142. Bundesgesetz, mit dem ein Allgemeines Pensionsgesetz erlassen wird sowie das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bundesgesetz über die Sozialversicherung freiberuflich selbständig Erwerbstätiger, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, das Überbrückungshilfengesetz, das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Gehaltsgesetz 1956, das Richterdienstgesetz, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984, das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1985, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Pensionsgesetz 1965, das Bundestheaterpensionsgesetz, das Teilpensionsgesetz, das Bundesbahn-Pensionsgesetz, das Bundesbahngesetz, das Bezügegesetz, das Bundesbezügegesetz, das Verfassungsgerichtshofgesetz 1953, das Familienlastenausgleichsgesetz 1967 und das Dienstgeberabgabegesetz geändert werden (Pensionsharmonisierungsgesetz)
Der Nationalrat hat beschlossen:
Inhaltsverzeichnis
Art. Gegenstand"Art". Gegenstand |
1 Allgemeines Pensionsgesetz |
2 Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes |
3 Änderung des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes |
4 Änderung des Bundesgesetzes über die Sozialversicherung freiberuflich selbständig Erwerbstätiger |
5 Änderung des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes |
6 Änderung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 |
7 Änderung des Überbrückungshilfengesetzes |
8 Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 |
9 Änderung des Gehaltsgesetzes 1956 |
10 Änderung des Richterdienstgesetzes |
11 Änderung des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984 |
12 Änderung des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1985 |
13 Änderung des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 |
14 Änderung des Pensionsgesetzes 1965 |
15 Änderung des Bundestheaterpensionsgesetzes |
16 Änderung des Teilpensionsgesetzes |
17 Änderung des Bundesbahn-Pensionsgesetzes |
18 Änderung des Bundesbahngesetzes |
19 Änderung des Bezügegesetzes |
20 Änderung des Bundesbezügegesetzes |
21 Änderung des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953 |
22 Änderung des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 |
23 Änderung des Dienstgeberabgabegesetzes |
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Artikel 1
Allgemeines Pensionsgesetz (APG)
ABSCHNITT 1
Allgemeine Bestimmungen
Geltungsbereich
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Dieses Bundesgesetz regelt
den Anspruch auf Alterspension und das Ausmaß der Alterspension,
das Ausmaß der Invaliditäts-, Berufsunfähigkeits- und Erwerbsunfähigkeitspension und
das Ausmaß der Hinterbliebenenpensionen (Abfindung)
für alle in der Pensionsversicherung nach dem
Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955,Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,,
Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz (GSVG), BGBl. Nr. 560/1978,Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz (GSVG), Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1978,,
Bundesgesetz über die Sozialversicherung freiberuflich selbständig Erwerbstätiger (FSVG), BGBl. Nr. 624/1978,Bundesgesetz über die Sozialversicherung freiberuflich selbständig Erwerbstätiger (FSVG), Bundesgesetzblatt Nr. 624 aus 1978,,
Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG), BGBl. Nr. 559/1978,Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG), Bundesgesetzblatt Nr. 559 aus 1978,,
versicherten Personen.
(2)Absatz 2,Soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt wird, sind auf den von Abs. 1 erfassten Personenkreis die Bestimmungen des ASVG, GSVG, FSVG und BSVG anzuwenden.Soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt wird, sind auf den von Absatz eins, erfassten Personenkreis die Bestimmungen des ASVG, GSVG, FSVG und BSVG anzuwenden.
(3)Absatz 3,Auf Personen, die vor dem 1. Jänner 1955 geboren sind, ist dieses Bundesgesetz – mit Ausnahme des § 4 Abs. 2 und 3 und des § 9 – nicht anzuwenden. Auf Personen, die vor dem 1. Jänner 1955 geboren sind, ist dieses Bundesgesetz – mit Ausnahme des Paragraph 4, Absatz 2 und 3 und des Paragraph 9, – nicht anzuwenden.
Zitierungen
§ 2. Paragraph 2,
Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese, wenn nichts anderes bestimmt wird, in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
Versicherungszeiten
§ 3. Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Versicherungszeiten nach diesem Bundesgesetz sind nach dem 31. Dezember 2004 erworbene
Zeiten einer Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem ASVG, GSVG, FSVG und BSVG auf Grund einer Erwerbstätigkeit,
Zeiten einer Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. a bis g ASVG, nach § 3 Abs. 3 GSVG, nach § 4a BSVG und nach Art. II Abschnitt 2a AlVG, für die der Bund, das Bundesministerium für Landesverteidigung, das Arbeitsmarktservice oder ein öffentlicher Fonds Beiträge zu zahlen hat,Zeiten einer Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a bis g ASVG, nach Paragraph 3, Absatz 3, GSVG, nach Paragraph 4 a, BSVG und nach Artikel römisch zwei, Abschnitt 2a AlVG, für die der Bund, das Bundesministerium für Landesverteidigung, das Arbeitsmarktservice oder ein öffentlicher Fonds Beiträge zu zahlen hat,
Zeiten einer freiwilligen Versicherung in der Pensionsversicherung nach dem ASVG, GSVG, FSVG und BSVG.
(2)Absatz 2,Als Zeiten einer Pflichtversicherung nach Abs. 1 Z 1 gelten auch Zeiten einer Pflichtversicherung nach § 225 Abs. 1 Z 4 bis 7 ASVG, für die ein Überweisungs- oder Anrechnungsbetrag geleistet wurde, sowie Zeiten einer Anhaltung nach § 506a ASVG.Als Zeiten einer Pflichtversicherung nach Absatz eins, Ziffer eins, gelten auch Zeiten einer Pflichtversicherung nach Paragraph 225, Absatz eins, Ziffer 4 bis 7 ASVG, für die ein Überweisungs- oder Anrechnungsbetrag geleistet wurde, sowie Zeiten einer Anhaltung nach Paragraph 506 a, ASVG.
ABSCHNITT 2
Leistungen
Alterspension, Anspruch
§ 4. (Paragraph 4, (
1) Anspruch auf Alterspension hat die versicherte Person nach Vollendung des 65. Lebensjahres (Regelpensionsalter), wenn bis zum Stichtag (§ 223 Abs. 2 ASVG) mindestens 180 Versicherungsmonate nach diesem Bundesgesetz (§ 3) vorliegen, von denen mindestens 84 auf Grund einer Erwerbstätigkeit erworben wurden (Mindestversicherungszeit).1) Anspruch auf Alterspension hat die versicherte Person nach Vollendung des 65. Lebensjahres (Regelpensionsalter), wenn bis zum Stichtag (Paragraph 223, Absatz 2, ASVG) mindestens 180 Versicherungsmonate nach diesem Bundesgesetz (Paragraph 3,) vorliegen, von denen mindestens 84 auf Grund einer Erwerbstätigkeit erworben wurden (Mindestversicherungszeit).
(2)Absatz 2,Abweichend von Abs. 1 kann die Alterspension bereits nach Vollendung des 62. Lebensjahres beansprucht werden (Korridorpension), wenn die versicherte PersonAbweichend von Absatz eins, kann die Alterspension bereits nach Vollendung des 62. Lebensjahres beansprucht werden (Korridorpension), wenn die versicherte Person
mindestens 450 für die Leistung zu berücksichtigende Versicherungsmonate nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz erworben hat und
am Stichtag (§ 223 Abs. 2 ASVG) weder einer Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit unterliegt noch ein Erwerbseinkommen bezieht, welches das nach § 5 Abs. 2 ASVG jeweils in Betracht kommende Monatseinkommen übersteigt.am Stichtag (Paragraph 223, Absatz 2, ASVG) weder einer Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit unterliegt noch ein Erwerbseinkommen bezieht, welches das nach Paragraph 5, Absatz 2, ASVG jeweils in Betracht kommende Monatseinkommen übersteigt.
(3)Absatz 3,Abweichend von Abs. 1 kann bei Vorliegen von Schwerarbeitszeiten die Alterspension bereits vor Erreichung des Regelpensionsalters beansprucht werden (Schwerarbeitspension), wenn die versicherte PersonAbweichend von Absatz eins, kann bei Vorliegen von Schwerarbeitszeiten die Alterspension bereits vor Erreichung des Regelpensionsalters beansprucht werden (Schwerarbeitspension), wenn die versicherte Person
mindestens 540 Versicherungsmonate nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz erworben hat, von denen mindestens 180 Schwerarbeitsmonate (Abs. 4) sind, undmindestens 540 Versicherungsmonate nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz erworben hat, von denen mindestens 180 Schwerarbeitsmonate (Absatz 4,) sind, und
am Stichtag (§ 223 Abs. 2 ASVG) weder einer Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit unterliegt noch ein Erwerbseinkommen bezieht, welches das nach § 5 Abs. 2 ASVG jeweils in Betracht kommende Monatseinkommen übersteigt.am Stichtag (Paragraph 223, Absatz 2, ASVG) weder einer Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit unterliegt noch ein Erwerbseinkommen bezieht, welches das nach Paragraph 5, Absatz 2, ASVG jeweils in Betracht kommende Monatseinkommen übersteigt.
Dabei verringert sich das Anfallsalter um einen Monat je vier Schwerarbeitsmonate (Abs. 4), es darf jedoch der Zeitpunkt der Vollendung des 60. Lebensjahres nicht unterschritten werden.Dabei verringert sich das Anfallsalter um einen Monat je vier Schwerarbeitsmonate (Absatz 4,), es darf jedoch der Zeitpunkt der Vollendung des 60. Lebensjahres nicht unterschritten werden.
(4)Absatz 4,Der Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz hat mit Verordnung festzulegen, unter welchen psychisch oder physisch besonders belastenden Arbeitsbedingungen Schwerarbeit in einem Kalendermonat im Sinne dieses Bundesgesetzes vorliegt. Er hat dabei auf einen gemeinsamen Vorschlag der gesetzlichen beruflichen Interessenvertretungen der nach dem ASVG, GSVG, FSVG und BSVG pensionsversicherten Erwerbstätigen Bedacht zu nehmen. Die Verordnung hat auch Bestimmungen über die Meldung der Schwerarbeitszeiten zu enthalten. Sie bedarf der Zustimmung der Bundesregierung.
(5)Absatz 5,Für die Erfüllung der Mindestversicherungszeit nach Abs. 1 gelten als Versicherungsmonate, die auf Grund einer Erwerbstätigkeit erworben wurden, auch folgende Zeiten:Für die Erfüllung der Mindestversicherungszeit nach Absatz eins, gelten als Versicherungsmonate, die auf Grund einer Erwerbstätigkeit erworben wurden, auch folgende Zeiten:
Zeiten einer Selbstversicherung nach § 18a ASVG;Zeiten einer Selbstversicherung nach Paragraph 18 a, ASVG;
Zeiten einer Weiterversicherung nach § 17 ASVG für den in § 77 Abs. 6 ASVG genannten Personenkreis, Zeiten einer Weiterversicherung nach § 12 GSVG für den in § 33 Abs. 9 GSVG genannten Personenkreis und Zeiten einer Weiterversicherung nach § 9 BSVG für den in § 28 Abs. 6 BSVG genannten Personenkreis;Zeiten einer Weiterversicherung nach Paragraph 17, ASVG für den in Paragraph 77, Absatz 6, ASVG genannten Personenkreis, Zeiten einer Weiterversicherung nach Paragraph 12, GSVG für den in Paragraph 33, Absatz 9, GSVG genannten Personenkreis und Zeiten einer Weiterversicherung nach Paragraph 9, BSVG für den in Paragraph 28, Absatz 6, BSVG genannten Personenkreis;
Zeiten einer Familienhospizkarenz nach den §§ 14a und 14b des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes, BGBl. Nr. 459/1993, nach § 78d des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 und nach § 32 AlVG.Zeiten einer Familienhospizkarenz nach den Paragraphen 14 a und 14 b des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 459 aus 1993,, nach Paragraph 78 d, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 und nach Paragraph 32, AlVG.
(6)Absatz 6,Bei der Anwendung von Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 Z 2 bleiben außer Betracht:Bei der Anwendung von Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 3, Ziffer 2, bleiben außer Betracht:
eine Pflichtversicherung auf Grund einer Beschäftigung als HausbesorgerIn im Sinne des Hausbesorgergesetzes, wenn das aus dieser Beschäftigung erzielte Entgelt das nach § 5 Abs. 2 ASVG jeweils in Betracht kommende Monatseinkommen nicht übersteigt;eine Pflichtversicherung auf Grund einer Beschäftigung als HausbesorgerIn im Sinne des Hausbesorgergesetzes, wenn das aus dieser Beschäftigung erzielte Entgelt das nach Paragraph 5, Absatz 2, ASVG jeweils in Betracht kommende Monatseinkommen nicht übersteigt;
eine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem BSVG, wenn der Einheitswert des bäuerlichen Betriebes 2 400 € nicht übersteigt;
eine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach § 471g ASVG trotz Nichtüberschreitung der Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 ASVG);eine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach Paragraph 471 g, ASVG trotz Nichtüberschreitung der Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, ASVG);
eine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG trotz Nichtüberschreitung des zwölffachen Betrages nach § 5 Abs. 2 Z 2 ASVG bei Einkünften nach § 25 Abs. 1 GSVG aus dieser Erwerbstätigkeit, und zwar unter der Voraussetzung, dass sowohl die Aufnahme der Ausübung der Erwerbstätigkeit als auch deren Unterbrechung oder Beendigung rechtzeitig (§ 18 GSVG) gemeldet wird;eine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG trotz Nichtüberschreitung des zwölffachen Betrages nach Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 2, ASVG bei Einkünften nach Paragraph 25, Absatz eins, GSVG aus dieser Erwerbstätigkeit, und zwar unter der Voraussetzung, dass sowohl die Aufnahme der Ausübung der Erwerbstätigkeit als auch deren Unterbrechung oder Beendigung rechtzeitig (Paragraph 18, GSVG) gemeldet wird;
eine Pflichtversicherung für die Zeit des Bezuges einer Ersatzleistung für Urlaubsentgelt nach § 11 Abs. 2 zweiter Satz ASVG.eine Pflichtversicherung für die Zeit des Bezuges einer Ersatzleistung für Urlaubsentgelt nach Paragraph 11, Absatz 2, zweiter Satz ASVG.
Alterspension, Ausmaß
§ 5. Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Das Ausmaß der monatlichen Bruttoleistung ergibt sich – unbeschadet eines besonderen Steigerungsbetrages nach den §§ 248 Abs. 1 ASVG, 141 Abs. 1 GSVG und 132 Abs. 1 BSVG – aus der bis zum Stichtag (§ 223 Abs. 2 ASVG) ermittelten Gesamtgutschrift (§ 11 Z 5) geteilt durch 14.Das Ausmaß der monatlichen Bruttoleistung ergibt sich – unbeschadet eines besonderen Steigerungsbetrages nach den Paragraphen 248, Absatz eins, ASVG, 141 Absatz eins, GSVG und 132 Absatz eins, BSVG – aus der bis zum Stichtag (Paragraph 223, Absatz 2, ASVG) ermittelten Gesamtgutschrift (Paragraph 11, Ziffer 5,) geteilt durch 14.
(2)Absatz 2,Bei einem Pensionsantritt vor dem Monatsersten nach der Erreichung des Regelpensionsalters (§§ 4 Abs. 1 und 16 Abs. 5) vermindert sich der nach Abs. 1 ermittelte Wert um 0,35 % für jeden Monat des früheren Pensionsantrittes. Handelt es sich jedoch um eine Schwerarbeitspension (§ 4 Abs. 3), so beträgt die Verminderung 0,175 % für jeden Monat des früheren Pensionsantrittes, wobei sich dieser Wert für je zwölf Schwerarbeitsmonate, die über 180 Schwerarbeitsmonate hinausgehen, entsprechend der Anlage1 zu diesem Bundesgesetz um den zwölften Teil von 0,05 Prozentpunkten vermindert, und zwar bis zur Erreichung von 480 Schwerarbeitsmonaten. Fällt der Zeitpunkt der Erreichung des Regelpensionsalters selbst auf einen Monatsersten, so gilt dieser Tag als Monatserster im Sinne des ersten Satzes.Bei einem Pensionsantritt vor dem Monatsersten nach der Erreichung des Regelpensionsalters (Paragraphen 4, Absatz eins und 16 Absatz 5,) vermindert sich der nach Absatz eins, ermittelte Wert um 0,35 % für jeden Monat des früheren Pensionsantrittes. Handelt es sich jedoch um eine Schwerarbeitspension (Paragraph 4, Absatz 3,), so beträgt die Verminderung 0,175 % für jeden Monat des früheren Pensionsantrittes, wobei sich dieser Wert für je zwölf Schwerarbeitsmonate, die über 180 Schwerarbeitsmonate hinausgehen, entsprechend der Anlage1 zu diesem Bundesgesetz um den zwölften Teil von 0,05 Prozentpunkten vermindert, und zwar bis zur Erreichung von 480 Schwerarbeitsmonaten. Fällt der Zeitpunkt der Erreichung des Regelpensionsalters selbst auf einen Monatsersten, so gilt dieser Tag als Monatserster im Sinne des ersten Satzes.
(3)Absatz 3,Die Verminderung der Leistung bei einem Pensionsantritt vor dem Regelpensionsalter darf 15 % dieser Leistung nicht überschreiten. Besteht bei Eintritt des Versicherungsfalles ein bescheidmäßig zuerkannter Anspruch auf eine Pensionsleistung aus eigener Pensionsversicherung, so gilt die Verminderung nach Abs. 2 für diese Pensionsleistung auch für die hinzutretende Leistung.Die Verminderung der Leistung bei einem Pensionsantritt vor dem Regelpensionsalter darf 15 % dieser Leistung nicht überschreiten. Besteht bei Eintritt des Versicherungsfalles ein bescheidmäßig zuerkannter Anspruch auf eine Pensionsleistung aus eigener Pensionsversicherung, so gilt die Verminderung nach Absatz 2, für diese Pensionsleistung auch für die hinzutretende Leistung.
(4)Absatz 4,Bei einem Pensionsantritt nach dem Monatsersten nach der Erreichung des Regelpensionsalters (§§ 4 Abs. 1 und 16 Abs. 5) erhöht sich der nach Abs. 1 ermittelte Wert um 0,35 % für jeden Monat des späteren Pensionsantrittes, höchstens jedoch um 12,6 % der Leistung. Abs. 2 letzter Satz ist anzuwenden.Bei einem Pensionsantritt nach dem Monatsersten nach der Erreichung des Regelpensionsalters (Paragraphen 4, Absatz eins und 16 Absatz 5,) erhöht sich der nach Absatz eins, ermittelte Wert um 0,35 % für jeden Monat des späteren Pensionsantrittes, höchstens jedoch um 12,6 % der Leistung. Absatz 2, letzter Satz ist anzuwenden.
Invaliditäts-, Berufsunfähigkeits- und Erwerbsunfähigkeitspension, Ausmaß
§ 6. Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Wird die Invaliditäts- oder Berufsunfähigkeits- oder Erwerbsunfähigkeitspension nach Vollendung des 60. Lebensjahres in Anspruch genommen, so bestimmt sich das Ausmaß der Leistung nach § 5.Wird die Invaliditäts- oder Berufsunfähigkeits- oder Erwerbsunfähigkeitspension nach Vollendung des 60. Lebensjahres in Anspruch genommen, so bestimmt sich das Ausmaß der Leistung nach Paragraph 5,
(2)Absatz 2,Wird die Invaliditäts- oder Berufsunfähigkeits- oder Erwerbsunfähigkeitspension vor Vollendung des 60. Lebensjahres in Anspruch genommen, so sind zu ermitteln:
die Leistung nach § 5;die Leistung nach Paragraph 5,;
die Zahl der Monate ab dem Stichtag (§ 223 Abs. 2 ASVG) bis zum Monatsersten nach Vollendung des 60. Lebensjahres (Zurechnungsmonate); fällt der Zeitpunkt der Vollendung des 60. Lebensjahres selbst auf einen Monatsersten, so gilt dieser Tag als Monatserster im Sinne des ersten Halbsatzes.die Zahl der Monate ab dem Stichtag (Paragraph 223, Absatz 2, ASVG) bis zum Monatsersten nach Vollendung des 60. Lebensjahres (Zurechnungsmonate); fällt der Zeitpunkt der Vollendung des 60. Lebensjahres selbst auf einen Monatsersten, so gilt dieser Tag als Monatserster im Sinne des ersten Halbsatzes.
Das Ausmaß der Leistung ergibt sich aus der Leistung nach Z 1, wenn die Zahl der Versicherungsmonate den Wert von 476 Monaten übersteigt, sonst aus der Vervielfachung der Leistung nach Z 1 mit der Summe aus den Versicherungsmonaten und Zurechnungsmonaten, die den Wert von 476 Monaten nicht übersteigen darf, geteilt durch die Zahl der Versicherungsmonate.Das Ausmaß der Leistung ergibt sich aus der Leistung nach Ziffer eins,, wenn die Zahl der Versicherungsmonate den Wert von 476 Monaten übersteigt, sonst aus der Vervielfachung der Leistung nach Ziffer eins, mit der Summe aus den Versicherungsmonaten und Zurechnungsmonaten, die den Wert von 476 Monaten nicht übersteigen darf, geteilt durch die Zahl der Versicherungsmonate.
(3)Absatz 3,Bei der Anwendung des Abs. 2 sind Teilgutschriften, die bis zum Ablauf des Kalenderjahres der Vollendung des 18. Lebensjahres erworben wurden, sowie die darauf entfallenden Versicherungszeiten nur dann zu berücksichtigen, wenn dies für die versicherte Person günstiger ist.Bei der Anwendung des Absatz 2, sind Teilgutschriften, die bis zum Ablauf des Kalenderjahres der Vollendung des 18. Lebensjahres erworben wurden, sowie die darauf entfallenden Versicherungszeiten nur dann zu berücksichtigen, wenn dies für die versicherte Person günstiger ist.
Hinterbliebenenpensionen (Abfindung), Ausmaß
§ 7. Paragraph 7,
Die §§ 264, 266 und 269 ASVG, die §§ 145, 147 und 148a GSVG sowie die §§ 136, 138 und 139a BSVG sind so anzuwenden, dass Die Paragraphen 264, 266 und 269 ASVG, die Paragraphen 145, 147 und 148 a GSVG sowie die Paragraphen 136, 138 und 139 a BSVG sind so anzuwenden, dass
dann, wenn die versicherte Person im Zeitpunkt des Todes noch keinen Anspruch auf Pension hatte, für die Ermittlung der Leistung die Invaliditäts- oder Berufsunfähigkeits- oder Erwerbsunfähigkeitspension nach § 6 und die Alterspension nach § 5 zu berechnen ist;dann, wenn die versicherte Person im Zeitpunkt des Todes noch keinen Anspruch auf Pension hatte, für die Ermittlung der Leistung die Invaliditäts- oder Berufsunfähigkeits- oder Erwerbsunfähigkeitspension nach Paragraph 6 und die Alterspension nach Paragraph 5, zu berechnen ist;
dann, wenn die versicherte Person im Zeitpunkt des Todes Anspruch auf Invaliditäts- oder
Berufsunfähigkeits- oder Erwerbsunfähigkeitspension hatte und nach deren Anfall weitere Versicherungsmonate der Pflichtversicherung erworben hat, die Leistung für jeden dieser Monate - unter Anrechnung auf die nach § 6 Abs. 2 zweiter Satz begrenzten Zurechnungsmonate - um 0,25 % zu erhöhen ist;dann, wenn die versicherte Person im Zeitpunkt des Todes Anspruch auf Invaliditäts- oder , Berufsunfähigkeits- oder Erwerbsunfähigkeitspension hatte und nach deren Anfall weitere Versicherungsmonate der Pflichtversicherung erworben hat, die Leistung für jeden dieser Monate - unter Anrechnung auf die nach Paragraph 6, Absatz 2, zweiter Satz begrenzten Zurechnungsmonate - um 0,25 % zu erhöhen ist;
dann, wenn die versicherte Person im Zeitpunkt des Todes Anspruch auf Korridorpension (§ 4 Abs. 2) oder Schwerarbeitspension (§ 4 Abs. 3) hatte und nach deren Anfall weitere Versicherungsmonate der Pflichtversicherung erworben hat, die Leistung unter sinngemäßer Anwendung des § 9 Abs. 2 von Amts wegen neu festzustellen ist;dann, wenn die versicherte Person im Zeitpunkt des Todes Anspruch auf Korridorpension (Paragraph 4, Absatz 2,) oder Schwerarbeitspension (Paragraph 4, Absatz 3,) hatte und nach deren Anfall weitere Versicherungsmonate der Pflichtversicherung erworben hat, die Leistung unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 9, Absatz 2, von Amts wegen neu festzustellen ist;
die Abfindung anstelle des Sechsfachen der Bemessungsgrundlage sechs Vierzehntel und anstelle des Dreifachen der Bemessungsgrundlage drei Vierzehntel jener Bemessungsgrundlage, die bei einem Arbeitsunfall zum Stichtag (§ 223 Abs. 2 ASVG) gegolten hätte, beträgt.die Abfindung anstelle des Sechsfachen der Bemessungsgrundlage sechs Vierzehntel und anstelle des Dreifachen der Bemessungsgrundlage drei Vierzehntel jener Bemessungsgrundlage, die bei einem Arbeitsunfall zum Stichtag (Paragraph 223, Absatz 2, ASVG) gegolten hätte, beträgt.
Anpassung
§ 8. Paragraph 8,
Für die Anpassung der Leistungen nach diesem Bundesgesetz gelten die entsprechenden Bestimmungen des ASVG.
Wegfall der Alterspension
§ 9. (Paragraph 9, (
1) Die Korridorpension (§ 4 Abs. 2) und die Schwerarbeitspension (§ 4 Abs. 3) fallen in dem Zeitraum weg, in dem die leistungsbeziehende Person vor Erreichung des Regelpensionsalters eine Erwerbstätigkeit ausübt, die eine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung begründet oder aus der sie ein Erwerbseinkommen bezieht, welches das nach § 5 Abs. 2 ASVG jeweils in Betracht kommende Monatseinkommen übersteigt. Dies gilt nicht für Zeiträume, in denen eine Pflichtversicherung nach § 4 Abs. 6 Z 1 bis 4 besteht. Als Zeiten einer Erwerbstätigkeit im Sinne des ersten Satzes gelten auch Zeiten des Bezuges einer Ersatzleistung für Urlaubsentgelt.1) Die Korridorpension (Paragraph 4, Absatz 2,) und die Schwerarbeitspension (Paragraph 4, Absatz 3,) fallen in dem Zeitraum weg, in dem die leistungsbeziehende Person vor Erreichung des Regelpensionsalters eine Erwerbstätigkeit ausübt, die eine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung begründet oder aus der sie ein Erwerbseinkommen bezieht, welches das nach Paragraph 5, Absatz 2, ASVG jeweils in Betracht kommende Monatseinkommen übersteigt. Dies gilt nicht für Zeiträume, in denen eine Pflichtversicherung nach Paragraph 4, Absatz 6, Ziffer eins bis 4 besteht. Als Zeiten einer Erwerbstätigkeit im Sinne des ersten Satzes gelten auch Zeiten des Bezuges einer Ersatzleistung für Urlaubsentgelt.
(2)Absatz 2,Bei Erreichung des Regelpensionsalters ist die Leistung von Amts wegen neu festzustellen und dabei für jeden Monat, in dem die Korridorpension (§ 4 Abs. 2) weggefallen ist, um 0,55 % und für jeden Monat, in dem die Schwerarbeitspension (§ 4 Abs. 3) weggefallen ist, um den Prozentsatz laut Anlage 1 zu diesem Bundesgesetz zu erhöhen.Bei Erreichung des Regelpensionsalters ist die Leistung von Amts wegen neu festzustellen und dabei für jeden Monat, in dem die Korridorpension (Paragraph 4, Absatz 2,) weggefallen ist, um 0,55 % und für jeden Monat, in dem die Schwerarbeitspension (Paragraph 4, Absatz 3,) weggefallen ist, um den Prozentsatz laut Anlage 1 zu diesem Bundesgesetz zu erhöhen.
ABSCHNITT 3
Pensionskonto
Kontoführung
§ 10.Paragraph 10,
(1)Absatz eins,Der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger (§ 31 ASVG) hat für jede Person, die in den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes fällt, ein Pensionskonto einzurichten.Der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger (Paragraph 31, ASVG) hat für jede Person, die in den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes fällt, ein Pensionskonto einzurichten.
(2)Absatz 2,Die Kontoführung beginnt mit jenem Kalenderjahr, in dem erstmals ein Versicherungsverhältnis in der Pensionsversicherung begründet wird, und endet mit Ablauf jenes Kalenderjahres, in das der Stichtag für die (vorzeitige) Alterspension oder der Tod der versicherten Person fällt. Im letzten Jahr der Kontoführung sind nur Versicherungsdaten bis zum Stichtag oder Todeszeitpunkt zu berücksichtigen. Das Pensionskonto ist jährlich nach den §§ 11 und 12 zu aktualisieren.Die Kontoführung beginnt mit jenem Kalenderjahr, in dem erstmals ein Versicherungsverhältnis in der Pensionsversicherung begründet wird, und endet mit Ablauf jenes Kalenderjahres, in das der Stichtag für die (vorzeitige) Alterspension oder der Tod der versicherten Person fällt. Im letzten Jahr der Kontoführung sind nur Versicherungsdaten bis zum Stichtag oder Todeszeitpunkt zu berücksichtigen. Das Pensionskonto ist jährlich nach den Paragraphen 11 und 12 zu aktualisieren.
Inhalt des Kontos
§ 11. Paragraph 11,
Für jedes Kalenderjahr der Kontoführung sind folgende Daten kontenmäßig zu erfassen:
die jeweilige Beitragsgrundlagensumme für Beitragszeiten einer Pflichtversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit, getrennt nach ASVG, GSVG, FSVG und BSVG;
die jeweilige Beitragsgrundlagensumme für Zeiten einer Pflichtversicherung nach § 3 Z 2;die jeweilige Beitragsgrundlagensumme für Zeiten einer Pflichtversicherung nach Paragraph 3, Ziffer 2,;
die Beitragsgrundlagensumme für Beitragszeiten einer freiwilligen Versicherung;
die von der versicherten Person im betreffenden Kalenderjahr erworbene Gutschrift (Teilgutschrift nach § 12 Abs. 1);die von der versicherten Person im betreffenden Kalenderjahr erworbene Gutschrift (Teilgutschrift nach Paragraph 12, Absatz eins,);
die von der versicherten Person vom erstmaligen Eintritt in die Versicherung bis zum Ende des betreffenden Kalenderjahres erworbene Gutschrift (Gesamtgutschrift nach § 12 Abs. 3);die von der versicherten Person vom erstmaligen Eintritt in die Versicherung bis zum Ende des betreffenden Kalenderjahres erworbene Gutschrift (Gesamtgutschrift nach Paragraph 12, Absatz 3,);
die für die versicherte Person für das betreffende Kalenderjahr zu berücksichtigenden Beiträge auf Grund der in den Z 1 bis 3 genannten Versicherungen (Teilbeiträge);die für die versicherte Person für das betreffende Kalenderjahr zu berücksichtigenden Beiträge auf Grund der in den Ziffer eins bis 3 genannten Versicherungen (Teilbeiträge);
die ab 1. Jänner 2005 bis zum Ende des betreffenden Kalenderjahres für die versicherte Person zu berücksichtigenden Beiträge auf Grund der in Z 1 bis 3 genannten Versicherungen (Gesamtbeiträge), für deren Ermittlung § 12 Abs. 3 sinngemäß gilt. die ab 1. Jänner 2005 bis zum Ende des betreffenden Kalenderjahres für die versicherte Person zu berücksichtigenden Beiträge auf Grund der in Ziffer eins bis 3 genannten Versicherungen (Gesamtbeiträge), für deren Ermittlung Paragraph 12, Absatz 3, sinngemäß gilt.
Ermittlung der Teil- und der Gesamtgutschrift
§ 12.Paragraph 12,
(1)Absatz eins,Die Teilgutschrift eines Kalenderjahres ermittelt sich aus der Vervielfachung der Summe der Beitragsgrundlagen nach § 11 Z 1 bis 3 mit dem für das betreffende Kalenderjahr jeweils gültigen Kontoprozentsatz. Übersteigt die Summe der Beitragsgrundlagen nach § 11 Z 1 bis 3 das 420fache der täglichen Höchstbeitragsgrundlage (Jahreshöchstbeitragsgrundlage) des betreffenden Kalenderjahres, so ist die Teilgutschrift durch Vervielfachung der Jahreshöchstbeitragsgrundlage mit dem jeweils gültigen Kontoprozentsatz zu ermitteln. Beitragserstattungen nach § 70 ASVG, nach § 127b GSVG und nach § 118b BSVG sind zu berücksichtigen. § 15 Abs. 2 ist anzuwenden.Die Teilgutschrift eines Kalenderjahres ermittelt sich aus der Vervielfachung der Summe der Beitragsgrundlagen nach Paragraph 11, Ziffer eins bis 3 mit dem für das betreffende Kalenderjahr jeweils gültigen Kontoprozentsatz. Übersteigt die Summe der Beitragsgrundlagen nach Paragraph 11, Ziffer eins bis 3 das 420fache der täglichen Höchstbeitragsgrundlage (Jahreshöchstbeitragsgrundlage) des betreffenden Kalenderjahres, so ist die Teilgutschrift durch Vervielfachung der Jahreshöchstbeitragsgrundlage mit dem jeweils gültigen Kontoprozentsatz zu ermitteln. Beitragserstattungen nach Paragraph 70, ASVG, nach Paragraph 127 b, GSVG und nach Paragraph 118 b, BSVG sind zu berücksichtigen. Paragraph 15, Absatz 2, ist anzuwenden.
(2)Absatz 2,Der Kontoprozentsatz beträgt ab dem Jahr 2005 1,78 %. Die Kontoprozentsätze für Kalenderjahre vor dem Jahr 2005 sind in der Anlage2 zu diesem Bundesgesetz festgelegt.
(3)Absatz 3,Die Gesamtgutschrift eines Kalenderjahres ergibt sich aus der Summe folgender Gutschriften:
der Teilgutschrift des betreffenden Kalenderjahres;
der Gesamtgutschrift des dem betreffenden Kalenderjahr vorangegangenen Kalenderjahres, die mit der Aufwertungszahl (§ 108a ASVG) des dem betreffenden Kalenderjahr nachfolgenden Kalenderjahres zu vervielfachen ist; die Aufwertungszahlen für Kalenderjahre vor dem Jahr 2005 sind in der Anlage 2 zu diesem Bundesgesetz festgelegt. In dem Kalenderjahr, in das der Stichtag fällt, hat keine Aufwertung der Gesamtgutschrift des vorangegangenen Kalenderjahres zu erfolgen.der Gesamtgutschrift des dem betreffenden Kalenderjahr vorangegangenen Kalenderjahres, die mit der Aufwertungszahl (Paragraph 108 a, ASVG) des dem betreffenden Kalenderjahr nachfolgenden Kalenderjahres zu vervielfachen ist; die Aufwertungszahlen für Kalenderjahre vor dem Jahr 2005 sind in der Anlage 2 zu diesem Bundesgesetz festgelegt. In dem Kalenderjahr, in das der Stichtag fällt, hat keine Aufwertung der Gesamtgutschrift des vorangegangenen Kalenderjahres zu erfolgen.
Kontomitteilung
§ 13.Paragraph 13,
(1)Absatz eins,Auf Verlangen der versicherten Person hat der zuständige Pensionsversicherungsträger erstmals im Jahr 2007 aus den jeweils für ein Kalenderjahr (vorläufig) kontenmäßig erfassten Daten rechtsunverbindlich Folgendes mitzuteilen:
die Beitragsgrundlagen des betreffenden Kalenderjahres;
die von und für die versicherte Person für das betreffende Kalenderjahr entrichteten Beiträge;
die im betreffenden Kalenderjahr erworbene Teilgutschrift;
die bis zum Ende des betreffenden Kalenderjahres erworbene Gesamtgutschrift.
(2)Absatz 2,Die Kontomitteilung soll nach Möglichkeit automationsunterstützt erfolgen. Darüber hinaus ist nach Maßgabe der technischen Voraussetzungen dafür vorzusorgen, dass die Kontomitteilung auch automationsunterstützt eingesehen werden kann.
(3)Absatz 3,Ergibt sich nachträglich, dass die in der Kontomitteilung enthaltenen Daten unrichtig waren, so sind diese unverzüglich richtig zu stellen und die versicherte Person darüber zu informieren.
Übertragung von Gutschriften bei Kindererziehung
§ 14.Paragraph 14,
(1)Absatz eins,Der nicht nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. g ASVG oder nach § 3 Abs. 3 Z 4 GSVG oder nach § 4a Z 4 BSVG versicherte Elternteil kann auf Antrag bis zu 50 % seiner Teilgutschrift nach § 11 Z 4, soweit sich diese auf eine Erwerbstätigkeit gründet, auf das Pensionskonto des nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. g ASVG oder nach § 3 Abs. 3 Z 4 GSVG oder nach § 4a Z 4 BSVG versicherten Elternteiles übertragen lassen. Die Übertragung ist nur dann zulässig, wenn noch keiner der Elternteile Anspruch auf eine Pension aus eigener Pensionsversicherung hat.Der nicht nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Litera g, ASVG oder nach Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 4, GSVG oder nach Paragraph 4 a, Ziffer 4, BSVG versicherte Elternteil kann auf Antrag bis zu 50 % seiner Teilgutschrift nach Paragraph 11, Ziffer 4,, soweit sich diese auf eine Erwerbstätigkeit gründet, auf das Pensionskonto des nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Litera g, ASVG oder nach Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 4, GSVG oder nach Paragraph 4 a, Ziffer 4, BSVG versicherten Elternteiles übertragen lassen. Die Übertragung ist nur dann zulässig, wenn noch keiner der Elternteile Anspruch auf eine Pension aus eigener Pensionsversicherung hat.
(2)Absatz 2,Es können nur Teilgutschriften für jene Kalenderjahre übertragen werden, in denen eine Pflichtversicherung nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. g ASVG oder nach § 3 Abs. 3 Z 4 GSVG oder nach § 4a Z 4 BSVG bestanden hat. Die Jahreshöchstbeitragsgrundlage darf dabei nicht überschritten werden. Es können nur Teilgutschriften für jene Kalenderjahre übertragen werden, in denen eine Pflichtversicherung nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Litera g, ASVG oder nach Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 4, GSVG oder nach Paragraph 4 a, Ziffer 4, BSVG bestanden hat. Die Jahreshöchstbeitragsgrundlage darf dabei nicht überschritten werden.
(3)Absatz 3,Die Übertragung der Teilgutschrift ist längstens bis zur Vollendung des 7. Lebensjahres des Kindes bei jenem Pensionsversicherungsträger zu beantragen, dem die antragstellende Person leistungszugehörig ist. Dem Antrag muss eine Vereinbarung der Eltern (Stiefeltern, Wahleltern, Pflegeeltern) über die Übertragung zugrunde liegen. Ein Widerruf der Übertragung ist unzulässig.
ABSCHNITT 4
Parallelrechnung
§ 15.Paragraph 15,
(1)Absatz eins,Für Personen, die nach dem 31. Dezember 1954 geboren sind und bis zum Ablauf des 31. Dezember 2004 mindestens einen Versicherungsmonat nach dem ASVG, GSVG, FSVG oder BSVG erworben haben, wird die monatliche Pensionsleistung – ausgenommen ein besonderer Steigerungsbetrag nach den §§ 248 Abs. 1 ASVG, 141 Abs. 1 GSVG und 132 Abs. 1 BSVG - wie folgt berechnet:Für Personen, die nach dem 31. Dezember 1954 geboren sind und bis zum Ablauf des 31. Dezember 2004 mindestens einen Versicherungsmonat nach dem ASVG, GSVG, FSVG oder BSVG erworben haben, wird die monatliche Pensionsleistung – ausgenommen ein besonderer Steigerungsbetrag nach den Paragraphen 248, Absatz eins, ASVG, 141 Absatz eins, GSVG und 132 Absatz eins, BSVG - wie folgt berechnet:
Zum Stichtag (§ 223 Abs. 2 ASVG) sind zu ermitteln:Zum Stichtag (Paragraph 223, Absatz 2, ASVG) sind zu ermitteln:
sowohl eine Pension nach diesem Bundesgesetz (APG-Pension) als auch eine Pension nach dem ASVG, GSVG, FSVG und BSVG (Altpension) und
sowohl die Versicherungszeiten ab 1. Jänner 2005 nach diesem Bundesgesetz (APG-Versicherungsmonate) als auch die Versicherungszeiten bis zum 31. Dezember 2004 nach ASVG, GSVG, FSVG und BSVG (Altversicherungsmonate) als auch deren Summe (Gesamtversicherungsmonate).
Sodann sind zwei Teilpensionen zu ermitteln:
Teilpension 1 ergibt sich aus der Vervielfachung der APG-Pension mit der Anzahl der APG-Versicherungsmonate, geteilt durch die Gesamtversicherungsmonate;
Teilpension 2 ergibt sich aus der Vervielfachung der Altpension mit der Anzahl der Altversicherungsmonate, geteilt durch die Gesamtversicherungsmonate.
Die Summe aus den Teilpensionen 1 und 2 ergibt die monatliche Pensionsleistung.
(2)Absatz 2,Bei der Berechnung der APG-Pension
werden Ersatzzeiten nach § 227 Abs. 1 Z 3, 5 bis 8 und 10 ASVG (§ 116 Abs. 1 Z 1, 3 und 6 GSVG, § 107 Abs. 1 Z 1, 3 und 5 BSVG) sowie nach § 227a ASVG (§ 116a GSVG, § 107a BSVG) wie die entsprechenden Versicherungszeiten auf Grund einer Pflichtversicherung nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. a bis g ASVG (§ 3 Abs. 3 GSVG, § 4a BSVG) behandelt, und zwar wie folgt:werden Ersatzzeiten nach Paragraph 227, Absatz eins, Ziffer 3, 5 bis 8 und 10 ASVG (Paragraph 116, Absatz eins, Ziffer eins, 3 und 6 GSVG, Paragraph 107, Absatz eins, Ziffer eins, 3 und 5 BSVG) sowie nach Paragraph 227 a, ASVG (Paragraph 116 a, GSVG, Paragraph 107 a, BSVG) wie die entsprechenden Versicherungszeiten auf Grund einer Pflichtversicherung nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a bis g ASVG (Paragraph 3, Absatz 3, GSVG, Paragraph 4 a, BSVG) behandelt, und zwar wie folgt:
die Beitragsgrundlage richtet sich grundsätzlich nach § 44 Abs. 1 Z 12 bis 18 ASVG (§ 26a GSVG, § 23a BSVG);die Beitragsgrundlage richtet sich grundsätzlich nach Paragraph 44, Absatz eins, Ziffer 12 bis 18 ASVG (Paragraph 26 a, GSVG, Paragraph 23 a, BSVG);
an die Stelle des - als Beitragsgrundlage für Präsenz- und Ausbildungsdienst Leistende, Zivil- und Auslandsdienstleistende sowie Erziehende heranzuziehenden - Betrages von 1 350 € tritt je nach zeitlicher Lagerung der Ersatzzeit der in der Anlage 2 zu diesem Bundesgesetz festgelegte Betrag;
als Beitragsgrundlage für Ersatzzeiten nach § 227 Abs. 1 Z 3 und 6 ASVG gilt die um ein Sechstel ihres Betrages erhöhte Tagesbeitragsgrundlage (§ 242 Abs. 2 Z 1 ASVG) des Beitragsjahres, in das der Beginn des Bezuges fällt; kann für dieses Jahr keine Tagesbeitragsgrundlage festgestellt werden, so ist die Tagesbeitragsgrundlage des vorangegangenen Jahres maßgebend; handelt es sich jedoch um den Krankengeldbezug einer in § 227 Abs. 1 Z 5 genannten Person, so gilt - entsprechend der jeweiligen Leistung - lit. d sublit. aa bis sublit. dd;als Beitragsgrundlage für Ersatzzeiten nach Paragraph 227, Absatz eins, Ziffer 3 und 6 ASVG gilt die um ein Sechstel ihres Betrages erhöhte Tagesbeitragsgrundlage (Paragraph 242, Absatz 2, Ziffer eins, ASVG) des Beitragsjahres, in das der Beginn des Bezuges fällt; kann für dieses Jahr keine Tagesbeitragsgrundlage festgestellt werden, so ist die Tagesbeitragsgrundlage des vorangegangenen Jahres maßgebend; handelt es sich jedoch um den Krankengeldbezug einer in Paragraph 227, Absatz eins, Ziffer 5, genannten Person, so gilt - entsprechend der jeweiligen Leistung - Litera d, Sub-Litera, a, a bis Sub-Litera, d, d,;
als Beitragsgrundlage nach § 227 Abs. 1 Z 5 ASVG geltenals Beitragsgrundlage nach Paragraph 227, Absatz eins, Ziffer 5, ASVG gelten
bei Bezug von Arbeitslosengeld oder Überbrückungshilfe oder Übergangsgeld oder Weiterbildungsgeld nach § 26a AlVG für Zeiträume vor dem Jahr 2005 70 % der um ein Sechstel ihres Betrages erhöhten Tagesbeitragsgrundlage (§ 242 Abs. 2 Z 1 ASVG) des letzten vor dem Bezug liegenden Beitragsjahres; kann vor dem Bezug eine Beitragsgrundlage nicht festgestellt werden, so ist die Beitragsgrundlage des Jahres maßgebend, in das der Beginn des Bezuges fällt;bei Bezug von Arbeitslosengeld oder Überbrückungshilfe oder Übergangsgeld oder Weiterbildungsgeld nach Paragraph 26 a, AlVG für Zeiträume vor dem Jahr 2005 70 % der um ein Sechstel ihres Betrages erhöhten Tagesbeitragsgrundlage (Paragraph 242, Absatz 2, Ziffer eins, ASVG) des letzten vor dem Bezug liegenden Beitragsjahres; kann vor dem Bezug eine Beitragsgrundlage nicht festgestellt werden, so ist die Beitragsgrundlage des Jahres maßgebend, in das der Beginn des Bezuges fällt;
bei Bezug von Notstandshilfe oder erweiterter Überbrückungshilfe für Zeiträume vor dem Jahr 1996 100 % des Wertes nach lit. aa;
bei Bezug von Notstandshilfe oder erweiterter Überbrückungshilfe für den Zeitraum von 1996 bis 2004 92 % des Wertes nach lit. aa;
bei Bezug einer Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes für Zeiträume vor dem Jahr 2005 100 % des Wertes nach lit. aa;
werden Ersatzzeiten nach § 227 Abs. 1 Z 9 ASVG wie Zeiten der Pflichtversicherung behandelt, wobei als Beitragsgrundlage die tatsächliche Beitragsgrundlage gilt;werden Ersatzzeiten nach Paragraph 227, Absatz eins, Ziffer 9, ASVG wie Zeiten der Pflichtversicherung behandelt, wobei als Beitragsgrundlage die tatsächliche Beitragsgrundlage gilt;
werden die Beitragsgrundlagen für die nach § 229b ASVG (§ 116c GSVG, § 107c BSVG) als Beitragszeiten der freiwilligen Versicherung geltenden Ersatzzeiten nach § 227 Abs. 1 Z 1 ASVG (§ 116 Abs. 7 GSVG, § 107 Abs. 7 BSVG) der Teilgutschrift jenes Kalenderjahres zugerechnet, für das die Beiträge nach § 227 Abs. 3 und 4 ASVG (§ 116 Abs. 9 und 10 GSVG, § 107 Abs. 9 und 10 BSVG) entrichtet wurden; die Bewertung dieser Beitragsgrundlagen ergibt sich aus der Anlage 2 zu diesem Bundesgesetz;werden die Beitragsgrundlagen für die nach Paragraph 229 b, ASVG (Paragraph 116 c, GSVG, Paragraph 107 c, BSVG) als Beitragszeiten der freiwilligen Versicherung geltenden Ersatzzeiten nach Paragraph 227, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG (Paragraph 116, Absatz 7, GSVG, Paragraph 107, Absatz 7, BSVG) der Teilgutschrift jenes Kalenderjahres zugerechnet, für das die Beiträge nach Paragraph 227, Absatz 3 und 4 ASVG (Paragraph 116, Absatz 9 und 10 GSVG, Paragraph 107, Absatz 9 und 10 BSVG) entrichtet wurden; die Bewertung dieser Beitragsgrundlagen ergibt sich aus der Anlage 2 zu diesem Bundesgesetz;
wird die Beitragsgrundlage für Zeiten der Pflichtversicherung auf Grund des Bezuges von Teilentgelt aus der um ein Sechstel ihres Betrages erhöhten Tagesbeitragsgrundlage (§ 242 Abs. 2 Z 1 ASVG) des Beitragsjahres, in das der Beginn des Bezuges fällt, gebildet; kann für dieses Jahr keine Tagesbeitragsgrundlage festgestellt werden, so ist die Tagesbeitragsgrundlage des vorangegangenen Jahres maßgebend;wird die Beitragsgrundlage für Zeiten der Pflichtversicherung auf Grund des Bezuges von Teilentgelt aus der um ein Sechstel ihres Betrages erhöhten Tagesbeitragsgrundlage (Paragraph 242, Absatz 2, Ziffer eins, ASVG) des Beitragsjahres, in das der Beginn des Bezuges fällt, gebildet; kann für dieses Jahr keine Tagesbeitragsgrundlage festgestellt werden, so ist die Tagesbeitragsgrundlage des vorangegangenen Jahres maßgebend;
wird die Beitragsgrundlage für Beitragszeiten der Pflichtversicherung vor dem 1. Jänner 1972 aus der tatsächlichen Beitragsgrundlage gebildet; kann diese nicht ermittelt werden, so gilt der in der Anlage3 zu diesem Bundesgesetz festgelegte Betrag, der entsprechend abzuwerten ist, als Beitragsgrundlage;
werden die Beitragsgrundlagen für Zeiten nach § 107 Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit Abs. 4 und 5 BSVG aus den abgewerteten Beitragsgrundlagen für die ersten drei nach dem Jahr 1972 liegenden Jahre gebildet;werden die Beitragsgrundlagen für Zeiten nach Paragraph 107, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 4 und 5 BSVG aus den abgewerteten Beitragsgrundlagen für die ersten drei nach dem Jahr 1972 liegenden Jahre gebildet;
werden die Beitragsgrundlagen für Zeiten nach § 116 Abs. 1 Z 1 GSVG aus den im Einkommensteuerbescheid ausgewiesenen Einkünften gebildet; kann dies nicht geschehen, so ist Z 6 sinngemäß anzuwenden; die Beitragsgrundlage darf die jeweilige Mindestbeitragsgrundlage nicht unterschreiten und die jeweilige Höchstbeitragsgrundlage nicht überschreiten;werden die Beitragsgrundlagen für Zeiten nach Paragraph 116, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG aus den im Einkommensteuerbescheid ausgewiesenen Einkünften gebildet; kann dies nicht geschehen, so ist Ziffer 6, sinngemäß anzuwenden; die Beitragsgrundlage darf die jeweilige Mindestbeitragsgrundlage nicht unterschreiten und die jeweilige Höchstbeitragsgrundlage nicht überschreiten;
werden die Beitragsgrundlagen für Zeiten nach § 239 GSVG und nach § 20 FSVG aus den für das Jahr 1979 geltenden Beitragsgrundlagen, die entsprechend abzuwerten sind, gebildet;werden die Beitragsgrundlagen für Zeiten nach Paragraph 239, GSVG und nach Paragraph 20, FSVG aus den für das Jahr 1979 geltenden Beitragsgrundlagen, die entsprechend abzuwerten sind, gebildet;
werden die Beitragsgrundlagen für Zeiten nach Art. VII der 32. Novelle zum ASVG, BGBl. Nr. 704/1976, und für Zeiten nach Art. VII der 33. Novelle zum ASVG, BGBl. Nr. 684/1978, aus den für das Jahr 1977 geltenden Beitragsgrundlagen, die entsprechend ab- oder aufzuwerten sind, gebildet (Anlage4 zu diesem Bundesgesetz);werden die Beitragsgrundlagen für Zeiten nach Artikel römisch sieben, der 32. Novelle zum ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 704 aus 1976,, und für Zeiten nach Artikel römisch sieben, der 33. Novelle zum ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 684 aus 1978,, aus den für das Jahr 1977 geltenden Beitragsgrundlagen, die entsprechend ab- oder aufzuwerten sind, gebildet (Anlage4 zu diesem Bundesgesetz);
werden neutrale Zeiten des Krankengeldbezuges (§ 234 Abs. 1 Z 5 ASVG) und des Geldleistungsbezuges wegen Arbeitslosigkeit (§ 234 Abs. 1 Z 6 lit. a ASVG), soweit sich diese nicht mit Ersatzzeiten nach § 227 Abs. 1 Z 5 und 6 ASVG decken, wie Versicherungszeiten auf Grund einer Pflichtversicherung nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. b und c ASVG behandelt, wobei sich die Beitragsgrundlage nach Z 1 lit. c richtet.werden neutrale Zeiten des Krankengeldbezuges (Paragraph 234, Absatz eins, Ziffer 5, ASVG) und des Geldleistungsbezuges wegen Arbeitslosigkeit (Paragraph 234, Absatz eins, Ziffer 6, Litera a, ASVG), soweit sich diese nicht mit Ersatzzeiten nach Paragraph 227, Absatz eins, Ziffer 5 und 6 ASVG decken, wie Versicherungszeiten auf Grund einer Pflichtversicherung nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b und c ASVG behandelt, wobei sich die Beitragsgrundlage nach Ziffer eins, Litera c, richtet.
(3)Absatz 3,Bei der Berechnung der Altpension werden Versicherungszeiten auf Grund einer Pflichtversicherung nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. a bis g ASVG, nach § 3 Abs. 3 GSVG und nach § 4a BSVG wie die entsprechenden Ersatzzeiten nach den §§ 227 und 227a ASVG, nach den §§ 116 und 116a GSVG und nach den §§ 107 und 107a BSVG behandelt.Bei der Berechnung der Altpension werden Versicherungszeiten auf Grund einer Pflichtversicherung nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a bis g ASVG, nach Paragraph 3, Absatz 3, GSVG und nach Paragraph 4 a, BSVG wie die entsprechenden Ersatzzeiten nach den Paragraphen 227 und 227 a ASVG, nach den Paragraphen 116 und 116 a GSVG und nach den Paragraphen 107 und 107 a BSVG behandelt.
(4)Absatz 4,Wird von einer in Abs. 1 genannten Person, die nach § 607 Abs. 10 ASVG (§ 298 Abs. 10 GSVG, § 287 Abs. 10 BSVG) eine vorzeitige Alterspension erst nach Vollendung des 62. Lebensjahres in Anspruch nehmen könnte, eine Alterspension nach § 4 Abs. 2 beansprucht, so ist bei der Berechnung der Altpension die Verminderung der Leistung wie folgt durchzuführen:Wird von einer in Absatz eins, genannten Person, die nach Paragraph 607, Absatz 10, ASVG (Paragraph 298, Absatz 10, GSVG, Paragraph 287, Absatz 10, BSVG) eine vorzeitige Alterspension erst nach Vollendung des 62. Lebensjahres in Anspruch nehmen könnte, eine Alterspension nach Paragraph 4, Absatz 2, beansprucht, so ist bei der Berechnung der Altpension die Verminderung der Leistung wie folgt durchzuführen:
für jeden Monat, der zwischen dem Anfallsalter nach § 607 Abs. 10 ASVG (§ GSVG, § 287 Abs. 10 BSVG) und dem Regelpensionsalter liegt, ist die Leistung unter Anwendung des § 261 Abs. 4 ASVG (§ 139 Abs. 4 GSVG, § 130 Abs. 4 BSVG) in Verbindung mit § 607 Abs. 23 ASVG (§ 298 Abs. 18 GSVG, § 287 Abs. 18 BSVG) zu vermindern;für jeden Monat, der zwischen dem Anfallsalter nach Paragraph 607, Absatz 10, ASVG (Paragraph GSVG, Paragraph 287, Absatz 10, BSVG) und dem Regelpensionsalter liegt, ist die Leistung unter Anwendung des Paragraph 261, Absatz 4, ASVG (Paragraph 139, Absatz 4, GSVG, Paragraph 130, Absatz 4, BSVG) in Verbindung mit Paragraph 607, Absatz 23, ASVG (Paragraph 298, Absatz 18, GSVG, Paragraph 287, Absatz 18, BSVG) zu vermindern;
für jeden Monat, der zwischen dem Pensionsantritt und dem Anfallsalter nach § 607 Abs. 10 ASVG (§ 298 Abs. 10 GSVG, § 287 Abs. 10 BSVG) liegt, ist die Leistung um 0,35 % zu vermindern.für jeden Monat, der zwischen dem Pensionsantritt und dem Anfallsalter nach Paragraph 607, Absatz 10, ASVG (Paragraph 298, Absatz 10, GSVG, Paragraph 287, Absatz 10, BSVG) liegt, ist die Leistung um 0,35 % zu vermindern.
(5)Absatz 5,Die Parallelrechnung hat zu entfallen, wenn
der Anteil der APG-Versicherungsmonate an den Gesamtversicherungsmonaten oder
der Anteil der Altversicherungsmonate an den Gesamtversicherungsmonaten
weniger als 5 % oder weniger als zwölf Versicherungsmonate beträgt. Im Fall der Z 1 ist die Leistung ausschließlich nach dem ASVG, GSVG, FSVG und BSVG, im Fall der Z 2 ausschließlich nach diesem Bundesgesetz zu berechnen.weniger als 5 % oder weniger als zwölf Versicherungsmonate beträgt. Im Fall der Ziffer eins, ist die Leistung ausschließlich nach dem ASVG, GSVG, FSVG und BSVG, im Fall der Ziffer 2, ausschließlich nach diesem Bundesgesetz zu berechnen.
