche Höchstbeitragsgrundlage überschritten hat.

Novellierungsanordnung 16, Im Paragraph 31, Absatz 4, wird der Punkt am Ende der Ziffer 7, durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Ziffer 8 und 9 werden angefügt:

  1. Ziffer 8
    die Einrichtung und Führung des Pensionskontos nach Abschnitt 3 des APG;
  2. Ziffer 9
    die Mitwirkung bei der Durchführung der Pensionsversicherung nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a bis g ASVG, nach Paragraph 3, Absatz 3, GSVG, nach Paragraph 4 a, BSVG und nach Artikel römisch zwei, Abschnitt 2a AlVG, für die der Bund, das Arbeitsmarktservice oder ein öffentlicher Fonds Beiträge zu zahlen hat; der Hauptverband kann zur Verwaltungsvereinfachung Vereinbarungen mit dem Arbeitsmarktservice über die Durchführung der Meldungen und die Beitragsabfuhr treffen; diese Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Zustimmung des Bundesministers für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit.“

Novellierungsanordnung 17, Im Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer 10, wird der Ausdruck „Z 2“ durch den Ausdruck „Z 2 lit. h“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 18, Im Paragraph 36, Absatz eins, wird der Punkt am Ende der Ziffer 10, durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Ziffer 11 bis 17 werden angefügt:

  1. Ziffer 11
    für die nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, pflichtversicherten Wochengeld-Anspruchsberechtigten dem Krankenversicherungsträger;
  2. Ziffer 12
    für die nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, pflichtversicherten Personen dem Arbeitsmarktservice;
  3. Ziffer 13
    für die nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Litera c, pflichtversicherten BezieherInnen von Krankengeld dem Krankenversicherungsträger;
  4. Ziffer 14
    für die nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Litera d, pflichtversicherten Präsenz- oder Ausbildungsdienst Leistenden dem Bundesministerium für Landesverteidigung;
  5. Ziffer 15
    für die nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Litera e, pflichtversicherten Zivil- oder Auslandsdienstleistenden dem Bundesministerium für Inneres;
  6. Ziffer 16
    für die nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Litera f, pflichtversicherten BezieherInnen von Übergangsgeld dem Unfall- oder Pensionsversicherungsträger;
  7. Ziffer 17
    für die nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Litera g, pflichtversicherten Erziehenden dem Krankenversicherungsträger.“

Novellierungsanordnung 19, Im Paragraph 44, Absatz eins, Ziffer 11, wird der Ausdruck „Z 2“ durch den Ausdruck „Z 2 lit. h“ ersetzt und der Punkt am Ende durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Ziffer 12 bis 18 werden angefügt:

  1. Ziffer 12
    bei den nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, pflichtversicherten Wochengeld-Anspruchsberechtigten das Dreißigfache des Wochengeldes;
  2. Ziffer 13
    bei den nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, pflichtversicherten BezieherInnen einer Geldleistung und Personen, welche die Notstandshilfe oder erweiterte Überbrückungshilfe ab dem Jahr 2005 ausschließlich wegen Anrechnung des Einkommens des Partners/der Partnerin nicht beziehen können
    1. Litera a
      bei Bezug von Arbeitslosengeld oder Überbrückungshilfe oder Übergangsgeld oder Weiterbildungsgeld für jeden Tag des Leistungsbezuges jeweils ein Dreißigstel von 70 % der Bemessungsgrundlage nach Paragraph 21, AlVG;
    2. Litera b
      bei Bezug von Notstandshilfe oder erweiterter Überbrückungshilfe sowie bei Nichtbezug von Notstandshilfe oder erweiterter Überbrückungshilfe ausschließlich wegen Anrechnung des Einkommens des Partners/der Partnerin 92 % des Wertes nach Litera a,;
    3. Litera c
      bei Ruhen des Anspruches auf Arbeitslosengeld oder Überbrückungshilfe oder Notstandshilfe oder erweiterte Überbrückungshilfe für Zeiten des Anspruches auf Urlaubsentschädigung nach Paragraph 16, Absatz eins, Litera l, AlVG, in denen keine Pflichtversicherung in der Sozialversicherung besteht, 70 % des durchschnittlichen monatlichen Entgelts (Paragraph 49,), ermittelt aus der letzten vor dem Ruhen liegenden Jahresbeitragsgrundlage;
    4. Litera d
      bei Bezug einer Sonderunterstützung nach dem Sonderunterstützungsgesetz oder einer Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes diese Geldleistung;
  3. Ziffer 14
    bei den nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Litera c, pflichtversicherten BezieherInnen von Krankengeld das Dreißigfache der Bemessungsgrundlage nach Paragraph 125, oder – soweit es sich um Krankengeldbezug von Personen nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, handelt – das für die jeweilige Leistung nach Ziffer 13, Litera a bis d Geltende,
  4. Ziffer 15
    bei den nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Litera d, Sub-Litera, a, a, pflichtversicherten Präsenz- oder Ausbildungsdienst Leistenden 1 350 €;
  5. Ziffer 15 a
    bei den nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Litera d, Sub-Litera, b, b, pflichtversicherten Zeitsoldaten mit einem Verpflichtungszeitraum von mindestens einem Jahr 133 % des Monatsgeldes, der Dienstgradzulage, der Monatsprämie, der Einsatzvergütung, der Belastungs- und Ausbildnervergütung sowie der Anerkennungsprämie;
  6. Ziffer 16
    bei den nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Litera e, pflichtversicherten Zivil- oder Auslandsdienstleistenden 1 350 €;
  7. Ziffer 17
    bei den nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Litera f, pflichtversicherten ÜbergangsgeldbezieherInnen das Übergangsgeld;
  8. Ziffer 18
    bei den nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Litera g, pflichtversicherten Erziehenden 1 350 €.“

Novellierungsanordnung 20, Im Paragraph 44, Absatz 6, zweiter Satz wird der Ausdruck „§ 108 Absatz 9, durch den Ausdruck „§ 108 Absatz 6, ersetzt.

Novellierungsanordnung 21, Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 3, lautet:

  1. Ziffer 3
    in der Pensionsversicherung ....... 22,8 %
    der allgemeinen Beitragsgrundlage.“

Novellierungsanordnung 22, Paragraph 51, Absatz 3, Ziffer 2, lautet:

  1. Ziffer 2
    in der Pensionsversicherung beläuft sich der Beitragsteil
    des (der) Versicherten ......              auf 10,25 %,
    des Dienstgebers ..............              auf 12,55 %
    der allgemeinen Beitragsgrundlage.“

Novellierungsanordnung 23, Paragraph 51 a, samt Überschrift lautet:

„Zusatzbeitrag in der knappschaftlichen Pensionsversicherung

Paragraph 51 a,

  1. Absatz eins,Für Personen, die in der knappschaftlichen Pensionsversicherung pflichtversichert sind, ist ein Zusatzbeitrag im Ausmaß von 5,5 % der allgemeinen Beitragsgrundlage zu leisten. Der Zusatzbeitrag entfällt zur Gänze auf den Dienstgeber.
  2. Absatz 2,Alle für die Beiträge zur Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung geltenden Rechtsvorschriften sind, soweit nichts anderes bestimmt wird, auf den Zusatzbeitrag nach Absatz eins, anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 24, Paragraph 52, Absatz 4, lautet:

  1. Absatz 4,(4) Die Beiträge für Teilversicherte nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, sind mit 22,8 % der Beitragsgrundlage (Paragraph 44, Absatz eins, Ziffer 11 bis 18) zu bemessen. Diese Beiträge sind zu tragen
    1. Ziffer eins
      für Teilversicherte nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, c, d, Sub-Litera, a, a, sowie Litera e und f vom Bund;
    2. Ziffer 2
      für Teilversicherte nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, vom Arbeitsmarktservice;
    3. Ziffer 2 a
      für Teilversicherte nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Litera d, Sub-Litera, b, b, aus Mitteln des Bundesministeriums für Landesverteidigung;
    4. Ziffer 3
      für Teilversicherte nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Litera g, zu 75 % aus Mitteln des Familienlastenausgleichsfonds und zu 25 % aus Mitteln des Bundes;
    5. Ziffer 4
      für Teilversicherte nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Litera h, wie in Paragraph 51, Absatz 3, Ziffer 2,, wobei als Dienstgeber die Universität (Universität der Künste) gilt, der die versicherte Person angehört.“

Novellierungsanordnung 25, Paragraph 53 a, Absatz 5, wird aufgehoben.

Novellierungsanordnung 26, Im Paragraph 54, Absatz 5, entfällt der Ausdruck „§ 51a und“.

Novellierungsanordnung 27, Im Paragraph 56 a, Absatz 2, zweiter Satz wird der Ausdruck „§ 108 Absatz 9, durch den Ausdruck „§ 108 Absatz 6, ersetzt.

Novellierungsanordnung 28, Paragraph 63 a, wird aufgehoben.

Novellierungsanordnung 29, In der Überschrift zu Paragraph 70, entfällt der Ausdruck „Anrechnung für die Höherversicherung bzw.“.

Novellierungsanordnung 30, Paragraph 70, Absatz eins bis 3 lauten:

  1. Absatz eins,(1) Überschreitet in einem Kalenderjahr
    1. Ziffer eins
      bei einer die Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz begründenden Beschäftigung oder
    2. Ziffer 2
      bei gleichzeitiger Ausübung mehrerer die Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz begründenden Beschäftigungen
    die Summe aller Beitragsgrundlagen der Pflichtversicherung - einschließlich der Sonderzahlungen - die Summe der monatlichen Höchstbeitragsgrundlagen für die im Kalenderjahr liegenden Beitragsmonate der Pflichtversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit, wobei sich deckende Beitragsmonate nur ein Mal zu zählen sind, so hat die versicherte Person Anspruch auf Beitragserstattung nach den Absatz 2 und 3, Monatliche Höchstbeitragsgrundlage ist der 35fache Betrag der Höchstbeitragsgrundlage nach Paragraph 45, Absatz eins,
  2. Absatz 2,Bei Anfall einer Leistung aus den Versicherungsfällen des Alters oder der geminderten Arbeitsfähigkeit sind der versicherten Person die auf den Überschreitungsbetrag entfallenden Beiträge aufgewertet mit dem der zeitlichen Lagerung entsprechenden Aufwertungsfaktor (Paragraph 108, Absatz 4,) in halber Höhe von Amts wegen zu erstatten. Ist jedoch das APG anzuwenden, so ist in gleicher Weise nur der Überschreitungsbetrag nach Paragraph 12, Absatz eins, zweiter Satz APG zu erstatten.
  3. Absatz 3,Die auf den Überschreitungsbetrag entfallenden Beiträge sind auf Antrag auch vor Anfall der Leistung nach Absatz 2, zu erstatten. Der Antrag ist bei einem der beteiligten Versicherungsträger zu stellen. Für die Erstattung der Beiträge gilt Absatz 2, entsprechend.“

Novellierungsanordnung 31, Im Paragraph 74, Absatz eins, zweiter Satz und Absatz 6, zweiter Satz wird der Ausdruck „§ 108 Absatz 9, jeweils durch den Ausdruck „§ 108 Absatz 6, ersetzt.

Novellierungsanordnung 32, Im Paragraph 76, Absatz eins, letzter Satz wird der Ausdruck „§ 108 Absatz 9, durch den Ausdruck „§ 108 Absatz 6, ersetzt.

Novellierungsanordnung 33, Im Paragraph 76 a, Absatz 3, zweiter Satz wird der Ausdruck „§ 108 Absatz 9, durch den Ausdruck „§ 108 Absatz 6, ersetzt.

Novellierungsanordnung 34, Im Paragraph 76 b, Absatz eins, zweiter Satz und Absatz 4, zweiter Satz wird der Ausdruck „§ 108 Absatz 9, jeweils durch den Ausdruck „§ 108 Absatz 6, ersetzt.

Novellierungsanordnung 35, Paragraph 76 b, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3,(3) Die monatliche Beitragsgrundlage für Selbstversicherte nach Paragraph 18, beläuft sich
    1. Ziffer eins
      für die in Paragraph 227, Absatz eins, Ziffer eins, genannten Zeiten des Besuches einer Hochschule, einer Kunstakademie oder Kunsthochschule und der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, abgeschlossene Hochschulbildung erfordernden Beruf auf das Zwanzigfache,
    2. Ziffer 2
      für die sonstigen in Paragraph 227, Absatz eins, Ziffer eins, genannten Zeiten auf das Zehnfache
    der im Zeitpunkt der Beitragsentrichtung geltenden Höchstbeitragsgrundlage in der Pensionsversicherung (Paragraph 45, Absatz eins,). Im Fall der Entrichtung des Beitrages nach Vollendung des 40. Lebensjahres der versicherten Person ist die Beitragsgrundlage mit dem Faktor 1,12 zu vervielfachen; an die Stelle dieses Faktors tritt nach Vollendung des 45. Lebensjahres der Faktor 1,34, nach Vollendung des 50. Lebensjahres der Faktor 1,66, nach Vollendung des 55. Lebensjahres der Faktor 2,22 und nach Vollendung des 60. Lebensjahres der Faktor 2,34.“

Novellierungsanordnung 36, Im Paragraph 77, Absatz 2, erster Satz wird der Ausdruck „die Summe der jeweils geltenden Beitragssätze gemäß den Paragraphen 51, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a und 51a“ durch den Ausdruck „jener nach Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 3, ersetzt.

Novellierungsanordnung 37, Im Paragraph 77, Absatz 2 a, zweiter Satz und Absatz 4, zweiter und dritter Satz wird der Ausdruck „§ 108 Absatz 9, jeweils durch den Ausdruck „§ 108 Absatz 6, ersetzt.

Novellierungsanordnung 38, Im Paragraph 77, Absatz 6, erster Satz wird der Ausdruck „§§ 51 Absatz 3, Ziffer 3, Litera a und 51a Absatz eins, durch den Ausdruck „§ 51 Absatz 3, Ziffer 2, ersetzt.

Novellierungsanordnung 39, Paragraph 79 a, samt Überschrift lautet:

„Maßnahmen zur nachhaltigen Finanzierbarkeit der Pensionsversicherung

Paragraph 79 a,

  1. Absatz eins,Die Finanzierung der gesetzlichen Pensionsversicherung ist durch Beiträge der Versicherten, durch Beiträge des Bundes, durch Beiträge des Arbeitsmarktservice sowie durch Beiträge von Fonds sicherzustellen.
  2. Absatz 2,Der Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz hat der Bundesregierung auf der Grundlage der Berichte und Vorschläge der Kommission zur langfristigen Pensionssicherung (Paragraph 108 e, Absatz 9, Ziffer 3 bis 5) jedes dritte Kalenderjahr, erstmals im Kalenderjahr 2007, bis längstens 30. November, einen Bericht über die langfristige Finanzierung der Pensionsversicherung vorzulegen:
    1. Ziffer eins
      Wird im Bericht der Kommission eine Abweichung bei den Annahmen in Bezug auf die periodenbezogene Lebenserwartung und daraus resultierende Mehraufwendungen für das Pensionssystem festgestellt (Paragraph 108 e, Absatz 9, Ziffer 4,), so hat der Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz der Bundesregierung Vorschläge zur Sicherung der Nachhaltigkeit der Finanzierung zu erstatten. Dabei ist auf eine gleichmäßige Verteilung der Maßnahmen auf die Parameter „Beitragssatz“, „Kontoprozentsatz“, „Anfallsalter“, „Pensionsanpassung“ und „Bundesbeitrag“ zu achten.
    2. Ziffer 2
      Wird im Bericht der Kommission eine Abweichung bei den - den Langfristszenarien zugrunde liegenden – sonstigen demographischen und wirtschaftlichen Annahmen festgestellt (Paragraph 108 e, Absatz 9, Ziffer 5,), so hat der Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz Maßnahmen zur Sicherung der langfristigen Finanzierung vorzuschlagen. Dabei ist auf eine gleichmäßige Verteilung der Maßnahmen auf die Parameter „Beitragssatz“, „Kontoprozentsatz“, „Anfallsalter“, „Pensionsanpassung“ und „Bundesbeitrag“ zu achten.
  3. Absatz 3,Die Bundesregierung hat auf der Grundlage der Berichte nach Absatz 2, dem Nationalrat einen „Bericht über die finanzielle Lage des Pensionssystems und die zu seiner Sicherung dienenden Maßnahmen“ vorzulegen.“

Novellierungsanordnung 40, Nach Paragraph 79 a, wird folgender Paragraph 79 b, samt Überschrift eingefügt:

„Teilversicherungs-, Ersatzzeiten- und Wanderversicherungsbericht

Paragraph 79 b,

Der Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz hat jedes dritte Kalenderjahr, beginnend mit dem Kalenderjahr 2006, jeweils bis zum 30. November, der Bundesregierung einen Bericht vorzulegen über

  1. Ziffer eins
    das Ausmaß der im abgelaufenen Kalenderjahr erworbenen Versicherungszeiten nach den Paragraphen 8, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a bis g und 225 Absatz eins, Ziffer 8, dieses Bundesgesetzes, nach Paragraph 3, Absatz 3, GSVG und nach Paragraph 4 a, BSVG samt den zugrunde liegenden Beitragsleistungen;
  2. Ziffer 2
    das Ausmaß der Aufwendungen der Pensionsversicherungsträger für die Anrechnung der Versicherungszeiten nach Ziffer eins und der entsprechenden Ersatzzeiten bei Pensionsneuzuerkennungen im abgelaufenen Kalenderjahr;
  3. Ziffer 3
    die beitrags- und leistungsrechtlichen Auswirkungen der Wanderversicherung nach Paragraph 251 a, dieses Bundesgesetzes, nach Paragraph 129, GSVG und nach Paragraph 120, BSVG.“

Novellierungsanordnung 41, Im Paragraph 80, Absatz eins, zweiter Satz entfallen die Ausdrücke „ , der Wertausgleich“ sowie „ , für den Wertausgleich“ und wird der Ausdruck „Nr. 142/2001“ durch den Ausdruck „Nr. 142/2000“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 42, Paragraph 108, lautet:

„§ 108.

  1. Absatz eins,Der Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz hat jedes Jahr für das folgende Kalenderjahr eine Aufwertungszahl (Absatz 2,), eine Höchstbeitragsgrundlage (Absatz 3,), Aufwertungsfaktoren (Absatz 4,) und die festen Beträge nach diesem Bundesgesetz (Absatz 6,) zu ermitteln und kundzumachen.
  2. Absatz 2,Aufwertungszahl: Die Aufwertungszahl beruht auf der Veränderung der durchschnittlichen Beitragsgrundlage in der gesetzlichen Pensionsversicherung vom jeweils drittvorangegangenen Kalenderjahr zum jeweils zweitvorangegangenen Kalenderjahr. Die Aufwertungszahl ist, soweit im Einzelnen nichts anderes angeordnet wird, für die Erhöhung der Höchstbeitragsgrundlage und der festen Beträge, die der Beitragsberechnung dienen, heranzuziehen.
  3. Absatz 3,Höchstbeitragsgrundlage: Im Jahr 2005 beläuft sich die Höchstbeitragsgrundlage für den Kalendertag auf 118 €, erhöht mit der Aufwertungszahl für dieses Kalenderjahr. Für jedes Folgekalenderjahr ergibt sich die Höchstbeitragsgrundlage aus der Vervielfachung der letztgültigen Höchstbeitragsgrundlage mit der Aufwertungszahl des jeweiligen Folgekalenderjahres. Die Höchstbeitragsgrundlage ist auf den vollen Eurobetrag zu runden.
  4. Absatz 4,Aufwertungsfaktoren: Die Aufwertungsfaktoren eines Kalenderjahres errechnen sich durch Vervielfachung der zuletzt in Geltung gestandenen Aufwertungsfaktoren mit dem Anpassungsfaktor des Vorjahres. Sie sind auf drei Dezimalstellen zu runden. Der Reihe dieser Aufwertungsfaktoren ist der Anpassungsfaktor des Vorjahres als Aufwertungsfaktor für die Beitragsgrundlagen des zweitvorangegangenen Kalenderjahres anzufügen. Die Aufwertungsfaktoren sind für die Aufwertung von Beitragsgrundlagen, die zur Bildung der Bemessungsgrundlage verwendet werden, heranzuziehen.
  5. Absatz 5,Anpassungsfaktor: Der Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz hat jedes Jahr für das folgende Kalenderjahr den Anpassungsfaktor (Paragraph 108 f,) bis spätestens 30. November eines jeden Jahres durch Verordnung festzusetzen. Die Verordnung ist der Bundesregierung zur Zustimmung vorzulegen. Der Anpassungsfaktor ist, soweit nichts anderes bestimmt wird, für die Erhöhung der Renten und Pensionen und der leistungsbezogenen festen Beträge in der Sozialversicherung heranzuziehen.
  6. Absatz 6,Anpassung und Aufwertung fester Beträge: Zur Vervielfachung mit der Aufwertungszahl oder mit dem Anpassungsfaktor ist der am 31. Dezember des vorangegangenen Jahres geltende feste Betrag heranzuziehen; wird jedoch der feste Betrag mit 1. Jänner eines Jahres in Geltung gesetzt, so ist dieser Betrag zur Vervielfachung heranzuziehen. Der vervielfachte Betrag ist auf Cent zu runden.“

Novellierungsanordnung 43, Im Paragraph 108 a, Absatz eins, zweiter Satz wird der Ausdruck „gemäß Absatz 2, 3 und 4 durch den Ausdruck „nach Absatz 2, ersetzt.

Novellierungsanordnung 44, Paragraph 108 a, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,(2) Zur Ermittlung der durchschnittlichen Beitragsgrundlage eines Kalenderjahres sind die in den Erfolgsrechnungen der Pensionsversicherungsträger nach diesem Bundesgesetz, dem GSVG, dem FSVG und dem BSVG ausgewiesenen Beiträge für Pflichtversicherte, die Beitragssätze und die Anzahl der im Jahresdurchschnitt in der Pensionsversicherung pflichtversicherten Personen heranzuziehen. Die monatliche durchschnittliche Beitragsgrundlage ist auf Cent zu runden.“

Novellierungsanordnung 44a, Paragraph 108 a, Absatz 3 und 4 werden aufgehoben.

Novellierungsanordnung 45, Paragraph 108 d, wird aufgehoben.

Novellierungsanordnung 46, Im Paragraph 108 e, Absatz 2, wird der Punkt am Ende der Ziffer 14, durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Ziffer 15, wird angefügt:

  1. Ziffer 15
    ein Vertreter/eine Vertreterin der Statistik Austria.“

Novellierungsanordnung 47, Paragraph 108 e, Absatz 9, lautet:

  1. Absatz 9,(9) Die Kommission hat folgende Aufgaben:
    1. Ziffer eins
      Berechnung des Richtwertes nach Paragraph 108 f, Absatz 2, für das folgende Kalenderjahr bis zum 31. Oktober eines jeden Jahres, erstmals für das Jahr 2006;
    2. Ziffer 2
      Erstattung eines Gutachtens über die voraussichtliche Gebarung der gesetzlichen Pensionsversicherung für die folgenden fünf Jahre, längstens bis zum 31. Oktober eines jeden Jahres;
    3. Ziffer 3
      Erstattung eines Berichtes über die langfristige Entwicklung und Finanzierbarkeit der gesetzlichen Pensionsversicherung bis zum Jahr 2050, längstens bis zum 30. September eines jeden dritten Jahres, erstmals im Jahr 2007;
    4. Ziffer 4
      Ermittlung einer allfälligen Abweichung der für den Bericht nach Ziffer 3, angenommenen durchschnittlichen periodenbezogenen Lebenserwartung zum Alter 65 für den gesamten Zeitraum bis zum Jahr 2050 von der in der Anlage 12 zu diesem Bundesgesetz festgehaltenen Referenzlebenserwartung desselben Zeitraumes; wird für den Zeitraum, ab dem die erste Abweichung festgestellt wird, bis zum Jahr 2050 eine Abweichung von durchschnittlich mehr als 3 % festgestellt, so hat die Kommission den sich daraus bis zum Jahr 2050 ergebenden Mehraufwand im Bericht nach Ziffer 3, festzuhalten; ferner hat die Kommission im Bericht Vorschläge darüber zu erstatten, wie dieser Mehraufwand durch nachhaltige Reformmaßnahmen gleichmäßig auf die Parameter „Beitragssatz“, „Kontoprozentsatz“, „Anfallsalter“, „Pensionsanpassung“ und „Bundesbeitrag“ aufgeteilt werden kann (Nachhaltigkeitsfaktoren), und zwar unter Bedachtnahme auf deren unterschiedliche zeitliche Wirkungsweise;
    5. Ziffer 5
      Ermittlung von allfälligen Abweichungen der für den Bericht nach Ziffer 3, aufgestellten sonstigen demographischen und wirtschaftlichen Annahmen von jenen Annahmen, die in der Anlage 13 zu diesem Bundesgesetz festgehalten sind, insbesondere in Bezug auf die Faktoren Erwerbsbeteiligung und Produktivität. Ergibt sich durch die festgestellten Abweichungen ein finanzieller Mehrbedarf, so hat die Kommission Vorschläge zur Sicherstellung der Finanzierbarkeit der gesetzlichen Pensionsversicherung zu erstatten, wobei Ziffer 4, letzter Halbsatz anzuwenden ist.“

Novellierungsanordnung 48, Dem Paragraph 108 e, wird folgender Absatz 11, angefügt:

  1. Absatz 11,(11) Bei der Festsetzung der demographischen und wirtschaftlichen Annahmen für die Erstattung des Gutachtens nach Absatz 9, Ziffer 2 und des Berichtes nach Absatz 9, Ziffer 3, ist vorrangig auf Prognosen von Statistik Austria und der Wirtschaftsforschungsinstitute zurückzugreifen.“

Novellierungsanordnung 49, Paragraph 108 f, lautet:

Paragraph 108 f,

  1. Absatz eins,Der Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz hat für jedes Kalenderjahr den Anpassungsfaktor unter Bedachtnahme auf den Richtwert nach Paragraph 108 e, Absatz 9, Ziffer eins, festzusetzen.
  2. Absatz 2,Der Richtwert ist so festzusetzen, dass die Erhöhung der Pensionen auf Grund der Anpassung mit dem Richtwert der Erhöhung der Verbraucherpreise nach Absatz 3, entspricht. Er ist auf drei Dezimalstellen zu runden.
  3. Absatz 3,Die Erhöhung der Verbraucherpreise ist auf Grund der durchschnittlichen Erhöhung in zwölf Kalendermonaten bis zum Juli des Jahres, das dem Anpassungsjahr vorangeht, zu ermitteln, wobei der Verbraucherpreisindex 2000 oder ein an seine Stelle tretender Index heranzuziehen ist. Dazu ist das arithmetische Mittel der für den Berechnungszeitraum von der Statistik Austria veröffentlichten Jahresinflationsraten zu bilden.“

Novellierungsanordnung 50, Im Paragraph 122, Absatz 4, zweiter Satz wird der Ausdruck „§ 108 Absatz 9, durch den Ausdruck „§ 108 Absatz 6, ersetzt.

Novellierungsanordnung 51, Im Paragraph 136, Absatz 3, zweiter Satz wird der Ausdruck „§ 108 Absatz 9, durch den Ausdruck „§ 108 Absatz 6, ersetzt.

Novellierungsanordnung 52, Im Paragraph 141, Absatz 3, zweiter Satz und Absatz 5, dritter Satz wird der Ausdruck „§ 108 Absatz 9, jeweils durch den Ausdruck „§ 108 Absatz 6, ersetzt.

Novellierungsanordnung 53, Im Paragraph 154 a, Absatz 7, zweiter Satz wird der Ausdruck „§ 108 Absatz 9, durch den Ausdruck „§ 108 Absatz 6, ersetzt.

Novellierungsanordnung 54, Im Paragraph 155, Absatz 3, zweiter Satz wird der Ausdruck „§ 108 Absatz 9, durch den Ausdruck „§ 108 Absatz 6, ersetzt.

Novellierungsanordnung 55, Im Paragraph 162, Absatz 3 a, zweiter Satz wird der Ausdruck „§ 108 Absatz 9, durch den Ausdruck „§ 108 Absatz 6, ersetzt.

Novellierungsanordnung 56, Im Paragraph 181, Absatz eins, zweiter Satz, Absatz 2, zweiter Satz und Absatz 6, zweiter Satz wird der Ausdruck „§ 108 Absatz 9, jeweils durch den Ausdruck „§ 108 Absatz 6, ersetzt.

Novellierungsanordnung 57, Im Paragraph 181 b, zweiter Satz wird der Ausdruck „§ 108 Absatz 9, durch den Ausdruck „§ 108 Absatz 6, ersetzt.

Novellierungsanordnung 58, Im Paragraph 212, Absatz 3, dritter Satz wird der Ausdruck „§ 108 Absatz 9, durch den Ausdruck „§ 108 Absatz 6, ersetzt.

Novellierungsanordnung 59, Im Paragraph 225, Absatz eins, Ziffer 3, wird nach dem Ausdruck „gelten sollen,“ der Ausdruck „oder auf Grund einer nachträglichen Selbstversicherung nach Paragraph 18, eingefügt.

Novellierungsanordnung 60, Die Überschrift zu Paragraph 227, lautet:

„Ersatzzeiten aus der Zeit nach dem 31. Dezember 1955 und vor dem 1. Jänner 2005“

Novellierungsanordnung 61, Im Paragraph 227, Absatz eins, Einleitung wird nach dem Ausdruck „31. Dezember 1955“ der Ausdruck „und vor dem 1. Jänner 2005“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 62, Paragraph 227, Absatz eins, Ziffer 5, erster Halbsatz lautet:

„in dem Zweig der Pensionsversicherung, in dem die letzte vorangegangene Beitragszeit vorliegt, die Zeiten, während deren die versicherte Person nach dem 31. Dezember 1970 wegen Arbeitslosigkeit eine Geldleistung aus der Arbeitslosenversicherung nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1958, BGBl. Nr. 199, oder nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl. Nr. 609, oder Überbrückungshilfe oder erweiterte Überbrückungshilfe nach dem Überbrückungshilfengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 174 aus 1963,, oder Sonderunterstützung nach dem Sonderunterstützungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 642 aus 1973,, rechtmäßig bezog bzw. die Zeiten, während deren der Anspruch auf Arbeitslosengeld ausschließlich nach Paragraph 16, Absatz eins, Litera l, AlVG geruht hat;“

Novellierungsanordnung 63, Die Überschrift zu Paragraph 227 a, lautet:

„Ersatzzeiten für Zeiten der Kindererziehung aus der Zeit nach dem 31. Dezember 1955 und vor dem 1. Jänner 2005“

Novellierungsanordnung 64, Im Paragraph 227 a, Absatz eins, wird nach dem Ausdruck „31. Dezember 1955“ der Ausdruck „und vor dem 1. Jänner 2005“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 64a, Dem Paragraph 227 a, Absatz eins, wird folgender Satz angefügt:

„Im Fall einer Mehrlingsgeburt verlängert sich diese Frist auf 60 Kalendermonate.“

Novellierungsanordnung 64b, Im Paragraph 227 a, Absatz 3, erster Satz wird nach dem Ausdruck „48-Kalendermonate-Frist“ jeweils der Klammerausdruck „(60-Kalendermonate-Frist)“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 65, Paragraph 227 a, Absatz 3, zweiter Satz entfällt.

Novellierungsanordnung 66, Im Paragraph 230, Absatz 2, wird der Punkt am Ende der Litera g, durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Litera h, wird angefügt:

  1. Litera h
    auf Beiträge, die nach Paragraph 52, Absatz 4, der Bund, das Arbeitsmarktservice oder ein öffentlicher Fonds zu zahlen hat.“

Novellierungsanordnung 67, Im Paragraph 231, Ziffer eins, drittletzter Satz wird der Ausdruck „Beitragszeit der Pflichtversicherung“ durch den Ausdruck „Beitragszeit der Pflichtversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit“ und der Ausdruck „Ersatzzeit“ durch den Ausdruck „Ersatzzeit und Zeit der Pflichtversicherung nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a bis g und nach Paragraph 225, Absatz eins, Ziffer 8, ersetzt.

Novellierungsanordnung 68, Paragraph 232, Absatz eins, erster Satz lautet:

„Der einzelne Versicherungsmonat nach Paragraph 231, Ziffer eins, gilt als Beitragsmonat der Pflichtversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit, als Beitragsmonat der freiwilligen Versicherung, als Ersatzmonat oder als Monat einer Pflichtversicherung nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a bis g und nach Paragraph 225, Absatz eins, Ziffer 8,, je nachdem, ob Beitragszeiten der Pflichtversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit, Beitragszeiten der freiwilligen Versicherung, Ersatzzeiten oder Zeiten der Pflichtversicherung nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a bis g und nach Paragraph 225, Absatz eins, Ziffer 8, in dem betreffenden Monat das zeitliche Übergewicht haben.“

Novellierungsanordnung 69, Im Paragraph 233, Absatz eins, wird der Ausdruck „Beitragsmonat der Pflichtversicherung“ durch den Ausdruck „Beitragsmonat der Pflichtversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit“, der Ausdruck „leistungswirksamer Ersatzmonat mit Ausnahme von Ersatzmonaten nach den Paragraphen 227 a und 228 a durch den Ausdruck „leistungswirksamer Ersatzmonat - mit Ausnahme von Ersatzmonaten nach den Paragraphen 227 a und 228 a – sowie Monat der Pflichtversicherung nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a bis g und nach Paragraph 225, Absatz eins, Ziffer 8, ersetzt.

Novellierungsanordnung 70, Im Paragraph 233, Absatz 2, wird der Ausdruck „Beitragsmonat der Pflichtversicherung“ durch den Ausdruck „Beitragsmonat der Pflichtversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit“ sowie der Ausdruck „Ersatzmonat nach den Paragraphen 227 a und 228 a, der als Beitragsmonat (der Pflichtversicherung) zu berücksichtigen ist,“ durch den Ausdruck „Ersatzmonat nach den Paragraphen 227 a und 228 a, der als Beitragsmonat (der Pflichtversicherung) zu berücksichtigen ist, sowie Monat der Pflichtversicherung nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a bis g und nach Paragraph 225, Absatz eins, Ziffer 8, ersetzt.

Novellierungsanordnung 71, Im Paragraph 242, Absatz 9, entfällt der Ausdruck „und mit dem ihrer zeitlichen Lagerung entsprechenden Beitragsbelastungsfaktor (Paragraph 108, Absatz 8,) zu vervielfachen“.

Novellierungsanordnung 72, Im Paragraph 254, Absatz eins, Ziffer 3, wird der Ausdruck „nach diesem Bundesgesetz oder nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz oder nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz“ durch den Ausdruck „nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz, mit Ausnahme der Alterspension nach Paragraph 4, Absatz 2, APG,“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 73, Im Paragraph 254, Absatz 7, letzter Satz wird der Ausdruck „§ 108 Absatz 9, durch den Ausdruck „§ 108 Absatz 6, ersetzt.

Novellierungsanordnung 74, Im Paragraph 264, Absatz 5, Ziffer 3, Litera e, wird nach dem Ausdruck „1972,“ der Ausdruck „des Bundesbezügegesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 1997,,“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 75, Im Paragraph 264, Absatz 6, letzter Satz wird der Ausdruck „§ 108 Absatz 9, durch den Ausdruck „§ 108 Absatz 6, ersetzt.

Novellierungsanordnung 76, Nach Paragraph 264, Absatz 7 a, wird folgender Absatz 7 b, eingefügt:

  1. Absatz 7 b,(7b) Gebührt neben der Witwen(Witwer)pension auch ein Versorgungsgenuss nach Absatz 5, Ziffer 3 und 4, so gebührt die Erhöhung nach Absatz 6 bis zum zulässigen Höchstausmaß zuerst zur höheren Leistung. Sind die Absatz 6 a und 7 a bei Vorliegen von zwei oder mehreren Witwen(Witwer)pensionen anzuwenden, so ist beginnend mit der jeweils betraglich niedrigeren Pension zu vermindern.“

Novellierungsanordnung 76a, Im Paragraph 271, Absatz eins, Ziffer 3, wird der Ausdruck „nach diesem Bundesgesetz oder nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz oder nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz“ durch den Ausdruck „nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz, mit Ausnahme der Alterspension nach Paragraph 4, Absatz 2, APG,“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 77, Im Paragraph 283, zweiter Satz wird der Ausdruck „§ 108 Absatz 9, durch den Ausdruck „§ 108 Absatz 6, ersetzt.

Novellierungsanordnung 78, Im Paragraph 288, Absatz eins, zweiter Satz wird der Ausdruck „§ 108 Absatz 9, durch den Ausdruck „§ 108 Absatz 6, ersetzt.

Novellierungsanordnung 79, In der Überschrift zu Abschnitt römisch fünf des Vierten Teiles entfällt der Ausdruck „und Wertausgleich“.

Novellierungsanordnung 80, Im Paragraph 292, Absatz 3, zweiter Satz und Absatz 4, Litera h, wird der Ausdruck „§ 108 Absatz 9, jeweils durch den Ausdruck „§ 108 Absatz 6, ersetzt.

Novellierungsanordnung 81, Im Paragraph 293, Absatz 2, erster Satz wird der Ausdruck „§ 108 Absatz 9, durch den Ausdruck „§ 108 Absatz 6, ersetzt.

Novellierungsanordnung 82, Paragraph 293, Absatz 2, zweiter Satz entfällt.

Novellierungsanordnung 83, Paragraph 299 a, wird aufgehoben.

Novellierungsanordnung 84, Im Paragraph 302, Absatz 4, zweiter Satz wird der Ausdruck „§ 108 Absatz 9, durch den Ausdruck „§ 108 Absatz 6, ersetzt.

Novellierungsanordnung 85, Paragraph 306, Absatz 2, dritter Satz entfällt.

Novellierungsanordnung 86, Im Paragraph 306, Absatz 2, letzter Satz wird der Ausdruck „§ 108 Absatz 9, durch den Ausdruck „§ 108 Absatz 6, ersetzt.

Novellierungsanordnung 87, Im Paragraph 307 d, Absatz 6, zweiter Satz wird der Ausdruck „§ 108 Absatz 9, durch den Ausdruck „§ 108 Absatz 6, ersetzt.

Novellierungsanordnung 88, Im Paragraph 410, Absatz eins, wird der Punkt am Ende der Ziffer 8, durch einen Beistrich ersetzt; folgende Ziffer 9, wird angefügt:

  1. Ziffer 9
    wenn er eine Teilgutschrift nach Paragraph 14, APG überträgt.“

Novellierungsanordnung 89, Paragraph 447 g, wird aufgehoben.

Novellierungsanordnung 90, Paragraph 460 b, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, wird aufgehoben.

Novellierungsanordnung 90a, Dem Paragraph 460 c, wird folgender Satz angefügt:

„Zu diesem Sicherungsbeitrag ist ein Zusatzbeitrag nach Paragraph 31, Absatz 3, Ziffer 9, zu leisten.“

Novellierungsanordnung 91, Im Paragraph 502, Absatz 4, zweiter Satz wird der Ausdruck „§ 108 Absatz 9, durch den Ausdruck „§ 108 Absatz 6, ersetzt.

Novellierungsanordnung 92, Im Paragraph 522 k, Absatz 2, zweiter Satz wird der Ausdruck „§ 108 Absatz 9, durch den Ausdruck „§ 108 Absatz 6, ersetzt.

Novellierungsanordnung 93, Paragraph 607, Absatz 11, erster Satz lautet:

„In Fällen des Absatz 10,, in denen eine vorzeitige Alterspension nach Paragraph 253 b, Absatz 2, weggefallen ist, ist die Leistung nach dem Erreichen des Regelpensionsalters von Amts wegen neu festzustellen; dabei ist die Leistung für jeden Monat, in dem die vorzeitige Alterspension weggefallen ist, um 0,55 % zu erhöhen.“

Novellierungsanordnung 94, Im Paragraph 607, Absatz 11, zweiter Satz wird der Ausdruck „Verminderung“ durch den Ausdruck „Leistung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 95, Paragraph 607, Absatz 12, lautet:

  1. Absatz 12,(12) Auf männliche Versicherte, die vor dem 1. Juli 1950 geboren sind, und auf weibliche Versicherte, die vor dem 1. Juli 1955 geboren sind, sind die am 31. Dezember 2003 geltenden Bestimmungen über die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer (vorzeitige Knappschaftsalterspension bei langer Versicherungsdauer) - mit Ausnahme der Paragraphen 108 h, Absatz eins, 238, 239, 261, 261 b, 284, Ziffer 3 und 284 b - so anzuwenden, dass abweichend von Paragraph 253 b, Absatz eins
    1. Ziffer eins
      an die Stelle des 738. Lebensmonates das 60. Lebensjahr tritt, wenn und sobald der Versicherte 540 Beitragsmonate erworben hat,
    2. Ziffer 2
      an die Stelle des 678. Lebensmonates das 55. Lebensjahr tritt, wenn und sobald die Versicherte 480 Beitragsmonate erworben hat;
    dabei gilt Paragraph 231, Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass Zeiten der freiwilligen Versicherung den Ersatzzeiten vorgehen; weiters sind als Beitragsmonate zu berücksichtigen:
    • Strichaufzählung
      bis zu 60 Ersatzmonate für Zeiten der Kindererziehung (Paragraphen 227 a, oder 228a dieses Bundesgesetzes oder Paragraphen 116 a, oder 116b GSVG oder Paragraphen 107 a, oder 107b BSVG), die sich nicht mit Beitragsmonaten decken,
    • Strichaufzählung
      Ersatzmonate wegen eines Anspruches auf Wochengeld (Paragraph 227, Absatz eins, Ziffer 3,), die sich nicht mit Ersatzmonaten nach Paragraph 227 a, oder nach Paragraph 228 a, decken,
    • Strichaufzählung
      bis zu 30 Ersatzmonate für Zeiten eines Präsenz- oder Zivildienstes (Paragraph 227, Absatz eins, Ziffer 7 und 8 dieses Bundesgesetzes oder Paragraph 116, Absatz eins, Ziffer 3, GSVG oder Paragraph 107, Absatz eins, Ziffer 3, BSVG).
    Paragraph 261, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003, ist – abweichend von Absatz 15, erster Satz – so anzuwenden, dass das Ausmaß von 1,78 Steigerungspunkten bis zum Ablauf des Jahres 2007 durch zwei Steigerungspunkte, im Jahr 2008 durch 1,95 Steigerungspunkte, im Jahr 2009 durch 1,90 Steigerungspunkte und im Jahr 2010 durch 1,85 Steigerungspunkte bzw. in der knappschaftlichen Pensionsversicherung das Ausmaß von 1,955 Steigerungspunkten bis zum Ablauf des Jahres 2007 durch 2,175 Steigerungspunkte, im Jahr 2008 durch 2,125 Steigerungspunkte, im Jahr 2009 durch 2,075 Steigerungspunkte und im Jahr 2010 durch 2,025 Steigerungspunkte ersetzt wird; Absatz 15, zweiter und dritter Satz sind anzuwenden. Paragraph 261, Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003, ist nicht anzuwenden, wenn die Anspruchsvoraussetzungen – mit Ausnahme der Voraussetzung des Fehlens einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit am Stichtag (Paragraph 253 b, Absatz eins, Ziffer 4,) - bis zum Ablauf des 31. Dezember 2007 erfüllt sind. Ab 1. Jänner 2008 ist Paragraph 261, Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003, so anzuwenden, dass an die Stelle des Regelpensionsalters das jeweils geltende Anfallsalter für die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer tritt; Absatz 11, ist entsprechend anzuwenden. Die Rechtskraft bereits ergangener Entscheidungen steht dem nicht entgegen.“

Novellierungsanordnung 96, Paragraph 607, Absatz 13, lautet:

  1. Absatz 13,(13) Personen, die die Anspruchsvoraussetzungen für die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer (vorzeitige Knappschaftsalterspension bei langer Versicherungsdauer) nach Absatz 12, – mit Ausnahme der Voraussetzung des Fehlens einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit am Stichtag (Paragraph 253 b, Absatz eins, Ziffer 4,) – in einem der in Absatz 12, vorletzter Satz genannten Kalenderjahre erfüllen, bleiben die für das jeweilige Kalenderjahr angeführten Steigerungspunkte gewahrt; die Rechtskraft bereits ergangener Entscheidungen steht dem nicht entgegen.“

Novellierungsanordnung 97, Paragraph 607, Absatz 14, erster Satz lautet:

„Abs. 12 ist auch auf männliche Versicherte, die nach dem 30. Juni 1950 und vor dem 1. Jänner 1959 und auf weibliche Versicherte, die nach dem 30. Juni 1955 und vor dem 1. Jänner 1964 geboren sind, anzuwenden, wenn der (die) Versicherte mehr als die Hälfte der Beitragsmonate auf Grund von Tätigkeiten, die unter körperlich oder psychisch besonders belastenden Bedingungen erbracht wurden, erworben haben.“

Novellierungsanordnung 98, Paragraph 607, Absatz 14 a, wird aufgehoben.

Novellierungsanordnung 98a, Im Paragraph 607, Absatz 23, zweiter Satz wird der Ausdruck „ist Paragraph 572, Absatz 10 a, durch den Ausdruck „sind die Paragraphen 108, Absatz 8, letzter Satz und 572 Absatz 10 a, ersetzt.

Novellierungsanordnung 99, Paragraph 607, Absatz 23, letzter Satz wird durch folgende Sätze ersetzt:

„Ist die Neupension im jeweils angeführten Kalenderjahr um mehr als den in der linken Spalte genannten Prozentsatz niedriger als die Vergleichspension, so gilt der in der rechten Spalte genannte Prozentsatz der Vergleichspension als die gebührende Pension:

Die Rechtskraft bereits ergangener Entscheidungen steht dem nicht entgegen. Personen, die die Anspruchsvoraussetzungen für eine Alterspension (Knappschaftsalterspension) oder eine vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer (vorzeitige Knappschaftsalterspension bei langer Versicherungsdauer) – mit Ausnahme der Voraussetzung des Fehlens einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit am Stichtag (Paragraph 253 b, Absatz eins, Ziffer 4,) – in einem der angeführten Kalenderjahre erfüllen, bleiben die dem jeweiligen Kalenderjahr zugeordneten Prozentsätze gewahrt.“

Novellierungsanordnung 100, Paragraph 615, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2004, erhält die Bezeichnung „616“.

Novellierungsanordnung 101, Nach Paragraph 616, wird folgender Paragraph 617, samt Überschrift angefügt:

„Schlussbestimmungen zu Artikel 2, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2004, (62. Novelle)

Paragraph 617,

  1. Absatz eins,Es treten in Kraft:
    1. Ziffer eins
      mit 1. Jänner 2005 die Paragraphen 2 a, samt Überschrift, 5 Absatz 2, 8, Absatz eins, Ziffer 2, 10, Absatz 5 und 6 b, 11 Absatz 2, 12, Absatz 5 b und 6, 13, 14 Absatz eins, Ziffer 12 und Absatz 5, 15, Absatz 5, 18, samt Überschrift, 18a Absatz eins und 3 Ziffer 3, 21, Absatz eins, 31, Absatz 3, Ziffer 9 und Absatz 4, Ziffer 7 bis 9, 36 Absatz eins, Ziffer 10 bis 17, 44 Absatz eins, Ziffer 11 bis 18 und Absatz 6, 51, Absatz eins, Ziffer 3 und Absatz 3, Ziffer 2, 51 a, samt Überschrift, 52 Absatz 4, 54, Absatz 5, 56 a, Absatz 2, 70, Überschrift und Absatz eins bis 3, 74 Absatz eins und 6, 76 Absatz eins, 76 a, Absatz 3, 76 b, Absatz eins, 3 und 4, 77 Absatz 2, 2 a, 4 und 6, 79 a samt Überschrift, 79b samt Überschrift, 80 Absatz eins, 108, 108 a, Absatz eins und 2, 108 e Absatz 2, Ziffer 14 und 15 sowie Absatz 9 und 11, 108 f, 122 Absatz 4, 136, Absatz 3, 141, Absatz 3 und 5, 154 a Absatz 7, 155, Absatz 3, 162, Absatz 3 a, 181, Absatz eins, 2 und 6, 181 b, 212 Absatz 3, 225, Absatz eins, Ziffer 3, 227, Überschrift und Absatz eins, Einleitung, 227a Überschrift sowie Absatz eins und 3, 230 Absatz 2, Litera g und h, 231 Ziffer eins, 232, Absatz eins, 233, Absatz eins und 2, 242 Absatz 9, 254, Absatz eins, Ziffer 3 und Absatz 7, 264, Absatz 6, 271, Absatz eins, Ziffer 3, 283, 288, Absatz eins, 292, Absatz 3 und 4 Litera h,, 293 Absatz 2, 302, Absatz 4, 306, Absatz 2, 307 d, Absatz 6, 410, Absatz eins, Ziffer 8 und 9, 460 c, 502 Absatz 4, 522 k, Absatz 2 und 615 sowie die Überschrift zu Abschnitt römisch fünf des Vierten Teiles und die Anlagen 12 und 13 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2004,;
    2. Ziffer 2
      rückwirkend mit 1. Juli 2004 die Paragraphen 227, Absatz eins, Ziffer 5, sowie 264 Absatz 5, Ziffer 3, Litera e und Absatz 7 b, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2004,;
    3. Ziffer 3
      rückwirkend mit 1. Jänner 2004 Paragraph 607, Absatz 11 bis 14 a und 23 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2004,.
  2. Absatz 2,Die Paragraphen 53 a, Absatz 5, 63 a, 108 d, 299 a, 447 g und 460 b Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, treten mit Ablauf des 31. Dezember 2004 außer Kraft.
  3. Absatz 2 a,Paragraph 607, Absatz 14 a, tritt mit 1. Jänner 2004 außer Kraft.
  4. Absatz 3,Auf Personen, die vor dem 1. Jänner 1955 geboren sind, ist Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a bis g in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2004, nicht anzuwenden; für diese Personen gelten weiterhin die Paragraphen 227 und 227 a sowie 447g Absatz 3 und 4 in der am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung, wobei die letztgenannte Bestimmung so anzuwenden ist, dass die Abgeltungsbeträge an den Hauptverband zu überweisen und von diesem auf die Pensionsversicherungsträger nach dem zuletzt gültigen Aufteilungsschlüssel aufzuteilen sind.
  5. Absatz 4,Paragraph 18 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2004, gilt auch für jene Fälle, in denen die Selbstversicherung am 31. Dezember 2004 wegen Vollendung des 30. Lebensjahres des Kindes bereits beendet war.
  6. Absatz 5,Abweichend von Paragraph 52, Absatz 4, Ziffer 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2004, sind die Beiträge für Teilversicherte nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Litera g, in den Jahren 2005 bis einschließlich 2009 zu gleichen Teilen aus Mitteln des Familienlastenausgleichsfonds und aus Mitteln des Bundes zu tragen.
  7. Absatz 6,Paragraph 70, Absatz eins und 2 in der am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung ist weiterhin auf Beiträge anzuwenden, die für Beitragszeiträume vor dem 1. Jänner 2005 entrichtet wurden.
  8. Absatz 7,Abweichend von Paragraph 73, Absatz eins, Ziffer eins und 2 beläuft sich der einzubehaltende Betrag im Kalenderjahr 2005 auf 4,25 % der auszuzahlenden Leistung, wenn es sich dabei um eine Direktpension mit einem im Jahr 2004 liegenden Stichtag oder um eine Hinterbliebenenpension handelt, die von einer Pension mit einem im Jahr 2004 liegenden Stichtag abgeleitet wird.
  9. Absatz 8,Paragraph 76 b, Absatz 3, zweiter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2004, ist nicht auf Personen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1954 geboren sind. Soweit solche Personen bereits vor dem 1. Jänner 2005 Beiträge nach Paragraph 227, Absatz 3, unter Vervielfachung der Beitragsgrundlage mit einem Faktor entrichtet haben, sind ihnen die auf die Vervielfachung entfallenden Beitragsteile bei Anfall einer Direktpensionsleistung - aufgewertet mit dem der zeitlichen Lagerung entsprechenden Aufwertungsfaktor (Paragraph 108, Absatz 4,) - von Amts wegen zu erstatten; auf Antrag hat die Erstattung schon vor Pensionsanfall zu erfolgen.
  10. Absatz 9,Abweichend von Paragraph 108 h, Absatz eins, hat der Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz in der Verordnung nach Paragraph 108, Absatz 5, für die Kalenderjahre 2006, 2007 und 2008 die Pensionsanpassung so vorzunehmen, dass
    1. Ziffer eins
      nur jene Pensionen, die das Fünfzehnfache der Höchstbeitragsgrundlage nach Paragraph 45, nicht überschreiten, mit dem Anpassungsfaktor zu vervielfachen sind;
    2. Ziffer 2
      alle übrigen Pensionen mit einem Fixbetrag zu erhöhen sind, der der Erhöhung des Fünfzehnfachen der Höchstbeitragsgrundlage nach Paragraph 45, mit dem Anpassungsfaktor entspricht.
  11. Absatz 10,Abweichend von Paragraph 227, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2004, sind nach dem 31. Dezember 2004 gelegene Monate des Besuches einer Bildungseinrichtung nach Ziffer eins, dieser Bestimmung weiterhin als Versicherungsmonate für die Erfüllung der Wartezeit für Leistungen aus dem Versicherungsfall des Todes zu berücksichtigen.
  12. Absatz 11,Abweichend von Paragraph 253, Absatz eins, in der am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung bestimmt sich das Anfallsalter für weibliche Versicherte, die das 60. Lebensjahr am oder nach dem 1. Jänner 2024 vollenden, nach Paragraph 3, des Bundesverfassungsgesetzes über unterschiedliche Altersgrenzen von männlichen und weiblichen Sozialversicherten, Bundesgesetzblatt Nr. 832 aus 1992,.
  13. Absatz 12,Das am 31. Dezember 2004 im Ausgleichsfonds der Pensionsversicherungsträger befindliche Vermögen ist nach dem für das Geschäftsjahr 2004 geltenden Schlüssel auf die Träger der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz, dem GSVG, dem FSVG und dem BSVG aufzuteilen, und zwar bis längstens 1. März 2005. Ab 1. Jänner 2005 dürfen dem Ausgleichsfonds der Pensionsversicherungsträger keine Einnahmen mehr zufließen.
  14. Absatz 13,Paragraph 607, Absatz 12, ist auch auf männliche Versicherte, die nach dem 30. Juni 1950 und vor dem 1. Jänner 1955 geboren sind, und auf weibliche Versicherte, die nach dem 30. Juni 1955 und vor dem 1. Jänner 1960 geboren sind, anzuwenden, und zwar wie folgt: Liegt der Tag der Geburt in dem in der linken Spalte genannten Zeitraum, so tritt
    1. Ziffer eins
      bei männlichen Versicherten an die Stelle des 738. Lebensmonates nicht das 60. Lebensjahr, sondern das in der rechten Spalte genannte Lebensjahr:
      • Strichaufzählung
        1. Juli 1950 bis 31. Dezember 1950 ........................ 60,5. Lebensjahr;
      • Strichaufzählung
        1. Jänner 1951 bis 31. Dezember 1951 .................... 61. Lebensjahr;
      • Strichaufzählung
        1. Jänner 1952 bis 31. Dezember 1952 .................... 62. Lebensjahr;
      • Strichaufzählung
        1. Jänner 1953 bis 31. Dezember 1953 .................... 63. Lebensjahr;
      • Strichaufzählung
        1. Jänner 1954 bis 31. Dezember 1954 .................... 64. Lebensjahr;
    2. Ziffer 2
      bei weiblichen Versicherten an die Stelle des 678. Lebensmonates nicht das 55. Lebensjahr, sondern das in der rechten Spalte genannte Lebensjahr:
      • Strichaufzählung
        1. Juli 1955 bis 31. Dezember 1955 ........................ 55,5. Lebensjahr;
      • Strichaufzählung
        1. Jänner 1956 bis 31. Dezember 1956 .................... 56. Lebensjahr;
      • Strichaufzählung
        1. Jänner 1957 bis 31. Dezember 1957 .................... 57. Lebensjahr;
      • Strichaufzählung
        1. Jänner 1958 bis 31. Dezember 1958 .................... 58. Lebensjahr;
      • Strichaufzählung
        1. Jänner 1959 bis 31. Dezember 1959 .................... 59. Lebensjahr.“

Novellierungsanordnung 102, Nach Anlage 11 werden folgende Anlagen 12 und 13 angefügt:

Anlage 12

Bevölkerung – Referenzlebenserwartung

Bevölkerung

Bevölkerung zum Jahresendstand

 

Anlage 13

 

Parameter für Langfristszenarien 2004

 

Parameter für Langfristszenarien 2004: Erwerbsquoten

Artikel 3
Änderung des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes (29. Novelle zum GSVG)

Das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1978,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 2004,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph eins a, samt Überschrift lautet:

„Umfang des Leistungsrechtes der Pensionsversicherung

Paragraph eins a,

  1. Absatz eins,Auf Personen, die erstmals nach dem 31. Dezember 2004 in der Pensionsversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz pflichtversichert sind, ist Abschnitt römisch drei des Zweiten Teiles nur so weit anzuwenden, als das Allgemeine Pensionsgesetz (APG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2004,, nichts anderes bestimmt.
  2. Absatz 2,Auf Personen, die nach dem 31. Dezember 1954 geboren sind und bis zum Ablauf des 31. Dezember 2004 mindestens einen Versicherungsmonat nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz erworben haben, sind die Bestimmungen des Abschnittes römisch drei des Zweiten Teiles und des Abschnittes römisch zwei des Fünften Teiles nur so weit anzuwenden, als das APG nichts anderes bestimmt.“

Novellierungsanordnung 2, Der bisherige Paragraph eins a, samt Überschrift erhält die Bezeichnung „§ 1b“.

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 3, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3,(3) Pflichtversichert in der Pensionsversicherung sind:
    1. Ziffer eins
      Personen, die nach dem Wehrgesetz 2001
      1. Litera a
        Präsenz- oder Ausbildungsdienst leisten,
      2. Litera b
        Präsenzdienst als Zeitsoldat mit einem Verpflichtungszeitraum von mindestens einem Jahr leisten,
      wenn sie zuletzt nach dem GSVG oder FSVG, nicht jedoch nach dem ASVG, pensionsversichert waren und nicht unter Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 5, ASVG fallen;
    2. Ziffer 2
      Personen, die auf Grund des Zivildienstgesetzes ordentlichen oder außerordentlichen Zivildienst oder einen Auslandsdienst nach Paragraph 12 b, des Zivildienstgesetzes leisten, wenn sie zuletzt nach dem GSVG oder FSVG, nicht jedoch nach dem ASVG, pensionsversichert waren;
    3. Ziffer 3
      Personen, die Übergangsgeld aus der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz beziehen, wenn sie nicht nach Paragraph 3, Absatz 5, pflichtversichert sind;
    4. Ziffer 4
      Personen, die ihr Kind (Paragraph 116 a, Absatz 2,) in den ersten 48 Kalendermonaten nach der Geburt oder im Fall einer Mehrlingsgeburt ihre Kinder in den ersten 60 Kalendermonaten nach der Geburt tatsächlich und überwiegend im Sinne des Paragraph 116 a, Absatz 4 bis 7 im Inland erziehen, wenn sie zuletzt nach dem GSVG oder FSVG, nicht jedoch nach dem ASVG, pensionsversichert waren.“

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 6, Absatz 3, Ziffer 4, lautet:

  1. Ziffer 4
    a) bei den im Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer eins, genannten Personen mit dem Tag, an dem der Präsenz- oder Ausbildungsdienst angetreten wird;
  2. Litera b
    bei den im Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 2, genannten Personen mit dem Tag, an dem der Zivildienst oder Auslandsdienst angetreten wird;
  3. Litera c
    bei den im Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 3, genannten Personen mit dem Tag, ab dem Übergangsgeld bezogen wird;
  4. Litera d
    bei den im Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 4, genannten Personen

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 4, lautet:

  1. Ziffer 4
    bei den im Paragraph 6, Absatz 3, Ziffer 4, genannten Personen mit dem Wegfall des für die Versicherung maßgeblichen Tatbestandes, wobei die Pensionsversicherung nach Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 2, jedenfalls nach 14 Monaten des Auslandsdienstes endet und sich das Ende der Pensionsversicherung nach Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 4, nach den Bestimmungen des Paragraph 116 a, Absatz 3, richtet.“

Novellierungsanordnung 6, Nach Paragraph 13, wird folgender Paragraph 13 a, samt Überschrift eingefügt:

„Nachträgliche Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten des Besuches einer Bildungseinrichtung

Paragraph 13 a,

  1. Absatz eins,Personen, die eine in Paragraph 116, Absatz 7, genannte Bildungseinrichtung besucht haben, können sich nachträglich bei einem Versicherungsträger, bei dem mindestens ein Versicherungsmonat erworben wurde, für alle oder einzelne Monate des Besuches der Bildungseinrichtung auf Antrag in der Pensionsversicherung selbstversichern.
  2. Absatz 2,Der Antrag auf Selbstversicherung kann bis zum Stichtag (Paragraph 113, Absatz 2,) gestellt werden. Wird die Berechtigung zur Selbstversicherung erst nach dem Stichtag in einem vor dem Stichtag eingeleiteten Verfahren festgestellt, so können die Beiträge zur Selbstversicherung auch nach dem Stichtag wirksam entrichtet werden.
  3. Absatz 3,Die Dauer der Selbstversicherung darf die in Paragraph 116, Absatz 7, jeweils angegebenen Höchstgrenzen für die Berücksichtigung als Ersatzzeiten nicht überschreiten.“

Novellierungsanordnung 7, Im Paragraph 14, Absatz eins, wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:

„Dies gilt nicht für Fälle einer vermeintlichen Teilversicherung in der Pensionsversicherung nach Paragraph 3, Absatz 3,

Novellierungsanordnung 8, Nach Paragraph 18, Absatz 3, wird folgender Absatz 3 a, eingefügt:

  1. Absatz 3 a,(3a) Die Meldepflichten obliegen
    1. Ziffer eins
      für die nach Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer eins, pflichtversicherten Präsenz- oder Ausbildungsdienst Leistenden dem Bundesministerium für Landesverteidigung;
    2. Ziffer 2
      für die nach Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 2, pflichtversicherten Zivil- oder Auslandsdienstleistenden dem Bundesministerium für Inneres;
    3. Ziffer 3
      für die nach Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 3, pflichtversicherten BezieherInnen von Übergangsgeld dem Pensionsversicherungsträger;
    4. Ziffer 4
      für die nach Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 4, pflichtversicherten Erziehenden dem Krankenversicherungsträger.“

Novellierungsanordnung 9, Nach Paragraph 25, Absatz 4, wird folgender Absatz 4 a, eingefügt:

  1. Absatz 4 a,(4a) Abweichend von Absatz 4, gelten für die Pflichtversicherten nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 ab 1. Jänner 2006 in der Pensionsversicherung folgende Beträge:
    • Strichaufzählung
      ab 1. Jänner 2006 mindestens 1 018,40 €,
    • Strichaufzählung
      ab 1. Jänner 2007 mindestens 940,38 €,
    • Strichaufzählung
      ab 1. Jänner 2008 mindestens 862,36 €,
    • Strichaufzählung
      ab 1. Jänner 2009 mindestens 784,34 €,
    • Strichaufzählung
      ab 1. Jänner 2010 mindestens 706,32 €,
    • Strichaufzählung
      ab 1. Jänner 2011 mindestens 628,30 €,
    • Strichaufzählung
      ab 1. Jänner 2012 mindestens 550,28 €,
    • Strichaufzählung
      ab 1. Jänner 2013 mindestens 472,26 €,
    • Strichaufzählung
      ab 1. Jänner 2014 mindestens 394,24 €,
    • Strichaufzählung
      ab 1. Jänner 2015 mindestens 316,19 €.
    An die Stelle dieser Beträge treten ab 1. Jänner 2006 die mit den für die Jahre 2005 und 2006 geltenden Aufwertungszahlen (Paragraph 51,) vervielfachten Beträge und ab 1. Jänner 2007 sowie ab 1. Jänner eines jeden späteren Jahres die unter Bedachtnahme auf Paragraph 51, mit der jeweiligen Aufwertungszahl vervielfachten Beträge. Für Pflichtversicherte nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4,, die ausschließlich eine betriebliche Tätigkeit ausüben, gelten ab 1. Jänner 2013 in der Pensionsversicherung abweichend von Absatz 4, Ziffer 2, Litera a, die für Pflichtversicherte nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 geltenden Beträge.“

Novellierungsanordnung 10, Paragraph 25 a, Absatz 2, wird aufgehoben.