(6)Absatz 6,Im Fall der Inanspruchnahme einer vorzeitigen Alterspension bei langer Versicherungsdauer nach dem ASVG, GSVG und BSVG (einschließlich einer vorzeitigen Alterspension nach § 607 Abs. 12 ASVG, § 298 Abs. 12 GSVG und § 287 Abs. 12 BSVG) ist diese als Altpension und die APG-Pension nach § 5 zu berechnen, wenn die Parallelrechnung anzuwenden ist. Der Wegfall der so ermittelten monatlichen Pensionsleistung nach Abs. 1 Z 3 sowie eine Erhöhung der Leistung nach Erreichung des Regelpensionsalters richten sich ausschließlich nach § 9 dieses Bundesgesetzes.Im Fall der Inanspruchnahme einer vorzeitigen Alterspension bei langer Versicherungsdauer nach dem ASVG, GSVG und BSVG (einschließlich einer vorzeitigen Alterspension nach Paragraph 607, Absatz 12, ASVG, Paragraph 298, Absatz 12, GSVG und Paragraph 287, Absatz 12, BSVG) ist diese als Altpension und die APG-Pension nach Paragraph 5, zu berechnen, wenn die Parallelrechnung anzuwenden ist. Der Wegfall der so ermittelten monatlichen Pensionsleistung nach Absatz eins, Ziffer 3, sowie eine Erhöhung der Leistung nach Erreichung des Regelpensionsalters richten sich ausschließlich nach Paragraph 9, dieses Bundesgesetzes.
(7)Absatz 7,Im Fall der Inanspruchnahme einer Schwerarbeitspension nach § 4 Abs. 3 ist diese als APG-Pension nach § 5 und die Invaliditäts- oder Berufsunfähigkeits- oder Erwerbsunfähigkeitspension nach dem ASVG oder GSVG oder BSVG als Altpension zu berechnen, wenn die Parallelrechnung anzuwenden ist. Der Wegfall der so ermittelten monatlichen Pensionsleistung nach Abs. 1 Z 3 sowie eine Erhöhung der Leistung nach Erreichung des Regelpensionsalters richten sich ausschließlich nach § 9 dieses Bundesgesetzes.Im Fall der Inanspruchnahme einer Schwerarbeitspension nach Paragraph 4, Absatz 3, ist diese als APG-Pension nach Paragraph 5 und die Invaliditäts- oder Berufsunfähigkeits- oder Erwerbsunfähigkeitspension nach dem ASVG oder GSVG oder BSVG als Altpension zu berechnen, wenn die Parallelrechnung anzuwenden ist. Der Wegfall der so ermittelten monatlichen Pensionsleistung nach Absatz eins, Ziffer 3, sowie eine Erhöhung der Leistung nach Erreichung des Regelpensionsalters richten sich ausschließlich nach Paragraph 9, dieses Bundesgesetzes.
ABSCHNITT 5
In-Kraft-Treten und Übergangsbestimmungen
§ 16.Paragraph 16,
(1)Absatz eins,Dieses Bundesgesetz tritt, so weit im Folgenden nichts anderes bestimmt wird, mit 1. Jänner 2005 in Kraft.
(2)Absatz 2,§ 4 Abs. 3 tritt mit 1. Jänner 2007 in Kraft.Paragraph 4, Absatz 3, tritt mit 1. Jänner 2007 in Kraft.
(3)Absatz 3,Für Personen, die nach dem 31. Dezember 1954 geboren sind und bis zum Ablauf des 31. Dezember 2004 mindestens einen Versicherungsmonat nach dem ASVG, GSVG, FSVG oder BSVG erworben haben, gelten für die Ermittlung der Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Leistung aus dem Versicherungsfall des Alters auch die Bestimmungen des ASVG, GSVG, FSVG und BSVG, sofern dies für die versicherte Person günstiger ist.
(3a)Absatz 3 a,Für die Erfüllung der Mindestversicherungszeit nach § 4 Abs. 1 gelten als Versicherungsmonate auch Ersatzzeiten der Kindererziehung nach den §§ 227a ASVG, 116a GSVG und 107a BSVG, die vor dem 1. Jänner 2005 erworben wurden.Für die Erfüllung der Mindestversicherungszeit nach Paragraph 4, Absatz eins, gelten als Versicherungsmonate auch Ersatzzeiten der Kindererziehung nach den Paragraphen 227 a, ASVG, 116a GSVG und 107a BSVG, die vor dem 1. Jänner 2005 erworben wurden.
(3b)Absatz 3 b,Für die Erfüllung der Mindestversicherungszeit nach § 4 Abs. 1 gelten als Versicherungsmonate einer Erwerbstätigkeit auch die im § 4 Abs. 5 genannten Zeiten einer Selbstversicherung, einer Weiterversicherung und einer Familienhospizkarenz, die vor dem 1. Jänner 2005 erworben wurden.Für die Erfüllung der Mindestversicherungszeit nach Paragraph 4, Absatz eins, gelten als Versicherungsmonate einer Erwerbstätigkeit auch die im Paragraph 4, Absatz 5, genannten Zeiten einer Selbstversicherung, einer Weiterversicherung und einer Familienhospizkarenz, die vor dem 1. Jänner 2005 erworben wurden.
(4)Absatz 4,Für Personen, die vor dem 1. Jänner 1955 geboren sind und eine Korridorpension (§ 4 Abs. 2) beanspruchen, ist die Verminderung der Leistung nach § 15 Abs. 4 Z 1 und 2 durchzuführen, wenn sie eine vorzeitige Alterspension nach § 607 Abs. 10 ASVG (§ 298 Abs. 10 GSVG, § 287 Abs. 10 BSVG) erst nach Vollendung des 62. Lebensjahres in Anspruch nehmen könnten.Für Personen, die vor dem 1. Jänner 1955 geboren sind und eine Korridorpension (Paragraph 4, Absatz 2,) beanspruchen, ist die Verminderung der Leistung nach Paragraph 15, Absatz 4, Ziffer eins und 2 durchzuführen, wenn sie eine vorzeitige Alterspension nach Paragraph 607, Absatz 10, ASVG (Paragraph 298, Absatz 10, GSVG, Paragraph 287, Absatz 10, BSVG) erst nach Vollendung des 62. Lebensjahres in Anspruch nehmen könnten.
(5)Absatz 5,Für Personen, die vor dem 1. Jänner 1955 geboren sind und eine Schwerarbeitspension (§ 4 Abs. 3) beanspruchen, hat die Berechnung der Leistung nach den Bestimmungen für die Invaliditäts- oder Berufsunfähigkeits- oder Erwerbsunfähigkeitspension nach dem ASVG oder GSVG oder BSVG zu erfolgen. Für den Wegfall der so ermittelten Leistung sowie für eine Erhöhung der Leistung nach Erreichung des Regelpensionsalters gilt § 9 dieses Bundesgesetzes.Für Personen, die vor dem 1. Jänner 1955 geboren sind und eine Schwerarbeitspension (Paragraph 4, Absatz 3,) beanspruchen, hat die Berechnung der Leistung nach den Bestimmungen für die Invaliditäts- oder Berufsunfähigkeits- oder Erwerbsunfähigkeitspension nach dem ASVG oder GSVG oder BSVG zu erfolgen. Für den Wegfall der so ermittelten Leistung sowie für eine Erhöhung der Leistung nach Erreichung des Regelpensionsalters gilt Paragraph 9, dieses Bundesgesetzes.
(6)Absatz 6,Abweichend von § 4 Abs. 1 bestimmt sich das Anfallsalter für weibliche Versicherte, die das 60. Lebensjahr vor dem 1. Jänner 2024 vollenden, nach § 253 Abs. 1 ASVG (§ 130 Abs. 1 GSVG, § 121 Abs. 1 BSVG); für weibliche Versicherte, die das 60. Lebensjahr am oder nach dem 1. Jänner 2024 vollenden, bestimmt sich das Anfallsalter nach § 3 des Bundesverfassungsgesetzes über unterschiedliche Altersgrenzen von männlichen und weiblichen Sozialversicherten, BGBl. Nr. 832/1992.Abweichend von Paragraph 4, Absatz eins, bestimmt sich das Anfallsalter für weibliche Versicherte, die das 60. Lebensjahr vor dem 1. Jänner 2024 vollenden, nach Paragraph 253, Absatz eins, ASVG (Paragraph 130, Absatz eins, GSVG, Paragraph 121, Absatz eins, BSVG); für weibliche Versicherte, die das 60. Lebensjahr am oder nach dem 1. Jänner 2024 vollenden, bestimmt sich das Anfallsalter nach Paragraph 3, des Bundesverfassungsgesetzes über unterschiedliche Altersgrenzen von männlichen und weiblichen Sozialversicherten, Bundesgesetzblatt Nr. 832 aus 1992,.
(7)Absatz 7,Der in § 6 Abs. 2 letzter Satz genannte Wert von 476 Monaten verringert sich laut Anlage5 zu diesem Bundesgesetz, wenn die Verminderung der Leistung auf Grund des Pensionsantrittes vor dem Regelpensionsalter geringer als 15 % ist, sodass der Wert im Fall einer Verminderung von 0 % 404 Monate beträgt; der so ermittelte Wert ist ganzzahlig zu runden.Der in Paragraph 6, Absatz 2, letzter Satz genannte Wert von 476 Monaten verringert sich laut Anlage5 zu diesem Bundesgesetz, wenn die Verminderung der Leistung auf Grund des Pensionsantrittes vor dem Regelpensionsalter geringer als 15 % ist, sodass der Wert im Fall einer Verminderung von 0 % 404 Monate beträgt; der so ermittelte Wert ist ganzzahlig zu runden.
(8)Absatz 8,Die erstmalige Kontomitteilung nach § 13 an eine versicherte Person hat unter Berücksichtigung des § 10 Abs. 2 alle bis zum Zeitpunkt dieser Mitteilung erworbenen Teilgutschriften sowie die bis dahin erworbene Gesamtgutschrift zu enthalten.Die erstmalige Kontomitteilung nach Paragraph 13, an eine versicherte Person hat unter Berücksichtigung des Paragraph 10, Absatz 2, alle bis zum Zeitpunkt dieser Mitteilung erworbenen Teilgutschriften sowie die bis dahin erworbene Gesamtgutschrift zu enthalten.
Anlage 1
Anlage 2
Anlage 3 Monatliche Beitragsgrundlagen für 1972 (ohne Sonderzahlung)
Anlage 4
Jahr
|
Nachträglicher Einkauf von Versicherungszeiten nach Art. VII der 32. Novelle zum ASVGNachträglicher Einkauf von Versicherungszeiten nach Artikel römisch sieben, der 32. Novelle zum ASVG
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Jahr
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Nachträglicher Einkauf von Versicherungszeiten für Zeiten der Kindererziehung
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Männer
|
Frauen
|
|
|
Frauen
|
|
in €
|
in €
|
|
|
in €
|
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1960
|
92,61
|
64,83
|
|
1960
|
64,83
|
|
1961
|
96,50
|
67,55
|
|
1961
|
67,55
|
|
1962
|
103,35
|
72,34
|
|
1962
|
72,34
|
|
1963
|
115,13
|
80,59
|
|
1963
|
80,59
|
|
1964
|
122,84
|
85,99
|
|
1964
|
85,99
|
|
1965
|
129,84
|
90,89
|
|
1965
|
90,89
|
|
1966
|
141,14
|
98,80
|
|
1966
|
98,80
|
|
1967
|
160,48
|
112,34
|
|
1967
|
112,34
|
|
1968
|
176,04
|
123,23
|
|
1968
|
123,23
|
|
1969
|
191,53
|
134,08
|
|
1969
|
134,08
|
|
1970
|
203,98
|
142,79
|
|
1970
|
142,79
|
|
1971
|
216,02
|
151,22
|
|
1971
|
151,22
|
|
1972
|
234,60
|
164,22
|
|
1972
|
164,22
|
|
1973
|
262,98
|
184,09
|
|
1973
|
184,09
|
|
1974
|
294,80
|
206,37
|
|
1974
|
206,37
|
|
1975
|
330,18
|
231,13
|
|
1975
|
231,13
|
|
1976
|
373,44
|
261,41
|
|
1976
|
261,41
|
|
Nominalwert 1977:
|
|
|
|
1977
|
290,69
|
|
415,26
|
290,69
|
|
1978
|
318,89
|
Anlage 5 Zu § 16 Abs. 7 APGZu Paragraph 16, Absatz 7, APG
Artikel 2
Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (62. Novelle zum ASVG)
Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 106/2004, wird wie folgt geändert:Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 2004,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Nach § 2 wird folgender § 2a samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 2, wird folgender Paragraph 2 a, samt Überschrift eingefügt:
„Umfang des Leistungsrechtes der Pensionsversicherung
§ 2a.Paragraph 2 a,
(1)Absatz eins,Auf Personen, die erstmals nach dem 31. Dezember 2004 in der Pensionsversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz pflichtversichert sind, ist der Vierte Teil nur so weit anzuwenden, als das Allgemeine Pensionsgesetz (APG), BGBl. I Nr. 142/2004, nichts anderes bestimmt.Auf Personen, die erstmals nach dem 31. Dezember 2004 in der Pensionsversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz pflichtversichert sind, ist der Vierte Teil nur so weit anzuwenden, als das Allgemeine Pensionsgesetz (APG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2004,, nichts anderes bestimmt.
(2)Absatz 2,Auf Personen, die nach dem 31. Dezember 1954 geboren sind und bis zum Ablauf des 31. Dezember 2004 mindestens einen Versicherungsmonat nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz erworben haben, sind die Bestimmungen des Vierten und Zehnten Teiles nur so weit anzuwenden, als das APG nichts anderes bestimmt.“
2.Novellierungsanordnung 2, Im § 5 Abs. 2 letzter Satz wird der Ausdruck „§ 108 Abs. 9“ durch den Ausdruck „§ 108 Abs. 6“ ersetzt.Im Paragraph 5, Absatz 2, letzter Satz wird der Ausdruck „§ 108 Absatz 9, durch den Ausdruck „§ 108 Absatz 6, ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, § 8 Abs. 1 Z 2 lautet:Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, lautet:
in der Pensionsversicherung
Personen, die Wochengeld beziehen oder deren Anspruch auf Wochengeld ruht;
Personen, die eine Geldleistung nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609, nach dem Sonderunterstützungsgesetz (SUG), BGBl. Nr. 642/1973, oder nach dem Überbrückungshilfengesetz (ÜHG), BGBl. Nr. 174/1963, oder eine Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes nach dem Arbeitsmarktservicegesetz (AMSG), BGBl. Nr. 313/1994, rechtmäßig beziehen, wenn sie nicht nach § 4 Abs. 1 Z 8 pflichtversichert sind, oder Notstandshilfe oder erweiterte Überbrückungshilfe ausschließlich wegen Anrechnung des Einkommens des Partners oder der Partnerin nicht beziehen oder deren Anspruch auf Arbeitslosengeld ausschließlich nach § 16 Abs. 1 lit. l AlVG ruht;Personen, die eine Geldleistung nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609, nach dem Sonderunterstützungsgesetz (SUG), Bundesgesetzblatt Nr. 642 aus 1973,, oder nach dem Überbrückungshilfengesetz (ÜHG), Bundesgesetzblatt Nr. 174 aus 1963,, oder eine Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes nach dem Arbeitsmarktservicegesetz (AMSG), Bundesgesetzblatt Nr. 313 aus 1994,, rechtmäßig beziehen, wenn sie nicht nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 8, pflichtversichert sind, oder Notstandshilfe oder erweiterte Überbrückungshilfe ausschließlich wegen Anrechnung des Einkommens des Partners oder der Partnerin nicht beziehen oder deren Anspruch auf Arbeitslosengeld ausschließlich nach Paragraph 16, Absatz eins, Litera l, AlVG ruht;
die BezieherInnen von Krankengeld;
Personen, die nach dem Wehrgesetz 2001
Präsenz- oder Ausbildungsdienst leisten,
Präsenzdienst als Zeitsoldat mit einem Verpflichtungszeitraum von mindestens einem Jahr leisten,
wenn sie zuletzt nach diesem Bundesgesetz pensionsversichert oder noch nicht pensionsversichert waren und nicht unter die Z 5 fallen;wenn sie zuletzt nach diesem Bundesgesetz pensionsversichert oder noch nicht pensionsversichert waren und nicht unter die Ziffer 5, fallen;
Personen, die auf Grund des Zivildienstgesetzes ordentlichen oder außerordentlichen Zivildienst oder einen Auslandsdienst nach § 12b des Zivildienstgesetzes leisten, wenn sie zuletzt nach diesem Bundesgesetz pensionsversichert oder noch nicht pensionsversichert waren;Personen, die auf Grund des Zivildienstgesetzes ordentlichen oder außerordentlichen Zivildienst oder einen Auslandsdienst nach Paragraph 12 b, des Zivildienstgesetzes leisten, wenn sie zuletzt nach diesem Bundesgesetz pensionsversichert oder noch nicht pensionsversichert waren;
Personen, die Übergangsgeld nach diesem Bundesgesetz beziehen, wenn sie nicht nach § 4 Abs. 1 Z 8 pflichtversichert sind;Personen, die Übergangsgeld nach diesem Bundesgesetz beziehen, wenn sie nicht nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 8, pflichtversichert sind;
Personen, die ihr Kind (§ 227a Abs. 2) in den ersten 48 Kalendermonaten nach der Geburt oder im Fall einer Mehrlingsgeburt ihre Kinder in den ersten 60 Kalendermonaten nach der Geburt tatsächlich und überwiegend im Sinne des § 227a Abs. 4 bis 7 im Inland erziehen, wenn sie zuletzt nach diesem Bundesgesetz pensionsversichert oder noch nicht pensionsversichert waren;Personen, die ihr Kind (Paragraph 227 a, Absatz 2,) in den ersten 48 Kalendermonaten nach der Geburt oder im Fall einer Mehrlingsgeburt ihre Kinder in den ersten 60 Kalendermonaten nach der Geburt tatsächlich und überwiegend im Sinne des Paragraph 227 a, Absatz 4 bis 7 im Inland erziehen, wenn sie zuletzt nach diesem Bundesgesetz pensionsversichert oder noch nicht pensionsversichert waren;
die Wissenschaftlichen (Künstlerischen) MitarbeiterInnen (in Ausbildung) nach § 6 des Bundesgesetzes über die Abgeltung von wissenschaftlichen und künstlerischen Tätigkeiten an Universitäten und Universitäten der Künste, BGBl. Nr. 463/1974;“die Wissenschaftlichen (Künstlerischen) MitarbeiterInnen (in Ausbildung) nach Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Abgeltung von wissenschaftlichen und künstlerischen Tätigkeiten an Universitäten und Universitäten der Künste, Bundesgesetzblatt Nr. 463 aus 1974,;“
4.Novellierungsanordnung 4, Im § 10 Abs. 5 erster Satz entfällt der Ausdruck „Z 2,“.Im Paragraph 10, Absatz 5, erster Satz entfällt der Ausdruck „Z 2,“.
5.Novellierungsanordnung 5, Nach § 10 Abs. 6a wird folgender Abs. 6b eingefügt:Nach Paragraph 10, Absatz 6 a, wird folgender Absatz 6 b, eingefügt:
„Absatz 6 b,(6b) Die Pensionsversicherung nach § 8 Abs. 1 Z 2 beginnt(6b) Die Pensionsversicherung nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, beginnt
bei den in lit. a genannten Personen mit dem Tag, ab dem Wochengeld bezogen wird;bei den in Litera a, genannten Personen mit dem Tag, ab dem Wochengeld bezogen wird;
bei den in lit. b genannten Personen mit dem Tag, ab dem die Geldleistung bezogen wird oder die Notstandshilfe ausschließlich wegen Anrechnung des Einkommens des Partners/der Partnerin nicht bezogen wird;bei den in Litera b, genannten Personen mit dem Tag, ab dem die Geldleistung bezogen wird oder die Notstandshilfe ausschließlich wegen Anrechnung des Einkommens des Partners/der Partnerin nicht bezogen wird;
bei den in lit. c genannten Personen mit dem Tag, ab dem Krankengeld bezogen wird;bei den in Litera c, genannten Personen mit dem Tag, ab dem Krankengeld bezogen wird;
bei den in lit. d genannten Personen mit dem Tag, an dem der Präsenz- oder Ausbildungsdienst angetreten wird;bei den in Litera d, genannten Personen mit dem Tag, an dem der Präsenz- oder Ausbildungsdienst angetreten wird;
bei den in lit. e genannten Personen mit dem Tag, an dem der Zivildienst oder Auslandsdienst angetreten wird;bei den in Litera e, genannten Personen mit dem Tag, an dem der Zivildienst oder Auslandsdienst angetreten wird;
bei den in lit. f genannten Personen mit dem Tag, ab dem Übergangsgeld bezogen wird;bei den in Litera f, genannten Personen mit dem Tag, ab dem Übergangsgeld bezogen wird;
bei den in lit. g genannten Personen bei den in Litera g, genannten Personen
mit dem der Geburt des Kindes folgenden Kalendermonat,
mit dem Kalendermonat, in dem die Annahme an Kindes Statt oder die Übernahme der unentgeltlichen Pflege erfolgt;
bei den in lit. h genannten Personen mit dem Eintritt des Tatbestandes, der den Grund der Versicherung bildet.“bei den in Litera h, genannten Personen mit dem Eintritt des Tatbestandes, der den Grund der Versicherung bildet.“
6.Novellierungsanordnung 6, Im § 11 Abs. 2 letzter Satz entfällt der Ausdruck „ , 51a“.Im Paragraph 11, Absatz 2, letzter Satz entfällt der Ausdruck „ , 51a“.
7.Novellierungsanordnung 7, Nach § 12 Abs. 5a wird folgender Abs. 5b eingefügt:Nach Paragraph 12, Absatz 5 a, wird folgender Absatz 5 b, eingefügt:
„Absatz 5 b,(5b) Die Pensionsversicherung der im § 10 Abs. 6b bezeichneten Personen endet mit dem Wegfall des für die Versicherung maßgeblichen Tatbestandes, wobei die Pensionsversicherung nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. e jedenfalls nach 14 Monaten des Auslandsdienstes endet und sich das Ende der Pensionsversicherung nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. g nach den Bestimmungen des § 227a Abs. 3 richtet.“(5b) Die Pensionsversicherung der im Paragraph 10, Absatz 6 b, bezeichneten Personen endet mit dem Wegfall des für die Versicherung maßgeblichen Tatbestandes, wobei die Pensionsversicherung nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Litera e, jedenfalls nach 14 Monaten des Auslandsdienstes endet und sich das Ende der Pensionsversicherung nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Litera g, nach den Bestimmungen des Paragraph 227 a, Absatz 3, richtet.“
8.Novellierungsanordnung 8, Im § 12 Abs. 6 wird nach dem Ausdruck „Personen“ der Ausdruck „und mit Ausnahme der Pensionsversicherung nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. d“ eingefügt.Im Paragraph 12, Absatz 6, wird nach dem Ausdruck „Personen“ der Ausdruck „und mit Ausnahme der Pensionsversicherung nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, lit. d“ eingefügt.
9.Novellierungsanordnung 9, Dem § 13 wird folgender Satz angefügt:Dem Paragraph 13, wird folgender Satz angefügt:
„Zur Pensionsversicherung der Arbeiter gehören auch die nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. a bis g versicherten Personen, die zuletzt in diesem Zweig der Pensionsversicherung pflichtversichert waren.“
„Zur Pensionsversicherung der Arbeiter gehören auch die nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a bis g versicherten Personen, die zuletzt in diesem Zweig der Pensionsversicherung pflichtversichert waren.“
10.Novellierungsanordnung 10, Im § 14 Abs. 1 Z 12 wird der Ausdruck „§ 8 Abs. 1 Z 2“ durch den Ausdruck „§ 8 Abs. 1 Z 2 lit. h“ ersetzt.Im Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 12, wird der Ausdruck „§ 8 Absatz eins, Ziffer 2, durch den Ausdruck „§ 8 Absatz eins, Ziffer 2, lit. h“ ersetzt.
11.Novellierungsanordnung 11, Dem § 14 wird folgender Abs. 5 angefügt:Dem Paragraph 14, wird folgender Absatz 5, angefügt:
„Absatz 5,(5) Zur Pensionsversicherung der Angestellten gehören auch die nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. a bis g versicherten Personen, die zuletzt in diesem Zweig der Pensionsversicherung pflichtversichert waren oder bisher nicht in der Pensionsversicherung pflichtversichert waren.“(5) Zur Pensionsversicherung der Angestellten gehören auch die nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a bis g versicherten Personen, die zuletzt in diesem Zweig der Pensionsversicherung pflichtversichert waren oder bisher nicht in der Pensionsversicherung pflichtversichert waren.“
12.Novellierungsanordnung 12, Dem § 15 wird folgender Abs. 5 angefügt:Dem Paragraph 15, wird folgender Absatz 5, angefügt:
„Absatz 5,(5) Zur knappschaftlichen Pensionsversicherung gehören auch die nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. a bis g versicherten Personen, die zuletzt in diesem Zweig der Pensionsversicherung pflichtversichert waren.“(5) Zur knappschaftlichen Pensionsversicherung gehören auch die nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a bis g versicherten Personen, die zuletzt in diesem Zweig der Pensionsversicherung pflichtversichert waren.“
13.Novellierungsanordnung 13, § 18 samt Überschrift lautet:Paragraph 18, samt Überschrift lautet:
„Nachträgliche Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten des Besuches einer
Bildungseinrichtung
„Nachträgliche Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten des Besuches einer , Bildungseinrichtung
§ 18.Paragraph 18,
(1)Absatz eins,Personen, die eine in § 227 Abs. 1 Z 1 genannte Bildungseinrichtung besucht haben, können sich nachträglich bei einem Versicherungsträger, bei dem mindestens ein Versicherungsmonat erworben wurde, für alle oder einzelne Monate des Besuches der Bildungseinrichtung auf Antrag in der Pensionsversicherung selbstversichern.Personen, die eine in Paragraph 227, Absatz eins, Ziffer eins, genannte Bildungseinrichtung besucht haben, können sich nachträglich bei einem Versicherungsträger, bei dem mindestens ein Versicherungsmonat erworben wurde, für alle oder einzelne Monate des Besuches der Bildungseinrichtung auf Antrag in der Pensionsversicherung selbstversichern.
(2)Absatz 2,Der Antrag auf Selbstversicherung kann bis zum Stichtag (§ 223 Abs. 2) gestellt werden. Wird die Berechtigung zur Selbstversicherung erst nach dem Stichtag in einem vor dem Stichtag eingeleiteten Verfahren festgestellt, so können die Beiträge zur Selbstversicherung auch nach dem Stichtag wirksam entrichtet werden.Der Antrag auf Selbstversicherung kann bis zum Stichtag (Paragraph 223, Absatz 2,) gestellt werden. Wird die Berechtigung zur Selbstversicherung erst nach dem Stichtag in einem vor dem Stichtag eingeleiteten Verfahren festgestellt, so können die Beiträge zur Selbstversicherung auch nach dem Stichtag wirksam entrichtet werden.
(3)Absatz 3,Die Dauer der Selbstversicherung darf die in § 227 Abs. 1 Z 1 jeweils angegebenen Höchstgrenzen für die Berücksichtigung als Ersatzzeiten nicht überschreiten.“Die Dauer der Selbstversicherung darf die in Paragraph 227, Absatz eins, Ziffer eins, jeweils angegebenen Höchstgrenzen für die Berücksichtigung als Ersatzzeiten nicht überschreiten.“
14.Novellierungsanordnung 14, Im § 18a Abs. 1 erster Satz und Abs. 3 Z 3 wird der Ausdruck „30. Lebensjahres“ jeweils durch den Ausdruck „40. Lebensjahres“ ersetzt.Im Paragraph 18 a, Absatz eins, erster Satz und Absatz 3, Ziffer 3, wird der Ausdruck „30. Lebensjahres“ jeweils durch den Ausdruck „40. Lebensjahres“ ersetzt.
15.Novellierungsanordnung 15, Dem § 21 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:Dem Paragraph 21, Absatz eins, wird folgender Satz angefügt:
„Dies gilt nicht für Fälle einer vermeintlichen Teilversicherung in der Pensionsversicherung nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. a bis g.“
„Dies gilt nicht für Fälle einer vermeintlichen Teilversicherung in der Pensionsversicherung nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a bis g.“
15a.Novellierungsanordnung 15a, Im § 31 Abs. 3 Z 9 wird nach dem Ausdruck „§ 460c.“ folgender Satz eingefügt:Im Paragraph 31, Absatz 3, Ziffer 9, wird nach dem Ausdruck „§ 460c.“ folgender Satz eingefügt:
„In diesen Richtlinien bzw. Kollektivverträgen ist ein Zusatzbeitrag zum Sicherungsbeitrag nach § 460c festzusetzen; bei der Festlegung der Höhe dieses Zusatzbeitrages ist Bedacht zu nehmen
„In diesen Richtlinien bzw. Kollektivverträgen ist ein Zusatzbeitrag zum Sicherungsbeitrag nach Paragraph 460 c, festzusetzen; bei der Festlegung der Höhe dieses Zusatzbeitrages ist Bedacht zu nehmen
auf § 13a des Pensionsgesetzes 1965;auf Paragraph 13 a, des Pensionsgesetzes 1965;
auf die Beitragssätze für die Dienstordnungs-Pension in den letzten sechs Monaten vor dem Stichtag für die Eigen- oder Hinterbliebenenpension oder für die Eigenpension, von der die Hinterbliebenenpension abgeleitet wird, wenn der jeweilige Stichtag vor dem 1. Jänner 2005 liegt und in diesem Zeitraum Anspruch auf einen monatlichen Bezug bestand, der die damals geltende monatliche Höchstbeitragsgrundlage überschritten hat.
16.Novellierungsanordnung 16, Im § 31 Abs. 4 wird der Punkt am Ende der Z 7 durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Z 8 und 9 werden angefügt:Im Paragraph 31, Absatz 4, wird der Punkt am Ende der Ziffer 7, durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Ziffer 8 und 9 werden angefügt:
die Einrichtung und Führung des Pensionskontos nach Abschnitt 3 des APG;
die Mitwirkung bei der Durchführung der Pensionsversicherung nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. a bis g ASVG, nach § 3 Abs. 3 GSVG, nach § 4a BSVG und nach Art. II Abschnitt 2a AlVG, für die der Bund, das Arbeitsmarktservice oder ein öffentlicher Fonds Beiträge zu zahlen hat; der Hauptverband kann zur Verwaltungsvereinfachung Vereinbarungen mit dem Arbeitsmarktservice über die Durchführung der Meldungen und die Beitragsabfuhr treffen; diese Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Zustimmung des Bundesministers für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit.“die Mitwirkung bei der Durchführung der Pensionsversicherung nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a bis g ASVG, nach Paragraph 3, Absatz 3, GSVG, nach Paragraph 4 a, BSVG und nach Artikel römisch zwei, Abschnitt 2a AlVG, für die der Bund, das Arbeitsmarktservice oder ein öffentlicher Fonds Beiträge zu zahlen hat; der Hauptverband kann zur Verwaltungsvereinfachung Vereinbarungen mit dem Arbeitsmarktservice über die Durchführung der Meldungen und die Beitragsabfuhr treffen; diese Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Zustimmung des Bundesministers für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit.“
17.Novellierungsanordnung 17, Im § 36 Abs. 1 Z 10 wird der Ausdruck „Z 2“ durch den Ausdruck „Z 2 lit. h“ ersetzt.Im Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer 10, wird der Ausdruck „Z 2“ durch den Ausdruck „Z 2 lit. h“ ersetzt.
18.Novellierungsanordnung 18, Im § 36 Abs. 1 wird der Punkt am Ende der Z 10 durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Z 11 bis 17 werden angefügt:Im Paragraph 36, Absatz eins, wird der Punkt am Ende der Ziffer 10, durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Ziffer 11 bis 17 werden angefügt:
für die nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. a pflichtversicherten Wochengeld-Anspruchsberechtigten dem Krankenversicherungsträger;für die nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, pflichtversicherten Wochengeld-Anspruchsberechtigten dem Krankenversicherungsträger;
für die nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. b pflichtversicherten Personen dem Arbeitsmarktservice;für die nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, pflichtversicherten Personen dem Arbeitsmarktservice;
für die nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. c pflichtversicherten BezieherInnen von Krankengeld dem Krankenversicherungsträger;für die nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Litera c, pflichtversicherten BezieherInnen von Krankengeld dem Krankenversicherungsträger;
für die nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. d pflichtversicherten Präsenz- oder Ausbildungsdienst Leistenden dem Bundesministerium für Landesverteidigung;für die nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Litera d, pflichtversicherten Präsenz- oder Ausbildungsdienst Leistenden dem Bundesministerium für Landesverteidigung;
für die nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. e pflichtversicherten Zivil- oder Auslandsdienstleistenden dem Bundesministerium für Inneres;für die nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Litera e, pflichtversicherten Zivil- oder Auslandsdienstleistenden dem Bundesministerium für Inneres;
für die nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. f pflichtversicherten BezieherInnen von Übergangsgeld dem Unfall- oder Pensionsversicherungsträger;für die nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Litera f, pflichtversicherten BezieherInnen von Übergangsgeld dem Unfall- oder Pensionsversicherungsträger;
für die nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. g pflichtversicherten Erziehenden dem Krankenversicherungsträger.“für die nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Litera g, pflichtversicherten Erziehenden dem Krankenversicherungsträger.“
19.Novellierungsanordnung 19, Im § 44 Abs. 1 Z 11 wird der Ausdruck „Z 2“ durch den Ausdruck „Z 2 lit. h“ ersetzt und der Punkt am Ende durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Z 12 bis 18 werden angefügt:Im Paragraph 44, Absatz eins, Ziffer 11, wird der Ausdruck „Z 2“ durch den Ausdruck „Z 2 lit. h“ ersetzt und der Punkt am Ende durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Ziffer 12 bis 18 werden angefügt:
bei den nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. a pflichtversicherten Wochengeld-Anspruchsberechtigten das Dreißigfache des Wochengeldes;bei den nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, pflichtversicherten Wochengeld-Anspruchsberechtigten das Dreißigfache des Wochengeldes;
bei den nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. b pflichtversicherten BezieherInnen einer Geldleistung und Personen, welche die Notstandshilfe oder erweiterte Überbrückungshilfe ab dem Jahr 2005 ausschließlich wegen Anrechnung des Einkommens des Partners/der Partnerin nicht beziehen könnenbei den nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, pflichtversicherten BezieherInnen einer Geldleistung und Personen, welche die Notstandshilfe oder erweiterte Überbrückungshilfe ab dem Jahr 2005 ausschließlich wegen Anrechnung des Einkommens des Partners/der Partnerin nicht beziehen können
bei Bezug von Arbeitslosengeld oder Überbrückungshilfe oder Übergangsgeld oder Weiterbildungsgeld für jeden Tag des Leistungsbezuges jeweils ein Dreißigstel von 70 % der Bemessungsgrundlage nach § 21 AlVG;bei Bezug von Arbeitslosengeld oder Überbrückungshilfe oder Übergangsgeld oder Weiterbildungsgeld für jeden Tag des Leistungsbezuges jeweils ein Dreißigstel von 70 % der Bemessungsgrundlage nach Paragraph 21, AlVG;
bei Bezug von Notstandshilfe oder erweiterter Überbrückungshilfe sowie bei Nichtbezug von Notstandshilfe oder erweiterter Überbrückungshilfe ausschließlich wegen Anrechnung des Einkommens des Partners/der Partnerin 92 % des Wertes nach lit. a;bei Bezug von Notstandshilfe oder erweiterter Überbrückungshilfe sowie bei Nichtbezug von Notstandshilfe oder erweiterter Überbrückungshilfe ausschließlich wegen Anrechnung des Einkommens des Partners/der Partnerin 92 % des Wertes nach Litera a,;
bei Ruhen des Anspruches auf Arbeitslosengeld oder Überbrückungshilfe oder Notstandshilfe oder erweiterte Überbrückungshilfe für Zeiten des Anspruches auf Urlaubsentschädigung nach § 16 Abs. 1 lit. l AlVG, in denen keine Pflichtversicherung in der Sozialversicherung besteht, 70 % des durchschnittlichen monatlichen Entgelts (§ 49), ermittelt aus der letzten vor dem Ruhen liegenden Jahresbeitragsgrundlage;bei Ruhen des Anspruches auf Arbeitslosengeld oder Überbrückungshilfe oder Notstandshilfe oder erweiterte Überbrückungshilfe für Zeiten des Anspruches auf Urlaubsentschädigung nach Paragraph 16, Absatz eins, Litera l, AlVG, in denen keine Pflichtversicherung in der Sozialversicherung besteht, 70 % des durchschnittlichen monatlichen Entgelts (Paragraph 49,), ermittelt aus der letzten vor dem Ruhen liegenden Jahresbeitragsgrundlage;
bei Bezug einer Sonderunterstützung nach dem Sonderunterstützungsgesetz oder einer Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes diese Geldleistung;
bei den nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. c pflichtversicherten BezieherInnen von Krankengeld das Dreißigfache der Bemessungsgrundlage nach § 125 oder – soweit es sich um Krankengeldbezug von Personen nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. b handelt – das für die jeweilige Leistung nach Z 13 lit. a bis d Geltende, bei den nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Litera c, pflichtversicherten BezieherInnen von Krankengeld das Dreißigfache der Bemessungsgrundlage nach Paragraph 125, oder – soweit es sich um Krankengeldbezug von Personen nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, handelt – das für die jeweilige Leistung nach Ziffer 13, Litera a bis d Geltende,
bei den nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. d sublit. aa pflichtversicherten Präsenz- oder Ausbildungsdienst Leistenden 1 350 €;bei den nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Litera d, Sub-Litera, a, a, pflichtversicherten Präsenz- oder Ausbildungsdienst Leistenden 1 350 €;
bei den nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. d sublit. bb pflichtversicherten Zeitsoldaten mit einem Verpflichtungszeitraum von mindestens einem Jahr 133 % des Monatsgeldes, der Dienstgradzulage, der Monatsprämie, der Einsatzvergütung, der Belastungs- und Ausbildnervergütung sowie der Anerkennungsprämie;bei den nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Litera d, Sub-Litera, b, b, pflichtversicherten Zeitsoldaten mit einem Verpflichtungszeitraum von mindestens einem Jahr 133 % des Monatsgeldes, der Dienstgradzulage, der Monatsprämie, der Einsatzvergütung, der Belastungs- und Ausbildnervergütung sowie der Anerkennungsprämie;
bei den nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. e pflichtversicherten Zivil- oder Auslandsdienstleistenden 1 350 €;bei den nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Litera e, pflichtversicherten Zivil- oder Auslandsdienstleistenden 1 350 €;
bei den nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. f pflichtversicherten ÜbergangsgeldbezieherInnen das Übergangsgeld;bei den nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Litera f, pflichtversicherten ÜbergangsgeldbezieherInnen das Übergangsgeld;
bei den nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. g pflichtversicherten Erziehenden 1 350 €.“bei den nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Litera g, pflichtversicherten Erziehenden 1 350 €.“
20.Novellierungsanordnung 20, Im § 44 Abs. 6 zweiter Satz wird der Ausdruck „§ 108 Abs. 9“ durch den Ausdruck „§ 108 Abs. 6“ ersetzt.Im Paragraph 44, Absatz 6, zweiter Satz wird der Ausdruck „§ 108 Absatz 9, durch den Ausdruck „§ 108 Absatz 6, ersetzt.
21.Novellierungsanordnung 21, § 51 Abs. 1 Z 3 lautet:Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 3, lautet:
in der Pensionsversicherung ....... 22,8 %
der allgemeinen Beitragsgrundlage.“
22.Novellierungsanordnung 22, § 51 Abs. 3 Z 2 lautet:Paragraph 51, Absatz 3, Ziffer 2, lautet:
in der Pensionsversicherung beläuft sich der Beitragsteil
des (der) Versicherten ...... auf 10,25 %,
des Dienstgebers .............. auf 12,55 %
der allgemeinen Beitragsgrundlage.“
23.Novellierungsanordnung 23, § 51a samt Überschrift lautet: Paragraph 51 a, samt Überschrift lautet:
„Zusatzbeitrag in der knappschaftlichen Pensionsversicherung
§ 51a.Paragraph 51 a,
(1)Absatz eins,Für Personen, die in der knappschaftlichen Pensionsversicherung pflichtversichert sind, ist ein Zusatzbeitrag im Ausmaß von 5,5 % der allgemeinen Beitragsgrundlage zu leisten. Der Zusatzbeitrag entfällt zur Gänze auf den Dienstgeber.
(2)Absatz 2,Alle für die Beiträge zur Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung geltenden Rechtsvorschriften sind, soweit nichts anderes bestimmt wird, auf den Zusatzbeitrag nach Abs. 1 anzuwenden.“Alle für die Beiträge zur Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung geltenden Rechtsvorschriften sind, soweit nichts anderes bestimmt wird, auf den Zusatzbeitrag nach Absatz eins, anzuwenden.“
24.Novellierungsanordnung 24, § 52 Abs. 4 lautet:Paragraph 52, Absatz 4, lautet:
„Absatz 4,(4) Die Beiträge für Teilversicherte nach § 8 Abs. 1 Z 2 sind mit 22,8 % der Beitragsgrundlage (§ 44 Abs. 1 Z 11 bis 18) zu bemessen. Diese Beiträge sind zu tragen(4) Die Beiträge für Teilversicherte nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, sind mit 22,8 % der Beitragsgrundlage (Paragraph 44, Absatz eins, Ziffer 11 bis 18) zu bemessen. Diese Beiträge sind zu tragen
für Teilversicherte nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. a, c, d sublit. aa sowie lit. e und f vom Bund;für Teilversicherte nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, c, d, Sub-Litera, a, a, sowie Litera e und f vom Bund;
für Teilversicherte nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. b vom Arbeitsmarktservice;für Teilversicherte nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, vom Arbeitsmarktservice;
für Teilversicherte nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. d sublit. bb aus Mitteln des Bundesministeriums für Landesverteidigung;für Teilversicherte nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Litera d, Sub-Litera, b, b, aus Mitteln des Bundesministeriums für Landesverteidigung;
für Teilversicherte nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. g zu 75 % aus Mitteln des Familienlastenausgleichsfonds und zu 25 % aus Mitteln des Bundes;für Teilversicherte nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Litera g, zu 75 % aus Mitteln des Familienlastenausgleichsfonds und zu 25 % aus Mitteln des Bundes;
für Teilversicherte nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. h wie in § 51 Abs. 3 Z 2, wobei als Dienstgeber die Universität (Universität der Künste) gilt, der die versicherte Person angehört.“für Teilversicherte nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Litera h, wie in Paragraph 51, Absatz 3, Ziffer 2,, wobei als Dienstgeber die Universität (Universität der Künste) gilt, der die versicherte Person angehört.“
25.Novellierungsanordnung 25, § 53a Abs. 5 wird aufgehoben.Paragraph 53 a, Absatz 5, wird aufgehoben.
26.Novellierungsanordnung 26, Im § 54 Abs. 5 entfällt der Ausdruck „§ 51a und“.Im Paragraph 54, Absatz 5, entfällt der Ausdruck „§ 51a und“.
27.Novellierungsanordnung 27, Im § 56a Abs. 2 zweiter Satz wird der Ausdruck „§ 108 Abs. 9“ durch den Ausdruck „§ 108 Abs. 6“ ersetzt.Im Paragraph 56 a, Absatz 2, zweiter Satz wird der Ausdruck „§ 108 Absatz 9, durch den Ausdruck „§ 108 Absatz 6, ersetzt.
28.Novellierungsanordnung 28, § 63a wird aufgehoben.Paragraph 63 a, wird aufgehoben.
29.Novellierungsanordnung 29, In der Überschrift zu § 70 entfällt der Ausdruck „Anrechnung für die Höherversicherung bzw.“.In der Überschrift zu Paragraph 70, entfällt der Ausdruck „Anrechnung für die Höherversicherung bzw.“.
30.Novellierungsanordnung 30, § 70 Abs. 1 bis 3 lauten:Paragraph 70, Absatz eins bis 3 lauten:
„Absatz eins,(1) Überschreitet in einem Kalenderjahr
bei einer die Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz begründenden Beschäftigung oder
bei gleichzeitiger Ausübung mehrerer die Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz begründenden Beschäftigungen
die Summe aller Beitragsgrundlagen der Pflichtversicherung - einschließlich der Sonderzahlungen - die Summe der monatlichen Höchstbeitragsgrundlagen für die im Kalenderjahr liegenden Beitragsmonate der Pflichtversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit, wobei sich deckende Beitragsmonate nur ein Mal zu zählen sind, so hat die versicherte Person Anspruch auf Beitragserstattung nach den Abs. 2 und 3. Monatliche Höchstbeitragsgrundlage ist der 35fache Betrag der Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 Abs. 1.die Summe aller Beitragsgrundlagen der Pflichtversicherung - einschließlich der Sonderzahlungen - die Summe der monatlichen Höchstbeitragsgrundlagen für die im Kalenderjahr liegenden Beitragsmonate der Pflichtversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit, wobei sich deckende Beitragsmonate nur ein Mal zu zählen sind, so hat die versicherte Person Anspruch auf Beitragserstattung nach den Absatz 2 und 3, Monatliche Höchstbeitragsgrundlage ist der 35fache Betrag der Höchstbeitragsgrundlage nach Paragraph 45, Absatz eins,
(2)Absatz 2,Bei Anfall einer Leistung aus den Versicherungsfällen des Alters oder der geminderten Arbeitsfähigkeit sind der versicherten Person die auf den Überschreitungsbetrag entfallenden Beiträge aufgewertet mit dem der zeitlichen Lagerung entsprechenden Aufwertungsfaktor (§ 108 Abs. 4) in halber Höhe von Amts wegen zu erstatten. Ist jedoch das APG anzuwenden, so ist in gleicher Weise nur der Überschreitungsbetrag nach § 12 Abs. 1 zweiter Satz APG zu erstatten.Bei Anfall einer Leistung aus den Versicherungsfällen des Alters oder der geminderten Arbeitsfähigkeit sind der versicherten Person die auf den Überschreitungsbetrag entfallenden Beiträge aufgewertet mit dem der zeitlichen Lagerung entsprechenden Aufwertungsfaktor (Paragraph 108, Absatz 4,) in halber Höhe von Amts wegen zu erstatten. Ist jedoch das APG anzuwenden, so ist in gleicher Weise nur der Überschreitungsbetrag nach Paragraph 12, Absatz eins, zweiter Satz APG zu erstatten.
(3)Absatz 3,Die auf den Überschreitungsbetrag entfallenden Beiträge sind auf Antrag auch vor Anfall der Leistung nach Abs. 2 zu erstatten. Der Antrag ist bei einem der beteiligten Versicherungsträger zu stellen. Für die Erstattung der Beiträge gilt Abs. 2 entsprechend.“Die auf den Überschreitungsbetrag entfallenden Beiträge sind auf Antrag auch vor Anfall der Leistung nach Absatz 2, zu erstatten. Der Antrag ist bei einem der beteiligten Versicherungsträger zu stellen. Für die Erstattung der Beiträge gilt Absatz 2, entsprechend.“
31.Novellierungsanordnung 31, Im § 74 Abs. 1 zweiter Satz und Abs. 6 zweiter Satz wird der Ausdruck „§ 108 Abs. 9“ jeweils durch den Ausdruck „§ 108 Abs. 6“ ersetzt.Im Paragraph 74, Absatz eins, zweiter Satz und Absatz 6, zweiter Satz wird der Ausdruck „§ 108 Absatz 9, jeweils durch den Ausdruck „§ 108 Absatz 6, ersetzt.
32.Novellierungsanordnung 32, Im § 76 Abs. 1 letzter Satz wird der Ausdruck „§ 108 Abs. 9“ durch den Ausdruck „§ 108 Abs. 6“ ersetzt.Im Paragraph 76, Absatz eins, letzter Satz wird der Ausdruck „§ 108 Absatz 9, durch den Ausdruck „§ 108 Absatz 6, ersetzt.
33.Novellierungsanordnung 33, Im § 76a Abs. 3 zweiter Satz wird der Ausdruck „§ 108 Abs. 9“ durch den Ausdruck „§ 108 Abs. 6“ ersetzt.Im Paragraph 76 a, Absatz 3, zweiter Satz wird der Ausdruck „§ 108 Absatz 9, durch den Ausdruck „§ 108 Absatz 6, ersetzt.
34.Novellierungsanordnung 34, Im § 76b Abs. 1 zweiter Satz und Abs. 4 zweiter Satz wird der Ausdruck „§ 108 Abs. 9“ jeweils durch den Ausdruck „§ 108 Abs. 6“ ersetzt.Im Paragraph 76 b, Absatz eins, zweiter Satz und Absatz 4, zweiter Satz wird der Ausdruck „§ 108 Absatz 9, jeweils durch den Ausdruck „§ 108 Absatz 6, ersetzt.
35.Novellierungsanordnung 35, § 76b Abs. 3 lautet:Paragraph 76 b, Absatz 3, lautet:
„Absatz 3,(3) Die monatliche Beitragsgrundlage für Selbstversicherte nach § 18 beläuft sich(3) Die monatliche Beitragsgrundlage für Selbstversicherte nach Paragraph 18, beläuft sich
für die in § 227 Abs. 1 Z 1 genannten Zeiten des Besuches einer Hochschule, einer Kunstakademie oder Kunsthochschule und der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, abgeschlossene Hochschulbildung erfordernden Beruf auf das Zwanzigfache,für die in Paragraph 227, Absatz eins, Ziffer eins, genannten Zeiten des Besuches einer Hochschule, einer Kunstakademie oder Kunsthochschule und der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, abgeschlossene Hochschulbildung erfordernden Beruf auf das Zwanzigfache,
für die sonstigen in § 227 Abs. 1 Z 1 genannten Zeiten auf das Zehnfachefür die sonstigen in Paragraph 227, Absatz eins, Ziffer eins, genannten Zeiten auf das Zehnfache
der im Zeitpunkt der Beitragsentrichtung geltenden Höchstbeitragsgrundlage in der Pensionsversicherung (§ 45 Abs. 1). Im Fall der Entrichtung des Beitrages nach Vollendung des 40. Lebensjahres der versicherten Person ist die Beitragsgrundlage mit dem Faktor 1,12 zu vervielfachen; an die Stelle dieses Faktors tritt nach Vollendung des 45. Lebensjahres der Faktor 1,34, nach Vollendung des 50. Lebensjahres der Faktor 1,66, nach Vollendung des 55. Lebensjahres der Faktor 2,22 und nach Vollendung des 60. Lebensjahres der Faktor 2,34.“der im Zeitpunkt der Beitragsentrichtung geltenden Höchstbeitragsgrundlage in der Pensionsversicherung (Paragraph 45, Absatz eins,). Im Fall der Entrichtung des Beitrages nach Vollendung des 40. Lebensjahres der versicherten Person ist die Beitragsgrundlage mit dem Faktor 1,12 zu vervielfachen; an die Stelle dieses Faktors tritt nach Vollendung des 45. Lebensjahres der Faktor 1,34, nach Vollendung des 50. Lebensjahres der Faktor 1,66, nach Vollendung des 55. Lebensjahres der Faktor 2,22 und nach Vollendung des 60. Lebensjahres der Faktor 2,34.“
36.Novellierungsanordnung 36, Im § 77 Abs. 2 erster Satz wird der Ausdruck „die Summe der jeweils geltenden Beitragssätze gemäß den §§ 51 Abs. 1 Z 3 lit. a und 51a“ durch den Ausdruck „jener nach § 51 Abs. 1 Z 3“ ersetzt.Im Paragraph 77, Absatz 2, erster Satz wird der Ausdruck „die Summe der jeweils geltenden Beitragssätze gemäß den Paragraphen 51, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a und 51a“ durch den Ausdruck „jener nach Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 3, ersetzt.
37.Novellierungsanordnung 37, Im § 77 Abs. 2a zweiter Satz und Abs. 4 zweiter und dritter Satz wird der Ausdruck „§ 108 Abs. 9“ jeweils durch den Ausdruck „§ 108 Abs. 6“ ersetzt.Im Paragraph 77, Absatz 2 a, zweiter Satz und Absatz 4, zweiter und dritter Satz wird der Ausdruck „§ 108 Absatz 9, jeweils durch den Ausdruck „§ 108 Absatz 6, ersetzt.
38.Novellierungsanordnung 38, Im § 77 Abs. 6 erster Satz wird der Ausdruck „§§ 51 Abs. 3 Z 3 lit. a und 51a Abs. 1“ durch den Ausdruck „§ 51 Abs. 3 Z 2“ ersetzt.Im Paragraph 77, Absatz 6, erster Satz wird der Ausdruck „§§ 51 Absatz 3, Ziffer 3, Litera a und 51a Absatz eins, durch den Ausdruck „§ 51 Absatz 3, Ziffer 2, ersetzt.
39.Novellierungsanordnung 39, § 79a samt Überschrift lautet:Paragraph 79 a, samt Überschrift lautet:
„Maßnahmen zur nachhaltigen Finanzierbarkeit der Pensionsversicherung
§ 79a.Paragraph 79 a,
(1)Absatz eins,Die Finanzierung der gesetzlichen Pensionsversicherung ist durch Beiträge der Versicherten, durch Beiträge des Bundes, durch Beiträge des Arbeitsmarktservice sowie durch Beiträge von Fonds sicherzustellen.
(2)Absatz 2,Der Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz hat der Bundesregierung auf der Grundlage der Berichte und Vorschläge der Kommission zur langfristigen Pensionssicherung (§ 108e Abs. 9 Z 3 bis 5) jedes dritte Kalenderjahr, erstmals im Kalenderjahr 2007, bis längstens 30. November, einen Bericht über die langfristige Finanzierung der Pensionsversicherung vorzulegen:Der Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz hat der Bundesregierung auf der Grundlage der Berichte und Vorschläge der Kommission zur langfristigen Pensionssicherung (Paragraph 108 e, Absatz 9, Ziffer 3 bis 5) jedes dritte Kalenderjahr, erstmals im Kalenderjahr 2007, bis längstens 30. November, einen Bericht über die langfristige Finanzierung der Pensionsversicherung vorzulegen:
Wird im Bericht der Kommission eine Abweichung bei den Annahmen in Bezug auf die periodenbezogene Lebenserwartung und daraus resultierende Mehraufwendungen für das Pensionssystem festgestellt (§ 108e Abs. 9 Z 4), so hat der Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz der Bundesregierung Vorschläge zur Sicherung der Nachhaltigkeit der Finanzierung zu erstatten. Dabei ist auf eine gleichmäßige Verteilung der Maßnahmen auf die Parameter „Beitragssatz“, „Kontoprozentsatz“, „Anfallsalter“, „Pensionsanpassung“ und „Bundesbeitrag“ zu achten.Wird im Bericht der Kommission eine Abweichung bei den Annahmen in Bezug auf die periodenbezogene Lebenserwartung und daraus resultierende Mehraufwendungen für das Pensionssystem festgestellt (Paragraph 108 e, Absatz 9, Ziffer 4,), so hat der Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz der Bundesregierung Vorschläge zur Sicherung der Nachhaltigkeit der Finanzierung zu erstatten. Dabei ist auf eine gleichmäßige Verteilung der Maßnahmen auf die Parameter „Beitragssatz“, „Kontoprozentsatz“, „Anfallsalter“, „Pensionsanpassung“ und „Bundesbeitrag“ zu achten.
Wird im Bericht der Kommission eine Abweichung bei den - den Langfristszenarien zugrunde liegenden – sonstigen demographischen und wirtschaftlichen Annahmen festgestellt (§ 108e Abs. 9 Z 5), so hat der Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz Maßnahmen zur Sicherung der langfristigen Finanzierung vorzuschlagen. Dabei ist auf eine gleichmäßige Verteilung der Maßnahmen auf die Parameter „Beitragssatz“, „Kontoprozentsatz“, „Anfallsalter“, „Pensionsanpassung“ und „Bundesbeitrag“ zu achten.Wird im Bericht der Kommission eine Abweichung bei den - den Langfristszenarien zugrunde liegenden – sonstigen demographischen und wirtschaftlichen Annahmen festgestellt (Paragraph 108 e, Absatz 9, Ziffer 5,), so hat der Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz Maßnahmen zur Sicherung der langfristigen Finanzierung vorzuschlagen. Dabei ist auf eine gleichmäßige Verteilung der Maßnahmen auf die Parameter „Beitragssatz“, „Kontoprozentsatz“, „Anfallsalter“, „Pensionsanpassung“ und „Bundesbeitrag“ zu achten.
(3)Absatz 3,Die Bundesregierung hat auf der Grundlage der Berichte nach Abs. 2 dem Nationalrat einen „Bericht über die finanzielle Lage des Pensionssystems und die zu seiner Sicherung dienenden Maßnahmen“ vorzulegen.“Die Bundesregierung hat auf der Grundlage der Berichte nach Absatz 2, dem Nationalrat einen „Bericht über die finanzielle Lage des Pensionssystems und die zu seiner Sicherung dienenden Maßnahmen“ vorzulegen.“
40.Novellierungsanordnung 40, Nach § 79a wird folgender § 79b samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 79 a, wird folgender Paragraph 79 b, samt Überschrift eingefügt:
„Teilversicherungs-, Ersatzzeiten- und Wanderversicherungsbericht
§ 79b.Paragraph 79 b,
Der Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz hat jedes dritte Kalenderjahr, beginnend mit dem Kalenderjahr 2006, jeweils bis zum 30. November, der Bundesregierung einen Bericht vorzulegen über
das Ausmaß der im abgelaufenen Kalenderjahr erworbenen Versicherungszeiten nach den §§ 8 Abs. 1 Z 2 lit. a bis g und 225 Abs. 1 Z 8 dieses Bundesgesetzes, nach § 3 Abs. 3 GSVG und nach § 4a BSVG samt den zugrunde liegenden Beitragsleistungen;das Ausmaß der im abgelaufenen Kalenderjahr erworbenen Versicherungszeiten nach den Paragraphen 8, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a bis g und 225 Absatz eins, Ziffer 8, dieses Bundesgesetzes, nach Paragraph 3, Absatz 3, GSVG und nach Paragraph 4 a, BSVG samt den zugrunde liegenden Beitragsleistungen;
das Ausmaß der Aufwendungen der Pensionsversicherungsträger für die Anrechnung der Versicherungszeiten nach Z 1 und der entsprechenden Ersatzzeiten bei Pensionsneuzuerkennungen im abgelaufenen Kalenderjahr;das Ausmaß der Aufwendungen der Pensionsversicherungsträger für die Anrechnung der Versicherungszeiten nach Ziffer eins und der entsprechenden Ersatzzeiten bei Pensionsneuzuerkennungen im abgelaufenen Kalenderjahr;
die beitrags- und leistungsrechtlichen Auswirkungen der Wanderversicherung nach § 251a dieses Bundesgesetzes, nach § 129 GSVG und nach § 120 BSVG.“die beitrags- und leistungsrechtlichen Auswirkungen der Wanderversicherung nach Paragraph 251 a, dieses Bundesgesetzes, nach Paragraph 129, GSVG und nach Paragraph 120, BSVG.“
41.Novellierungsanordnung 41, Im § 80 Abs. 1 zweiter Satz entfallen die Ausdrücke „ , der Wertausgleich“ sowie „ , für den Wertausgleich“ und wird der Ausdruck „Nr. 142/2001“ durch den Ausdruck „Nr. 142/2000“ ersetzt.Im Paragraph 80, Absatz eins, zweiter Satz entfallen die Ausdrücke „ , der Wertausgleich“ sowie „ , für den Wertausgleich“ und wird der Ausdruck „Nr. 142/2001“ durch den Ausdruck „Nr. 142/2000“ ersetzt.
42.Novellierungsanordnung 42, § 108 lautet:Paragraph 108, lautet:
„§ 108.
(1)Absatz eins,Der Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz hat jedes Jahr für das folgende Kalenderjahr eine Aufwertungszahl (Abs. 2), eine Höchstbeitragsgrundlage (Abs. 3), Aufwertungsfaktoren (Abs. 4) und die festen Beträge nach diesem Bundesgesetz (Abs. 6) zu ermitteln und kundzumachen.Der Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz hat jedes Jahr für das folgende Kalenderjahr eine Aufwertungszahl (Absatz 2,), eine Höchstbeitragsgrundlage (Absatz 3,), Aufwertungsfaktoren (Absatz 4,) und die festen Beträge nach diesem Bundesgesetz (Absatz 6,) zu ermitteln und kundzumachen.
(2)Absatz 2,Aufwertungszahl: Die Aufwertungszahl beruht auf der Veränderung der durchschnittlichen Beitragsgrundlage in der gesetzlichen Pensionsversicherung vom jeweils drittvorangegangenen Kalenderjahr zum jeweils zweitvorangegangenen Kalenderjahr. Die Aufwertungszahl ist, soweit im Einzelnen nichts anderes angeordnet wird, für die Erhöhung der Höchstbeitragsgrundlage und der festen Beträge, die der Beitragsberechnung dienen, heranzuziehen.
(3)Absatz 3,Höchstbeitragsgrundlage: Im Jahr 2005 beläuft sich die Höchstbeitragsgrundlage für den Kalendertag auf 118 €, erhöht mit der Aufwertungszahl für dieses Kalenderjahr. Für jedes Folgekalenderjahr ergibt sich die Höchstbeitragsgrundlage aus der Vervielfachung der letztgültigen Höchstbeitragsgrundlage mit der Aufwertungszahl des jeweiligen Folgekalenderjahres. Die Höchstbeitragsgrundlage ist auf den vollen Eurobetrag zu runden.
(4)Absatz 4,Aufwertungsfaktoren: Die Aufwertungsfaktoren eines Kalenderjahres errechnen sich durch Vervielfachung der zuletzt in Geltung gestandenen Aufwertungsfaktoren mit dem Anpassungsfaktor des Vorjahres. Sie sind auf drei Dezimalstellen zu runden. Der Reihe dieser Aufwertungsfaktoren ist der Anpassungsfaktor des Vorjahres als Aufwertungsfaktor für die Beitragsgrundlagen des zweitvorangegangenen Kalenderjahres anzufügen. Die Aufwertungsfaktoren sind für die Aufwertung von Beitragsgrundlagen, die zur Bildung der Bemessungsgrundlage verwendet werden, heranzuziehen.
(5)Absatz 5,Anpassungsfaktor: Der Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz hat jedes Jahr für das folgende Kalenderjahr den Anpassungsfaktor (§ 108f) bis spätestens 30. November eines jeden Jahres durch Verordnung festzusetzen. Die Verordnung ist der Bundesregierung zur Zustimmung vorzulegen. Der Anpassungsfaktor ist, soweit nichts anderes bestimmt wird, für die Erhöhung der Renten und Pensionen und der leistungsbezogenen festen Beträge in der Sozialversicherung heranzuziehen.Anpassungsfaktor: Der Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz hat jedes Jahr für das folgende Kalenderjahr den Anpassungsfaktor (Paragraph 108 f,) bis spätestens 30. November eines jeden Jahres durch Verordnung festzusetzen. Die Verordnung ist der Bundesregierung zur Zustimmung vorzulegen. Der Anpassungsfaktor ist, soweit nichts anderes bestimmt wird, für die Erhöhung der Renten und Pensionen und der leistungsbezogenen festen Beträge in der Sozialversicherung heranzuziehen.
(6)Absatz 6,Anpassung und Aufwertung fester Beträge: Zur Vervielfachung mit der Aufwertungszahl oder mit dem Anpassungsfaktor ist der am 31. Dezember des vorangegangenen Jahres geltende feste Betrag heranzuziehen; wird jedoch der feste Betrag mit 1. Jänner eines Jahres in Geltung gesetzt, so ist dieser Betrag zur Vervielfachung heranzuziehen. Der vervielfachte Betrag ist auf Cent zu runden.“
43.Novellierungsanordnung 43, Im § 108a Abs. 1 zweiter Satz wird der Ausdruck „gemäß Abs. 2, 3 und 4“ durch den Ausdruck „nach Abs. 2“ ersetzt.Im Paragraph 108 a, Absatz eins, zweiter Satz wird der Ausdruck „gemäß Absatz 2, 3 und 4 durch den Ausdruck „nach Absatz 2, ersetzt.
44.Novellierungsanordnung 44, § 108a Abs. 2 lautet:Paragraph 108 a, Absatz 2, lautet:
„Absatz 2,(2) Zur Ermittlung der durchschnittlichen Beitragsgrundlage eines Kalenderjahres sind die in den Erfolgsrechnungen der Pensionsversicherungsträger nach diesem Bundesgesetz, dem GSVG, dem FSVG und dem BSVG ausgewiesenen Beiträge für Pflichtversicherte, die Beitragssätze und die Anzahl der im Jahresdurchschnitt in der Pensionsversicherung pflichtversicherten Personen heranzuziehen. Die monatliche durchschnittliche Beitragsgrundlage ist auf Cent zu runden.“
44a.Novellierungsanordnung 44a, § 108a Abs. 3 und 4 werden aufgehoben.Paragraph 108 a, Absatz 3 und 4 werden aufgehoben.
45.Novellierungsanordnung 45, § 108d wird aufgehoben.Paragraph 108 d, wird aufgehoben.
46.Novellierungsanordnung 46, Im § 108e Abs. 2 wird der Punkt am Ende der Z 14 durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Z 15 wird angefügt:Im Paragraph 108 e, Absatz 2, wird der Punkt am Ende der Ziffer 14, durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Ziffer 15, wird angefügt:
ein Vertreter/eine Vertreterin der Statistik Austria.“
47.Novellierungsanordnung 47, § 108e Abs. 9 lautet:Paragraph 108 e, Absatz 9, lautet:
„Absatz 9,(9) Die Kommission hat folgende Aufgaben:
Berechnung des Richtwertes nach § 108f Abs. 2 für das folgende Kalenderjahr bis zum 31. Oktober eines jeden Jahres, erstmals für das Jahr 2006;Berechnung des Richtwertes nach Paragraph 108 f, Absatz 2, für das folgende Kalenderjahr bis zum 31. Oktober eines jeden Jahres, erstmals für das Jahr 2006;
Erstattung eines Gutachtens über die voraussichtliche Gebarung der gesetzlichen Pensionsversicherung für die folgenden fünf Jahre, längstens bis zum 31. Oktober eines jeden Jahres;
Erstattung eines Berichtes über die langfristige Entwicklung und Finanzierbarkeit der gesetzlichen Pensionsversicherung bis zum Jahr 2050, längstens bis zum 30. September eines jeden dritten Jahres, erstmals im Jahr 2007;
Ermittlung einer allfälligen Abweichung der für den Bericht nach Z 3 angenommenen durchschnittlichen periodenbezogenen Lebenserwartung zum Alter 65 für den gesamten Zeitraum bis zum Jahr 2050 von der in der Anlage 12 zu diesem Bundesgesetz festgehaltenen Referenzlebenserwartung desselben Zeitraumes; wird für den Zeitraum, ab dem die erste Abweichung festgestellt wird, bis zum Jahr 2050 eine Abweichung von durchschnittlich mehr als 3 % festgestellt, so hat die Kommission den sich daraus bis zum Jahr 2050 ergebenden Mehraufwand im Bericht nach Z 3 festzuhalten; ferner hat die Kommission im Bericht Vorschläge darüber zu erstatten, wie dieser Mehraufwand durch nachhaltige Reformmaßnahmen gleichmäßig auf die Parameter „Beitragssatz“, „Kontoprozentsatz“, „Anfallsalter“, „Pensionsanpassung“ und „Bundesbeitrag“ aufgeteilt werden kann (Nachhaltigkeitsfaktoren), und zwar unter Bedachtnahme auf deren unterschiedliche zeitliche Wirkungsweise;Ermittlung einer allfälligen Abweichung der für den Bericht nach Ziffer 3, angenommenen durchschnittlichen periodenbezogenen Lebenserwartung zum Alter 65 für den gesamten Zeitraum bis zum Jahr 2050 von der in der Anlage 12 zu diesem Bundesgesetz festgehaltenen Referenzlebenserwartung desselben Zeitraumes; wird für den Zeitraum, ab dem die erste Abweichung festgestellt wird, bis zum Jahr 2050 eine Abweichung von durchschnittlich mehr als 3 % festgestellt, so hat die Kommission den sich daraus bis zum Jahr 2050 ergebenden Mehraufwand im Bericht nach Ziffer 3, festzuhalten; ferner hat die Kommission im Bericht Vorschläge darüber zu erstatten, wie dieser Mehraufwand durch nachhaltige Reformmaßnahmen gleichmäßig auf die Parameter „Beitragssatz“, „Kontoprozentsatz“, „Anfallsalter“, „Pensionsanpassung“ und „Bundesbeitrag“ aufgeteilt werden kann (Nachhaltigkeitsfaktoren), und zwar unter Bedachtnahme auf deren unterschiedliche zeitliche Wirkungsweise;
Ermittlung von allfälligen Abweichungen der für den Bericht nach Z 3 aufgestellten sonstigen demographischen und wirtschaftlichen Annahmen von jenen Annahmen, die in der Anlage 13 zu diesem Bundesgesetz festgehalten sind, insbesondere in Bezug auf die Faktoren Erwerbsbeteiligung und Produktivität. Ergibt sich durch die festgestellten Abweichungen ein finanzieller Mehrbedarf, so hat die Kommission Vorschläge zur Sicherstellung der Finanzierbarkeit der gesetzlichen Pensionsversicherung zu erstatten, wobei Z 4 letzter Halbsatz anzuwenden ist.“Ermittlung von allfälligen Abweichungen der für den Bericht nach Ziffer 3, aufgestellten sonstigen demographischen und wirtschaftlichen Annahmen von jenen Annahmen, die in der Anlage 13 zu diesem Bundesgesetz festgehalten sind, insbesondere in Bezug auf die Faktoren Erwerbsbeteiligung und Produktivität. Ergibt sich durch die festgestellten Abweichungen ein finanzieller Mehrbedarf, so hat die Kommission Vorschläge zur Sicherstellung der Finanzierbarkeit der gesetzlichen Pensionsversicherung zu erstatten, wobei Ziffer 4, letzter Halbsatz anzuwenden ist.“
48.Novellierungsanordnung 48, Dem § 108e wird folgender Abs. 11 angefügt:Dem Paragraph 108 e, wird folgender Absatz 11, angefügt:
„Absatz 11,(11) Bei der Festsetzung der demographischen und wirtschaftlichen Annahmen für die Erstattung des Gutachtens nach Abs. 9 Z 2 und des Berichtes nach Abs. 9 Z 3 ist vorrangig auf Prognosen von Statistik Austria und der Wirtschaftsforschungsinstitute zurückzugreifen.“(11) Bei der Festsetzung der demographischen und wirtschaftlichen Annahmen für die Erstattung des Gutachtens nach Absatz 9, Ziffer 2 und des Berichtes nach Absatz 9, Ziffer 3, ist vorrangig auf Prognosen von Statistik Austria und der Wirtschaftsforschungsinstitute zurückzugreifen.“
49.Novellierungsanordnung 49, § 108f lautet:Paragraph 108 f, lautet:
„
§ 108f.Paragraph 108 f,
(1)Absatz eins,Der Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz hat für jedes Kalenderjahr den Anpassungsfaktor unter Bedachtnahme auf den Richtwert nach § 108e Abs. 9 Z 1 festzusetzen.Der Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz hat für jedes Kalenderjahr den Anpassungsfaktor unter Bedachtnahme auf den Richtwert nach Paragraph 108 e, Absatz 9, Ziffer eins, festzusetzen.
(2)Absatz 2,Der Richtwert ist so festzusetzen, dass die Erhöhung der Pensionen auf Grund der Anpassung mit dem Richtwert der Erhöhung der Verbraucherpreise nach Abs. 3 entspricht. Er ist auf drei Dezimalstellen zu runden.Der Richtwert ist so festzusetzen, dass die Erhöhung der Pensionen auf Grund der Anpassung mit dem Richtwert der Erhöhung der Verbraucherpreise nach Absatz 3, entspricht. Er ist auf drei Dezimalstellen zu runden.
(3)Absatz 3,Die Erhöhung der Verbraucherpreise ist auf Grund der durchschnittlichen Erhöhung in zwölf Kalendermonaten bis zum Juli des Jahres, das dem Anpassungsjahr vorangeht, zu ermitteln, wobei der Verbraucherpreisindex 2000 oder ein an seine Stelle tretender Index heranzuziehen ist. Dazu ist das arithmetische Mittel der für den Berechnungszeitraum von der Statistik Austria veröffentlichten Jahresinflationsraten zu bilden.“
50.Novellierungsanordnung 50, Im § 122 Abs. 4 zweiter Satz wird der Ausdruck „§ 108 Abs. 9“ durch den Ausdruck „§ 108 Abs. 6“ ersetzt.Im Paragraph 122, Absatz 4, zweiter Satz wird der Ausdruck „§ 108 Absatz 9, durch den Ausdruck „§ 108 Absatz 6, ersetzt.
51.Novellierungsanordnung 51, Im § 136 Abs. 3 zweiter Satz wird der Ausdruck „§ 108 Abs. 9“ durch den Ausdruck „§ 108 Abs. 6“ ersetzt.Im Paragraph 136, Absatz 3, zweiter Satz wird der Ausdruck „§ 108 Absatz 9, durch den Ausdruck „§ 108 Absatz 6, ersetzt.
52.Novellierungsanordnung 52, Im § 141 Abs. 3 zweiter Satz und Abs. 5 dritter Satz wird der Ausdruck „§ 108 Abs. 9“ jeweils durch den Ausdruck „§ 108 Abs. 6“ ersetzt.Im Paragraph 141, Absatz 3, zweiter Satz und Absatz 5, dritter Satz wird der Ausdruck „§ 108 Absatz 9, jeweils durch den Ausdruck „§ 108 Absatz 6, ersetzt.
53.Novellierungsanordnung 53, Im § 154a Abs. 7 zweiter Satz wird der Ausdruck „§ 108 Abs. 9“ durch den Ausdruck „§ 108 Abs. 6“ ersetzt.Im Paragraph 154 a, Absatz 7, zweiter Satz wird der Ausdruck „§ 108 Absatz 9, durch den Ausdruck „§ 108 Absatz 6, ersetzt.
54.Novellierungsanordnung 54, Im § 155 Abs. 3 zweiter Satz wird der Ausdruck „§ 108 Abs. 9“ durch den Ausdruck „§ 108 Abs. 6“ ersetzt.Im Paragraph 155, Absatz 3, zweiter Satz wird der Ausdruck „§ 108 Absatz 9, durch den Ausdruck „§ 108 Absatz 6, ersetzt.
55.Novellierungsanordnung 55, Im § 162 Abs. 3a zweiter Satz wird der Ausdruck „§ 108 Abs. 9“ durch den Ausdruck „§ 108 Abs. 6“ ersetzt.Im Paragraph 162, Absatz 3 a, zweiter Satz wird der Ausdruck „§ 108 Absatz 9, durch den Ausdruck „§ 108 Absatz 6, ersetzt.
56.Novellierungsanordnung 56, Im § 181 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 2 zweiter Satz und Abs. 6 zweiter Satz wird der Ausdruck „§ 108 Abs. 9“ jeweils durch den Ausdruck „§ 108 Abs. 6“ ersetzt.Im Paragraph 181, Absatz eins, zweiter Satz, Absatz 2, zweiter Satz und Absatz 6, zweiter Satz wird der Ausdruck „§ 108 Absatz 9, jeweils durch den Ausdruck „§ 108 Absatz 6, ersetzt.
57.Novellierungsanordnung 57, Im § 181b zweiter Satz wird der Ausdruck „§ 108 Abs. 9“ durch den Ausdruck „§ 108 Abs. 6“ ersetzt.Im Paragraph 181 b, zweiter Satz wird der Ausdruck „§ 108 Absatz 9, durch den Ausdruck „§ 108 Absatz 6, ersetzt.
58.Novellierungsanordnung 58, Im § 212 Abs. 3 dritter Satz wird der Ausdruck „§ 108 Abs. 9“ durch den Ausdruck „§ 108 Abs. 6“ ersetzt.Im Paragraph 212, Absatz 3, dritter Satz wird der Ausdruck „§ 108 Absatz 9, durch den Ausdruck „§ 108 Absatz 6, ersetzt.
59.Novellierungsanordnung 59, Im § 225 Abs. 1 Z 3 wird nach dem Ausdruck „gelten sollen,“ der Ausdruck „oder auf Grund einer nachträglichen Selbstversicherung nach § 18“ eingefügt.Im Paragraph 225, Absatz eins, Ziffer 3, wird nach dem Ausdruck „gelten sollen,“ der Ausdruck „oder auf Grund einer nachträglichen Selbstversicherung nach Paragraph 18, eingefügt.
60.Novellierungsanordnung 60, Die Überschrift zu § 227 lautet:Die Überschrift zu Paragraph 227, lautet:
„Ersatzzeiten aus der Zeit nach dem 31. Dezember 1955 und vor dem 1. Jänner 2005“
61.Novellierungsanordnung 61, Im § 227 Abs. 1 Einleitung wird nach dem Ausdruck „31. Dezember 1955“ der Ausdruck „und vor dem 1. Jänner 2005“ eingefügt.Im Paragraph 227, Absatz eins, Einleitung wird nach dem Ausdruck „31. Dezember 1955“ der Ausdruck „und vor dem 1. Jänner 2005“ eingefügt.
62.Novellierungsanordnung 62, § 227 Abs. 1 Z 5 erster Halbsatz lautet:Paragraph 227, Absatz eins, Ziffer 5, erster Halbsatz lautet:
„in dem Zweig der Pensionsversicherung, in dem die letzte vorangegangene Beitragszeit vorliegt, die Zeiten, während deren die versicherte Person nach dem 31. Dezember 1970 wegen Arbeitslosigkeit eine Geldleistung aus der Arbeitslosenversicherung nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1958, BGBl. Nr. 199, oder nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl. Nr. 609, oder Überbrückungshilfe oder erweiterte Überbrückungshilfe nach dem Überbrückungshilfengesetz, BGBl. Nr. 174/1963, oder Sonderunterstützung nach dem Sonderunterstützungsgesetz, BGBl. Nr. 642/1973, rechtmäßig bezog bzw. die Zeiten, während deren der Anspruch auf Arbeitslosengeld ausschließlich nach § 16 Abs. 1 lit. l AlVG geruht hat;“
„in dem Zweig der Pensionsversicherung, in dem die letzte vorangegangene Beitragszeit vorliegt, die Zeiten, während deren die versicherte Person nach dem 31. Dezember 1970 wegen Arbeitslosigkeit eine Geldleistung aus der Arbeitslosenversicherung nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1958, BGBl. Nr. 199, oder nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl. Nr. 609, oder Überbrückungshilfe oder erweiterte Überbrückungshilfe nach dem Überbrückungshilfengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 174 aus 1963,, oder Sonderunterstützung nach dem Sonderunterstützungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 642 aus 1973,, rechtmäßig bezog bzw. die Zeiten, während deren der Anspruch auf Arbeitslosengeld ausschließlich nach Paragraph 16, Absatz eins, Litera l, AlVG geruht hat;“
63.Novellierungsanordnung 63, Die Überschrift zu § 227a lautet:Die Überschrift zu Paragraph 227 a, lautet:
„Ersatzzeiten für Zeiten der Kindererziehung aus der Zeit nach dem 31. Dezember 1955 und vor dem 1. Jänner 2005“
64.Novellierungsanordnung 64, Im § 227a Abs. 1 wird nach dem Ausdruck „31. Dezember 1955“ der Ausdruck „und vor dem 1. Jänner 2005“ eingefügt.Im Paragraph 227 a, Absatz eins, wird nach dem Ausdruck „31. Dezember 1955“ der Ausdruck „und vor dem 1. Jänner 2005“ eingefügt.
64a.Novellierungsanordnung 64a, Dem § 227a Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:Dem Paragraph 227 a, Absatz eins, wird folgender Satz angefügt:
„Im Fall einer Mehrlingsgeburt verlängert sich diese Frist auf 60 Kalendermonate.“
64b.Novellierungsanordnung 64b, Im § 227a Abs. 3 erster Satz wird nach dem Ausdruck „48-Kalendermonate-Frist“ jeweils der Klammerausdruck „(60-Kalendermonate-Frist)“ eingefügt.Im Paragraph 227 a, Absatz 3, erster Satz wird nach dem Ausdruck „48-Kalendermonate-Frist“ jeweils der Klammerausdruck „(60-Kalendermonate-Frist)“ eingefügt.
65.Novellierungsanordnung 65, § 227a Abs. 3 zweiter Satz entfällt.Paragraph 227 a, Absatz 3, zweiter Satz entfällt.
66.Novellierungsanordnung 66, Im § 230 Abs. 2 wird der Punkt am Ende der lit. g durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende lit. h wird angefügt:Im Paragraph 230, Absatz 2, wird der Punkt am Ende der Litera g, durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Litera h, wird angefügt:
auf Beiträge, die nach § 52 Abs. 4 der Bund, das Arbeitsmarktservice oder ein öffentlicher Fonds zu zahlen hat.“auf Beiträge, die nach Paragraph 52, Absatz 4, der Bund, das Arbeitsmarktservice oder ein öffentlicher Fonds zu zahlen hat.“
67.Novellierungsanordnung 67, Im § 231 Z 1 drittletzter Satz wird der Ausdruck „Beitragszeit der Pflichtversicherung“ durch den Ausdruck „Beitragszeit der Pflichtversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit“ und der Ausdruck „Ersatzzeit“ durch den Ausdruck „Ersatzzeit und Zeit der Pflichtversicherung nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. a bis g und nach § 225 Abs. 1 Z 8“ ersetzt.Im Paragraph 231, Ziffer eins, drittletzter Satz wird der Ausdruck „Beitragszeit der Pflichtversicherung“ durch den Ausdruck „Beitragszeit der Pflichtversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit“ und der Ausdruck „Ersatzzeit“ durch den Ausdruck „Ersatzzeit und Zeit der Pflichtversicherung nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a bis g und nach Paragraph 225, Absatz eins, Ziffer 8, ersetzt.
68.Novellierungsanordnung 68, § 232 Abs. 1 erster Satz lautet:Paragraph 232, Absatz eins, erster Satz lautet:
„Der einzelne Versicherungsmonat nach § 231 Z 1 gilt als Beitragsmonat der Pflichtversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit, als Beitragsmonat der freiwilligen Versicherung, als Ersatzmonat oder als Monat einer Pflichtversicherung nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. a bis g und nach § 225 Abs. 1 Z 8, je nachdem, ob Beitragszeiten der Pflichtversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit, Beitragszeiten der freiwilligen Versicherung, Ersatzzeiten oder Zeiten der Pflichtversicherung nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. a bis g und nach § 225 Abs. 1 Z 8 in dem betreffenden Monat das zeitliche Übergewicht haben.“
„Der einzelne Versicherungsmonat nach Paragraph 231, Ziffer eins, gilt als Beitragsmonat der Pflichtversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit, als Beitragsmonat der freiwilligen Versicherung, als Ersatzmonat oder als Monat einer Pflichtversicherung nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a bis g und nach Paragraph 225, Absatz eins, Ziffer 8,, je nachdem, ob Beitragszeiten der Pflichtversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit, Beitragszeiten der freiwilligen Versicherung, Ersatzzeiten oder Zeiten der Pflichtversicherung nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a bis g und nach Paragraph 225, Absatz eins, Ziffer 8, in dem betreffenden Monat das zeitliche Übergewicht haben.“
69.Novellierungsanordnung 69, Im § 233 Abs. 1 wird der Ausdruck „Beitragsmonat der Pflichtversicherung“ durch den Ausdruck „Beitragsmonat der Pflichtversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit“, der Ausdruck „leistungswirksamer Ersatzmonat mit Ausnahme von Ersatzmonaten nach den §§ 227a und 228a“ durch den Ausdruck „leistungswirksamer Ersatzmonat - mit Ausnahme von Ersatzmonaten nach den §§ 227a und 228a – sowie Monat der Pflichtversicherung nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. a bis g und nach § 225 Abs. 1 Z 8“ ersetzt.Im Paragraph 233, Absatz eins, wird der Ausdruck „Beitragsmonat der Pflichtversicherung“ durch den Ausdruck „Beitragsmonat der Pflichtversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit“, der Ausdruck „leistungswirksamer Ersatzmonat mit Ausnahme von Ersatzmonaten nach den Paragraphen 227 a und 228 a durch den Ausdruck „leistungswirksamer Ersatzmonat - mit Ausnahme von Ersatzmonaten nach den Paragraphen 227 a und 228 a – sowie Monat der Pflichtversicherung nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a bis g und nach Paragraph 225, Absatz eins, Ziffer 8, ersetzt.
70.Novellierungsanordnung 70, Im § 233 Abs. 2 wird der Ausdruck „Beitragsmonat der Pflichtversicherung“ durch den Ausdruck „Beitragsmonat der Pflichtversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit“ sowie der Ausdruck „Ersatzmonat nach den §§ 227a und 228a, der als Beitragsmonat (der Pflichtversicherung) zu berücksichtigen ist,“ durch den Ausdruck „Ersatzmonat nach den §§ 227a und 228a, der als Beitragsmonat (der Pflichtversicherung) zu berücksichtigen ist, sowie Monat der Pflichtversicherung nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. a bis g und nach § 225 Abs. 1 Z 8“ ersetzt.Im Paragraph 233, Absatz 2, wird der Ausdruck „Beitragsmonat der Pflichtversicherung“ durch den Ausdruck „Beitragsmonat der Pflichtversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit“ sowie der Ausdruck „Ersatzmonat nach den Paragraphen 227 a und 228 a, der als Beitragsmonat (der Pflichtversicherung) zu berücksichtigen ist,“ durch den Ausdruck „Ersatzmonat nach den Paragraphen 227 a und 228 a, der als Beitragsmonat (der Pflichtversicherung) zu berücksichtigen ist, sowie Monat der Pflichtversicherung nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a bis g und nach Paragraph 225, Absatz eins, Ziffer 8, ersetzt.
71.Novellierungsanordnung 71, Im § 242 Abs. 9 entfällt der Ausdruck „und mit dem ihrer zeitlichen Lagerung entsprechenden Beitragsbelastungsfaktor (§ 108 Abs. 8) zu vervielfachen“.Im Paragraph 242, Absatz 9, entfällt der Ausdruck „und mit dem ihrer zeitlichen Lagerung entsprechenden Beitragsbelastungsfaktor (Paragraph 108, Absatz 8,) zu vervielfachen“.
72.Novellierungsanordnung 72, Im § 254 Abs. 1 Z 3 wird der Ausdruck „nach diesem Bundesgesetz oder nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz oder nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz“ durch den Ausdruck „nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz, mit Ausnahme der Alterspension nach § 4 Abs. 2 APG,“ ersetzt.Im Paragraph 254, Absatz eins, Ziffer 3, wird der Ausdruck „nach diesem Bundesgesetz oder nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz oder nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz“ durch den Ausdruck „nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz, mit Ausnahme der Alterspension nach Paragraph 4, Absatz 2, APG,“ ersetzt.
73.Novellierungsanordnung 73, Im § 254 Abs. 7 letzter Satz wird der Ausdruck „§ 108 Abs. 9“ durch den Ausdruck „§ 108 Abs. 6“ ersetzt.Im Paragraph 254, Absatz 7, letzter Satz wird der Ausdruck „§ 108 Absatz 9, durch den Ausdruck „§ 108 Absatz 6, ersetzt.
74.Novellierungsanordnung 74, Im § 264 Abs. 5 Z 3 lit. e wird nach dem Ausdruck „1972,“ der Ausdruck „des Bundesbezügegesetzes, BGBl. I Nr. 64/1997,“ eingefügt.Im Paragraph 264, Absatz 5, Ziffer 3, Litera e, wird nach dem Ausdruck „1972,“ der Ausdruck „des Bundesbezügegesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 1997,,“ eingefügt.
75.Novellierungsanordnung 75, Im § 264 Abs. 6 letzter Satz wird der Ausdruck „§ 108 Abs. 9“ durch den Ausdruck „§ 108 Abs. 6“ ersetzt.Im Paragraph 264, Absatz 6, letzter Satz wird der Ausdruck „§ 108 Absatz 9, durch den Ausdruck „§ 108 Absatz 6, ersetzt.
76.Novellierungsanordnung 76, Nach § 264 Abs. 7a wird folgender Abs. 7b eingefügt:Nach Paragraph 264, Absatz 7 a, wird folgender Absatz 7 b, eingefügt:
„Absatz 7 b,(7b) Gebührt neben der Witwen(Witwer)pension auch ein Versorgungsgenuss nach Abs. 5 Z 3 und 4, so gebührt die Erhöhung nach Abs. 6 bis zum zulässigen Höchstausmaß zuerst zur höheren Leistung. Sind die Abs. 6a und 7a bei Vorliegen von zwei oder mehreren Witwen(Witwer)pensionen anzuwenden, so ist beginnend mit der jeweils betraglich niedrigeren Pension zu vermindern.“(7b) Gebührt neben der Witwen(Witwer)pension auch ein Versorgungsgenuss nach Absatz 5, Ziffer 3 und 4, so gebührt die Erhöhung nach Absatz 6 bis zum zulässigen Höchstausmaß zuerst zur höheren Leistung. Sind die Absatz 6 a und 7 a bei Vorliegen von zwei oder mehreren Witwen(Witwer)pensionen anzuwenden, so ist beginnend mit der jeweils betraglich niedrigeren Pension zu vermindern.“
76a.Novellierungsanordnung 76a, Im § 271 Abs. 1 Z 3 wird der Ausdruck „nach diesem Bundesgesetz oder nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz oder nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz“ durch den Ausdruck „nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz, mit Ausnahme der Alterspension nach § 4 Abs. 2 APG,“ ersetzt.Im Paragraph 271, Absatz eins, Ziffer 3, wird der Ausdruck „nach diesem Bundesgesetz oder nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz oder nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz“ durch den Ausdruck „nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz, mit Ausnahme der Alterspension nach Paragraph 4, Absatz 2, APG,“ ersetzt.
77.Novellierungsanordnung 77, Im § 283 zweiter Satz wird der Ausdruck „§ 108 Abs. 9“ durch den Ausdruck „§ 108 Abs. 6“ ersetzt.Im Paragraph 283, zweiter Satz wird der Ausdruck „§ 108 Absatz 9, durch den Ausdruck „§ 108 Absatz 6, ersetzt.
78.Novellierungsanordnung 78, Im § 288 Abs. 1 zweiter Satz wird der Ausdruck „§ 108 Abs. 9“ durch den Ausdruck „§ 108 Abs. 6“ ersetzt.Im Paragraph 288, Absatz eins, zweiter Satz wird der Ausdruck „§ 108 Absatz 9, durch den Ausdruck „§ 108 Absatz 6, ersetzt.
79.Novellierungsanordnung 79, In der Überschrift zu Abschnitt V des Vierten Teiles entfällt der Ausdruck „und Wertausgleich“.In der Überschrift zu Abschnitt römisch fünf des Vierten Teiles entfällt der Ausdruck „und Wertausgleich“.
80.Novellierungsanordnung 80, Im § 292 Abs. 3 zweiter Satz und Abs. 4 lit. h wird der Ausdruck „§ 108 Abs. 9“ jeweils durch den Ausdruck „§ 108 Abs. 6“ ersetzt.Im Paragraph 292, Absatz 3, zweiter Satz und Absatz 4, Litera h, wird der Ausdruck „§ 108 Absatz 9, jeweils durch den Ausdruck „§ 108 Absatz 6, ersetzt.
81.Novellierungsanordnung 81, Im § 293 Abs. 2 erster Satz wird der Ausdruck „§ 108 Abs. 9“ durch den Ausdruck „§ 108 Abs. 6“ ersetzt.Im Paragraph 293, Absatz 2, erster Satz wird der Ausdruck „§ 108 Absatz 9, durch den Ausdruck „§ 108 Absatz 6, ersetzt.
82.Novellierungsanordnung 82, § 293 Abs. 2 zweiter Satz entfällt.Paragraph 293, Absatz 2, zweiter Satz entfällt.
83.Novellierungsanordnung 83, § 299a wird aufgehoben.Paragraph 299 a, wird aufgehoben.
84.Novellierungsanordnung 84, Im § 302 Abs. 4 zweiter Satz wird der Ausdruck „§ 108 Abs. 9“ durch den Ausdruck „§ 108 Abs. 6“ ersetzt.Im Paragraph 302, Absatz 4, zweiter Satz wird der Ausdruck „§ 108 Absatz 9, durch den Ausdruck „§ 108 Absatz 6, ersetzt.
85.Novellierungsanordnung 85, § 306 Abs. 2 dritter Satz entfällt.Paragraph 306, Absatz 2, dritter Satz entfällt.
86.Novellierungsanordnung 86, Im § 306 Abs. 2 letzter Satz wird der Ausdruck „§ 108 Abs. 9“ durch den Ausdruck „§ 108 Abs. 6“ ersetzt.Im Paragraph 306, Absatz 2, letzter Satz wird der Ausdruck „§ 108 Absatz 9, durch den Ausdruck „§ 108 Absatz 6, ersetzt.
87.Novellierungsanordnung 87, Im § 307d Abs. 6 zweiter Satz wird der Ausdruck „§ 108 Abs. 9“ durch den Ausdruck „§ 108 Abs. 6“ ersetzt.Im Paragraph 307 d, Absatz 6, zweiter Satz wird der Ausdruck „§ 108 Absatz 9, durch den Ausdruck „§ 108 Absatz 6, ersetzt.
88.Novellierungsanordnung 88, Im § 410 Abs. 1 wird der Punkt am Ende der Z 8 durch einen Beistrich ersetzt; folgende Z 9 wird angefügt:Im Paragraph 410, Absatz eins, wird der Punkt am Ende der Ziffer 8, durch einen Beistrich ersetzt; folgende Ziffer 9, wird angefügt:
wenn er eine Teilgutschrift nach § 14 APG überträgt.“wenn er eine Teilgutschrift nach Paragraph 14, APG überträgt.“
89.Novellierungsanordnung 89, § 447g wird aufgehoben.Paragraph 447 g, wird aufgehoben.
90.Novellierungsanordnung 90, § 460b Abs. 1 Z 1 lit. a wird aufgehoben.Paragraph 460 b, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, wird aufgehoben.
90a.Novellierungsanordnung 90a, Dem § 460c wird folgender Satz angefügt: Dem Paragraph 460 c, wird folgender Satz angefügt:
„Zu diesem Sicherungsbeitrag ist ein Zusatzbeitrag nach § 31 Abs. 3 Z 9 zu leisten.“
„Zu diesem Sicherungsbeitrag ist ein Zusatzbeitrag nach Paragraph 31, Absatz 3, Ziffer 9, zu leisten.“
91.Novellierungsanordnung 91, Im § 502 Abs. 4 zweiter Satz wird der Ausdruck „§ 108 Abs. 9“ durch den Ausdruck „§ 108 Abs. 6“ ersetzt.Im Paragraph 502, Absatz 4, zweiter Satz wird der Ausdruck „§ 108 Absatz 9, durch den Ausdruck „§ 108 Absatz 6, ersetzt.
92.Novellierungsanordnung 92, Im § 522k Abs. 2 zweiter Satz wird der Ausdruck „§ 108 Abs. 9“ durch den Ausdruck „§ 108 Abs. 6“ ersetzt.Im Paragraph 522 k, Absatz 2, zweiter Satz wird der Ausdruck „§ 108 Absatz 9, durch den Ausdruck „§ 108 Absatz 6, ersetzt.
93.Novellierungsanordnung 93, § 607 Abs. 11 erster Satz lautet:Paragraph 607, Absatz 11, erster Satz lautet:
„In Fällen des Abs. 10, in denen eine vorzeitige Alterspension nach § 253b Abs. 2 weggefallen ist, ist die Leistung nach dem Erreichen des Regelpensionsalters von Amts wegen neu festzustellen; dabei ist die Leistung für jeden Monat, in dem die vorzeitige Alterspension weggefallen ist, um 0,55 % zu erhöhen.“
„In Fällen des Absatz 10,, in denen eine vorzeitige Alterspension nach Paragraph 253 b, Absatz 2, weggefallen ist, ist die Leistung nach dem Erreichen des Regelpensionsalters von Amts wegen neu festzustellen; dabei ist die Leistung für jeden Monat, in dem die vorzeitige Alterspension weggefallen ist, um 0,55 % zu erhöhen.“
94.Novellierungsanordnung 94, Im § 607 Abs. 11 zweiter Satz wird der Ausdruck „Verminderung“ durch den Ausdruck „Leistung“ ersetzt.Im Paragraph 607, Absatz 11, zweiter Satz wird der Ausdruck „Verminderung“ durch den Ausdruck „Leistung“ ersetzt.
95.Novellierungsanordnung 95, § 607 Abs. 12 lautet:Paragraph 607, Absatz 12, lautet:
„Absatz 12,(12) Auf männliche Versicherte, die vor dem 1. Juli 1950 geboren sind, und auf weibliche Versicherte, die vor dem 1. Juli 1955 geboren sind, sind die am 31. Dezember 2003 geltenden Bestimmungen über die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer (vorzeitige Knappschaftsalterspension bei langer Versicherungsdauer) - mit Ausnahme der §§ 108h Abs. 1, 238, 239, 261, 261b, 284 Z 3 und 284b - so anzuwenden, dass abweichend von § 253b Abs. 1(12) Auf männliche Versicherte, die vor dem 1. Juli 1950 geboren sind, und auf weibliche Versicherte, die vor dem 1. Juli 1955 geboren sind, sind die am 31. Dezember 2003 geltenden Bestimmungen über die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer (vorzeitige Knappschaftsalterspension bei langer Versicherungsdauer) - mit Ausnahme der Paragraphen 108 h, Absatz eins, 238, 239, 261, 261 b, 284, Ziffer 3 und 284 b - so anzuwenden, dass abweichend von Paragraph 253 b, Absatz eins
an die Stelle des 738. Lebensmonates das 60. Lebensjahr tritt, wenn und sobald der Versicherte 540 Beitragsmonate erworben hat,
an die Stelle des 678. Lebensmonates das 55. Lebensjahr tritt, wenn und sobald die Versicherte 480 Beitragsmonate erworben hat;
dabei gilt § 231 Z 1 mit der Maßgabe, dass Zeiten der freiwilligen Versicherung den Ersatzzeiten vorgehen; weiters sind als Beitragsmonate zu berücksichtigen:dabei gilt Paragraph 231, Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass Zeiten der freiwilligen Versicherung den Ersatzzeiten vorgehen; weiters sind als Beitragsmonate zu berücksichtigen:
bis zu 60 Ersatzmonate für Zeiten der Kindererziehung (§§ 227a oder 228a dieses Bundesgesetzes oder §§ 116a oder 116b GSVG oder §§ 107a oder 107b BSVG), die sich nicht mit Beitragsmonaten decken,bis zu 60 Ersatzmonate für Zeiten der Kindererziehung (Paragraphen 227 a, oder 228a dieses Bundesgesetzes oder Paragraphen 116 a, oder 116b GSVG oder Paragraphen 107 a, oder 107b BSVG), die sich nicht mit Beitragsmonaten decken,
Ersatzmonate wegen eines Anspruches auf Wochengeld (§ 227 Abs. 1 Z 3), die sich nicht mit Ersatzmonaten nach § 227a oder nach § 228a decken,Ersatzmonate wegen eines Anspruches auf Wochengeld (Paragraph 227, Absatz eins, Ziffer 3,), die sich nicht mit Ersatzmonaten nach Paragraph 227 a, oder nach Paragraph 228 a, decken,
bis zu 30 Ersatzmonate für Zeiten eines Präsenz- oder Zivildienstes (§ 227 Abs. 1 Z 7 und 8 dieses Bundesgesetzes oder § 116 Abs. 1 Z 3 GSVG oder § 107 Abs. 1 Z 3 BSVG).bis zu 30 Ersatzmonate für Zeiten eines Präsenz- oder Zivildienstes (Paragraph 227, Absatz eins, Ziffer 7 und 8 dieses Bundesgesetzes oder Paragraph 116, Absatz eins, Ziffer 3, GSVG oder Paragraph 107, Absatz eins, Ziffer 3, BSVG).
§ 261 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 ist – abweichend von Abs. 15 erster Satz – so anzuwenden, dass das Ausmaß von 1,78 Steigerungspunkten bis zum Ablauf des Jahres 2007 durch zwei Steigerungspunkte, im Jahr 2008 durch 1,95 Steigerungspunkte, im Jahr 2009 durch 1,90 Steigerungspunkte und im Jahr 2010 durch 1,85 Steigerungspunkte bzw. in der knappschaftlichen Pensionsversicherung das Ausmaß von 1,955 Steigerungspunkten bis zum Ablauf des Jahres 2007 durch 2,175 Steigerungspunkte, im Jahr 2008 durch 2,125 Steigerungspunkte, im Jahr 2009 durch 2,075 Steigerungspunkte und im Jahr 2010 durch 2,025 Steigerungspunkte ersetzt wird; Abs. 15 zweiter und dritter Satz sind anzuwenden. § 261 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 ist nicht anzuwenden, wenn die Anspruchsvoraussetzungen – mit Ausnahme der Voraussetzung des Fehlens einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit am Stichtag (§ 253b Abs. 1 Z 4) - bis zum Ablauf des 31. Dezember 2007 erfüllt sind. Ab 1. Jänner 2008 ist § 261 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 so anzuwenden, dass an die Stelle des Regelpensionsalters das jeweils geltende Anfallsalter für die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer tritt; Abs. 11 ist entsprechend anzuwenden. Die Rechtskraft bereits ergangener Entscheidungen steht dem nicht entgegen.“Paragraph 261, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003, ist – abweichend von Absatz 15, erster Satz – so anzuwenden, dass das Ausmaß von 1,78 Steigerungspunkten bis zum Ablauf des Jahres 2007 durch zwei Steigerungspunkte, im Jahr 2008 durch 1,95 Steigerungspunkte, im Jahr 2009 durch 1,90 Steigerungspunkte und im Jahr 2010 durch 1,85 Steigerungspunkte bzw. in der knappschaftlichen Pensionsversicherung das Ausmaß von 1,955 Steigerungspunkten bis zum Ablauf des Jahres 2007 durch 2,175 Steigerungspunkte, im Jahr 2008 durch 2,125 Steigerungspunkte, im Jahr 2009 durch 2,075 Steigerungspunkte und im Jahr 2010 durch 2,025 Steigerungspunkte ersetzt wird; Absatz 15, zweiter und dritter Satz sind anzuwenden. Paragraph 261, Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003, ist nicht anzuwenden, wenn die Anspruchsvoraussetzungen – mit Ausnahme der Voraussetzung des Fehlens einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit am Stichtag (Paragraph 253 b, Absatz eins, Ziffer 4,) - bis zum Ablauf des 31. Dezember 2007 erfüllt sind. Ab 1. Jänner 2008 ist Paragraph 261, Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003, so anzuwenden, dass an die Stelle des Regelpensionsalters das jeweils geltende Anfallsalter für die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer tritt; Absatz 11, ist entsprechend anzuwenden. Die Rechtskraft bereits ergangener Entscheidungen steht dem nicht entgegen.“
96.Novellierungsanordnung 96, § 607 Abs. 13 lautet:Paragraph 607, Absatz 13, lautet:
„Absatz 13,(13) Personen, die die Anspruchsvoraussetzungen für die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer (vorzeitige Knappschaftsalterspension bei langer Versicherungsdauer) nach Abs. 12 – mit Ausnahme der Voraussetzung des Fehlens einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit am Stichtag (§ 253b Abs. 1 Z 4) – in einem der in Abs. 12 vorletzter Satz genannten Kalenderjahre erfüllen, bleiben die für das jeweilige Kalenderjahr angeführten Steigerungspunkte gewahrt; die Rechtskraft bereits ergangener Entscheidungen steht dem nicht entgegen.“(13) Personen, die die Anspruchsvoraussetzungen für die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer (vorzeitige Knappschaftsalterspension bei langer Versicherungsdauer) nach Absatz 12, – mit Ausnahme der Voraussetzung des Fehlens einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit am Stichtag (Paragraph 253 b, Absatz eins, Ziffer 4,) – in einem der in Absatz 12, vorletzter Satz genannten Kalenderjahre erfüllen, bleiben die für das jeweilige Kalenderjahr angeführten Steigerungspunkte gewahrt; die Rechtskraft bereits ergangener Entscheidungen steht dem nicht entgegen.“
97.Novellierungsanordnung 97, § 607 Abs. 14 erster Satz lautet:Paragraph 607, Absatz 14, erster Satz lautet:
„Abs. 12 ist auch auf männliche Versicherte, die nach dem 30. Juni 1950 und vor dem 1. Jänner 1959 und auf weibliche Versicherte, die nach dem 30. Juni 1955 und vor dem 1. Jänner 1964 geboren sind, anzuwenden, wenn der (die) Versicherte mehr als die Hälfte der Beitragsmonate auf Grund von Tätigkeiten, die unter körperlich oder psychisch besonders belastenden Bedingungen erbracht wurden, erworben haben.“
98.Novellierungsanordnung 98, § 607 Abs. 14a wird aufgehoben.Paragraph 607, Absatz 14 a, wird aufgehoben.
98a.Novellierungsanordnung 98a, Im § 607 Abs. 23 zweiter Satz wird der Ausdruck „ist § 572 Abs. 10a“ durch den Ausdruck „sind die §§ 108 Abs. 8 letzter Satz und 572 Abs. 10a“ ersetzt. Im Paragraph 607, Absatz 23, zweiter Satz wird der Ausdruck „ist Paragraph 572, Absatz 10 a, durch den Ausdruck „sind die Paragraphen 108, Absatz 8, letzter Satz und 572 Absatz 10 a, ersetzt.
99.Novellierungsanordnung 99, § 607 Abs. 23 letzter Satz wird durch folgende Sätze ersetzt:Paragraph 607, Absatz 23, letzter Satz wird durch folgende Sätze ersetzt:
„Ist die Neupension im jeweils angeführten Kalenderjahr um mehr als den in der linken Spalte genannten Prozentsatz niedriger als die Vergleichspension, so gilt der in der rechten Spalte genannte Prozentsatz der Vergleichspension als die gebührende Pension:
im Jahr 2004: 5 % ............ 95 %,
im Jahr 2005: 5,25 % ....... 94,75 %,
im Jahr 2006: 5,50 % ....... 94,50 %,
im Jahr 2007: 5,75 % ....... 94,25 %,
im Jahr 2008: 6 % ............ 94 %,
im Jahr 2009: 6,25 % ....... 93,75 %,
im Jahr 2010: 6,50 % ....... 93,50 %,
im Jahr 2011: 6,75 % ....... 93,25 %,
im Jahr 2012: 7 % ............ 93 %
im Jahr 2013: 7,25 % ....... 92,75 %,
im Jahr 2014: 7,50 % ....... 92,50 %,
im Jahr 2015: 7,75 % ....... 92,25 %,
im Jahr 2016: 8 % ............ 92 %,
im Jahr 2017: 8,25 % ....... 91,75 %,
im Jahr 2018: 8,50 % ....... 91,50 %,
im Jahr 2019: 8,75 % ....... 91,25 %,
im Jahr 2020: 9 % ............ 91 %,
im Jahr 2021: 9,25 % ....... 90,75 %,
im Jahr 2022: 9,50 % ....... 90,50 %,
im Jahr 2023: 9,75 % ....... 90,25 %,
ab dem Jahr 2024: 10 % .. 90%.
Die Rechtskraft bereits ergangener Entscheidungen steht dem nicht entgegen. Personen, die die Anspruchsvoraussetzungen für eine Alterspension (Knappschaftsalterspension) oder eine vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer (vorzeitige Knappschaftsalterspension bei langer Versicherungsdauer) – mit Ausnahme der Voraussetzung des Fehlens einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit am Stichtag (§ 253b Abs. 1 Z 4) – in einem der angeführten Kalenderjahre erfüllen, bleiben die dem jeweiligen Kalenderjahr zugeordneten Prozentsätze gewahrt.“Die Rechtskraft bereits ergangener Entscheidungen steht dem nicht entgegen. Personen, die die Anspruchsvoraussetzungen für eine Alterspension (Knappschaftsalterspension) oder eine vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer (vorzeitige Knappschaftsalterspension bei langer Versicherungsdauer) – mit Ausnahme der Voraussetzung des Fehlens einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit am Stichtag (Paragraph 253 b, Absatz eins, Ziffer 4,) – in einem der angeführten Kalenderjahre erfüllen, bleiben die dem jeweiligen Kalenderjahr zugeordneten Prozentsätze gewahrt.“
100.Novellierungsanordnung 100, § 615 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 105/2004 erhält die Bezeichnung „616“.Paragraph 615, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2004, erhält die Bezeichnung „616“.
101.Novellierungsanordnung 101, Nach § 616 wird folgender § 617 samt Überschrift angefügt:Nach Paragraph 616, wird folgender Paragraph 617, samt Überschrift angefügt:
„Schlussbestimmungen zu Art. 2 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2004 (62. Novelle)
„Schlussbestimmungen zu Artikel 2, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2004, (62. Novelle)
§ 617.Paragraph 617,
(1)Absatz eins,Es treten in Kraft:
mit 1. Jänner 2005 die §§ 2a samt Überschrift, 5 Abs. 2, 8 Abs. 1 Z 2, 10 Abs. 5 und 6b, 11 Abs. 2, 12 Abs. 5b und 6, 13, 14 Abs. 1 Z 12 und Abs. 5, 15 Abs. 5, 18 samt Überschrift, 18a Abs. 1 und 3 Z 3, 21 Abs. 1, 31 Abs. 3 Z 9 und Abs. 4 Z 7 bis 9, 36 Abs. 1 Z 10 bis 17, 44 Abs. 1 Z 11 bis 18 und Abs. 6, 51 Abs. 1 Z 3 und Abs. 3 Z 2, 51a samt Überschrift, 52 Abs. 4, 54 Abs. 5, 56a Abs. 2, 70 Überschrift und Abs. 1 bis 3, 74 Abs. 1 und 6, 76 Abs. 1, 76a Abs. 3, 76b Abs. 1, 3 und 4, 77 Abs. 2, 2a, 4 und 6, 79a samt Überschrift, 79b samt Überschrift, 80 Abs. 1, 108, 108a Abs. 1 und 2, 108e Abs. 2 Z 14 und 15 sowie Abs. 9 und 11, 108f, 122 Abs. 4, 136 Abs. 3, 141 Abs. 3 und 5, 154a Abs. 7, 155 Abs. 3, 162 Abs. 3a, 181 Abs. 1, 2 und 6, 181b, 212 Abs. 3, 225 Abs. 1 Z 3, 227 Überschrift und Abs. 1 Einleitung, 227a Überschrift sowie Abs. 1 und 3, 230 Abs. 2 lit. g und h, 231 Z 1, 232 Abs. 1, 233 Abs. 1 und 2, 242 Abs. 9, 254 Abs. 1 Z 3 und Abs. 7, 264 Abs. 6, 271 Abs. 1 Z 3, 283, 288 Abs. 1, 292 Abs. 3 und 4 lit. h, 293 Abs. 2, 302 Abs. 4, 306 Abs. 2, 307d Abs. 6, 410 Abs. 1 Z 8 und 9, 460c, 502 Abs. 4, 522k Abs. 2 und 615 sowie die Überschrift zu Abschnitt V des Vierten Teiles und die Anlagen 12 und 13 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2004;mit 1. Jänner 2005 die Paragraphen 2 a, samt Überschrift, 5 Absatz 2, 8, Absatz eins, Ziffer 2, 10, Absatz 5 und 6 b, 11 Absatz 2, 12, Absatz 5 b und 6, 13, 14 Absatz eins, Ziffer 12 und Absatz 5, 15, Absatz 5, 18, samt Überschrift, 18a Absatz eins und 3 Ziffer 3, 21, Absatz eins, 31, Absatz 3, Ziffer 9 und Absatz 4, Ziffer 7 bis 9, 36 Absatz eins, Ziffer 10 bis 17, 44 Absatz eins, Ziffer 11 bis 18 und Absatz 6, 51, Absatz eins, Ziffer 3 und Absatz 3, Ziffer 2, 51 a, samt Überschrift, 52 Absatz 4, 54, Absatz 5, 56 a, Absatz 2, 70, Überschrift und Absatz eins bis 3, 74 Absatz eins und 6, 76 Absatz eins, 76 a, Absatz 3, 76 b, Absatz eins, 3 und 4, 77 Absatz 2, 2 a, 4 und 6, 79 a samt Überschrift, 79b samt Überschrift, 80 Absatz eins, 108, 108 a, Absatz eins und 2, 108 e Absatz 2, Ziffer 14 und 15 sowie Absatz 9 und 11, 108 f, 122 Absatz 4, 136, Absatz 3, 141, Absatz 3 und 5, 154 a Absatz 7, 155, Absatz 3, 162, Absatz 3 a, 181, Absatz eins, 2 und 6, 181 b, 212 Absatz 3, 225, Absatz eins, Ziffer 3, 227, Überschrift und Absatz eins, Einleitung, 227a Überschrift sowie Absatz eins und 3, 230 Absatz 2, Litera g und h, 231 Ziffer eins, 232, Absatz eins, 233, Absatz eins und 2, 242 Absatz 9, 254, Absatz eins, Ziffer 3 und Absatz 7, 264, Absatz 6, 271, Absatz eins, Ziffer 3, 283, 288, Absatz eins, 292, Absatz 3 und 4 Litera h,, 293 Absatz 2, 302, Absatz 4, 306, Absatz 2, 307 d, Absatz 6, 410, Absatz eins, Ziffer 8 und 9, 460 c, 502 Absatz 4, 522 k, Absatz 2 und 615 sowie die Überschrift zu Abschnitt römisch fünf des Vierten Teiles und die Anlagen 12 und 13 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2004,;
rückwirkend mit 1. Juli 2004 die §§ 227 Abs. 1 Z 5 sowie 264 Abs. 5 Z 3 lit. e und Abs. 7b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2004;rückwirkend mit 1. Juli 2004 die Paragraphen 227, Absatz eins, Ziffer 5, sowie 264 Absatz 5, Ziffer 3, Litera e und Absatz 7 b, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2004,;
rückwirkend mit 1. Jänner 2004 § 607 Abs. 11 bis 14a und 23 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2004.rückwirkend mit 1. Jänner 2004 Paragraph 607, Absatz 11 bis 14 a und 23 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2004,.
(2)Absatz 2,Die §§ 53a Abs. 5, 63a, 108d, 299a, 447g und 460b Abs. 1 Z 1 lit. a treten mit Ablauf des 31. Dezember 2004 außer Kraft.Die Paragraphen 53 a, Absatz 5, 63 a, 108 d, 299 a, 447 g und 460 b Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, treten mit Ablauf des 31. Dezember 2004 außer Kraft.
(2a)Absatz 2 a,§ 607 Abs. 14a tritt mit 1. Jänner 2004 außer Kraft.Paragraph 607, Absatz 14 a, tritt mit 1. Jänner 2004 außer Kraft.
(3)Absatz 3,Auf Personen, die vor dem 1. Jänner 1955 geboren sind, ist § 8 Abs. 1 Z 2 lit. a bis g in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2004 nicht anzuwenden; für diese Personen gelten weiterhin die §§ 227 und 227a sowie 447g Abs. 3 und 4 in der am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung, wobei die letztgenannte Bestimmung so anzuwenden ist, dass die Abgeltungsbeträge an den Hauptverband zu überweisen und von diesem auf die Pensionsversicherungsträger nach dem zuletzt gültigen Aufteilungsschlüssel aufzuteilen sind.Auf Personen, die vor dem 1. Jänner 1955 geboren sind, ist Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a bis g in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2004, nicht anzuwenden; für diese Personen gelten weiterhin die Paragraphen 227 und 227 a sowie 447g Absatz 3 und 4 in der am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung, wobei die letztgenannte Bestimmung so anzuwenden ist, dass die Abgeltungsbeträge an den Hauptverband zu überweisen und von diesem auf die Pensionsversicherungsträger nach dem zuletzt gültigen Aufteilungsschlüssel aufzuteilen sind.