Novellierungsanordnung 11, Paragraph 26, Absatz 4 und 5 lauten:

  1. Absatz 4,(4) Erreicht in den Fällen des Absatz 3, Ziffer eins, die Summe
    1. Ziffer eins
      aus dem Teil der Beitragsgrundlagensumme für Zeiten einer Pflichtversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit nach dem ASVG (Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins, APG), der auf einen Beitragsmonat der Pflichtversicherung entfällt (anteilige Beitragsgrundlage nach dem ASVG), und
    2. Ziffer 2
      aus der Beitragsgrundlage nach Paragraph 25, Absatz 2,
    nicht den Betrag nach Paragraph 25, Absatz 4, oder nach Paragraph 236, Litera a,, so ist Beitragsgrundlage nach diesem Bundesgesetz der Unterschiedsbetrag zwischen der anteiligen Beitragsgrundlage nach dem ASVG und dem Betrag nach Paragraph 25, Absatz 4, oder nach Paragraph 236, Litera a,
  2. Absatz 5,Erreicht in den Fällen des Absatz 3, Ziffer 2 und 3 die Summe
    1. Ziffer eins
      aus der Beitragsgrundlage nach diesem Bundesgesetz nach Paragraph 25, Absatz 2,,
    2. Ziffer 2
      aus der Beitragsgrundlage nach dem FSVG und
    3. Ziffer 3
      aus dem Teil der anteiligen Beitragsgrundlage nach dem ASVG (Absatz 4, Ziffer 2,)
    nicht den in Betracht kommenden Betrag nach Paragraph 25, Absatz 4,, so sind die Beitragsgrundlage nach diesem Bundesgesetz nach Paragraph 25, Absatz 2 und die Beitragsgrundlage nach dem FSVG verhältnismäßig entsprechend dem Anteil der maßgeblichen Einkünfte aus diesen versicherungspflichtigen Erwerbstätigkeiten so weit zu erhöhen, bis die Summe aller Beitragsgrundlagen den in Betracht kommenden Betrag nach Paragraph 25, Absatz 4, ergibt. Für die Ermittlung dieser Erhöhung ist der Betrag nach Paragraph 25, Absatz 4, heranzuziehen, wenn er auch nur in einer der beteiligten Versicherungen anzuwenden war. Beitragsgrundlage nach diesem Bundesgesetz und nach dem FSVG ist der anteilsmäßig erhöhte Betrag.“

Novellierungsanordnung 12, Paragraph 26 a, lautet:

Paragraph 26 a,

Beitragsgrundlage für die nach Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer eins, Litera a,, 2 und 4 Pflichtversicherten ist der Betrag von 1 350 €, Beitragsgrundlage für die nach Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 3, Pflichtversicherten ist das Übergangsgeld. Beitragsgrundlage für die nach Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer eins, Litera b, pflichtversicherten Zeitsoldaten mit einem Verpflichtungszeitraum von mindestens einem Jahr sind 133 % des Monatsgeldes, der Dienstgradzulage, der Monatsprämie, der Einsatzvergütung, der Belastungs- und Ausbildnervergütung sowie der Anerkennungsprämie.“

Novellierungsanordnung 13, Paragraph 27, Absatz eins und 2 lauten:

  1. Absatz eins,(1) Die Pflichtversicherten nach Paragraph 2, Absatz eins, haben für die Dauer der Pflichtversicherung
    1. Ziffer eins
      als Beitrag zur Krankenversicherung 8,4 %,
    2. Ziffer 2
      als Beitrag zur Pensionsversicherung 22,8 %
    der Beitragsgrundlage zu leisten. Zahlungen, die von einer Einrichtung zur wirtschaftlichen Selbsthilfe auf Grund einer Vereinbarung mit dem Versicherungsträger oder aus Mitteln des Künstler-Sozialversicherungsfonds geleistet werden, sind auf den Beitrag anzurechnen.
  2. Absatz 2,Der Beitrag zur Pensionsversicherung nach Absatz eins, Ziffer 2, wird aufgebracht
    1. Ziffer eins
      durch Leistungen der Pflichtversicherten in der Höhe folgender Prozentsätze der Beitragsgrundlage:
    • Strichaufzählung
      ab 1. Jänner 2005 15 %,
    • Strichaufzählung
      ab 1. Jänner 2006 15,25 %,
    • Strichaufzählung
      ab 1. Jänner 2007 15,5 %,
    • Strichaufzählung
      ab 1. Jänner 2008 15,75 %,
    • Strichaufzählung
      ab 1. Jänner 2009 16 %,
    • Strichaufzählung
      ab 1. Jänner 2010 16,25 %,
    • Strichaufzählung
      ab 1. Jänner 2011 16,5 %,
    • Strichaufzählung
      ab 1. Jänner 2012 16,75 %,
    • Strichaufzählung
      ab 1. Jänner 2013 17 %,
    • Strichaufzählung
      ab 1. Jänner 2014 17,25 %,
    • Strichaufzählung
      ab 1. Jänner 2015 17,5 %;
    1. Ziffer 2
      durch eine Leistung aus dem Steueraufkommen der Pflichtversicherten in der Höhe folgender Prozentsätze der Beitragsgrundlage:
    • Strichaufzählung
      ab 1. Jänner 2005 7,80 %,
    • Strichaufzählung
      ab 1. Jänner 2006 7,55 %,
    • Strichaufzählung
      ab 1. Jänner 2007 7,30 %,
    • Strichaufzählung
      ab 1. Jänner 2008 7,05 %,
    • Strichaufzählung
      ab 1. Jänner 2009 6,80 %,
    • Strichaufzählung
      ab 1. Jänner 2010 6,55 %,
    • Strichaufzählung
      ab 1. Jänner 2011 6,30 %,
    • Strichaufzählung
      ab 1. Jänner 2012 6,05 %,
    • Strichaufzählung
      ab 1. Jänner 2013 5,80%,
    • Strichaufzählung
      ab 1. Jänner 2014 5,55 %,
    • Strichaufzählung
      ab 1. Jänner 2015 5,30 %.
    Die Partnerleistung nach Ziffer 2, trägt der Bund; er hat diese dem Versicherungsträger monatlich im erforderlichen Ausmaß unter Bedachtnahme auf die Kassenlage des Bundes zu bevorschussen.“

Novellierungsanordnung 14, Die Absatz 2 bis 4 des Paragraph 27, erhalten die Bezeichnungen „3“ bis „5“.

Novellierungsanordnung 15, Nach Paragraph 27 d, wird folgender Paragraph 27 e, samt Überschrift eingefügt:

„Beitrag für Teilversicherte in der Pensionsversicherung

Paragraph 27 e,

Die Beiträge für Teilversicherte nach Paragraph 3, Absatz 3, sind mit 22,8 % der Beitragsgrundlage (Paragraph 26 a,) zu bemessen. Diese Beiträge sind zu tragen

  1. Ziffer eins
    für Teilversicherte nach Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer eins, Litera a, sowie Ziffer 2 und 3 vom Bund;
  2. Ziffer eins a
    für Teilversicherte nach Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer eins, Litera b, aus Mitteln des Bundesministeriums für Landesverteidigung;
  3. Ziffer 2
    für Teilversicherte nach Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 4, zu 75 % aus Mitteln des Familienlastenausgleichsfonds und zu 25 % aus Mitteln des Bundes.“

Novellierungsanordnung 16, Nach Paragraph 32, wird folgender Paragraph 32 a, samt Überschrift eingefügt:

„Beiträge für Selbstversicherte nach Paragraph 13 a

Paragraph 32 a,

  1. Absatz eins,Die monatliche Beitragsgrundlage für Selbstversicherte nach Paragraph 13 a, beläuft sich
    1. Ziffer eins
      für die in Paragraph 116, Absatz 7, genannten Zeiten des Besuches einer Hochschule, einer Kunstakademie oder Kunsthochschule und der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, abgeschlossene Hochschulbildung erfordernden Beruf auf das Zwanzigfache,
    2. Ziffer 2
      für die sonstigen in Paragraph 116, Absatz 7, genannten Zeiten auf das Zehnfache
    der im Zeitpunkt der Beitragsentrichtung geltenden Höchstbeitragsgrundlage in der Pensionsversicherung nach Paragraph 45, Absatz eins, ASVG. Im Fall der Entrichtung des Beitrages nach Vollendung des 40. Lebensjahres der versicherten Person ist die Beitragsgrundlage mit dem Faktor 1,12 zu vervielfachen; an die Stelle dieses Faktors tritt nach Vollendung des 45. Lebensjahres der Faktor 1,34, nach Vollendung des 50. Lebensjahres der Faktor 1,66, nach Vollendung des 55. Lebensjahres der Faktor 2,22 und nach Vollendung des 60. Lebensjahres der Faktor 2,34.“
  2. Absatz 2,Die Selbstversicherten haben für die Dauer der Versicherung einen Beitrag zu entrichten, der sich auf 22,8 % der Beitragsgrundlage beläuft.“

Novellierungsanordnung 17, Paragraph 34, lautet:

Paragraph 34,

  1. Absatz eins,In der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz leistet der Bund für jedes Geschäftsjahr einen Beitrag in der Höhe des Betrages, um den die Aufwendungen die Erträge übersteigen. Hiebei sind bei den Aufwendungen die Ausgleichszulagen und die Leistungen für Kriegsgefangene nach dem Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2000,, und bei den Erträgen der Bundesbeitrag sowie die Ersätze für Ausgleichszulagen und für die Leistungen für Kriegsgefangene nach dem Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz außer Betracht zu lassen.
  2. Absatz 2,Der dem Versicherungsträger als Träger der Pensionsversicherung nach Absatz eins, gebührende Beitrag des Bundes ist monatlich im erforderlichen Ausmaß unter Bedachtnahme auf die Kassenlage des Bundes zu bevorschussen.“

Novellierungsanordnung 18, In der Überschrift zu Paragraph 47, entfallen die Ausdrücke „Beitragsbelastungsfaktor,“ sowie „und Wertausgleich“.

Novellierungsanordnung 19, Im Paragraph 47, wird der Ausdruck „ , die Aufwertungsfaktoren, der Beitragsbelastungsfaktor und der Anpassungsrichtwert“ durch den Ausdruck „und die Aufwertungsfaktoren“ ersetzt; der Ausdruck „und Wertausgleich“ entfällt.

Novellierungsanordnung 20, Paragraph 115, Absatz eins, Ziffer 3, lautet:

  1. Ziffer 3
    Zeiten einer freiwilligen Versicherung, wenn die Beiträge innerhalb von zwölf Monaten nach Ablauf des Kalendermonates, für den sie gelten sollen, oder auf Grund einer nachträglichen Selbstversicherung nach Paragraph 13 a, entrichtet worden sind;“

Novellierungsanordnung 21, Die Überschrift zu Paragraph 116, lautet:

„Ersatzzeiten vor dem 1. Jänner 2005“

Novellierungsanordnung 22, Im Paragraph 116, Absatz eins, Einleitung und Absatz 7, erster Satz wird nach dem Ausdruck „Ersatzzeiten“ der Ausdruck „vor dem 1. Jänner 2005“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 23, Die Überschrift zu Paragraph 116 a, lautet:

„Ersatzzeiten für Zeiten der Kindererziehung aus der Zeit nach dem 31. Dezember 1955 und vor dem 1. Jänner 2005“

Novellierungsanordnung 24, Im Paragraph 116 a, Absatz eins, wird nach dem Ausdruck „31. Dezember 1955“ der Ausdruck „und vor dem 1. Jänner 2005“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 24a, Dem Paragraph 116 a, Absatz eins, wird folgender Satz angefügt:

„Im Fall einer Mehrlingsgeburt verlängert sich diese Frist auf 60 Kalendermonate.“

Novellierungsanordnung 24b, Im Paragraph 116 a, Absatz 3, erster Satz wird nach dem Ausdruck „48-Kalendermonate-Frist“ jeweils der Klammerausdruck „(60-Kalendermonate-Frist)“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 25, Paragraph 116 a, Absatz 3, zweiter Satz entfällt.

Novellierungsanordnung 26, Im Paragraph 118, Absatz 2, wird der Punkt am Ende der Litera i, durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Litera j, wird angefügt:

  1. Litera j
    auf Beiträge, die nach Paragraph 27 e, der Bund oder ein öffentlicher Fonds zu zahlen hat.“

Novellierungsanordnung 27, Im Paragraph 119, Ziffer eins, zweiter Satz wird der Ausdruck „Beitragszeit der Pflichtversicherung“ durch den Ausdruck „Beitragszeit der Pflichtversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit“ und der Ausdruck „Ersatzzeit“ durch den Ausdruck „Ersatzzeit und Zeit der Pflichtversicherung nach Paragraph 3, Absatz 3, ersetzt.

Novellierungsanordnung 28, Im Paragraph 119 a, Absatz eins, wird der Ausdruck „Beitragsmonat der Pflichtversicherung“ durch den Ausdruck „Beitragmonat der Pflichtversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit“, der Ausdruck „leistungswirksamer Ersatzmonat mit Ausnahme von Ersatzmonaten nach den Paragraphen 116 a und 116 b durch den Ausdruck „leistungswirksamer Ersatzmonat - mit Ausnahme von Ersatzmonaten nach den Paragraphen 116 a und 116 b – sowie Monat der Pflichtversicherung nach Paragraph 3, Absatz 3, ersetzt.

Novellierungsanordnung 29, Im Paragraph 119 a, Absatz 2, wird der Ausdruck „Beitragsmonat der Pflichtversicherung“ durch den Ausdruck „Beitragsmonat der Pflichtversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit“ sowie der Ausdruck „Ersatzmonat nach den Paragraphen 116 a und 116 b, der als Beitragsmonat (der Pflichtversicherung) zu berücksichtigen ist,“ durch den Ausdruck „Ersatzmonat nach den Paragraphen 116 a und 116 b, der als Beitragsmonat (der Pflichtversicherung) zu berücksichtigen ist, sowie Monat der Pflichtversicherung nach Paragraph 3, Absatz 3, ersetzt.

Novellierungsanordnung 30, Im Paragraph 127, Absatz 8, entfällt der Ausdruck „und mit dem ihrer zeitlichen Lagerung entsprechenden Beitragsbelastungsfaktor (Paragraph 47,) zu vervielfachen“.

Novellierungsanordnung 31, In der Überschrift zu Paragraph 127 b, entfällt der Ausdruck „Anrechnung für die Höherversicherung bzw.“.

Novellierungsanordnung 32, Paragraph 127 b, Absatz eins bis 3 lauten:

  1. Absatz eins,(1) Überschreitet in einem Kalenderjahr bei einer oder mehreren die Pflichtversicherung nach dem ASVG begründenden Beschäftigungen und einer oder mehreren die Pflichtversicherung begründenden selbständigen Erwerbstätigkeiten nach diesem Bundesgesetz die Summe aller Beitragsgrundlagen der Pflichtversicherung - einschließlich der Sonderzahlungen - die Summe der monatlichen Höchstbeitragsgrundlagen nach Paragraph 48, für die im Kalenderjahr liegenden Beitragsmonate der Pflichtversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit, wobei sich deckende Beitragsmonate nur ein Mal zu zählen sind, so hat die versicherte Person Anspruch auf Beitragserstattung nach den Absatz 2 und 3,
  2. Absatz 2,Bei Anfall einer Leistung aus den Versicherungsfällen des Alters oder der Erwerbsunfähigkeit sind der versicherten Person von Amts wegen zu erstatten:
    1. Ziffer eins
      die auf den Überschreitungsbetrag entfallenden Beiträge nach dem ASVG in halber Höhe und
    2. Ziffer 2
      die auf den Überschreitungsbetrag entfallenden Beiträge nach Paragraph 27, Absatz 2, Ziffer eins, dieses Bundesgesetzes oder nach Paragraph 8, FSVG in voller Höhe,
    jeweils aufgewertet mit dem der zeitlichen Lagerung entsprechenden Aufwertungsfaktor (Paragraph 47,). Ist jedoch das APG anzuwenden, so ist in gleicher Weise nur der Überschreitungsbetrag nach Paragraph 12, Absatz eins, zweiter Satz APG zu erstatten.
  3. Absatz 3,Die auf den Überschreitungsbetrag entfallenden Beiträge sind auf Antrag auch vor Anfall der Leistung nach Absatz 2, zu erstatten. Für die Erstattung der Beiträge gilt Absatz 2, entsprechend.“

Novellierungsanordnung 33, Im Paragraph 132, Absatz eins, Ziffer 3, wird der Ausdruck „nach diesem Bundesgesetz oder nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz oder nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz“ durch den Ausdruck „nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz, mit Ausnahme der Alterspension nach Paragraph 4, Absatz 2, APG,“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 34, Im Paragraph 145, Absatz 5, Ziffer 3, Litera e, wird nach dem Ausdruck „1972,“ der Ausdruck „des Bundesbezügegesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 1997,,“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 35, Nach Paragraph 145, Absatz 7 a, wird folgender Absatz 7 b, eingefügt:

  1. Absatz 7 b,(7b) Gebührt neben der Witwen(Witwer)pension auch ein Versorgungsgenuss nach Absatz 5, Ziffer 3 und 4, so gebührt die Erhöhung nach Absatz 6 bis zum zulässigen Höchstausmaß zuerst zur höheren Leistung. Sind die Absatz 6 a und 7 a bei Vorliegen von zwei oder mehreren Witwen(Witwer)pensionen anzuwenden, so ist beginnend mit der jeweils betraglich niedrigeren Pension zu vermindern.“

Novellierungsanordnung 36, In der Überschrift zum 3. Unterabschnitt des Abschnittes römisch drei des Zweiten Teiles entfällt der Ausdruck „und Wertausgleich“.

Novellierungsanordnung 37, Paragraph 156 a, wird aufgehoben.

Novellierungsanordnung 38, Paragraph 164, Absatz 2, dritter Satz entfällt.

Novellierungsanordnung 39, Paragraph 298, Absatz 11, erster Satz lautet:

„In Fällen des Absatz 10,, in denen eine vorzeitige Alterspension nach Paragraph 131, Absatz 2, weggefallen ist, ist die Leistung nach dem Erreichen des Regelpensionsalters von Amts wegen neu festzustellen; dabei ist die Leistung für jeden Monat, in dem die vorzeitige Alterspension weggefallen ist, um 0,55 % zu erhöhen.“

Novellierungsanordnung 40, Im Paragraph 298, Absatz 11, zweiter Satz wird der Ausdruck „Verminderung“ durch den Ausdruck „Leistung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 41, Paragraph 298, Absatz 12, lautet:

  1. Absatz 12,(12) Auf männliche Versicherte, die vor dem 1. Juli 1950 geboren sind, und auf weibliche Versicherte, die vor dem 1. Juli 1955 geboren sind, sind die am 31. Dezember 2003 geltenden Bestimmungen über die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer - mit Ausnahme der Paragraphen 50, Absatz eins, 122, 123, 139 und 143 - so anzuwenden, dass abweichend von Paragraph 131, Absatz eins
    1. Ziffer eins
      an die Stelle des 738. Lebensmonates das 60. Lebensjahr tritt, wenn und sobald der Versicherte 540 Beitragsmonate erworben hat,
    2. Ziffer 2
      an die Stelle des 678. Lebensmonates das 55. Lebensjahr tritt, wenn und sobald die Versicherte 480 Beitragsmonate erworben hat;
    dabei gilt Paragraph 119, Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass Zeiten der freiwilligen Versicherung den Ersatzzeiten vorgehen; weiters sind als Beitragsmonate zu berücksichtigen:
    • Strichaufzählung
      bis zu 60 Ersatzmonate für Zeiten der Kindererziehung (Paragraphen 116 a, oder 116b dieses Bundesgesetzes oder Paragraphen 227 a, oder 228a ASVG oder Paragraphen 107 a, oder 107b BSVG), die sich nicht mit Beitragsmonaten decken,
    • Strichaufzählung
      Ersatzmonate wegen eines Anspruches auf Wochengeld (Paragraph 227, Absatz eins, Ziffer 3, ASVG), die sich nicht mit Ersatzmonaten nach Paragraph 227 a, ASVG oder nach Paragraph 228 a, ASVG decken,
    • Strichaufzählung
      bis zu 30 Ersatzmonate für Zeiten eines Präsenz- oder Zivildienstes (Paragraph 116, Absatz eins, Ziffer 3, dieses Bundesgesetzes oder Paragraph 227, Absatz eins, Ziffer 7 und 8 ASVG oder Paragraph 107, Absatz eins, Ziffer 3, BSVG).
    Paragraph 139, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003, ist – abweichend von Absatz 14, erster Satz – so anzuwenden, dass das Ausmaß von 1,78 Steigerungspunkten bis zum Ablauf des Jahres 2007 durch zwei Steigerungspunkte, im Jahr 2008 durch 1,95 Steigerungspunkte, im Jahr 2009 durch 1,90 Steigerungspunkte und im Jahr 2010 durch 1,85 Steigerungspunkte ersetzt wird; Absatz 14, zweiter und dritter Satz sind anzuwenden. Paragraph 139, Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003, ist nicht anzuwenden, wenn die Anspruchsvoraussetzungen – mit Ausnahme der Voraussetzung des Fehlens einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit am Stichtag (Paragraph 131, Absatz eins, Ziffer 4,) – bis zum Ablauf des 31. Dezember 2007 erfüllt sind. Ab 1. Jänner 2008 ist Paragraph 139, Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003, so anzuwenden, dass an die Stelle des Regelpensionsalters das jeweils geltende Anfallsalter für die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer tritt; Absatz 11, ist entsprechend anzuwenden. Die Rechtskraft bereits ergangener Entscheidungen steht dem nicht entgegen.“

Novellierungsanordnung 42, Paragraph 298, Absatz 13, lautet:

  1. Absatz 13,(13) Personen, die die Anspruchsvoraussetzungen für die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer nach Absatz 12, – mit Ausnahme der Voraussetzung des Fehlens einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit am Stichtag (Paragraph 131, Absatz eins, Ziffer 4,) – in einem der in Absatz 12, vorletzter Satz genannten Kalenderjahre erfüllen, bleiben die für das jeweilige Kalenderjahr angeführten Steigerungspunkte gewahrt; die Rechtskraft bereits ergangener Entscheidungen steht dem nicht entgegen.“

Novellierungsanordnung 43, Paragraph 298, Absatz 13 a, lautet:

  1. Absatz 13 a,(13a) Absatz 12, ist auch auf männliche Versicherte, die nach dem 30. Juni 1950 und vor dem 1. Jänner 1959 und auf weibliche Versicherte, die nach dem 30. Juni 1955 und vor dem 1. Jänner 1964 geboren sind, anzuwenden, wenn die persönliche Arbeitsleistung des (der) Versicherten zur Aufrechterhaltung des Betriebes notwendig war und der (die) Versicherte mehr als die Hälfte der Beitragsmonate auf Grund von Tätigkeiten, die unter körperlich oder psychisch besonders belastenden Bedingungen erbracht wurden (Paragraph 607, Absatz 14, ASVG), erworben hat.“

Novellierungsanordnung 44, Paragraph 298, Absatz 13 b, wird aufgehoben.

Novellierungsanordnung 44a, Im Paragraph 298, Absatz 18, zweiter Satz wird der Ausdruck „ist Paragraph 273, Absatz 18 a, durch den Ausdruck „sind die Paragraphen 108, Absatz 8, letzter Satz ASVG und 273 Absatz 18 a, ersetzt.

Novellierungsanordnung 45, Paragraph 298, Absatz 18, letzter Satz wird durch folgende Sätze ersetzt:

„Ist die Neupension im jeweils angeführten Kalenderjahr um mehr als den in der linken Spalte genannten Prozentsatz niedriger als die Vergleichspension, so gilt der in der rechten Spalte genannte Prozentsatz der Vergleichspension als die gebührende Pension:

Die Rechtskraft bereits ergangener Entscheidungen steht dem nicht entgegen. Personen, die die Anspruchsvoraussetzungen für eine Alterspension (Knappschaftsalterspension) oder eine vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer (vorzeitige Knappschaftsalterspension bei langer Versicherungsdauer) – mit Ausnahme der Voraussetzung des Fehlens einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit am Stichtag (Paragraph 131, Absatz eins, Ziffer 4,) – in einem der angeführten Kalenderjahre erfüllen, bleiben die dem jeweiligen Kalenderjahr zugeordneten Prozentsätze gewahrt.“

Novellierungsanordnung 46, Nach Paragraph 305, wird folgender Paragraph 306, samt Überschrift angefügt:

„Schlussbestimmungen zu Artikel 3, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2004, (29. Novelle)

Paragraph 306,

  1. Absatz eins,Es treten in Kraft:
    1. Ziffer eins
      mit 1. Jänner 2005 die Paragraphen eins a, samt Überschrift, 1b, 3 Absatz 3, 6, Absatz 3, Ziffer 4, 7, Absatz 2, Ziffer 4, 13 a, samt Überschrift, 14 Absatz eins, 18, Absatz 3 a, 25, Absatz 4 a, 26, Absatz 4 und 5, 26 a, 27, 27 e samt Überschrift, 32a samt Überschrift, 34, 47 samt Überschrift, 115 Absatz eins, Ziffer 3, 116, Überschrift sowie Absatz eins und 7, 116 a Überschrift sowie Absatz eins und 3, 118 Absatz 2, Litera i und j, 119 Ziffer eins, 119 a, Absatz eins und 2, 127 Absatz 8, 127 b, Überschrift und Absatz eins bis 3, 132 Absatz eins, Ziffer 3 und 164 Absatz 2, sowie die Überschrift zum 3. Unterabschnitt des Abschnittes römisch drei des Zweiten Teiles in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2004,;
    2. Ziffer 2
      rückwirkend mit 1. Juli 2004 Paragraph 145, Absatz 5, Ziffer 3, Litera e und Absatz 7 b, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2004,;
    3. Ziffer 3
      rückwirkend mit 1. Jänner 2004 Paragraph 298, Absatz 11 bis 13 b und 18 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2004,.
  2. Absatz 2,Die Paragraphen 25 a, Absatz 2 und 156 a treten mit Ablauf des 31. Dezember 2004 außer Kraft.
  3. Absatz 2 a,Paragraph 298, Absatz 13 b, tritt mit 1. Jänner 2004 außer Kraft.
  4. Absatz 3,Auf Personen, die vor dem 1. Jänner 1955 geboren sind, ist Paragraph 3, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2004, nicht anzuwenden; für diese Personen gelten weiterhin die Paragraphen 116 und 116 a in der am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung.
  5. Absatz 4,Abweichend von Paragraph 27 e, Ziffer 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2004, sind die Beiträge für Teilversicherte nach Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 4, in den Jahren 2005 bis einschließlich 2009 zu gleichen Teilen aus Mitteln des Familienlastenausgleichsfonds und aus Mitteln des Bundes zu tragen.
  6. Absatz 5,Abweichend von Paragraph 29, Absatz eins, beläuft sich der einzubehaltende Betrag im Kalenderjahr 2005 auf 4,25 % der auszuzahlenden Leistung, wenn es sich dabei um eine Direktpension mit einem im Jahr 2004 liegenden Stichtag oder um eine Hinterbliebenenpension handelt, die von einer Pension mit einem im Jahr 2004 liegenden Stichtag abgeleitet wird.
  7. Absatz 6,Paragraph 32 a, Absatz eins, zweiter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2004, ist nicht auf Personen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1954 geboren sind. Soweit solche Personen bereits vor dem 1. Jänner 2005 Beiträge nach Paragraph 116, Absatz 9, unter Vervielfachung der Beitragsgrundlage mit einem Faktor entrichtet haben, sind ihnen die auf die Vervielfachung entfallenden Beitragsteile bei Anfall einer Direktpensionsleistung - aufgewertet mit dem der zeitlichen Lagerung entsprechenden Aufwertungsfaktor (Paragraph 47,) - von Amts wegen zu erstatten; auf Antrag hat die Erstattung schon vor Pensionsanfall zu erfolgen.
  8. Absatz 6 a,Paragraph 34, Absatz eins, in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2004 geltenden Fassung bleibt für Geschäftsjahre, die vor dem 1. Jänner 2005 liegen, weiterhin anwendbar.
  9. Absatz 7,Abweichend von Paragraph 116, Absatz 7, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2004, sind nach dem 31. Dezember 2004 gelegene Monate des Besuches einer Bildungseinrichtung nach dieser Bestimmung weiterhin als Versicherungsmonate für die Erfüllung der Wartezeit für Leistungen aus dem Versicherungsfall des Todes zu berücksichtigen.
  10. Absatz 8,Paragraph 127 b, Absatz eins und 2 in der am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung ist weiterhin auf Beiträge anzuwenden, die für Beitragszeiträume vor dem 1. Jänner 2005 entrichtet wurden.
  11. Absatz 9,Abweichend von Paragraph 130, Absatz eins, in der am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung bestimmt sich das Anfallsalter für weibliche Versicherte, die das 60. Lebensjahr am oder nach dem 1. Jänner 2024 vollenden, nach Paragraph 3, des Bundesverfassungsgesetzes über unterschiedliche Altersgrenzen von männlichen und weiblichen Sozialversicherten, Bundesgesetzblatt Nr. 832 aus 1992,.
  12. Absatz 10,Paragraph 298, Absatz 12, ist auch auf männliche Versicherte, die nach dem 30. Juni 1950 und vor dem 1. Jänner 1955 geboren sind, und auf weibliche Versicherte, die nach dem 30. Juni 1955 und vor dem 1. Jänner 1960 geboren sind, anzuwenden, und zwar wie folgt: Liegt der Tag der Geburt in dem in der linken Spalte genannten Zeitraum, so tritt
    1. Ziffer eins
      bei männlichen Versicherten an die Stelle des 738. Lebensmonates nicht das 60. Lebensjahr, sondern das in der rechten Spalte genannte Lebensjahr:
      • Strichaufzählung
        1. Juli 1950 bis 31. Dezember 1950 ........................ 60,5. Lebensjahr;
      • Strichaufzählung
        1. Jänner 1951 bis 31. Dezember 1951 .................... 61. Lebensjahr;
      • Strichaufzählung
        1. Jänner 1952 bis 31. Dezember 1952 .................... 62. Lebensjahr;
      • Strichaufzählung
        1. Jänner 1953 bis 31. Dezember 1953 .................... 63. Lebensjahr;
      • Strichaufzählung
        1. Jänner 1954 bis 31. Dezember 1954 .................... 64. Lebensjahr;
    2. Ziffer 2
      bei weiblichen Versicherten an die Stelle des 678. Lebensmonates nicht das 55. Lebensjahr, sondern das in der rechten Spalte genannte Lebensjahr:
      • Strichaufzählung
        1. Juli 1955 bis 31. Dezember 1955 ........................ 55,5. Lebensjahr;
      • Strichaufzählung
        1. Jänner 1956 bis 31. Dezember 1956 .................... 56. Lebensjahr;
      • Strichaufzählung
        1. Jänner 1957 bis 31. Dezember 1957 .................... 57. Lebensjahr;
      • Strichaufzählung
        1. Jänner 1958 bis 31. Dezember 1958 .................... 58. Lebensjahr;
      • Strichaufzählung
        1. Jänner 1959 bis 31. Dezember 1959 .................... 59. Lebensjahr.“

Artikel 4
Änderung des Bundesgesetzes über die Sozialversicherung freiberuflich selbständig Erwerbstätiger

Das Bundesgesetz über die Sozialversicherung freiberuflich selbständig Erwerbstätiger, Bundesgesetzblatt Nr. 624 aus 1978,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2002,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Paragraph 8, erster Satz wird der Ausdruck „20 vH“ durch den Ausdruck „22,8 %“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 8, zweiter Satz wird durch folgende Sätze ersetzt:

„Davon entfallen auf die Versicherten 20 % und auf den Bund 2,8 % als Partnerleistung. Paragraph 33, Absatz 9, GSVG ist anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 9, lautet:

Paragraph 9,

Paragraph 34, GSVG ist so anzuwenden, dass unter den Aufwendungen auch die Aufwendungen nach diesem Bundesgesetz und unter den Erträgen auch die Erträge nach diesem Bundesgesetz zu verstehen sind.“

Novellierungsanordnung 4, Nach Paragraph 21 g, wird folgender Paragraph 21 h, samt Überschrift eingefügt:

„Schlussbestimmung zu Artikel 4, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2004,

Paragraph 21 h,

Die Paragraphen 8 und 9 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2004, treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft.“

Artikel 5
Änderung des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes (28. Novelle zum BSVG)

Das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 559 aus 1978,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 2004,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph eins a, samt Überschrift lautet:

„Umfang des Leistungsrechtes der Pensionsversicherung

Paragraph eins a,

  1. Absatz eins,Auf Personen, die erstmals nach dem 31. Dezember 2004 in der Pensionsversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz pflichtversichert sind, ist Abschnitt römisch drei des Zweiten Teiles nur so weit anzuwenden, als das Allgemeine Pensionsgesetz (APG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2004,, nichts anderes bestimmt.
  2. Absatz 2,Auf Personen, die nach dem 31. Dezember 1954 geboren sind und bis zum Ablauf des 31. Dezember 2004 mindestens einen Versicherungsmonat nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz erworben haben, sind die Bestimmungen des Abschnittes römisch drei des Zweiten Teiles und des Abschnittes römisch zwei des Fünften Teiles nur so weit anzuwenden, als das APG nichts anderes bestimmt.“

Novellierungsanordnung 2, Der bisherige Paragraph eins a, samt Überschrift erhält die Bezeichnung „§ 1b“.