(4)Absatz 4,§ 18a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2004 gilt auch für jene Fälle, in denen die Selbstversicherung am 31. Dezember 2004 wegen Vollendung des 30. Lebensjahres des Kindes bereits beendet war.Paragraph 18 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2004, gilt auch für jene Fälle, in denen die Selbstversicherung am 31. Dezember 2004 wegen Vollendung des 30. Lebensjahres des Kindes bereits beendet war.
(5)Absatz 5,Abweichend von § 52 Abs. 4 Z 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2004 sind die Beiträge für Teilversicherte nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. g in den Jahren 2005 bis einschließlich 2009 zu gleichen Teilen aus Mitteln des Familienlastenausgleichsfonds und aus Mitteln des Bundes zu tragen.Abweichend von Paragraph 52, Absatz 4, Ziffer 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2004, sind die Beiträge für Teilversicherte nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Litera g, in den Jahren 2005 bis einschließlich 2009 zu gleichen Teilen aus Mitteln des Familienlastenausgleichsfonds und aus Mitteln des Bundes zu tragen.
(6)Absatz 6,§ 70 Abs. 1 und 2 in der am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung ist weiterhin auf Beiträge anzuwenden, die für Beitragszeiträume vor dem 1. Jänner 2005 entrichtet wurden.Paragraph 70, Absatz eins und 2 in der am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung ist weiterhin auf Beiträge anzuwenden, die für Beitragszeiträume vor dem 1. Jänner 2005 entrichtet wurden.
(7)Absatz 7,Abweichend von § 73 Abs. 1 Z 1 und 2 beläuft sich der einzubehaltende Betrag im Kalenderjahr 2005 auf 4,25 % der auszuzahlenden Leistung, wenn es sich dabei um eine Direktpension mit einem im Jahr 2004 liegenden Stichtag oder um eine Hinterbliebenenpension handelt, die von einer Pension mit einem im Jahr 2004 liegenden Stichtag abgeleitet wird.Abweichend von Paragraph 73, Absatz eins, Ziffer eins und 2 beläuft sich der einzubehaltende Betrag im Kalenderjahr 2005 auf 4,25 % der auszuzahlenden Leistung, wenn es sich dabei um eine Direktpension mit einem im Jahr 2004 liegenden Stichtag oder um eine Hinterbliebenenpension handelt, die von einer Pension mit einem im Jahr 2004 liegenden Stichtag abgeleitet wird.
(8)Absatz 8,§ 76b Abs. 3 zweiter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2004 ist nicht auf Personen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1954 geboren sind. Soweit solche Personen bereits vor dem 1. Jänner 2005 Beiträge nach § 227 Abs. 3 unter Vervielfachung der Beitragsgrundlage mit einem Faktor entrichtet haben, sind ihnen die auf die Vervielfachung entfallenden Beitragsteile bei Anfall einer Direktpensionsleistung - aufgewertet mit dem der zeitlichen Lagerung entsprechenden Aufwertungsfaktor (§ 108 Abs. 4) - von Amts wegen zu erstatten; auf Antrag hat die Erstattung schon vor Pensionsanfall zu erfolgen.Paragraph 76 b, Absatz 3, zweiter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2004, ist nicht auf Personen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1954 geboren sind. Soweit solche Personen bereits vor dem 1. Jänner 2005 Beiträge nach Paragraph 227, Absatz 3, unter Vervielfachung der Beitragsgrundlage mit einem Faktor entrichtet haben, sind ihnen die auf die Vervielfachung entfallenden Beitragsteile bei Anfall einer Direktpensionsleistung - aufgewertet mit dem der zeitlichen Lagerung entsprechenden Aufwertungsfaktor (Paragraph 108, Absatz 4,) - von Amts wegen zu erstatten; auf Antrag hat die Erstattung schon vor Pensionsanfall zu erfolgen.
(9)Absatz 9,Abweichend von § 108h Abs. 1 hat der Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz in der Verordnung nach § 108 Abs. 5 für die Kalenderjahre 2006, 2007 und 2008 die Pensionsanpassung so vorzunehmen, dassAbweichend von Paragraph 108 h, Absatz eins, hat der Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz in der Verordnung nach Paragraph 108, Absatz 5, für die Kalenderjahre 2006, 2007 und 2008 die Pensionsanpassung so vorzunehmen, dass
nur jene Pensionen, die das Fünfzehnfache der Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 nicht überschreiten, mit dem Anpassungsfaktor zu vervielfachen sind;nur jene Pensionen, die das Fünfzehnfache der Höchstbeitragsgrundlage nach Paragraph 45, nicht überschreiten, mit dem Anpassungsfaktor zu vervielfachen sind;
alle übrigen Pensionen mit einem Fixbetrag zu erhöhen sind, der der Erhöhung des Fünfzehnfachen der Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 mit dem Anpassungsfaktor entspricht.alle übrigen Pensionen mit einem Fixbetrag zu erhöhen sind, der der Erhöhung des Fünfzehnfachen der Höchstbeitragsgrundlage nach Paragraph 45, mit dem Anpassungsfaktor entspricht.
(10)Absatz 10,Abweichend von § 227 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2004 sind nach dem 31. Dezember 2004 gelegene Monate des Besuches einer Bildungseinrichtung nach Z 1 dieser Bestimmung weiterhin als Versicherungsmonate für die Erfüllung der Wartezeit für Leistungen aus dem Versicherungsfall des Todes zu berücksichtigen.Abweichend von Paragraph 227, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2004, sind nach dem 31. Dezember 2004 gelegene Monate des Besuches einer Bildungseinrichtung nach Ziffer eins, dieser Bestimmung weiterhin als Versicherungsmonate für die Erfüllung der Wartezeit für Leistungen aus dem Versicherungsfall des Todes zu berücksichtigen.
(11)Absatz 11,Abweichend von § 253 Abs. 1 in der am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung bestimmt sich das Anfallsalter für weibliche Versicherte, die das 60. Lebensjahr am oder nach dem 1. Jänner 2024 vollenden, nach § 3 des Bundesverfassungsgesetzes über unterschiedliche Altersgrenzen von männlichen und weiblichen Sozialversicherten, BGBl. Nr. 832/1992.Abweichend von Paragraph 253, Absatz eins, in der am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung bestimmt sich das Anfallsalter für weibliche Versicherte, die das 60. Lebensjahr am oder nach dem 1. Jänner 2024 vollenden, nach Paragraph 3, des Bundesverfassungsgesetzes über unterschiedliche Altersgrenzen von männlichen und weiblichen Sozialversicherten, Bundesgesetzblatt Nr. 832 aus 1992,.
(12)Absatz 12,Das am 31. Dezember 2004 im Ausgleichsfonds der Pensionsversicherungsträger befindliche Vermögen ist nach dem für das Geschäftsjahr 2004 geltenden Schlüssel auf die Träger der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz, dem GSVG, dem FSVG und dem BSVG aufzuteilen, und zwar bis längstens 1. März 2005. Ab 1. Jänner 2005 dürfen dem Ausgleichsfonds der Pensionsversicherungsträger keine Einnahmen mehr zufließen.
(13)Absatz 13,§ 607 Abs. 12 ist auch auf männliche Versicherte, die nach dem 30. Juni 1950 und vor dem 1. Jänner 1955 geboren sind, und auf weibliche Versicherte, die nach dem 30. Juni 1955 und vor dem 1. Jänner 1960 geboren sind, anzuwenden, und zwar wie folgt: Liegt der Tag der Geburt in dem in der linken Spalte genannten Zeitraum, so tritt Paragraph 607, Absatz 12, ist auch auf männliche Versicherte, die nach dem 30. Juni 1950 und vor dem 1. Jänner 1955 geboren sind, und auf weibliche Versicherte, die nach dem 30. Juni 1955 und vor dem 1. Jänner 1960 geboren sind, anzuwenden, und zwar wie folgt: Liegt der Tag der Geburt in dem in der linken Spalte genannten Zeitraum, so tritt
bei männlichen Versicherten an die Stelle des 738. Lebensmonates nicht das 60. Lebensjahr, sondern das in der rechten Spalte genannte Lebensjahr:
1. Juli 1950 bis 31. Dezember 1950 ........................ 60,5. Lebensjahr;
1. Jänner 1951 bis 31. Dezember 1951 .................... 61. Lebensjahr;
1. Jänner 1952 bis 31. Dezember 1952 .................... 62. Lebensjahr;
1. Jänner 1953 bis 31. Dezember 1953 .................... 63. Lebensjahr;
1. Jänner 1954 bis 31. Dezember 1954 .................... 64. Lebensjahr;
bei weiblichen Versicherten an die Stelle des 678. Lebensmonates nicht das 55. Lebensjahr, sondern das in der rechten Spalte genannte Lebensjahr:
1. Juli 1955 bis 31. Dezember 1955 ........................ 55,5. Lebensjahr;
1. Jänner 1956 bis 31. Dezember 1956 .................... 56. Lebensjahr;
1. Jänner 1957 bis 31. Dezember 1957 .................... 57. Lebensjahr;
1. Jänner 1958 bis 31. Dezember 1958 .................... 58. Lebensjahr;
1. Jänner 1959 bis 31. Dezember 1959 .................... 59. Lebensjahr.“
102.Novellierungsanordnung 102, Nach Anlage 11 werden folgende Anlagen 12 und 13 angefügt:
Anlage 12
Bevölkerung – Referenzlebenserwartung
Bevölkerung
Bevölkerung zum Jahresendstand
Anlage 13
Parameter für Langfristszenarien 2004
Parameter für Langfristszenarien 2004: Erwerbsquoten
Artikel 3
Änderung des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes (29. Novelle zum GSVG)
Das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 560/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 106/2004, wird wie folgt geändert:Das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1978,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 2004,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 1a samt Überschrift lautet:Paragraph eins a, samt Überschrift lautet:
„Umfang des Leistungsrechtes der Pensionsversicherung
§ 1a.Paragraph eins a,
(1)Absatz eins,Auf Personen, die erstmals nach dem 31. Dezember 2004 in der Pensionsversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz pflichtversichert sind, ist Abschnitt III des Zweiten Teiles nur so weit anzuwenden, als das Allgemeine Pensionsgesetz (APG), BGBl. I Nr. 142/2004, nichts anderes bestimmt.Auf Personen, die erstmals nach dem 31. Dezember 2004 in der Pensionsversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz pflichtversichert sind, ist Abschnitt römisch drei des Zweiten Teiles nur so weit anzuwenden, als das Allgemeine Pensionsgesetz (APG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2004,, nichts anderes bestimmt.
(2)Absatz 2,Auf Personen, die nach dem 31. Dezember 1954 geboren sind und bis zum Ablauf des 31. Dezember 2004 mindestens einen Versicherungsmonat nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz erworben haben, sind die Bestimmungen des Abschnittes III des Zweiten Teiles und des Abschnittes II des Fünften Teiles nur so weit anzuwenden, als das APG nichts anderes bestimmt.“Auf Personen, die nach dem 31. Dezember 1954 geboren sind und bis zum Ablauf des 31. Dezember 2004 mindestens einen Versicherungsmonat nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz erworben haben, sind die Bestimmungen des Abschnittes römisch drei des Zweiten Teiles und des Abschnittes römisch zwei des Fünften Teiles nur so weit anzuwenden, als das APG nichts anderes bestimmt.“
2.Novellierungsanordnung 2, Der bisherige § 1a samt Überschrift erhält die Bezeichnung „§ 1b“.Der bisherige Paragraph eins a, samt Überschrift erhält die Bezeichnung „§ 1b“.
3.Novellierungsanordnung 3, § 3 Abs. 3 lautet:Paragraph 3, Absatz 3, lautet:
„Absatz 3,(3) Pflichtversichert in der Pensionsversicherung sind:
Personen, die nach dem Wehrgesetz 2001
Präsenz- oder Ausbildungsdienst leisten,
Präsenzdienst als Zeitsoldat mit einem Verpflichtungszeitraum von mindestens einem Jahr leisten,
wenn sie zuletzt nach dem GSVG oder FSVG, nicht jedoch nach dem ASVG, pensionsversichert waren und nicht unter § 8 Abs. 1 Z 5 ASVG fallen;wenn sie zuletzt nach dem GSVG oder FSVG, nicht jedoch nach dem ASVG, pensionsversichert waren und nicht unter Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 5, ASVG fallen;
Personen, die auf Grund des Zivildienstgesetzes ordentlichen oder außerordentlichen Zivildienst oder einen Auslandsdienst nach § 12b des Zivildienstgesetzes leisten, wenn sie zuletzt nach dem GSVG oder FSVG, nicht jedoch nach dem ASVG, pensionsversichert waren;Personen, die auf Grund des Zivildienstgesetzes ordentlichen oder außerordentlichen Zivildienst oder einen Auslandsdienst nach Paragraph 12 b, des Zivildienstgesetzes leisten, wenn sie zuletzt nach dem GSVG oder FSVG, nicht jedoch nach dem ASVG, pensionsversichert waren;
Personen, die Übergangsgeld aus der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz beziehen, wenn sie nicht nach § 3 Abs. 5 pflichtversichert sind;Personen, die Übergangsgeld aus der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz beziehen, wenn sie nicht nach Paragraph 3, Absatz 5, pflichtversichert sind;
Personen, die ihr Kind (§ 116a Abs. 2) in den ersten 48 Kalendermonaten nach der Geburt oder im Fall einer Mehrlingsgeburt ihre Kinder in den ersten 60 Kalendermonaten nach der Geburt tatsächlich und überwiegend im Sinne des § 116a Abs. 4 bis 7 im Inland erziehen, wenn sie zuletzt nach dem GSVG oder FSVG, nicht jedoch nach dem ASVG, pensionsversichert waren.“Personen, die ihr Kind (Paragraph 116 a, Absatz 2,) in den ersten 48 Kalendermonaten nach der Geburt oder im Fall einer Mehrlingsgeburt ihre Kinder in den ersten 60 Kalendermonaten nach der Geburt tatsächlich und überwiegend im Sinne des Paragraph 116 a, Absatz 4 bis 7 im Inland erziehen, wenn sie zuletzt nach dem GSVG oder FSVG, nicht jedoch nach dem ASVG, pensionsversichert waren.“
4.Novellierungsanordnung 4, § 6 Abs. 3 Z 4 lautet:Paragraph 6, Absatz 3, Ziffer 4, lautet:
a) bei den im § 3 Abs. 3 Z 1 genannten Personen mit dem Tag, an dem der Präsenz- oder Ausbildungsdienst angetreten wird;a) bei den im Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer eins, genannten Personen mit dem Tag, an dem der Präsenz- oder Ausbildungsdienst angetreten wird;
bei den im § 3 Abs. 3 Z 2 genannten Personen mit dem Tag, an dem der Zivildienst oder Auslandsdienst angetreten wird;bei den im Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 2, genannten Personen mit dem Tag, an dem der Zivildienst oder Auslandsdienst angetreten wird;
bei den im § 3 Abs. 3 Z 3 genannten Personen mit dem Tag, ab dem Übergangsgeld bezogen wird;bei den im Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 3, genannten Personen mit dem Tag, ab dem Übergangsgeld bezogen wird;
bei den im § 3 Abs. 3 Z 4 genannten Personen bei den im Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 4, genannten Personen
mit dem der Geburt des Kindes folgenden Kalendermonat,
mit dem Kalendermonat, in dem die Annahme an Kindes Statt oder die Übernahme der unentgeltlichen Pflege erfolgt;“
5.Novellierungsanordnung 5, § 7 Abs. 2 Z 4 lautet:Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 4, lautet:
bei den im § 6 Abs. 3 Z 4 genannten Personen mit dem Wegfall des für die Versicherung maßgeblichen Tatbestandes, wobei die Pensionsversicherung nach § 3 Abs. 3 Z 2 jedenfalls nach 14 Monaten des Auslandsdienstes endet und sich das Ende der Pensionsversicherung nach § 3 Abs. 3 Z 4 nach den Bestimmungen des § 116a Abs. 3 richtet.“bei den im Paragraph 6, Absatz 3, Ziffer 4, genannten Personen mit dem Wegfall des für die Versicherung maßgeblichen Tatbestandes, wobei die Pensionsversicherung nach Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 2, jedenfalls nach 14 Monaten des Auslandsdienstes endet und sich das Ende der Pensionsversicherung nach Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 4, nach den Bestimmungen des Paragraph 116 a, Absatz 3, richtet.“
6.Novellierungsanordnung 6, Nach § 13 wird folgender § 13a samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 13, wird folgender Paragraph 13 a, samt Überschrift eingefügt:
„Nachträgliche Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten des Besuches einer Bildungseinrichtung
§ 13a.Paragraph 13 a,
(1)Absatz eins,Personen, die eine in § 116 Abs. 7 genannte Bildungseinrichtung besucht haben, können sich nachträglich bei einem Versicherungsträger, bei dem mindestens ein Versicherungsmonat erworben wurde, für alle oder einzelne Monate des Besuches der Bildungseinrichtung auf Antrag in der Pensionsversicherung selbstversichern.Personen, die eine in Paragraph 116, Absatz 7, genannte Bildungseinrichtung besucht haben, können sich nachträglich bei einem Versicherungsträger, bei dem mindestens ein Versicherungsmonat erworben wurde, für alle oder einzelne Monate des Besuches der Bildungseinrichtung auf Antrag in der Pensionsversicherung selbstversichern.
(2)Absatz 2,Der Antrag auf Selbstversicherung kann bis zum Stichtag (§ 113 Abs. 2) gestellt werden. Wird die Berechtigung zur Selbstversicherung erst nach dem Stichtag in einem vor dem Stichtag eingeleiteten Verfahren festgestellt, so können die Beiträge zur Selbstversicherung auch nach dem Stichtag wirksam entrichtet werden.Der Antrag auf Selbstversicherung kann bis zum Stichtag (Paragraph 113, Absatz 2,) gestellt werden. Wird die Berechtigung zur Selbstversicherung erst nach dem Stichtag in einem vor dem Stichtag eingeleiteten Verfahren festgestellt, so können die Beiträge zur Selbstversicherung auch nach dem Stichtag wirksam entrichtet werden.
(3)Absatz 3,Die Dauer der Selbstversicherung darf die in § 116 Abs. 7 jeweils angegebenen Höchstgrenzen für die Berücksichtigung als Ersatzzeiten nicht überschreiten.“Die Dauer der Selbstversicherung darf die in Paragraph 116, Absatz 7, jeweils angegebenen Höchstgrenzen für die Berücksichtigung als Ersatzzeiten nicht überschreiten.“
7.Novellierungsanordnung 7, Im § 14 Abs. 1 wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:Im Paragraph 14, Absatz eins, wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:
„Dies gilt nicht für Fälle einer vermeintlichen Teilversicherung in der Pensionsversicherung nach § 3 Abs. 3.“
„Dies gilt nicht für Fälle einer vermeintlichen Teilversicherung in der Pensionsversicherung nach Paragraph 3, Absatz 3,
8.Novellierungsanordnung 8, Nach § 18 Abs. 3 wird folgender Abs. 3a eingefügt:Nach Paragraph 18, Absatz 3, wird folgender Absatz 3 a, eingefügt:
„Absatz 3 a,(3a) Die Meldepflichten obliegen
für die nach § 3 Abs. 3 Z 1 pflichtversicherten Präsenz- oder Ausbildungsdienst Leistenden dem Bundesministerium für Landesverteidigung;für die nach Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer eins, pflichtversicherten Präsenz- oder Ausbildungsdienst Leistenden dem Bundesministerium für Landesverteidigung;
für die nach § 3 Abs. 3 Z 2 pflichtversicherten Zivil- oder Auslandsdienstleistenden dem Bundesministerium für Inneres;für die nach Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 2, pflichtversicherten Zivil- oder Auslandsdienstleistenden dem Bundesministerium für Inneres;
für die nach § 3 Abs. 3 Z 3 pflichtversicherten BezieherInnen von Übergangsgeld dem Pensionsversicherungsträger;für die nach Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 3, pflichtversicherten BezieherInnen von Übergangsgeld dem Pensionsversicherungsträger;
für die nach § 3 Abs. 3 Z 4 pflichtversicherten Erziehenden dem Krankenversicherungsträger.“für die nach Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 4, pflichtversicherten Erziehenden dem Krankenversicherungsträger.“
9.Novellierungsanordnung 9, Nach § 25 Abs. 4 wird folgender Abs. 4a eingefügt:Nach Paragraph 25, Absatz 4, wird folgender Absatz 4 a, eingefügt:
„Absatz 4 a,(4a) Abweichend von Abs. 4 gelten für die Pflichtversicherten nach § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 ab 1. Jänner 2006 in der Pensionsversicherung folgende Beträge:(4a) Abweichend von Absatz 4, gelten für die Pflichtversicherten nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 ab 1. Jänner 2006 in der Pensionsversicherung folgende Beträge:
ab 1. Jänner 2006 mindestens 1 018,40 €,
ab 1. Jänner 2007 mindestens 940,38 €,
ab 1. Jänner 2008 mindestens 862,36 €,
ab 1. Jänner 2009 mindestens 784,34 €,
ab 1. Jänner 2010 mindestens 706,32 €,
ab 1. Jänner 2011 mindestens 628,30 €,
ab 1. Jänner 2012 mindestens 550,28 €,
ab 1. Jänner 2013 mindestens 472,26 €,
ab 1. Jänner 2014 mindestens 394,24 €,
ab 1. Jänner 2015 mindestens 316,19 €.
An die Stelle dieser Beträge treten ab 1. Jänner 2006 die mit den für die Jahre 2005 und 2006 geltenden Aufwertungszahlen (§ 51) vervielfachten Beträge und ab 1. Jänner 2007 sowie ab 1. Jänner eines jeden späteren Jahres die unter Bedachtnahme auf § 51 mit der jeweiligen Aufwertungszahl vervielfachten Beträge. Für Pflichtversicherte nach § 2 Abs. 1 Z 4, die ausschließlich eine betriebliche Tätigkeit ausüben, gelten ab 1. Jänner 2013 in der Pensionsversicherung abweichend von Abs. 4 Z 2 lit. a die für Pflichtversicherte nach § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 geltenden Beträge.“An die Stelle dieser Beträge treten ab 1. Jänner 2006 die mit den für die Jahre 2005 und 2006 geltenden Aufwertungszahlen (Paragraph 51,) vervielfachten Beträge und ab 1. Jänner 2007 sowie ab 1. Jänner eines jeden späteren Jahres die unter Bedachtnahme auf Paragraph 51, mit der jeweiligen Aufwertungszahl vervielfachten Beträge. Für Pflichtversicherte nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4,, die ausschließlich eine betriebliche Tätigkeit ausüben, gelten ab 1. Jänner 2013 in der Pensionsversicherung abweichend von Absatz 4, Ziffer 2, Litera a, die für Pflichtversicherte nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 geltenden Beträge.“
10.Novellierungsanordnung 10, § 25a Abs. 2 wird aufgehoben.Paragraph 25 a, Absatz 2, wird aufgehoben.
11.Novellierungsanordnung 11, § 26 Abs. 4 und 5 lauten:Paragraph 26, Absatz 4 und 5 lauten:
„Absatz 4,(4) Erreicht in den Fällen des Abs. 3 Z 1 die Summe (4) Erreicht in den Fällen des Absatz 3, Ziffer eins, die Summe
aus dem Teil der Beitragsgrundlagensumme für Zeiten einer Pflichtversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit nach dem ASVG (§ 11 Abs. 1 Z 1 APG), der auf einen Beitragsmonat der Pflichtversicherung entfällt (anteilige Beitragsgrundlage nach dem ASVG), und aus dem Teil der Beitragsgrundlagensumme für Zeiten einer Pflichtversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit nach dem ASVG (Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins, APG), der auf einen Beitragsmonat der Pflichtversicherung entfällt (anteilige Beitragsgrundlage nach dem ASVG), und
aus der Beitragsgrundlage nach § 25 Abs. 2 aus der Beitragsgrundlage nach Paragraph 25, Absatz 2,
nicht den Betrag nach § 25 Abs. 4 oder nach § 236 lit. a, so ist Beitragsgrundlage nach diesem Bundesgesetz der Unterschiedsbetrag zwischen der anteiligen Beitragsgrundlage nach dem ASVG und dem Betrag nach § 25 Abs. 4 oder nach § 236 lit. a.nicht den Betrag nach Paragraph 25, Absatz 4, oder nach Paragraph 236, Litera a,, so ist Beitragsgrundlage nach diesem Bundesgesetz der Unterschiedsbetrag zwischen der anteiligen Beitragsgrundlage nach dem ASVG und dem Betrag nach Paragraph 25, Absatz 4, oder nach Paragraph 236, Litera a,
(5)Absatz 5,Erreicht in den Fällen des Abs. 3 Z 2 und 3 die Summe Erreicht in den Fällen des Absatz 3, Ziffer 2 und 3 die Summe
aus der Beitragsgrundlage nach diesem Bundesgesetz nach § 25 Abs. 2, aus der Beitragsgrundlage nach diesem Bundesgesetz nach Paragraph 25, Absatz 2,,
aus der Beitragsgrundlage nach dem FSVG und
aus dem Teil der anteiligen Beitragsgrundlage nach dem ASVG (Abs. 4 Z 2) aus dem Teil der anteiligen Beitragsgrundlage nach dem ASVG (Absatz 4, Ziffer 2,)
nicht den in Betracht kommenden Betrag nach § 25 Abs. 4, so sind die Beitragsgrundlage nach diesem Bundesgesetz nach § 25 Abs. 2 und die Beitragsgrundlage nach dem FSVG verhältnismäßig entsprechend dem Anteil der maßgeblichen Einkünfte aus diesen versicherungspflichtigen Erwerbstätigkeiten so weit zu erhöhen, bis die Summe aller Beitragsgrundlagen den in Betracht kommenden Betrag nach § 25 Abs. 4 ergibt. Für die Ermittlung dieser Erhöhung ist der Betrag nach § 25 Abs. 4 heranzuziehen, wenn er auch nur in einer der beteiligten Versicherungen anzuwenden war. Beitragsgrundlage nach diesem Bundesgesetz und nach dem FSVG ist der anteilsmäßig erhöhte Betrag.“nicht den in Betracht kommenden Betrag nach Paragraph 25, Absatz 4,, so sind die Beitragsgrundlage nach diesem Bundesgesetz nach Paragraph 25, Absatz 2 und die Beitragsgrundlage nach dem FSVG verhältnismäßig entsprechend dem Anteil der maßgeblichen Einkünfte aus diesen versicherungspflichtigen Erwerbstätigkeiten so weit zu erhöhen, bis die Summe aller Beitragsgrundlagen den in Betracht kommenden Betrag nach Paragraph 25, Absatz 4, ergibt. Für die Ermittlung dieser Erhöhung ist der Betrag nach Paragraph 25, Absatz 4, heranzuziehen, wenn er auch nur in einer der beteiligten Versicherungen anzuwenden war. Beitragsgrundlage nach diesem Bundesgesetz und nach dem FSVG ist der anteilsmäßig erhöhte Betrag.“
12.Novellierungsanordnung 12, § 26a lautet:Paragraph 26 a, lautet:
„
§ 26a.Paragraph 26 a,
Beitragsgrundlage für die nach § 3 Abs. 3 Z 1 lit. a, 2 und 4 Pflichtversicherten ist der Betrag von 1 350 €, Beitragsgrundlage für die nach § 3 Abs. 3 Z 3 Pflichtversicherten ist das Übergangsgeld. Beitragsgrundlage für die nach § 3 Abs. 3 Z 1 lit. b pflichtversicherten Zeitsoldaten mit einem Verpflichtungszeitraum von mindestens einem Jahr sind 133 % des Monatsgeldes, der Dienstgradzulage, der Monatsprämie, der Einsatzvergütung, der Belastungs- und Ausbildnervergütung sowie der Anerkennungsprämie.“ Beitragsgrundlage für die nach Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer eins, Litera a,, 2 und 4 Pflichtversicherten ist der Betrag von 1 350 €, Beitragsgrundlage für die nach Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 3, Pflichtversicherten ist das Übergangsgeld. Beitragsgrundlage für die nach Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer eins, Litera b, pflichtversicherten Zeitsoldaten mit einem Verpflichtungszeitraum von mindestens einem Jahr sind 133 % des Monatsgeldes, der Dienstgradzulage, der Monatsprämie, der Einsatzvergütung, der Belastungs- und Ausbildnervergütung sowie der Anerkennungsprämie.“
13.Novellierungsanordnung 13, § 27 Abs. 1 und 2 lauten:Paragraph 27, Absatz eins und 2 lauten:
„Absatz eins,(1) Die Pflichtversicherten nach § 2 Abs. 1 haben für die Dauer der Pflichtversicherung(1) Die Pflichtversicherten nach Paragraph 2, Absatz eins, haben für die Dauer der Pflichtversicherung
als Beitrag zur Krankenversicherung 8,4 %,
als Beitrag zur Pensionsversicherung 22,8 %
der Beitragsgrundlage zu leisten. Zahlungen, die von einer Einrichtung zur wirtschaftlichen Selbsthilfe auf Grund einer Vereinbarung mit dem Versicherungsträger oder aus Mitteln des Künstler-Sozialversicherungsfonds geleistet werden, sind auf den Beitrag anzurechnen.
(2)Absatz 2,Der Beitrag zur Pensionsversicherung nach Abs. 1 Z 2 wird aufgebrachtDer Beitrag zur Pensionsversicherung nach Absatz eins, Ziffer 2, wird aufgebracht
durch Leistungen der Pflichtversicherten in der Höhe folgender Prozentsätze der Beitragsgrundlage:
ab 1. Jänner 2006 15,25 %,
ab 1. Jänner 2007 15,5 %,
ab 1. Jänner 2008 15,75 %,
ab 1. Jänner 2010 16,25 %,
ab 1. Jänner 2011 16,5 %,
ab 1. Jänner 2012 16,75 %,
ab 1. Jänner 2014 17,25 %,
ab 1. Jänner 2015 17,5 %;
durch eine Leistung aus dem Steueraufkommen der Pflichtversicherten in der Höhe folgender Prozentsätze der Beitragsgrundlage:
ab 1. Jänner 2005 7,80 %,
ab 1. Jänner 2006 7,55 %,
ab 1. Jänner 2007 7,30 %,
ab 1. Jänner 2008 7,05 %,
ab 1. Jänner 2009 6,80 %,
ab 1. Jänner 2010 6,55 %,
ab 1. Jänner 2011 6,30 %,
ab 1. Jänner 2012 6,05 %,
ab 1. Jänner 2014 5,55 %,
ab 1. Jänner 2015 5,30 %.
Die Partnerleistung nach Z 2 trägt der Bund; er hat diese dem Versicherungsträger monatlich im erforderlichen Ausmaß unter Bedachtnahme auf die Kassenlage des Bundes zu bevorschussen.“Die Partnerleistung nach Ziffer 2, trägt der Bund; er hat diese dem Versicherungsträger monatlich im erforderlichen Ausmaß unter Bedachtnahme auf die Kassenlage des Bundes zu bevorschussen.“
14.Novellierungsanordnung 14, Die Abs. 2 bis 4 des § 27 erhalten die Bezeichnungen „3“ bis „5“.Die Absatz 2 bis 4 des Paragraph 27, erhalten die Bezeichnungen „3“ bis „5“.
15.Novellierungsanordnung 15, Nach § 27d wird folgender § 27e samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 27 d, wird folgender Paragraph 27 e, samt Überschrift eingefügt:
„Beitrag für Teilversicherte in der Pensionsversicherung
§ 27e.Paragraph 27 e,
Die Beiträge für Teilversicherte nach § 3 Abs. 3 sind mit 22,8 % der Beitragsgrundlage (§ 26a) zu bemessen. Diese Beiträge sind zu tragen Die Beiträge für Teilversicherte nach Paragraph 3, Absatz 3, sind mit 22,8 % der Beitragsgrundlage (Paragraph 26 a,) zu bemessen. Diese Beiträge sind zu tragen
für Teilversicherte nach § 3 Abs. 3 Z 1 lit. a sowie Z 2 und 3 vom Bund;für Teilversicherte nach Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer eins, Litera a, sowie Ziffer 2 und 3 vom Bund;
für Teilversicherte nach § 3 Abs. 3 Z 1 lit. b aus Mitteln des Bundesministeriums für Landesverteidigung;für Teilversicherte nach Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer eins, Litera b, aus Mitteln des Bundesministeriums für Landesverteidigung;
für Teilversicherte nach § 3 Abs. 3 Z 4 zu 75 % aus Mitteln des Familienlastenausgleichsfonds und zu 25 % aus Mitteln des Bundes.“für Teilversicherte nach Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 4, zu 75 % aus Mitteln des Familienlastenausgleichsfonds und zu 25 % aus Mitteln des Bundes.“
16.Novellierungsanordnung 16, Nach § 32 wird folgender § 32a samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 32, wird folgender Paragraph 32 a, samt Überschrift eingefügt:
„Beiträge für Selbstversicherte nach § 13a
„Beiträge für Selbstversicherte nach Paragraph 13 a
§ 32a.Paragraph 32 a,
(1)Absatz eins,Die monatliche Beitragsgrundlage für Selbstversicherte nach § 13a beläuft sichDie monatliche Beitragsgrundlage für Selbstversicherte nach Paragraph 13 a, beläuft sich
für die in § 116 Abs. 7 genannten Zeiten des Besuches einer Hochschule, einer Kunstakademie oder Kunsthochschule und der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, abgeschlossene Hochschulbildung erfordernden Beruf auf das Zwanzigfache,für die in Paragraph 116, Absatz 7, genannten Zeiten des Besuches einer Hochschule, einer Kunstakademie oder Kunsthochschule und der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, abgeschlossene Hochschulbildung erfordernden Beruf auf das Zwanzigfache,
für die sonstigen in § 116 Abs. 7 genannten Zeiten auf das Zehnfachefür die sonstigen in Paragraph 116, Absatz 7, genannten Zeiten auf das Zehnfache
der im Zeitpunkt der Beitragsentrichtung geltenden Höchstbeitragsgrundlage in der Pensionsversicherung nach § 45 Abs. 1 ASVG. Im Fall der Entrichtung des Beitrages nach Vollendung des 40. Lebensjahres der versicherten Person ist die Beitragsgrundlage mit dem Faktor 1,12 zu vervielfachen; an die Stelle dieses Faktors tritt nach Vollendung des 45. Lebensjahres der Faktor 1,34, nach Vollendung des 50. Lebensjahres der Faktor 1,66, nach Vollendung des 55. Lebensjahres der Faktor 2,22 und nach Vollendung des 60. Lebensjahres der Faktor 2,34.“der im Zeitpunkt der Beitragsentrichtung geltenden Höchstbeitragsgrundlage in der Pensionsversicherung nach Paragraph 45, Absatz eins, ASVG. Im Fall der Entrichtung des Beitrages nach Vollendung des 40. Lebensjahres der versicherten Person ist die Beitragsgrundlage mit dem Faktor 1,12 zu vervielfachen; an die Stelle dieses Faktors tritt nach Vollendung des 45. Lebensjahres der Faktor 1,34, nach Vollendung des 50. Lebensjahres der Faktor 1,66, nach Vollendung des 55. Lebensjahres der Faktor 2,22 und nach Vollendung des 60. Lebensjahres der Faktor 2,34.“
(2)Absatz 2,Die Selbstversicherten haben für die Dauer der Versicherung einen Beitrag zu entrichten, der sich auf 22,8 % der Beitragsgrundlage beläuft.“
17.Novellierungsanordnung 17, § 34 lautet:Paragraph 34, lautet:
„
§ 34.Paragraph 34,
(1)Absatz eins,In der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz leistet der Bund für jedes Geschäftsjahr einen Beitrag in der Höhe des Betrages, um den die Aufwendungen die Erträge übersteigen. Hiebei sind bei den Aufwendungen die Ausgleichszulagen und die Leistungen für Kriegsgefangene nach dem Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz, BGBl. I Nr. 142/2000, und bei den Erträgen der Bundesbeitrag sowie die Ersätze für Ausgleichszulagen und für die Leistungen für Kriegsgefangene nach dem Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz außer Betracht zu lassen.In der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz leistet der Bund für jedes Geschäftsjahr einen Beitrag in der Höhe des Betrages, um den die Aufwendungen die Erträge übersteigen. Hiebei sind bei den Aufwendungen die Ausgleichszulagen und die Leistungen für Kriegsgefangene nach dem Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2000,, und bei den Erträgen der Bundesbeitrag sowie die Ersätze für Ausgleichszulagen und für die Leistungen für Kriegsgefangene nach dem Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz außer Betracht zu lassen.
(2)Absatz 2,Der dem Versicherungsträger als Träger der Pensionsversicherung nach Abs. 1 gebührende Beitrag des Bundes ist monatlich im erforderlichen Ausmaß unter Bedachtnahme auf die Kassenlage des Bundes zu bevorschussen.“Der dem Versicherungsträger als Träger der Pensionsversicherung nach Absatz eins, gebührende Beitrag des Bundes ist monatlich im erforderlichen Ausmaß unter Bedachtnahme auf die Kassenlage des Bundes zu bevorschussen.“
18.Novellierungsanordnung 18, In der Überschrift zu § 47 entfallen die Ausdrücke „Beitragsbelastungsfaktor,“ sowie „und Wertausgleich“.In der Überschrift zu Paragraph 47, entfallen die Ausdrücke „Beitragsbelastungsfaktor,“ sowie „und Wertausgleich“.
19.Novellierungsanordnung 19, Im § 47 wird der Ausdruck „ , die Aufwertungsfaktoren, der Beitragsbelastungsfaktor und der Anpassungsrichtwert“ durch den Ausdruck „und die Aufwertungsfaktoren“ ersetzt; der Ausdruck „und Wertausgleich“ entfällt.Im Paragraph 47, wird der Ausdruck „ , die Aufwertungsfaktoren, der Beitragsbelastungsfaktor und der Anpassungsrichtwert“ durch den Ausdruck „und die Aufwertungsfaktoren“ ersetzt; der Ausdruck „und Wertausgleich“ entfällt.
20.Novellierungsanordnung 20, § 115 Abs. 1 Z 3 lautet:Paragraph 115, Absatz eins, Ziffer 3, lautet:
Zeiten einer freiwilligen Versicherung, wenn die Beiträge innerhalb von zwölf Monaten nach Ablauf des Kalendermonates, für den sie gelten sollen, oder auf Grund einer nachträglichen Selbstversicherung nach § 13a entrichtet worden sind;“Zeiten einer freiwilligen Versicherung, wenn die Beiträge innerhalb von zwölf Monaten nach Ablauf des Kalendermonates, für den sie gelten sollen, oder auf Grund einer nachträglichen Selbstversicherung nach Paragraph 13 a, entrichtet worden sind;“
21.Novellierungsanordnung 21, Die Überschrift zu § 116 lautet:Die Überschrift zu Paragraph 116, lautet:
„Ersatzzeiten vor dem 1. Jänner 2005“
22.Novellierungsanordnung 22, Im § 116 Abs. 1 Einleitung und Abs. 7 erster Satz wird nach dem Ausdruck „Ersatzzeiten“ der Ausdruck „vor dem 1. Jänner 2005“ eingefügt.Im Paragraph 116, Absatz eins, Einleitung und Absatz 7, erster Satz wird nach dem Ausdruck „Ersatzzeiten“ der Ausdruck „vor dem 1. Jänner 2005“ eingefügt.
23.Novellierungsanordnung 23, Die Überschrift zu § 116a lautet:Die Überschrift zu Paragraph 116 a, lautet:
„Ersatzzeiten für Zeiten der Kindererziehung aus der Zeit nach dem 31. Dezember 1955 und vor dem 1. Jänner 2005“
24.Novellierungsanordnung 24, Im § 116a Abs. 1 wird nach dem Ausdruck „31. Dezember 1955“ der Ausdruck „und vor dem 1. Jänner 2005“ eingefügt.Im Paragraph 116 a, Absatz eins, wird nach dem Ausdruck „31. Dezember 1955“ der Ausdruck „und vor dem 1. Jänner 2005“ eingefügt.
24a.Novellierungsanordnung 24a, Dem § 116a Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:Dem Paragraph 116 a, Absatz eins, wird folgender Satz angefügt:
„Im Fall einer Mehrlingsgeburt verlängert sich diese Frist auf 60 Kalendermonate.“
24b.Novellierungsanordnung 24b, Im § 116a Abs. 3 erster Satz wird nach dem Ausdruck „48-Kalendermonate-Frist“ jeweils der Klammerausdruck „(60-Kalendermonate-Frist)“ eingefügt.Im Paragraph 116 a, Absatz 3, erster Satz wird nach dem Ausdruck „48-Kalendermonate-Frist“ jeweils der Klammerausdruck „(60-Kalendermonate-Frist)“ eingefügt.
25.Novellierungsanordnung 25, § 116a Abs. 3 zweiter Satz entfällt.Paragraph 116 a, Absatz 3, zweiter Satz entfällt.
26.Novellierungsanordnung 26, Im § 118 Abs. 2 wird der Punkt am Ende der lit. i durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende lit. j wird angefügt:Im Paragraph 118, Absatz 2, wird der Punkt am Ende der Litera i, durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Litera j, wird angefügt:
auf Beiträge, die nach § 27e der Bund oder ein öffentlicher Fonds zu zahlen hat.“auf Beiträge, die nach Paragraph 27 e, der Bund oder ein öffentlicher Fonds zu zahlen hat.“
27.Novellierungsanordnung 27, Im § 119 Z 1 zweiter Satz wird der Ausdruck „Beitragszeit der Pflichtversicherung“ durch den Ausdruck „Beitragszeit der Pflichtversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit“ und der Ausdruck „Ersatzzeit“ durch den Ausdruck „Ersatzzeit und Zeit der Pflichtversicherung nach § 3 Abs. 3“ ersetzt.Im Paragraph 119, Ziffer eins, zweiter Satz wird der Ausdruck „Beitragszeit der Pflichtversicherung“ durch den Ausdruck „Beitragszeit der Pflichtversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit“ und der Ausdruck „Ersatzzeit“ durch den Ausdruck „Ersatzzeit und Zeit der Pflichtversicherung nach Paragraph 3, Absatz 3, ersetzt.
28.Novellierungsanordnung 28, Im § 119a Abs. 1 wird der Ausdruck „Beitragsmonat der Pflichtversicherung“ durch den Ausdruck „Beitragmonat der Pflichtversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit“, der Ausdruck „leistungswirksamer Ersatzmonat mit Ausnahme von Ersatzmonaten nach den §§ 116a und 116b“ durch den Ausdruck „leistungswirksamer Ersatzmonat - mit Ausnahme von Ersatzmonaten nach den §§ 116a und 116b – sowie Monat der Pflichtversicherung nach § 3 Abs. 3“ ersetzt.Im Paragraph 119 a, Absatz eins, wird der Ausdruck „Beitragsmonat der Pflichtversicherung“ durch den Ausdruck „Beitragmonat der Pflichtversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit“, der Ausdruck „leistungswirksamer Ersatzmonat mit Ausnahme von Ersatzmonaten nach den Paragraphen 116 a und 116 b durch den Ausdruck „leistungswirksamer Ersatzmonat - mit Ausnahme von Ersatzmonaten nach den Paragraphen 116 a und 116 b – sowie Monat der Pflichtversicherung nach Paragraph 3, Absatz 3, ersetzt.
29.Novellierungsanordnung 29, Im § 119a Abs. 2 wird der Ausdruck „Beitragsmonat der Pflichtversicherung“ durch den Ausdruck „Beitragsmonat der Pflichtversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit“ sowie der Ausdruck „Ersatzmonat nach den §§ 116a und 116b, der als Beitragsmonat (der Pflichtversicherung) zu berücksichtigen ist,“ durch den Ausdruck „Ersatzmonat nach den §§ 116a und 116b, der als Beitragsmonat (der Pflichtversicherung) zu berücksichtigen ist, sowie Monat der Pflichtversicherung nach § 3 Abs. 3“ ersetzt.Im Paragraph 119 a, Absatz 2, wird der Ausdruck „Beitragsmonat der Pflichtversicherung“ durch den Ausdruck „Beitragsmonat der Pflichtversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit“ sowie der Ausdruck „Ersatzmonat nach den Paragraphen 116 a und 116 b, der als Beitragsmonat (der Pflichtversicherung) zu berücksichtigen ist,“ durch den Ausdruck „Ersatzmonat nach den Paragraphen 116 a und 116 b, der als Beitragsmonat (der Pflichtversicherung) zu berücksichtigen ist, sowie Monat der Pflichtversicherung nach Paragraph 3, Absatz 3, ersetzt.
30.Novellierungsanordnung 30, Im § 127 Abs. 8 entfällt der Ausdruck „und mit dem ihrer zeitlichen Lagerung entsprechenden Beitragsbelastungsfaktor (§ 47) zu vervielfachen“.Im Paragraph 127, Absatz 8, entfällt der Ausdruck „und mit dem ihrer zeitlichen Lagerung entsprechenden Beitragsbelastungsfaktor (Paragraph 47,) zu vervielfachen“.
31.Novellierungsanordnung 31, In der Überschrift zu § 127b entfällt der Ausdruck „Anrechnung für die Höherversicherung bzw.“.In der Überschrift zu Paragraph 127 b, entfällt der Ausdruck „Anrechnung für die Höherversicherung bzw.“.
32.Novellierungsanordnung 32, § 127b Abs. 1 bis 3 lauten:Paragraph 127 b, Absatz eins bis 3 lauten:
„Absatz eins,(1) Überschreitet in einem Kalenderjahr bei einer oder mehreren die Pflichtversicherung nach dem ASVG begründenden Beschäftigungen und einer oder mehreren die Pflichtversicherung begründenden selbständigen Erwerbstätigkeiten nach diesem Bundesgesetz die Summe aller Beitragsgrundlagen der Pflichtversicherung - einschließlich der Sonderzahlungen - die Summe der monatlichen Höchstbeitragsgrundlagen nach § 48 für die im Kalenderjahr liegenden Beitragsmonate der Pflichtversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit, wobei sich deckende Beitragsmonate nur ein Mal zu zählen sind, so hat die versicherte Person Anspruch auf Beitragserstattung nach den Abs. 2 und 3.(1) Überschreitet in einem Kalenderjahr bei einer oder mehreren die Pflichtversicherung nach dem ASVG begründenden Beschäftigungen und einer oder mehreren die Pflichtversicherung begründenden selbständigen Erwerbstätigkeiten nach diesem Bundesgesetz die Summe aller Beitragsgrundlagen der Pflichtversicherung - einschließlich der Sonderzahlungen - die Summe der monatlichen Höchstbeitragsgrundlagen nach Paragraph 48, für die im Kalenderjahr liegenden Beitragsmonate der Pflichtversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit, wobei sich deckende Beitragsmonate nur ein Mal zu zählen sind, so hat die versicherte Person Anspruch auf Beitragserstattung nach den Absatz 2 und 3,
(2)Absatz 2,Bei Anfall einer Leistung aus den Versicherungsfällen des Alters oder der Erwerbsunfähigkeit sind der versicherten Person von Amts wegen zu erstatten:
die auf den Überschreitungsbetrag entfallenden Beiträge nach dem ASVG in halber Höhe und
die auf den Überschreitungsbetrag entfallenden Beiträge nach § 27 Abs. 2 Z 1 dieses Bundesgesetzes oder nach § 8 FSVG in voller Höhe,die auf den Überschreitungsbetrag entfallenden Beiträge nach Paragraph 27, Absatz 2, Ziffer eins, dieses Bundesgesetzes oder nach Paragraph 8, FSVG in voller Höhe,
jeweils aufgewertet mit dem der zeitlichen Lagerung entsprechenden Aufwertungsfaktor (§ 47). Ist jedoch das APG anzuwenden, so ist in gleicher Weise nur der Überschreitungsbetrag nach § 12 Abs. 1 zweiter Satz APG zu erstatten.jeweils aufgewertet mit dem der zeitlichen Lagerung entsprechenden Aufwertungsfaktor (Paragraph 47,). Ist jedoch das APG anzuwenden, so ist in gleicher Weise nur der Überschreitungsbetrag nach Paragraph 12, Absatz eins, zweiter Satz APG zu erstatten.
(3)Absatz 3,Die auf den Überschreitungsbetrag entfallenden Beiträge sind auf Antrag auch vor Anfall der Leistung nach Abs. 2 zu erstatten. Für die Erstattung der Beiträge gilt Abs. 2 entsprechend.“Die auf den Überschreitungsbetrag entfallenden Beiträge sind auf Antrag auch vor Anfall der Leistung nach Absatz 2, zu erstatten. Für die Erstattung der Beiträge gilt Absatz 2, entsprechend.“
33.Novellierungsanordnung 33, Im § 132 Abs. 1 Z 3 wird der Ausdruck „nach diesem Bundesgesetz oder nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz oder nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz“ durch den Ausdruck „nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz, mit Ausnahme der Alterspension nach § 4 Abs. 2 APG,“ ersetzt.Im Paragraph 132, Absatz eins, Ziffer 3, wird der Ausdruck „nach diesem Bundesgesetz oder nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz oder nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz“ durch den Ausdruck „nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz, mit Ausnahme der Alterspension nach Paragraph 4, Absatz 2, APG,“ ersetzt.
34.Novellierungsanordnung 34, Im § 145 Abs. 5 Z 3 lit. e wird nach dem Ausdruck „1972,“ der Ausdruck „des Bundesbezügegesetzes, BGBl. I Nr. 64/1997,“ eingefügt.Im Paragraph 145, Absatz 5, Ziffer 3, Litera e, wird nach dem Ausdruck „1972,“ der Ausdruck „des Bundesbezügegesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 1997,,“ eingefügt.
35.Novellierungsanordnung 35, Nach § 145 Abs. 7a wird folgender Abs. 7b eingefügt:Nach Paragraph 145, Absatz 7 a, wird folgender Absatz 7 b, eingefügt:
„Absatz 7 b,(7b) Gebührt neben der Witwen(Witwer)pension auch ein Versorgungsgenuss nach Abs. 5 Z 3 und 4, so gebührt die Erhöhung nach Abs. 6 bis zum zulässigen Höchstausmaß zuerst zur höheren Leistung. Sind die Abs. 6a und 7a bei Vorliegen von zwei oder mehreren Witwen(Witwer)pensionen anzuwenden, so ist beginnend mit der jeweils betraglich niedrigeren Pension zu vermindern.“(7b) Gebührt neben der Witwen(Witwer)pension auch ein Versorgungsgenuss nach Absatz 5, Ziffer 3 und 4, so gebührt die Erhöhung nach Absatz 6 bis zum zulässigen Höchstausmaß zuerst zur höheren Leistung. Sind die Absatz 6 a und 7 a bei Vorliegen von zwei oder mehreren Witwen(Witwer)pensionen anzuwenden, so ist beginnend mit der jeweils betraglich niedrigeren Pension zu vermindern.“
36.Novellierungsanordnung 36, In der Überschrift zum 3. Unterabschnitt des Abschnittes III des Zweiten Teiles entfällt der Ausdruck „und Wertausgleich“.In der Überschrift zum 3. Unterabschnitt des Abschnittes römisch drei des Zweiten Teiles entfällt der Ausdruck „und Wertausgleich“.
37.Novellierungsanordnung 37, § 156a wird aufgehoben.Paragraph 156 a, wird aufgehoben.
38.Novellierungsanordnung 38, § 164 Abs. 2 dritter Satz entfällt.Paragraph 164, Absatz 2, dritter Satz entfällt.
39.Novellierungsanordnung 39, § 298 Abs. 11 erster Satz lautet:Paragraph 298, Absatz 11, erster Satz lautet:
„In Fällen des Abs. 10, in denen eine vorzeitige Alterspension nach § 131 Abs. 2 weggefallen ist, ist die Leistung nach dem Erreichen des Regelpensionsalters von Amts wegen neu festzustellen; dabei ist die Leistung für jeden Monat, in dem die vorzeitige Alterspension weggefallen ist, um 0,55 % zu erhöhen.“
„In Fällen des Absatz 10,, in denen eine vorzeitige Alterspension nach Paragraph 131, Absatz 2, weggefallen ist, ist die Leistung nach dem Erreichen des Regelpensionsalters von Amts wegen neu festzustellen; dabei ist die Leistung für jeden Monat, in dem die vorzeitige Alterspension weggefallen ist, um 0,55 % zu erhöhen.“
40.Novellierungsanordnung 40, Im § 298 Abs. 11 zweiter Satz wird der Ausdruck „Verminderung“ durch den Ausdruck „Leistung“ ersetzt.Im Paragraph 298, Absatz 11, zweiter Satz wird der Ausdruck „Verminderung“ durch den Ausdruck „Leistung“ ersetzt.
41.Novellierungsanordnung 41, § 298 Abs. 12 lautet:Paragraph 298, Absatz 12, lautet:
„Absatz 12,(12) Auf männliche Versicherte, die vor dem 1. Juli 1950 geboren sind, und auf weibliche Versicherte, die vor dem 1. Juli 1955 geboren sind, sind die am 31. Dezember 2003 geltenden Bestimmungen über die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer - mit Ausnahme der §§ 50 Abs. 1, 122, 123, 139 und 143 - so anzuwenden, dass abweichend von § 131 Abs. 1(12) Auf männliche Versicherte, die vor dem 1. Juli 1950 geboren sind, und auf weibliche Versicherte, die vor dem 1. Juli 1955 geboren sind, sind die am 31. Dezember 2003 geltenden Bestimmungen über die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer - mit Ausnahme der Paragraphen 50, Absatz eins, 122, 123, 139 und 143 - so anzuwenden, dass abweichend von Paragraph 131, Absatz eins
an die Stelle des 738. Lebensmonates das 60. Lebensjahr tritt, wenn und sobald der Versicherte 540 Beitragsmonate erworben hat,
an die Stelle des 678. Lebensmonates das 55. Lebensjahr tritt, wenn und sobald die Versicherte 480 Beitragsmonate erworben hat;
dabei gilt § 119 Z 1 mit der Maßgabe, dass Zeiten der freiwilligen Versicherung den Ersatzzeiten vorgehen; weiters sind als Beitragsmonate zu berücksichtigen:dabei gilt Paragraph 119, Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass Zeiten der freiwilligen Versicherung den Ersatzzeiten vorgehen; weiters sind als Beitragsmonate zu berücksichtigen:
bis zu 60 Ersatzmonate für Zeiten der Kindererziehung (§§ 116a oder 116b dieses Bundesgesetzes oder §§ 227a oder 228a ASVG oder §§ 107a oder 107b BSVG), die sich nicht mit Beitragsmonaten decken,bis zu 60 Ersatzmonate für Zeiten der Kindererziehung (Paragraphen 116 a, oder 116b dieses Bundesgesetzes oder Paragraphen 227 a, oder 228a ASVG oder Paragraphen 107 a, oder 107b BSVG), die sich nicht mit Beitragsmonaten decken,
Ersatzmonate wegen eines Anspruches auf Wochengeld (§ 227 Abs. 1 Z 3 ASVG), die sich nicht mit Ersatzmonaten nach § 227a ASVG oder nach § 228a ASVG decken,Ersatzmonate wegen eines Anspruches auf Wochengeld (Paragraph 227, Absatz eins, Ziffer 3, ASVG), die sich nicht mit Ersatzmonaten nach Paragraph 227 a, ASVG oder nach Paragraph 228 a, ASVG decken,
bis zu 30 Ersatzmonate für Zeiten eines Präsenz- oder Zivildienstes (§ 116 Abs. 1 Z 3 dieses Bundesgesetzes oder § 227 Abs. 1 Z 7 und 8 ASVG oder § 107 Abs. 1 Z 3 BSVG).bis zu 30 Ersatzmonate für Zeiten eines Präsenz- oder Zivildienstes (Paragraph 116, Absatz eins, Ziffer 3, dieses Bundesgesetzes oder Paragraph 227, Absatz eins, Ziffer 7 und 8 ASVG oder Paragraph 107, Absatz eins, Ziffer 3, BSVG).