Novellierungsanordnung 3, Nach Paragraph 4, wird folgender Paragraph 4 a, samt Überschrift eingefügt:

„Teilversicherung in der Pensionsversicherung

Paragraph 4 a,

In der Pensionsversicherung sind überdies pflichtversichert:

  1. Ziffer eins
    Personen, die nach dem Wehrgesetz 2001
    1. Litera a
      Präsenz- oder Ausbildungsdienst leisten,
    2. Litera b
      Präsenzdienst als Zeitsoldat mit einem Verpflichtungszeitraum von mindestens einem Jahr leisten,
    wenn sie zuletzt nach diesem Bundesgesetz, nicht jedoch nach dem ASVG, GSVG oder FSVG pensionsversichert waren und nicht unter Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 5, ASVG fallen;
  2. Ziffer 2
    Personen, die auf Grund des Zivildienstgesetzes ordentlichen oder außerordentlichen Zivildienst oder einen Auslandsdienst nach Paragraph 12 b, des Zivildienstgesetzes leisten, wenn sie zuletzt nach diesem Bundesgesetz, nicht jedoch nach dem ASVG, GSVG oder FSVG pensionsversichert waren;
  3. Ziffer 3
    Personen, die Übergangsgeld nach diesem Bundesgesetz beziehen, wenn sie nicht nach Paragraph 2, Absatz 6, pflichtversichert sind;
  4. Ziffer 4
    Personen, die ihr Kind (Paragraph 107 a, Absatz 2,) in den ersten 48 Kalendermonaten nach der Geburt oder im Fall einer Mehrlingsgeburt ihre Kinder in den ersten 60 Kalendermonaten nach der Geburt tatsächlich und überwiegend im Sinne des Paragraph 107 a, Absatz 4 bis 7 im Inland erziehen, wenn sie zuletzt nach diesem Bundesgesetz, nicht jedoch nach dem ASVG, GSVG oder FSVG pensionsversichert waren.“

Novellierungsanordnung 4, Nach Paragraph 6, Absatz 3, wird folgender Absatz 3 a, eingefügt:

  1. Absatz 3 a,(3a) Abweichend von Absatz 3, beginnt die Pensionsversicherung nach Paragraph 4 a
    1. Ziffer eins
      bei den im Paragraph 4 a, Ziffer eins, genannten Personen mit dem Tag, an dem der Präsenz- oder Ausbildungsdienst angetreten wird;
    2. Ziffer 2
      bei den im Paragraph 4 a, Ziffer 2, genannten Personen mit dem Tag, an dem der Zivildienst oder Auslandsdienst angetreten wird;
    3. Ziffer 3
      bei den im Paragraph 4 a, Ziffer 3, genannten Personen mit dem Tag, ab dem Übergangsgeld bezogen wird;
    4. Ziffer 4
      bei den im Paragraph 4 a, Ziffer 4, genannten Personen
      • Strichaufzählung
        mit dem der Geburt des Kindes folgenden Kalendermonat,
      • Strichaufzählung
        mit dem Kalendermonat, in dem die Annahme an Kindes Statt oder die Übernahme der unentgeltlichen Pflege erfolgt.“

Novellierungsanordnung 5, Nach Paragraph 7, Absatz 3, wird folgender Absatz 3 a, eingefügt:

  1. Absatz 3 a,(3a) Abweichend von Absatz 3, endet die Pensionsversicherung der im Paragraph 6, Absatz 3 a, genannten Personen mit dem Wegfall des für die Versicherung maßgeblichen Tatbestandes, wobei die Pensionsversicherung nach Paragraph 4 a, Ziffer 2, jedenfalls nach 14 Monaten des Auslandsdienstes endet und sich das Ende der Pensionsversicherung nach Paragraph 4 a, Ziffer 4, nach den Bestimmungen des Paragraph 107 a, Absatz 3, richtet.“

Novellierungsanordnung 6, Nach Paragraph 10, wird folgender Paragraph 10 a, samt Überschrift eingefügt:

„Nachträgliche Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten des Besuches einer Bildungseinrichtung

Paragraph 10 a,

  1. Absatz eins,Personen, die eine in Paragraph 107, Absatz 7, genannte Bildungseinrichtung besucht haben, können sich nachträglich bei einem Versicherungsträger, bei dem mindestens ein Versicherungsmonat erworben wurde, für alle oder einzelne Monate des Besuches der Bildungseinrichtung auf Antrag in der Pensionsversicherung selbstversichern.
  2. Absatz 2,Der Antrag auf Selbstversicherung kann bis zum Stichtag (Paragraph 104, Absatz 2,) gestellt werden. Wird die Berechtigung zur Selbstversicherung erst nach dem Stichtag in einem vor dem Stichtag eingeleiteten Verfahren festgestellt, so können die Beiträge zur Selbstversicherung auch nach dem Stichtag wirksam entrichtet werden.
  3. Absatz 3,Die Dauer der Selbstversicherung darf die in Paragraph 107, Absatz 7, jeweils angegebenen Höchstgrenzen für die Berücksichtigung als Ersatzzeiten nicht überschreiten.“

Novellierungsanordnung 7, Im Paragraph 12, Absatz eins, wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:

„Dies gilt nicht für Fälle einer vermeintlichen Teilversicherung in der Pensionsversicherung nach Paragraph 4 a,

Novellierungsanordnung 8, Dem Paragraph 16, wird folgender Absatz 5, angefügt:

  1. Absatz 5,(5) Die Meldepflichten obliegen
    1. Ziffer eins
      für die nach Paragraph 4 a, Ziffer eins, pflichtversicherten Präsenz- oder Ausbildungsdienst Leistenden dem Bundesministerium für Landesverteidigung;
    2. Ziffer 2
      für die nach Paragraph 4 a, Ziffer 2, pflichtversicherten Zivil- oder Auslandsdienstleistenden dem Bundesministerium für Inneres;
    3. Ziffer 3
      für die nach Paragraph 4 a, Ziffer 3, pflichtversicherten BezieherInnen von Übergangsgeld dem Unfall- oder Pensionsversicherungsträger;
    4. Ziffer 4
      für die nach Paragraph 4 a, Ziffer 4, pflichtversicherten Erziehenden dem Krankenversicherungsträger.“

Novellierungsanordnung 9, Paragraph 23, Absatz 10, Litera a, lautet:

  1. Litera a
    für die nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, oder 3 Pflichtversicherten mit Ausnahme der in Litera c, genannten Versicherten monatlich
    1. Sub-Litera, a, a
      in der Pensionsversicherung den Betrag nach Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 2, ASVG (Mindestbeitragsgrundlage),
    2. Sub-Litera, a, b
      in der Kranken- und Unfallversicherung 583,48 € (Mindestbeitragsgrundlage);
    im Fall der Option nach Absatz eins a, für die Beitragsgrundlage nach Absatz 4
    1. Sub-Litera, b, a
      in der Pensionsversicherung den Betrag nach Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 2, ASVG (Mindestbeitragsgrundlage),
    2. Sub-Litera, b, b
      in der Kranken- und Unfallversicherung 1 096,42 € (Mindestbeitragsgrundlage).
    An die Stelle der in den Sub-Litera, a, a und ba genannten Beträge treten ab 1. Jänner 2006 die mit den für die Jahre 2005 und 2006 geltenden Aufwertungszahlen (Paragraph 45,) vervielfachten Beträge sowie ab 1. Jänner eines jeden weiteren Jahres die unter Bedachtnahme auf Paragraph 47, mit der jeweiligen Aufwertungszahl (Paragraph 45,) vervielfachten Beträge. An die Stelle der in den sublit. ab und bb genannten Beträge treten ab 1. Jänner eines jeden Jahres die unter Bedachtnahme auf Paragraph 47, mit der jeweiligen Aufwertungszahl (Paragraph 45,) vervielfachten Beträge.“

Novellierungsanordnung 10, Nach Paragraph 23, wird folgender Paragraph 23 a, samt Überschrift eingefügt:

„Beitragsgrundlage in besonderen Fällen

Paragraph 23 a,

Beitragsgrundlage für die nach Paragraph 4, Ziffer eins, Litera a,, 2 und 4 Pflichtversicherten ist der Betrag von 1 350 €, Beitragsgrundlage für die nach Paragraph 4 a, Ziffer 3, Pflichtversicherten ist das Übergangsgeld. Beitragsgrundlage für die nach Paragraph 4 a, Ziffer eins, Litera b, pflichtversicherten Zeitsoldaten mit einem Verpflichtungszeitraum von mindestens einem Jahr sind 133 % des Monatsgeldes, der Dienstgradzulage, der Monatsprämie, der Einsatzvergütung, der Belastungs- und Ausbildnervergütung sowie der Anerkennungsprämie.“

Novellierungsanordnung 11, Paragraph 24, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,(2) Die in der Pensionsversicherung Pflichtversicherten haben für die Dauer der Pflichtversicherung als Beitrag 22,8 % der Beitragsgrundlage zu leisten. Dieser Beitrag wird aufgebracht
    1. Ziffer eins
      durch Leistungen der Pflichtversicherten in der Höhe folgender Prozentsätze der Beitragsgrundlage:
    • Strichaufzählung
      ab 1. Jänner 2005 14,5 %,
    • Strichaufzählung
      ab 1. Jänner 2006 14,75 %,
    • Strichaufzählung
      ab 1. Jänner 2007 15 %,
    1. Ziffer 2
      durch eine Leistung aus dem Steueraufkommen der Pflichtversicherten in der Höhe folgender Prozentsätze der Beitragsgrundlage:
    • Strichaufzählung
      ab 1. Jänner 2005 8,3 %,
    • Strichaufzählung
      ab 1. Jänner 2006 8,05 %,
    • Strichaufzählung
      ab 1. Jänner 2007 7,8 %.
    Die Partnerleistung nach Ziffer 2, trägt der Bund; er hat diese dem Versicherungsträger monatlich im erforderlichen Ausmaß unter Bedachtnahme auf die Kassenlage des Bundes zu bevorschussen.“

Novellierungsanordnung 12, Im Paragraph 24, Absatz 3, wird der Ausdruck „Abs. 2“ durch den Ausdruck „Abs. 2 Ziffer eins, ersetzt; folgender Satz wird angefügt:

„Der Prozentsatz nach Absatz 2, Ziffer 2, ist diesfalls so zu erhöhen, dass insgesamt 22,8 % erreicht werden.“

Novellierungsanordnung 13, Dem Paragraph 24, Absatz 4, wird folgender Satz angefügt:

„Ändert sich dadurch der Prozentsatz nach Absatz 2, Ziffer eins,, so ist der Prozentsatz nach Absatz 2, Ziffer 2, so zu erhöhen, dass insgesamt 22,8 % erreicht werden.“

Novellierungsanordnung 14, Nach Paragraph 24 d, wird folgender Paragraph 24 e, samt Überschrift eingefügt:

„Beitrag für Teilversicherte in der Pensionsversicherung

Paragraph 24 e,

Die Beiträge für Teilversicherte nach Paragraph 4 a, sind mit 22,8 % der Beitragsgrundlage (Paragraph 23 a,) zu bemessen. Diese Beiträge sind zu tragen

  1. Ziffer eins
    für Teilversicherte nach Paragraph 4 a, Ziffer eins, Litera a, sowie Ziffer 2 und 3 vom Bund;
  2. Ziffer eins a
    für Teilversicherte nach Paragraph 4 a, Ziffer eins, Litera b, aus Mitteln des Bundesministeriums für Landesverteidigung;
  3. Ziffer 2
    für Teilversicherte nach Paragraph 4 a, Ziffer 4, zu 75 % aus Mitteln des Familienlastenausgleichsfonds und zu 25 % aus Mitteln des Bundes.“

Novellierungsanordnung 15, Nach Paragraph 27, wird folgender Paragraph 27 a, samt Überschrift eingefügt:

„Beitragsgrundlage für Selbstversicherte nach Paragraph 10 a

Paragraph 27 a,

Die monatliche Beitragsgrundlage für Selbstversicherte nach Paragraph 10 a, beläuft sich

  1. Ziffer eins
    für die in Paragraph 107, Absatz 7, genannten Zeiten des Besuches einer Hochschule, einer Kunstakademie oder Kunsthochschule und der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, abgeschlossene Hochschulbildung erfordernden Beruf auf das Zwanzigfache,
  2. Ziffer 2
    für die sonstigen in Paragraph 107, Absatz 7, genannten Zeiten auf das Zehnfache
der im Zeitpunkt der Beitragsentrichtung geltenden Höchstbeitragsgrundlage in der Pensionsversicherung nach Paragraph 45, Absatz eins, ASVG. Im Fall der Entrichtung des Beitrages nach Vollendung des 40. Lebensjahres der versicherten Person ist die Beitragsgrundlage mit dem Faktor 1,12 zu vervielfachen; an die Stelle dieses Faktors tritt nach Vollendung des 45. Lebensjahres der Faktor 1,34, nach Vollendung des 50. Lebensjahres der Faktor 1,66, nach Vollendung des 55. Lebensjahres der Faktor 2,22 und nach Vollendung des 60. Lebensjahres der Faktor 2,34.“

Novellierungsanordnung 16, Paragraph 31, lautet:

Paragraph 31,

  1. Absatz eins,In der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz leistet der Bund für jedes Geschäftsjahr einen Beitrag in der Höhe des Betrages, um den die Aufwendungen die Erträge übersteigen. Hiebei sind bei den Aufwendungen die Ausgleichszulagen und die Leistungen für Kriegsgefangene nach dem Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2000,, und bei den Erträgen der Bundesbeitrag sowie die Ersätze für Ausgleichszulagen und für die Leistungen für Kriegsgefangene nach dem Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz außer Betracht zu lassen.
  2. Absatz 2,Der Bund leistet zur Unfallversicherung für jedes Geschäftsjahr einen Beitrag in der Höhe eines Drittels der für dieses Jahr fällig gewordenen Beiträge nach Paragraph 30, Absatz eins und 6 sowie in der Höhe eines Drittels der in diesem Geschäftsjahr gezahlten Beiträge nach Paragraph 30, Absatz 3,
  3. Absatz 3,Der dem Versicherungsträger nach Absatz eins und 2 gebührende Beitrag des Bundes ist monatlich im erforderlichen Ausmaß unter Bedachtnahme auf die Kassenlage des Bundes zu bevorschussen.“

Novellierungsanordnung 17, In der Überschrift zu Paragraph 45, entfallen die Ausdrücke „Beitragsbelastungsfaktor,“ sowie „und Wertausgleich“.

Novellierungsanordnung 18, Im Paragraph 45, erster Satz wird der Ausdruck „ , die Aufwertungsfaktoren, der Beitragsbelastungsfaktor und der Anpassungsrichtwert“ durch den Ausdruck „und die Aufwertungsfaktoren“ ersetzt; der Ausdruck „und Wertausgleich“ entfällt.

Novellierungsanordnung 19, Paragraph 106, Absatz eins, Ziffer 3, lautet:

  1. Ziffer 3
    Zeiten einer freiwilligen Versicherung, wenn die Beiträge innerhalb von zwölf Monaten nach Ablauf des Kalendermonates, für den sie gelten sollen, oder auf Grund einer nachträglichen Selbstversicherung nach Paragraph 10 a, entrichtet worden sind;“

Novellierungsanordnung 20, Die Überschrift zu Paragraph 107, lautet:

„Ersatzzeiten vor dem 1. Jänner 2005“

Novellierungsanordnung 21, Im Paragraph 107, Absatz eins, Einleitung und Absatz 7, erster Satz wird nach dem Ausdruck „Ersatzzeiten“ jeweils der Ausdruck „vor dem 1. Jänner 2005“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 22, Die Überschrift zu Paragraph 107 a, lautet:

„Ersatzzeiten für Zeiten der Kindererziehung aus der Zeit nach dem 31. Dezember 1955 und vor dem 1. Jänner 2005“

Novellierungsanordnung 23, Im Paragraph 107 a, Absatz eins, wird nach dem Ausdruck „31. Dezember 1955“ der Ausdruck „und vor dem 1. Jänner 2005“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 23a, Dem Paragraph 107 a, Absatz eins, wird folgender Satz angefügt:

„Im Fall einer Mehrlingsgeburt verlängert sich diese Frist auf 60 Kalendermonate.“

Novellierungsanordnung 23b, Im Paragraph 107 a, Absatz 3, erster Satz wird nach dem Ausdruck „48-Kalendermonate-Frist“ jeweils der Klammerausdruck „(60-Kalendermonate-Frist)“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 24, Paragraph 107 a, Absatz 3, zweiter Satz entfällt.

Novellierungsanordnung 25, Im Paragraph 109, Absatz 2, wird der Punkt am Ende der Litera h, durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Litera i, wird angefügt:

  1. Litera i
    auf Beiträge, die nach Paragraph 24 e, der Bund oder ein öffentlicher Fonds zu zahlen hat.“

Novellierungsanordnung 26, Im Paragraph 110, Ziffer eins, zweiter Satz wird der Ausdruck „Beitragszeit der Pflichtversicherung“ durch den Ausdruck „Beitragszeit der Pflichtversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit“ und der Ausdruck „Ersatzzeit“ durch den Ausdruck „Ersatzzeit und Zeit der Pflichtversicherung nach Paragraph 4 a, ersetzt.

Novellierungsanordnung 27, Im Paragraph 110 a, Absatz eins, wird der Ausdruck „Beitragsmonat der Pflichtversicherung“ durch den Ausdruck „Beitragmonat der Pflichtversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit“, der Ausdruck „leistungswirksamer Ersatzmonat mit Ausnahme von Ersatzmonaten nach den Paragraphen 107 a und 107 b durch den Ausdruck „leistungswirksamer Ersatzmonat - mit Ausnahme von Ersatzmonaten nach den Paragraphen 107 a und 107 b – sowie Monat der Pflichtversicherung nach Paragraph 4 a, ersetzt.

Novellierungsanordnung 28, Im Paragraph 110 a, Absatz 2, wird der Ausdruck „Beitragsmonat der Pflichtversicherung“ durch den Ausdruck „Beitragsmonat der Pflichtversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit“ sowie der Ausdruck „Ersatzmonat nach den Paragraphen 107 a und 107 b, der als Beitragsmonat (der Pflichtversicherung) zu berücksichtigen ist,“ durch den Ausdruck „Ersatzmonat nach den Paragraphen 107 a und 107 b, der als Beitragsmonat (der Pflichtversicherung) zu berücksichtigen ist, sowie Monat der Pflichtversicherung nach Paragraph 4 a, ersetzt.

Novellierungsanordnung 29, Im Paragraph 118, Absatz 8, entfällt der Ausdruck „und mit dem ihrer zeitlichen Lagerung entsprechenden Beitragsbelastungsfaktor (Paragraph 45,) zu vervielfachen“.

Novellierungsanordnung 30, In der Überschrift zu Paragraph 118 b, entfällt der Ausdruck „Anrechnung für die Höherversicherung bzw.“.

Novellierungsanordnung 31, Paragraph 118 b, Absatz eins bis 3 lauten:

  1. Absatz eins,(1) Überschreitet in einem Kalenderjahr
    1. Ziffer eins
      bei einer oder mehreren die Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz begründenden Erwerbstätigkeiten oder
    2. Ziffer 2
      bei einer oder mehreren die Pflichtversicherung nach dem ASVG begründenden Beschäftigungen und einer oder mehreren die Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz begründenden Erwerbstätigkeiten oder
    3. Ziffer 3
      bei einer oder mehreren die Pflichtversicherung nach dem GSVG und nach diesem Bundesgesetz begründenden Erwerbstätigkeiten
    die Summe aller Beitragsgrundlagen der Pflichtversicherung - einschließlich der Sonderzahlungen - die Summe der monatlichen Höchstbeitragsgrundlagen nach Paragraph 48, GSVG für die im Kalenderjahr liegenden Beitragsmonate der Pflichtversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit, wobei sich deckende Beitragsmonate nur ein Mal zu zählen sind, so hat die versicherte Person Anspruch auf Beitragserstattung nach den Absatz 2 und 3,
  2. Absatz 2,Bei Anfall einer Leistung aus den Versicherungsfällen des Alters oder der Erwerbsunfähigkeit sind der versicherten Person von Amts wegen zu erstatten:
    1. Ziffer eins
      die auf den Überschreitungsbetrag entfallenden Beiträge nach dem ASVG in halber Höhe,
    2. Ziffer 2
      die auf den Überschreitungsbetrag entfallenden Beiträge nach Paragraph 27, Absatz 2, Ziffer eins, GSVG oder nach Paragraph 8, FSVG in voller Höhe und
    3. Ziffer 3
      die auf den Überschreitungsbetrag entfallenden Beiträge nach diesem Bundesgesetz in jener Höhe, in der die Beiträge von der versicherten Person zu tragen sind,
    jeweils aufgewertet mit dem der zeitlichen Lagerung entsprechenden Aufwertungsfaktor (Paragraph 45,). Ist jedoch das APG anzuwenden, so ist in gleicher Weise nur der Überschreitungsbetrag nach Paragraph 12, Absatz eins, zweiter Satz APG zu erstatten.
  3. Absatz 3,Die auf den Überschreitungsbetrag entfallenden Beiträge sind auf Antrag auch vor Anfall der Leistung nach Absatz 2, zu erstatten. Für die Erstattung der Beiträge gilt Absatz 2, entsprechend.“

Novellierungsanordnung 32, Im Paragraph 123, Absatz eins, Ziffer 3, wird der Ausdruck „nach diesem Bundesgesetz oder nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz oder nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz“ durch den Ausdruck „nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz, mit Ausnahme der Alterspension nach Paragraph 4, Absatz 2, APG,“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 33, Im Paragraph 136, Absatz 5, Ziffer 3, Litera e, wird nach dem Ausdruck „1972,“ der Ausdruck „des Bundesbezügegesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 1997,,“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 34, Nach Paragraph 136, Absatz 7 a, wird folgender Absatz 7 b, eingefügt:

  1. Absatz 7 b,(7b) Gebührt neben der Witwen(Witwer)pension auch ein Versorgungsgenuss nach Absatz 5, Ziffer 3 und 4, so gebührt die Erhöhung nach Absatz 6 bis zum zulässigen Höchstausmaß zuerst zur höheren Leistung. Sind die Absatz 6 a und 7 a bei Vorliegen von zwei oder mehreren Witwen(Witwer)pensionen anzuwenden, so ist beginnend mit der jeweils betraglich niedrigeren Pension zu vermindern.“

Novellierungsanordnung 35, In der Überschrift zum 3. Unterabschnitt des Abschnittes römisch drei des Zweiten Teiles entfällt der Ausdruck „und Wertausgleich“.

Novellierungsanordnung 36, Paragraph 147 a, wird aufgehoben.

Novellierungsanordnung 37, Paragraph 156, Absatz 2, dritter Satz entfällt.

Novellierungsanordnung 38, Paragraph 287, Absatz 11, erster Satz lautet:

„In Fällen des Absatz 10,, in denen eine vorzeitige Alterspension nach Paragraph 122, Absatz 2, weggefallen ist, ist die Leistung nach dem Erreichen des Regelpensionsalters von Amts wegen neu festzustellen; dabei ist die Leistung für jeden Monat, in dem die vorzeitige Alterspension weggefallen ist, um 0,55 % zu erhöhen.“

Novellierungsanordnung 39, Im Paragraph 287, Absatz 11, zweiter Satz wird der Ausdruck „Verminderung“ durch den Ausdruck „Leistung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 40, Paragraph 287, Absatz 12, lautet:

  1. Absatz 12,(12) Auf männliche Versicherte, die vor dem 1. Juli 1950 geboren sind, und auf weibliche Versicherte, die vor dem 1. Juli 1955 geboren sind, sind die am 31. Dezember 2003 geltenden Bestimmungen über die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer - mit Ausnahme der Paragraphen 46, Absatz eins, 113, 114, 130 und 134 - so anzuwenden, dass abweichend von Paragraph 122, Absatz eins
    1. Ziffer eins
      an die Stelle des 738. Lebensmonates das 60. Lebensjahr tritt, wenn und sobald der Versicherte 540 Beitragsmonate erworben hat,
    2. Ziffer 2
      an die Stelle des 678. Lebensmonates das 55. Lebensjahr tritt, wenn und sobald die Versicherte 480 Beitragsmonate erworben hat;
    dabei gilt Paragraph 110, Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass Zeiten der freiwilligen Versicherung den Ersatzzeiten vorgehen; weiters sind als Beitragsmonate zu berücksichtigen:
    • Strichaufzählung
      bis zu 60 Ersatzmonate für Zeiten der Kindererziehung (Paragraphen 107 a, oder 107b dieses Bundesgesetzes oder Paragraphen 227 a, oder 228a ASVG oder Paragraphen 116 a, oder 116b GSVG), die sich nicht mit Beitragsmonaten decken,
    • Strichaufzählung
      Ersatzmonate wegen eines Anspruches auf Wochengeld (Paragraph 227, Absatz eins, Ziffer 3, ASVG), die sich nicht mit Ersatzmonaten nach Paragraph 227 a, ASVG oder nach Paragraph 228 a, ASVG decken,
    • Strichaufzählung
      bis zu 30 Ersatzmonate für Zeiten eines Präsenz- oder Zivildienstes (Paragraph 107, Absatz eins, Ziffer 3, dieses Bundesgesetzes oder Paragraph 227, Absatz eins, Ziffer 7 und 8 ASVG oder Paragraph 116, Absatz eins, Ziffer 3, GSVG).
    Paragraph 130, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003, ist – abweichend von Absatz 14, erster Satz – so anzuwenden, dass das Ausmaß von 1,78 Steigerungspunkten bis zum Ablauf des Jahres 2007 durch zwei Steigerungspunkte, im Jahr 2008 durch 1,95 Steigerungspunkte, im Jahr 2009 durch 1,90 Steigerungspunkte und im Jahr 2010 durch 1,85 Steigerungspunkte ersetzt wird; Absatz 14, zweiter und dritter Satz sind anzuwenden. Paragraph 130, Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003, ist nicht anzuwenden, wenn die Anspruchsvoraussetzungen – mit Ausnahme der Voraussetzung des Fehlens einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit am Stichtag (Paragraph 122, Absatz eins, Ziffer 4,) – bis zum Ablauf des 31. Dezember 2007 erfüllt sind. Ab 1. Jänner 2008 ist Paragraph 130, Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003, so anzuwenden, dass an die Stelle des Regelpensionsalters das jeweils geltende Anfallsalter für die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer tritt; Absatz 11, ist entsprechend anzuwenden. Die Rechtskraft bereits ergangener Entscheidungen steht dem nicht entgegen.“

Novellierungsanordnung 41, Paragraph 287, Absatz 13, lautet:

  1. Absatz 13,(13) Personen, die die Anspruchsvoraussetzungen für die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer nach Absatz 12, – mit Ausnahme der Voraussetzung des Fehlens einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit am Stichtag (Paragraph 122, Absatz eins, Ziffer 4,) – in einem der in Absatz 12, vorletzter Satz genannten Kalenderjahre erfüllen, bleiben die für das jeweilige Kalenderjahr angeführten Steigerungspunkte gewahrt; die Rechtskraft bereits ergangener Entscheidungen steht dem nicht entgegen.“

Novellierungsanordnung 42, Paragraph 287, Absatz 13 a, lautet:

  1. Absatz 13 a,(13a) Absatz 12, ist auch auf männliche Versicherte, die nach dem 30. Juni 1950 und vor dem 1. Jänner 1959 und auf weibliche Versicherte, die nach dem 30. Juni 1955 und vor dem 1. Jänner 1964 geboren sind, anzuwenden, wenn die persönliche Arbeitsleistung des (der) Versicherten zur Aufrechterhaltung des Betriebes notwendig war und der (die) Versicherte mehr als die Hälfte der Beitragsmonate auf Grund von Tätigkeiten, die unter körperlich oder psychisch besonders belastenden Bedingungen erbracht wurden (Paragraph 607, Absatz 14, ASVG), erworben hat.“

Novellierungsanordnung 43, Paragraph 287, Absatz 13 b, wird aufgehoben.

Novellierungsanordnung 43a, Im Paragraph 287, Absatz 18, zweiter Satz wird der Ausdruck „ist Paragraph 262, Absatz 9 a, durch den Ausdruck „sind die Paragraphen 108, Absatz 8, letzter Satz ASVG und 262 Absatz 9 a, ersetzt.