§ 139 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 ist – abweichend von Abs. 14 erster Satz – so anzuwenden, dass das Ausmaß von 1,78 Steigerungspunkten bis zum Ablauf des Jahres 2007 durch zwei Steigerungspunkte, im Jahr 2008 durch 1,95 Steigerungspunkte, im Jahr 2009 durch 1,90 Steigerungspunkte und im Jahr 2010 durch 1,85 Steigerungspunkte ersetzt wird; Abs. 14 zweiter und dritter Satz sind anzuwenden. § 139 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 ist nicht anzuwenden, wenn die Anspruchsvoraussetzungen – mit Ausnahme der Voraussetzung des Fehlens einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit am Stichtag (§ 131 Abs. 1 Z 4) – bis zum Ablauf des 31. Dezember 2007 erfüllt sind. Ab 1. Jänner 2008 ist § 139 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 so anzuwenden, dass an die Stelle des Regelpensionsalters das jeweils geltende Anfallsalter für die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer tritt; Abs. 11 ist entsprechend anzuwenden. Die Rechtskraft bereits ergangener Entscheidungen steht dem nicht entgegen.“Paragraph 139, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003, ist – abweichend von Absatz 14, erster Satz – so anzuwenden, dass das Ausmaß von 1,78 Steigerungspunkten bis zum Ablauf des Jahres 2007 durch zwei Steigerungspunkte, im Jahr 2008 durch 1,95 Steigerungspunkte, im Jahr 2009 durch 1,90 Steigerungspunkte und im Jahr 2010 durch 1,85 Steigerungspunkte ersetzt wird; Absatz 14, zweiter und dritter Satz sind anzuwenden. Paragraph 139, Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003, ist nicht anzuwenden, wenn die Anspruchsvoraussetzungen – mit Ausnahme der Voraussetzung des Fehlens einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit am Stichtag (Paragraph 131, Absatz eins, Ziffer 4,) – bis zum Ablauf des 31. Dezember 2007 erfüllt sind. Ab 1. Jänner 2008 ist Paragraph 139, Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003, so anzuwenden, dass an die Stelle des Regelpensionsalters das jeweils geltende Anfallsalter für die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer tritt; Absatz 11, ist entsprechend anzuwenden. Die Rechtskraft bereits ergangener Entscheidungen steht dem nicht entgegen.“
42.Novellierungsanordnung 42, § 298 Abs. 13 lautet:Paragraph 298, Absatz 13, lautet:
„Absatz 13,(13) Personen, die die Anspruchsvoraussetzungen für die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer nach Abs. 12 – mit Ausnahme der Voraussetzung des Fehlens einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit am Stichtag (§ 131 Abs. 1 Z 4) – in einem der in Abs. 12 vorletzter Satz genannten Kalenderjahre erfüllen, bleiben die für das jeweilige Kalenderjahr angeführten Steigerungspunkte gewahrt; die Rechtskraft bereits ergangener Entscheidungen steht dem nicht entgegen.“(13) Personen, die die Anspruchsvoraussetzungen für die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer nach Absatz 12, – mit Ausnahme der Voraussetzung des Fehlens einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit am Stichtag (Paragraph 131, Absatz eins, Ziffer 4,) – in einem der in Absatz 12, vorletzter Satz genannten Kalenderjahre erfüllen, bleiben die für das jeweilige Kalenderjahr angeführten Steigerungspunkte gewahrt; die Rechtskraft bereits ergangener Entscheidungen steht dem nicht entgegen.“
43.Novellierungsanordnung 43, § 298 Abs. 13a lautet:Paragraph 298, Absatz 13 a, lautet:
„Absatz 13 a,(13a) Abs. 12 ist auch auf männliche Versicherte, die nach dem 30. Juni 1950 und vor dem 1. Jänner 1959 und auf weibliche Versicherte, die nach dem 30. Juni 1955 und vor dem 1. Jänner 1964 geboren sind, anzuwenden, wenn die persönliche Arbeitsleistung des (der) Versicherten zur Aufrechterhaltung des Betriebes notwendig war und der (die) Versicherte mehr als die Hälfte der Beitragsmonate auf Grund von Tätigkeiten, die unter körperlich oder psychisch besonders belastenden Bedingungen erbracht wurden (§ 607 Abs. 14 ASVG), erworben hat.“(13a) Absatz 12, ist auch auf männliche Versicherte, die nach dem 30. Juni 1950 und vor dem 1. Jänner 1959 und auf weibliche Versicherte, die nach dem 30. Juni 1955 und vor dem 1. Jänner 1964 geboren sind, anzuwenden, wenn die persönliche Arbeitsleistung des (der) Versicherten zur Aufrechterhaltung des Betriebes notwendig war und der (die) Versicherte mehr als die Hälfte der Beitragsmonate auf Grund von Tätigkeiten, die unter körperlich oder psychisch besonders belastenden Bedingungen erbracht wurden (Paragraph 607, Absatz 14, ASVG), erworben hat.“
44.Novellierungsanordnung 44, § 298 Abs. 13b wird aufgehoben.Paragraph 298, Absatz 13 b, wird aufgehoben.
44a.Novellierungsanordnung 44a, Im § 298 Abs. 18 zweiter Satz wird der Ausdruck „ist § 273 Abs. 18a“ durch den Ausdruck „sind die §§ 108 Abs. 8 letzter Satz ASVG und 273 Abs. 18a“ ersetzt.Im Paragraph 298, Absatz 18, zweiter Satz wird der Ausdruck „ist Paragraph 273, Absatz 18 a, durch den Ausdruck „sind die Paragraphen 108, Absatz 8, letzter Satz ASVG und 273 Absatz 18 a, ersetzt.
45.Novellierungsanordnung 45, § 298 Abs. 18 letzter Satz wird durch folgende Sätze ersetzt:Paragraph 298, Absatz 18, letzter Satz wird durch folgende Sätze ersetzt:
„Ist die Neupension im jeweils angeführten Kalenderjahr um mehr als den in der linken Spalte genannten Prozentsatz niedriger als die Vergleichspension, so gilt der in der rechten Spalte genannte Prozentsatz der Vergleichspension als die gebührende Pension:
im Jahr 2004: 5 % ............ 95 %,
im Jahr 2005: 5,25 % ....... 94,75 %,
im Jahr 2006: 5,50 % ....... 94,50 %,
im Jahr 2007: 5,75 % ....... 94,25 %,
im Jahr 2008: 6 % ............ 94 %,
im Jahr 2009: 6,25 % ....... 93,75 %,
im Jahr 2010: 6,50 % ....... 93,50 %,
im Jahr 2011: 6,75 % ....... 93,25 %,
im Jahr 2012: 7 % ............ 93 %
im Jahr 2013: 7,25 % ....... 92,75 %,
im Jahr 2014: 7,50 % ....... 92,50 %,
im Jahr 2015: 7,75 % ....... 92,25 %,
im Jahr 2016: 8 % ............ 92 %,
im Jahr 2017: 8,25 % ....... 91,75 %,
im Jahr 2018: 8,50 % ....... 91,50 %,
im Jahr 2019: 8,75 % ....... 91,25 %,
im Jahr 2020: 9 % ............ 91 %,
im Jahr 2021: 9,25 % ....... 90,75 %,
im Jahr 2022: 9,50 % ....... 90,50 %,
im Jahr 2023: 9,75 % ....... 90,25 %,
ab dem Jahr 2024: 10 % ... 90%.
Die Rechtskraft bereits ergangener Entscheidungen steht dem nicht entgegen. Personen, die die Anspruchsvoraussetzungen für eine Alterspension (Knappschaftsalterspension) oder eine vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer (vorzeitige Knappschaftsalterspension bei langer Versicherungsdauer) – mit Ausnahme der Voraussetzung des Fehlens einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit am Stichtag (§ 131 Abs. 1 Z 4) – in einem der angeführten Kalenderjahre erfüllen, bleiben die dem jeweiligen Kalenderjahr zugeordneten Prozentsätze gewahrt.“Die Rechtskraft bereits ergangener Entscheidungen steht dem nicht entgegen. Personen, die die Anspruchsvoraussetzungen für eine Alterspension (Knappschaftsalterspension) oder eine vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer (vorzeitige Knappschaftsalterspension bei langer Versicherungsdauer) – mit Ausnahme der Voraussetzung des Fehlens einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit am Stichtag (Paragraph 131, Absatz eins, Ziffer 4,) – in einem der angeführten Kalenderjahre erfüllen, bleiben die dem jeweiligen Kalenderjahr zugeordneten Prozentsätze gewahrt.“
46.Novellierungsanordnung 46, Nach § 305 wird folgender § 306 samt Überschrift angefügt:Nach Paragraph 305, wird folgender Paragraph 306, samt Überschrift angefügt:
„Schlussbestimmungen zu Art. 3 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2004 (29. Novelle)
„Schlussbestimmungen zu Artikel 3, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2004, (29. Novelle)
§ 306.Paragraph 306,
(1)Absatz eins,Es treten in Kraft:
mit 1. Jänner 2005 die §§ 1a samt Überschrift, 1b, 3 Abs. 3, 6 Abs. 3 Z 4, 7 Abs. 2 Z 4, 13a samt Überschrift, 14 Abs. 1, 18 Abs. 3a, 25 Abs. 4a, 26 Abs. 4 und 5, 26a, 27, 27e samt Überschrift, 32a samt Überschrift, 34, 47 samt Überschrift, 115 Abs. 1 Z 3, 116 Überschrift sowie Abs. 1 und 7, 116a Überschrift sowie Abs. 1 und 3, 118 Abs. 2 lit. i und j, 119 Z 1, 119a Abs. 1 und 2, 127 Abs. 8, 127b Überschrift und Abs. 1 bis 3, 132 Abs. 1 Z 3 und 164 Abs. 2 sowie die Überschrift zum 3. Unterabschnitt des Abschnittes III des Zweiten Teiles in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2004;mit 1. Jänner 2005 die Paragraphen eins a, samt Überschrift, 1b, 3 Absatz 3, 6, Absatz 3, Ziffer 4, 7, Absatz 2, Ziffer 4, 13 a, samt Überschrift, 14 Absatz eins, 18, Absatz 3 a, 25, Absatz 4 a, 26, Absatz 4 und 5, 26 a, 27, 27 e samt Überschrift, 32a samt Überschrift, 34, 47 samt Überschrift, 115 Absatz eins, Ziffer 3, 116, Überschrift sowie Absatz eins und 7, 116 a Überschrift sowie Absatz eins und 3, 118 Absatz 2, Litera i und j, 119 Ziffer eins, 119 a, Absatz eins und 2, 127 Absatz 8, 127 b, Überschrift und Absatz eins bis 3, 132 Absatz eins, Ziffer 3 und 164 Absatz 2, sowie die Überschrift zum 3. Unterabschnitt des Abschnittes römisch drei des Zweiten Teiles in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2004,;
rückwirkend mit 1. Juli 2004 § 145 Abs. 5 Z 3 lit. e und Abs. 7b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2004;rückwirkend mit 1. Juli 2004 Paragraph 145, Absatz 5, Ziffer 3, Litera e und Absatz 7 b, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2004,;
rückwirkend mit 1. Jänner 2004 § 298 Abs. 11 bis 13b und 18 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2004.rückwirkend mit 1. Jänner 2004 Paragraph 298, Absatz 11 bis 13 b und 18 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2004,.
(2)Absatz 2,Die §§ 25a Abs. 2 und 156a treten mit Ablauf des 31. Dezember 2004 außer Kraft.Die Paragraphen 25 a, Absatz 2 und 156 a treten mit Ablauf des 31. Dezember 2004 außer Kraft.
(2a)Absatz 2 a,§ 298 Abs. 13b tritt mit 1. Jänner 2004 außer Kraft. Paragraph 298, Absatz 13 b, tritt mit 1. Jänner 2004 außer Kraft.
(3)Absatz 3,Auf Personen, die vor dem 1. Jänner 1955 geboren sind, ist § 3 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2004 nicht anzuwenden; für diese Personen gelten weiterhin die §§ 116 und 116a in der am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung.Auf Personen, die vor dem 1. Jänner 1955 geboren sind, ist Paragraph 3, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2004, nicht anzuwenden; für diese Personen gelten weiterhin die Paragraphen 116 und 116 a in der am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung.
(4)Absatz 4,Abweichend von § 27e Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2004 sind die Beiträge für Teilversicherte nach § 3 Abs. 3 Z 4 in den Jahren 2005 bis einschließlich 2009 zu gleichen Teilen aus Mitteln des Familienlastenausgleichsfonds und aus Mitteln des Bundes zu tragen.Abweichend von Paragraph 27 e, Ziffer 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2004, sind die Beiträge für Teilversicherte nach Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 4, in den Jahren 2005 bis einschließlich 2009 zu gleichen Teilen aus Mitteln des Familienlastenausgleichsfonds und aus Mitteln des Bundes zu tragen.
(5)Absatz 5,Abweichend von § 29 Abs. 1 beläuft sich der einzubehaltende Betrag im Kalenderjahr 2005 auf 4,25 % der auszuzahlenden Leistung, wenn es sich dabei um eine Direktpension mit einem im Jahr 2004 liegenden Stichtag oder um eine Hinterbliebenenpension handelt, die von einer Pension mit einem im Jahr 2004 liegenden Stichtag abgeleitet wird.Abweichend von Paragraph 29, Absatz eins, beläuft sich der einzubehaltende Betrag im Kalenderjahr 2005 auf 4,25 % der auszuzahlenden Leistung, wenn es sich dabei um eine Direktpension mit einem im Jahr 2004 liegenden Stichtag oder um eine Hinterbliebenenpension handelt, die von einer Pension mit einem im Jahr 2004 liegenden Stichtag abgeleitet wird.
(6)Absatz 6,§ 32a Abs. 1 zweiter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2004 ist nicht auf Personen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1954 geboren sind. Soweit solche Personen bereits vor dem 1. Jänner 2005 Beiträge nach § 116 Abs. 9 unter Vervielfachung der Beitragsgrundlage mit einem Faktor entrichtet haben, sind ihnen die auf die Vervielfachung entfallenden Beitragsteile bei Anfall einer Direktpensionsleistung - aufgewertet mit dem der zeitlichen Lagerung entsprechenden Aufwertungsfaktor (§ 47) - von Amts wegen zu erstatten; auf Antrag hat die Erstattung schon vor Pensionsanfall zu erfolgen.Paragraph 32 a, Absatz eins, zweiter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2004, ist nicht auf Personen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1954 geboren sind. Soweit solche Personen bereits vor dem 1. Jänner 2005 Beiträge nach Paragraph 116, Absatz 9, unter Vervielfachung der Beitragsgrundlage mit einem Faktor entrichtet haben, sind ihnen die auf die Vervielfachung entfallenden Beitragsteile bei Anfall einer Direktpensionsleistung - aufgewertet mit dem der zeitlichen Lagerung entsprechenden Aufwertungsfaktor (Paragraph 47,) - von Amts wegen zu erstatten; auf Antrag hat die Erstattung schon vor Pensionsanfall zu erfolgen.
(6a)Absatz 6 a,§ 34 Abs. 1 in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2004 geltenden Fassung bleibt für Geschäftsjahre, die vor dem 1. Jänner 2005 liegen, weiterhin anwendbar. Paragraph 34, Absatz eins, in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2004 geltenden Fassung bleibt für Geschäftsjahre, die vor dem 1. Jänner 2005 liegen, weiterhin anwendbar.
(7)Absatz 7,Abweichend von § 116 Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2004 sind nach dem 31. Dezember 2004 gelegene Monate des Besuches einer Bildungseinrichtung nach dieser Bestimmung weiterhin als Versicherungsmonate für die Erfüllung der Wartezeit für Leistungen aus dem Versicherungsfall des Todes zu berücksichtigen.Abweichend von Paragraph 116, Absatz 7, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2004, sind nach dem 31. Dezember 2004 gelegene Monate des Besuches einer Bildungseinrichtung nach dieser Bestimmung weiterhin als Versicherungsmonate für die Erfüllung der Wartezeit für Leistungen aus dem Versicherungsfall des Todes zu berücksichtigen.
(8)Absatz 8,§ 127b Abs. 1 und 2 in der am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung ist weiterhin auf Beiträge anzuwenden, die für Beitragszeiträume vor dem 1. Jänner 2005 entrichtet wurden. Paragraph 127 b, Absatz eins und 2 in der am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung ist weiterhin auf Beiträge anzuwenden, die für Beitragszeiträume vor dem 1. Jänner 2005 entrichtet wurden.
(9)Absatz 9,Abweichend von § 130 Abs. 1 in der am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung bestimmt sich das Anfallsalter für weibliche Versicherte, die das 60. Lebensjahr am oder nach dem 1. Jänner 2024 vollenden, nach § 3 des Bundesverfassungsgesetzes über unterschiedliche Altersgrenzen von männlichen und weiblichen Sozialversicherten, BGBl. Nr. 832/1992.Abweichend von Paragraph 130, Absatz eins, in der am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung bestimmt sich das Anfallsalter für weibliche Versicherte, die das 60. Lebensjahr am oder nach dem 1. Jänner 2024 vollenden, nach Paragraph 3, des Bundesverfassungsgesetzes über unterschiedliche Altersgrenzen von männlichen und weiblichen Sozialversicherten, Bundesgesetzblatt Nr. 832 aus 1992,.
(10)Absatz 10,§ 298 Abs. 12 ist auch auf männliche Versicherte, die nach dem 30. Juni 1950 und vor dem 1. Jänner 1955 geboren sind, und auf weibliche Versicherte, die nach dem 30. Juni 1955 und vor dem 1. Jänner 1960 geboren sind, anzuwenden, und zwar wie folgt: Liegt der Tag der Geburt in dem in der linken Spalte genannten Zeitraum, so tritt Paragraph 298, Absatz 12, ist auch auf männliche Versicherte, die nach dem 30. Juni 1950 und vor dem 1. Jänner 1955 geboren sind, und auf weibliche Versicherte, die nach dem 30. Juni 1955 und vor dem 1. Jänner 1960 geboren sind, anzuwenden, und zwar wie folgt: Liegt der Tag der Geburt in dem in der linken Spalte genannten Zeitraum, so tritt
bei männlichen Versicherten an die Stelle des 738. Lebensmonates nicht das 60. Lebensjahr, sondern das in der rechten Spalte genannte Lebensjahr:
1. Juli 1950 bis 31. Dezember 1950 ........................ 60,5. Lebensjahr;
1. Jänner 1951 bis 31. Dezember 1951 .................... 61. Lebensjahr;
1. Jänner 1952 bis 31. Dezember 1952 .................... 62. Lebensjahr;
1. Jänner 1953 bis 31. Dezember 1953 .................... 63. Lebensjahr;
1. Jänner 1954 bis 31. Dezember 1954 .................... 64. Lebensjahr;
bei weiblichen Versicherten an die Stelle des 678. Lebensmonates nicht das 55. Lebensjahr, sondern das in der rechten Spalte genannte Lebensjahr:
1. Juli 1955 bis 31. Dezember 1955 ........................ 55,5. Lebensjahr;
1. Jänner 1956 bis 31. Dezember 1956 .................... 56. Lebensjahr;
1. Jänner 1957 bis 31. Dezember 1957 .................... 57. Lebensjahr;
1. Jänner 1958 bis 31. Dezember 1958 .................... 58. Lebensjahr;
1. Jänner 1959 bis 31. Dezember 1959 .................... 59. Lebensjahr.“
Artikel 4
Änderung des Bundesgesetzes über die Sozialversicherung freiberuflich selbständig Erwerbstätiger
Das Bundesgesetz über die Sozialversicherung freiberuflich selbständig Erwerbstätiger, BGBl. Nr. 624/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 5/2002, wird wie folgt geändert:Das Bundesgesetz über die Sozialversicherung freiberuflich selbständig Erwerbstätiger, Bundesgesetzblatt Nr. 624 aus 1978,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2002,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im § 8 erster Satz wird der Ausdruck „20 vH“ durch den Ausdruck „22,8 %“ ersetzt.Im Paragraph 8, erster Satz wird der Ausdruck „20 vH“ durch den Ausdruck „22,8 %“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, § 8 zweiter Satz wird durch folgende Sätze ersetzt:Paragraph 8, zweiter Satz wird durch folgende Sätze ersetzt:
„Davon entfallen auf die Versicherten 20 % und auf den Bund 2,8 % als Partnerleistung. § 33 Abs. 9 GSVG ist anzuwenden.“
„Davon entfallen auf die Versicherten 20 % und auf den Bund 2,8 % als Partnerleistung. Paragraph 33, Absatz 9, GSVG ist anzuwenden.“
3.Novellierungsanordnung 3, § 9 lautet:Paragraph 9, lautet:
„
§ 9.Paragraph 9,
§ 34 GSVG ist so anzuwenden, dass unter den Aufwendungen auch die Aufwendungen nach diesem Bundesgesetz und unter den Erträgen auch die Erträge nach diesem Bundesgesetz zu verstehen sind.“ Paragraph 34, GSVG ist so anzuwenden, dass unter den Aufwendungen auch die Aufwendungen nach diesem Bundesgesetz und unter den Erträgen auch die Erträge nach diesem Bundesgesetz zu verstehen sind.“
4.Novellierungsanordnung 4, Nach § 21g wird folgender § 21h samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 21 g, wird folgender Paragraph 21 h, samt Überschrift eingefügt:
„Schlussbestimmung zu Art. 4 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2004
„Schlussbestimmung zu Artikel 4, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2004,
§ 21h.Paragraph 21 h,
Die §§ 8 und 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2004 treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft.“ Die Paragraphen 8 und 9 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2004, treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft.“
Artikel 5
Änderung des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes (28. Novelle zum BSVG)
Das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 559/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 106/2004, wird wie folgt geändert:Das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 559 aus 1978,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 2004,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 1a samt Überschrift lautet:Paragraph eins a, samt Überschrift lautet:
„Umfang des Leistungsrechtes der Pensionsversicherung
§ 1a.Paragraph eins a,
(1)Absatz eins,Auf Personen, die erstmals nach dem 31. Dezember 2004 in der Pensionsversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz pflichtversichert sind, ist Abschnitt III des Zweiten Teiles nur so weit anzuwenden, als das Allgemeine Pensionsgesetz (APG), BGBl. I Nr. 142/2004, nichts anderes bestimmt.Auf Personen, die erstmals nach dem 31. Dezember 2004 in der Pensionsversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz pflichtversichert sind, ist Abschnitt römisch drei des Zweiten Teiles nur so weit anzuwenden, als das Allgemeine Pensionsgesetz (APG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2004,, nichts anderes bestimmt.
(2)Absatz 2,Auf Personen, die nach dem 31. Dezember 1954 geboren sind und bis zum Ablauf des 31. Dezember 2004 mindestens einen Versicherungsmonat nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz erworben haben, sind die Bestimmungen des Abschnittes III des Zweiten Teiles und des Abschnittes II des Fünften Teiles nur so weit anzuwenden, als das APG nichts anderes bestimmt.“Auf Personen, die nach dem 31. Dezember 1954 geboren sind und bis zum Ablauf des 31. Dezember 2004 mindestens einen Versicherungsmonat nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz erworben haben, sind die Bestimmungen des Abschnittes römisch drei des Zweiten Teiles und des Abschnittes römisch zwei des Fünften Teiles nur so weit anzuwenden, als das APG nichts anderes bestimmt.“
2.Novellierungsanordnung 2, Der bisherige § 1a samt Überschrift erhält die Bezeichnung „§ 1b“.Der bisherige Paragraph eins a, samt Überschrift erhält die Bezeichnung „§ 1b“.
3.Novellierungsanordnung 3, Nach § 4 wird folgender § 4a samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 4, wird folgender Paragraph 4 a, samt Überschrift eingefügt:
„Teilversicherung in der Pensionsversicherung
§ 4a.Paragraph 4 a,
In der Pensionsversicherung sind überdies pflichtversichert:
Personen, die nach dem Wehrgesetz 2001
Präsenz- oder Ausbildungsdienst leisten,
Präsenzdienst als Zeitsoldat mit einem Verpflichtungszeitraum von mindestens einem Jahr leisten,
wenn sie zuletzt nach diesem Bundesgesetz, nicht jedoch nach dem ASVG, GSVG oder FSVG pensionsversichert waren und nicht unter § 8 Abs. 1 Z 5 ASVG fallen;wenn sie zuletzt nach diesem Bundesgesetz, nicht jedoch nach dem ASVG, GSVG oder FSVG pensionsversichert waren und nicht unter Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 5, ASVG fallen;
Personen, die auf Grund des Zivildienstgesetzes ordentlichen oder außerordentlichen Zivildienst oder einen Auslandsdienst nach § 12b des Zivildienstgesetzes leisten, wenn sie zuletzt nach diesem Bundesgesetz, nicht jedoch nach dem ASVG, GSVG oder FSVG pensionsversichert waren;Personen, die auf Grund des Zivildienstgesetzes ordentlichen oder außerordentlichen Zivildienst oder einen Auslandsdienst nach Paragraph 12 b, des Zivildienstgesetzes leisten, wenn sie zuletzt nach diesem Bundesgesetz, nicht jedoch nach dem ASVG, GSVG oder FSVG pensionsversichert waren;
Personen, die Übergangsgeld nach diesem Bundesgesetz beziehen, wenn sie nicht nach § 2 Abs. 6 pflichtversichert sind;Personen, die Übergangsgeld nach diesem Bundesgesetz beziehen, wenn sie nicht nach Paragraph 2, Absatz 6, pflichtversichert sind;
Personen, die ihr Kind (§ 107a Abs. 2) in den ersten 48 Kalendermonaten nach der Geburt oder im Fall einer Mehrlingsgeburt ihre Kinder in den ersten 60 Kalendermonaten nach der Geburt tatsächlich und überwiegend im Sinne des § 107a Abs. 4 bis 7 im Inland erziehen, wenn sie zuletzt nach diesem Bundesgesetz, nicht jedoch nach dem ASVG, GSVG oder FSVG pensionsversichert waren.“Personen, die ihr Kind (Paragraph 107 a, Absatz 2,) in den ersten 48 Kalendermonaten nach der Geburt oder im Fall einer Mehrlingsgeburt ihre Kinder in den ersten 60 Kalendermonaten nach der Geburt tatsächlich und überwiegend im Sinne des Paragraph 107 a, Absatz 4 bis 7 im Inland erziehen, wenn sie zuletzt nach diesem Bundesgesetz, nicht jedoch nach dem ASVG, GSVG oder FSVG pensionsversichert waren.“
4.Novellierungsanordnung 4, Nach § 6 Abs. 3 wird folgender Abs. 3a eingefügt:Nach Paragraph 6, Absatz 3, wird folgender Absatz 3 a, eingefügt:
„Absatz 3 a,(3a) Abweichend von Abs. 3 beginnt die Pensionsversicherung nach § 4a(3a) Abweichend von Absatz 3, beginnt die Pensionsversicherung nach Paragraph 4 a
bei den im § 4a Z 1 genannten Personen mit dem Tag, an dem der Präsenz- oder Ausbildungsdienst angetreten wird;bei den im Paragraph 4 a, Ziffer eins, genannten Personen mit dem Tag, an dem der Präsenz- oder Ausbildungsdienst angetreten wird;
bei den im § 4a Z 2 genannten Personen mit dem Tag, an dem der Zivildienst oder Auslandsdienst angetreten wird;bei den im Paragraph 4 a, Ziffer 2, genannten Personen mit dem Tag, an dem der Zivildienst oder Auslandsdienst angetreten wird;
bei den im § 4a Z 3 genannten Personen mit dem Tag, ab dem Übergangsgeld bezogen wird;bei den im Paragraph 4 a, Ziffer 3, genannten Personen mit dem Tag, ab dem Übergangsgeld bezogen wird;
bei den im § 4a Z 4 genannten Personenbei den im Paragraph 4 a, Ziffer 4, genannten Personen
mit dem der Geburt des Kindes folgenden Kalendermonat,
mit dem Kalendermonat, in dem die Annahme an Kindes Statt oder die Übernahme der unentgeltlichen Pflege erfolgt.“
5.Novellierungsanordnung 5, Nach § 7 Abs. 3 wird folgender Abs. 3a eingefügt:Nach Paragraph 7, Absatz 3, wird folgender Absatz 3 a, eingefügt:
„Absatz 3 a,(3a) Abweichend von Abs. 3 endet die Pensionsversicherung der im § 6 Abs. 3a genannten Personen mit dem Wegfall des für die Versicherung maßgeblichen Tatbestandes, wobei die Pensionsversicherung nach § 4a Z 2 jedenfalls nach 14 Monaten des Auslandsdienstes endet und sich das Ende der Pensionsversicherung nach § 4a Z 4 nach den Bestimmungen des § 107a Abs. 3 richtet.“(3a) Abweichend von Absatz 3, endet die Pensionsversicherung der im Paragraph 6, Absatz 3 a, genannten Personen mit dem Wegfall des für die Versicherung maßgeblichen Tatbestandes, wobei die Pensionsversicherung nach Paragraph 4 a, Ziffer 2, jedenfalls nach 14 Monaten des Auslandsdienstes endet und sich das Ende der Pensionsversicherung nach Paragraph 4 a, Ziffer 4, nach den Bestimmungen des Paragraph 107 a, Absatz 3, richtet.“
6.Novellierungsanordnung 6, Nach § 10 wird folgender § 10a samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 10, wird folgender Paragraph 10 a, samt Überschrift eingefügt:
„Nachträgliche Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten des Besuches einer Bildungseinrichtung
§ 10a.Paragraph 10 a,
(1)Absatz eins,Personen, die eine in § 107 Abs. 7 genannte Bildungseinrichtung besucht haben, können sich nachträglich bei einem Versicherungsträger, bei dem mindestens ein Versicherungsmonat erworben wurde, für alle oder einzelne Monate des Besuches der Bildungseinrichtung auf Antrag in der Pensionsversicherung selbstversichern.Personen, die eine in Paragraph 107, Absatz 7, genannte Bildungseinrichtung besucht haben, können sich nachträglich bei einem Versicherungsträger, bei dem mindestens ein Versicherungsmonat erworben wurde, für alle oder einzelne Monate des Besuches der Bildungseinrichtung auf Antrag in der Pensionsversicherung selbstversichern.
(2)Absatz 2,Der Antrag auf Selbstversicherung kann bis zum Stichtag (§ 104 Abs. 2) gestellt werden. Wird die Berechtigung zur Selbstversicherung erst nach dem Stichtag in einem vor dem Stichtag eingeleiteten Verfahren festgestellt, so können die Beiträge zur Selbstversicherung auch nach dem Stichtag wirksam entrichtet werden.Der Antrag auf Selbstversicherung kann bis zum Stichtag (Paragraph 104, Absatz 2,) gestellt werden. Wird die Berechtigung zur Selbstversicherung erst nach dem Stichtag in einem vor dem Stichtag eingeleiteten Verfahren festgestellt, so können die Beiträge zur Selbstversicherung auch nach dem Stichtag wirksam entrichtet werden.
(3)Absatz 3,Die Dauer der Selbstversicherung darf die in § 107 Abs. 7 jeweils angegebenen Höchstgrenzen für die Berücksichtigung als Ersatzzeiten nicht überschreiten.“Die Dauer der Selbstversicherung darf die in Paragraph 107, Absatz 7, jeweils angegebenen Höchstgrenzen für die Berücksichtigung als Ersatzzeiten nicht überschreiten.“
7.Novellierungsanordnung 7, Im § 12 Abs. 1 wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:Im Paragraph 12, Absatz eins, wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:
„Dies gilt nicht für Fälle einer vermeintlichen Teilversicherung in der Pensionsversicherung nach § 4a.“
„Dies gilt nicht für Fälle einer vermeintlichen Teilversicherung in der Pensionsversicherung nach Paragraph 4 a,
8.Novellierungsanordnung 8, Dem § 16 wird folgender Abs. 5 angefügt:Dem Paragraph 16, wird folgender Absatz 5, angefügt:
„Absatz 5,(5) Die Meldepflichten obliegen
für die nach § 4a Z 1 pflichtversicherten Präsenz- oder Ausbildungsdienst Leistenden dem Bundesministerium für Landesverteidigung;für die nach Paragraph 4 a, Ziffer eins, pflichtversicherten Präsenz- oder Ausbildungsdienst Leistenden dem Bundesministerium für Landesverteidigung;
für die nach § 4a Z 2 pflichtversicherten Zivil- oder Auslandsdienstleistenden dem Bundesministerium für Inneres;für die nach Paragraph 4 a, Ziffer 2, pflichtversicherten Zivil- oder Auslandsdienstleistenden dem Bundesministerium für Inneres;
für die nach § 4a Z 3 pflichtversicherten BezieherInnen von Übergangsgeld dem Unfall- oder Pensionsversicherungsträger;für die nach Paragraph 4 a, Ziffer 3, pflichtversicherten BezieherInnen von Übergangsgeld dem Unfall- oder Pensionsversicherungsträger;
für die nach § 4a Z 4 pflichtversicherten Erziehenden dem Krankenversicherungsträger.“für die nach Paragraph 4 a, Ziffer 4, pflichtversicherten Erziehenden dem Krankenversicherungsträger.“
9.Novellierungsanordnung 9, § 23 Abs. 10 lit. a lautet:Paragraph 23, Absatz 10, Litera a, lautet:
für die nach § 2 Abs. 1 Z 1 oder 3 Pflichtversicherten mit Ausnahme der in lit. c genannten Versicherten monatlichfür die nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, oder 3 Pflichtversicherten mit Ausnahme der in Litera c, genannten Versicherten monatlich
in der Pensionsversicherung den Betrag nach § 5 Abs. 2 Z 2 ASVG (Mindestbeitragsgrundlage),in der Pensionsversicherung den Betrag nach Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 2, ASVG (Mindestbeitragsgrundlage),
in der Kranken- und Unfallversicherung 583,48 € (Mindestbeitragsgrundlage);
im Fall der Option nach Abs. 1a für die Beitragsgrundlage nach Abs. 4im Fall der Option nach Absatz eins a, für die Beitragsgrundlage nach Absatz 4
in der Pensionsversicherung den Betrag nach § 5 Abs. 2 Z 2 ASVG (Mindestbeitragsgrundlage),in der Pensionsversicherung den Betrag nach Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 2, ASVG (Mindestbeitragsgrundlage),
in der Kranken- und Unfallversicherung 1 096,42 € (Mindestbeitragsgrundlage).
An die Stelle der in den sublit. aa und ba genannten Beträge treten ab 1. Jänner 2006 die mit den für die Jahre 2005 und 2006 geltenden Aufwertungszahlen (§ 45) vervielfachten Beträge sowie ab 1. Jänner eines jeden weiteren Jahres die unter Bedachtnahme auf § 47 mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 45) vervielfachten Beträge. An die Stelle der in den sublit. ab und bb genannten Beträge treten ab 1. Jänner eines jeden Jahres die unter Bedachtnahme auf § 47 mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 45) vervielfachten Beträge.“An die Stelle der in den Sub-Litera, a, a und ba genannten Beträge treten ab 1. Jänner 2006 die mit den für die Jahre 2005 und 2006 geltenden Aufwertungszahlen (Paragraph 45,) vervielfachten Beträge sowie ab 1. Jänner eines jeden weiteren Jahres die unter Bedachtnahme auf Paragraph 47, mit der jeweiligen Aufwertungszahl (Paragraph 45,) vervielfachten Beträge. An die Stelle der in den sublit. ab und bb genannten Beträge treten ab 1. Jänner eines jeden Jahres die unter Bedachtnahme auf Paragraph 47, mit der jeweiligen Aufwertungszahl (Paragraph 45,) vervielfachten Beträge.“
10.Novellierungsanordnung 10, Nach § 23 wird folgender § 23a samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 23, wird folgender Paragraph 23 a, samt Überschrift eingefügt:
„Beitragsgrundlage in besonderen Fällen
§ 23a.Paragraph 23 a,
Beitragsgrundlage für die nach § 4 Z 1 lit. a, 2 und 4 Pflichtversicherten ist der Betrag von 1 350 €, Beitragsgrundlage für die nach § 4a Z 3 Pflichtversicherten ist das Übergangsgeld. Beitragsgrundlage für die nach § 4a Z 1 lit. b pflichtversicherten Zeitsoldaten mit einem Verpflichtungszeitraum von mindestens einem Jahr sind 133 % des Monatsgeldes, der Dienstgradzulage, der Monatsprämie, der Einsatzvergütung, der Belastungs- und Ausbildnervergütung sowie der Anerkennungsprämie.“ Beitragsgrundlage für die nach Paragraph 4, Ziffer eins, Litera a,, 2 und 4 Pflichtversicherten ist der Betrag von 1 350 €, Beitragsgrundlage für die nach Paragraph 4 a, Ziffer 3, Pflichtversicherten ist das Übergangsgeld. Beitragsgrundlage für die nach Paragraph 4 a, Ziffer eins, Litera b, pflichtversicherten Zeitsoldaten mit einem Verpflichtungszeitraum von mindestens einem Jahr sind 133 % des Monatsgeldes, der Dienstgradzulage, der Monatsprämie, der Einsatzvergütung, der Belastungs- und Ausbildnervergütung sowie der Anerkennungsprämie.“
11.Novellierungsanordnung 11, § 24 Abs. 2 lautet:Paragraph 24, Absatz 2, lautet:
„Absatz 2,(2) Die in der Pensionsversicherung Pflichtversicherten haben für die Dauer der Pflichtversicherung als Beitrag 22,8 % der Beitragsgrundlage zu leisten. Dieser Beitrag wird aufgebracht
durch Leistungen der Pflichtversicherten in der Höhe folgender Prozentsätze der Beitragsgrundlage:
ab 1. Jänner 2005 14,5 %,
ab 1. Jänner 2006 14,75 %,
durch eine Leistung aus dem Steueraufkommen der Pflichtversicherten in der Höhe folgender Prozentsätze der Beitragsgrundlage:
ab 1. Jänner 2006 8,05 %,
Die Partnerleistung nach Z 2 trägt der Bund; er hat diese dem Versicherungsträger monatlich im erforderlichen Ausmaß unter Bedachtnahme auf die Kassenlage des Bundes zu bevorschussen.“Die Partnerleistung nach Ziffer 2, trägt der Bund; er hat diese dem Versicherungsträger monatlich im erforderlichen Ausmaß unter Bedachtnahme auf die Kassenlage des Bundes zu bevorschussen.“
12.Novellierungsanordnung 12, Im § 24 Abs. 3 wird der Ausdruck „Abs. 2“ durch den Ausdruck „Abs. 2 Z 1“ ersetzt; folgender Satz wird angefügt:Im Paragraph 24, Absatz 3, wird der Ausdruck „Abs. 2“ durch den Ausdruck „Abs. 2 Ziffer eins, ersetzt; folgender Satz wird angefügt:
„Der Prozentsatz nach Abs. 2 Z 2 ist diesfalls so zu erhöhen, dass insgesamt 22,8 % erreicht werden.“
„Der Prozentsatz nach Absatz 2, Ziffer 2, ist diesfalls so zu erhöhen, dass insgesamt 22,8 % erreicht werden.“
13.Novellierungsanordnung 13, Dem § 24 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:Dem Paragraph 24, Absatz 4, wird folgender Satz angefügt:
„Ändert sich dadurch der Prozentsatz nach Abs. 2 Z 1, so ist der Prozentsatz nach Abs. 2 Z 2 so zu erhöhen, dass insgesamt 22,8 % erreicht werden.“
„Ändert sich dadurch der Prozentsatz nach Absatz 2, Ziffer eins,, so ist der Prozentsatz nach Absatz 2, Ziffer 2, so zu erhöhen, dass insgesamt 22,8 % erreicht werden.“
14.Novellierungsanordnung 14, Nach § 24d wird folgender § 24e samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 24 d, wird folgender Paragraph 24 e, samt Überschrift eingefügt:
„Beitrag für Teilversicherte in der Pensionsversicherung
§ 24e.Paragraph 24 e,
Die Beiträge für Teilversicherte nach § 4a sind mit 22,8 % der Beitragsgrundlage (§ 23a) zu bemessen. Diese Beiträge sind zu tragen Die Beiträge für Teilversicherte nach Paragraph 4 a, sind mit 22,8 % der Beitragsgrundlage (Paragraph 23 a,) zu bemessen. Diese Beiträge sind zu tragen
für Teilversicherte nach § 4a Z 1 lit. a sowie Z 2 und 3 vom Bund;für Teilversicherte nach Paragraph 4 a, Ziffer eins, Litera a, sowie Ziffer 2 und 3 vom Bund;
für Teilversicherte nach § 4a Z 1 lit. b aus Mitteln des Bundesministeriums für Landesverteidigung;für Teilversicherte nach Paragraph 4 a, Ziffer eins, Litera b, aus Mitteln des Bundesministeriums für Landesverteidigung;
für Teilversicherte nach § 4a Z 4 zu 75 % aus Mitteln des Familienlastenausgleichsfonds und zu 25 % aus Mitteln des Bundes.“für Teilversicherte nach Paragraph 4 a, Ziffer 4, zu 75 % aus Mitteln des Familienlastenausgleichsfonds und zu 25 % aus Mitteln des Bundes.“
15.Novellierungsanordnung 15, Nach § 27 wird folgender § 27a samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 27, wird folgender Paragraph 27 a, samt Überschrift eingefügt:
„Beitragsgrundlage für Selbstversicherte nach § 10a
„Beitragsgrundlage für Selbstversicherte nach Paragraph 10 a
§ 27a.Paragraph 27 a,
Die monatliche Beitragsgrundlage für Selbstversicherte nach § 10a beläuft sich Die monatliche Beitragsgrundlage für Selbstversicherte nach Paragraph 10 a, beläuft sich
für die in § 107 Abs. 7 genannten Zeiten des Besuches einer Hochschule, einer Kunstakademie oder Kunsthochschule und der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, abgeschlossene Hochschulbildung erfordernden Beruf auf das Zwanzigfache,für die in Paragraph 107, Absatz 7, genannten Zeiten des Besuches einer Hochschule, einer Kunstakademie oder Kunsthochschule und der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, abgeschlossene Hochschulbildung erfordernden Beruf auf das Zwanzigfache,
für die sonstigen in § 107 Abs. 7 genannten Zeiten auf das Zehnfachefür die sonstigen in Paragraph 107, Absatz 7, genannten Zeiten auf das Zehnfache
der im Zeitpunkt der Beitragsentrichtung geltenden Höchstbeitragsgrundlage in der Pensionsversicherung nach § 45 Abs. 1 ASVG. Im Fall der Entrichtung des Beitrages nach Vollendung des 40. Lebensjahres der versicherten Person ist die Beitragsgrundlage mit dem Faktor 1,12 zu vervielfachen; an die Stelle dieses Faktors tritt nach Vollendung des 45. Lebensjahres der Faktor 1,34, nach Vollendung des 50. Lebensjahres der Faktor 1,66, nach Vollendung des 55. Lebensjahres der Faktor 2,22 und nach Vollendung des 60. Lebensjahres der Faktor 2,34.“der im Zeitpunkt der Beitragsentrichtung geltenden Höchstbeitragsgrundlage in der Pensionsversicherung nach Paragraph 45, Absatz eins, ASVG. Im Fall der Entrichtung des Beitrages nach Vollendung des 40. Lebensjahres der versicherten Person ist die Beitragsgrundlage mit dem Faktor 1,12 zu vervielfachen; an die Stelle dieses Faktors tritt nach Vollendung des 45. Lebensjahres der Faktor 1,34, nach Vollendung des 50. Lebensjahres der Faktor 1,66, nach Vollendung des 55. Lebensjahres der Faktor 2,22 und nach Vollendung des 60. Lebensjahres der Faktor 2,34.“
16.Novellierungsanordnung 16, § 31 lautet:Paragraph 31, lautet:
„
§ 31.Paragraph 31,
(1)Absatz eins,In der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz leistet der Bund für jedes Geschäftsjahr einen Beitrag in der Höhe des Betrages, um den die Aufwendungen die Erträge übersteigen. Hiebei sind bei den Aufwendungen die Ausgleichszulagen und die Leistungen für Kriegsgefangene nach dem Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz, BGBl. I Nr. 142/2000, und bei den Erträgen der Bundesbeitrag sowie die Ersätze für Ausgleichszulagen und für die Leistungen für Kriegsgefangene nach dem Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz außer Betracht zu lassen.In der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz leistet der Bund für jedes Geschäftsjahr einen Beitrag in der Höhe des Betrages, um den die Aufwendungen die Erträge übersteigen. Hiebei sind bei den Aufwendungen die Ausgleichszulagen und die Leistungen für Kriegsgefangene nach dem Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2000,, und bei den Erträgen der Bundesbeitrag sowie die Ersätze für Ausgleichszulagen und für die Leistungen für Kriegsgefangene nach dem Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz außer Betracht zu lassen.
(2)Absatz 2,Der Bund leistet zur Unfallversicherung für jedes Geschäftsjahr einen Beitrag in der Höhe eines Drittels der für dieses Jahr fällig gewordenen Beiträge nach § 30 Abs. 1 und 6 sowie in der Höhe eines Drittels der in diesem Geschäftsjahr gezahlten Beiträge nach § 30 Abs. 3.Der Bund leistet zur Unfallversicherung für jedes Geschäftsjahr einen Beitrag in der Höhe eines Drittels der für dieses Jahr fällig gewordenen Beiträge nach Paragraph 30, Absatz eins und 6 sowie in der Höhe eines Drittels der in diesem Geschäftsjahr gezahlten Beiträge nach Paragraph 30, Absatz 3,
(3)Absatz 3,Der dem Versicherungsträger nach Abs. 1 und 2 gebührende Beitrag des Bundes ist monatlich im erforderlichen Ausmaß unter Bedachtnahme auf die Kassenlage des Bundes zu bevorschussen.“Der dem Versicherungsträger nach Absatz eins und 2 gebührende Beitrag des Bundes ist monatlich im erforderlichen Ausmaß unter Bedachtnahme auf die Kassenlage des Bundes zu bevorschussen.“
17.Novellierungsanordnung 17, In der Überschrift zu § 45 entfallen die Ausdrücke „Beitragsbelastungsfaktor,“ sowie „und Wertausgleich“.In der Überschrift zu Paragraph 45, entfallen die Ausdrücke „Beitragsbelastungsfaktor,“ sowie „und Wertausgleich“.
18.Novellierungsanordnung 18, Im § 45 erster Satz wird der Ausdruck „ , die Aufwertungsfaktoren, der Beitragsbelastungsfaktor und der Anpassungsrichtwert“ durch den Ausdruck „und die Aufwertungsfaktoren“ ersetzt; der Ausdruck „und Wertausgleich“ entfällt.Im Paragraph 45, erster Satz wird der Ausdruck „ , die Aufwertungsfaktoren, der Beitragsbelastungsfaktor und der Anpassungsrichtwert“ durch den Ausdruck „und die Aufwertungsfaktoren“ ersetzt; der Ausdruck „und Wertausgleich“ entfällt.
19.Novellierungsanordnung 19, § 106 Abs. 1 Z 3 lautet:Paragraph 106, Absatz eins, Ziffer 3, lautet:
Zeiten einer freiwilligen Versicherung, wenn die Beiträge innerhalb von zwölf Monaten nach Ablauf des Kalendermonates, für den sie gelten sollen, oder auf Grund einer nachträglichen Selbstversicherung nach § 10a entrichtet worden sind;“Zeiten einer freiwilligen Versicherung, wenn die Beiträge innerhalb von zwölf Monaten nach Ablauf des Kalendermonates, für den sie gelten sollen, oder auf Grund einer nachträglichen Selbstversicherung nach Paragraph 10 a, entrichtet worden sind;“
20.Novellierungsanordnung 20, Die Überschrift zu § 107 lautet:Die Überschrift zu Paragraph 107, lautet:
„Ersatzzeiten vor dem 1. Jänner 2005“
21.Novellierungsanordnung 21, Im § 107 Abs. 1 Einleitung und Abs. 7 erster Satz wird nach dem Ausdruck „Ersatzzeiten“ jeweils der Ausdruck „vor dem 1. Jänner 2005“ eingefügt.Im Paragraph 107, Absatz eins, Einleitung und Absatz 7, erster Satz wird nach dem Ausdruck „Ersatzzeiten“ jeweils der Ausdruck „vor dem 1. Jänner 2005“ eingefügt.
22.Novellierungsanordnung 22, Die Überschrift zu § 107a lautet:Die Überschrift zu Paragraph 107 a, lautet:
„Ersatzzeiten für Zeiten der Kindererziehung aus der Zeit nach dem 31. Dezember 1955 und vor dem 1. Jänner 2005“
23.Novellierungsanordnung 23, Im § 107a Abs. 1 wird nach dem Ausdruck „31. Dezember 1955“ der Ausdruck „und vor dem 1. Jänner 2005“ eingefügt.Im Paragraph 107 a, Absatz eins, wird nach dem Ausdruck „31. Dezember 1955“ der Ausdruck „und vor dem 1. Jänner 2005“ eingefügt.
23a.Novellierungsanordnung 23a, Dem § 107a Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:Dem Paragraph 107 a, Absatz eins, wird folgender Satz angefügt:
„Im Fall einer Mehrlingsgeburt verlängert sich diese Frist auf 60 Kalendermonate.“
23b.Novellierungsanordnung 23b, Im § 107a Abs. 3 erster Satz wird nach dem Ausdruck „48-Kalendermonate-Frist“ jeweils der Klammerausdruck „(60-Kalendermonate-Frist)“ eingefügt.Im Paragraph 107 a, Absatz 3, erster Satz wird nach dem Ausdruck „48-Kalendermonate-Frist“ jeweils der Klammerausdruck „(60-Kalendermonate-Frist)“ eingefügt.
24.Novellierungsanordnung 24, § 107a Abs. 3 zweiter Satz entfällt.Paragraph 107 a, Absatz 3, zweiter Satz entfällt.
25.Novellierungsanordnung 25, Im § 109 Abs. 2 wird der Punkt am Ende der lit. h durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende lit. i wird angefügt:Im Paragraph 109, Absatz 2, wird der Punkt am Ende der Litera h, durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Litera i, wird angefügt:
auf Beiträge, die nach § 24e der Bund oder ein öffentlicher Fonds zu zahlen hat.“auf Beiträge, die nach Paragraph 24 e, der Bund oder ein öffentlicher Fonds zu zahlen hat.“
26.Novellierungsanordnung 26, Im § 110 Z 1 zweiter Satz wird der Ausdruck „Beitragszeit der Pflichtversicherung“ durch den Ausdruck „Beitragszeit der Pflichtversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit“ und der Ausdruck „Ersatzzeit“ durch den Ausdruck „Ersatzzeit und Zeit der Pflichtversicherung nach § 4a“ ersetzt.Im Paragraph 110, Ziffer eins, zweiter Satz wird der Ausdruck „Beitragszeit der Pflichtversicherung“ durch den Ausdruck „Beitragszeit der Pflichtversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit“ und der Ausdruck „Ersatzzeit“ durch den Ausdruck „Ersatzzeit und Zeit der Pflichtversicherung nach Paragraph 4 a, ersetzt.
27.Novellierungsanordnung 27, Im § 110a Abs. 1 wird der Ausdruck „Beitragsmonat der Pflichtversicherung“ durch den Ausdruck „Beitragmonat der Pflichtversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit“, der Ausdruck „leistungswirksamer Ersatzmonat mit Ausnahme von Ersatzmonaten nach den §§ 107a und 107b“ durch den Ausdruck „leistungswirksamer Ersatzmonat - mit Ausnahme von Ersatzmonaten nach den §§ 107a und 107b – sowie Monat der Pflichtversicherung nach § 4a“ ersetzt.Im Paragraph 110 a, Absatz eins, wird der Ausdruck „Beitragsmonat der Pflichtversicherung“ durch den Ausdruck „Beitragmonat der Pflichtversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit“, der Ausdruck „leistungswirksamer Ersatzmonat mit Ausnahme von Ersatzmonaten nach den Paragraphen 107 a und 107 b durch den Ausdruck „leistungswirksamer Ersatzmonat - mit Ausnahme von Ersatzmonaten nach den Paragraphen 107 a und 107 b – sowie Monat der Pflichtversicherung nach Paragraph 4 a, ersetzt.
28.Novellierungsanordnung 28, Im § 110a Abs. 2 wird der Ausdruck „Beitragsmonat der Pflichtversicherung“ durch den Ausdruck „Beitragsmonat der Pflichtversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit“ sowie der Ausdruck „Ersatzmonat nach den §§ 107a und 107b, der als Beitragsmonat (der Pflichtversicherung) zu berücksichtigen ist,“ durch den Ausdruck „Ersatzmonat nach den §§ 107a und 107b, der als Beitragsmonat (der Pflichtversicherung) zu berücksichtigen ist, sowie Monat der Pflichtversicherung nach § 4a“ ersetzt.Im Paragraph 110 a, Absatz 2, wird der Ausdruck „Beitragsmonat der Pflichtversicherung“ durch den Ausdruck „Beitragsmonat der Pflichtversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit“ sowie der Ausdruck „Ersatzmonat nach den Paragraphen 107 a und 107 b, der als Beitragsmonat (der Pflichtversicherung) zu berücksichtigen ist,“ durch den Ausdruck „Ersatzmonat nach den Paragraphen 107 a und 107 b, der als Beitragsmonat (der Pflichtversicherung) zu berücksichtigen ist, sowie Monat der Pflichtversicherung nach Paragraph 4 a, ersetzt.
29.Novellierungsanordnung 29, Im § 118 Abs. 8 entfällt der Ausdruck „und mit dem ihrer zeitlichen Lagerung entsprechenden Beitragsbelastungsfaktor (§ 45) zu vervielfachen“.Im Paragraph 118, Absatz 8, entfällt der Ausdruck „und mit dem ihrer zeitlichen Lagerung entsprechenden Beitragsbelastungsfaktor (Paragraph 45,) zu vervielfachen“.
30.Novellierungsanordnung 30, In der Überschrift zu § 118b entfällt der Ausdruck „Anrechnung für die Höherversicherung bzw.“.In der Überschrift zu Paragraph 118 b, entfällt der Ausdruck „Anrechnung für die Höherversicherung bzw.“.
31.Novellierungsanordnung 31, § 118b Abs. 1 bis 3 lauten:Paragraph 118 b, Absatz eins bis 3 lauten:
„Absatz eins,(1) Überschreitet in einem Kalenderjahr
bei einer oder mehreren die Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz begründenden Erwerbstätigkeiten oder
bei einer oder mehreren die Pflichtversicherung nach dem ASVG begründenden Beschäftigungen und einer oder mehreren die Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz begründenden Erwerbstätigkeiten oder
bei einer oder mehreren die Pflichtversicherung nach dem GSVG und nach diesem Bundesgesetz begründenden Erwerbstätigkeiten
die Summe aller Beitragsgrundlagen der Pflichtversicherung - einschließlich der Sonderzahlungen - die Summe der monatlichen Höchstbeitragsgrundlagen nach § 48 GSVG für die im Kalenderjahr liegenden Beitragsmonate der Pflichtversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit, wobei sich deckende Beitragsmonate nur ein Mal zu zählen sind, so hat die versicherte Person Anspruch auf Beitragserstattung nach den Abs. 2 und 3.die Summe aller Beitragsgrundlagen der Pflichtversicherung - einschließlich der Sonderzahlungen - die Summe der monatlichen Höchstbeitragsgrundlagen nach Paragraph 48, GSVG für die im Kalenderjahr liegenden Beitragsmonate der Pflichtversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit, wobei sich deckende Beitragsmonate nur ein Mal zu zählen sind, so hat die versicherte Person Anspruch auf Beitragserstattung nach den Absatz 2 und 3,
(2)Absatz 2,Bei Anfall einer Leistung aus den Versicherungsfällen des Alters oder der Erwerbsunfähigkeit sind der versicherten Person von Amts wegen zu erstatten:
die auf den Überschreitungsbetrag entfallenden Beiträge nach dem ASVG in halber Höhe,
die auf den Überschreitungsbetrag entfallenden Beiträge nach § 27 Abs. 2 Z 1 GSVG oder nach § 8 FSVG in voller Höhe unddie auf den Überschreitungsbetrag entfallenden Beiträge nach Paragraph 27, Absatz 2, Ziffer eins, GSVG oder nach Paragraph 8, FSVG in voller Höhe und
die auf den Überschreitungsbetrag entfallenden Beiträge nach diesem Bundesgesetz in jener Höhe, in der die Beiträge von der versicherten Person zu tragen sind,
jeweils aufgewertet mit dem der zeitlichen Lagerung entsprechenden Aufwertungsfaktor (§ 45). Ist jedoch das APG anzuwenden, so ist in gleicher Weise nur der Überschreitungsbetrag nach § 12 Abs. 1 zweiter Satz APG zu erstatten.jeweils aufgewertet mit dem der zeitlichen Lagerung entsprechenden Aufwertungsfaktor (Paragraph 45,). Ist jedoch das APG anzuwenden, so ist in gleicher Weise nur der Überschreitungsbetrag nach Paragraph 12, Absatz eins, zweiter Satz APG zu erstatten.
(3)Absatz 3,Die auf den Überschreitungsbetrag entfallenden Beiträge sind auf Antrag auch vor Anfall der Leistung nach Abs. 2 zu erstatten. Für die Erstattung der Beiträge gilt Abs. 2 entsprechend.“Die auf den Überschreitungsbetrag entfallenden Beiträge sind auf Antrag auch vor Anfall der Leistung nach Absatz 2, zu erstatten. Für die Erstattung der Beiträge gilt Absatz 2, entsprechend.“
32.Novellierungsanordnung 32, Im § 123 Abs. 1 Z 3 wird der Ausdruck „nach diesem Bundesgesetz oder nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz oder nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz“ durch den Ausdruck „nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz, mit Ausnahme der Alterspension nach § 4 Abs. 2 APG,“ ersetzt.Im Paragraph 123, Absatz eins, Ziffer 3, wird der Ausdruck „nach diesem Bundesgesetz oder nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz oder nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz“ durch den Ausdruck „nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz, mit Ausnahme der Alterspension nach Paragraph 4, Absatz 2, APG,“ ersetzt.
33.Novellierungsanordnung 33, Im § 136 Abs. 5 Z 3 lit. e wird nach dem Ausdruck „1972,“ der Ausdruck „des Bundesbezügegesetzes, BGBl. I Nr. 64/1997,“ eingefügt.Im Paragraph 136, Absatz 5, Ziffer 3, Litera e, wird nach dem Ausdruck „1972,“ der Ausdruck „des Bundesbezügegesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 1997,,“ eingefügt.
34.Novellierungsanordnung 34, Nach § 136 Abs. 7a wird folgender Abs. 7b eingefügt:Nach Paragraph 136, Absatz 7 a, wird folgender Absatz 7 b, eingefügt:
„Absatz 7 b,(7b) Gebührt neben der Witwen(Witwer)pension auch ein Versorgungsgenuss nach Abs. 5 Z 3 und 4, so gebührt die Erhöhung nach Abs. 6 bis zum zulässigen Höchstausmaß zuerst zur höheren Leistung. Sind die Abs. 6a und 7a bei Vorliegen von zwei oder mehreren Witwen(Witwer)pensionen anzuwenden, so ist beginnend mit der jeweils betraglich niedrigeren Pension zu vermindern.“(7b) Gebührt neben der Witwen(Witwer)pension auch ein Versorgungsgenuss nach Absatz 5, Ziffer 3 und 4, so gebührt die Erhöhung nach Absatz 6 bis zum zulässigen Höchstausmaß zuerst zur höheren Leistung. Sind die Absatz 6 a und 7 a bei Vorliegen von zwei oder mehreren Witwen(Witwer)pensionen anzuwenden, so ist beginnend mit der jeweils betraglich niedrigeren Pension zu vermindern.“
35.Novellierungsanordnung 35, In der Überschrift zum 3. Unterabschnitt des Abschnittes III des Zweiten Teiles entfällt der Ausdruck „und Wertausgleich“.In der Überschrift zum 3. Unterabschnitt des Abschnittes römisch drei des Zweiten Teiles entfällt der Ausdruck „und Wertausgleich“.
36.Novellierungsanordnung 36, § 147a wird aufgehoben.Paragraph 147 a, wird aufgehoben.
37.Novellierungsanordnung 37, § 156 Abs. 2 dritter Satz entfällt.Paragraph 156, Absatz 2, dritter Satz entfällt.
38.Novellierungsanordnung 38, § 287 Abs. 11 erster Satz lautet:Paragraph 287, Absatz 11, erster Satz lautet:
„In Fällen des Abs. 10, in denen eine vorzeitige Alterspension nach § 122 Abs. 2 weggefallen ist, ist die Leistung nach dem Erreichen des Regelpensionsalters von Amts wegen neu festzustellen; dabei ist die Leistung für jeden Monat, in dem die vorzeitige Alterspension weggefallen ist, um 0,55 % zu erhöhen.“
„In Fällen des Absatz 10,, in denen eine vorzeitige Alterspension nach Paragraph 122, Absatz 2, weggefallen ist, ist die Leistung nach dem Erreichen des Regelpensionsalters von Amts wegen neu festzustellen; dabei ist die Leistung für jeden Monat, in dem die vorzeitige Alterspension weggefallen ist, um 0,55 % zu erhöhen.“
39.Novellierungsanordnung 39, Im § 287 Abs. 11 zweiter Satz wird der Ausdruck „Verminderung“ durch den Ausdruck „Leistung“ ersetzt.Im Paragraph 287, Absatz 11, zweiter Satz wird der Ausdruck „Verminderung“ durch den Ausdruck „Leistung“ ersetzt.
40.Novellierungsanordnung 40, § 287 Abs. 12 lautet:Paragraph 287, Absatz 12, lautet:
„Absatz 12,(12) Auf männliche Versicherte, die vor dem 1. Juli 1950 geboren sind, und auf weibliche Versicherte, die vor dem 1. Juli 1955 geboren sind, sind die am 31. Dezember 2003 geltenden Bestimmungen über die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer - mit Ausnahme der §§ 46 Abs. 1, 113, 114, 130 und 134 - so anzuwenden, dass abweichend von § 122 Abs. 1(12) Auf männliche Versicherte, die vor dem 1. Juli 1950 geboren sind, und auf weibliche Versicherte, die vor dem 1. Juli 1955 geboren sind, sind die am 31. Dezember 2003 geltenden Bestimmungen über die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer - mit Ausnahme der Paragraphen 46, Absatz eins, 113, 114, 130 und 134 - so anzuwenden, dass abweichend von Paragraph 122, Absatz eins
an die Stelle des 738. Lebensmonates das 60. Lebensjahr tritt, wenn und sobald der Versicherte 540 Beitragsmonate erworben hat,
an die Stelle des 678. Lebensmonates das 55. Lebensjahr tritt, wenn und sobald die Versicherte 480 Beitragsmonate erworben hat;
dabei gilt § 110 Z 1 mit der Maßgabe, dass Zeiten der freiwilligen Versicherung den Ersatzzeiten vorgehen; weiters sind als Beitragsmonate zu berücksichtigen:dabei gilt Paragraph 110, Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass Zeiten der freiwilligen Versicherung den Ersatzzeiten vorgehen; weiters sind als Beitragsmonate zu berücksichtigen:
bis zu 60 Ersatzmonate für Zeiten der Kindererziehung (§§ 107a oder 107b dieses Bundesgesetzes oder §§ 227a oder 228a ASVG oder §§ 116a oder 116b GSVG), die sich nicht mit Beitragsmonaten decken,bis zu 60 Ersatzmonate für Zeiten der Kindererziehung (Paragraphen 107 a, oder 107b dieses Bundesgesetzes oder Paragraphen 227 a, oder 228a ASVG oder Paragraphen 116 a, oder 116b GSVG), die sich nicht mit Beitragsmonaten decken,
Ersatzmonate wegen eines Anspruches auf Wochengeld (§ 227 Abs. 1 Z 3 ASVG), die sich nicht mit Ersatzmonaten nach § 227a ASVG oder nach § 228a ASVG decken,Ersatzmonate wegen eines Anspruches auf Wochengeld (Paragraph 227, Absatz eins, Ziffer 3, ASVG), die sich nicht mit Ersatzmonaten nach Paragraph 227 a, ASVG oder nach Paragraph 228 a, ASVG decken,
bis zu 30 Ersatzmonate für Zeiten eines Präsenz- oder Zivildienstes (§ 107 Abs. 1 Z 3 dieses Bundesgesetzes oder § 227 Abs. 1 Z 7 und 8 ASVG oder § 116 Abs. 1 Z 3 GSVG).bis zu 30 Ersatzmonate für Zeiten eines Präsenz- oder Zivildienstes (Paragraph 107, Absatz eins, Ziffer 3, dieses Bundesgesetzes oder Paragraph 227, Absatz eins, Ziffer 7 und 8 ASVG oder Paragraph 116, Absatz eins, Ziffer 3, GSVG).
§ 130 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 ist – abweichend von Abs. 14 erster Satz – so anzuwenden, dass das Ausmaß von 1,78 Steigerungspunkten bis zum Ablauf des Jahres 2007 durch zwei Steigerungspunkte, im Jahr 2008 durch 1,95 Steigerungspunkte, im Jahr 2009 durch 1,90 Steigerungspunkte und im Jahr 2010 durch 1,85 Steigerungspunkte ersetzt wird; Abs. 14 zweiter und dritter Satz sind anzuwenden. § 130 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 ist nicht anzuwenden, wenn die Anspruchsvoraussetzungen – mit Ausnahme der Voraussetzung des Fehlens einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit am Stichtag (§ 122 Abs. 1 Z 4) – bis zum Ablauf des 31. Dezember 2007 erfüllt sind. Ab 1. Jänner 2008 ist § 130 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 so anzuwenden, dass an die Stelle des Regelpensionsalters das jeweils geltende Anfallsalter für die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer tritt; Abs. 11 ist entsprechend anzuwenden. Die Rechtskraft bereits ergangener Entscheidungen steht dem nicht entgegen.“Paragraph 130, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003, ist – abweichend von Absatz 14, erster Satz – so anzuwenden, dass das Ausmaß von 1,78 Steigerungspunkten bis zum Ablauf des Jahres 2007 durch zwei Steigerungspunkte, im Jahr 2008 durch 1,95 Steigerungspunkte, im Jahr 2009 durch 1,90 Steigerungspunkte und im Jahr 2010 durch 1,85 Steigerungspunkte ersetzt wird; Absatz 14, zweiter und dritter Satz sind anzuwenden. Paragraph 130, Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003, ist nicht anzuwenden, wenn die Anspruchsvoraussetzungen – mit Ausnahme der Voraussetzung des Fehlens einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit am Stichtag (Paragraph 122, Absatz eins, Ziffer 4,) – bis zum Ablauf des 31. Dezember 2007 erfüllt sind. Ab 1. Jänner 2008 ist Paragraph 130, Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003, so anzuwenden, dass an die Stelle des Regelpensionsalters das jeweils geltende Anfallsalter für die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer tritt; Absatz 11, ist entsprechend anzuwenden. Die Rechtskraft bereits ergangener Entscheidungen steht dem nicht entgegen.“
41.Novellierungsanordnung 41, § 287 Abs. 13 lautet:Paragraph 287, Absatz 13, lautet:
„Absatz 13,(13) Personen, die die Anspruchsvoraussetzungen für die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer nach Abs. 12 – mit Ausnahme der Voraussetzung des Fehlens einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit am Stichtag (§ 122 Abs. 1 Z 4) – in einem der in Abs. 12 vorletzter Satz genannten Kalenderjahre erfüllen, bleiben die für das jeweilige Kalenderjahr angeführten Steigerungspunkte gewahrt; die Rechtskraft bereits ergangener Entscheidungen steht dem nicht entgegen.“(13) Personen, die die Anspruchsvoraussetzungen für die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer nach Absatz 12, – mit Ausnahme der Voraussetzung des Fehlens einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit am Stichtag (Paragraph 122, Absatz eins, Ziffer 4,) – in einem der in Absatz 12, vorletzter Satz genannten Kalenderjahre erfüllen, bleiben die für das jeweilige Kalenderjahr angeführten Steigerungspunkte gewahrt; die Rechtskraft bereits ergangener Entscheidungen steht dem nicht entgegen.“
42.Novellierungsanordnung 42, § 287 Abs. 13a lautet:Paragraph 287, Absatz 13 a, lautet:
„Absatz 13 a,(13a) Abs. 12 ist auch auf männliche Versicherte, die nach dem 30. Juni 1950 und vor dem 1. Jänner 1959 und auf weibliche Versicherte, die nach dem 30. Juni 1955 und vor dem 1. Jänner 1964 geboren sind, anzuwenden, wenn die persönliche Arbeitsleistung des (der) Versicherten zur Aufrechterhaltung des Betriebes notwendig war und der (die) Versicherte mehr als die Hälfte der Beitragsmonate auf Grund von Tätigkeiten, die unter körperlich oder psychisch besonders belastenden Bedingungen erbracht wurden (§ 607 Abs. 14 ASVG), erworben hat.“(13a) Absatz 12, ist auch auf männliche Versicherte, die nach dem 30. Juni 1950 und vor dem 1. Jänner 1959 und auf weibliche Versicherte, die nach dem 30. Juni 1955 und vor dem 1. Jänner 1964 geboren sind, anzuwenden, wenn die persönliche Arbeitsleistung des (der) Versicherten zur Aufrechterhaltung des Betriebes notwendig war und der (die) Versicherte mehr als die Hälfte der Beitragsmonate auf Grund von Tätigkeiten, die unter körperlich oder psychisch besonders belastenden Bedingungen erbracht wurden (Paragraph 607, Absatz 14, ASVG), erworben hat.“
43.Novellierungsanordnung 43, § 287 Abs. 13b wird aufgehoben.Paragraph 287, Absatz 13 b, wird aufgehoben.
43a.Novellierungsanordnung 43a, Im § 287 Abs. 18 zweiter Satz wird der Ausdruck „ist § 262 Abs. 9a“ durch den Ausdruck „sind die §§ 108 Abs. 8 letzter Satz ASVG und 262 Abs. 9a“ ersetzt.Im Paragraph 287, Absatz 18, zweiter Satz wird der Ausdruck „ist Paragraph 262, Absatz 9 a, durch den Ausdruck „sind die Paragraphen 108, Absatz 8, letzter Satz ASVG und 262 Absatz 9 a, ersetzt.
44.Novellierungsanordnung 44, § 287 Abs. 18 letzter Satz wird durch folgende Sätze ersetzt:Paragraph 287, Absatz 18, letzter Satz wird durch folgende Sätze ersetzt:
„Ist die Neupension im jeweils angeführten Kalenderjahr um mehr als den in der linken Spalte genannten Prozentsatz niedriger als die Vergleichspension, so gilt der in der rechten Spalte genannte Prozentsatz der Vergleichspension als die gebührende Pension:
im Jahr 2004: 5 % ............ 95 %,
im Jahr 2005: 5,25 % ....... 94,75 %,
im Jahr 2006: 5,50 % ....... 94,50 %,
im Jahr 2007: 5,75 % ....... 94,25 %,
im Jahr 2008: 6 % ............ 94 %,
im Jahr 2009: 6,25 % ....... 93,75 %,
im Jahr 2010: 6,50 % ....... 93,50 %,
im Jahr 2011: 6,75 % ....... 93,25 %,
im Jahr 2012: 7 % ............ 93 %,
im Jahr 2013: 7,25 % ....... 92,75 %,
im Jahr 2014: 7,50 % ....... 92,50 %,
im Jahr 2015: 7,75 % ....... 92,25 %,
im Jahr 2016: 8 % ............ 92 %,
im Jahr 2017: 8,25 % ....... 91,75 %,
im Jahr 2018: 8,50 % ....... 91,50 %,
im Jahr 2019: 8,75 % ....... 91,25 %,
im Jahr 2020: 9 % ............ 91 %,
im Jahr 2021: 9,25 % ....... 90,75 %,
im Jahr 2022: 9,50 % ....... 90,50 %,
im Jahr 2023: 9,75 % ....... 90,25 %,
ab dem Jahr 2024: 10 % ... 90%.
Die Rechtskraft bereits ergangener Entscheidungen steht dem nicht entgegen. Personen, die die Anspruchsvoraussetzungen für eine Alterspension (Knappschaftsalterspension) oder eine vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer (vorzeitige Knappschaftsalterspension bei langer Versicherungsdauer) – mit Ausnahme der Voraussetzung des Fehlens einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit am Stichtag (§ 122 Abs. 1 Z 4) – in einem der angeführten Kalenderjahre erfüllen, bleiben die dem jeweiligen Kalenderjahr zugeordneten Prozentsätze gewahrt.“Die Rechtskraft bereits ergangener Entscheidungen steht dem nicht entgegen. Personen, die die Anspruchsvoraussetzungen für eine Alterspension (Knappschaftsalterspension) oder eine vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer (vorzeitige Knappschaftsalterspension bei langer Versicherungsdauer) – mit Ausnahme der Voraussetzung des Fehlens einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit am Stichtag (Paragraph 122, Absatz eins, Ziffer 4,) – in einem der angeführten Kalenderjahre erfüllen, bleiben die dem jeweiligen Kalenderjahr zugeordneten Prozentsätze gewahrt.“
45.Novellierungsanordnung 45, Nach § 294 wird folgender § 295 samt Überschrift angefügt:Nach Paragraph 294, wird folgender Paragraph 295, samt Überschrift angefügt:
„Schlussbestimmungen zu Art. 5 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2004 (28. Novelle)
„Schlussbestimmungen zu Artikel 5, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2004, (28. Novelle)
§ 295.Paragraph 295,
(1)Absatz eins,Es treten in Kraft:
mit 1. Jänner 2005 die §§ 1a samt Überschrift, 1b, 4a samt Überschrift, 6 Abs. 3a, 7 Abs. 3a, 10a samt Überschrift, 12 Abs. 1, 16 Abs. 5, 23a samt Überschrift, 24 Abs. 2 bis 4, 24e samt Überschrift, 27a samt Überschrift, 31, 45 samt Überschrift, 106 Abs. 1 Z 3, 107 Überschrift sowie Abs. 1 und 7, 107a Überschrift sowie Abs. 1 und 3, 109 Abs. 2 lit. h und i, 110 Z 1, 110a Abs. 1 und 2, 118 Abs. 8, 118b Überschrift und Abs. 1 bis 3, 123 Abs. 1 Z 3, 156 Abs. 2 sowie die Überschrift zum 3. Unterabschnitt des Abschnittes III des Zweiten Teiles und die Z 3.4 in der Anlage 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2004;mit 1. Jänner 2005 die Paragraphen eins a, samt Überschrift, 1b, 4a samt Überschrift, 6 Absatz 3 a, 7, Absatz 3 a, 10 a, samt Überschrift, 12 Absatz eins, 16, Absatz 5, 23 a, samt Überschrift, 24 Absatz 2 bis 4, 24 e samt Überschrift, 27a samt Überschrift, 31, 45 samt Überschrift, 106 Absatz eins, Ziffer 3, 107, Überschrift sowie Absatz eins und 7, 107 a Überschrift sowie Absatz eins und 3, 109 Absatz 2, Litera h und i, 110 Ziffer eins, 110 a, Absatz eins und 2, 118 Absatz 8, 118 b, Überschrift und Absatz eins bis 3, 123 Absatz eins, Ziffer 3, 156, Absatz 2, sowie die Überschrift zum 3. Unterabschnitt des Abschnittes römisch drei des Zweiten Teiles und die Ziffer 3 Punkt 4, in der Anlage 2 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2004,;
mit 1. Jänner 2006 § 23 Abs. 10 lit. a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2004;mit 1. Jänner 2006 Paragraph 23, Absatz 10, Litera a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2004,;
rückwirkend mit 1. Juli 2004 § 136 Abs. 5 Z 3 lit. e und Abs. 7b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2004;rückwirkend mit 1. Juli 2004 Paragraph 136, Absatz 5, Ziffer 3, Litera e und Absatz 7 b, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2004,;
rückwirkend mit 1. Jänner 2004 § 287 Abs. 11 bis 13b und 18 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2004.rückwirkend mit 1. Jänner 2004 Paragraph 287, Absatz 11 bis 13 b und 18 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2004,.
(2)Absatz 2,§ 147a tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2004 außer Kraft.Paragraph 147 a, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2004 außer Kraft.
(2a)Absatz 2 a,§ 287 Abs. 13b tritt mit 1. Jänner 2004 außer Kraft.Paragraph 287, Absatz 13 b, tritt mit 1. Jänner 2004 außer Kraft.
(3)Absatz 3,Auf Personen, die vor dem 1. Jänner 1955 geboren sind, ist § 4a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2004 nicht anzuwenden; für diese Personen gelten weiterhin die §§ 107 und 107a in der am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung.Auf Personen, die vor dem 1. Jänner 1955 geboren sind, ist Paragraph 4 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2004, nicht anzuwenden; für diese Personen gelten weiterhin die Paragraphen 107 und 107 a in der am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung.
(4)Absatz 4,Abweichend von § 23 Abs. 10 lit. a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2004 beträgt im Kalenderjahr 2006 die Mindestbeitragsgrundlage nach sublit. aa der zitierten Bestimmung 449,84 € und nach sublit. ba der zitierten Bestimmung 1 133,45 €, jeweils vervielfacht mit den für die Jahre 2005 und 2006 geltenden Aufwertungszahlen (§ 45).Abweichend von Paragraph 23, Absatz 10, Litera a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2004, beträgt im Kalenderjahr 2006 die Mindestbeitragsgrundlage nach Sub-Litera, a, a, der zitierten Bestimmung 449,84 € und nach sublit. ba der zitierten Bestimmung 1 133,45 €, jeweils vervielfacht mit den für die Jahre 2005 und 2006 geltenden Aufwertungszahlen (Paragraph 45,).
(5)Absatz 5,Abweichend von § 24e in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2004 sind die Beiträge für Teilversicherte nach § 4a Z 4 in den Jahren 2005 bis einschließlich 2009 zu gleichen Teilen aus Mitteln des Familienlastenausgleichsfonds und aus Mitteln des Bundes zu tragen.Abweichend von Paragraph 24 e, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2004, sind die Beiträge für Teilversicherte nach Paragraph 4 a, Ziffer 4, in den Jahren 2005 bis einschließlich 2009 zu gleichen Teilen aus Mitteln des Familienlastenausgleichsfonds und aus Mitteln des Bundes zu tragen.
(6)Absatz 6,§ 27a zweiter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2004 ist nicht auf Personen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1954 geboren sind. Soweit solche Personen bereits vor dem 1. Jänner 2005 Beiträge nach § 107 Abs. 9 unter Vervielfachung der Beitragsgrundlage mit einem Faktor entrichtet haben, sind ihnen die auf die Vervielfachung entfallenden Beitragsteile bei Anfall einer Direktpensionsleistung - aufgewertet mit dem der zeitlichen Lagerung entsprechenden Aufwertungsfaktor (§ 45) - von Amts wegen zu erstatten; auf Antrag hat die Erstattung schon vor Pensionsanfall zu erfolgen.Paragraph 27 a, zweiter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2004, ist nicht auf Personen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1954 geboren sind. Soweit solche Personen bereits vor dem 1. Jänner 2005 Beiträge nach Paragraph 107, Absatz 9, unter Vervielfachung der Beitragsgrundlage mit einem Faktor entrichtet haben, sind ihnen die auf die Vervielfachung entfallenden Beitragsteile bei Anfall einer Direktpensionsleistung - aufgewertet mit dem der zeitlichen Lagerung entsprechenden Aufwertungsfaktor (Paragraph 45,) - von Amts wegen zu erstatten; auf Antrag hat die Erstattung schon vor Pensionsanfall zu erfolgen.
(6a)Absatz 6 a,§ 31 Abs. 2 in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2004 geltenden Fassung bleibt für Geschäftsjahre, die vor dem 1. Jänner 2005 liegen, weiterhin anwendbar.Paragraph 31, Absatz 2, in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2004 geltenden Fassung bleibt für Geschäftsjahre, die vor dem 1. Jänner 2005 liegen, weiterhin anwendbar.
(7)Absatz 7,Abweichend von § 107 Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2004 sind nach dem 31. Dezember 2004 gelegene Monate des Besuches einer Bildungseinrichtung nach dieser Bestimmung weiterhin als Versicherungsmonate für die Erfüllung der Wartezeit für Leistungen aus dem Versicherungsfall des Todes zu berücksichtigen.Abweichend von Paragraph 107, Absatz 7, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2004, sind nach dem 31. Dezember 2004 gelegene Monate des Besuches einer Bildungseinrichtung nach dieser Bestimmung weiterhin als Versicherungsmonate für die Erfüllung der Wartezeit für Leistungen aus dem Versicherungsfall des Todes zu berücksichtigen.
(8)Absatz 8,§ 118b Abs. 1 und 2 in der am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung ist weiterhin auf Beiträge anzuwenden, die für Beitragszeiträume vor dem 1. Jänner 2005 entrichtet wurden. Paragraph 118 b, Absatz eins und 2 in der am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung ist weiterhin auf Beiträge anzuwenden, die für Beitragszeiträume vor dem 1. Jänner 2005 entrichtet wurden.
(9)Absatz 9,Abweichend von § 121 Abs. 1 in der am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung bestimmt sich das Anfallsalter für weibliche Versicherte, die das 60. Lebensjahr am oder nach dem 1. Jänner 2024 vollenden, nach § 3 des Bundesverfassungsgesetzes über unterschiedliche Altersgrenzen von männlichen und weiblichen Sozialversicherten, BGBl. Nr. 832/1992.Abweichend von Paragraph 121, Absatz eins, in der am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung bestimmt sich das Anfallsalter für weibliche Versicherte, die das 60. Lebensjahr am oder nach dem 1. Jänner 2024 vollenden, nach Paragraph 3, des Bundesverfassungsgesetzes über unterschiedliche Altersgrenzen von männlichen und weiblichen Sozialversicherten, Bundesgesetzblatt Nr. 832 aus 1992,.
(10)Absatz 10,Die Anlage 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2004 ist erstmals für das Beitragsjahr 2004 anzuwenden.Die Anlage 2 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2004, ist erstmals für das Beitragsjahr 2004 anzuwenden.
(11)Absatz 11,§ 287 Abs. 12 ist auch auf männliche Versicherte, die nach dem 30. Juni 1950 und vor dem 1. Jänner 1955 geboren sind, und auf weibliche Versicherte, die nach dem 30. Juni 1955 und vor dem 1. Jänner 1960 geboren sind, anzuwenden, und zwar wie folgt: Liegt der Tag der Geburt in dem in der linken Spalte genannten Zeitraum, so tritt Paragraph 287, Absatz 12, ist auch auf männliche Versicherte, die nach dem 30. Juni 1950 und vor dem 1. Jänner 1955 geboren sind, und auf weibliche Versicherte, die nach dem 30. Juni 1955 und vor dem 1. Jänner 1960 geboren sind, anzuwenden, und zwar wie folgt: Liegt der Tag der Geburt in dem in der linken Spalte genannten Zeitraum, so tritt
bei männlichen Versicherten an die Stelle des 738. Lebensmonates nicht das 60. Lebensjahr, sondern das in der rechten Spalte genannte Lebensjahr:
1. Juli 1950 bis 31. Dezember 1950 ........................ 60,5. Lebensjahr;
1. Jänner 1951 bis 31. Dezember 1951 .................... 61. Lebensjahr;
1. Jänner 1952 bis 31. Dezember 1952 .................... 62. Lebensjahr;
1. Jänner 1953 bis 31. Dezember 1953 .................... 63. Lebensjahr;
1. Jänner 1954 bis 31. Dezember 1954 .................... 64. Lebensjahr;
bei weiblichen Versicherten an die Stelle des 678. Lebensmonates nicht das 55. Lebensjahr, sondern das in der rechten Spalte genannte Lebensjahr:
1. Juli 1955 bis 31. Dezember 1955 ........................ 55,5. Lebensjahr;
1. Jänner 1956 bis 31. Dezember 1956 .................... 56. Lebensjahr;
1. Jänner 1957 bis 31. Dezember 1957 .................... 57. Lebensjahr;
1. Jänner 1958 bis 31. Dezember 1958 .................... 58. Lebensjahr;
1. Jänner 1959 bis 31. Dezember 1959 .................... 59. Lebensjahr.“
46.Novellierungsanordnung 46, Die Z 3.4 in der Anlage 2 lautet:Die Ziffer 3 Punkt 4, in der Anlage 2 lautet:
Fuhrwerksdienste sowie das Vermieten und Einstellen § 23 Abs. 1 Z 3Fuhrwerksdienste sowie das Vermieten und Einstellen Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 3
von Reittieren (§ 2 Abs. 4 Z 5 und 6 GewO 1994)“von Reittieren (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 5 und 6 GewO 1994)“
Artikel 6
Änderung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977
Das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl. Nr. 609, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 77/2004, wird wie folgt geändert:Das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl. Nr. 609, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2004,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 1 Abs. 1 lit. g lautet:Paragraph eins, Absatz eins, Litera g, lautet:
Personen, die an einem Verwaltungspraktikum im Sinne des Abschnittes Ia des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86, teilnehmen,“Personen, die an einem Verwaltungspraktikum im Sinne des Abschnittes römisch eins a des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, Bundesgesetzblatt Nr. 86, teilnehmen,“
2.Novellierungsanordnung 2, § 6 lautet:Paragraph 6, lautet:
„
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Als Geldleistungen aus der Arbeitslosenversicherung werden gewährt:
Bevorschussung von Leistungen aus der Pensionsversicherung;
Übergangsgeld nach Altersteilzeit;
(2)Absatz 2,Als Versicherungen aus der Arbeitslosenversicherung werden gewährt:
Krankenversicherung für Bezieher der Leistungen nach Abs. 1 Z 1 bis 4 sowie 6 und 7;Krankenversicherung für Bezieher der Leistungen nach Absatz eins, Ziffer eins bis 4 sowie 6 und 7;
Unfallversicherung für Bezieher der Leistungen nach Abs. 1 Z 1, 2 und 4 nach Maßgabe des § 40a;Unfallversicherung für Bezieher der Leistungen nach Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 4 nach Maßgabe des Paragraph 40 a,;
Pensionsversicherung für Bezieher der Leistungen nach Abs. 1 Z 1, 2, 4, 6 und 7;Pensionsversicherung für Bezieher der Leistungen nach Absatz eins, Ziffer eins, 2, 4, 6 und 7;
Pensionsversicherung für Personen, die ausschließlich wegen Anrechnung des Einkommens des Partners oder der Partnerin keine Notstandshilfe erhalten.
(3)Absatz 3,Als Versicherungen aus Mitteln der Arbeitslosenversicherung werden gewährt:
Krankenversicherung, Unfallversicherung und Pensionsversicherung für Bezieher einer Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes nach dem Arbeitsmarktservicegesetz (AMSG), BGBl. Nr. 313/1994;Krankenversicherung, Unfallversicherung und Pensionsversicherung für Bezieher einer Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes nach dem Arbeitsmarktservicegesetz (AMSG), Bundesgesetzblatt Nr. 313 aus 1994,;
Krankenversicherung für Dienstnehmer und Arbeitslose bei Sterbebegleitung und bei Begleitung von schwerst erkrankten Kindern nach Maßgabe der §§ 29 bis 32.Krankenversicherung für Dienstnehmer und Arbeitslose bei Sterbebegleitung und bei Begleitung von schwerst erkrankten Kindern nach Maßgabe der Paragraphen 29 bis 32,
(4)Absatz 4,Als Versicherungen aus Mitteln des Bundes werden gewährt:
Pensionsversicherung für Dienstnehmer und Arbeitslose bei Sterbebegleitung und bei Begleitung von schwerst erkrankten Kindern nach Maßgabe der §§ 29 bis 32.“Pensionsversicherung für Dienstnehmer und Arbeitslose bei Sterbebegleitung und bei Begleitung von schwerst erkrankten Kindern nach Maßgabe der Paragraphen 29 bis 32,
3.Novellierungsanordnung 3, § 16 Abs. 1 lit. b entfällt.Paragraph 16, Absatz eins, Litera b, entfällt.
4.Novellierungsanordnung 4, § 22 Abs. 1 lautet:Paragraph 22, Absatz eins, lautet:
„Absatz eins,(1) Arbeitslose, die eine Leistung aus einem der Versicherungsfälle des Alters aus der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Pensionsgesetz (APG), BGBl. I Nr. 142/2004, dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG), dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz (GSVG), BGBl. Nr. 560/1978, dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG) oder dem Bundesgesetz über die Sozialversicherung freiberuflich selbständig Erwerbstätiger (FSVG), BGBl. Nr. 624/1978, ein Sonderruhegeld nach dem Nachtschicht-Schwerarbeitsgesetz (NSchG), BGBl. Nr. 354/1981, oder einen Ruhegenuss aus einem Dienstverhältnis zu einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft beziehen oder die Anspruchsvoraussetzungen für eine Pension aus einem der Versicherungsfälle des Alters erfüllen, haben keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld. Für Personen, die das letzte Dienstverhältnis nicht selbst oder einvernehmlich gelöst haben, steht jedoch die Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug einer Korridorpension gemäß § 4 Abs. 2 APG dem Anspruch auf Leistungen nach diesem Bundesgesetz für den Zeitraum von einem Jahr, längstens bis zur Erreichung der Anspruchsvoraussetzungen für eine vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer, nicht entgegen.“(1) Arbeitslose, die eine Leistung aus einem der Versicherungsfälle des Alters aus der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Pensionsgesetz (APG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2004,, dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG), dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz (GSVG), Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1978,, dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG) oder dem Bundesgesetz über die Sozialversicherung freiberuflich selbständig Erwerbstätiger (FSVG), Bundesgesetzblatt Nr. 624 aus 1978,, ein Sonderruhegeld nach dem Nachtschicht-Schwerarbeitsgesetz (NSchG), Bundesgesetzblatt Nr. 354 aus 1981,, oder einen Ruhegenuss aus einem Dienstverhältnis zu einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft beziehen oder die Anspruchsvoraussetzungen für eine Pension aus einem der Versicherungsfälle des Alters erfüllen, haben keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld. Für Personen, die das letzte Dienstverhältnis nicht selbst oder einvernehmlich gelöst haben, steht jedoch die Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug einer Korridorpension gemäß Paragraph 4, Absatz 2, APG dem Anspruch auf Leistungen nach diesem Bundesgesetz für den Zeitraum von einem Jahr, längstens bis zur Erreichung der Anspruchsvoraussetzungen für eine vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer, nicht entgegen.“
5.Novellierungsanordnung 5, Im § 23 Abs. 1 Z 2 und im § 36 Abs. 8 wird vor dem Ausdruck „dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz“ der Ausdruck „dem Allgemeinen Pensionsgesetz, “ eingefügt.Im Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 2 und im Paragraph 36, Absatz 8, wird vor dem Ausdruck „dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz“ der Ausdruck „dem Allgemeinen Pensionsgesetz, “ eingefügt.
6.Novellierungsanordnung 6, Im § 26 Abs. 7 wird vor dem Ausdruck „§ 24“ der Ausdruck „§ 22 (Ausschluss bei Anspruch auf Alterspension), “ eingefügt.Im Paragraph 26, Absatz 7, wird vor dem Ausdruck „§ 24“ der Ausdruck „§ 22 (Ausschluss bei Anspruch auf Alterspension), “ eingefügt.
7.Novellierungsanordnung 7, Im § 27 Abs. 2 wird im Einleitungssatz der Ausdruck „Mindestalter für eine Alterspension“ durch den Ausdruck „Regelpensionsalter“ ersetzt.Im Paragraph 27, Absatz 2, wird im Einleitungssatz der Ausdruck „Mindestalter für eine Alterspension“ durch den Ausdruck „Regelpensionsalter“ ersetzt.
8.Novellierungsanordnung 8, § 29 Abs. 2 erster Satz lautet:Paragraph 29, Absatz 2, erster Satz lautet:
„Besteht die Pflichtversicherung nur auf Grund des Abs. 1 weiter, so ist als Beitragsgrundlage für die Krankenversicherung der Richtsatz gemäß § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG und als Beitragsgrundlage für die Pensionsversicherung der im § 44 Abs. 1 Z 18 ASVG genannte Betrag heranzuziehen.“
„Besteht die Pflichtversicherung nur auf Grund des Absatz eins, weiter, so ist als Beitragsgrundlage für die Krankenversicherung der Richtsatz gemäß Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, b, b, ASVG und als Beitragsgrundlage für die Pensionsversicherung der im Paragraph 44, Absatz eins, Ziffer 18, ASVG genannte Betrag heranzuziehen.“
9.Novellierungsanordnung 9, § 29 Abs. 5 lautet:Paragraph 29, Absatz 5, lautet:
„Absatz 5,(5) Die nach Abs. 2 zu berechnenden Beiträge zur Kranken- und Pensionsversicherung gemäß Abs. 1 und der Aufstockungsbeitrag gemäß Abs. 3 sind, (5) Die nach Absatz 2, zu berechnenden Beiträge zur Kranken- und Pensionsversicherung gemäß Absatz eins und der Aufstockungsbeitrag gemäß Absatz 3, sind,
soweit es sich um Krankenversicherungsbeiträge handelt, aus Mitteln der Arbeitslosenversicherung und,
soweit es sich um Pensionsversicherungsbeiträge handelt, vom Bund
zu tragen und jährlich im Nachhinein abzurechnen.“
10.Novellierungsanordnung 10, § 32 Abs. 1 zweiter Satz lautet:Paragraph 32, Absatz eins, zweiter Satz lautet:
„Der Beitrag zur Krankenversicherung beträgt 7,4 vH des Richtsatzes gemäß § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG, der Beitrag zur Pensionsversicherung 22,8 vH des im § 44 Abs. 1 Z 18 ASVG genannten Betrages.“
„Der Beitrag zur Krankenversicherung beträgt 7,4 vH des Richtsatzes gemäß Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, b, b, ASVG, der Beitrag zur Pensionsversicherung 22,8 vH des im Paragraph 44, Absatz eins, Ziffer 18, ASVG genannten Betrages.“
11.Novellierungsanordnung 11, § 32 Abs. 4 lautet:Paragraph 32, Absatz 4, lautet:
„Absatz 4,(4) Die Beiträge zur Kranken- und Pensionsversicherung gemäß Abs. 1 sind, (4) Die Beiträge zur Kranken- und Pensionsversicherung gemäß Absatz eins, sind,
soweit es sich um Krankenversicherungsbeiträge handelt, aus Mitteln der Arbeitslosenversicherung und,
soweit es sich um Pensionsversicherungsbeiträge handelt, vom Bund
zu tragen und jährlich im Nachhinein abzurechnen.“
12.Novellierungsanordnung 12, § 34 lautet samt Überschrift:Paragraph 34, lautet samt Überschrift:
„Pensionsversicherungsanspruch
§ 34.Paragraph 34,
Wer ausschließlich wegen der Berücksichtigung des Einkommens des Ehepartners (der Ehepartnerin, des Lebensgefährten, der Lebensgefährtin) mangels Notlage keinen Anspruch auf Notstandshilfe hat, hat für die Dauer der Erfüllung der übrigen Voraussetzungen für den Bezug von Notstandshilfe Anspruch auf Pensionsversicherung wie während des Bezuges von Notstandshilfe. Auf den Anspruch auf Pensionsversicherung sind insbesondere § 7, mit Ausnahme des Abs. 1 Z 2 und 3, sowie die §§ 8 bis 13, 16, 17, 22, 24, 46, 47, 49 und 50 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Arbeitslosengeldes der Pensionsversicherungsanspruch tritt. Bei der Beurteilung, ob die Voraussetzungen für den Fortbezug von Notstandshilfe gemäß § 37 erfüllt sind, sind Zeiträume mit Anspruch auf Pensionsversicherung Zeiträumen des Bezuges von Notstandshilfe gleich zu stellen. Die Pensionsversicherung ist jeweils für einen bestimmten, jedoch 52 Wochen nicht übersteigenden Zeitraum zu gewähren.“ Wer ausschließlich wegen der Berücksichtigung des Einkommens des Ehepartners (der Ehepartnerin, des Lebensgefährten, der Lebensgefährtin) mangels Notlage keinen Anspruch auf Notstandshilfe hat, hat für die Dauer der Erfüllung der übrigen Voraussetzungen für den Bezug von Notstandshilfe Anspruch auf Pensionsversicherung wie während des Bezuges von Notstandshilfe. Auf den Anspruch auf Pensionsversicherung sind insbesondere Paragraph 7,, mit Ausnahme des Absatz eins, Ziffer 2 und 3, sowie die Paragraphen 8 bis 13, 16, 17, 22, 24, 46, 47, 49 und 50 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Arbeitslosengeldes der Pensionsversicherungsanspruch tritt. Bei der Beurteilung, ob die Voraussetzungen für den Fortbezug von Notstandshilfe gemäß Paragraph 37, erfüllt sind, sind Zeiträume mit Anspruch auf Pensionsversicherung Zeiträumen des Bezuges von Notstandshilfe gleich zu stellen. Die Pensionsversicherung ist jeweils für einen bestimmten, jedoch 52 Wochen nicht übersteigenden Zeitraum zu gewähren.“
13.Novellierungsanordnung 13, Im § 36 Abs. 2 wird der Ausdruck „§ 33 Abs. 4“ durch den Ausdruck „§ 33 Abs. 3“ ersetzt und am Ende folgender Satz angefügt:Im Paragraph 36, Absatz 2, wird der Ausdruck „§ 33 Absatz 4, durch den Ausdruck „§ 33 Absatz 3, ersetzt und am Ende folgender Satz angefügt:
„Wird an Stelle einer Notstandshilfe Krankengeld bezogen, so ist dieses nur anzurechnen, wenn auch die Notstandshilfe anzurechnen wäre.“
14.Novellierungsanordnung 14, Dem § 79 werden folgende Abs. 80 bis 82 angefügt:Dem Paragraph 79, werden folgende Absatz 80 bis 82 angefügt:
„Absatz 80,(80) § 1 Abs. 1 lit. g in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2004 tritt mit 1. Jänner 2004 in Kraft.(80) Paragraph eins, Absatz eins, Litera g, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2004, tritt mit 1. Jänner 2004 in Kraft.
(81)Absatz 81,Die §§ 6, 16 Abs. 1, 22 Abs. 1, 23 Abs. 1 Z 2, 27 Abs. 2, 29 Abs. 2 und 5, 32 Abs. 1 und 4, 36 Abs. 2 und 8, 82 Abs. 4 und 5 sowie 83 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2004 treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft.Die Paragraphen 6, 16, Absatz eins, 22, Absatz eins, 23, Absatz eins, Ziffer 2, 27, Absatz 2, 29, Absatz 2 und 5, 32 Absatz eins und 4, 36 Absatz 2 und 8, 82 Absatz 4 und 5 sowie 83 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2004, treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft.
(82)Absatz 82,§ 26 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2004 tritt mit 1. Jänner 2005 in Kraft und gilt für Geltendmachungen nach dem 31. Dezember 2004. § 34 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2004 tritt mit 1. Jänner 2005 in Kraft und gilt für Geltendmachungen von Personen, auf die § 8 Abs. 1 Z 2 lit. b ASVG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2004 anzuwenden ist, nach dem 31. Dezember 2004. Für die übrigen Fälle gelten diese Bestimmungen weiterhin in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 77/2004.“Paragraph 26, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2004, tritt mit 1. Jänner 2005 in Kraft und gilt für Geltendmachungen nach dem 31. Dezember 2004. Paragraph 34, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2004, tritt mit 1. Jänner 2005 in Kraft und gilt für Geltendmachungen von Personen, auf die Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASVG in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2004, anzuwenden ist, nach dem 31. Dezember 2004. Für die übrigen Fälle gelten diese Bestimmungen weiterhin in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2004,.“
15.Novellierungsanordnung 15, § 82 Abs. 4 lautet:Paragraph 82, Absatz 4, lautet:
„Absatz 4,(4) Liegen die Anspruchsvoraussetzungen für eine Leistung aus der gesetzlichen Pensionsversicherung aus dem Versicherungsfall des Alters nur auf Grund des § 607 Abs. 12 und 14 ASVG, des § 298 Abs. 12 und 13a GSVG oder des § 287 Abs. 12 und 13a BSVG vor und wird eine derartige Leistung aber nicht bezogen, so steht § 27 Abs. 3 dem Anspruch auf Altersteilzeitgeld auf Grund einer Altersteilzeitvereinbarung, die vor dem 1. Jänner 2005 wirksam geworden ist, nicht entgegen. Bei später wirksam gewordenen Altersteilzeitvereinbarungen gilt das nur dann, wenn das Ende der Laufzeit der Altersteilzeitvereinbarung auf Grund des zum Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung bestehenden voraussichtlichen frühestmöglichen Pensionsstichtages festgelegt wurde.“(4) Liegen die Anspruchsvoraussetzungen für eine Leistung aus der gesetzlichen Pensionsversicherung aus dem Versicherungsfall des Alters nur auf Grund des Paragraph 607, Absatz 12 und 14 ASVG, des Paragraph 298, Absatz 12 und 13 a GSVG oder des Paragraph 287, Absatz 12 und 13 a BSVG vor und wird eine derartige Leistung aber nicht bezogen, so steht Paragraph 27, Absatz 3, dem Anspruch auf Altersteilzeitgeld auf Grund einer Altersteilzeitvereinbarung, die vor dem 1. Jänner 2005 wirksam geworden ist, nicht entgegen. Bei später wirksam gewordenen Altersteilzeitvereinbarungen gilt das nur dann, wenn das Ende der Laufzeit der Altersteilzeitvereinbarung auf Grund des zum Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung bestehenden voraussichtlichen frühestmöglichen Pensionsstichtages festgelegt wurde.“
16.Novellierungsanordnung 16, Dem § 82 wird folgender Abs. 5 angefügt:Dem Paragraph 82, wird folgender Absatz 5, angefügt:
„Absatz 5,(5) Liegen die Anspruchsvoraussetzungen für eine Leistung aus der gesetzlichen Pensionsversicherung aus dem Versicherungsfall des Alters auf Grund des § 4 Abs. 2 oder 3 APG vor und wird eine derartige Korridorpension oder Schwerarbeitspension aber nicht bezogen, so steht § 27 Abs. 3 dem Anspruch auf Altersteilzeitgeld nicht entgegen, wenn das Ende der Laufzeit der Altersteilzeitvereinbarung auf Grund des zum Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung bestehenden voraussichtlichen frühestmöglichen Pensionsstichtages festgelegt wurde.“(5) Liegen die Anspruchsvoraussetzungen für eine Leistung aus der gesetzlichen Pensionsversicherung aus dem Versicherungsfall des Alters auf Grund des Paragraph 4, Absatz 2, oder 3 APG vor und wird eine derartige Korridorpension oder Schwerarbeitspension aber nicht bezogen, so steht Paragraph 27, Absatz 3, dem Anspruch auf Altersteilzeitgeld nicht entgegen, wenn das Ende der Laufzeit der Altersteilzeitvereinbarung auf Grund des zum Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung bestehenden voraussichtlichen frühestmöglichen Pensionsstichtages festgelegt wurde.“
17.Novellierungsanordnung 17, Nach § 82 wird folgender § 83 angefügt:Nach Paragraph 82, wird folgender Paragraph 83, angefügt:
„Evaluierung
§ 83. Paragraph 83,
Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat dafür zu sorgen, dass die Auswirkungen der Änderung des § 22 Abs. 1 durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 142/2004 bis zum Ende des Jahres 2007 evaluiert werden.“Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat dafür zu sorgen, dass die Auswirkungen der Änderung des Paragraph 22, Absatz eins, durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2004, bis zum Ende des Jahres 2007 evaluiert werden.“
Artikel 7
Änderung des Überbrückungshilfengesetzes
Das Überbrückungshilfengesetz, BGBl. Nr. 174/1963, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 119/2002, wird wie folgt geändert:Das Überbrückungshilfengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 174 aus 1963,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 119 aus 2002,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Dem § 1 wird folgender Abs. 3 angefügt:Dem Paragraph eins, wird folgender Absatz 3, angefügt:
„Absatz 3,(3) Wären bei arbeitslosenversicherungspflichtiger Beschäftigung die Voraussetzungen für den Anspruch auf Übergangsgeld gemäß § 39a AlVG oder den Pensionsversicherungsanspruch gemäß § 34 AlVG erfüllt, so ist an Stelle des Übergangsgeldes eine besondere Überbrückungshilfe und an Stelle des Pensionsversicherungsanspruches gemäß § 34 AlVG ein besonderer Pensionsversicherungsanspruch zu gewähren. Soweit die Regelungen für das Übergangsgeld dem Arbeitslosengeld entsprechen, sind auf die besondere Überbrückungshilfe die Regelungen dieses Bundesgesetzes für die Überbrückungshilfe anzuwenden. Soweit die Regelungen für das Übergangsgeld von den Regelungen für das Arbeitslosengeld abweichen, zB hinsichtlich der Anspruchsvoraussetzungen und der Leistungshöhe des Grundbetrages, sind auf die besondere Überbrückungshilfe die Regelungen für das Übergangsgeld anzuwenden.“(3) Wären bei arbeitslosenversicherungspflichtiger Beschäftigung die Voraussetzungen für den Anspruch auf Übergangsgeld gemäß Paragraph 39 a, AlVG oder den Pensionsversicherungsanspruch gemäß Paragraph 34, AlVG erfüllt, so ist an Stelle des Übergangsgeldes eine besondere Überbrückungshilfe und an Stelle des Pensionsversicherungsanspruches gemäß Paragraph 34, AlVG ein besonderer Pensionsversicherungsanspruch zu gewähren. Soweit die Regelungen für das Übergangsgeld dem Arbeitslosengeld entsprechen, sind auf die besondere Überbrückungshilfe die Regelungen dieses Bundesgesetzes für die Überbrückungshilfe anzuwenden. Soweit die Regelungen für das Übergangsgeld von den Regelungen für das Arbeitslosengeld abweichen, zB hinsichtlich der Anspruchsvoraussetzungen und der Leistungshöhe des Grundbetrages, sind auf die besondere Überbrückungshilfe die Regelungen für das Übergangsgeld anzuwenden.“
2.Novellierungsanordnung 2, Im § 2 Abs. 1 wird nach dem Ausdruck „erweiterte Überbrückungshilfe“ der Ausdruck „sowie die besondere Überbrückungshilfe und den besonderen Pensionsversicherungsanspruch“ und nach dem Ausdruck „der Notstandshilfe“ der Ausdruck „sowie die besondere Überbrückungshilfe dem Übergangsgeld und der besondere Pensionsversicherungsanspruch dem Pensionsversicherungsanspruch gemäß § 34 AlVG“ eingefügt.Im Paragraph 2, Absatz eins, wird nach dem Ausdruck „erweiterte Überbrückungshilfe“ der Ausdruck „sowie die besondere Überbrückungshilfe und den besonderen Pensionsversicherungsanspruch“ und nach dem Ausdruck „der Notstandshilfe“ der Ausdruck „sowie die besondere Überbrückungshilfe dem Übergangsgeld und der besondere Pensionsversicherungsanspruch dem Pensionsversicherungsanspruch gemäß Paragraph 34, AlVG“ eingefügt.
3.Novellierungsanordnung 3, Im § 7 erster Satz wird nach dem Ausdruck „Krankenversicherungsbeiträge“ der Ausdruck „sowie der Pensionsversicherungsbeiträge für den besonderen Pensionsversicherungsanspruch“ eingefügt.Im Paragraph 7, erster Satz wird nach dem Ausdruck „Krankenversicherungsbeiträge“ der Ausdruck „sowie der Pensionsversicherungsbeiträge für den besonderen Pensionsversicherungsanspruch“ eingefügt.
4.Novellierungsanordnung 4, Dem § 12 wird folgender Abs. 3 angefügt:Dem Paragraph 12, wird folgender Absatz 3, angefügt:
„Absatz 3,(3) Die §§ 1 Abs. 3, 2 Abs. 1 und 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2004 treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft.“(3) Die Paragraphen eins, Absatz 3, 2, Absatz eins und 7 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2004, treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft.“
Artikel 8
Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979
Das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, BGBl. Nr. 333, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 130/2003, wird wie folgt geändert:Das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, BGBl. Nr. 333, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 2003,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Nach §15a werden folgende §§ 15b und 15c samt Überschriften eingefügt:Nach §15a werden folgende Paragraphen 15 b und 15 c samt Überschriften eingefügt:
„Versetzung in den Ruhestand bei Vorliegen von Schwerarbeitszeiten
§ 15b.Paragraph 15 b,
(1)Absatz eins,Der Beamte ist auf seinen schriftlichen Antrag in den Ruhestand zu versetzen, wenn er zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand eine nach dem vollendeten 18. Lebensjahr zurück gelegte ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit von 504 Monaten, davon mindestens 180 Schwerarbeitsmonate, aufweist. Die Versetzung in den Ruhestand kann dabei um so viele volle Monate vor dem auf die Vollendung des 65. Lebensjahres folgenden Monatsersten erfolgen, wie sich aus der Division der Anzahl der Schwerarbeitsmonate durch die Zahl vier ergibt, nicht jedoch vor dem vollendeten 60. Lebensjahr.
(2)Absatz 2,Ein Schwerarbeitsmonat ist jeder Kalendermonat, in dem mindestens 15 Tage Schwerarbeit vorliegen. Die Bundesregierung hat mit Verordnung festzulegen, unter welchen psychisch oder physisch besonders belastenden Arbeitsbedingungen Schwerarbeit vorliegt.
(3)Absatz 3,Der Beamte des Dienststandes, der sein 59. Lebensjahr vollendet hat, kann eine bescheidmäßige Feststellung der Anzahl seiner Schwerarbeitsmonate zu dem dem Einlangen des Antrags folgenden Monatsletzten beantragen. Dieses Antragsrecht wird mit Rechtskraft der Feststellung konsumiert.
(4)Absatz 4,§ 15 Abs. 2 bis 4 ist sinngemäß anzuwenden.Paragraph 15, Absatz 2 bis 4 ist sinngemäß anzuwenden.
Vorzeitige Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung
§ 15c.Paragraph 15 c,
(1)Absatz eins,Der Beamte kann durch schriftliche Erklärung, aus dem Dienststand ausscheiden zu wollen, seine Versetzung in den Ruhestand frühestens mit Ablauf des Monats bewirken, in dem er sein 62. Lebensjahr vollendet, wenn er zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand eine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit von 450 Monaten aufweist.
(2)Absatz 2,§ 15 Abs. 2 bis 4 ist sinngemäß anzuwenden.“Paragraph 15, Absatz 2 bis 4 ist sinngemäß anzuwenden.“
2.Novellierungsanordnung 2, Im § 75c wird im Abs. 1 und im Abs. 2 Z 3 jeweils der Ausdruck „30. Lebensjahres“ durch den Ausdruck „40. Lebensjahres“ ersetzt.Im Paragraph 75 c, wird im Absatz eins und im Absatz 2, Ziffer 3, jeweils der Ausdruck „30. Lebensjahres“ durch den Ausdruck „40. Lebensjahres“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, Im § 164 wird der Klammerausdruck „(§ 15)“ durch den Klammerausdruck „(§§ 15 und 15c)“ ersetzt.Im Paragraph 164, wird der Klammerausdruck „(Paragraph 15,)“ durch den Klammerausdruck „(Paragraphen 15 und 15 c)“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, Nach § 207n Abs. 1 wird folgender Abs. 2 eingefügt:Nach Paragraph 207 n, Absatz eins, wird folgender Absatz 2, eingefügt:
„Absatz 2,(2) Eine Ruhestandsversetzung nach Abs. 1 ist nur mit Ablauf des 31. Juli eines Jahres oder mit Ablauf des Monatsletzten nach dem Ende eines Wintersemesters zulässig.“(2) Eine Ruhestandsversetzung nach Absatz eins, ist nur mit Ablauf des 31. Juli eines Jahres oder mit Ablauf des Monatsletzten nach dem Ende eines Wintersemesters zulässig.“
5.Novellierungsanordnung 5, § 236b Abs. 1 lautet:Paragraph 236 b, Absatz eins, lautet:
„Absatz eins,(1) Die §§ 15 und 15a sind auf Beamte, die in den in der linken Spalte der folgenden Tabelle angegebenen Zeiträumen geboren sind, mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung oder von Amts wegen frühestens mit Ablauf des Monats erfolgen kann, in dem der Beamte sein in der rechten Spalte der Tabelle angeführtes Lebensjahr vollendet, wenn er zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand eine beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit von 40 Jahren aufweist:(1) Die Paragraphen 15 und 15 a sind auf Beamte, die in den in der linken Spalte der folgenden Tabelle angegebenen Zeiträumen geboren sind, mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung oder von Amts wegen frühestens mit Ablauf des Monats erfolgen kann, in dem der Beamte sein in der rechten Spalte der Tabelle angeführtes Lebensjahr vollendet, wenn er zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand eine beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit von 40 Jahren aufweist:
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bis einschließlich 30. Juni 1950
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60.
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1. Juli 1950 bis 31. Dezember 1950
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60,5.
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1. Jänner 1951 bis 31. Dezember 1951
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61.
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1. Jänner 1952 bis 31. Dezember 1952
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62.
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1. Jänner 1953 bis 31. Dezember 1953
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63.
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1. Jänner 1954 bis 31. Dezember 1954
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64.“
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6.Novellierungsanordnung 6, Im § 236b Abs. 7 wird das Datum „2. Juli 1949“ durch das Datum „31. Dezember 1954“ ersetzt.Im Paragraph 236 b, Absatz 7, wird das Datum „2. Juli 1949“ durch das Datum „31. Dezember 1954“ ersetzt.
7.Novellierungsanordnung 7, Dem § 284 wird folgender Abs. 53 angefügt:Dem Paragraph 284, wird folgender Absatz 53, angefügt:
„Absatz 53,(53) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2004 treten in Kraft: (53) In der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2004, treten in Kraft:
§ 15c samt Überschrift, § 75c, § 164 und § 236b Abs. 1 und 7 mit 1. Jänner 2005,Paragraph 15 c, samt Überschrift, Paragraph 75 c,, Paragraph 164 und Paragraph 236 b, Absatz eins und 7 mit 1. Jänner 2005,
§ 207n Abs. 2 mit 1. September 2005,Paragraph 207 n, Absatz 2, mit 1. September 2005,
§ 15b samt Überschrift mit 1. Jänner 2007.“Paragraph 15 b, samt Überschrift mit 1. Jänner 2007.“
Artikel 9
Änderung des Gehaltsgesetzes 1956
Das Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 130/2003, wird wie folgt geändert:Das Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 2003,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im § 20c Abs. 3 tritt an die Stelle der Z 2 und 3 folgende Z 2:Im Paragraph 20 c, Absatz 3, tritt an die Stelle der Ziffer 2 und 3 folgende Ziffer 2 :
gemäß § 13 BDG 1979 oder gemäß § 99 des Richterdienstgesetzes, BGBl. Nr. 305/1961, in den Ruhestand übertritt oder gemäß § 15 oder § 15a, jeweils in Verbindung mit § 236b oder § 236c, gemäß § 15b oder § 15c BDG 1979 oder gemäß § 87 Abs. 1 (in Verbindung mit § 166d oder § 166e) oder § 87a des Richterdienstgesetzes in den Ruhestand versetzt wird.“gemäß Paragraph 13, BDG 1979 oder gemäß Paragraph 99, des Richterdienstgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1961,, in den Ruhestand übertritt oder gemäß Paragraph 15, oder Paragraph 15 a,, jeweils in Verbindung mit Paragraph 236 b, oder Paragraph 236 c,, gemäß Paragraph 15 b, oder Paragraph 15 c, BDG 1979 oder gemäß Paragraph 87, Absatz eins, (in Verbindung mit Paragraph 166 d, oder Paragraph 166 e,) oder Paragraph 87 a, des Richterdienstgesetzes in den Ruhestand versetzt wird.“
2.Novellierungsanordnung 2, § 20c Abs. 6 wird aufgehoben.Paragraph 20 c, Absatz 6, wird aufgehoben.
3.Novellierungsanordnung 3, An die Stelle des § 22 Abs. 1 und 2 treten folgende Bestimmungen:An die Stelle des Paragraph 22, Absatz eins und 2 treten folgende Bestimmungen:
„Absatz eins,(1) Der Beamte, der Anwartschaft auf Pensionsversorgung hat und auf den Abschnitt XIV nicht anzuwenden ist, hat, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, für jeden Kalendermonat seiner ruhegenussfähigen Bundesdienstzeit im voraus einen monatlichen Pensionsbeitrag zu entrichten.(1) Der Beamte, der Anwartschaft auf Pensionsversorgung hat und auf den Abschnitt römisch vierzehn nicht anzuwenden ist, hat, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, für jeden Kalendermonat seiner ruhegenussfähigen Bundesdienstzeit im voraus einen monatlichen Pensionsbeitrag zu entrichten.