Novellierungsanordnung 44, Paragraph 287, Absatz 18, letzter Satz wird durch folgende Sätze ersetzt:

„Ist die Neupension im jeweils angeführten Kalenderjahr um mehr als den in der linken Spalte genannten Prozentsatz niedriger als die Vergleichspension, so gilt der in der rechten Spalte genannte Prozentsatz der Vergleichspension als die gebührende Pension:

Die Rechtskraft bereits ergangener Entscheidungen steht dem nicht entgegen. Personen, die die Anspruchsvoraussetzungen für eine Alterspension (Knappschaftsalterspension) oder eine vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer (vorzeitige Knappschaftsalterspension bei langer Versicherungsdauer) – mit Ausnahme der Voraussetzung des Fehlens einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit am Stichtag (Paragraph 122, Absatz eins, Ziffer 4,) – in einem der angeführten Kalenderjahre erfüllen, bleiben die dem jeweiligen Kalenderjahr zugeordneten Prozentsätze gewahrt.“

Novellierungsanordnung 45, Nach Paragraph 294, wird folgender Paragraph 295, samt Überschrift angefügt:

„Schlussbestimmungen zu Artikel 5, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2004, (28. Novelle)

Paragraph 295,

  1. Absatz eins,Es treten in Kraft:
    1. Ziffer eins
      mit 1. Jänner 2005 die Paragraphen eins a, samt Überschrift, 1b, 4a samt Überschrift, 6 Absatz 3 a, 7, Absatz 3 a, 10 a, samt Überschrift, 12 Absatz eins, 16, Absatz 5, 23 a, samt Überschrift, 24 Absatz 2 bis 4, 24 e samt Überschrift, 27a samt Überschrift, 31, 45 samt Überschrift, 106 Absatz eins, Ziffer 3, 107, Überschrift sowie Absatz eins und 7, 107 a Überschrift sowie Absatz eins und 3, 109 Absatz 2, Litera h und i, 110 Ziffer eins, 110 a, Absatz eins und 2, 118 Absatz 8, 118 b, Überschrift und Absatz eins bis 3, 123 Absatz eins, Ziffer 3, 156, Absatz 2, sowie die Überschrift zum 3. Unterabschnitt des Abschnittes römisch drei des Zweiten Teiles und die Ziffer 3 Punkt 4, in der Anlage 2 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2004,;
    2. Ziffer 2
      mit 1. Jänner 2006 Paragraph 23, Absatz 10, Litera a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2004,;
    3. Ziffer 3
      rückwirkend mit 1. Juli 2004 Paragraph 136, Absatz 5, Ziffer 3, Litera e und Absatz 7 b, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2004,;
    4. Ziffer 4
      rückwirkend mit 1. Jänner 2004 Paragraph 287, Absatz 11 bis 13 b und 18 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2004,.
  2. Absatz 2,Paragraph 147 a, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2004 außer Kraft.
  3. Absatz 2 a,Paragraph 287, Absatz 13 b, tritt mit 1. Jänner 2004 außer Kraft.
  4. Absatz 3,Auf Personen, die vor dem 1. Jänner 1955 geboren sind, ist Paragraph 4 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2004, nicht anzuwenden; für diese Personen gelten weiterhin die Paragraphen 107 und 107 a in der am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung.
  5. Absatz 4,Abweichend von Paragraph 23, Absatz 10, Litera a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2004, beträgt im Kalenderjahr 2006 die Mindestbeitragsgrundlage nach Sub-Litera, a, a, der zitierten Bestimmung 449,84 € und nach sublit. ba der zitierten Bestimmung 1 133,45 €, jeweils vervielfacht mit den für die Jahre 2005 und 2006 geltenden Aufwertungszahlen (Paragraph 45,).
  6. Absatz 5,Abweichend von Paragraph 24 e, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2004, sind die Beiträge für Teilversicherte nach Paragraph 4 a, Ziffer 4, in den Jahren 2005 bis einschließlich 2009 zu gleichen Teilen aus Mitteln des Familienlastenausgleichsfonds und aus Mitteln des Bundes zu tragen.
  7. Absatz 6,Paragraph 27 a, zweiter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2004, ist nicht auf Personen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1954 geboren sind. Soweit solche Personen bereits vor dem 1. Jänner 2005 Beiträge nach Paragraph 107, Absatz 9, unter Vervielfachung der Beitragsgrundlage mit einem Faktor entrichtet haben, sind ihnen die auf die Vervielfachung entfallenden Beitragsteile bei Anfall einer Direktpensionsleistung - aufgewertet mit dem der zeitlichen Lagerung entsprechenden Aufwertungsfaktor (Paragraph 45,) - von Amts wegen zu erstatten; auf Antrag hat die Erstattung schon vor Pensionsanfall zu erfolgen.
  8. Absatz 6 a,Paragraph 31, Absatz 2, in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2004 geltenden Fassung bleibt für Geschäftsjahre, die vor dem 1. Jänner 2005 liegen, weiterhin anwendbar.
  9. Absatz 7,Abweichend von Paragraph 107, Absatz 7, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2004, sind nach dem 31. Dezember 2004 gelegene Monate des Besuches einer Bildungseinrichtung nach dieser Bestimmung weiterhin als Versicherungsmonate für die Erfüllung der Wartezeit für Leistungen aus dem Versicherungsfall des Todes zu berücksichtigen.
  10. Absatz 8,Paragraph 118 b, Absatz eins und 2 in der am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung ist weiterhin auf Beiträge anzuwenden, die für Beitragszeiträume vor dem 1. Jänner 2005 entrichtet wurden.
  11. Absatz 9,Abweichend von Paragraph 121, Absatz eins, in der am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung bestimmt sich das Anfallsalter für weibliche Versicherte, die das 60. Lebensjahr am oder nach dem 1. Jänner 2024 vollenden, nach Paragraph 3, des Bundesverfassungsgesetzes über unterschiedliche Altersgrenzen von männlichen und weiblichen Sozialversicherten, Bundesgesetzblatt Nr. 832 aus 1992,.
  12. Absatz 10,Die Anlage 2 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2004, ist erstmals für das Beitragsjahr 2004 anzuwenden.
  13. Absatz 11,Paragraph 287, Absatz 12, ist auch auf männliche Versicherte, die nach dem 30. Juni 1950 und vor dem 1. Jänner 1955 geboren sind, und auf weibliche Versicherte, die nach dem 30. Juni 1955 und vor dem 1. Jänner 1960 geboren sind, anzuwenden, und zwar wie folgt: Liegt der Tag der Geburt in dem in der linken Spalte genannten Zeitraum, so tritt
    1. Ziffer eins
      bei männlichen Versicherten an die Stelle des 738. Lebensmonates nicht das 60. Lebensjahr, sondern das in der rechten Spalte genannte Lebensjahr:
      • Strichaufzählung
        1. Juli 1950 bis 31. Dezember 1950 ........................ 60,5. Lebensjahr;
      • Strichaufzählung
        1. Jänner 1951 bis 31. Dezember 1951 .................... 61. Lebensjahr;
      • Strichaufzählung
        1. Jänner 1952 bis 31. Dezember 1952 .................... 62. Lebensjahr;
      • Strichaufzählung
        1. Jänner 1953 bis 31. Dezember 1953 .................... 63. Lebensjahr;
      • Strichaufzählung
        1. Jänner 1954 bis 31. Dezember 1954 .................... 64. Lebensjahr;
    2. Ziffer 2
      bei weiblichen Versicherten an die Stelle des 678. Lebensmonates nicht das 55. Lebensjahr, sondern das in der rechten Spalte genannte Lebensjahr:
      • Strichaufzählung
        1. Juli 1955 bis 31. Dezember 1955 ........................ 55,5. Lebensjahr;
      • Strichaufzählung
        1. Jänner 1956 bis 31. Dezember 1956 .................... 56. Lebensjahr;
      • Strichaufzählung
        1. Jänner 1957 bis 31. Dezember 1957 .................... 57. Lebensjahr;
      • Strichaufzählung
        1. Jänner 1958 bis 31. Dezember 1958 .................... 58. Lebensjahr;
      • Strichaufzählung
        1. Jänner 1959 bis 31. Dezember 1959 .................... 59. Lebensjahr.“

Novellierungsanordnung 46, Die Ziffer 3 Punkt 4, in der Anlage 2 lautet:

  1. 3 Punkt 4
    Fuhrwerksdienste sowie das Vermieten und Einstellen Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 3
    von Reittieren (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 5 und 6 GewO 1994)“

Artikel 6
Änderung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977

Das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl. Nr. 609, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2004,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph eins, Absatz eins, Litera g, lautet:

  1. Litera g
    Personen, die an einem Verwaltungspraktikum im Sinne des Abschnittes römisch eins a des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, Bundesgesetzblatt Nr. 86, teilnehmen,“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 6, lautet:

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Als Geldleistungen aus der Arbeitslosenversicherung werden gewährt:
    1. Ziffer eins
      Arbeitslosengeld;
    2. Ziffer 2
      Notstandshilfe;
    3. Ziffer 3
      Bevorschussung von Leistungen aus der Pensionsversicherung;
    4. Ziffer 4
      Weiterbildungsgeld;
    5. Ziffer 5
      Altersteilzeitgeld;
    6. Ziffer 6
      Übergangsgeld nach Altersteilzeit;
    7. Ziffer 7
      Übergangsgeld.
  2. Absatz 2,Als Versicherungen aus der Arbeitslosenversicherung werden gewährt:
    1. Ziffer eins
      Krankenversicherung für Bezieher der Leistungen nach Absatz eins, Ziffer eins bis 4 sowie 6 und 7;
    2. Ziffer 2
      Unfallversicherung für Bezieher der Leistungen nach Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 4 nach Maßgabe des Paragraph 40 a,;
    3. Ziffer 3
      Pensionsversicherung für Bezieher der Leistungen nach Absatz eins, Ziffer eins, 2, 4, 6 und 7;
    4. Ziffer 4
      Pensionsversicherung für Personen, die ausschließlich wegen Anrechnung des Einkommens des Partners oder der Partnerin keine Notstandshilfe erhalten.
  3. Absatz 3,Als Versicherungen aus Mitteln der Arbeitslosenversicherung werden gewährt:
    1. Ziffer eins
      Krankenversicherung, Unfallversicherung und Pensionsversicherung für Bezieher einer Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes nach dem Arbeitsmarktservicegesetz (AMSG), Bundesgesetzblatt Nr. 313 aus 1994,;
    2. Ziffer 2
      Krankenversicherung für Dienstnehmer und Arbeitslose bei Sterbebegleitung und bei Begleitung von schwerst erkrankten Kindern nach Maßgabe der Paragraphen 29 bis 32,
  4. Absatz 4,Als Versicherungen aus Mitteln des Bundes werden gewährt:
    Pensionsversicherung für Dienstnehmer und Arbeitslose bei Sterbebegleitung und bei Begleitung von schwerst erkrankten Kindern nach Maßgabe der Paragraphen 29 bis 32,

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 16, Absatz eins, Litera b, entfällt.

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 22, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,(1) Arbeitslose, die eine Leistung aus einem der Versicherungsfälle des Alters aus der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Pensionsgesetz (APG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2004,, dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG), dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz (GSVG), Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1978,, dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG) oder dem Bundesgesetz über die Sozialversicherung freiberuflich selbständig Erwerbstätiger (FSVG), Bundesgesetzblatt Nr. 624 aus 1978,, ein Sonderruhegeld nach dem Nachtschicht-Schwerarbeitsgesetz (NSchG), Bundesgesetzblatt Nr. 354 aus 1981,, oder einen Ruhegenuss aus einem Dienstverhältnis zu einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft beziehen oder die Anspruchsvoraussetzungen für eine Pension aus einem der Versicherungsfälle des Alters erfüllen, haben keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld. Für Personen, die das letzte Dienstverhältnis nicht selbst oder einvernehmlich gelöst haben, steht jedoch die Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug einer Korridorpension gemäß Paragraph 4, Absatz 2, APG dem Anspruch auf Leistungen nach diesem Bundesgesetz für den Zeitraum von einem Jahr, längstens bis zur Erreichung der Anspruchsvoraussetzungen für eine vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer, nicht entgegen.“

Novellierungsanordnung 5, Im Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 2 und im Paragraph 36, Absatz 8, wird vor dem Ausdruck „dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz“ der Ausdruck „dem Allgemeinen Pensionsgesetz, “ eingefügt.

Novellierungsanordnung 6, Im Paragraph 26, Absatz 7, wird vor dem Ausdruck „§ 24“ der Ausdruck „§ 22 (Ausschluss bei Anspruch auf Alterspension), “ eingefügt.

Novellierungsanordnung 7, Im Paragraph 27, Absatz 2, wird im Einleitungssatz der Ausdruck „Mindestalter für eine Alterspension“ durch den Ausdruck „Regelpensionsalter“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 8, Paragraph 29, Absatz 2, erster Satz lautet:

„Besteht die Pflichtversicherung nur auf Grund des Absatz eins, weiter, so ist als Beitragsgrundlage für die Krankenversicherung der Richtsatz gemäß Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, b, b, ASVG und als Beitragsgrundlage für die Pensionsversicherung der im Paragraph 44, Absatz eins, Ziffer 18, ASVG genannte Betrag heranzuziehen.“

Novellierungsanordnung 9, Paragraph 29, Absatz 5, lautet:

  1. Absatz 5,(5) Die nach Absatz 2, zu berechnenden Beiträge zur Kranken- und Pensionsversicherung gemäß Absatz eins und der Aufstockungsbeitrag gemäß Absatz 3, sind,
    1. Ziffer eins
      soweit es sich um Krankenversicherungsbeiträge handelt, aus Mitteln der Arbeitslosenversicherung und,
    2. Ziffer 2
      soweit es sich um Pensionsversicherungsbeiträge handelt, vom Bund
    zu tragen und jährlich im Nachhinein abzurechnen.“

Novellierungsanordnung 10, Paragraph 32, Absatz eins, zweiter Satz lautet:

„Der Beitrag zur Krankenversicherung beträgt 7,4 vH des Richtsatzes gemäß Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, b, b, ASVG, der Beitrag zur Pensionsversicherung 22,8 vH des im Paragraph 44, Absatz eins, Ziffer 18, ASVG genannten Betrages.“

Novellierungsanordnung 11, Paragraph 32, Absatz 4, lautet:

  1. Absatz 4,(4) Die Beiträge zur Kranken- und Pensionsversicherung gemäß Absatz eins, sind,
    1. Ziffer eins
      soweit es sich um Krankenversicherungsbeiträge handelt, aus Mitteln der Arbeitslosenversicherung und,
    2. Ziffer 2
      soweit es sich um Pensionsversicherungsbeiträge handelt, vom Bund
    zu tragen und jährlich im Nachhinein abzurechnen.“

Novellierungsanordnung 12, Paragraph 34, lautet samt Überschrift:

„Pensionsversicherungsanspruch

Paragraph 34,

Wer ausschließlich wegen der Berücksichtigung des Einkommens des Ehepartners (der Ehepartnerin, des Lebensgefährten, der Lebensgefährtin) mangels Notlage keinen Anspruch auf Notstandshilfe hat, hat für die Dauer der Erfüllung der übrigen Voraussetzungen für den Bezug von Notstandshilfe Anspruch auf Pensionsversicherung wie während des Bezuges von Notstandshilfe. Auf den Anspruch auf Pensionsversicherung sind insbesondere Paragraph 7,, mit Ausnahme des Absatz eins, Ziffer 2 und 3, sowie die Paragraphen 8 bis 13, 16, 17, 22, 24, 46, 47, 49 und 50 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Arbeitslosengeldes der Pensionsversicherungsanspruch tritt. Bei der Beurteilung, ob die Voraussetzungen für den Fortbezug von Notstandshilfe gemäß Paragraph 37, erfüllt sind, sind Zeiträume mit Anspruch auf Pensionsversicherung Zeiträumen des Bezuges von Notstandshilfe gleich zu stellen. Die Pensionsversicherung ist jeweils für einen bestimmten, jedoch 52 Wochen nicht übersteigenden Zeitraum zu gewähren.“

Novellierungsanordnung 13, Im Paragraph 36, Absatz 2, wird der Ausdruck „§ 33 Absatz 4, durch den Ausdruck „§ 33 Absatz 3, ersetzt und am Ende folgender Satz angefügt:

„Wird an Stelle einer Notstandshilfe Krankengeld bezogen, so ist dieses nur anzurechnen, wenn auch die Notstandshilfe anzurechnen wäre.“

Novellierungsanordnung 14, Dem Paragraph 79, werden folgende Absatz 80 bis 82 angefügt:

  1. Absatz 80,(80) Paragraph eins, Absatz eins, Litera g, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2004, tritt mit 1. Jänner 2004 in Kraft.
  2. Absatz 81,Die Paragraphen 6, 16, Absatz eins, 22, Absatz eins, 23, Absatz eins, Ziffer 2, 27, Absatz 2, 29, Absatz 2 und 5, 32 Absatz eins und 4, 36 Absatz 2 und 8, 82 Absatz 4 und 5 sowie 83 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2004, treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft.
  3. Absatz 82,Paragraph 26, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2004, tritt mit 1. Jänner 2005 in Kraft und gilt für Geltendmachungen nach dem 31. Dezember 2004. Paragraph 34, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2004, tritt mit 1. Jänner 2005 in Kraft und gilt für Geltendmachungen von Personen, auf die Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASVG in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2004, anzuwenden ist, nach dem 31. Dezember 2004. Für die übrigen Fälle gelten diese Bestimmungen weiterhin in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2004,.“

Novellierungsanordnung 15, Paragraph 82, Absatz 4, lautet:

  1. Absatz 4,(4) Liegen die Anspruchsvoraussetzungen für eine Leistung aus der gesetzlichen Pensionsversicherung aus dem Versicherungsfall des Alters nur auf Grund des Paragraph 607, Absatz 12 und 14 ASVG, des Paragraph 298, Absatz 12 und 13 a GSVG oder des Paragraph 287, Absatz 12 und 13 a BSVG vor und wird eine derartige Leistung aber nicht bezogen, so steht Paragraph 27, Absatz 3, dem Anspruch auf Altersteilzeitgeld auf Grund einer Altersteilzeitvereinbarung, die vor dem 1. Jänner 2005 wirksam geworden ist, nicht entgegen. Bei später wirksam gewordenen Altersteilzeitvereinbarungen gilt das nur dann, wenn das Ende der Laufzeit der Altersteilzeitvereinbarung auf Grund des zum Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung bestehenden voraussichtlichen frühestmöglichen Pensionsstichtages festgelegt wurde.“

Novellierungsanordnung 16, Dem Paragraph 82, wird folgender Absatz 5, angefügt:

  1. Absatz 5,(5) Liegen die Anspruchsvoraussetzungen für eine Leistung aus der gesetzlichen Pensionsversicherung aus dem Versicherungsfall des Alters auf Grund des Paragraph 4, Absatz 2, oder 3 APG vor und wird eine derartige Korridorpension oder Schwerarbeitspension aber nicht bezogen, so steht Paragraph 27, Absatz 3, dem Anspruch auf Altersteilzeitgeld nicht entgegen, wenn das Ende der Laufzeit der Altersteilzeitvereinbarung auf Grund des zum Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung bestehenden voraussichtlichen frühestmöglichen Pensionsstichtages festgelegt wurde.“

Novellierungsanordnung 17, Nach Paragraph 82, wird folgender Paragraph 83, angefügt:

„Evaluierung

Paragraph 83,

Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat dafür zu sorgen, dass die Auswirkungen der Änderung des Paragraph 22, Absatz eins, durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2004, bis zum Ende des Jahres 2007 evaluiert werden.“

 

Artikel 7
Änderung des Überbrückungshilfengesetzes

Das Überbrückungshilfengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 174 aus 1963,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 119 aus 2002,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Dem Paragraph eins, wird folgender Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3,(3) Wären bei arbeitslosenversicherungspflichtiger Beschäftigung die Voraussetzungen für den Anspruch auf Übergangsgeld gemäß Paragraph 39 a, AlVG oder den Pensionsversicherungsanspruch gemäß Paragraph 34, AlVG erfüllt, so ist an Stelle des Übergangsgeldes eine besondere Überbrückungshilfe und an Stelle des Pensionsversicherungsanspruches gemäß Paragraph 34, AlVG ein besonderer Pensionsversicherungsanspruch zu gewähren. Soweit die Regelungen für das Übergangsgeld dem Arbeitslosengeld entsprechen, sind auf die besondere Überbrückungshilfe die Regelungen dieses Bundesgesetzes für die Überbrückungshilfe anzuwenden. Soweit die Regelungen für das Übergangsgeld von den Regelungen für das Arbeitslosengeld abweichen, zB hinsichtlich der Anspruchsvoraussetzungen und der Leistungshöhe des Grundbetrages, sind auf die besondere Überbrückungshilfe die Regelungen für das Übergangsgeld anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 2, Im Paragraph 2, Absatz eins, wird nach dem Ausdruck „erweiterte Überbrückungshilfe“ der Ausdruck „sowie die besondere Überbrückungshilfe und den besonderen Pensionsversicherungsanspruch“ und nach dem Ausdruck „der Notstandshilfe“ der Ausdruck „sowie die besondere Überbrückungshilfe dem Übergangsgeld und der besondere Pensionsversicherungsanspruch dem Pensionsversicherungsanspruch gemäß Paragraph 34, AlVG“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 3, Im Paragraph 7, erster Satz wird nach dem Ausdruck „Krankenversicherungsbeiträge“ der Ausdruck „sowie der Pensionsversicherungsbeiträge für den besonderen Pensionsversicherungsanspruch“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 4, Dem Paragraph 12, wird folgender Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3,(3) Die Paragraphen eins, Absatz 3, 2, Absatz eins und 7 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2004, treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft.“

Artikel 8

Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979

Das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, BGBl. Nr. 333, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 2003,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Nach §15a werden folgende Paragraphen 15 b und 15 c samt Überschriften eingefügt:

„Versetzung in den Ruhestand bei Vorliegen von Schwerarbeitszeiten

Paragraph 15 b,

  1. Absatz eins,Der Beamte ist auf seinen schriftlichen Antrag in den Ruhestand zu versetzen, wenn er zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand eine nach dem vollendeten 18. Lebensjahr zurück gelegte ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit von 504 Monaten, davon mindestens 180 Schwerarbeitsmonate, aufweist. Die Versetzung in den Ruhestand kann dabei um so viele volle Monate vor dem auf die Vollendung des 65. Lebensjahres folgenden Monatsersten erfolgen, wie sich aus der Division der Anzahl der Schwerarbeitsmonate durch die Zahl vier ergibt, nicht jedoch vor dem vollendeten 60. Lebensjahr.
  2. Absatz 2,Ein Schwerarbeitsmonat ist jeder Kalendermonat, in dem mindestens 15 Tage Schwerarbeit vorliegen. Die Bundesregierung hat mit Verordnung festzulegen, unter welchen psychisch oder physisch besonders belastenden Arbeitsbedingungen Schwerarbeit vorliegt.
  3. Absatz 3,Der Beamte des Dienststandes, der sein 59. Lebensjahr vollendet hat, kann eine bescheidmäßige Feststellung der Anzahl seiner Schwerarbeitsmonate zu dem dem Einlangen des Antrags folgenden Monatsletzten beantragen. Dieses Antragsrecht wird mit Rechtskraft der Feststellung konsumiert.
  4. Absatz 4,Paragraph 15, Absatz 2 bis 4 ist sinngemäß anzuwenden.

Vorzeitige Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung

Paragraph 15 c,

  1. Absatz eins,Der Beamte kann durch schriftliche Erklärung, aus dem Dienststand ausscheiden zu wollen, seine Versetzung in den Ruhestand frühestens mit Ablauf des Monats bewirken, in dem er sein 62. Lebensjahr vollendet, wenn er zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand eine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit von 450 Monaten aufweist.
  2. Absatz 2,Paragraph 15, Absatz 2 bis 4 ist sinngemäß anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 2, Im Paragraph 75 c, wird im Absatz eins und im Absatz 2, Ziffer 3, jeweils der Ausdruck „30. Lebensjahres“ durch den Ausdruck „40. Lebensjahres“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, Im Paragraph 164, wird der Klammerausdruck „(Paragraph 15,)“ durch den Klammerausdruck „(Paragraphen 15 und 15 c)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, Nach Paragraph 207 n, Absatz eins, wird folgender Absatz 2, eingefügt:

  1. Absatz 2,(2) Eine Ruhestandsversetzung nach Absatz eins, ist nur mit Ablauf des 31. Juli eines Jahres oder mit Ablauf des Monatsletzten nach dem Ende eines Wintersemesters zulässig.“

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 236 b, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,(1) Die Paragraphen 15 und 15 a sind auf Beamte, die in den in der linken Spalte der folgenden Tabelle angegebenen Zeiträumen geboren sind, mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung oder von Amts wegen frühestens mit Ablauf des Monats erfolgen kann, in dem der Beamte sein in der rechten Spalte der Tabelle angeführtes Lebensjahr vollendet, wenn er zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand eine beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit von 40 Jahren aufweist:

bis einschließlich 30. Juni 1950

60.

1. Juli 1950 bis 31. Dezember 1950

60,5.

1. Jänner 1951 bis 31. Dezember 1951

61.

1. Jänner 1952 bis 31. Dezember 1952

62.

1. Jänner 1953 bis 31. Dezember 1953

63.

1. Jänner 1954 bis 31. Dezember 1954

64.“

Novellierungsanordnung 6, Im Paragraph 236 b, Absatz 7, wird das Datum „2. Juli 1949“ durch das Datum „31. Dezember 1954“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 7, Dem Paragraph 284, wird folgender Absatz 53, angefügt:

  1. Absatz 53,(53) In der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2004, treten in Kraft:
    1. Ziffer eins
      Paragraph 15 c, samt Überschrift, Paragraph 75 c,, Paragraph 164 und Paragraph 236 b, Absatz eins und 7 mit 1. Jänner 2005,
    2. Ziffer 2
      Paragraph 207 n, Absatz 2, mit 1. September 2005,
    3. Ziffer 3
      Paragraph 15 b, samt Überschrift mit 1. Jänner 2007.“

Artikel 9

Änderung des Gehaltsgesetzes 1956

Das Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 2003,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Paragraph 20 c, Absatz 3, tritt an die Stelle der Ziffer 2 und 3 folgende Ziffer 2 :

  1. Ziffer 2
    gemäß Paragraph 13, BDG 1979 oder gemäß Paragraph 99, des Richterdienstgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1961,, in den Ruhestand übertritt oder gemäß Paragraph 15, oder Paragraph 15 a,, jeweils in Verbindung mit Paragraph 236 b, oder Paragraph 236 c,, gemäß Paragraph 15 b, oder Paragraph 15 c, BDG 1979 oder gemäß Paragraph 87, Absatz eins, (in Verbindung mit Paragraph 166 d, oder Paragraph 166 e,) oder Paragraph 87 a, des Richterdienstgesetzes in den Ruhestand versetzt wird.“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 20 c, Absatz 6, wird aufgehoben.

Novellierungsanordnung 3, An die Stelle des Paragraph 22, Absatz eins und 2 treten folgende Bestimmungen:

  1. Absatz eins,(1) Der Beamte, der Anwartschaft auf Pensionsversorgung hat und auf den Abschnitt römisch vierzehn nicht anzuwenden ist, hat, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, für jeden Kalendermonat seiner ruhegenussfähigen Bundesdienstzeit im voraus einen monatlichen Pensionsbeitrag zu entrichten.
  2. Absatz eins a,Der Pensionsbeitrag beträgt für Beamte der in der folgenden Tabelle angeführten Geburtsjahrgänge den sich aus der folgenden Tabelle ergebenden Prozentsatz der Bemessungsgrundlage:

anstelle des für sie im Jahr 2004 für den Monatsbezug maßgeblichen Beitragssatzes von 12,55%

anstelle des für sie im Jahr 2004 für den Monatsbezug maßgeblichen Beitragssatzes von 11,05%

Der Beitragssatz beträgt für Beamte der Geburtsjahr-gänge

für Bezugsteile bis zur monatlichen Höchstbeitrags-grundlage nach Paragraph 45, ASVG

für Bezugsteile über der monatlichen Höchstbeitrags-grundlage nach Paragraph 45, ASVG

für Bezugsteile bis zur monatlichen Höchstbeitrags-grundlage nach Paragraph 45, ASVG

für Bezugsteile über der monatlichen Höchstbeitrags-grundlage nach Paragraph 45, ASVG

ab 1986

-

-

10,25%

0,00%

1985

-

-

10,25%

0,00%

1984

-

-

10,25%

0,00%

1983

-

-

10,32%

0,98%

1982

-

-

10,34%

1,23%

1981

-

-

10,36%

1,47%

1980

-

-

10,37%

1,72%

1979

-

-

10,39%

1,96%

1978

-

-

10,41%

2,21%

1977

-

-

10,43%

2,46%

1976

-

-

10,45%

2,70%

1975

-

-

10,68%

5,90%

1974

-

-

10,69%

6,12%

1973

-

-

10,71%

6,35%

1972

-

-

10,73%

6,57%

1971

-

-

10,74%

6,79%

1970

-

-

10,76%

7,01%

1969

-

-

10,77%

7,23%

1968

-

-

10,79%

7,45%

1967

-

-

10,81%

7,67%

1966

-

-

10,82%

7,89%

1965

-

-

10,84%

8,11%

1964

-

-

10,85%

8,33%

1963

-

-

10,87%

8,56%

1962

-

-

10,89%

8,78%

1961

-

-

10,90%

9,00%

1960

-

-

10,92%

9,22%

1959

12,21%

10,72%

10,93%

9,44%

1958

12,26%

10,79%

10,95%

9,66%

1957

12,31%

11,22%

10,97%

9,88%

1956

12,35%

11,47%

10,98%

10,10%

1955

12,40%

11,73%

11,00%

10,32%

Als monatliche Höchstbeitragsgrundlage nach Paragraph 45, ASVG gilt jeweils das Dreißigfache der täglichen Höchstbeitragsgrundlage nach Paragraph 45, Absatz eins, ASVG.
  1. Absatz 2,Die Bemessungsgrundlage besteht aus
    1. Ziffer eins
      1. Litera a
        dem Gehalt und
      2. Litera b
        den als ruhegenussfähig erklärten Zulagen,
      die der besoldungsrechtlichen Stellung des Beamten entsprechen, sowie aus
    2. Ziffer 2
      den dem Beamten gebührenden anspruchsbegründenden Nebengebühren im Sinne des Paragraph 59, Absatz eins, des Pensionsgesetzes 1965.
  2. Absatz 2 a,Den Pensionsbeitrag in der im Absatz eins a, angeführten Höhe hat der Beamte auch von den Teilen der Sonderzahlung zu entrichten, die den unter Absatz 2, Ziffer eins, genannten Geldleistungen entsprechen. Beträgt die Sonderzahlung höchstens die Hälfte der jeweiligen monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach Paragraph 45, ASVG, so gilt für die gesamte Sonderzahlung der für Bezugsteile bis zur monatlichen Höchstbeitragsgrundlage vorgesehene Beitragssatz. Ist die Sonderzahlung höher als die halbe monatliche Höchstbeitragsgrundlage nach Paragraph 45, ASVG, so gilt für den Teil der Sonderzahlung bis zur Hälfte der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage der für Bezugsteile bis zur monatlichen Höchstbeitragsgrundlage vorgesehene Beitragssatz, für den Rest der Sonderzahlung der für Bezugsteile über der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage vorgesehene Beitragssatz.“

Novellierungsanordnung 4, Dem Paragraph 22, wird folgender Absatz 15, angefügt:

  1. Absatz 15,(15) Auf vor dem 1. Jänner 1955 geborene Beamte sind
    1. Ziffer eins
      Paragraph 22, dieses Bundesgesetzes in der am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung und
    2. Ziffer 2
      die Paragraphen 60 und 91 Absatz 11 und 12 des Pensionsgesetzes 1965 (PG 1965), Bundesgesetzblatt , Nr. 340, jeweils in der am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung,
    weiter anzuwenden. Dies gilt auch für Verweise auf die in Ziffer eins und 2 angeführten Bestimmungen.“

Novellierungsanordnung 5, Dem Paragraph 175, wird folgender Absatz 46, angefügt:

  1. Absatz 46,(46) Paragraph 20 c, Absatz 3,, Paragraph 22, Absatz eins a bis 2 a und Absatz 15, sowie die Aufhebung des Paragraph 20 c, Absatz 6, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2004, treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft.“

Artikel 10

Änderung des Richterdienstgesetzes

Das Richterdienstgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1961,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 2003,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Paragraph 75 b, wird im Absatz eins und im Absatz 2, Ziffer 3, jeweils der Ausdruck „30. Lebensjahres“ durch den Ausdruck „40. Lebensjahres“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Nach Paragraph 87, wird folgender Paragraph 87 a, samt Überschrift eingefügt:

„Vorzeitige Versetzung in den Ruhestand auf Antrag

Paragraph 87 a

. (1) Der Richter ist auf seinen Antrag in den dauernden Ruhestand zu versetzen, wenn er sein 62. Lebensjahr vollendet hat und er zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand eine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit von 450 Monaten aufweist.

  1. Absatz 2,Paragraph 87, Absatz 2, ist sinngemäß anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 166 d, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,(1) Paragraph 87, ist auf Richter, die in den in der linken Spalte der folgenden Tabelle angegebenen Zeiträumen geboren sind, mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung frühestens mit Ablauf des Monats erfolgen kann, in dem der Richter sein in der rechten Spalte der Tabelle angeführtes Lebensjahr vollendet, wenn er zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand eine beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit von 40 Jahren aufweist:

bis einschließlich 30. Juni 1950

60.

1. Juli 1950 bis 31. Dezember 1950

60,5.

1. Jänner 1951 bis 31. Dezember 1951

61.

1. Jänner 1952 bis 31. Dezember 1952

62.

1. Jänner 1953 bis 31. Dezember 1953

63.

1. Jänner 1954 bis 31. Dezember 1954

64.“

Novellierungsanordnung 4, Im Paragraph 166 d, Absatz 7, wird das Zitat „2. Juli 1949“ durch das Zitat „31. Dezember 1954“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, Dem Paragraph 173, wird folgender Absatz 36, angefügt:

  1. Absatz 36,(36) Paragraph 75 b,, Paragraph 87 a, samt Überschrift und Paragraph 166 d, Absatz eins und 7 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2004, treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft.

Artikel 11

Änderung des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984

Das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984, BGBl. Nr. 302, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 2003,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Nach Paragraph 13 a, Absatz eins, wird folgender Absatz 2, eingefügt:

  1. Absatz 2,(2) Eine Ruhestandsversetzung nach Absatz eins, ist nur mit Ablauf des 31. Juli eines Jahres oder mit Ablauf des Monatsletzten nach dem Ende eines Wintersemesters zulässig.“

Novellierungsanordnung 2, Nach Paragraph 13 b, wird folgender Paragraph 13 c, samt Überschrift eingefügt:

„Vorzeitige Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung

Paragraph 13 c,

  1. Absatz eins,Der Landeslehrer kann durch schriftliche Erklärung, aus dem Dienststand ausscheiden zu wollen, seine Versetzung in den Ruhestand frühestens mit Ablauf des Monats bewirken, in dem er sein 62. Lebensjahr vollendet, sofern er zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand eine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit von 450 Monaten aufweist.
  2. Absatz 2,Paragraph 13, Absatz 2 bis 4 ist sinngemäß anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 3, Im Paragraph 58 c, wird im Absatz eins und im Absatz 2, Ziffer 3, jeweils der Ausdruck „30. Lebensjahres“ durch den Ausdruck „40. Lebensjahres“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 106, Absatz 2, Ziffer 6, lautet:

  1. Ziffer 6
    die Führung des Pensionskontos nach Abschnitt römisch dreizehn des Pensionsgesetzes 1965 durch die Dienstbehörden nach Paragraph 2, erfolgt,“

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 115 d, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,(1) Die Paragraphen 13 und 13 b sind auf Landeslehrer, die in den in der linken Spalte der folgenden Tabelle angegebenen Zeiträumen geboren sind, mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung oder von Amts wegen frühestens mit Ablauf des Monats erfolgen kann, in dem der Landeslehrer sein in der rechten Spalte der Tabelle angeführtes Lebensjahr vollendet, wenn er zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand eine beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit von 40 Jahren aufweist:

bis einschließlich 30. Juni 1950

60.

1. Juli 1950 bis 31. Dezember 1950

60,5.

1. Jänner 1951 bis 31. Dezember 1951

61.

1. Jänner 1952 bis 31. Dezember 1952

62.

1. Jänner 1953 bis 31. Dezember 1953

63.

1. Jänner 1954 bis 31. Dezember 1954

64.“

Novellierungsanordnung 6, Im Paragraph 115 d, Absatz 7, wird das Zitat „2. Juli 1949“ durch das Zitat „31. Dezember 1954“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 7, Dem Paragraph 123, wird folgender Absatz 46, angefügt:

  1. Absatz 46,(46) In der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2004, treten in Kraft:
    1. Ziffer eins
      Paragraph 13 c, samt Überschrift, Paragraph 58 c,, Paragraph 106, Absatz 2, Ziffer 6 und Paragraph 115 d, Absatz eins und 7 mit 1. Jänner 2005,
    2. Ziffer 2
      Paragraph 13 a, Absatz 2, mit 1. September 2005.“

Artikel 12

Änderung des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1985

Das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1985, BGBl. Nr. 296, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 2003,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Nach Paragraph 13 a, Absatz eins, wird folgender Absatz 2, eingefügt:

  1. Absatz 2,(2) Eine Ruhestandsversetzung nach Absatz eins, ist nur mit Ablauf des 31. Juli eines Jahres oder mit Ablauf des Monatsletzten nach dem Ende eines Wintersemesters zulässig.“

Novellierungsanordnung 2, Nach Paragraph 13 b, wird folgender Paragraph 13 c, samt Überschrift eingefügt:

„Vorzeitige Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung

Paragraph 13 c,

  1. Absatz eins,Der Lehrer kann durch schriftliche Erklärung, aus dem Dienststand ausscheiden zu wollen, seine Versetzung in den Ruhestand frühestens mit Ablauf des Monats bewirken, in dem er sein 62. Lebensjahr vollendet, sofern er zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand eine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit von 450 Monaten aufweist.
  2. Absatz 2,Paragraph 13, Absatz 2 bis 4 ist sinngemäß anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 3, Im Paragraph 65 c, wird im Absatz eins und im Absatz 2, Ziffer 3, jeweils der Ausdruck „30. Lebensjahres“ durch den Ausdruck „40. Lebensjahres“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 114, Absatz 2, Ziffer 6, lautet:

  1. Ziffer 6
    die Führung des Pensionskontos nach Abschnitt römisch dreizehn des Pensionsgesetzes 1965 durch die Dienstbehörden nach Paragraph 2, erfolgt,“

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 124 d, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,(1) Die Paragraphen 13 und 13 b sind auf Lehrer, die in den in der linken Spalte der folgenden Tabelle angegebenen Zeiträumen geboren sind, mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung oder von Amts wegen frühestens mit Ablauf des Monats erfolgen kann, in dem der Lehrer sein in der rechten Spalte der Tabelle angeführtes Lebensjahr vollendet, wenn er zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand eine beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit von 40 Jahren aufweist:

bis einschließlich 30. Juni 1950

60.

1. Juli 1950 bis 31. Dezember 1950

60,5.

1. Jänner 1951 bis 31. Dezember 1951

61.

1. Jänner 1952 bis 31. Dezember 1952

62.

1. Jänner 1953 bis 31. Dezember 1953

63.

1. Jänner 1954 bis 31. Dezember 1954

64.“

Novellierungsanordnung 6, Im Paragraph 124 d, Absatz 7, wird das Zitat „2. Juli 1949“ durch das Zitat „31. Dezember 1954“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 7, Dem Paragraph 127, wird folgender Absatz 35, angefügt:

  1. Absatz 35,(35) In der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2004, treten in Kraft:
    1. Ziffer eins
      Paragraph 13 c, samt Überschrift, Paragraph 65 c,, Paragraph 114, Absatz 2, Ziffer 6 und Paragraph 124 d, Absatz eins und 7 mit 1. Jänner 2005,
    2. Ziffer 2
      Paragraph 13 a, Absatz 2, mit 1. September 2005.“

Artikel 13

Änderung des Vertragsbedienstetengesetzes 1948

Das Vertragsbedienstetengesetz 1948, BGBl. Nr. 86, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 2003,, wird wie folgt geändert:

Im Paragraph 29 e, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer 3, wird jeweils der Ausdruck „30. Lebensjahres“ durch den Ausdruck „40. Lebensjahres“ ersetzt.

Artikel 14

Änderung des Pensionsgesetzes 1965

Das Pensionsgesetz 1965, BGBl. Nr. 340, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 2003,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Dem Paragraph eins, wird folgender Absatz 14, angefügt:

  1. Absatz 14,(14) Auf Beamte, die nach dem 31. Dezember 2004 in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis zum Bund aufgenommen worden sind, sind anstelle der für die vor dem 1. Jänner 2005 aufgenommenen Beamten geltenden pensionsrechtlichen Vorschriften über das Beitrags- und Leistungsrecht die entsprechenden sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften insbesondere des ASVG und des Allgemeinen Pensionsgesetzes (APG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2004,, anzuwenden. Die Anwendung dieser sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften erfolgt nach Maßgabe des Abschnitts römisch vierzehn.“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, letzter Satz lautet:

„Sonderzahlungen und anspruchsbegründende Nebengebühren bleiben dabei außer Betracht.“

Novellierungsanordnung 3, An die Stelle des Paragraph 5, Absatz 2 und 3 treten folgende Bestimmungen:

  1. Absatz 2,(2) Für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand und dem Ablauf des Monates liegt, zu dem der Beamte frühestens seine Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung nach Paragraph 15, in Verbindung mit Paragraph 236 c, Absatz eins, BDG 1979 bewirken hätte können, ist das Prozentausmaß der Ruhegenussbemessungsgrundlage um 0,28 Prozentpunkte zu kürzen. Bei einer Ruhestandsversetzung nach Paragraph 207 n, BDG 1979 beträgt das Ausmaß der Kürzung 0,3333 Prozentpunkte pro Monat. Das sich aus dieser Kürzung ergebende Prozentausmaß der Ruhegenussbemessungsgrundlage ist auf zwei Kommastellen zu runden.
  2. Absatz 2 a,Bei einer Ruhestandsversetzung nach Paragraph 15 b, BDG 1979 beträgt das Ausmaß der Kürzung abweichend von Absatz 2, 0,14 Prozentpunkte pro Monat, wenn der Beamte 180 Schwerarbeitsmonate aufweist. Dieser Wert verringert sich für jeweils weitere zwölf Monate Schwerarbeit um 0,0033 Prozentpunkte, darf jedoch 0,0566 Prozentpunkte nicht unterschreiten. Das sich aus dieser Kürzung ergebende Prozentausmaß der Ruhegenussbemessungsgrundlage ist auf zwei Kommastellen zu runden.
  3. Absatz 2 b,Absatz 2, ist im Falle einer Versetzung in den Ruhestand nach Paragraph 15, oder Paragraph 15 a, BDG 1979, jeweils in Verbindung mit Paragraph 236 b, BDG 1979, nicht anzuwenden, wenn die Voraussetzungen für die Versetzung in den Ruhestand nach diesen Bestimmungen vor dem 1. Jänner 2008 erfüllt werden.
  4. Absatz 3,Bleibt der Beamte nach Vollendung seines 65. Lebensjahres im Dienststand, so ist die Ruhegenussbemessungsgrundlage für jeden vollen Monat, der zwischen dem auf die Vollendung des 65. Lebensjahres folgenden Monatsersten und dem Monatsersten nach dem Übertritt (der Versetzung) in den Ruhestand liegt, um 0,28 Prozentpunkte zu erhöhen.“

Novellierungsanordnung 4, An die Stelle des Paragraph 5, Absatz 5, treten folgende Bestimmungen:

  1. Absatz 5,(5) Die Ruhegenussbemessungsgrundlage darf – abgesehen vom Fall der Ruhestandsversetzung nach Paragraph 207 n, BDG 1979 - 62% der Ruhegenussberechnungsgrundlage (des ruhegenussfähigen Monatsbezuges) nicht unterschreiten und 90,08% der Ruhegenussberechnungsgrundlage (des ruhegenussfähigen Monatsbezuges) nicht überschreiten.
  2. Absatz 6,Die Ruhegenussbemessungsgrundlage darf bei einer Ruhestandsversetzung nach Paragraph 15, oder Paragraph 15 a, BDG 1979, jeweils in Verbindung mit Paragraph 236 b, BDG 1979, 68% der Ruhegenussberechnungsgrundlage nicht unterschreiten.“

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 41, Absatz 2, erster Satz lautet:

„Die nach diesem Bundesgesetz gebührenden Ruhe- und Versorgungsbezüge mit Ausnahme der Ergänzungszulage gemäß Paragraph 26, sind zum selben Zeitpunkt und im selben Ausmaß wie die Pensionen in der gesetzlichen Pensionsversicherung anzupassen, wenn auf sie bereits

  1. Ziffer eins
    vor dem 1. Jänner des betreffenden Jahres ein Anspruch bestanden hat oder
  2. Ziffer 2
    sie von Ruhegenüssen abgeleitet werden, auf die vor dem 1. Jänner des betreffenden Jahres ein Anspruch bestanden hat.“

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 41, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3,(3) Die in Paragraph 617, Absatz 10, ASVG festgelegte Vorgangsweise bei der Pensionsanpassung ist bei vor dem 1. Jänner 1955 geborenen Beamten, die sich am 31. Dezember 2004 im Dienststand befinden, bei den ersten drei Anpassungen ihrer Ruhebezüge oder der von diesen abgeleiteten Versorgungsbezüge anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 7, Paragraph 54, Absatz 2, Litera a, lautet:

  1. Litera a
    die Zeit, die der Beamte vor Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegt hat; diese Beschränkung gilt nicht für
    1. Sub-Litera, a, a
      gemäß Paragraph 53, Absatz 2, Litera a, d, k und l anzurechnende Zeiten, wenn für solche Zeiten ein Überweisungsbetrag nach den sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften zu leisten ist, und
    2. Sub-Litera, b, b
      nach Paragraph 104, Absatz 2, nachgekaufte Zeiten;“

Novellierungsanordnung 8, Paragraph 54, Absatz 5 und 7 wird aufgehoben.

Novellierungsanordnung 9, Paragraph 60, wird samt Überschrift aufgehoben.

Novellierungsanordnung 10, Paragraph 90, Absatz 4 und 5 wird aufgehoben.

Novellierungsanordnung 11, Die Abschnittsüberschrift vor Paragraph 86, lautet:

„ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN“

Novellierungsanordnung 12, Nach Paragraph 90 a, Absatz eins, werden folgende Absatz eins a und eins b eingefügt:

  1. Absatz eins a,(1a) Bei einer Ruhestandsversetzung nach Paragraph 15 c, BDG 1979 ist der Ruhebezug – allenfalls unter Anwendung der Paragraphen 92 bis 94 - im Rahmen der Vergleichsberechnung nach Absatz eins, ohne Anwendung des Paragraph 5, Absatz 2, zu bemessen. Der sich aus dieser Vergleichsberechnung allenfalls ergebende Erhöhungsbetrag gebührt zum unter Anwendung des Paragraph 5, Absatz 2 und der Paragraphen 92 bis 94 bemessenen Ruhebezug.
  2. Absatz eins b,An die Stelle des im Absatz eins, zweiter Satz genannten Prozentsatzes von 90% treten für die erstmalige Pensionsbemessung die in der folgenden Tabelle angeführten Prozentsätze, wobei jeweils der für dasjenige Jahr geltende Prozentsatz anzuwenden ist, in dem frühestens ein Pensionsanspruch aufgrund einer Ruhestandsversetzung nach Paragraph 15, (in Verbindung mit Paragraph 236 b, oder Paragraph 236 c,), Paragraph 15 b, oder Paragraph 15 c, BDG 1979 bestanden hat:

Jahr

Prozentsatz

2004 oder früher

95%

2005

94,75%

2006

94,5%

2007

94,25%

2008

94%

2009

93,75%

2010

93,5%

2011

93,25%

2012

93%

2013

92,75%

2014

92,5%

2015

92,25%

2016

92%

2017

91,75%

2018

91,5%

2019

91,25%

2020

91%

2021

90,75%

2022

90,5%

2023

90,25%“

Novellierungsanordnung 13, Paragraph 91, Absatz 11 und 12 wird aufgehoben.

Novellierungsanordnung 14, Die bisherigen Paragraphen 98 bis 103 erhalten folgende neue Bezeichnungen:

bisherige Bezeichnung

neue Bezeichnung

Paragraph 98

Paragraph 106

Paragraph 99

Paragraph 107

Paragraph 101

Paragraph 108

Paragraph 102

Paragraph 109

Paragraph 103

Paragraph 110

Novellierungsanordnung 15, Nach Paragraph 97 a, wird folgender Paragraph 98, samt Überschrift eingefügt:

„Übergangsbestimmungen zur Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2004,

Paragraph 98,

Paragraph 5, Absatz 2 b,, Paragraph 41, Absatz 2 und Paragraph 90 a, Absatz eins b, sind auch auf vor dem 1. Jänner 2005 angefallene Ruhegenüsse anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 16, Nach Paragraph 98, werden folgende Abschnitte römisch dreizehn und römisch vierzehn eingefügt:

„ABSCHNITT römisch dreizehn, Sonderbestimmungen für nach dem 31. Dezember 1954 geborene Beamte

Parallelrechnung

Paragraph 99,

  1. Absatz eins,Abschnitt römisch dreizehn gilt nur für Beamte, die nach dem 31. Dezember 1954 geboren sind, vor dem 1. Jänner 2005 in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis zum Bund aufgenommen worden sind und sich am 31. Dezember 2004 im Dienststand befinden.
  2. Absatz 2,Dem Beamten gebührt der nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bemessene Ruhe- oder Emeritierungsbezug nur in dem Ausmaß, das dem Prozentausmaß nach Paragraph 7, bzw. Paragraph 90, Absatz eins, entspricht, das sich aus der vom Beamten bis zum 31. Dezember 2004 erworbenen ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit ergibt.
  3. Absatz 3,Neben dem Ruhe- oder Emeritierungsbezug ist für den Beamten eine Pension unter Anwendung des APG zu bemessen. Paragraph 16, Absatz 5, APG ist dabei nicht anzuwenden. Die Pension nach dem APG gebührt in dem Ausmaß, das der Differenz des Prozentsatzes nach Absatz 2, auf 100% entspricht.
  4. Absatz 4,Nach Paragraph 9, zugerechnete Zeiten sind bei der Anwendung der Absatz 2, 3 und 6 nicht zu berücksichtigen. Bei angerechneten Zeiträumen ist jeweils die tatsächliche zeitliche Lagerung des angerechneten Zeitraums maßgebend.
  5. Absatz 5,Die Gesamtpension des Beamten setzt sich aus dem anteiligen Ruhe- oder Emeritierungsbezug nach Absatz 2 und aus der anteiligen Pension nach Absatz 3, zusammen.
  6. Absatz 6,Eine Parallelrechnung ist nicht durchzuführen, wenn
    1. Ziffer eins
      der Anteil der ab 1. Jänner 2005 erworbenen ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit an der gesamten ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit oder
    2. Ziffer 2
      der Anteil der bis 31. Dezember 2004 zurück gelegten ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit an der gesamten ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit
    weniger als 5% oder weniger als 12 Monate beträgt. Der Ruhebezug ist im Fall der Ziffer eins, nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes mit Ausnahme dieses Abschnitts, im Fall der Ziffer 2, nach dem APG zu bemessen.

Anwendung des APG

Paragraph 100,

  1. Absatz eins,Zum Zweck der Bemessung der Pension nach dem APG wird für den Beamten ein Pensionskonto unter Anwendung des Abschnitts 3 APG eingerichtet und geführt.
  2. Absatz 2,Die Einrichtung und Führung des Pensionskontos für die Zeit ab 1. Jänner 2005 obliegt für alle Beamten - mit Ausnahme der nach Paragraph 17, Absatz eins a, PTSG zur Dienstleistung zugewiesenen - dem Bundespensionsamt. Für die nach Paragraph 17, Absatz eins a, zur Dienstleistung zugewiesenen Beamten obliegt die Einrichtung und Führung des Pensionskontos dem jeweiligen Unternehmen.
  3. Absatz 3,Abschnitt 3 des APG ist mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
    1. Ziffer eins
      An die Stelle der Beitragsgrundlagensumme tritt die Bemessungsgrundlage für den Pensionsbeitrag (Paragraph 22, Absatz 2, GehG) bis zur monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach Paragraph 45, ASVG.
    2. Ziffer 2
      Die den Beitragsleistungen des Beamten entsprechenden Teilbeiträge sind erhöht um einen Dienstgeberbeitrag im Ausmaß des für den jeweiligen Zeitraum in der gesetzlichen Pensionsversicherung geltenden Prozentsatzes der Beitragsgrundlage auszuweisen.

Führung des Pensionskontos; Erhebung der Daten für die Zeit bis zum 31. Dezember 2004

Paragraph 101,

  1. Absatz eins,Die für die Zeit bis zum 31. Dezember 2004 für die Führung des Pensionskontos maßgebenden Daten sind von der für den Beamten zuständigen Dienstbehörde 1. Instanz zu erheben und dem Beamten schriftlich mitzuteilen. Die Mitteilung hat einen Hinweis auf die Bestreitungsmöglichkeit nach Absatz 4, zu enthalten.
  2. Absatz 2,Der vor der Aufnahme in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis jeweils zuletzt zuständige Versicherungsträger stellt den Dienstbehörden auf Anfrage die für die Führung des Pensionskontos maßgebenden Daten für die Zeit vor der Aufnahme in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis zur Verfügung.
  3. Absatz 3,Die Erhebung nach Absatz eins, hat so zeitgerecht zu erfolgen, dass die Richtigkeit und Vollständigkeit der Kontomitteilung nach Paragraph 102, gewährleistet ist.
  4. Absatz 4,Der Beamte kann die Richtigkeit der in der Mitteilung nach Absatz eins, enthaltenen Daten binnen vier Wochen nach der Zustellung der Mitteilung schriftlich unter Angabe von Gründen bestreiten. In diesem Fall hat die Dienstbehörde den strittigen Teil der Mitteilung mit Bescheid festzustellen.
  5. Absatz 5,Die Dienstbehörde 1. Instanz übermittelt dem Bundespensionsamt die nach den Absatz eins bis 4 erhobenen oder rechtskräftig festgestellten Daten. Das Bundespensionsamt integriert die übermittelten Daten in das von ihm zu führende Pensionskonto.

Kontomitteilung

Paragraph 102,

  1. Absatz eins,Das Bundespensionsamt informiert ab dem Jahr 2007 jeden Beamten einmal jährlich über sein Pensionskonto (Kontomitteilung). Die Kontomitteilung enthält die bis zum 31. Dezember des jeweiligen Vorjahres relevanten Daten.
  2. Absatz 2,Die Kontomitteilung soll nach Möglichkeit automationsunterstützt erfolgen. Darüber hinaus ist nach Maßgabe der technischen Voraussetzungen dafür vorzusorgen, dass das Pensionskonto auch automationsunterstützt eingesehen werden kann.
  3. Absatz 3,Ergibt sich nachträglich, dass die in der Kontomitteilung enthaltenen Daten unrichtig waren, so sind diese unverzüglich richtig zu stellen und der Beamte darüber zu informieren.

Anwendung dieses Bundesgesetzes auf die Gesamtpension

Paragraph 103,

  1. Absatz eins,Der Beitrag und der zusätzliche Beitrag nach Paragraph 13 a, sind nur vom anteiligen Ruhe- oder Emeritierungsbezug nach Paragraph 99, Absatz 2, oder vom entsprechenden Teil des Versorgungsbezuges zu entrichten.
  2. Absatz 2,Der Witwen- und Witwerversorgungsbezug ergibt sich aus der Anwendung des nach Paragraph 15, Absatz 2, maßgebenden Prozentsatzes auf die Gesamtpension nach Paragraph 99, Absatz 5,, die dem Beamten
    1. Ziffer eins
      gebührte oder
    2. Ziffer 2
      im Falle des Todes im Dienststand gebührt hätte, wenn er an seinem Todestag in den Ruhestand versetzt worden wäre.
  3. Absatz 3,Der Waisenversorgungsbezug beträgt für die Halbwaise 24% und für die Vollwaise 36% der Gesamtpension nach Paragraph 99, Absatz 5,, die dem Beamten
    1. Ziffer eins
      gebührte oder
    2. Ziffer 2
      im Falle des Todes im Dienststand gebührt hätte, wenn er an seinem Todestag in den Ruhestand versetzt worden wäre.
  4. Absatz 4,Im Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes tritt die Gesamtpension nach Paragraph 99, Absatz 5, an die Stelle des Ruhebezuges. Das gilt nicht für Bestimmungen, die für die Bemessung des Ruhebezuges nach Paragraph 99, Absatz 2, maßgebend sind.

Nachträgliche Anrechnung von Zeiten

Paragraph 104,

  1. Absatz eins,Auf Antrag des Beamten sind Ruhegenussvordienstzeiten nachträglich anzurechnen, die er gemäß Paragraph 54, Absatz 3, von der Anrechnung ausgeschlossen hat. Der für die Anrechnung dieser Zeiten nach Paragraph 56, zu entrichtende besondere Pensionsbeitrag ist mit jenem auf drei Kommastellen gerundeten Faktor zu vervielfachen, um den sich das Gehalt der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse römisch fünf eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage seit dem Tag, an dem das Dienstverhältnis des Beamten begonnen hat, bis zum Tag der Antragstellung erhöht hat.
  2. Absatz 2,Wurden Versicherungszeiten durch Leistung eines Erstattungsbetrages nach den jeweils anzuwendenden sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen entfertigt, so kann der Beamte für die Berücksichtigung dieser entfertigten Monate als Versicherungszeit im Sinne des Paragraph 3, APG den seinerzeit empfangenen Erstattungsbetrag als besonderen Pensionsbeitrag an den Bund leisten. Der Erstattungsbetrag ist mit jenem auf drei Kommastellen gerundeten Faktor zu vervielfachen, um den sich das Gehalt der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse römisch fünf eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage seit dem Monat der Auszahlung des Erstattungsbetrages an den Beamten bis zum Datum des Antrages auf nachträgliche Entrichtung eines besonderen Pensionsbeitrages oder Erstattungsbetrages erhöht hat. Der Nachweis über die Anzahl der entfertigten Monate ist vom Beamten zu erbringen und der Monat der Auszahlung des Erstattungsbetrages von ihm glaubhaft zu machen.
  3. Absatz 3,Bei der Bemessung eines Ruhe- oder Emeritierungsbezuges eines ordentlichen Universitäts(Hochschul)professors, auf den Paragraph 247 e, BDG 1979 anzuwenden ist, sowie bei der Aliquotierung dieses Ruhe- und Emeritierungsbezuges nach Paragraph 99, Absatz 2, ist so vorzugehen, als ob sämtliche nach Paragraph 53, Absatz 2 und 3 in Betracht kommenden Ruhegenussvordienstzeiten angerechnet worden wären. Die Dienstbehörde hat dem Universitäts(Hochschul)professor und der Pensionsbehörde anlässlich der Versetzung oder des Übertrittes in den Ruhestand bzw. der Emeritierung mitzuteilen, welche Ruhegenussvordienstzeiten für eine Anrechnung in Betracht gekommen wären.

ABSCHNITT römisch vierzehn, Sonderbestimmungen für Beamte nach Paragraph eins, Absatz 14 und nach Paragraph 136 b, BDG 1979

Paragraph 105,

  1. Absatz eins,Die Vollziehung der auf Beamte nach Paragraph eins, Absatz 14 und nach Paragraph 136 b, BDG 1979 anzuwendenden sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften erfolgt durch die bundesgesetzlich dafür vorgesehenen Behörden.
  2. Absatz 2,Die Dienstnehmeranteile der Pensionsversicherungsbeiträge der in Absatz eins, angeführten Beamten sind an den Bund abzuführen. Der Bund trägt den Pensionsaufwand für diese Beamten. Die den Beitragsleistungen des Beamten entsprechenden Teilbeiträge sind in dem vom Bundespensionsamt zu führenden Pensionskonto erhöht um einen Dienstgeberbeitrag im Ausmaß des für den jeweiligen Zeitraum in der gesetzlichen Pensionsversicherung geltenden Prozentsatzes der Beitragsgrundlage auszuweisen.“

Novellierungsanordnung 17, Nach Paragraph 105, wird folgende Abschnittsüberschrift eingefügt:

„ABSCHNITT römisch fünfzehn, SCHLUSSBESTIMMUNGEN“

Novellierungsanordnung 18, Dem Paragraph 109, wird folgender Absatz 49, angefügt:

  1. Absatz 49,(49) In der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2004, treten in Kraft:
    1. Ziffer eins
      Paragraph 5, Absatz 2 b,, Paragraph 90 a, Absatz eins b und die Aufhebung des Paragraph 90, Absatz 4 und 5 mit 1. Jänner 2004,
    2. Ziffer 2
      Paragraph eins, Absatz 14,, Paragraph 4, Absatz eins,, Paragraph 5, Absatz 2, 2 a, 3 und 5, Paragraph 41, Absatz 2 und 3, Paragraph 54, Absatz 2,, die Abschnittsüberschrift vor Paragraph 86,, Paragraph 90 a, Absatz eins a,, Paragraph 98, samt Überschrift, Abschnitt römisch dreizehn mit den Paragraphen 99 bis 104 samt Überschriften und Abschnitt römisch vierzehn mit Paragraph 105, samt Überschrift, Abschnitt römisch fünfzehn samt Überschrift mit den Paragraphen 106 bis 110 sowie die Aufhebung des Paragraph 54, Absatz 5 und 7, des Paragraph 60, samt Überschrift und des Paragraph 91, Absatz 11 und 12 mit 1. Jänner 2005,
    3. Ziffer 3
      Paragraph 5, Absatz 6, mit 1. Jänner 2008.“

Novellierungsanordnung 19, Im Artikel 14, Ziffer 13, des Budgetbegleitgesetzes 2003, Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 71, entfällt Paragraph 90, Absatz 4 und 5,

Artikel 15

Änderung des Bundestheaterpensionsgesetzes

Das Bundestheaterpensionsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1958,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 2003,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Nach Paragraph 2 d, werden folgende Paragraphen 2 e und 2 f samt Überschrift eingefügt:

„Versetzung in den dauernden Ruhestand bei Vorliegen von Schwerarbeitszeiten

Paragraph 2 e,

  1. Absatz eins,Der Bundestheaterbedienstete ist auf seinen schriftlichen Antrag in den dauernden Ruhestand zu versetzen, wenn er zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand eine anrechenbare Dienstzeit nach Paragraph 7, von 504 Monaten, davon mindestens 180 Schwerarbeitsmonate, aufweist. Die Versetzung in den Ruhestand kann dabei um so viele volle Monate vor dem auf die Vollendung des 65. Lebensjahres folgenden Monatsersten erfolgen, wie sich aus der Division der Anzahl der Schwerarbeitsmonate durch die Zahl vier ergibt, nicht jedoch vor dem vollendeten 60. Lebensjahr.
  2. Absatz 2,Ein Schwerarbeitsmonat ist jeder Kalendermonat, in dem mindestens 15 Tage Schwerarbeit vorliegen. Die Bundesregierung hat mit Verordnung festzulegen, unter welchen psychisch oder physisch besonders belastenden Arbeitsbedingungen Schwerarbeit vorliegt.
  3. Absatz 3,Der Bundestheaterbedienstete des Dienststandes, der sein 59. Lebensjahr vollendet hat, kann eine einmalige Feststellung der Anzahl seiner Schwerarbeitsmonate zu dem dem Einlangen des Antrags folgenden Monatsletzten beantragen.
  4. Absatz 4,Paragraph 2 b, Absatz eins, zweiter und dritter Satz ist anzuwenden.

Vorzeitige Versetzung in den dauernden Ruhestand auf Antrag

Paragraph 2 f,

  1. Absatz eins,Der Bundestheaterbedienstete ist auf seinen schriftlichen Antrag frühestens mit Ablauf des Monats, in dem er sein 62. Lebensjahr vollendet, in den dauernden Ruhestand zu versetzen, sofern er zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand eine anrechenbare Dienstzeit nach Paragraph 7, von 450 Monaten aufweist.
  2. Absatz 2,Paragraph 2 b, Absatz eins, zweiter und dritter Satz ist anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 2, An die Stelle des Paragraph 5 b, Absatz 2, treten folgende Bestimmungen:

  1. Absatz 2,(2) Für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand und dem Ablauf des Monates liegt, zu dem der Bundestheaterbedienstete frühestens seine Ruhestandsversetzung auf Antrag nach Paragraph 2 b, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 18 h, Absatz eins, bewirken hätte können, ist die Ruhegenussbemessungsgrundlage von 80% um 0,28 Prozentpunkte zu kürzen.
  2. Absatz 2 a,Bei einer Ruhestandsversetzung nach Paragraph 2 e, beträgt das Ausmaß der Kürzung abweichend von Absatz 2, 0,14 Prozentpunkte pro Monat, wenn der Bundestheaterbedienstete 180 Schwerarbeitsmonate aufzuweisen hat. Dieser Wert verringert sich für jeweils weitere zwölf Monate Schwerarbeit um 0,0033 Prozentpunkte, darf jedoch 0,0566 Prozentpunkte nicht unterschreiten. Das sich aus dieser Kürzung ergebende Prozentausmaß der Ruhegenussbemessungsgrundlage ist auf zwei Kommastellen zu runden.
  3. Absatz 2 b,Absatz 2, ist im Falle einer Versetzung in den Ruhestand nach Paragraph 2 b, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 18 g, nicht anzuwenden, wenn die Voraussetzungen für die Versetzung in den Ruhestand nach diesen Bestimmungen vor dem 1. Jänner 2008 erfüllt werden.
  4. Absatz 3,Dauert das Dienstverhältnis des Bundestheaterbediensteten über die Vollendung seines 65. Lebensjahres hinaus an, so ist die Ruhegenussbemessungsgrundlage für jeden vollen Monat, der zwischen dem auf die Vollendung des 65. Lebensjahres folgenden Monatsersten und dem Monatsersten nach dem Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis liegt, um 0,28 Prozentpunkte zu erhöhen.“

Novellierungsanordnung 3, Im Paragraph 5 b, erhält der bisherige Absatz 3, die Absatzbezeichnung „(4)“.

Novellierungsanordnung 4, An die Stelle des Paragraph 5 b, Absatz 6, treten folgende Bestimmungen:

  1. Absatz 5,(5) Die Ruhegenussbemessungsgrundlage darf 62% der Ruhegenussberechnungsgrundlage nicht unterschreiten und 90,08% der Ruhegenussberechnungsgrundlage nicht überschreiten.
  2. Absatz 6,Die Ruhegenussbemessungsgrundlage darf bei einer Ruhestandsversetzung nach Paragraph 2 b, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 18 g, 68% der Ruhegenussberechnungsgrundlage nicht unterschreiten.“

Novellierungsanordnung 5, Nach Paragraph 10, Absatz 2, wird folgender Absatz 2 a, eingefügt:

  1. Absatz 2 a,(2a) Der Pensionsbeitrag beträgt für Bundestheaterbedienstete der in den folgenden Tabellen angeführten Geburtsjahrgänge abweichend von Absatz 2 und von Paragraph 18 c, Absatz 4 bis 7 den sich aus den folgenden Tabellen ergebenden Prozentsatz der Bemessungsgrundlage:

anstelle des für sie im Jahr 2004 maßgeblichen Beitragssatzes von 12,55% für Bezugsteile

anstelle des für sie im Jahr 2004 maßgeblichen Beitragssatzes von 11,05% für Bezugsteile

anstelle des für sie im Jahr 2004 maßgeblichen Beitragssatzes von 15,69% für Bezugsteile

anstelle des für sie im Jahr 2004 maßgeblichen Beitragssatzes von 13,82% für Bezugsteile

Der Beitragssatz beträgt für Bundes-theaterbe-dienstete der Geburts-jahrgänge

bis zur monatli-chen Höchst-beitrags-grundlage nach Paragraph 45, ASVG

über der monatli-chen Höchst-beitrags-grundlage nach Paragraph 45, ASVG

bis zur monatli-chen Höchst-beitrags-grundlage nach Paragraph 45, ASVG

über der monatli-chen Höchst-beitrags-grundlage nach Paragraph 45, ASVG

bis zur monatli-chen Höchst-beitrags-grundlage nach Paragraph 45, ASVG

über der monatli-chen Höchst-beitrags-grundlage nach Paragraph 45, ASVG

bis zur monatli-chen Höchst-beitrags-grundlage nach Paragraph 45, ASVG

über der monatli-chen Höchst-beitrags-grundlage nach Paragraph 45, ASVG

ab 1986

-

-

10,25%

0,00%

-

-

10,25%

0,00%

1985

-

-

10,25%

0,00%

-

-

10,25%

0,00%

1984

-

-

10,25%

0,00%

-

-

10,25%

0,00%

1983

-

-

10,32%

0,98%

-

-

10,69%

1,72%

1982

-

-

10,34%

1,23%

-

-

10,81%

2,15%

1981

-

-

10,36%

1,47%

-

-

10,92%

2,58%

1980

-

-

10,37%

1,72%

-

-

11,03%

3,01%

1979

-

-

10,39%

1,96%

-

-

11,14%

3,44%

1978

-

-

10,41%

2,21%

-

-

11,25%

3,87%

1977

-

-

10,43%

2,46%

-

-

11,36%

4,30%

1976

-

-

10,45%

2,70%

-

-

12,12%

7,23%

1975

-

-

10,68%

5,90%

-

-

12,20%

7,55%

1974

-

-

10,69%

6,12%

-

-

12,28%

7,88%

1973

-

-

10,71%

6,35%

-

-

12,37%

8,20%

1972

-

-

10,73%

6,57%

-

-

12,45%

8,52%

1971

-

-

10,74%

6,79%

-

-

12,53%

8,84%

1970

-

-

10,76%

7,01%

-

-

12,62%

9,17%

1969

-

-

10,77%

7,23%

-

-

12,70%

9,49%

1968

-

-

10,79%

7,45%

-

-

12,78%

9,81%

1967

-

-

10,81%

7,67%

-

-

12,87%

10,13%

1966

-

-

10,82%

7,89%

-

-

12,95%

10,46%

1965

-

-

10,84%

8,11%

-

-

13,03%

10,78%

1964

-

-

10,85%

8,33%

-

-

13,12%

11,10%

1963

-

-

10,87%

8,56%

-

-

13,20%

11,42%

1962

-

-

10,89%

8,78%

-

-

13,28%

11,75%

1961

-

-

10,90%

9,00%

-

-

13,37%

12,07%

1960

-

-

10,92%

9,22%

-

-

13,45%

12,39%

1959

12,21%

10,72%

10,93%

9,44%

15,25%

14,43%

13,53%

12,71%

1958

12,26%

10,79%

10,95%

9,66%

15,38%

14,80%

13,62%

13,04%

1957

12,31%

11,22%

10,97%

9,88%

15,51%

15,17%

13,70%

13,36%

1956

12,35%

11,47%

10,98%

10,10%

15,64%

15,53%

13,78%

13,68%

1955

12,40%

11,73%

11,00%

10,32%

15,69%

15,69%

13,82%

13,82%

Als monatliche Höchstbeitragsgrundlage nach Paragraph 45, ASVG gilt jeweils das Dreißigfache der täglichen Höchstbeitragsgrundlage nach Paragraph 45, Absatz eins, ASVG. Für die Beitragsentrichtung von der Sonderzahlung gilt Folgendes: Beträgt die Sonderzahlung höchstens die Hälfte der jeweiligen monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach Paragraph 45, ASVG, so gilt für die gesamte Sonderzahlung der für Bezugsteile bis zur monatlichen Höchstbeitragsgrundlage vorgesehene Beitragssatz. Ist die Sonderzahlung höher als die halbe monatliche Höchstbeitragsgrundlage nach Paragraph 45, ASVG, so gilt für den Teil der Sonderzahlung bis zur Hälfte der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage der für Bezugsteile bis zur monatlichen Höchstbeitragsgrundlage vorgesehene Beitragssatz, für den Rest der Sonderzahlung der für Bezugsteile über der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage vorgesehene Beitragssatz.“

Novellierungsanordnung 6, Im Paragraph 10, Absatz 3, wird das Zitat „§ 5 Absatz 14 und 15 durch das Zitat „§ 5a Absatz 2, ersetzt.