(1a)Absatz eins a,Der Pensionsbeitrag beträgt für Beamte der in der folgenden Tabelle angeführten Geburtsjahrgänge den sich aus der folgenden Tabelle ergebenden Prozentsatz der Bemessungsgrundlage:
|
anstelle des für sie im Jahr 2004 für den Monatsbezug maßgeblichen Beitragssatzes von 12,55%
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anstelle des für sie im Jahr 2004 für den Monatsbezug maßgeblichen Beitragssatzes von 11,05%
|
|
Der Beitragssatz beträgt für Beamte der Geburtsjahr-gänge
|
für Bezugsteile bis zur monatlichen Höchstbeitrags-grundlage nach § 45 ASVGfür Bezugsteile bis zur monatlichen Höchstbeitrags-grundlage nach Paragraph 45, ASVG
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für Bezugsteile über der monatlichen Höchstbeitrags-grundlage nach § 45 ASVGfür Bezugsteile über der monatlichen Höchstbeitrags-grundlage nach Paragraph 45, ASVG
|
für Bezugsteile bis zur monatlichen Höchstbeitrags-grundlage nach § 45 ASVGfür Bezugsteile bis zur monatlichen Höchstbeitrags-grundlage nach Paragraph 45, ASVG
|
für Bezugsteile über der monatlichen Höchstbeitrags-grundlage nach § 45 ASVGfür Bezugsteile über der monatlichen Höchstbeitrags-grundlage nach Paragraph 45, ASVG
|
|
ab 1986
|
-
|
-
|
10,25%
|
0,00%
|
|
1985
|
-
|
-
|
10,25%
|
0,00%
|
|
1984
|
-
|
-
|
10,25%
|
0,00%
|
|
1983
|
-
|
-
|
10,32%
|
0,98%
|
|
1982
|
-
|
-
|
10,34%
|
1,23%
|
|
1981
|
-
|
-
|
10,36%
|
1,47%
|
|
1980
|
-
|
-
|
10,37%
|
1,72%
|
|
1979
|
-
|
-
|
10,39%
|
1,96%
|
|
1978
|
-
|
-
|
10,41%
|
2,21%
|
|
1977
|
-
|
-
|
10,43%
|
2,46%
|
|
1976
|
-
|
-
|
10,45%
|
2,70%
|
|
1975
|
-
|
-
|
10,68%
|
5,90%
|
|
1974
|
-
|
-
|
10,69%
|
6,12%
|
|
1973
|
-
|
-
|
10,71%
|
6,35%
|
|
1972
|
-
|
-
|
10,73%
|
6,57%
|
|
1971
|
-
|
-
|
10,74%
|
6,79%
|
|
1970
|
-
|
-
|
10,76%
|
7,01%
|
|
1969
|
-
|
-
|
10,77%
|
7,23%
|
|
1968
|
-
|
-
|
10,79%
|
7,45%
|
|
1967
|
-
|
-
|
10,81%
|
7,67%
|
|
1966
|
-
|
-
|
10,82%
|
7,89%
|
|
1965
|
-
|
-
|
10,84%
|
8,11%
|
|
1964
|
-
|
-
|
10,85%
|
8,33%
|
|
1963
|
-
|
-
|
10,87%
|
8,56%
|
|
1962
|
-
|
-
|
10,89%
|
8,78%
|
|
1961
|
-
|
-
|
10,90%
|
9,00%
|
|
1960
|
-
|
-
|
10,92%
|
9,22%
|
|
1959
|
12,21%
|
10,72%
|
10,93%
|
9,44%
|
|
1958
|
12,26%
|
10,79%
|
10,95%
|
9,66%
|
|
1957
|
12,31%
|
11,22%
|
10,97%
|
9,88%
|
|
1956
|
12,35%
|
11,47%
|
10,98%
|
10,10%
|
|
1955
|
12,40%
|
11,73%
|
11,00%
|
10,32%
|
Als monatliche Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 ASVG gilt jeweils das Dreißigfache der täglichen Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 Abs. 1 ASVG.Als monatliche Höchstbeitragsgrundlage nach Paragraph 45, ASVG gilt jeweils das Dreißigfache der täglichen Höchstbeitragsgrundlage nach Paragraph 45, Absatz eins, ASVG.
(2)Absatz 2,Die Bemessungsgrundlage besteht aus
den als ruhegenussfähig erklärten Zulagen,
die der besoldungsrechtlichen Stellung des Beamten entsprechen, sowie aus
den dem Beamten gebührenden anspruchsbegründenden Nebengebühren im Sinne des § 59 Abs. 1 des Pensionsgesetzes 1965.den dem Beamten gebührenden anspruchsbegründenden Nebengebühren im Sinne des Paragraph 59, Absatz eins, des Pensionsgesetzes 1965.
(2a)Absatz 2 a,Den Pensionsbeitrag in der im Abs. 1a angeführten Höhe hat der Beamte auch von den Teilen der Sonderzahlung zu entrichten, die den unter Abs. 2 Z 1 genannten Geldleistungen entsprechen. Beträgt die Sonderzahlung höchstens die Hälfte der jeweiligen monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 ASVG, so gilt für die gesamte Sonderzahlung der für Bezugsteile bis zur monatlichen Höchstbeitragsgrundlage vorgesehene Beitragssatz. Ist die Sonderzahlung höher als die halbe monatliche Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 ASVG, so gilt für den Teil der Sonderzahlung bis zur Hälfte der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage der für Bezugsteile bis zur monatlichen Höchstbeitragsgrundlage vorgesehene Beitragssatz, für den Rest der Sonderzahlung der für Bezugsteile über der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage vorgesehene Beitragssatz.“Den Pensionsbeitrag in der im Absatz eins a, angeführten Höhe hat der Beamte auch von den Teilen der Sonderzahlung zu entrichten, die den unter Absatz 2, Ziffer eins, genannten Geldleistungen entsprechen. Beträgt die Sonderzahlung höchstens die Hälfte der jeweiligen monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach Paragraph 45, ASVG, so gilt für die gesamte Sonderzahlung der für Bezugsteile bis zur monatlichen Höchstbeitragsgrundlage vorgesehene Beitragssatz. Ist die Sonderzahlung höher als die halbe monatliche Höchstbeitragsgrundlage nach Paragraph 45, ASVG, so gilt für den Teil der Sonderzahlung bis zur Hälfte der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage der für Bezugsteile bis zur monatlichen Höchstbeitragsgrundlage vorgesehene Beitragssatz, für den Rest der Sonderzahlung der für Bezugsteile über der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage vorgesehene Beitragssatz.“
4.Novellierungsanordnung 4, Dem § 22 wird folgender Abs. 15 angefügt:Dem Paragraph 22, wird folgender Absatz 15, angefügt:
„Absatz 15,(15) Auf vor dem 1. Jänner 1955 geborene Beamte sind
§ 22 dieses Bundesgesetzes in der am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung undParagraph 22, dieses Bundesgesetzes in der am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung und
die §§ 60 und 91 Abs. 11 und 12 des Pensionsgesetzes 1965 (PG 1965), BGBl. Nr. 340, jeweils in der am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung,die Paragraphen 60 und 91 Absatz 11 und 12 des Pensionsgesetzes 1965 (PG 1965), Bundesgesetzblatt , Nr. 340, jeweils in der am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung,
weiter anzuwenden. Dies gilt auch für Verweise auf die in Z 1 und 2 angeführten Bestimmungen.“weiter anzuwenden. Dies gilt auch für Verweise auf die in Ziffer eins und 2 angeführten Bestimmungen.“
5.Novellierungsanordnung 5, Dem § 175 wird folgender Abs. 46 angefügt:Dem Paragraph 175, wird folgender Absatz 46, angefügt:
„Absatz 46,(46) § 20c Abs. 3, § 22 Abs. 1a bis 2a und Abs. 15 sowie die Aufhebung des § 20c Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2004 treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft.“(46) Paragraph 20 c, Absatz 3,, Paragraph 22, Absatz eins a bis 2 a und Absatz 15, sowie die Aufhebung des Paragraph 20 c, Absatz 6, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2004, treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft.“
Artikel 10
Änderung des Richterdienstgesetzes
Das Richterdienstgesetz, BGBl. Nr. 305/1961, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 130/2003, wird wie folgt geändert:Das Richterdienstgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1961,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 2003,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im § 75b wird im Abs. 1 und im Abs. 2 Z 3 jeweils der Ausdruck „30. Lebensjahres“ durch den Ausdruck „40. Lebensjahres“ ersetzt.Im Paragraph 75 b, wird im Absatz eins und im Absatz 2, Ziffer 3, jeweils der Ausdruck „30. Lebensjahres“ durch den Ausdruck „40. Lebensjahres“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, Nach § 87 wird folgender § 87a samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 87, wird folgender Paragraph 87 a, samt Überschrift eingefügt:
„Vorzeitige Versetzung in den Ruhestand auf Antrag
§ 87aParagraph 87 a
. (1) Der Richter ist auf seinen Antrag in den dauernden Ruhestand zu versetzen, wenn er sein 62. Lebensjahr vollendet hat und er zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand eine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit von 450 Monaten aufweist.
(2)Absatz 2,§ 87 Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden.“Paragraph 87, Absatz 2, ist sinngemäß anzuwenden.“
3.Novellierungsanordnung 3, § 166d Abs. 1 lautet:Paragraph 166 d, Absatz eins, lautet:
„Absatz eins,(1) § 87 ist auf Richter, die in den in der linken Spalte der folgenden Tabelle angegebenen Zeiträumen geboren sind, mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung frühestens mit Ablauf des Monats erfolgen kann, in dem der Richter sein in der rechten Spalte der Tabelle angeführtes Lebensjahr vollendet, wenn er zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand eine beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit von 40 Jahren aufweist:(1) Paragraph 87, ist auf Richter, die in den in der linken Spalte der folgenden Tabelle angegebenen Zeiträumen geboren sind, mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung frühestens mit Ablauf des Monats erfolgen kann, in dem der Richter sein in der rechten Spalte der Tabelle angeführtes Lebensjahr vollendet, wenn er zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand eine beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit von 40 Jahren aufweist:
|
bis einschließlich 30. Juni 1950
|
60.
|
|
1. Juli 1950 bis 31. Dezember 1950
|
60,5.
|
|
1. Jänner 1951 bis 31. Dezember 1951
|
61.
|
|
1. Jänner 1952 bis 31. Dezember 1952
|
62.
|
|
1. Jänner 1953 bis 31. Dezember 1953
|
63.
|
|
1. Jänner 1954 bis 31. Dezember 1954
|
64.“
|
4.Novellierungsanordnung 4, Im § 166d Abs. 7 wird das Zitat „2. Juli 1949“ durch das Zitat „31. Dezember 1954“ ersetzt.Im Paragraph 166 d, Absatz 7, wird das Zitat „2. Juli 1949“ durch das Zitat „31. Dezember 1954“ ersetzt.
5.Novellierungsanordnung 5, Dem § 173 wird folgender Abs. 36 angefügt:Dem Paragraph 173, wird folgender Absatz 36, angefügt:
„Absatz 36,(36) § 75b, § 87a samt Überschrift und § 166d Abs. 1 und 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2004 treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft.(36) Paragraph 75 b,, Paragraph 87 a, samt Überschrift und Paragraph 166 d, Absatz eins und 7 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2004, treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft.
Artikel 11
Änderung des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984
Das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984, BGBl. Nr. 302, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 130/2003, wird wie folgt geändert:Das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984, BGBl. Nr. 302, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 2003,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Nach § 13a Abs. 1 wird folgender Abs. 2 eingefügt:Nach Paragraph 13 a, Absatz eins, wird folgender Absatz 2, eingefügt:
„Absatz 2,(2) Eine Ruhestandsversetzung nach Abs. 1 ist nur mit Ablauf des 31. Juli eines Jahres oder mit Ablauf des Monatsletzten nach dem Ende eines Wintersemesters zulässig.“(2) Eine Ruhestandsversetzung nach Absatz eins, ist nur mit Ablauf des 31. Juli eines Jahres oder mit Ablauf des Monatsletzten nach dem Ende eines Wintersemesters zulässig.“
2.Novellierungsanordnung 2, Nach § 13b wird folgender § 13c samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 13 b, wird folgender Paragraph 13 c, samt Überschrift eingefügt:
„Vorzeitige Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung
§ 13c.Paragraph 13 c,
(1)Absatz eins,Der Landeslehrer kann durch schriftliche Erklärung, aus dem Dienststand ausscheiden zu wollen, seine Versetzung in den Ruhestand frühestens mit Ablauf des Monats bewirken, in dem er sein 62. Lebensjahr vollendet, sofern er zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand eine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit von 450 Monaten aufweist.
(2)Absatz 2,§ 13 Abs. 2 bis 4 ist sinngemäß anzuwenden.“Paragraph 13, Absatz 2 bis 4 ist sinngemäß anzuwenden.“
3.Novellierungsanordnung 3, Im § 58c wird im Abs. 1 und im Abs. 2 Z 3 jeweils der Ausdruck „30. Lebensjahres“ durch den Ausdruck „40. Lebensjahres“ ersetzt.Im Paragraph 58 c, wird im Absatz eins und im Absatz 2, Ziffer 3, jeweils der Ausdruck „30. Lebensjahres“ durch den Ausdruck „40. Lebensjahres“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, § 106 Abs. 2 Z 6 lautet:Paragraph 106, Absatz 2, Ziffer 6, lautet:
die Führung des Pensionskontos nach Abschnitt XIII des Pensionsgesetzes 1965 durch die Dienstbehörden nach § 2 erfolgt,“die Führung des Pensionskontos nach Abschnitt römisch dreizehn des Pensionsgesetzes 1965 durch die Dienstbehörden nach Paragraph 2, erfolgt,“
5.Novellierungsanordnung 5, § 115d Abs. 1 lautet:Paragraph 115 d, Absatz eins, lautet:
„Absatz eins,(1) Die §§ 13 und 13b sind auf Landeslehrer, die in den in der linken Spalte der folgenden Tabelle angegebenen Zeiträumen geboren sind, mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung oder von Amts wegen frühestens mit Ablauf des Monats erfolgen kann, in dem der Landeslehrer sein in der rechten Spalte der Tabelle angeführtes Lebensjahr vollendet, wenn er zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand eine beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit von 40 Jahren aufweist:(1) Die Paragraphen 13 und 13 b sind auf Landeslehrer, die in den in der linken Spalte der folgenden Tabelle angegebenen Zeiträumen geboren sind, mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung oder von Amts wegen frühestens mit Ablauf des Monats erfolgen kann, in dem der Landeslehrer sein in der rechten Spalte der Tabelle angeführtes Lebensjahr vollendet, wenn er zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand eine beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit von 40 Jahren aufweist:
|
bis einschließlich 30. Juni 1950
|
60.
|
|
1. Juli 1950 bis 31. Dezember 1950
|
60,5.
|
|
1. Jänner 1951 bis 31. Dezember 1951
|
61.
|
|
1. Jänner 1952 bis 31. Dezember 1952
|
62.
|
|
1. Jänner 1953 bis 31. Dezember 1953
|
63.
|
|
1. Jänner 1954 bis 31. Dezember 1954
|
64.“
|
6.Novellierungsanordnung 6, Im § 115d Abs. 7 wird das Zitat „2. Juli 1949“ durch das Zitat „31. Dezember 1954“ ersetzt.Im Paragraph 115 d, Absatz 7, wird das Zitat „2. Juli 1949“ durch das Zitat „31. Dezember 1954“ ersetzt.
7.Novellierungsanordnung 7, Dem § 123 wird folgender Abs. 46 angefügt:Dem Paragraph 123, wird folgender Absatz 46, angefügt:
„Absatz 46,(46) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2004 treten in Kraft:(46) In der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2004, treten in Kraft:
§ 13c samt Überschrift, § 58c, § 106 Abs. 2 Z 6 und § 115d Abs. 1 und 7 mit 1. Jänner 2005,Paragraph 13 c, samt Überschrift, Paragraph 58 c,, Paragraph 106, Absatz 2, Ziffer 6 und Paragraph 115 d, Absatz eins und 7 mit 1. Jänner 2005,
§ 13a Abs. 2 mit 1. September 2005.“Paragraph 13 a, Absatz 2, mit 1. September 2005.“
Artikel 12
Änderung des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1985
Das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1985, BGBl. Nr. 296, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 130/2003, wird wie folgt geändert:Das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1985, BGBl. Nr. 296, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 2003,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Nach § 13a Abs. 1 wird folgender Abs. 2 eingefügt:Nach Paragraph 13 a, Absatz eins, wird folgender Absatz 2, eingefügt:
„Absatz 2,(2) Eine Ruhestandsversetzung nach Abs. 1 ist nur mit Ablauf des 31. Juli eines Jahres oder mit Ablauf des Monatsletzten nach dem Ende eines Wintersemesters zulässig.“(2) Eine Ruhestandsversetzung nach Absatz eins, ist nur mit Ablauf des 31. Juli eines Jahres oder mit Ablauf des Monatsletzten nach dem Ende eines Wintersemesters zulässig.“
2.Novellierungsanordnung 2, Nach § 13b wird folgender § 13c samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 13 b, wird folgender Paragraph 13 c, samt Überschrift eingefügt:
„Vorzeitige Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung
§ 13c.Paragraph 13 c,
(1)Absatz eins,Der Lehrer kann durch schriftliche Erklärung, aus dem Dienststand ausscheiden zu wollen, seine Versetzung in den Ruhestand frühestens mit Ablauf des Monats bewirken, in dem er sein 62. Lebensjahr vollendet, sofern er zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand eine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit von 450 Monaten aufweist.
(2)Absatz 2,§ 13 Abs. 2 bis 4 ist sinngemäß anzuwenden.“Paragraph 13, Absatz 2 bis 4 ist sinngemäß anzuwenden.“
3.Novellierungsanordnung 3, Im § 65c wird im Abs. 1 und im Abs. 2 Z 3 jeweils der Ausdruck „30. Lebensjahres“ durch den Ausdruck „40. Lebensjahres“ ersetzt.Im Paragraph 65 c, wird im Absatz eins und im Absatz 2, Ziffer 3, jeweils der Ausdruck „30. Lebensjahres“ durch den Ausdruck „40. Lebensjahres“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, § 114 Abs. 2 Z 6 lautet:Paragraph 114, Absatz 2, Ziffer 6, lautet:
die Führung des Pensionskontos nach Abschnitt XIII des Pensionsgesetzes 1965 durch die Dienstbehörden nach § 2 erfolgt,“die Führung des Pensionskontos nach Abschnitt römisch dreizehn des Pensionsgesetzes 1965 durch die Dienstbehörden nach Paragraph 2, erfolgt,“
5.Novellierungsanordnung 5, § 124d Abs. 1 lautet:Paragraph 124 d, Absatz eins, lautet:
„Absatz eins,(1) Die §§ 13 und 13b sind auf Lehrer, die in den in der linken Spalte der folgenden Tabelle angegebenen Zeiträumen geboren sind, mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung oder von Amts wegen frühestens mit Ablauf des Monats erfolgen kann, in dem der Lehrer sein in der rechten Spalte der Tabelle angeführtes Lebensjahr vollendet, wenn er zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand eine beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit von 40 Jahren aufweist:(1) Die Paragraphen 13 und 13 b sind auf Lehrer, die in den in der linken Spalte der folgenden Tabelle angegebenen Zeiträumen geboren sind, mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung oder von Amts wegen frühestens mit Ablauf des Monats erfolgen kann, in dem der Lehrer sein in der rechten Spalte der Tabelle angeführtes Lebensjahr vollendet, wenn er zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand eine beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit von 40 Jahren aufweist:
|
bis einschließlich 30. Juni 1950
|
60.
|
|
1. Juli 1950 bis 31. Dezember 1950
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60,5.
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1. Jänner 1951 bis 31. Dezember 1951
|
61.
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|
1. Jänner 1952 bis 31. Dezember 1952
|
62.
|
|
1. Jänner 1953 bis 31. Dezember 1953
|
63.
|
|
1. Jänner 1954 bis 31. Dezember 1954
|
64.“
|
6.Novellierungsanordnung 6, Im § 124d Abs. 7 wird das Zitat „2. Juli 1949“ durch das Zitat „31. Dezember 1954“ ersetzt.Im Paragraph 124 d, Absatz 7, wird das Zitat „2. Juli 1949“ durch das Zitat „31. Dezember 1954“ ersetzt.
7.Novellierungsanordnung 7, Dem § 127 wird folgender Abs. 35 angefügt:Dem Paragraph 127, wird folgender Absatz 35, angefügt:
„Absatz 35,(35) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2004 treten in Kraft:(35) In der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2004, treten in Kraft:
§ 13c samt Überschrift, § 65c, § 114 Abs. 2 Z 6 und § 124d Abs. 1 und 7 mit 1. Jänner 2005,Paragraph 13 c, samt Überschrift, Paragraph 65 c,, Paragraph 114, Absatz 2, Ziffer 6 und Paragraph 124 d, Absatz eins und 7 mit 1. Jänner 2005,
§ 13a Abs. 2 mit 1. September 2005.“Paragraph 13 a, Absatz 2, mit 1. September 2005.“
Artikel 13
Änderung des Vertragsbedienstetengesetzes 1948
Das Vertragsbedienstetengesetz 1948, BGBl. Nr. 86, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 130/2003, wird wie folgt geändert:Das Vertragsbedienstetengesetz 1948, BGBl. Nr. 86, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 2003,, wird wie folgt geändert:
Im § 29e Abs. 1 und Abs. 2 Z 3 wird jeweils der Ausdruck „30. Lebensjahres“ durch den Ausdruck „40. Lebensjahres“ ersetzt.Im Paragraph 29 e, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer 3, wird jeweils der Ausdruck „30. Lebensjahres“ durch den Ausdruck „40. Lebensjahres“ ersetzt.
Artikel 14
Änderung des Pensionsgesetzes 1965
Das Pensionsgesetz 1965, BGBl. Nr. 340, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 130/2003, wird wie folgt geändert:Das Pensionsgesetz 1965, BGBl. Nr. 340, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 2003,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Dem § 1 wird folgender Abs. 14 angefügt:Dem Paragraph eins, wird folgender Absatz 14, angefügt:
„Absatz 14,(14) Auf Beamte, die nach dem 31. Dezember 2004 in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis zum Bund aufgenommen worden sind, sind anstelle der für die vor dem 1. Jänner 2005 aufgenommenen Beamten geltenden pensionsrechtlichen Vorschriften über das Beitrags- und Leistungsrecht die entsprechenden sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften insbesondere des ASVG und des Allgemeinen Pensionsgesetzes (APG), BGBl. I Nr. 142/2004, anzuwenden. Die Anwendung dieser sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften erfolgt nach Maßgabe des Abschnitts XIV.“(14) Auf Beamte, die nach dem 31. Dezember 2004 in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis zum Bund aufgenommen worden sind, sind anstelle der für die vor dem 1. Jänner 2005 aufgenommenen Beamten geltenden pensionsrechtlichen Vorschriften über das Beitrags- und Leistungsrecht die entsprechenden sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften insbesondere des ASVG und des Allgemeinen Pensionsgesetzes (APG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2004,, anzuwenden. Die Anwendung dieser sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften erfolgt nach Maßgabe des Abschnitts römisch vierzehn.“
2.Novellierungsanordnung 2, § 4 Abs. 1 Z 1 letzter Satz lautet:Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, letzter Satz lautet:
„Sonderzahlungen und anspruchsbegründende Nebengebühren bleiben dabei außer Betracht.“
3.Novellierungsanordnung 3, An die Stelle des § 5 Abs. 2 und 3 treten folgende Bestimmungen:An die Stelle des Paragraph 5, Absatz 2 und 3 treten folgende Bestimmungen:
„Absatz 2,(2) Für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand und dem Ablauf des Monates liegt, zu dem der Beamte frühestens seine Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung nach § 15 in Verbindung mit § 236c Abs. 1 BDG 1979 bewirken hätte können, ist das Prozentausmaß der Ruhegenussbemessungsgrundlage um 0,28 Prozentpunkte zu kürzen. Bei einer Ruhestandsversetzung nach § 207n BDG 1979 beträgt das Ausmaß der Kürzung 0,3333 Prozentpunkte pro Monat. Das sich aus dieser Kürzung ergebende Prozentausmaß der Ruhegenussbemessungsgrundlage ist auf zwei Kommastellen zu runden.(2) Für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand und dem Ablauf des Monates liegt, zu dem der Beamte frühestens seine Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung nach Paragraph 15, in Verbindung mit Paragraph 236 c, Absatz eins, BDG 1979 bewirken hätte können, ist das Prozentausmaß der Ruhegenussbemessungsgrundlage um 0,28 Prozentpunkte zu kürzen. Bei einer Ruhestandsversetzung nach Paragraph 207 n, BDG 1979 beträgt das Ausmaß der Kürzung 0,3333 Prozentpunkte pro Monat. Das sich aus dieser Kürzung ergebende Prozentausmaß der Ruhegenussbemessungsgrundlage ist auf zwei Kommastellen zu runden.
(2a)Absatz 2 a,Bei einer Ruhestandsversetzung nach § 15b BDG 1979 beträgt das Ausmaß der Kürzung abweichend von Abs. 2 0,14 Prozentpunkte pro Monat, wenn der Beamte 180 Schwerarbeitsmonate aufweist. Dieser Wert verringert sich für jeweils weitere zwölf Monate Schwerarbeit um 0,0033 Prozentpunkte, darf jedoch 0,0566 Prozentpunkte nicht unterschreiten. Das sich aus dieser Kürzung ergebende Prozentausmaß der Ruhegenussbemessungsgrundlage ist auf zwei Kommastellen zu runden.Bei einer Ruhestandsversetzung nach Paragraph 15 b, BDG 1979 beträgt das Ausmaß der Kürzung abweichend von Absatz 2, 0,14 Prozentpunkte pro Monat, wenn der Beamte 180 Schwerarbeitsmonate aufweist. Dieser Wert verringert sich für jeweils weitere zwölf Monate Schwerarbeit um 0,0033 Prozentpunkte, darf jedoch 0,0566 Prozentpunkte nicht unterschreiten. Das sich aus dieser Kürzung ergebende Prozentausmaß der Ruhegenussbemessungsgrundlage ist auf zwei Kommastellen zu runden.
(2b)Absatz 2 b,Abs. 2 ist im Falle einer Versetzung in den Ruhestand nach § 15 oder § 15a BDG 1979, jeweils in Verbindung mit § 236b BDG 1979, nicht anzuwenden, wenn die Voraussetzungen für die Versetzung in den Ruhestand nach diesen Bestimmungen vor dem 1. Jänner 2008 erfüllt werden.Absatz 2, ist im Falle einer Versetzung in den Ruhestand nach Paragraph 15, oder Paragraph 15 a, BDG 1979, jeweils in Verbindung mit Paragraph 236 b, BDG 1979, nicht anzuwenden, wenn die Voraussetzungen für die Versetzung in den Ruhestand nach diesen Bestimmungen vor dem 1. Jänner 2008 erfüllt werden.
(3)Absatz 3,Bleibt der Beamte nach Vollendung seines 65. Lebensjahres im Dienststand, so ist die Ruhegenussbemessungsgrundlage für jeden vollen Monat, der zwischen dem auf die Vollendung des 65. Lebensjahres folgenden Monatsersten und dem Monatsersten nach dem Übertritt (der Versetzung) in den Ruhestand liegt, um 0,28 Prozentpunkte zu erhöhen.“
4.Novellierungsanordnung 4, An die Stelle des § 5 Abs. 5 treten folgende Bestimmungen:An die Stelle des Paragraph 5, Absatz 5, treten folgende Bestimmungen:
„Absatz 5,(5) Die Ruhegenussbemessungsgrundlage darf – abgesehen vom Fall der Ruhestandsversetzung nach § 207n BDG 1979 - 62% der Ruhegenussberechnungsgrundlage (des ruhegenussfähigen Monatsbezuges) nicht unterschreiten und 90,08% der Ruhegenussberechnungsgrundlage (des ruhegenussfähigen Monatsbezuges) nicht überschreiten.(5) Die Ruhegenussbemessungsgrundlage darf – abgesehen vom Fall der Ruhestandsversetzung nach Paragraph 207 n, BDG 1979 - 62% der Ruhegenussberechnungsgrundlage (des ruhegenussfähigen Monatsbezuges) nicht unterschreiten und 90,08% der Ruhegenussberechnungsgrundlage (des ruhegenussfähigen Monatsbezuges) nicht überschreiten.
(6)Absatz 6,Die Ruhegenussbemessungsgrundlage darf bei einer Ruhestandsversetzung nach § 15 oder § 15a BDG 1979, jeweils in Verbindung mit § 236b BDG 1979, 68% der Ruhegenussberechnungsgrundlage nicht unterschreiten.“Die Ruhegenussbemessungsgrundlage darf bei einer Ruhestandsversetzung nach Paragraph 15, oder Paragraph 15 a, BDG 1979, jeweils in Verbindung mit Paragraph 236 b, BDG 1979, 68% der Ruhegenussberechnungsgrundlage nicht unterschreiten.“
5.Novellierungsanordnung 5, § 41 Abs. 2 erster Satz lautet:Paragraph 41, Absatz 2, erster Satz lautet:
„Die nach diesem Bundesgesetz gebührenden Ruhe- und Versorgungsbezüge mit Ausnahme der Ergänzungszulage gemäß § 26 sind zum selben Zeitpunkt und im selben Ausmaß wie die Pensionen in der gesetzlichen Pensionsversicherung anzupassen, wenn auf sie bereits
„Die nach diesem Bundesgesetz gebührenden Ruhe- und Versorgungsbezüge mit Ausnahme der Ergänzungszulage gemäß Paragraph 26, sind zum selben Zeitpunkt und im selben Ausmaß wie die Pensionen in der gesetzlichen Pensionsversicherung anzupassen, wenn auf sie bereits
vor dem 1. Jänner des betreffenden Jahres ein Anspruch bestanden hat oder
sie von Ruhegenüssen abgeleitet werden, auf die vor dem 1. Jänner des betreffenden Jahres ein Anspruch bestanden hat.“
6.Novellierungsanordnung 6, § 41 Abs. 3 lautet:Paragraph 41, Absatz 3, lautet:
„Absatz 3,(3) Die in § 617 Abs. 10 ASVG festgelegte Vorgangsweise bei der Pensionsanpassung ist bei vor dem 1. Jänner 1955 geborenen Beamten, die sich am 31. Dezember 2004 im Dienststand befinden, bei den ersten drei Anpassungen ihrer Ruhebezüge oder der von diesen abgeleiteten Versorgungsbezüge anzuwenden.“(3) Die in Paragraph 617, Absatz 10, ASVG festgelegte Vorgangsweise bei der Pensionsanpassung ist bei vor dem 1. Jänner 1955 geborenen Beamten, die sich am 31. Dezember 2004 im Dienststand befinden, bei den ersten drei Anpassungen ihrer Ruhebezüge oder der von diesen abgeleiteten Versorgungsbezüge anzuwenden.“
7.Novellierungsanordnung 7, § 54 Abs. 2 lit. a lautet:Paragraph 54, Absatz 2, Litera a, lautet:
die Zeit, die der Beamte vor Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegt hat; diese Beschränkung gilt nicht für
gemäß § 53 Abs. 2 lit. a, d, k und l anzurechnende Zeiten, wenn für solche Zeiten ein Überweisungsbetrag nach den sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften zu leisten ist, undgemäß Paragraph 53, Absatz 2, Litera a, d, k und l anzurechnende Zeiten, wenn für solche Zeiten ein Überweisungsbetrag nach den sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften zu leisten ist, und
nach § 104 Abs. 2 nachgekaufte Zeiten;“nach Paragraph 104, Absatz 2, nachgekaufte Zeiten;“
8.Novellierungsanordnung 8, § 54 Abs. 5 und 7 wird aufgehoben.Paragraph 54, Absatz 5 und 7 wird aufgehoben.
9.Novellierungsanordnung 9, § 60 wird samt Überschrift aufgehoben.Paragraph 60, wird samt Überschrift aufgehoben.
10.Novellierungsanordnung 10, § 90 Abs. 4 und 5 wird aufgehoben.Paragraph 90, Absatz 4 und 5 wird aufgehoben.
11.Novellierungsanordnung 11, Die Abschnittsüberschrift vor § 86 lautet:Die Abschnittsüberschrift vor Paragraph 86, lautet:
„ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN“
12.Novellierungsanordnung 12, Nach § 90a Abs. 1 werden folgende Abs. 1a und 1b eingefügt:Nach Paragraph 90 a, Absatz eins, werden folgende Absatz eins a und eins b eingefügt:
„Absatz eins a,(1a) Bei einer Ruhestandsversetzung nach § 15c BDG 1979 ist der Ruhebezug – allenfalls unter Anwendung der §§ 92 bis 94 - im Rahmen der Vergleichsberechnung nach Abs. 1 ohne Anwendung des § 5 Abs. 2 zu bemessen. Der sich aus dieser Vergleichsberechnung allenfalls ergebende Erhöhungsbetrag gebührt zum unter Anwendung des § 5 Abs. 2 und der §§ 92 bis 94 bemessenen Ruhebezug.(1a) Bei einer Ruhestandsversetzung nach Paragraph 15 c, BDG 1979 ist der Ruhebezug – allenfalls unter Anwendung der Paragraphen 92 bis 94 - im Rahmen der Vergleichsberechnung nach Absatz eins, ohne Anwendung des Paragraph 5, Absatz 2, zu bemessen. Der sich aus dieser Vergleichsberechnung allenfalls ergebende Erhöhungsbetrag gebührt zum unter Anwendung des Paragraph 5, Absatz 2 und der Paragraphen 92 bis 94 bemessenen Ruhebezug.
(1b)Absatz eins b,An die Stelle des im Abs. 1 zweiter Satz genannten Prozentsatzes von 90% treten für die erstmalige Pensionsbemessung die in der folgenden Tabelle angeführten Prozentsätze, wobei jeweils der für dasjenige Jahr geltende Prozentsatz anzuwenden ist, in dem frühestens ein Pensionsanspruch aufgrund einer Ruhestandsversetzung nach § 15 (in Verbindung mit § 236b oder § 236c), § 15b oder § 15c BDG 1979 bestanden hat:An die Stelle des im Absatz eins, zweiter Satz genannten Prozentsatzes von 90% treten für die erstmalige Pensionsbemessung die in der folgenden Tabelle angeführten Prozentsätze, wobei jeweils der für dasjenige Jahr geltende Prozentsatz anzuwenden ist, in dem frühestens ein Pensionsanspruch aufgrund einer Ruhestandsversetzung nach Paragraph 15, (in Verbindung mit Paragraph 236 b, oder Paragraph 236 c,), Paragraph 15 b, oder Paragraph 15 c, BDG 1979 bestanden hat:
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Jahr
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Prozentsatz
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2004 oder früher
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95%
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2005
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94,75%
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2006
|
94,5%
|
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2007
|
94,25%
|
|
2008
|
94%
|
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2009
|
93,75%
|
|
2010
|
93,5%
|
|
2011
|
93,25%
|
|
2012
|
93%
|
|
2013
|
92,75%
|
|
2014
|
92,5%
|
|
2015
|
92,25%
|
|
2016
|
92%
|
|
2017
|
91,75%
|
|
2018
|
91,5%
|
|
2019
|
91,25%
|
|
2020
|
91%
|
|
2021
|
90,75%
|
|
2022
|
90,5%
|
|
2023
|
90,25%“
|
13.Novellierungsanordnung 13, § 91 Abs. 11 und 12 wird aufgehoben.Paragraph 91, Absatz 11 und 12 wird aufgehoben.
14.Novellierungsanordnung 14, Die bisherigen §§ 98 bis 103 erhalten folgende neue Bezeichnungen:Die bisherigen Paragraphen 98 bis 103 erhalten folgende neue Bezeichnungen:
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bisherige Bezeichnung
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neue Bezeichnung
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§ 98Paragraph 98
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§ 106Paragraph 106
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§ 99Paragraph 99
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§ 107Paragraph 107
|
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§ 101Paragraph 101
|
§ 108Paragraph 108
|
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§ 102Paragraph 102
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§ 109Paragraph 109
|
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§ 103Paragraph 103
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§ 110Paragraph 110
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15.Novellierungsanordnung 15, Nach § 97a wird folgender § 98 samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 97 a, wird folgender Paragraph 98, samt Überschrift eingefügt:
„Übergangsbestimmungen zur Novelle BGBl. I Nr. 142/2004
„Übergangsbestimmungen zur Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2004,
§ 98. Paragraph 98,
§ 5 Abs. 2b, § 41 Abs. 2 und § 90a Abs. 1b sind auch auf vor dem 1. Jänner 2005 angefallene Ruhegenüsse anzuwenden.“Paragraph 5, Absatz 2 b,, Paragraph 41, Absatz 2 und Paragraph 90 a, Absatz eins b, sind auch auf vor dem 1. Jänner 2005 angefallene Ruhegenüsse anzuwenden.“
16.Novellierungsanordnung 16, Nach § 98 werden folgende Abschnitte XIII und XIV eingefügt:Nach Paragraph 98, werden folgende Abschnitte römisch dreizehn und römisch vierzehn eingefügt:
„ABSCHNITT XIII
Sonderbestimmungen für nach dem 31. Dezember 1954 geborene Beamte
„ABSCHNITT römisch dreizehn, Sonderbestimmungen für nach dem 31. Dezember 1954 geborene Beamte
Parallelrechnung
§ 99.Paragraph 99,
(1)Absatz eins,Abschnitt XIII gilt nur für Beamte, die nach dem 31. Dezember 1954 geboren sind, vor dem 1. Jänner 2005 in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis zum Bund aufgenommen worden sind und sich am 31. Dezember 2004 im Dienststand befinden.Abschnitt römisch dreizehn gilt nur für Beamte, die nach dem 31. Dezember 1954 geboren sind, vor dem 1. Jänner 2005 in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis zum Bund aufgenommen worden sind und sich am 31. Dezember 2004 im Dienststand befinden.
(2)Absatz 2,Dem Beamten gebührt der nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bemessene Ruhe- oder Emeritierungsbezug nur in dem Ausmaß, das dem Prozentausmaß nach § 7 bzw. § 90 Abs. 1 entspricht, das sich aus der vom Beamten bis zum 31. Dezember 2004 erworbenen ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit ergibt.Dem Beamten gebührt der nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bemessene Ruhe- oder Emeritierungsbezug nur in dem Ausmaß, das dem Prozentausmaß nach Paragraph 7, bzw. Paragraph 90, Absatz eins, entspricht, das sich aus der vom Beamten bis zum 31. Dezember 2004 erworbenen ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit ergibt.
(3)Absatz 3,Neben dem Ruhe- oder Emeritierungsbezug ist für den Beamten eine Pension unter Anwendung des APG zu bemessen. § 16 Abs. 5 APG ist dabei nicht anzuwenden. Die Pension nach dem APG gebührt in dem Ausmaß, das der Differenz des Prozentsatzes nach Abs. 2 auf 100% entspricht.Neben dem Ruhe- oder Emeritierungsbezug ist für den Beamten eine Pension unter Anwendung des APG zu bemessen. Paragraph 16, Absatz 5, APG ist dabei nicht anzuwenden. Die Pension nach dem APG gebührt in dem Ausmaß, das der Differenz des Prozentsatzes nach Absatz 2, auf 100% entspricht.
(4)Absatz 4,Nach § 9 zugerechnete Zeiten sind bei der Anwendung der Abs. 2, 3 und 6 nicht zu berücksichtigen. Bei angerechneten Zeiträumen ist jeweils die tatsächliche zeitliche Lagerung des angerechneten Zeitraums maßgebend.Nach Paragraph 9, zugerechnete Zeiten sind bei der Anwendung der Absatz 2, 3 und 6 nicht zu berücksichtigen. Bei angerechneten Zeiträumen ist jeweils die tatsächliche zeitliche Lagerung des angerechneten Zeitraums maßgebend.
(5)Absatz 5,Die Gesamtpension des Beamten setzt sich aus dem anteiligen Ruhe- oder Emeritierungsbezug nach Abs. 2 und aus der anteiligen Pension nach Abs. 3 zusammen.Die Gesamtpension des Beamten setzt sich aus dem anteiligen Ruhe- oder Emeritierungsbezug nach Absatz 2 und aus der anteiligen Pension nach Absatz 3, zusammen.
(6)Absatz 6,Eine Parallelrechnung ist nicht durchzuführen, wenn
der Anteil der ab 1. Jänner 2005 erworbenen ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit an der gesamten ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit oder
der Anteil der bis 31. Dezember 2004 zurück gelegten ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit an der gesamten ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit
weniger als 5% oder weniger als 12 Monate beträgt. Der Ruhebezug ist im Fall der Z 1 nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes mit Ausnahme dieses Abschnitts, im Fall der Z 2 nach dem APG zu bemessen.weniger als 5% oder weniger als 12 Monate beträgt. Der Ruhebezug ist im Fall der Ziffer eins, nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes mit Ausnahme dieses Abschnitts, im Fall der Ziffer 2, nach dem APG zu bemessen.
Anwendung des APG
§ 100.Paragraph 100,
(1)Absatz eins,Zum Zweck der Bemessung der Pension nach dem APG wird für den Beamten ein Pensionskonto unter Anwendung des Abschnitts 3 APG eingerichtet und geführt.
(2)Absatz 2,Die Einrichtung und Führung des Pensionskontos für die Zeit ab 1. Jänner 2005 obliegt für alle Beamten - mit Ausnahme der nach § 17 Abs. 1a PTSG zur Dienstleistung zugewiesenen - dem Bundespensionsamt. Für die nach § 17 Abs. 1a zur Dienstleistung zugewiesenen Beamten obliegt die Einrichtung und Führung des Pensionskontos dem jeweiligen Unternehmen.Die Einrichtung und Führung des Pensionskontos für die Zeit ab 1. Jänner 2005 obliegt für alle Beamten - mit Ausnahme der nach Paragraph 17, Absatz eins a, PTSG zur Dienstleistung zugewiesenen - dem Bundespensionsamt. Für die nach Paragraph 17, Absatz eins a, zur Dienstleistung zugewiesenen Beamten obliegt die Einrichtung und Führung des Pensionskontos dem jeweiligen Unternehmen.
(3)Absatz 3,Abschnitt 3 des APG ist mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
An die Stelle der Beitragsgrundlagensumme tritt die Bemessungsgrundlage für den Pensionsbeitrag (§ 22 Abs. 2 GehG) bis zur monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 ASVG.An die Stelle der Beitragsgrundlagensumme tritt die Bemessungsgrundlage für den Pensionsbeitrag (Paragraph 22, Absatz 2, GehG) bis zur monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach Paragraph 45, ASVG.
Die den Beitragsleistungen des Beamten entsprechenden Teilbeiträge sind erhöht um einen Dienstgeberbeitrag im Ausmaß des für den jeweiligen Zeitraum in der gesetzlichen Pensionsversicherung geltenden Prozentsatzes der Beitragsgrundlage auszuweisen.
Führung des Pensionskontos; Erhebung der Daten für die Zeit bis zum 31. Dezember 2004
§ 101.Paragraph 101,
(1)Absatz eins,Die für die Zeit bis zum 31. Dezember 2004 für die Führung des Pensionskontos maßgebenden Daten sind von der für den Beamten zuständigen Dienstbehörde 1. Instanz zu erheben und dem Beamten schriftlich mitzuteilen. Die Mitteilung hat einen Hinweis auf die Bestreitungsmöglichkeit nach Abs. 4 zu enthalten.Die für die Zeit bis zum 31. Dezember 2004 für die Führung des Pensionskontos maßgebenden Daten sind von der für den Beamten zuständigen Dienstbehörde 1. Instanz zu erheben und dem Beamten schriftlich mitzuteilen. Die Mitteilung hat einen Hinweis auf die Bestreitungsmöglichkeit nach Absatz 4, zu enthalten.
(2)Absatz 2,Der vor der Aufnahme in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis jeweils zuletzt zuständige Versicherungsträger stellt den Dienstbehörden auf Anfrage die für die Führung des Pensionskontos maßgebenden Daten für die Zeit vor der Aufnahme in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis zur Verfügung.
(3)Absatz 3,Die Erhebung nach Abs. 1 hat so zeitgerecht zu erfolgen, dass die Richtigkeit und Vollständigkeit der Kontomitteilung nach § 102 gewährleistet ist.Die Erhebung nach Absatz eins, hat so zeitgerecht zu erfolgen, dass die Richtigkeit und Vollständigkeit der Kontomitteilung nach Paragraph 102, gewährleistet ist.
(4)Absatz 4,Der Beamte kann die Richtigkeit der in der Mitteilung nach Abs. 1 enthaltenen Daten binnen vier Wochen nach der Zustellung der Mitteilung schriftlich unter Angabe von Gründen bestreiten. In diesem Fall hat die Dienstbehörde den strittigen Teil der Mitteilung mit Bescheid festzustellen.Der Beamte kann die Richtigkeit der in der Mitteilung nach Absatz eins, enthaltenen Daten binnen vier Wochen nach der Zustellung der Mitteilung schriftlich unter Angabe von Gründen bestreiten. In diesem Fall hat die Dienstbehörde den strittigen Teil der Mitteilung mit Bescheid festzustellen.
(5)Absatz 5,Die Dienstbehörde 1. Instanz übermittelt dem Bundespensionsamt die nach den Abs. 1 bis 4 erhobenen oder rechtskräftig festgestellten Daten. Das Bundespensionsamt integriert die übermittelten Daten in das von ihm zu führende Pensionskonto.Die Dienstbehörde 1. Instanz übermittelt dem Bundespensionsamt die nach den Absatz eins bis 4 erhobenen oder rechtskräftig festgestellten Daten. Das Bundespensionsamt integriert die übermittelten Daten in das von ihm zu führende Pensionskonto.
Kontomitteilung
§ 102.Paragraph 102,
(1)Absatz eins,Das Bundespensionsamt informiert ab dem Jahr 2007 jeden Beamten einmal jährlich über sein Pensionskonto (Kontomitteilung). Die Kontomitteilung enthält die bis zum 31. Dezember des jeweiligen Vorjahres relevanten Daten.
(2)Absatz 2,Die Kontomitteilung soll nach Möglichkeit automationsunterstützt erfolgen. Darüber hinaus ist nach Maßgabe der technischen Voraussetzungen dafür vorzusorgen, dass das Pensionskonto auch automationsunterstützt eingesehen werden kann.
(3)Absatz 3,Ergibt sich nachträglich, dass die in der Kontomitteilung enthaltenen Daten unrichtig waren, so sind diese unverzüglich richtig zu stellen und der Beamte darüber zu informieren.
Anwendung dieses Bundesgesetzes auf die Gesamtpension
§ 103.Paragraph 103,
(1)Absatz eins,Der Beitrag und der zusätzliche Beitrag nach § 13a sind nur vom anteiligen Ruhe- oder Emeritierungsbezug nach § 99 Abs. 2 oder vom entsprechenden Teil des Versorgungsbezuges zu entrichten.Der Beitrag und der zusätzliche Beitrag nach Paragraph 13 a, sind nur vom anteiligen Ruhe- oder Emeritierungsbezug nach Paragraph 99, Absatz 2, oder vom entsprechenden Teil des Versorgungsbezuges zu entrichten.
(2)Absatz 2,Der Witwen- und Witwerversorgungsbezug ergibt sich aus der Anwendung des nach § 15 Abs. 2 maßgebenden Prozentsatzes auf die Gesamtpension nach § 99 Abs. 5, die dem BeamtenDer Witwen- und Witwerversorgungsbezug ergibt sich aus der Anwendung des nach Paragraph 15, Absatz 2, maßgebenden Prozentsatzes auf die Gesamtpension nach Paragraph 99, Absatz 5,, die dem Beamten
im Falle des Todes im Dienststand gebührt hätte, wenn er an seinem Todestag in den Ruhestand versetzt worden wäre.
(3)Absatz 3,Der Waisenversorgungsbezug beträgt für die Halbwaise 24% und für die Vollwaise 36% der Gesamtpension nach § 99 Abs. 5, die dem BeamtenDer Waisenversorgungsbezug beträgt für die Halbwaise 24% und für die Vollwaise 36% der Gesamtpension nach Paragraph 99, Absatz 5,, die dem Beamten
im Falle des Todes im Dienststand gebührt hätte, wenn er an seinem Todestag in den Ruhestand versetzt worden wäre.
(4)Absatz 4,Im Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes tritt die Gesamtpension nach § 99 Abs. 5 an die Stelle des Ruhebezuges. Das gilt nicht für Bestimmungen, die für die Bemessung des Ruhebezuges nach § 99 Abs. 2 maßgebend sind.Im Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes tritt die Gesamtpension nach Paragraph 99, Absatz 5, an die Stelle des Ruhebezuges. Das gilt nicht für Bestimmungen, die für die Bemessung des Ruhebezuges nach Paragraph 99, Absatz 2, maßgebend sind.
Nachträgliche Anrechnung von Zeiten
§ 104.Paragraph 104,
(1)Absatz eins,Auf Antrag des Beamten sind Ruhegenussvordienstzeiten nachträglich anzurechnen, die er gemäß § 54 Abs. 3 von der Anrechnung ausgeschlossen hat. Der für die Anrechnung dieser Zeiten nach § 56 zu entrichtende besondere Pensionsbeitrag ist mit jenem auf drei Kommastellen gerundeten Faktor zu vervielfachen, um den sich das Gehalt der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage seit dem Tag, an dem das Dienstverhältnis des Beamten begonnen hat, bis zum Tag der Antragstellung erhöht hat.Auf Antrag des Beamten sind Ruhegenussvordienstzeiten nachträglich anzurechnen, die er gemäß Paragraph 54, Absatz 3, von der Anrechnung ausgeschlossen hat. Der für die Anrechnung dieser Zeiten nach Paragraph 56, zu entrichtende besondere Pensionsbeitrag ist mit jenem auf drei Kommastellen gerundeten Faktor zu vervielfachen, um den sich das Gehalt der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse römisch fünf eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage seit dem Tag, an dem das Dienstverhältnis des Beamten begonnen hat, bis zum Tag der Antragstellung erhöht hat.
(2)Absatz 2,Wurden Versicherungszeiten durch Leistung eines Erstattungsbetrages nach den jeweils anzuwendenden sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen entfertigt, so kann der Beamte für die Berücksichtigung dieser entfertigten Monate als Versicherungszeit im Sinne des § 3 APG den seinerzeit empfangenen Erstattungsbetrag als besonderen Pensionsbeitrag an den Bund leisten. Der Erstattungsbetrag ist mit jenem auf drei Kommastellen gerundeten Faktor zu vervielfachen, um den sich das Gehalt der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage seit dem Monat der Auszahlung des Erstattungsbetrages an den Beamten bis zum Datum des Antrages auf nachträgliche Entrichtung eines besonderen Pensionsbeitrages oder Erstattungsbetrages erhöht hat. Der Nachweis über die Anzahl der entfertigten Monate ist vom Beamten zu erbringen und der Monat der Auszahlung des Erstattungsbetrages von ihm glaubhaft zu machen.Wurden Versicherungszeiten durch Leistung eines Erstattungsbetrages nach den jeweils anzuwendenden sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen entfertigt, so kann der Beamte für die Berücksichtigung dieser entfertigten Monate als Versicherungszeit im Sinne des Paragraph 3, APG den seinerzeit empfangenen Erstattungsbetrag als besonderen Pensionsbeitrag an den Bund leisten. Der Erstattungsbetrag ist mit jenem auf drei Kommastellen gerundeten Faktor zu vervielfachen, um den sich das Gehalt der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse römisch fünf eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage seit dem Monat der Auszahlung des Erstattungsbetrages an den Beamten bis zum Datum des Antrages auf nachträgliche Entrichtung eines besonderen Pensionsbeitrages oder Erstattungsbetrages erhöht hat. Der Nachweis über die Anzahl der entfertigten Monate ist vom Beamten zu erbringen und der Monat der Auszahlung des Erstattungsbetrages von ihm glaubhaft zu machen.
(3)Absatz 3,Bei der Bemessung eines Ruhe- oder Emeritierungsbezuges eines ordentlichen Universitäts(Hochschul)professors, auf den § 247e BDG 1979 anzuwenden ist, sowie bei der Aliquotierung dieses Ruhe- und Emeritierungsbezuges nach § 99 Abs. 2 ist so vorzugehen, als ob sämtliche nach § 53 Abs. 2 und 3 in Betracht kommenden Ruhegenussvordienstzeiten angerechnet worden wären. Die Dienstbehörde hat dem Universitäts(Hochschul)professor und der Pensionsbehörde anlässlich der Versetzung oder des Übertrittes in den Ruhestand bzw. der Emeritierung mitzuteilen, welche Ruhegenussvordienstzeiten für eine Anrechnung in Betracht gekommen wären.Bei der Bemessung eines Ruhe- oder Emeritierungsbezuges eines ordentlichen Universitäts(Hochschul)professors, auf den Paragraph 247 e, BDG 1979 anzuwenden ist, sowie bei der Aliquotierung dieses Ruhe- und Emeritierungsbezuges nach Paragraph 99, Absatz 2, ist so vorzugehen, als ob sämtliche nach Paragraph 53, Absatz 2 und 3 in Betracht kommenden Ruhegenussvordienstzeiten angerechnet worden wären. Die Dienstbehörde hat dem Universitäts(Hochschul)professor und der Pensionsbehörde anlässlich der Versetzung oder des Übertrittes in den Ruhestand bzw. der Emeritierung mitzuteilen, welche Ruhegenussvordienstzeiten für eine Anrechnung in Betracht gekommen wären.
ABSCHNITT XIV
Sonderbestimmungen für Beamte nach § 1 Abs. 14 und nach § 136b BDG 1979ABSCHNITT römisch vierzehn, Sonderbestimmungen für Beamte nach Paragraph eins, Absatz 14 und nach Paragraph 136 b, BDG 1979
§ 105.Paragraph 105,
(1)Absatz eins,Die Vollziehung der auf Beamte nach § 1 Abs. 14 und nach § 136b BDG 1979 anzuwendenden sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften erfolgt durch die bundesgesetzlich dafür vorgesehenen Behörden.Die Vollziehung der auf Beamte nach Paragraph eins, Absatz 14 und nach Paragraph 136 b, BDG 1979 anzuwendenden sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften erfolgt durch die bundesgesetzlich dafür vorgesehenen Behörden.
(2)Absatz 2,Die Dienstnehmeranteile der Pensionsversicherungsbeiträge der in Abs. 1 angeführten Beamten sind an den Bund abzuführen. Der Bund trägt den Pensionsaufwand für diese Beamten. Die den Beitragsleistungen des Beamten entsprechenden Teilbeiträge sind in dem vom Bundespensionsamt zu führenden Pensionskonto erhöht um einen Dienstgeberbeitrag im Ausmaß des für den jeweiligen Zeitraum in der gesetzlichen Pensionsversicherung geltenden Prozentsatzes der Beitragsgrundlage auszuweisen.“Die Dienstnehmeranteile der Pensionsversicherungsbeiträge der in Absatz eins, angeführten Beamten sind an den Bund abzuführen. Der Bund trägt den Pensionsaufwand für diese Beamten. Die den Beitragsleistungen des Beamten entsprechenden Teilbeiträge sind in dem vom Bundespensionsamt zu führenden Pensionskonto erhöht um einen Dienstgeberbeitrag im Ausmaß des für den jeweiligen Zeitraum in der gesetzlichen Pensionsversicherung geltenden Prozentsatzes der Beitragsgrundlage auszuweisen.“
17.Novellierungsanordnung 17, Nach § 105 wird folgende Abschnittsüberschrift eingefügt:Nach Paragraph 105, wird folgende Abschnittsüberschrift eingefügt:
„ABSCHNITT XV
SCHLUSSBESTIMMUNGEN“
„ABSCHNITT römisch fünfzehn, SCHLUSSBESTIMMUNGEN“
18.Novellierungsanordnung 18, Dem § 109 wird folgender Abs. 49 angefügt:Dem Paragraph 109, wird folgender Absatz 49, angefügt:
„Absatz 49,(49) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2004 treten in Kraft:(49) In der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2004, treten in Kraft:
§ 5 Abs. 2b, § 90a Abs. 1b und die Aufhebung des § 90 Abs. 4 und 5 mit 1. Jänner 2004,Paragraph 5, Absatz 2 b,, Paragraph 90 a, Absatz eins b und die Aufhebung des Paragraph 90, Absatz 4 und 5 mit 1. Jänner 2004,
§ 1 Abs. 14, § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 2, 2a, 3 und 5, § 41 Abs. 2 und 3, § 54 Abs. 2, die Abschnittsüberschrift vor § 86, § 90a Abs. 1a, § 98 samt Überschrift, Abschnitt XIII mit den §§ 99 bis 104 samt Überschriften und Abschnitt XIV mit § 105 samt Überschrift, Abschnitt XV samt Überschrift mit den §§ 106 bis 110 sowie die Aufhebung des § 54 Abs. 5 und 7, des § 60 samt Überschrift und des § 91 Abs. 11 und 12 mit 1. Jänner 2005,Paragraph eins, Absatz 14,, Paragraph 4, Absatz eins,, Paragraph 5, Absatz 2, 2 a, 3 und 5, Paragraph 41, Absatz 2 und 3, Paragraph 54, Absatz 2,, die Abschnittsüberschrift vor Paragraph 86,, Paragraph 90 a, Absatz eins a,, Paragraph 98, samt Überschrift, Abschnitt römisch dreizehn mit den Paragraphen 99 bis 104 samt Überschriften und Abschnitt römisch vierzehn mit Paragraph 105, samt Überschrift, Abschnitt römisch fünfzehn samt Überschrift mit den Paragraphen 106 bis 110 sowie die Aufhebung des Paragraph 54, Absatz 5 und 7, des Paragraph 60, samt Überschrift und des Paragraph 91, Absatz 11 und 12 mit 1. Jänner 2005,
§ 5 Abs. 6 mit 1. Jänner 2008.“Paragraph 5, Absatz 6, mit 1. Jänner 2008.“
19.Novellierungsanordnung 19, Im Art. 14 Z 13 des Budgetbegleitgesetzes 2003, BGBl. I Nr. 71, entfällt § 90 Abs. 4 und 5.Im Artikel 14, Ziffer 13, des Budgetbegleitgesetzes 2003, Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 71, entfällt Paragraph 90, Absatz 4 und 5,
Artikel 15
Änderung des Bundestheaterpensionsgesetzes
Das Bundestheaterpensionsgesetz, BGBl. Nr. 159/1958, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 130/2003, wird wie folgt geändert:Das Bundestheaterpensionsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1958,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 2003,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Nach § 2d werden folgende §§ 2e und 2f samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 2 d, werden folgende Paragraphen 2 e und 2 f samt Überschrift eingefügt:
„Versetzung in den dauernden Ruhestand bei Vorliegen von Schwerarbeitszeiten
§ 2e.Paragraph 2 e,
(1)Absatz eins,Der Bundestheaterbedienstete ist auf seinen schriftlichen Antrag in den dauernden Ruhestand zu versetzen, wenn er zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand eine anrechenbare Dienstzeit nach § 7 von 504 Monaten, davon mindestens 180 Schwerarbeitsmonate, aufweist. Die Versetzung in den Ruhestand kann dabei um so viele volle Monate vor dem auf die Vollendung des 65. Lebensjahres folgenden Monatsersten erfolgen, wie sich aus der Division der Anzahl der Schwerarbeitsmonate durch die Zahl vier ergibt, nicht jedoch vor dem vollendeten 60. Lebensjahr.Der Bundestheaterbedienstete ist auf seinen schriftlichen Antrag in den dauernden Ruhestand zu versetzen, wenn er zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand eine anrechenbare Dienstzeit nach Paragraph 7, von 504 Monaten, davon mindestens 180 Schwerarbeitsmonate, aufweist. Die Versetzung in den Ruhestand kann dabei um so viele volle Monate vor dem auf die Vollendung des 65. Lebensjahres folgenden Monatsersten erfolgen, wie sich aus der Division der Anzahl der Schwerarbeitsmonate durch die Zahl vier ergibt, nicht jedoch vor dem vollendeten 60. Lebensjahr.