Novellierungsanordnung 7, Nach Paragraph 10, Absatz 3, wird folgender Absatz 3 a, eingefügt:

  1. Absatz 3 a,(3a) Die in Absatz 3, festgelegten Prozentsätze vermindern sich für Bundestheaterbedienstete der in der Tabelle in Absatz 2 a, angeführten Geburtsjahrgänge im selben Verhältnis wie die in der Tabelle angeführten Prozentsätze gegenüber den im Jahr 2004 maßgeblichen Prozentsätzen.“

Novellierungsanordnung 8, Paragraph 11, lautet:

Paragraph 11,

  1. Absatz eins,Die nach diesem Bundesgesetz gebührenden Ruhe- und Versorgungsbezüge sind zum selben Zeitpunkt und im selben Ausmaß wie die Pensionen in der gesetzlichen Pensionsversicherung anzupassen, wenn auf sie bereits
    1. Ziffer eins
      vor dem 1. Jänner des betreffenden Jahres ein Anspruch bestanden hat oder
    2. Ziffer 2
      sie von Ruhegenüssen abgeleitet werden, auf die vor dem 1. Jänner des betreffenden Jahres ein Anspruch bestanden hat.
    Die erstmalige Anpassung eines Ruhegenusses ist abweichend vom ersten Satz erst mit Wirksamkeit ab 1. Jänner des dem Beginn des Anspruches auf den Ruhegenuss zweitfolgenden Kalenderjahres vorzunehmen.
  2. Absatz 2,Die in Paragraph 617, Absatz 10, ASVG festgelegte Vorgangsweise bei der Pensionsanpassung ist bei vor dem 1. Jänner 1955 geborenen Bundestheaterbediensteten, die sich am 31. Dezember 2004 im Dienststand befinden, bei den ersten drei Anpassungen ihres Ruhebezuges oder der von diesem abgeleiteten Versorgungsbezüge anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 9, Der bisherige Paragraph 18, erhält die Paragraphenbezeichnung „21“ und die Überschrift

„Verweisungen auf andere Bundesgesetze“

Novellierungsanordnung 10, Die Abschnittsüberschrift vor Paragraph 18 a, lautet:

„ABSCHNITT römisch zwei, ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN“

Novellierungsanordnung 11, Paragraph 18 g, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,(1) Paragraph 2 b, Absatz eins, ist auf Bundestheaterbedienstete, die in den in der linken Spalte der folgenden Tabelle angegebenen Zeiträumen geboren sind, mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Versetzung in den Ruhestand auf Antrag oder von Amts wegen frühestens mit Ablauf des Monats erfolgen kann, in dem der Bundestheaterbedienstete sein in der rechten Spalte der Tabelle angeführtes Lebensjahr vollendet, wenn er zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand eine beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit von 40 Jahren aufweist:

bis einschließlich 30. Juni 1950

60.

1. Juli 1950 bis 31. Dezember 1950

60,5.

1. Jänner 1951 bis 31. Dezember 1951

61.

1. Jänner 1952 bis 31. Dezember 1952

62.

1. Jänner 1953 bis 31. Dezember 1953

63.

1. Jänner 1954 bis 31. Dezember 1954

64.“

Novellierungsanordnung 12, Im Paragraph 18 g, Absatz 7, wird das Zitat „2. Juli 1949“ durch das Zitat „31. Dezember 1954“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 13, Paragraph 18 j, Absatz 3 und 4 wird aufgehoben.

Novellierungsanordnung 14, Nach Paragraph 18 k, Absatz eins, werden folgende Absatz eins a und eins b eingefügt:

  1. Absatz eins a,(1a) Bei einer Ruhestandsversetzung nach Paragraph 2 f, ist der Ruhebezug – allenfalls unter Anwendung der Paragraphen 18 d bis 18 f - im Rahmen der Vergleichsberechnung nach Absatz eins, ohne Anwendung des Paragraph 5 b, Absatz 2, zu bemessen. Der sich aus dieser Vergleichsberechnung allenfalls ergebende Erhöhungsbetrag gebührt zum unter Anwendung des Paragraph 5 b, Absatz 2 und der Paragraphen 18 d bis 18 f bemessenen Ruhebezug.
  2. Absatz eins b,An die Stelle des im Absatz eins, zweiter Satz genannten Prozentsatzes von 90% treten für die erstmalige Pensionsbemessung die in der folgenden Tabelle angeführten Prozentsätze, wobei jeweils der für dasjenige Jahr geltende Prozentsatz anzuwenden ist, in dem frühestens ein Pensionsanspruch aufgrund einer Ruhestandsversetzung nach Paragraph 2 b, Absatz eins, (in Verbindung mit Paragraph 18 g, oder Paragraph 18 h, Absatz eins,), Paragraph 2 e, oder 2f bestanden hat:

Jahr

Prozentsatz

2004 oder früher

95%

2005

94,75%

2006

94,5%

2007

94,25%

2008

94%

2009

93,75%

2010

93,5%

2011

93,25%

2012

93%

2013

92,75%

2014

92,5%

2015

92,25%

2016

92%

2017

91,75%

2018

91,5%

2019

91,25%

2020

91%

2021

90,75%

2022

90,5%

2023

90,25%“

Novellierungsanordnung 15, Nach Paragraph 18 k, wird folgender Paragraph 18 l, samt Überschrift eingefügt:

„Übergangsbestimmungen zur Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2004,

Paragraph 18 l,

 Paragraph 5 b, Absatz 2 b,, Paragraph 11, Absatz eins und Paragraph 18 k, Absatz eins b, sind auf vor dem 1. Jänner 2005 angefallene Ruhegenüsse anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 16, Nach Paragraph 18 l, wird folgender Abschnitt römisch drei samt Überschrift eingefügt:

„ABSCHNITT römisch drei, Sonderbestimmungen für nach dem 31. Dezember 1954 geborene Bundestheaterbedienstete

Parallelrechnung

Paragraph 19,

  1. Absatz eins,Abschnitt römisch drei gilt nur für Bundestheaterbedienstete, die nach dem 31. Dezember 1954 geboren sind und sich am 31. Dezember 2004 im Dienststand befinden.
  2. Absatz 2,Dem Bundestheaterbediensteten gebührt der nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bemessene Ruhebezug nur in dem Ausmaß, das dem Prozentausmaß nach Paragraph 6, bzw. Paragraph 18 j, Absatz eins, entspricht, das sich aus der von ihm bis zum 31. Dezember 2004 erworbenen, für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbaren Gesamtdienstzeit ergibt.
  3. Absatz 3,Neben dem Ruhebezug ist für den Bundestheaterbediensteten eine Pension unter Anwendung des APG zu bemessen. Paragraph 16, Absatz 5, APG ist dabei nicht anzuwenden. Die Pension nach dem APG gebührt in dem Ausmaß, das der Differenz des Prozentsatzes nach Absatz 2, auf 100% entspricht.
  4. Absatz 4,Zugerechnete Zeiten (Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 4,) sind bei der Anwendung der Absatz 2, 3 und 6 nicht zu berücksichtigen. Bei angerechneten Zeiträumen ist jeweils die tatsächliche zeitliche Lagerung des angerechneten Zeitraums maßgebend.
  5. Absatz 5,Die Gesamtpension des unter diesen Abschnitt fallenden Bundestheaterbediensteten setzt sich aus dem anteiligen Ruhebezug nach Absatz 2 und aus der anteiligen Pension nach Absatz 3, zusammen.
  6. Absatz 6,Eine Parallelrechnung ist nicht durchzuführen, wenn der Anteil der ab 1. Jänner 2005 erworbenen anrechenbaren Dienstzeit an der gesamten anrechenbaren Dienstzeit nach Paragraph 7, weniger als 5% oder weniger als 12 Monate beträgt. Der Ruhebezug ist in diesem Fall nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes mit Ausnahme dieses Abschnitts zu bemessen.

Anwendung des APG

Paragraph 20,

  1. Absatz eins,Zum Zweck der Bemessung der Pension nach dem APG wird für jeden Bundestheaterbediensteten ein Pensionskonto unter Anwendung des Abschnitts 3 APG eingerichtet und geführt.
  2. Absatz 2,Die Einrichtung und Führung des Pensionskontos für die Zeit ab 1. Jänner 2005 obliegt der Bundestheater-Holding GmbH.
  3. Absatz 3,Abschnitt 3 des APG ist mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
    1. Ziffer eins
      An die Stelle der Beitragsgrundlagensumme tritt die Bemessungsgrundlage für den Pensionsbeitrag (Paragraph 10, Absatz 2, oder 3) bis zur monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach Paragraph 45, ASVG.
    2. Ziffer 2
      Die den Beitragsleistungen des Bundestheaterbediensteten entsprechenden Teilbeiträge sind erhöht um einen Dienstgeberbeitrag im Ausmaß des für den jeweiligen Zeitraum in der gesetzlichen Pensionsversicherung geltenden Prozentsatzes der Beitragsgrundlage auszuweisen.

Führung des Pensionskontos; Erhebung der Daten für die Zeit bis zum 31. Dezember 2004

Paragraph 21,

  1. Absatz eins,Die für die Zeit bis zum 31. Dezember 2004 für die Führung des Pensionskontos maßgebenden Daten sind von der Bundestheater-Holding GmbH zu erheben und dem Bundestheaterbediensteten schriftlich mitzuteilen.
  2. Absatz 2,Der vor der Aufnahme zur Bundestheater-Holding GmbH jeweils zuletzt zuständige Pensionsversicherungsträger stellt der Bundestheater-Holding GmbH auf Anfrage die für die Führung des Pensionskontos maßgebenden Daten für die Zeit vor der Aufnahme in das pensionsversicherungsfreie Dienstverhältnis zur Verfügung.
  3. Absatz 3,Die Erhebung nach Absatz eins, hat so zeitgerecht zu erfolgen, dass die Richtigkeit und Vollständigkeit der Kontomitteilung nach Paragraph 21 a, gewährleistet ist.

Kontomitteilung

Paragraph 21 a,

  1. Absatz eins,Die Bundestheater-Holding GmbH informiert ab dem Jahr 2007 jeden Bundestheaterbediensteten einmal jährlich über sein Pensionskonto (Kontomitteilung). Die Kontomitteilung enthält die bis zum 31. Dezember des jeweiligen Vorjahres relevanten Daten.
  2. Absatz 2,Die Kontomitteilung soll nach Möglichkeit automationsunterstützt erfolgen. Darüber hinaus ist nach Maßgabe der technischen Voraussetzungen dafür vorzusorgen, dass das Pensionskonto auch automationsunterstützt eingesehen werden kann.
  3. Absatz 3,Ergibt sich nachträglich, dass die in der Kontomitteilung enthaltenen Daten unrichtig waren, so sind diese unverzüglich richtig zu stellen und der Bundestheaterbedienstete darüber zu informieren.

Nachträgliche Anrechnung von Zeiten

Paragraph 21 b,

  1. Absatz eins,Auf Antrag des unter diesen Abschnitt fallenden Bundestheaterbediensteten sind Ruhegenussvordienstzeiten nachträglich anzurechnen, die er von der Anrechnung ausgeschlossen hat. Der für die Anrechnung dieser Zeiten nach Paragraph 56, des Pensionsgesetzes 1965 zu entrichtende besondere Pensionsbeitrag ist mit jenem auf drei Kommastellen gerundeten Faktor zu vervielfachen, um den sich das Gehalt der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse römisch fünf eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage seit dem Tag, an dem das Dienstverhältnis des Bundestheaterbediensteten begonnen hat, bis zum Tag der Antragstellung erhöht hat.
  2. Absatz 2,Wurden Beitragsmonate durch Leistung eines Erstattungsbetrages nach den jeweils anzuwendenden sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen entfertigt, so ist für die Berücksichtigung dieser entfertigten Monate als Versicherungszeit im Sinne des Paragraph 3, APG der seinerzeit empfangene Erstattungsbetrag als besonderer Pensionsbeitrag an den Bund zu leisten. Der Erstattungsbetrag ist mit jenem auf drei Kommastellen gerundeten Faktor zu vervielfachen, um den sich das Gehalt der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse römisch fünf eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage seit dem Monat der Auszahlung des Erstattungsbetrages an den Bundestheaterbediensteten bis zum Datum des Antrages auf nachträgliche Entrichtung eines besonderen Pensionsbeitrages oder Erstattungsbetrages erhöht hat. Der Nachweis über die Anzahl der entfertigten Monate ist vom Bundestheaterbediensteten zu erbringen und der Monat der Auszahlung des Erstattungsbetrages von ihm glaubhaft zu machen.

Anwendung dieses Bundesgesetzes auf die Gesamtpension

Paragraph 21 c,

  1. Absatz eins,Der Beitrag und der zusätzliche Beitrag nach Paragraph 10 a, sind nur vom anteiligen Ruhebezug nach Paragraph 19, Absatz 2, oder vom entsprechenden Teil des Versorgungsbezuges zu entrichten.
  2. Absatz 2,Im Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes tritt die Gesamtpension nach Paragraph 19, Absatz 5, an die Stelle des Ruhebezuges. Das gilt nicht für Bestimmungen, die für die Bemessung des Ruhebezuges nach Paragraph 19, Absatz 2, maßgebend sind.“

Novellierungsanordnung 17, Vor Paragraph 22, wird folgende Abschnittsüberschrift eingefügt:

„ABSCHNITT römisch vier, SCHLUSSBESTIMMUNGEN“

Novellierungsanordnung 18, Dem Paragraph 22, wird folgender Absatz 25, angefügt:

  1. Absatz 25,(25) In der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2004, treten in Kraft:
    1. Ziffer eins
      Paragraph 5 b, Absatz 2 b und Paragraph 18 k, Absatz eins b, sowie die Aufhebung des Paragraph 18 j, Absatz 3 und 4 mit 1. Jänner 2004,
    2. Ziffer 2
      Paragraph 2 f, samt Überschrift, Paragraph 5 b, Absatz 2, 2 a und 3 bis 5, Paragraph 10, Absatz 2 a bis 3 a, Paragraph 11,, die Abschnittsüberschrift des Abschnitts römisch zwei, Paragraph 18 g, Absatz eins und 7, Paragraph 18 k, Absatz eins a,, Paragraph 18 l, samt Überschrift, Abschnitt römisch drei samt Überschrift und den Paragraphen 19 bis 21 c und die Abschnittsüberschrift des Abschnitts römisch vier mit 1. Jänner 2005,
    3. Ziffer 3
      Paragraph 2 e, samt Überschrift mit 1. Jänner 2007,
    4. Ziffer 4
      Paragraph 5 b, Absatz 6, mit 1. Jänner 2008.“

Novellierungsanordnung 19, Im Artikel 15, Ziffer 20, des Budgetbegleitgesetzes 2003, Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 71, entfällt Paragraph 18 j, Absatz 3 und 4,

Artikel 16

Änderung des Teilpensionsgesetzes

Das Teilpensionsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 2003,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b, wird das Zitat „§ 15 oder Paragraph 15 a, durch das Zitat „§ 15 (in Verbindung mit Paragraph 236 b, oder Paragraph 236 c,), Paragraph 15 a,, Paragraph 15 b, oder Paragraph 15 c, ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph 9, wird folgender Absatz 8, angefügt:

  1. Absatz 8,(8) Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2004, tritt mit 1. Jänner 2005 in Kraft.“

Artikel 17

Änderung des Bundesbahn-Pensionsgesetzes

Das Bundesbahn-Pensionsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2001,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 2004,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Nach Paragraph 2, werden folgende Paragraphen 2 a und 2 b samt Überschriften eingefügt:

„Versetzung in den Ruhestand bei Vorliegen von Schwerarbeitszeiten

Paragraph 2 a,

  1. Absatz eins,Der Beamte ist auf seinen schriftlichen Antrag in den Ruhestand zu versetzen, wenn er zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand eine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit von 504 Monaten (einschließlich bedingt angerechneter Ruhegenussvordienstzeiten), davon mindestens 180 Schwerarbeitsmonate, aufweist. Die Versetzung in den Ruhestand kann dabei um so viele volle Monate vor dem auf die Vollendung des 65. Lebensjahres folgenden Monatsersten erfolgen, wie sich aus der Division der Anzahl der Schwerarbeitsmonate durch die Zahl vier ergibt, nicht jedoch vor dem vollendeten 60. Lebensjahr.
  2. Absatz 2,Ein Schwerarbeitsmonat ist jeder Kalendermonat, in dem mindestens 15 Tage Schwerarbeit vorliegen. Die Bundesregierung hat mit Verordnung festzulegen, unter welchen psychisch oder physisch besonders belastenden Arbeitsbedingungen Schwerarbeit im Sinne des Absatz eins, vorliegt.
  3. Absatz 3,Der Beamte des Dienststandes, der sein 59. Lebensjahr vollendet hat, kann eine einmalige Feststellung der Anzahl seiner Schwerarbeitsmonate zu dem dem Einlangen des Antrags folgenden Monatsletzten beantragen.
  4. Absatz 4,Paragraph 2, Absatz eins, letzter Satz ist anzuwenden.
  5. Absatz 5,Die Absatz eins bis 4 sind auf Beamte, die vor dem 1. Jänner 1955 geboren sind, nicht anzuwenden.

Vorzeitige Versetzung in den Ruhestand auf Antrag

Paragraph 2 b,

  1. Absatz eins,Der Beamte ist auf seinen schriftlichen Antrag frühestens mit Ablauf des Monats, in dem er sein 62. Lebensjahr vollendet, in den Ruhestand zu versetzen, sofern er zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand eine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit von 450 Monaten (einschließlich bedingt angerechneter Ruhegenussvordienstzeiten) aufweist.
  2. Absatz 2,Paragraph 2, Absatz eins, letzter Satz ist anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 2, Der bisherige Paragraph 5, erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ eingefügt; folgende Absatz 2 bis 5 werden angefügt:

  1. Absatz 2,(2) Für jeden vollen Monat, der zwischen dem Tag der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand und dem Tag liegt, mit dessen Ablauf der Beamte frühestens jeweils seine Versetzung in den Ruhestand nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, oder 3 in Verbindung mit Paragraph 54 a, Absatz eins, oder 2 bewirken hätte können, ist der Ruhebezug (mit Ausnahme der Kinderzulage) um 0,35% zu vermindern. Die Kürzung darf insgesamt 15% nicht überschreiten.
  2. Absatz 3,Bei einer Ruhestandsversetzung nach Paragraph 2 a, beträgt das Ausmaß der Kürzung abweichend von Absatz 2, 0,175 Prozentpunkte pro Monat, wenn der Beamte 180 Schwerarbeitsmonate aufzuweisen hat. Dieser Wert verringert sich für jeweils weitere zwölf Monate Schwerarbeit um 0,0041 Prozentpunkte, darf jedoch 0,0708 Prozentpunkte nicht unterschreiten. Das sich aus dieser Kürzung ergebende Prozentausmaß der Ruhegenussbemessungsgrundlage ist auf zwei Kommastellen zu runden.
  3. Absatz 4,Bleibt der Beamte nach Vollendung seines 65. Lebensjahres im Dienststand, so ist der Ruhebezug für jeden vollen Monat, der zwischen dem auf die Vollendung des 65. Lebensjahres folgenden Monatsletzten und dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand liegt, um 0,35% zu erhöhen. Die Erhöhung darf insgesamt 12,6% nicht überschreiten.
  4. Absatz 5,Absatz 2, ist nur auf Beamte anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1954 geboren sind.“

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 37, Absatz 2, erster Satz lautet:

„Die nach diesem Bundesgesetz gebührenden Ruhe- und Versorgungsbezüge mit Ausnahme der Zulagen gemäß Paragraphen 23 und 24 sind zum selben Zeitpunkt und im selben Ausmaß wie die Pensionen in der gesetzlichen Pensionsversicherung anzupassen, wenn auf sie bereits

  1. Ziffer eins
    vor dem 1. Jänner des betreffenden Jahres ein Anspruch bestanden hat oder
  2. Ziffer 2
    sie von Ruhegenüssen abgeleitet werden, auf die vor dem 1. Jänner des betreffenden Jahres ein Anspruch bestanden hat.“

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 37, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3,(3) Die in Paragraph 617, Absatz 10, ASVG festgelegte Vorgangsweise bei der Pensionsanpassung ist bei vor dem 1. Jänner 1955 geborenen Beamten, die sich am 31. Dezember 2004 im Dienststand befinden, bei den ersten drei Anpassungen ihrer Ruhebezüge oder der von diesen abgeleiteten Versorgungsbezüge anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 47, Absatz 2, Litera a, lautet:

  1. Litera a
    die Zeit, die der Beamte vor der Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegt hat, dies gilt nicht für nach Paragraph 71, Absatz 2, nachgekaufte Zeiten;“

Novellierungsanordnung 6, Dem Paragraph 60, wird folgender Absatz 5, angefügt:

  1. Absatz 5,(5) Paragraph 37, Absatz 2 und Paragraph 64, Absatz 3, sind auf vor dem 1. Jänner 2005 angefallene Ruhegenüsse anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 7, Dem Paragraph 62, wird folgender Absatz 10, angefügt:

  1. Absatz 10,(10) In der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2004, treten in Kraft:
    1. Ziffer eins
      Paragraph 64, Absatz 4, mit 1. Jänner 2004,
    2. Ziffer 2
      Paragraph 2 b, samt Überschrift, Paragraph 5, Absatz eins bis 5, Paragraph 37, Absatz 2 und 3, Paragraph 47, Absatz 2,, Paragraph 60, Absatz 5,, Paragraph 64, Absatz 3,, Abschnitt römisch zwölf samt Überschrift und den Paragraphen 66 bis 71 mit 1. Jänner 2005,
    3. Ziffer 3
      Paragraph 2 a, samt Überschrift mit 1. Jänner 2007.“

Novellierungsanordnung 8, Dem Paragraph 64, wird folgender Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3,(3) An die Stelle des im Absatz 2, zweiter Satz genannten Prozentsatzes von 90% treten für die erstmalige Pensionsbemessung die in der folgenden Tabelle angeführten Prozentsätze, wobei jeweils der für dasjenige Jahr geltende Prozentsatz anzuwenden ist, in dem frühestens ein Pensionsanspruch aufgrund einer Ruhestandsversetzung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, oder 3 in Verbindung mit Paragraph 54 a, Absatz eins, oder 2 bestanden hat:

Jahr

Prozentsatz

2004 oder früher

95%

2005

94,75%

2006

94,5%

2007

94,25%

2008

94%

2009

93,75%

2010

93,5%

2011

93,25%

2012

93%

2013

92,75%

2014

92,5%

2015

92,25%

2016

92%

2017

91,75%

2018

91,5%

2019

91,25%

2020

91%

2021

90,75%

2022

90,5%

2023

90,25%“

Novellierungsanordnung 9, Nach Abschnitt römisch elf wird folgender Abschnitt römisch zwölf eingefügt:

„Abschnitt römisch zwölf, Sonderbestimmungen für nach dem 31. Dezember 1954 geborene Beamte

Parallelrechnung

Paragraph 66,

  1. Absatz eins,Abschnitt römisch dreizehn gilt nur für Beamte, die nach dem 31. Dezember 1954 geboren sind und sich am 31. Dezember 2004 im Dienststand befinden.
  2. Absatz 2,Dem Beamten gebührt der nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bemessene Ruhebezug nur in dem Ausmaß, das dem Prozentausmaß nach Paragraph 7, bzw. Paragraph 64, Absatz eins, entspricht, das sich aus der vom Beamten bis zum 31. Dezember 2004 erworbenen ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit ergibt.
  3. Absatz 3,Neben dem Ruhebezug ist für den Beamten eine Pension unter Anwendung des APG zu bemessen. Paragraph 16, Absatz 5, APG ist dabei nicht anzuwenden. Die Pension nach dem APG gebührt in dem Ausmaß, das der Differenz des Prozentsatzes nach Absatz 2, auf 100% entspricht.
  4. Absatz 4,Nach Paragraph 9, zugerechnete Zeiten sind bei der Anwendung der Absatz 2, 3 und 6 nicht zu berücksichtigen. Bei angerechneten Zeiträumen ist jeweils die tatsächliche zeitliche Lagerung des angerechneten Zeitraums maßgebend.
  5. Absatz 5,Die Gesamtpension des Beamten setzt sich aus dem anteiligen Ruhebezug nach Absatz 2 und aus der anteiligen Pension nach Absatz 3, zusammen.
  6. Absatz 6,Eine Parallelrechnung ist nicht durchzuführen, wenn der Anteil der ab 1. Jänner 2005 erworbenen ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit an der gesamten ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit weniger als 5% oder weniger als 12 Monate beträgt. Der Ruhebezug ist in diesem Fall nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes mit Ausnahme dieses Abschnitts zu bemessen.

Anwendung des APG

Paragraph 67,

  1. Absatz eins,Zum Zweck der Bemessung der Pension nach dem APG wird für den Beamten ein Pensionskonto unter Anwendung des Abschnitts 3 APG eingerichtet und geführt.
  2. Absatz 2,Die Einrichtung und Führung der Pensionskonten obliegt der ÖBB Dienstleistungs GmbH.
  3. Absatz 3,Abschnitt 3 des APG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Beitragsgrundlagensumme die Bemessungsgrundlage für den Pensionsbeitrag bis zur monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach Paragraph 45, ASVG tritt.

Führung des Pensionskontos; Erhebung der Daten für die Zeit bis zum 31. Dezember 2004

Paragraph 68,

  1. Absatz eins,Die für die Zeit bis zum 31. Dezember 2004 für die Führung des Pensionskontos maßgebenden Daten sind von der ÖBB Dienstleistungs GmbH zu erheben und dem Beamten schriftlich mitzuteilen.
  2. Absatz 2,Der vor der Anstellung jeweils zuletzt zuständige Pensionsversicherungsträger stellt der ÖBB Dienstleistungs GmbH auf Anfrage die für die Führung des Pensionskontos maßgebenden Daten für die Zeit vor der Anstellung zur Verfügung.
  3. Absatz 3,Die Erhebung nach Absatz eins, hat so zeitgerecht zu erfolgen, dass die Richtigkeit und Vollständigkeit der Kontomitteilung nach Paragraph 69, gewährleistet ist.

Kontomitteilung

Paragraph 69,

  1. Absatz eins,Die ÖBB Dienstleistungs GmbH informiert ab dem Jahr 2007 jeden Beamten einmal jährlich über sein Pensionskonto (Kontomitteilung). Die Kontomitteilung enthält die bis zum 31. Dezember des jeweiligen Vorjahres relevanten Daten.
  2. Absatz 2,Die Kontomitteilung soll nach Möglichkeit automationsunterstützt erfolgen. Darüber hinaus ist nach Maßgabe der technischen Voraussetzungen dafür vorzusorgen, dass das Pensionskonto auch automationsunterstützt eingesehen werden kann.
  3. Absatz 3,Ergibt sich nachträglich, dass die in der Kontomitteilung enthaltenen Daten unrichtig waren, so sind diese unverzüglich richtig zu stellen und der Beamte darüber zu informieren.

Anwendung dieses Bundesgesetzes auf die Gesamtpension

Paragraph 70,

  1. Absatz eins,Der Pensionssicherungsbeitrag nach Paragraph 52, Absatz 3 c und 4 des Bundesbahngesetzes 1992 ist nur vom anteiligen Ruhebezug nach Paragraph 66, Absatz 2, oder vom entsprechenden Teil des Versorgungsbezuges zu entrichten.
  2. Absatz 2,Der Witwen- und Witwerversorgungsbezug ergibt sich aus der Anwendung des nach Paragraph 14, Absatz 2, maßgebenden Prozentsatzes auf die Gesamtpension nach Paragraph 66, Absatz 5,, die dem Beamten
    1. Ziffer eins
      gebührte oder
    2. Ziffer 2
      im Falle des Todes im Dienststand gebührt hätte, wenn er an seinem Todestag in den Ruhestand versetzt worden wäre.
  3. Absatz 3,Der Waisenversorgungsbezug beträgt für die Halbwaise 24% und für die Vollwaise 36% der Gesamtpension nach Paragraph 66, Absatz 5,, die dem Beamten
    1. Ziffer eins
      gebührte oder
    2. Ziffer 2
      im Falle des Todes im Dienststand gebührt hätte, wenn er an seinem Todestag in den Ruhestand versetzt worden wäre.
  4. Absatz 4,Im Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes tritt die Gesamtpension nach Paragraph 66, Absatz 5, an die Stelle des Ruhebezuges. Das gilt nicht für Bestimmungen, die für die Bemessung des Ruhebezuges nach Paragraph 66, Absatz 2, maßgebend sind.

Nachträgliche Anrechnung von Zeiten

Paragraph 71,

  1. Absatz eins,Auf Antrag des Beamten sind Ruhegenussvordienstzeiten nachträglich anzurechnen, die er gemäß Paragraph 47, von der Anrechnung ausgeschlossen hat. Der für die Anrechnung dieser Zeiten nach Paragraph 49, zu entrichtende besondere Pensionsbeitrag ist mit jenem auf drei Kommastellen gerundeten Faktor zu vervielfachen, um den sich das Gehalt der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse römisch fünf eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage seit dem Tag, an dem das Dienstverhältnis des Beamten begonnen hat, bis zum Tag der Antragstellung erhöht hat.
  2. Absatz 2,Wurden Versicherungszeiten durch Leistung eines Erstattungsbetrages nach den jeweils anzuwendenden sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen entfertigt, so kann der Beamte für die Berücksichtigung dieser entfertigten Monate als Versicherungszeit im Sinne des Paragraph 3, APG den seinerzeit empfangenen Erstattungsbetrag als besonderen Pensionsbeitrag an den Bund leisten. Der Erstattungsbetrag ist mit jenem auf drei Kommastellen gerundeten Faktor zu vervielfachen, um den sich das Gehalt der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse römisch fünf eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage seit dem Monat der Auszahlung des Erstattungsbetrages an den Beamten bis zum Datum des Antrages auf nachträgliche Entrichtung eines besonderen Pensionsbeitrages oder Erstattungsbetrages erhöht hat. Der Nachweis über die Anzahl der entfertigten Monate ist vom Beamten zu erbringen und der Monat der Auszahlung des Erstattungsbetrages von ihm glaubhaft zu machen.
  3. Absatz 3,Die nach Absatz eins und 2 angerechneten Zeiten sind für die Voraussetzungen des Anspruchs auf Versetzung in den Ruhestand (der Ruhestandsversetzung von Dienstes wegen) nach Paragraph 2 und Paragraph 2 a, nicht zu berücksichtigen.“

Artikel 18

Änderung des Bundesbahngesetzes 1992

Das Bundesbahngesetz 1992, BGBl. Nr. 825, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2003,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Dem Paragraph 52, Absatz 5, wird folgende Ziffer 5, angefügt:

  1. Ziffer 5
    Für Bundesbahnbeamte der in der folgenden Tabelle angeführten Geburtsjahrgänge gelten abweichend von Absatz 3 b, folgende Prozentsätze für den Pensionsbeitrag für Bezugsteile über der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach Paragraph 45, ASVG und den Pensionssicherungsbeitrag:

Pensionsbeitrag für Bezugsteile über der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach Paragraph 45, ASVG

Pensionssicherungs-beitrag anstelle des am 31. Dezember 2004 geltenden Beitragssatzes von 4,8%

Pensionssicherungs-beitrag anstelle des am 31. Dezember 2004 geltenden Beitragssatzes von 3,3%

1977

4,10%

1,92%

1,32%

1976

4,23%

1,98%

1,36%

1975

4,40%

2,06%

1,42%

1974

4,57%

2,14%

1,47%

1973

4,75%

2,22%

1,53%

1972

4,92%

2,31%

1,58%

1971

5,10%

2,39%

1,64%

1970

5,27%

2,47%

1,70%

1969

5,45%

2,55%

1,75%

1968

5,62%

2,63%

1,81%

1967

5,79%

2,71%

1,87%

1966

5,97%

2,79%

1,92%

1965

6,14%

2,88%

1,98%

1964

6,32%

2,96%

2,03%

1963

6,49%

3,04%

2,09%

1962

6,67%

3,12%

2,15%

1961

6,84%

3,20%

2,20%

1960

7,01%

3,28%

2,26%

1959

7,19%

3,37%

2,31%

1958

7,36%

3,45%

2,37%

1957

7,54%

3,53%

2,43%

1956

7,71%

3,61%

2,48%

1955

7,89%

3,69%

2,54%

Als monatliche Höchstbeitragsgrundlage nach Paragraph 45, ASVG gilt jeweils das Dreißigfache der täglichen Höchstbeitragsgrundlage nach Paragraph 45, Absatz eins, ASVG. Sonderzahlungen sind wie der Monatsbezug zu behandeln.“

Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph 56, wird folgender Absatz 11, angefügt:

  1. Absatz 11,(11) Paragraph 52, Absatz 5, Ziffer 5, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2004, tritt mit 1. Jänner 2005 in Kraft.“

Artikel 19

Änderung des Bezügegesetzes

Das Bezügegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 273 aus 1972,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2003, und die Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 8 aus 2004,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Paragraph 12, Absatz 3, wird nach der Ziffer 9, ein Beistrich und folgende Ziffer 10, eingefügt:

  1. Ziffer 10
    für Mitglieder des Nationalrates und des Bundesrates, auf die Artikel römisch acht a anzuwenden ist, für Zeiten ab dem 1. Jänner 2005 die sich aus Absatz 4, ergebenden Prozentsätze.“

Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph 12, werden folgende Absatz 4 und 5 angefügt:

  1. Absatz 4,(4) Abweichend von Absatz 2 und 3 Ziffer 9, haben die obersten Organe der in der folgenden Tabelle angeführten Geburtsjahrgänge, auf die Artikel römisch acht a anzuwenden ist, einen monatlichen Pensionsbeitrag in Höhe des sich aus der folgenden Tabelle ergebenden Prozentsatzes der Bemessungsgrundlage zu entrichten:

Der Beitragssatz beträgt für oberste Organe der Geburts-jahrgänge

anstelle des im Jahr 2004 maßgeblichen Beitragssatzes von 22,79%

anstelle des im Jahr 2004 maßgeblichen Beitragssatzes von 25,79%

für Bezugsteile bis zur monatlichen Höchstbeitrags-grundlage nach Paragraph 45, ASVG

für Bezugsteile über der monatlichen Höchstbeitrags-grundlage nach Paragraph 45, ASVG

für Bezugsteile bis zur monatlichen Höchstbeitrags-grundlage nach Paragraph 45, ASVG

für Bezugsteile über der monatlichen Höchstbeitrags-grundlage nach Paragraph 45, ASVG

ab 1978

12,43%

3,96%

12,95%

4,49%

1977

12,70%

4,46%

13,29%

5,05%

1976

12,98%

4,95%

13,63%

5,61%

1975

13,25%

5,45%

13,97%

6,17%

1974

13,52%

5,95%

14,30%

6,73%

1973

13,79%

6,44%

14,64%

7,29%

1972

14,07%

6,94%

14,98%

7,85%

1971

14,34%

7,43%

15,32%

8,41%

1970

14,61%

7,93%

15,66%

8,97%

1969

14,88%

8,42%

15,99%

9,53%

1968

15,16%

8,92%

16,33%

10,09%

1967

15,43%

9,41%

16,67%

10,65%

1966

15,70%

9,91%

17,01%

11,21%

1965

15,97%

10,40%

17,34%

11,77%

1964

16,25%

10,90%

17,68%

12,33%

1963

16,52%

11,40%

18,02%

12,90%

1962

16,79%

11,89%

18,36%

13,46%

1961

17,07%

12,39%

18,70%

14,02%

1960

17,34%

12,88%

19,03%

14,58%

1959

17,61%

13,38%

19,37%

15,14%

1958

17,88%

13,87%

19,71%

15,70%

1957

18,16%

14,37%

20,05%

16,26%

1956

18,43%

14,86%

20,38%

16,82%

1955

18,70%

15,36%

20,72%

17,38%

Als monatliche Höchstbeitragsgrundlage nach Paragraph 45, ASVG gilt jeweils das Dreißigfache der täglichen Höchstbeitragsgrundlage nach Paragraph 45, Absatz eins, ASVG.
  1. Absatz 5,Den Pensionsbeitrag in der im Absatz 4, angeführten Höhe hat das oberste Organ, auf das Artikel römisch acht a anzuwenden ist, auch von der Sonderzahlung zu entrichten. Dabei gilt Folgendes: Beträgt die Sonderzahlung höchstens die Hälfte der jeweiligen monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach Paragraph 45, ASVG, so gilt für die gesamte Sonderzahlung der für Bezugsteile bis zur monatlichen Höchstbeitragsgrundlage vorgesehene Beitragssatz. Ist die Sonderzahlung höher als die halbe monatliche Höchstbeitragsgrundlage nach Paragraph 45, ASVG, so gilt für den Teil der Sonderzahlung bis zur Hälfte der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage der für Bezugsteile bis zur monatlichen Höchstbeitragsgrundlage vorgesehene Beitragssatz, für den Rest der Sonderzahlung der für Bezugsteile über der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage vorgesehene Beitragssatz.“

Novellierungsanordnung 3, Im Paragraph 23 g, Absatz 3, wird nach der Ziffer 9, ein Beistrich und folgende Ziffer 10, eingefügt:

  1. Ziffer 10
    für Mitglieder des Europäischen Parlaments, auf die Artikel römisch acht a anzuwenden ist, für Zeiten ab dem 1. Jänner 2005 die sich aus Absatz 5, ergebenden Prozentsätze.“

Novellierungsanordnung 4, Dem Paragraph 23 g, wird folgender Absatz 5, angefügt:

  1. Absatz 5,(5) Auf Mitglieder des Europäischen Parlaments, auf die Artikel römisch acht a anzuwenden ist, ist Paragraph 12, Absatz 4 und 5 anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 5, Dem Paragraph 26, wird folgender Absatz 4, angefügt:

  1. Absatz 4,(4) Bei Inanspruchnahme eines Ruhebezuges nach Paragraph 27, Absatz 3, oder Paragraph 27 a, vor dem vollendeten 65. Lebensjahr ist der Ruhebezug für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Inanspruchnahme und dem auf die Vollendung des 65. Lebensjahres folgenden Monatsersten liegt, um 0,35%, höchstens jedoch insgesamt um 15%, zu kürzen.“

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 27, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3,(3) Abweichend von Absatz eins, gebührt dem Mitglied des Nationalrates oder des Bundesrates auf Antrag der Ruhebezug von dem der Vollendung des 62. Lebensjahres folgenden Monatsersten an.“

Novellierungsanordnung 7, Nach Paragraph 27, wird folgender Paragraph 27 a, eingefügt:

„§ 27a.

 An die Stelle des im Paragraph 27, Absatz 3, angeführten 62. Lebensjahres tritt für Mitglieder des Nationalrates oder des Bundesrates, die

  1. Ziffer eins
    ihren 738. Lebensmonat in den in folgender Tabelle angegebenen Zeiträumen vollenden, der jeweils in der rechten Tabellenspalte angeführte Lebensmonat:
    bis September 2004                                                        740.
    im Oktober oder November oder Dezember 2004              742.
    im Jänner oder Februar oder März 2005                            743.
  2. Ziffer 2
    am 1. Jänner 1996 eine ruhebezugsfähige Gesamtzeit von mindestens zehn Jahren aufweisen und ihren 678. Lebensmonat in den in folgender Tabelle angegebenen Zeiträumen vollenden, der jeweils in der rechten Tabellenspalte angeführte Lebensmonat:
    bis September 2004                                                        684.
    im Oktober oder November oder Dezember 2004              690.
    im Jänner oder Februar oder März 2005                            696.
    im April oder Mai oder Juni 2005                                          702.
    im Juli oder August oder September 2005                             708.
    im Oktober oder November oder Dezember 2005              714.
    im Jänner oder Februar oder März 2006                            720.
    im April oder Mai oder Juni 2006                                          726.
    im Juli oder August oder September 2006                            732.
    im Oktober oder November oder Dezember 2006              738.
  3. Ziffer 3
    am 1. Jänner 1996 eine ruhebezugsfähige Gesamtzeit von weniger als zehn Jahren aufweisen, bei Ausscheiden aus ihrer Funktion
    1. Litera a
      in der Zeit bis zum Ablauf des 31. Dezember 1996 und bei Vollendung ihres 690. Lebensmonats in den in folgender Tabelle angegebenen Zeiträumen der jeweils in der rechten Tabellenspalte angeführte Lebensmonat:
      bis September 2004                                                        694.
      im Oktober oder November oder Dezember 2004              698.
      im Jänner oder Februar oder März 2005                            702.
      im April oder Mai oder Juni 2005                            706.
      im Juli oder August oder September 2005                            710.
      im Oktober oder November oder Dezember 2005              714.
      im Jänner oder Februar oder März 2006                            718.
      im April oder Mai oder Juni 2006                            722.
      im Juli oder August oder September 2006                            726.
      im Oktober oder November oder Dezember 2006              730.
      im Jänner oder Februar oder März 2007                            734.
      im April oder Mai oder Juni 2007                            738.
      im Juli oder August oder September 2007                            742.
    2. Litera b
      im Jahre 1997 und bei Vollendung ihres 702. Lebensmonats in den in folgender Tabelle angegebenen Zeiträumen der jeweils in der rechten Tabellenspalte angeführte Lebensmonat:
      bis September 2004                                                        705.
      im Oktober oder November oder Dezember 2004              708.
      im Jänner oder Februar oder März 2005                            711.
      im April oder Mai oder Juni 2005                            714.
      im Juli oder August oder September 2005                            717.
      im Oktober oder November oder Dezember 2005              720.
      im Jänner oder Februar oder März 2006                            723.
      im April oder Mai oder Juni 2006                            726.
      im Juli oder August oder September 2006                            729.
      im Oktober oder November oder Dezember 2006              732.
      im Jänner oder Februar oder März 2007                            735.
      im April oder Mai oder Juni 2007                            738.
      im Juli oder August oder September 2007                            741.
    3. Litera c
      im Jahre 1998 und bei Vollendung ihres 714. Lebensmonats in den in folgender Tabelle angegebenen Zeiträumen der jeweils in der rechten Tabellenspalte angeführte Lebensmonat:
      bis September 2004                                                        717.
      im Oktober oder November oder Dezember 2004              720.
      im Jänner oder Februar oder März 2005                            722.
      im April oder Mai oder Juni 2005                            724.
      im Juli oder August oder September 2005                            726.
      im Oktober oder November oder Dezember 2005              728.
      im Jänner oder Februar oder März 2006                            730.
      im April oder Mai oder Juni 2006                            732.
      im Juli oder August oder September 2006                            734.
      im Oktober oder November oder Dezember 2006              736.
      im Jänner oder Februar oder März 2007                            738.
      im April oder Mai oder Juni 2007                            740.
      im Juli oder August oder September 2007                            742.
    4. Litera d
      im Jahre 1999 und bei Vollendung ihres 726. Lebensmonats in den in folgender Tabelle angegebenen Zeiträumen der jeweils in der rechten Tabellenspalte angeführte Lebensmonat:
      bis September 2004                                                        728.
      im Oktober oder November oder Dezember 2004              730.
      im Jänner oder Februar oder März 2005                            732.
      im April oder Mai oder Juni 2005                            734.
      im Juli oder August oder September 2005                            736.
      im Oktober oder November oder Dezember 2005              738.
      im Jänner oder Februar oder März 2006                            740.
      im April oder Mai oder Juni 2006                            742.“

Novellierungsanordnung 8, Dem Paragraph 37, wird folgender Absatz 4, angefügt:

  1. Absatz 4,(4) Bei Inanspruchnahme eines Ruhebezuges nach Paragraph 39, Absatz 3, vor dem vollendeten 65. Lebensjahr ist der Ruhebezug für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Inanspruchnahme und dem auf die Vollendung des 65. Lebensjahres folgenden Monatsersten liegt, um 0,35%, höchstens jedoch insgesamt um 15%, zu kürzen.“

Novellierungsanordnung 9, Paragraph 39, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3,(3) Abweichend von Absatz eins, gebührt dem obersten Organ im Sinne des Paragraph 35, Absatz eins, auf Antrag der Ruhebezug von dem der Vollendung des 62. Lebensjahres folgenden Monatsersten an. Paragraph 27 a, ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle einer ruhebezugsfähigen Gesamtzeit von mindestens zehn Jahren eine Funktionsdauer von mindestens vier Jahren und an die Stelle einer ruhebezugsfähigen Gesamtzeit von weniger als zehn Jahren eine Funktionsdauer von weniger als vier Jahren tritt.“

Novellierungsanordnung 10, Dem Paragraph 44 c, wird folgender Absatz 4, angefügt:

  1. Absatz 4,(4) Bei Inanspruchnahme eines Ruhebezuges nach Paragraph 44 d, Absatz 3, vor dem vollendeten 65. Lebensjahr ist der Ruhebezug für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Inanspruchnahme und dem auf die Vollendung des 65. Lebensjahres folgenden Monatsersten liegt, um 0,35%, höchstens jedoch insgesamt um 15%, zu kürzen.“

Novellierungsanordnung 11, Paragraph 44 d, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3,(3) Abweichend von Absatz eins, gebührt dem Mitglied des Europäischen Parlaments auf Antrag der Ruhebezug von dem der Vollendung des 62. Lebensjahres folgenden Monatsersten an. Paragraph 27 a, ist anzuwenden“

Novellierungsanordnung 12, Dem Paragraph 45, wird folgender Absatz 20, angefügt:

  1. Absatz 20,(20) In der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2004, treten in Kraft:
    1. Ziffer eins
      Paragraph 49 h, Absatz 3 und Artikel römisch acht b, mit Paragraph 49 q, samt Überschriften mit 1. Dezember 2004,
    2. Ziffer 2
      Paragraph 12, Absatz 3 bis 5, Paragraph 23 g, Absatz 3 und 5, Paragraph 26, Absatz 4,, Paragraph 27, Absatz 3,, Paragraph 27 a,, Paragraph 37, Absatz 4,, Paragraph 39, Absatz 3,, Paragraph 44 c, Absatz 4,, Paragraph 44 d, Absatz 3,, Paragraph 49 g, Absatz 7 und Artikel römisch acht a samt Überschriften mit 1. Jänner 2005.“

Novellierungsanordnung 13, Paragraph 49 g, Absatz 7, Ziffer eins und 2 lautet:

  1. Ziffer eins
    im Fall des Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins, oder Absatz 3, Ziffer 9, oder 10 oder Absatz 4, oder des Paragraph 23 g, Absatz 2, oder Absatz 3, Ziffer 9, oder 10 oder Absatz 5, mit der Anzahl der vor dem 1. August 1997 liegenden Monate nach Absatz 2, Ziffer eins, zu vervielfachen und durch die Zahl 120 zu teilen,
  2. Ziffer 2
    im Fall des Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer 2, oder Absatz 4, mit der Anzahl der vor dem 1. August 1997 liegenden Monate nach Absatz 2, Ziffer 2, zu vervielfachen und durch die Zahl 48 zu teilen.“

Novellierungsanordnung 13a, Im Paragraph 49 h, Absatz 3, wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:

„Als Pensionsversicherungsträger gelten auch die Versorgungseinrichtungen der gesetzlichen beruflichen Vertretungen der nach Paragraph 5, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1978,, von der Pensionsversicherung ausgenommenen Personen.“

Novellierungsanordnung 14, Artikel römisch acht a lautet:

„Artikel römisch acht a

Sonderbestimmungen für nach dem 31. Dezember 1954 geborene oberste Organe

Parallelrechnung

Paragraph 49 l,

  1. Absatz eins,Einem nach dem 31. Dezember 1954 geborenen obersten Organ nach Paragraph eins, Absatz eins, gebührt der nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bemessene Ruhebezug nur in dem Ausmaß, das dem Anteil der bis 31. Dezember 2004 zurück gelegten ruhebezugsfähigen Gesamtzeit bzw. Funktionsdauer an seiner gesamten ruhebezugsfähigen Gesamtzeit bzw. Funktionsdauer entspricht.
  2. Absatz 2,Für das unter diesen Artikel fallende oberste Organ ist neben dem Ruhebezug auch eine Pension unter Anwendung des Allgemeinen Pensionsgesetzes (APG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2004,, zu bemessen. Paragraph 16, Absatz 5, APG ist dabei nicht anzuwenden. Die Pension nach dem APG gebührt nur in dem Ausmaß, das dem Anteil der ab 1. Jänner 2005 erworbenen ruhebezugsfähigen Gesamtzeit bzw. Funktionsdauer an seiner gesamten ruhebezugsfähigen Gesamtzeit bzw. Funktionsdauer entspricht.
  3. Absatz 3,Die Gesamtpension des unter diesen Artikel fallenden obersten Organs setzt sich aus dem anteiligen Ruhebezug nach Absatz eins und aus der anteiligen Pension nach Absatz 2, zusammen.
  4. Absatz 4,Eine Parallelrechnung ist nicht durchzuführen, wenn
    1. Ziffer eins
      der Anteil der ab 1. Jänner 2005 erworbenen ruhebezugsfähigen Gesamtzeit bzw. Funktionsdauer an der ruhebezugsfähigen Gesamtzeit bzw. Funktionsdauer oder
    2. Ziffer 2
      der Anteil der bis zum 31. Dezember 2004 zurück gelegten ruhebezugsfähigen Gesamtzeit bzw. Funktionsdauer an der gesamten ruhebezugsfähigen Gesamtzeit bzw. Funktionsdauer
    weniger als 5 % oder weniger als 12 Monate beträgt. Der Ruhebezug ist im Fall der Ziffer eins, nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes mit Ausnahme dieses Artikels, im Fall der Ziffer 2, nach dem APG zu bemessen.

Anwendung des APG

Paragraph 49 m,

  1. Absatz eins,Zum Zweck der Bemessung der Pension nach dem APG wird für unter diesen Artikel fallende oberste Organe ein Pensionskonto unter Anwendung des Abschnittes 3 APG eingerichtet und geführt.
  2. Absatz 2,Die Einrichtung und Führung des Pensionskontos für die Zeit ab 1. Jänner 2005 obliegt den für die Vollziehung dieses Bundesgesetzes nach Paragraph 50, oder Paragraph 51, zuständigen Stellen.
  3. Absatz 3,Abschnitt 3 des APG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Beitragsgrundlagensumme die Bemessungsgrundlage für den Pensionsbeitrag (Paragraph 12, Absatz 2, bzw. Paragraph 23 g, Absatz 2,) bis zur monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach Paragraph 45, ASVG tritt.

Führung des Pensionskontos; Erhebung der Daten für die Zeit bis zum 31. Dezember 2004

Paragraph 49 n,

  1. Absatz eins,Die für die Zeit bis zum 31. Dezember 2004 für die Führung des Pensionskontos maßgebenden Daten sind von der nach Paragraph 49 m, Absatz 2, zuständigen Stelle zu erheben und dem obersten Organ schriftlich mitzuteilen.
  2. Absatz 2,Der vor der Übernahme einer Funktion als oberstes Organ nach diesem Bundesgesetz jeweils zuletzt zuständige Versicherungsträger stellt der nach Paragraph 49 m, Absatz 2, zuständigen Stelle auf Anfrage die für die Führung des Pensionskontos maßgebenden Daten für die Zeit vor der Übernahme einer Funktion als oberstes Organ nach diesem Bundesgesetz zur Verfügung.
  3. Absatz 3,Das oberste Organ kann die Richtigkeit der in der Mitteilung nach Absatz eins, enthaltenen Daten binnen vier Wochen nach der Zustellung der Mitteilung schriftlich unter Angabe von Gründen bestreiten. In diesem Fall hat die nach Paragraph 49 m, Absatz 2, zuständige Stelle den strittigen Teil der Mitteilung mit Bescheid festzustellen.
  4. Absatz 4,Die nach Paragraph 49 m, Absatz 2, zuständige Stelle integriert die nach den Absatz eins bis 4 erhobenen oder rechtskräftig festgestellten Daten in das von ihr zu führende Pensionskonto.

Kontomitteilung

Paragraph 49 o,

  1. Absatz eins,Die nach Paragraph 49 m, Absatz 2, zuständige Stelle informiert ab dem Jahr 2007 jedes oberste Organ einmal jährlich über sein Pensionskonto (Kontomitteilung). Die Kontomitteilung enthält die bis zum 31. Dezember des jeweiligen Vorjahres relevanten Daten.
  2. Absatz 2,Die Kontomitteilung soll nach Möglichkeit automationsunterstützt erfolgen. Darüber hinaus ist nach Maßgabe der technischen Voraussetzungen dafür vorzusorgen, dass sie auch elektronisch eingesehen werden kann.
  3. Absatz 3,Ergibt sich nachträglich, dass die in der Kontomitteilung enthaltenen Daten unrichtig sind, so sind diese unverzüglich richtig zu stellen und das oberste Organ darüber zu informieren.

Anwendung dieses Bundesgesetzes auf die Gesamtpension

Paragraph 49 p,

  1. Absatz eins,Der Beitrag nach Paragraph 44 n, ist nur vom anteiligen Ruhebezug nach Paragraph 49 l, Absatz eins, zu entrichten.
  2. Absatz 2,Im Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes tritt die Gesamtpension nach Paragraph 49 l, Absatz 3, an die Stelle des Ruhebezuges. Dies gilt nicht für Bestimmungen, die für die Bemessung des Ruhebezuges nach Paragraph 49 l, Absatz eins, maßgebend sind.
  3. Absatz 3,Für die Anwendung des vom Verweis in den Paragraphen 31, 44 und 44 k erfassten Paragraph 28, des Pensionsgesetzes 1965 tritt die Gesamtpension nach Paragraph 49 l, Absatz 3, an die Stelle des Ruhe- oder Versorgungsbezuges.“

Novellierungsanordnung 15, Nach Artikel römisch acht a, wird folgender Artikel römisch acht b, samt Überschriften eingefügt:

„Artikel römisch acht b, Übergangsbestimmungen

Übergangsbestimmungen zur Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2004,

Paragraph 49 q,

Paragraph 49 h, Absatz 3, zweiter Satz gilt auch für jene Fälle, in denen ab dem 1. August 1997 ein Überweisungsbetrag an die Pensionsversicherungsanstalt (die Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten) überwiesen wurde. Der Anwendung des Paragraph 49 h, Absatz 3, zweiter Satz steht die Rechtskraft bereits ergangener Entscheidungen nicht entgegen. In diesen Fällen sind die Überweisungsbeträge auf Antrag von der Pensionsversicherungsanstalt mit dem Aufwertungsfaktor gemäß den Paragraphen 108, Absatz 4 und 108 c ASVG aufzuwerten und bis zum 31. März 2005 an die im Paragraph 49 h, Absatz 3, zweiter Satz angeführten Versorgungseinrichtungen zu überweisen.“

Artikel 20

Änderung des Bundesbezügegesetzes

Das Bundesbezügegesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2003,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Nach Paragraph 12, Absatz eins, wird folgender Absatz eins a, eingefügt:

  1. Absatz eins a,(1a) Abweichend von Absatz eins, gelten für den Pensionsversicherungsbeitrag der Organe der in der folgenden Tabelle angeführten Geburtsjahrgänge die sich aus folgender Tabelle ergebenden Prozentsätze:

Der Beitragssatz beträgt für Organe der Geburtsjahrgänge

ab 1985

10,35%

1984

10,40%

1983

10,45%

1982

10,49%

1981

10,54%

1980

10,59%

1979

10,64%

1978

10,69%

1977

10,74%

1976

10,79%

1975

10,84%

1974

10,89%

1973

10,94%

1972

10,98%

1971

11,03%

1970

11,08%

1969

11,13%

1968

11,18%

1967

11,23%

1966

11,28%

1965

11,33%

1964

11,38%

1963

11,42%

1962

11,47%

1961

11,52%

1960

11,57%

1959

11,62%

1958

11,67%

1957

11,72%

1956

11,77%

1955

11,82%“

Novellierungsanordnung 2, Im Paragraph 12, Absatz 2, wird das Zitat „Abs. 1“ durch das Zitat „Abs. 1 und 1a“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2a, Dem Paragraph 13, Absatz eins, wird folgender Satz angefügt:

„Als Pensionsversicherungsträger gelten auch die Versorgungseinrichtungen der gesetzlichen beruflichen Vertretungen der nach Paragraph 5, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1978,, von der Pensionsversicherung ausgenommenen Personen.“

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 13, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3,(3) Der Anrechnungsbetrag beträgt
    1. Ziffer eins
      für Organe der im Paragraph 12, Absatz eins a, angeführten Geburtsjahrgänge 22,8%,
    2. Ziffer 2
      für alle übrigen Organe 23,6%
    der Beitragsgrundlage gemäß Paragraph 12, für jeden Monat des Anspruches auf Bezug oder auf Bezugsfortzahlung. Die Sonderzahlungen sind dabei anteilsmäßig zu berücksichtigen.“

Novellierungsanordnung 4, Nach Paragraph 14, wird folgender Paragraph 14 a, samt Überschrift eingefügt:

„Pensionskonto

Paragraph 14 a,

Für Organe gemäß Paragraph 12, Absatz eins a, sind Pensionskonten unter sinngemäßer Anwendung der Paragraphen 49 m bis 49 o des Bezügegesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 273 aus 1972,, zu führen.“

Novellierungsanordnung 5, Dem Paragraph 21, wird folgender Absatz 5, angefügt:

  1. Absatz 5,(5) In der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2004, treten in Kraft:
    1. Ziffer eins
      Paragraph 13, Absatz eins und Paragraph 22, samt Überschrift mit 1. Dezember 2004,
    2. Ziffer 2
      Paragraph 12, Absatz eins a und 2, Paragraph 13, Absatz 3 und Paragraph 14 a, mit 1. Jänner 2005.“

Novellierungsanordnung 6, Nach Paragraph 21, wird folgender Paragraph 22, samt Überschrift angefügt:

„Übergangsbestimmung zur Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2004,

Paragraph 22,

Paragraph 13, Absatz eins, letzter Satz gilt auch für jene Fälle, in denen ab dem 1. August 1997 ein Anrechnungsbetrag an die Pensionsversicherungsanstalt (die Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten) überwiesen wurde. Der Anwendung des Paragraph 13, Absatz eins, letzter Satz steht die Rechtskraft bereits ergangener Entscheidungen nicht entgegen. In diesen Fällen sind die Anrechnungsbeträge auf Antrag von der Pensionsversicherungsanstalt mit dem Aufwertungsfaktor gemäß den Paragraphen 108, Absatz 4 und 108 c ASVG aufzuwerten und bis zum 31. März 2005 an die im Paragraph 13, Absatz eins, letzter Satz angeführten Versorgungseinrichtungen zu überweisen.“

Artikel 21

Änderung des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953

Das Verfassungsgerichtshofgesetz 1953, BGBl. Nr. 85, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 89 aus 2004,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1,  Dem Paragraph 5 b, werden folgende Absatz 3 bis 5 angefügt:

  1. Absatz 3,(3) Abschnitt römisch dreizehn des Pensionsgesetzes 1965 ist mit den Maßgaben anzuwenden, dass
    1. Ziffer eins
      an die Stelle der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit nach Paragraph 99, die Dauer der Amtstätigkeit tritt und
    2. Ziffer 2
      der Pensionsbemessung und dem Pensionskonto nach dem Allgemeinen Pensionsgesetz (APG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2004,, nur die Zeit der Amtstätigkeit zugrunde zu legen ist.
  2. Absatz 4,Auf den nach Paragraph 5 e, zu entrichtenden Beitrag ist Paragraph 12, Absatz 4 und 5 des Bezügegesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 273 aus 1972,, anzuwenden.
  3. Absatz 5,Auf Mitglieder, deren Amtstätigkeit nach dem 31. Dezember 2004 beginnt, sind die pensionsrechtlichen Vorschriften dieses Bundesgesetzes nicht anzuwenden. An deren Stelle treten die pensionsrechtlichen Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, und des APG.“

Novellierungsanordnung 2, Im Paragraph 5 f, wird das Wort „Todfallsbeitrag“ durch das Wort „Todesfallbeitrag“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, Dem Paragraph 94, wird folgender Absatz 20, angefügt:

  1. Absatz 20,(20) Paragraph 5 b, Absatz 3 bis 5 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2004, tritt am 1. Jänner 2005 in Kraft.“

Artikel 22
Änderung des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967

Das Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2004,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 3, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,(2) Absatz eins, gilt nicht für Personen, die sich seit mindestens sechzig Kalendermonaten ständig im Bundesgebiet aufhalten, sowie für Staatenlose und Personen, denen Asyl nach dem Asylgesetz 1997 gewährt wurde.“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 38 a, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3,(3) Empfänger von Zuwendungen können nur österreichische Staatsbürger, Staatenlose mit ausschließlichem Wohnsitz im Bundesgebiet und Personen, denen Asyl nach dem Asylgesetz 1997 gewährt wurde, sein.“

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 39 j, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,(2) Der Aufwand für Zeiten der Kindererziehung in der Pensionsversicherung nach Maßgabe der Paragraphen 52, Absatz 4, Ziffer 3, ASVG, 27e Ziffer 2, GSVG und 24e Ziffer 2, BSVG in Verbindung mit den Paragraphen 617, Absatz 5, ASVG, 306 Absatz 4, GSVG und 295 Absatz 5, BSVG sowie der Aufwand für diesbezügliche Informationsmaßnahmen ist aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zu tragen.“

Novellierungsanordnung 4, Nach Paragraph 50 x, wird folgender Paragraph 50 y, eingefügt:

Paragraph 50 y,

  1. Absatz eins,(1) Paragraph 39 j, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2004, tritt mit 1. Jänner 2005 in Kraft.
  2. Absatz 2,Die Paragraphen 3, Absatz 2 und 38 a Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2004, treten mit 1. Mai 2004 in Kraft. Ausgenommen sind jene Fälle, in denen bis einschließlich des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes Asyl nach dem Asylgesetz 1997 gewährt wurde.“

Artikel 23
Änderung des Dienstgeberabgabegesetzes

Das Dienstgeberabgabegesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 2003,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Paragraph 3, zweiter Halbsatz wird der Ausdruck „an den Ausgleichsfonds der Pensionsversicherungsträger (Paragraph 447 g, ASVG)“ durch den Ausdruck „an die Pensionsversicherungsanstalt“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Der bisherige Text des Paragraph 6, erhält die Bezeichnung „(1)“; folgender Absatz 2, wird angefügt:

  1. Absatz 2,(2) Paragraph 3, zweiter Halbsatz in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2004, tritt mit 1. Jänner 2005 in Kraft.“

Fischer

Schüssel