(2)Absatz 2,Ein Schwerarbeitsmonat ist jeder Kalendermonat, in dem mindestens 15 Tage Schwerarbeit vorliegen. Die Bundesregierung hat mit Verordnung festzulegen, unter welchen psychisch oder physisch besonders belastenden Arbeitsbedingungen Schwerarbeit vorliegt.
(3)Absatz 3,Der Bundestheaterbedienstete des Dienststandes, der sein 59. Lebensjahr vollendet hat, kann eine einmalige Feststellung der Anzahl seiner Schwerarbeitsmonate zu dem dem Einlangen des Antrags folgenden Monatsletzten beantragen.
(4)Absatz 4,§ 2b Abs. 1 zweiter und dritter Satz ist anzuwenden.Paragraph 2 b, Absatz eins, zweiter und dritter Satz ist anzuwenden.
Vorzeitige Versetzung in den dauernden Ruhestand auf Antrag
§ 2f.Paragraph 2 f,
(1)Absatz eins,Der Bundestheaterbedienstete ist auf seinen schriftlichen Antrag frühestens mit Ablauf des Monats, in dem er sein 62. Lebensjahr vollendet, in den dauernden Ruhestand zu versetzen, sofern er zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand eine anrechenbare Dienstzeit nach § 7 von 450 Monaten aufweist.Der Bundestheaterbedienstete ist auf seinen schriftlichen Antrag frühestens mit Ablauf des Monats, in dem er sein 62. Lebensjahr vollendet, in den dauernden Ruhestand zu versetzen, sofern er zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand eine anrechenbare Dienstzeit nach Paragraph 7, von 450 Monaten aufweist.
(2)Absatz 2,§ 2b Abs. 1 zweiter und dritter Satz ist anzuwenden.“Paragraph 2 b, Absatz eins, zweiter und dritter Satz ist anzuwenden.“
2.Novellierungsanordnung 2, An die Stelle des § 5b Abs. 2 treten folgende Bestimmungen:An die Stelle des Paragraph 5 b, Absatz 2, treten folgende Bestimmungen:
„Absatz 2,(2) Für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand und dem Ablauf des Monates liegt, zu dem der Bundestheaterbedienstete frühestens seine Ruhestandsversetzung auf Antrag nach § 2b Abs. 1 in Verbindung mit § 18h Abs. 1 bewirken hätte können, ist die Ruhegenussbemessungsgrundlage von 80% um 0,28 Prozentpunkte zu kürzen.(2) Für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand und dem Ablauf des Monates liegt, zu dem der Bundestheaterbedienstete frühestens seine Ruhestandsversetzung auf Antrag nach Paragraph 2 b, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 18 h, Absatz eins, bewirken hätte können, ist die Ruhegenussbemessungsgrundlage von 80% um 0,28 Prozentpunkte zu kürzen.
(2a)Absatz 2 a,Bei einer Ruhestandsversetzung nach § 2e beträgt das Ausmaß der Kürzung abweichend von Abs. 2 0,14 Prozentpunkte pro Monat, wenn der Bundestheaterbedienstete 180 Schwerarbeitsmonate aufzuweisen hat. Dieser Wert verringert sich für jeweils weitere zwölf Monate Schwerarbeit um 0,0033 Prozentpunkte, darf jedoch 0,0566 Prozentpunkte nicht unterschreiten. Das sich aus dieser Kürzung ergebende Prozentausmaß der Ruhegenussbemessungsgrundlage ist auf zwei Kommastellen zu runden.Bei einer Ruhestandsversetzung nach Paragraph 2 e, beträgt das Ausmaß der Kürzung abweichend von Absatz 2, 0,14 Prozentpunkte pro Monat, wenn der Bundestheaterbedienstete 180 Schwerarbeitsmonate aufzuweisen hat. Dieser Wert verringert sich für jeweils weitere zwölf Monate Schwerarbeit um 0,0033 Prozentpunkte, darf jedoch 0,0566 Prozentpunkte nicht unterschreiten. Das sich aus dieser Kürzung ergebende Prozentausmaß der Ruhegenussbemessungsgrundlage ist auf zwei Kommastellen zu runden.
(2b)Absatz 2 b,Abs. 2 ist im Falle einer Versetzung in den Ruhestand nach § 2b Abs. 1 in Verbindung mit § 18g nicht anzuwenden, wenn die Voraussetzungen für die Versetzung in den Ruhestand nach diesen Bestimmungen vor dem 1. Jänner 2008 erfüllt werden.Absatz 2, ist im Falle einer Versetzung in den Ruhestand nach Paragraph 2 b, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 18 g, nicht anzuwenden, wenn die Voraussetzungen für die Versetzung in den Ruhestand nach diesen Bestimmungen vor dem 1. Jänner 2008 erfüllt werden.
(3)Absatz 3,Dauert das Dienstverhältnis des Bundestheaterbediensteten über die Vollendung seines 65. Lebensjahres hinaus an, so ist die Ruhegenussbemessungsgrundlage für jeden vollen Monat, der zwischen dem auf die Vollendung des 65. Lebensjahres folgenden Monatsersten und dem Monatsersten nach dem Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis liegt, um 0,28 Prozentpunkte zu erhöhen.“
3.Novellierungsanordnung 3, Im § 5b erhält der bisherige Abs. 3 die Absatzbezeichnung „(4)“.Im Paragraph 5 b, erhält der bisherige Absatz 3, die Absatzbezeichnung „(4)“.
4.Novellierungsanordnung 4, An die Stelle des § 5b Abs. 6 treten folgende Bestimmungen:An die Stelle des Paragraph 5 b, Absatz 6, treten folgende Bestimmungen:
„Absatz 5,(5) Die Ruhegenussbemessungsgrundlage darf 62% der Ruhegenussberechnungsgrundlage nicht unterschreiten und 90,08% der Ruhegenussberechnungsgrundlage nicht überschreiten.
(6)Absatz 6,Die Ruhegenussbemessungsgrundlage darf bei einer Ruhestandsversetzung nach § 2b Abs. 1 in Verbindung mit § 18g 68% der Ruhegenussberechnungsgrundlage nicht unterschreiten.“Die Ruhegenussbemessungsgrundlage darf bei einer Ruhestandsversetzung nach Paragraph 2 b, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 18 g, 68% der Ruhegenussberechnungsgrundlage nicht unterschreiten.“
5.Novellierungsanordnung 5, Nach § 10 Abs. 2 wird folgender Abs. 2a eingefügt:Nach Paragraph 10, Absatz 2, wird folgender Absatz 2 a, eingefügt:
„Absatz 2 a,(2a) Der Pensionsbeitrag beträgt für Bundestheaterbedienstete der in den folgenden Tabellen angeführten Geburtsjahrgänge abweichend von Abs. 2 und von § 18c Abs. 4 bis 7 den sich aus den folgenden Tabellen ergebenden Prozentsatz der Bemessungsgrundlage:(2a) Der Pensionsbeitrag beträgt für Bundestheaterbedienstete der in den folgenden Tabellen angeführten Geburtsjahrgänge abweichend von Absatz 2 und von Paragraph 18 c, Absatz 4 bis 7 den sich aus den folgenden Tabellen ergebenden Prozentsatz der Bemessungsgrundlage:
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anstelle des für sie im Jahr 2004 maßgeblichen Beitragssatzes von 12,55% für Bezugsteile
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anstelle des für sie im Jahr 2004 maßgeblichen Beitragssatzes von 11,05% für Bezugsteile
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anstelle des für sie im Jahr 2004 maßgeblichen Beitragssatzes von 15,69% für Bezugsteile
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anstelle des für sie im Jahr 2004 maßgeblichen Beitragssatzes von 13,82% für Bezugsteile
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Der Beitragssatz beträgt für Bundes-theaterbe-dienstete der Geburts-jahrgänge
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bis zur monatli-chen Höchst-beitrags-grundlage nach § 45 ASVGbis zur monatli-chen Höchst-beitrags-grundlage nach Paragraph 45, ASVG
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über der monatli-chen Höchst-beitrags-grundlage nach § 45 ASVGüber der monatli-chen Höchst-beitrags-grundlage nach Paragraph 45, ASVG
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bis zur monatli-chen Höchst-beitrags-grundlage nach § 45 ASVGbis zur monatli-chen Höchst-beitrags-grundlage nach Paragraph 45, ASVG
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über der monatli-chen Höchst-beitrags-grundlage nach § 45 ASVGüber der monatli-chen Höchst-beitrags-grundlage nach Paragraph 45, ASVG
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bis zur monatli-chen Höchst-beitrags-grundlage nach § 45 ASVGbis zur monatli-chen Höchst-beitrags-grundlage nach Paragraph 45, ASVG
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über der monatli-chen Höchst-beitrags-grundlage nach § 45 ASVGüber der monatli-chen Höchst-beitrags-grundlage nach Paragraph 45, ASVG
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bis zur monatli-chen Höchst-beitrags-grundlage nach § 45 ASVGbis zur monatli-chen Höchst-beitrags-grundlage nach Paragraph 45, ASVG
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über der monatli-chen Höchst-beitrags-grundlage nach § 45 ASVGüber der monatli-chen Höchst-beitrags-grundlage nach Paragraph 45, ASVG
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ab 1986
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-
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-
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10,25%
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0,00%
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-
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-
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10,25%
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0,00%
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1985
|
-
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-
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10,25%
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0,00%
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-
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-
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10,25%
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0,00%
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1984
|
-
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-
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10,25%
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0,00%
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-
|
-
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10,25%
|
0,00%
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|
1983
|
-
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-
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10,32%
|
0,98%
|
-
|
-
|
10,69%
|
1,72%
|
|
1982
|
-
|
-
|
10,34%
|
1,23%
|
-
|
-
|
10,81%
|
2,15%
|
|
1981
|
-
|
-
|
10,36%
|
1,47%
|
-
|
-
|
10,92%
|
2,58%
|
|
1980
|
-
|
-
|
10,37%
|
1,72%
|
-
|
-
|
11,03%
|
3,01%
|
|
1979
|
-
|
-
|
10,39%
|
1,96%
|
-
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-
|
11,14%
|
3,44%
|
|
1978
|
-
|
-
|
10,41%
|
2,21%
|
-
|
-
|
11,25%
|
3,87%
|
|
1977
|
-
|
-
|
10,43%
|
2,46%
|
-
|
-
|
11,36%
|
4,30%
|
|
1976
|
-
|
-
|
10,45%
|
2,70%
|
-
|
-
|
12,12%
|
7,23%
|
|
1975
|
-
|
-
|
10,68%
|
5,90%
|
-
|
-
|
12,20%
|
7,55%
|
|
1974
|
-
|
-
|
10,69%
|
6,12%
|
-
|
-
|
12,28%
|
7,88%
|
|
1973
|
-
|
-
|
10,71%
|
6,35%
|
-
|
-
|
12,37%
|
8,20%
|
|
1972
|
-
|
-
|
10,73%
|
6,57%
|
-
|
-
|
12,45%
|
8,52%
|
|
1971
|
-
|
-
|
10,74%
|
6,79%
|
-
|
-
|
12,53%
|
8,84%
|
|
1970
|
-
|
-
|
10,76%
|
7,01%
|
-
|
-
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12,62%
|
9,17%
|
|
1969
|
-
|
-
|
10,77%
|
7,23%
|
-
|
-
|
12,70%
|
9,49%
|
|
1968
|
-
|
-
|
10,79%
|
7,45%
|
-
|
-
|
12,78%
|
9,81%
|
|
1967
|
-
|
-
|
10,81%
|
7,67%
|
-
|
-
|
12,87%
|
10,13%
|
|
1966
|
-
|
-
|
10,82%
|
7,89%
|
-
|
-
|
12,95%
|
10,46%
|
|
1965
|
-
|
-
|
10,84%
|
8,11%
|
-
|
-
|
13,03%
|
10,78%
|
|
1964
|
-
|
-
|
10,85%
|
8,33%
|
-
|
-
|
13,12%
|
11,10%
|
|
1963
|
-
|
-
|
10,87%
|
8,56%
|
-
|
-
|
13,20%
|
11,42%
|
|
1962
|
-
|
-
|
10,89%
|
8,78%
|
-
|
-
|
13,28%
|
11,75%
|
|
1961
|
-
|
-
|
10,90%
|
9,00%
|
-
|
-
|
13,37%
|
12,07%
|
|
1960
|
-
|
-
|
10,92%
|
9,22%
|
-
|
-
|
13,45%
|
12,39%
|
|
1959
|
12,21%
|
10,72%
|
10,93%
|
9,44%
|
15,25%
|
14,43%
|
13,53%
|
12,71%
|
|
1958
|
12,26%
|
10,79%
|
10,95%
|
9,66%
|
15,38%
|
14,80%
|
13,62%
|
13,04%
|
|
1957
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12,31%
|
11,22%
|
10,97%
|
9,88%
|
15,51%
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15,17%
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13,70%
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13,36%
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1956
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12,35%
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11,47%
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10,98%
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10,10%
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15,64%
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15,53%
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13,78%
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13,68%
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1955
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12,40%
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11,73%
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11,00%
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10,32%
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15,69%
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15,69%
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13,82%
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13,82%
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Als monatliche Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 ASVG gilt jeweils das Dreißigfache der täglichen Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 Abs. 1 ASVG. Für die Beitragsentrichtung von der Sonderzahlung gilt Folgendes: Beträgt die Sonderzahlung höchstens die Hälfte der jeweiligen monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 ASVG, so gilt für die gesamte Sonderzahlung der für Bezugsteile bis zur monatlichen Höchstbeitragsgrundlage vorgesehene Beitragssatz. Ist die Sonderzahlung höher als die halbe monatliche Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 ASVG, so gilt für den Teil der Sonderzahlung bis zur Hälfte der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage der für Bezugsteile bis zur monatlichen Höchstbeitragsgrundlage vorgesehene Beitragssatz, für den Rest der Sonderzahlung der für Bezugsteile über der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage vorgesehene Beitragssatz.“Als monatliche Höchstbeitragsgrundlage nach Paragraph 45, ASVG gilt jeweils das Dreißigfache der täglichen Höchstbeitragsgrundlage nach Paragraph 45, Absatz eins, ASVG. Für die Beitragsentrichtung von der Sonderzahlung gilt Folgendes: Beträgt die Sonderzahlung höchstens die Hälfte der jeweiligen monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach Paragraph 45, ASVG, so gilt für die gesamte Sonderzahlung der für Bezugsteile bis zur monatlichen Höchstbeitragsgrundlage vorgesehene Beitragssatz. Ist die Sonderzahlung höher als die halbe monatliche Höchstbeitragsgrundlage nach Paragraph 45, ASVG, so gilt für den Teil der Sonderzahlung bis zur Hälfte der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage der für Bezugsteile bis zur monatlichen Höchstbeitragsgrundlage vorgesehene Beitragssatz, für den Rest der Sonderzahlung der für Bezugsteile über der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage vorgesehene Beitragssatz.“
6.Novellierungsanordnung 6, Im § 10 Abs. 3 wird das Zitat „§ 5 Abs. 14 und 15“ durch das Zitat „§ 5a Abs. 2“ ersetzt.Im Paragraph 10, Absatz 3, wird das Zitat „§ 5 Absatz 14 und 15 durch das Zitat „§ 5a Absatz 2, ersetzt.
7.Novellierungsanordnung 7, Nach § 10 Abs. 3 wird folgender Abs. 3a eingefügt:Nach Paragraph 10, Absatz 3, wird folgender Absatz 3 a, eingefügt:
„Absatz 3 a,(3a) Die in Abs. 3 festgelegten Prozentsätze vermindern sich für Bundestheaterbedienstete der in der Tabelle in Abs. 2a angeführten Geburtsjahrgänge im selben Verhältnis wie die in der Tabelle angeführten Prozentsätze gegenüber den im Jahr 2004 maßgeblichen Prozentsätzen.“(3a) Die in Absatz 3, festgelegten Prozentsätze vermindern sich für Bundestheaterbedienstete der in der Tabelle in Absatz 2 a, angeführten Geburtsjahrgänge im selben Verhältnis wie die in der Tabelle angeführten Prozentsätze gegenüber den im Jahr 2004 maßgeblichen Prozentsätzen.“
8.Novellierungsanordnung 8, § 11 lautet:Paragraph 11, lautet:
„
§ 11.Paragraph 11,
(1)Absatz eins,Die nach diesem Bundesgesetz gebührenden Ruhe- und Versorgungsbezüge sind zum selben Zeitpunkt und im selben Ausmaß wie die Pensionen in der gesetzlichen Pensionsversicherung anzupassen, wenn auf sie bereits
vor dem 1. Jänner des betreffenden Jahres ein Anspruch bestanden hat oder
sie von Ruhegenüssen abgeleitet werden, auf die vor dem 1. Jänner des betreffenden Jahres ein Anspruch bestanden hat.
Die erstmalige Anpassung eines Ruhegenusses ist abweichend vom ersten Satz erst mit Wirksamkeit ab 1. Jänner des dem Beginn des Anspruches auf den Ruhegenuss zweitfolgenden Kalenderjahres vorzunehmen.
(2)Absatz 2,Die in § 617 Abs. 10 ASVG festgelegte Vorgangsweise bei der Pensionsanpassung ist bei vor dem 1. Jänner 1955 geborenen Bundestheaterbediensteten, die sich am 31. Dezember 2004 im Dienststand befinden, bei den ersten drei Anpassungen ihres Ruhebezuges oder der von diesem abgeleiteten Versorgungsbezüge anzuwenden.“Die in Paragraph 617, Absatz 10, ASVG festgelegte Vorgangsweise bei der Pensionsanpassung ist bei vor dem 1. Jänner 1955 geborenen Bundestheaterbediensteten, die sich am 31. Dezember 2004 im Dienststand befinden, bei den ersten drei Anpassungen ihres Ruhebezuges oder der von diesem abgeleiteten Versorgungsbezüge anzuwenden.“
9.Novellierungsanordnung 9, Der bisherige § 18 erhält die Paragraphenbezeichnung „21“ und die ÜberschriftDer bisherige Paragraph 18, erhält die Paragraphenbezeichnung „21“ und die Überschrift
„Verweisungen auf andere Bundesgesetze“
10.Novellierungsanordnung 10, Die Abschnittsüberschrift vor § 18a lautet:Die Abschnittsüberschrift vor Paragraph 18 a, lautet:
„ABSCHNITT II
ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN“
„ABSCHNITT römisch zwei, ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN“
11.Novellierungsanordnung 11, § 18g Abs. 1 lautet:Paragraph 18 g, Absatz eins, lautet:
„Absatz eins,(1) § 2b Abs. 1 ist auf Bundestheaterbedienstete, die in den in der linken Spalte der folgenden Tabelle angegebenen Zeiträumen geboren sind, mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Versetzung in den Ruhestand auf Antrag oder von Amts wegen frühestens mit Ablauf des Monats erfolgen kann, in dem der Bundestheaterbedienstete sein in der rechten Spalte der Tabelle angeführtes Lebensjahr vollendet, wenn er zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand eine beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit von 40 Jahren aufweist:(1) Paragraph 2 b, Absatz eins, ist auf Bundestheaterbedienstete, die in den in der linken Spalte der folgenden Tabelle angegebenen Zeiträumen geboren sind, mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Versetzung in den Ruhestand auf Antrag oder von Amts wegen frühestens mit Ablauf des Monats erfolgen kann, in dem der Bundestheaterbedienstete sein in der rechten Spalte der Tabelle angeführtes Lebensjahr vollendet, wenn er zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand eine beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit von 40 Jahren aufweist:
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bis einschließlich 30. Juni 1950
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60.
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1. Juli 1950 bis 31. Dezember 1950
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60,5.
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1. Jänner 1951 bis 31. Dezember 1951
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61.
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1. Jänner 1952 bis 31. Dezember 1952
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62.
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1. Jänner 1953 bis 31. Dezember 1953
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63.
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1. Jänner 1954 bis 31. Dezember 1954
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64.“
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12.Novellierungsanordnung 12, Im § 18g Abs. 7 wird das Zitat „2. Juli 1949“ durch das Zitat „31. Dezember 1954“ ersetzt.Im Paragraph 18 g, Absatz 7, wird das Zitat „2. Juli 1949“ durch das Zitat „31. Dezember 1954“ ersetzt.
13.Novellierungsanordnung 13, § 18j Abs. 3 und 4 wird aufgehoben.Paragraph 18 j, Absatz 3 und 4 wird aufgehoben.
14.Novellierungsanordnung 14, Nach § 18k Abs. 1 werden folgende Abs. 1a und 1b eingefügt:Nach Paragraph 18 k, Absatz eins, werden folgende Absatz eins a und eins b eingefügt:
„Absatz eins a,(1a) Bei einer Ruhestandsversetzung nach § 2f ist der Ruhebezug – allenfalls unter Anwendung der §§ 18d bis 18f - im Rahmen der Vergleichsberechnung nach Abs. 1 ohne Anwendung des § 5b Abs. 2 zu bemessen. Der sich aus dieser Vergleichsberechnung allenfalls ergebende Erhöhungsbetrag gebührt zum unter Anwendung des § 5b Abs. 2 und der §§ 18d bis 18f bemessenen Ruhebezug.(1a) Bei einer Ruhestandsversetzung nach Paragraph 2 f, ist der Ruhebezug – allenfalls unter Anwendung der Paragraphen 18 d bis 18 f - im Rahmen der Vergleichsberechnung nach Absatz eins, ohne Anwendung des Paragraph 5 b, Absatz 2, zu bemessen. Der sich aus dieser Vergleichsberechnung allenfalls ergebende Erhöhungsbetrag gebührt zum unter Anwendung des Paragraph 5 b, Absatz 2 und der Paragraphen 18 d bis 18 f bemessenen Ruhebezug.
(1b)Absatz eins b,An die Stelle des im Abs. 1 zweiter Satz genannten Prozentsatzes von 90% treten für die erstmalige Pensionsbemessung die in der folgenden Tabelle angeführten Prozentsätze, wobei jeweils der für dasjenige Jahr geltende Prozentsatz anzuwenden ist, in dem frühestens ein Pensionsanspruch aufgrund einer Ruhestandsversetzung nach § 2b Abs. 1 (in Verbindung mit § 18g oder § 18h Abs. 1), § 2e oder 2f bestanden hat:An die Stelle des im Absatz eins, zweiter Satz genannten Prozentsatzes von 90% treten für die erstmalige Pensionsbemessung die in der folgenden Tabelle angeführten Prozentsätze, wobei jeweils der für dasjenige Jahr geltende Prozentsatz anzuwenden ist, in dem frühestens ein Pensionsanspruch aufgrund einer Ruhestandsversetzung nach Paragraph 2 b, Absatz eins, (in Verbindung mit Paragraph 18 g, oder Paragraph 18 h, Absatz eins,), Paragraph 2 e, oder 2f bestanden hat:
|
Jahr
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Prozentsatz
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2004 oder früher
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95%
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2005
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94,75%
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2006
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94,5%
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2007
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94,25%
|
|
2008
|
94%
|
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2009
|
93,75%
|
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2010
|
93,5%
|
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2011
|
93,25%
|
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2012
|
93%
|
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2013
|
92,75%
|
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2014
|
92,5%
|
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2015
|
92,25%
|
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2016
|
92%
|
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2017
|
91,75%
|
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2018
|
91,5%
|
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2019
|
91,25%
|
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2020
|
91%
|
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2021
|
90,75%
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2022
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90,5%
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2023
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90,25%“
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15.Novellierungsanordnung 15, Nach § 18k wird folgender § 18l samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 18 k, wird folgender Paragraph 18 l, samt Überschrift eingefügt:
„Übergangsbestimmungen zur Novelle BGBl. I Nr. 142/2004
„Übergangsbestimmungen zur Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2004,
§ 18l.Paragraph 18 l,
§ 5b Abs. 2b, § 11 Abs. 1 und § 18k Abs. 1b sind auf vor dem 1. Jänner 2005 angefallene Ruhegenüsse anzuwenden.“
Paragraph 5 b, Absatz 2 b,, Paragraph 11, Absatz eins und Paragraph 18 k, Absatz eins b, sind auf vor dem 1. Jänner 2005 angefallene Ruhegenüsse anzuwenden.“
16.Novellierungsanordnung 16, Nach § 18l wird folgender Abschnitt III samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 18 l, wird folgender Abschnitt römisch drei samt Überschrift eingefügt:
„ABSCHNITT III
Sonderbestimmungen für nach dem 31. Dezember 1954 geborene Bundestheaterbedienstete
„ABSCHNITT römisch drei, Sonderbestimmungen für nach dem 31. Dezember 1954 geborene Bundestheaterbedienstete
Parallelrechnung
§ 19.Paragraph 19,
(1)Absatz eins,Abschnitt III gilt nur für Bundestheaterbedienstete, die nach dem 31. Dezember 1954 geboren sind und sich am 31. Dezember 2004 im Dienststand befinden.Abschnitt römisch drei gilt nur für Bundestheaterbedienstete, die nach dem 31. Dezember 1954 geboren sind und sich am 31. Dezember 2004 im Dienststand befinden.
(2)Absatz 2,Dem Bundestheaterbediensteten gebührt der nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bemessene Ruhebezug nur in dem Ausmaß, das dem Prozentausmaß nach § 6 bzw. § 18j Abs. 1 entspricht, das sich aus der von ihm bis zum 31. Dezember 2004 erworbenen, für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbaren Gesamtdienstzeit ergibt.Dem Bundestheaterbediensteten gebührt der nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bemessene Ruhebezug nur in dem Ausmaß, das dem Prozentausmaß nach Paragraph 6, bzw. Paragraph 18 j, Absatz eins, entspricht, das sich aus der von ihm bis zum 31. Dezember 2004 erworbenen, für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbaren Gesamtdienstzeit ergibt.
(3)Absatz 3,Neben dem Ruhebezug ist für den Bundestheaterbediensteten eine Pension unter Anwendung des APG zu bemessen. § 16 Abs. 5 APG ist dabei nicht anzuwenden. Die Pension nach dem APG gebührt in dem Ausmaß, das der Differenz des Prozentsatzes nach Abs. 2 auf 100% entspricht.Neben dem Ruhebezug ist für den Bundestheaterbediensteten eine Pension unter Anwendung des APG zu bemessen. Paragraph 16, Absatz 5, APG ist dabei nicht anzuwenden. Die Pension nach dem APG gebührt in dem Ausmaß, das der Differenz des Prozentsatzes nach Absatz 2, auf 100% entspricht.
(4)Absatz 4,Zugerechnete Zeiten (§ 7 Abs. 1 Z 4) sind bei der Anwendung der Abs. 2, 3 und 6 nicht zu berücksichtigen. Bei angerechneten Zeiträumen ist jeweils die tatsächliche zeitliche Lagerung des angerechneten Zeitraums maßgebend.Zugerechnete Zeiten (Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 4,) sind bei der Anwendung der Absatz 2, 3 und 6 nicht zu berücksichtigen. Bei angerechneten Zeiträumen ist jeweils die tatsächliche zeitliche Lagerung des angerechneten Zeitraums maßgebend.
(5)Absatz 5,Die Gesamtpension des unter diesen Abschnitt fallenden Bundestheaterbediensteten setzt sich aus dem anteiligen Ruhebezug nach Abs. 2 und aus der anteiligen Pension nach Abs. 3 zusammen.Die Gesamtpension des unter diesen Abschnitt fallenden Bundestheaterbediensteten setzt sich aus dem anteiligen Ruhebezug nach Absatz 2 und aus der anteiligen Pension nach Absatz 3, zusammen.
(6)Absatz 6,Eine Parallelrechnung ist nicht durchzuführen, wenn der Anteil der ab 1. Jänner 2005 erworbenen anrechenbaren Dienstzeit an der gesamten anrechenbaren Dienstzeit nach § 7 weniger als 5% oder weniger als 12 Monate beträgt. Der Ruhebezug ist in diesem Fall nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes mit Ausnahme dieses Abschnitts zu bemessen. Eine Parallelrechnung ist nicht durchzuführen, wenn der Anteil der ab 1. Jänner 2005 erworbenen anrechenbaren Dienstzeit an der gesamten anrechenbaren Dienstzeit nach Paragraph 7, weniger als 5% oder weniger als 12 Monate beträgt. Der Ruhebezug ist in diesem Fall nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes mit Ausnahme dieses Abschnitts zu bemessen.
Anwendung des APG
§ 20.Paragraph 20,
(1)Absatz eins,Zum Zweck der Bemessung der Pension nach dem APG wird für jeden Bundestheaterbediensteten ein Pensionskonto unter Anwendung des Abschnitts 3 APG eingerichtet und geführt.
(2)Absatz 2,Die Einrichtung und Führung des Pensionskontos für die Zeit ab 1. Jänner 2005 obliegt der Bundestheater-Holding GmbH.
(3)Absatz 3,Abschnitt 3 des APG ist mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
An die Stelle der Beitragsgrundlagensumme tritt die Bemessungsgrundlage für den Pensionsbeitrag (§ 10 Abs. 2 oder 3) bis zur monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 ASVG.An die Stelle der Beitragsgrundlagensumme tritt die Bemessungsgrundlage für den Pensionsbeitrag (Paragraph 10, Absatz 2, oder 3) bis zur monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach Paragraph 45, ASVG.
Die den Beitragsleistungen des Bundestheaterbediensteten entsprechenden Teilbeiträge sind erhöht um einen Dienstgeberbeitrag im Ausmaß des für den jeweiligen Zeitraum in der gesetzlichen Pensionsversicherung geltenden Prozentsatzes der Beitragsgrundlage auszuweisen.
Führung des Pensionskontos; Erhebung der Daten für die Zeit bis zum 31. Dezember 2004
§ 21.Paragraph 21,
(1)Absatz eins,Die für die Zeit bis zum 31. Dezember 2004 für die Führung des Pensionskontos maßgebenden Daten sind von der Bundestheater-Holding GmbH zu erheben und dem Bundestheaterbediensteten schriftlich mitzuteilen.
(2)Absatz 2,Der vor der Aufnahme zur Bundestheater-Holding GmbH jeweils zuletzt zuständige Pensionsversicherungsträger stellt der Bundestheater-Holding GmbH auf Anfrage die für die Führung des Pensionskontos maßgebenden Daten für die Zeit vor der Aufnahme in das pensionsversicherungsfreie Dienstverhältnis zur Verfügung.
(3)Absatz 3,Die Erhebung nach Abs. 1 hat so zeitgerecht zu erfolgen, dass die Richtigkeit und Vollständigkeit der Kontomitteilung nach § 21a gewährleistet ist.Die Erhebung nach Absatz eins, hat so zeitgerecht zu erfolgen, dass die Richtigkeit und Vollständigkeit der Kontomitteilung nach Paragraph 21 a, gewährleistet ist.
Kontomitteilung
§ 21a.Paragraph 21 a,
(1)Absatz eins,Die Bundestheater-Holding GmbH informiert ab dem Jahr 2007 jeden Bundestheaterbediensteten einmal jährlich über sein Pensionskonto (Kontomitteilung). Die Kontomitteilung enthält die bis zum 31. Dezember des jeweiligen Vorjahres relevanten Daten.
(2)Absatz 2,Die Kontomitteilung soll nach Möglichkeit automationsunterstützt erfolgen. Darüber hinaus ist nach Maßgabe der technischen Voraussetzungen dafür vorzusorgen, dass das Pensionskonto auch automationsunterstützt eingesehen werden kann.
(3)Absatz 3,Ergibt sich nachträglich, dass die in der Kontomitteilung enthaltenen Daten unrichtig waren, so sind diese unverzüglich richtig zu stellen und der Bundestheaterbedienstete darüber zu informieren.
Nachträgliche Anrechnung von Zeiten
§ 21b.Paragraph 21 b,
(1)Absatz eins,Auf Antrag des unter diesen Abschnitt fallenden Bundestheaterbediensteten sind Ruhegenussvordienstzeiten nachträglich anzurechnen, die er von der Anrechnung ausgeschlossen hat. Der für die Anrechnung dieser Zeiten nach § 56 des Pensionsgesetzes 1965 zu entrichtende besondere Pensionsbeitrag ist mit jenem auf drei Kommastellen gerundeten Faktor zu vervielfachen, um den sich das Gehalt der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage seit dem Tag, an dem das Dienstverhältnis des Bundestheaterbediensteten begonnen hat, bis zum Tag der Antragstellung erhöht hat.Auf Antrag des unter diesen Abschnitt fallenden Bundestheaterbediensteten sind Ruhegenussvordienstzeiten nachträglich anzurechnen, die er von der Anrechnung ausgeschlossen hat. Der für die Anrechnung dieser Zeiten nach Paragraph 56, des Pensionsgesetzes 1965 zu entrichtende besondere Pensionsbeitrag ist mit jenem auf drei Kommastellen gerundeten Faktor zu vervielfachen, um den sich das Gehalt der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse römisch fünf eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage seit dem Tag, an dem das Dienstverhältnis des Bundestheaterbediensteten begonnen hat, bis zum Tag der Antragstellung erhöht hat.
(2)Absatz 2,Wurden Beitragsmonate durch Leistung eines Erstattungsbetrages nach den jeweils anzuwendenden sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen entfertigt, so ist für die Berücksichtigung dieser entfertigten Monate als Versicherungszeit im Sinne des § 3 APG der seinerzeit empfangene Erstattungsbetrag als besonderer Pensionsbeitrag an den Bund zu leisten. Der Erstattungsbetrag ist mit jenem auf drei Kommastellen gerundeten Faktor zu vervielfachen, um den sich das Gehalt der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage seit dem Monat der Auszahlung des Erstattungsbetrages an den Bundestheaterbediensteten bis zum Datum des Antrages auf nachträgliche Entrichtung eines besonderen Pensionsbeitrages oder Erstattungsbetrages erhöht hat. Der Nachweis über die Anzahl der entfertigten Monate ist vom Bundestheaterbediensteten zu erbringen und der Monat der Auszahlung des Erstattungsbetrages von ihm glaubhaft zu machen.Wurden Beitragsmonate durch Leistung eines Erstattungsbetrages nach den jeweils anzuwendenden sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen entfertigt, so ist für die Berücksichtigung dieser entfertigten Monate als Versicherungszeit im Sinne des Paragraph 3, APG der seinerzeit empfangene Erstattungsbetrag als besonderer Pensionsbeitrag an den Bund zu leisten. Der Erstattungsbetrag ist mit jenem auf drei Kommastellen gerundeten Faktor zu vervielfachen, um den sich das Gehalt der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse römisch fünf eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage seit dem Monat der Auszahlung des Erstattungsbetrages an den Bundestheaterbediensteten bis zum Datum des Antrages auf nachträgliche Entrichtung eines besonderen Pensionsbeitrages oder Erstattungsbetrages erhöht hat. Der Nachweis über die Anzahl der entfertigten Monate ist vom Bundestheaterbediensteten zu erbringen und der Monat der Auszahlung des Erstattungsbetrages von ihm glaubhaft zu machen.
Anwendung dieses Bundesgesetzes auf die Gesamtpension
§ 21c.Paragraph 21 c,
(1)Absatz eins,Der Beitrag und der zusätzliche Beitrag nach § 10a sind nur vom anteiligen Ruhebezug nach § 19 Abs. 2 oder vom entsprechenden Teil des Versorgungsbezuges zu entrichten.Der Beitrag und der zusätzliche Beitrag nach Paragraph 10 a, sind nur vom anteiligen Ruhebezug nach Paragraph 19, Absatz 2, oder vom entsprechenden Teil des Versorgungsbezuges zu entrichten.
(2)Absatz 2,Im Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes tritt die Gesamtpension nach § 19 Abs. 5 an die Stelle des Ruhebezuges. Das gilt nicht für Bestimmungen, die für die Bemessung des Ruhebezuges nach § 19 Abs. 2 maßgebend sind.“Im Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes tritt die Gesamtpension nach Paragraph 19, Absatz 5, an die Stelle des Ruhebezuges. Das gilt nicht für Bestimmungen, die für die Bemessung des Ruhebezuges nach Paragraph 19, Absatz 2, maßgebend sind.“
17.Novellierungsanordnung 17, Vor § 22 wird folgende Abschnittsüberschrift eingefügt:Vor Paragraph 22, wird folgende Abschnittsüberschrift eingefügt:
„ABSCHNITT IV
SCHLUSSBESTIMMUNGEN“
„ABSCHNITT römisch vier, SCHLUSSBESTIMMUNGEN“
18.Novellierungsanordnung 18, Dem § 22 wird folgender Abs. 25 angefügt:Dem Paragraph 22, wird folgender Absatz 25, angefügt:
„Absatz 25,(25) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2004 treten in Kraft:(25) In der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2004, treten in Kraft:
§ 5b Abs. 2b und § 18k Abs. 1b sowie die Aufhebung des § 18j Abs. 3 und 4 mit 1. Jänner 2004,Paragraph 5 b, Absatz 2 b und Paragraph 18 k, Absatz eins b, sowie die Aufhebung des Paragraph 18 j, Absatz 3 und 4 mit 1. Jänner 2004,
§ 2f samt Überschrift, § 5b Abs. 2, 2a und 3 bis 5, § 10 Abs. 2a bis 3a, § 11, die Abschnittsüberschrift des Abschnitts II, § 18g Abs. 1 und 7, § 18k Abs. 1a, § 18l samt Überschrift, Abschnitt III samt Überschrift und den §§ 19 bis 21c und die Abschnittsüberschrift des Abschnitts IV mit 1. Jänner 2005,Paragraph 2 f, samt Überschrift, Paragraph 5 b, Absatz 2, 2 a und 3 bis 5, Paragraph 10, Absatz 2 a bis 3 a, Paragraph 11,, die Abschnittsüberschrift des Abschnitts römisch zwei, Paragraph 18 g, Absatz eins und 7, Paragraph 18 k, Absatz eins a,, Paragraph 18 l, samt Überschrift, Abschnitt römisch drei samt Überschrift und den Paragraphen 19 bis 21 c und die Abschnittsüberschrift des Abschnitts römisch vier mit 1. Jänner 2005,
§ 2e samt Überschrift mit 1. Jänner 2007,Paragraph 2 e, samt Überschrift mit 1. Jänner 2007,
§ 5b Abs. 6 mit 1. Jänner 2008.“Paragraph 5 b, Absatz 6, mit 1. Jänner 2008.“
19.Novellierungsanordnung 19, Im Art. 15 Z 20 des Budgetbegleitgesetzes 2003, BGBl. I Nr. 71, entfällt § 18j Abs. 3 und 4.Im Artikel 15, Ziffer 20, des Budgetbegleitgesetzes 2003, Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 71, entfällt Paragraph 18 j, Absatz 3 und 4,
Artikel 16
Änderung des Teilpensionsgesetzes
Das Teilpensionsgesetz, BGBl. I Nr. 138/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 130/2003, wird wie folgt geändert:Das Teilpensionsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 2003,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im § 2 Abs. 2 Z 3 lit. b wird das Zitat „§ 15 oder § 15a“ durch das Zitat „§ 15 (in Verbindung mit § 236b oder § 236c), § 15a, § 15b oder § 15c“ ersetzt.Im Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b, wird das Zitat „§ 15 oder Paragraph 15 a, durch das Zitat „§ 15 (in Verbindung mit Paragraph 236 b, oder Paragraph 236 c,), Paragraph 15 a,, Paragraph 15 b, oder Paragraph 15 c, ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 9 wird folgender Abs. 8 angefügt:Dem Paragraph 9, wird folgender Absatz 8, angefügt:
„Absatz 8,(8) § 2 Abs. 2 Z 3 lit. b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2004 tritt mit 1. Jänner 2005 in Kraft.“(8) Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2004, tritt mit 1. Jänner 2005 in Kraft.“
Artikel 17
Änderung des Bundesbahn-Pensionsgesetzes
Das Bundesbahn-Pensionsgesetz, BGBl. I Nr. 86/2001, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 106/2004, wird wie folgt geändert:Das Bundesbahn-Pensionsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2001,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 2004,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Nach § 2 werden folgende §§ 2a und 2b samt Überschriften eingefügt:Nach Paragraph 2, werden folgende Paragraphen 2 a und 2 b samt Überschriften eingefügt:
„Versetzung in den Ruhestand bei Vorliegen von Schwerarbeitszeiten
§ 2a.Paragraph 2 a,
(1)Absatz eins,Der Beamte ist auf seinen schriftlichen Antrag in den Ruhestand zu versetzen, wenn er zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand eine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit von 504 Monaten (einschließlich bedingt angerechneter Ruhegenussvordienstzeiten), davon mindestens 180 Schwerarbeitsmonate, aufweist. Die Versetzung in den Ruhestand kann dabei um so viele volle Monate vor dem auf die Vollendung des 65. Lebensjahres folgenden Monatsersten erfolgen, wie sich aus der Division der Anzahl der Schwerarbeitsmonate durch die Zahl vier ergibt, nicht jedoch vor dem vollendeten 60. Lebensjahr.
(2)Absatz 2,Ein Schwerarbeitsmonat ist jeder Kalendermonat, in dem mindestens 15 Tage Schwerarbeit vorliegen. Die Bundesregierung hat mit Verordnung festzulegen, unter welchen psychisch oder physisch besonders belastenden Arbeitsbedingungen Schwerarbeit im Sinne des Abs. 1 vorliegt.Ein Schwerarbeitsmonat ist jeder Kalendermonat, in dem mindestens 15 Tage Schwerarbeit vorliegen. Die Bundesregierung hat mit Verordnung festzulegen, unter welchen psychisch oder physisch besonders belastenden Arbeitsbedingungen Schwerarbeit im Sinne des Absatz eins, vorliegt.
(3)Absatz 3,Der Beamte des Dienststandes, der sein 59. Lebensjahr vollendet hat, kann eine einmalige Feststellung der Anzahl seiner Schwerarbeitsmonate zu dem dem Einlangen des Antrags folgenden Monatsletzten beantragen.
(4)Absatz 4,§ 2 Abs. 1 letzter Satz ist anzuwenden.Paragraph 2, Absatz eins, letzter Satz ist anzuwenden.
(5)Absatz 5,Die Abs. 1 bis 4 sind auf Beamte, die vor dem 1. Jänner 1955 geboren sind, nicht anzuwenden.Die Absatz eins bis 4 sind auf Beamte, die vor dem 1. Jänner 1955 geboren sind, nicht anzuwenden.
Vorzeitige Versetzung in den Ruhestand auf Antrag
§ 2b.Paragraph 2 b,
(1)Absatz eins,Der Beamte ist auf seinen schriftlichen Antrag frühestens mit Ablauf des Monats, in dem er sein 62. Lebensjahr vollendet, in den Ruhestand zu versetzen, sofern er zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand eine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit von 450 Monaten (einschließlich bedingt angerechneter Ruhegenussvordienstzeiten) aufweist.
(2)Absatz 2,§ 2 Abs. 1 letzter Satz ist anzuwenden.“Paragraph 2, Absatz eins, letzter Satz ist anzuwenden.“
2.Novellierungsanordnung 2, Der bisherige § 5 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ eingefügt; folgende Abs. 2 bis 5 werden angefügt:Der bisherige Paragraph 5, erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ eingefügt; folgende Absatz 2 bis 5 werden angefügt:
„Absatz 2,(2) Für jeden vollen Monat, der zwischen dem Tag der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand und dem Tag liegt, mit dessen Ablauf der Beamte frühestens jeweils seine Versetzung in den Ruhestand nach § 2 Abs. 1 Z 1 oder 3 in Verbindung mit § 54a Abs. 1 oder 2 bewirken hätte können, ist der Ruhebezug (mit Ausnahme der Kinderzulage) um 0,35% zu vermindern. Die Kürzung darf insgesamt 15% nicht überschreiten.(2) Für jeden vollen Monat, der zwischen dem Tag der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand und dem Tag liegt, mit dessen Ablauf der Beamte frühestens jeweils seine Versetzung in den Ruhestand nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, oder 3 in Verbindung mit Paragraph 54 a, Absatz eins, oder 2 bewirken hätte können, ist der Ruhebezug (mit Ausnahme der Kinderzulage) um 0,35% zu vermindern. Die Kürzung darf insgesamt 15% nicht überschreiten.
(3)Absatz 3,Bei einer Ruhestandsversetzung nach § 2a beträgt das Ausmaß der Kürzung abweichend von Abs. 2 0,175 Prozentpunkte pro Monat, wenn der Beamte 180 Schwerarbeitsmonate aufzuweisen hat. Dieser Wert verringert sich für jeweils weitere zwölf Monate Schwerarbeit um 0,0041 Prozentpunkte, darf jedoch 0,0708 Prozentpunkte nicht unterschreiten. Das sich aus dieser Kürzung ergebende Prozentausmaß der Ruhegenussbemessungsgrundlage ist auf zwei Kommastellen zu runden.Bei einer Ruhestandsversetzung nach Paragraph 2 a, beträgt das Ausmaß der Kürzung abweichend von Absatz 2, 0,175 Prozentpunkte pro Monat, wenn der Beamte 180 Schwerarbeitsmonate aufzuweisen hat. Dieser Wert verringert sich für jeweils weitere zwölf Monate Schwerarbeit um 0,0041 Prozentpunkte, darf jedoch 0,0708 Prozentpunkte nicht unterschreiten. Das sich aus dieser Kürzung ergebende Prozentausmaß der Ruhegenussbemessungsgrundlage ist auf zwei Kommastellen zu runden.
(4)Absatz 4,Bleibt der Beamte nach Vollendung seines 65. Lebensjahres im Dienststand, so ist der Ruhebezug für jeden vollen Monat, der zwischen dem auf die Vollendung des 65. Lebensjahres folgenden Monatsletzten und dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand liegt, um 0,35% zu erhöhen. Die Erhöhung darf insgesamt 12,6% nicht überschreiten.
(5)Absatz 5,Abs. 2 ist nur auf Beamte anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1954 geboren sind.“Absatz 2, ist nur auf Beamte anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1954 geboren sind.“
3.Novellierungsanordnung 3, § 37 Abs. 2 erster Satz lautet:Paragraph 37, Absatz 2, erster Satz lautet:
„Die nach diesem Bundesgesetz gebührenden Ruhe- und Versorgungsbezüge mit Ausnahme der Zulagen gemäß §§ 23 und 24 sind zum selben Zeitpunkt und im selben Ausmaß wie die Pensionen in der gesetzlichen Pensionsversicherung anzupassen, wenn auf sie bereits
„Die nach diesem Bundesgesetz gebührenden Ruhe- und Versorgungsbezüge mit Ausnahme der Zulagen gemäß Paragraphen 23 und 24 sind zum selben Zeitpunkt und im selben Ausmaß wie die Pensionen in der gesetzlichen Pensionsversicherung anzupassen, wenn auf sie bereits
vor dem 1. Jänner des betreffenden Jahres ein Anspruch bestanden hat oder
sie von Ruhegenüssen abgeleitet werden, auf die vor dem 1. Jänner des betreffenden Jahres ein Anspruch bestanden hat.“
4.Novellierungsanordnung 4, § 37 Abs. 3 lautet:Paragraph 37, Absatz 3, lautet:
„Absatz 3,(3) Die in § 617 Abs. 10 ASVG festgelegte Vorgangsweise bei der Pensionsanpassung ist bei vor dem 1. Jänner 1955 geborenen Beamten, die sich am 31. Dezember 2004 im Dienststand befinden, bei den ersten drei Anpassungen ihrer Ruhebezüge oder der von diesen abgeleiteten Versorgungsbezüge anzuwenden.“(3) Die in Paragraph 617, Absatz 10, ASVG festgelegte Vorgangsweise bei der Pensionsanpassung ist bei vor dem 1. Jänner 1955 geborenen Beamten, die sich am 31. Dezember 2004 im Dienststand befinden, bei den ersten drei Anpassungen ihrer Ruhebezüge oder der von diesen abgeleiteten Versorgungsbezüge anzuwenden.“
5.Novellierungsanordnung 5, § 47 Abs. 2 lit. a lautet:Paragraph 47, Absatz 2, Litera a, lautet:
die Zeit, die der Beamte vor der Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegt hat, dies gilt nicht für nach § 71 Abs. 2 nachgekaufte Zeiten;“die Zeit, die der Beamte vor der Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegt hat, dies gilt nicht für nach Paragraph 71, Absatz 2, nachgekaufte Zeiten;“
6.Novellierungsanordnung 6, Dem § 60 wird folgender Abs. 5 angefügt:Dem Paragraph 60, wird folgender Absatz 5, angefügt:
„Absatz 5,(5) § 37 Abs. 2 und § 64 Abs. 3 sind auf vor dem 1. Jänner 2005 angefallene Ruhegenüsse anzuwenden.“(5) Paragraph 37, Absatz 2 und Paragraph 64, Absatz 3, sind auf vor dem 1. Jänner 2005 angefallene Ruhegenüsse anzuwenden.“
7.Novellierungsanordnung 7, Dem § 62 wird folgender Abs. 10 angefügt:Dem Paragraph 62, wird folgender Absatz 10, angefügt:
„Absatz 10,(10) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2004 treten in Kraft:(10) In der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2004, treten in Kraft:
§ 64 Abs. 4 mit 1. Jänner 2004,Paragraph 64, Absatz 4, mit 1. Jänner 2004,
§ 2b samt Überschrift, § 5 Abs. 1 bis 5, § 37 Abs. 2 und 3, § 47 Abs. 2, § 60 Abs. 5, § 64 Abs. 3, Abschnitt XII samt Überschrift und den §§ 66 bis 71 mit 1. Jänner 2005,Paragraph 2 b, samt Überschrift, Paragraph 5, Absatz eins bis 5, Paragraph 37, Absatz 2 und 3, Paragraph 47, Absatz 2,, Paragraph 60, Absatz 5,, Paragraph 64, Absatz 3,, Abschnitt römisch zwölf samt Überschrift und den Paragraphen 66 bis 71 mit 1. Jänner 2005,
§ 2a samt Überschrift mit 1. Jänner 2007.“Paragraph 2 a, samt Überschrift mit 1. Jänner 2007.“
8.Novellierungsanordnung 8, Dem § 64 wird folgender Abs. 3 angefügt:Dem Paragraph 64, wird folgender Absatz 3, angefügt:
„Absatz 3,(3) An die Stelle des im Abs. 2 zweiter Satz genannten Prozentsatzes von 90% treten für die erstmalige Pensionsbemessung die in der folgenden Tabelle angeführten Prozentsätze, wobei jeweils der für dasjenige Jahr geltende Prozentsatz anzuwenden ist, in dem frühestens ein Pensionsanspruch aufgrund einer Ruhestandsversetzung nach § 2 Abs. 1 Z 1 oder 3 in Verbindung mit § 54a Abs. 1 oder 2 bestanden hat:(3) An die Stelle des im Absatz 2, zweiter Satz genannten Prozentsatzes von 90% treten für die erstmalige Pensionsbemessung die in der folgenden Tabelle angeführten Prozentsätze, wobei jeweils der für dasjenige Jahr geltende Prozentsatz anzuwenden ist, in dem frühestens ein Pensionsanspruch aufgrund einer Ruhestandsversetzung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, oder 3 in Verbindung mit Paragraph 54 a, Absatz eins, oder 2 bestanden hat:
|
Jahr
|
Prozentsatz
|
|
2004 oder früher
|
95%
|
|
2005
|
94,75%
|
|
2006
|
94,5%
|
|
2007
|
94,25%
|
|
2008
|
94%
|
|
2009
|
93,75%
|
|
2010
|
93,5%
|
|
2011
|
93,25%
|
|
2012
|
93%
|
|
2013
|
92,75%
|
|
2014
|
92,5%
|
|
2015
|
92,25%
|
|
2016
|
92%
|
|
2017
|
91,75%
|
|
2018
|
91,5%
|
|
2019
|
91,25%
|
|
2020
|
91%
|
|
2021
|
90,75%
|
|
2022
|
90,5%
|
|
2023
|
90,25%“
|
9.Novellierungsanordnung 9, Nach Abschnitt XI wird folgender Abschnitt XII eingefügt:Nach Abschnitt römisch elf wird folgender Abschnitt römisch zwölf eingefügt:
„Abschnitt XII
Sonderbestimmungen für nach dem 31. Dezember 1954 geborene Beamte
„Abschnitt römisch zwölf, Sonderbestimmungen für nach dem 31. Dezember 1954 geborene Beamte
Parallelrechnung
§ 66.Paragraph 66,
(1)Absatz eins,Abschnitt XIII gilt nur für Beamte, die nach dem 31. Dezember 1954 geboren sind und sich am 31. Dezember 2004 im Dienststand befinden.Abschnitt römisch dreizehn gilt nur für Beamte, die nach dem 31. Dezember 1954 geboren sind und sich am 31. Dezember 2004 im Dienststand befinden.
(2)Absatz 2,Dem Beamten gebührt der nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bemessene Ruhebezug nur in dem Ausmaß, das dem Prozentausmaß nach § 7 bzw. § 64 Abs. 1 entspricht, das sich aus der vom Beamten bis zum 31. Dezember 2004 erworbenen ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit ergibt.Dem Beamten gebührt der nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bemessene Ruhebezug nur in dem Ausmaß, das dem Prozentausmaß nach Paragraph 7, bzw. Paragraph 64, Absatz eins, entspricht, das sich aus der vom Beamten bis zum 31. Dezember 2004 erworbenen ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit ergibt.
(3)Absatz 3,Neben dem Ruhebezug ist für den Beamten eine Pension unter Anwendung des APG zu bemessen. § 16 Abs. 5 APG ist dabei nicht anzuwenden. Die Pension nach dem APG gebührt in dem Ausmaß, das der Differenz des Prozentsatzes nach Abs. 2 auf 100% entspricht.Neben dem Ruhebezug ist für den Beamten eine Pension unter Anwendung des APG zu bemessen. Paragraph 16, Absatz 5, APG ist dabei nicht anzuwenden. Die Pension nach dem APG gebührt in dem Ausmaß, das der Differenz des Prozentsatzes nach Absatz 2, auf 100% entspricht.
(4)Absatz 4,Nach § 9 zugerechnete Zeiten sind bei der Anwendung der Abs. 2, 3 und 6 nicht zu berücksichtigen. Bei angerechneten Zeiträumen ist jeweils die tatsächliche zeitliche Lagerung des angerechneten Zeitraums maßgebend.Nach Paragraph 9, zugerechnete Zeiten sind bei der Anwendung der Absatz 2, 3 und 6 nicht zu berücksichtigen. Bei angerechneten Zeiträumen ist jeweils die tatsächliche zeitliche Lagerung des angerechneten Zeitraums maßgebend.
(5)Absatz 5,Die Gesamtpension des Beamten setzt sich aus dem anteiligen Ruhebezug nach Abs. 2 und aus der anteiligen Pension nach Abs. 3 zusammen.Die Gesamtpension des Beamten setzt sich aus dem anteiligen Ruhebezug nach Absatz 2 und aus der anteiligen Pension nach Absatz 3, zusammen.
(6)Absatz 6,Eine Parallelrechnung ist nicht durchzuführen, wenn der Anteil der ab 1. Jänner 2005 erworbenen ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit an der gesamten ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit weniger als 5% oder weniger als 12 Monate beträgt. Der Ruhebezug ist in diesem Fall nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes mit Ausnahme dieses Abschnitts zu bemessen.
Anwendung des APG
§ 67.Paragraph 67,
(1)Absatz eins,Zum Zweck der Bemessung der Pension nach dem APG wird für den Beamten ein Pensionskonto unter Anwendung des Abschnitts 3 APG eingerichtet und geführt.
(2)Absatz 2,Die Einrichtung und Führung der Pensionskonten obliegt der ÖBB Dienstleistungs GmbH.
(3)Absatz 3,Abschnitt 3 des APG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Beitragsgrundlagensumme die Bemessungsgrundlage für den Pensionsbeitrag bis zur monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 ASVG tritt.Abschnitt 3 des APG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Beitragsgrundlagensumme die Bemessungsgrundlage für den Pensionsbeitrag bis zur monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach Paragraph 45, ASVG tritt.
Führung des Pensionskontos; Erhebung der Daten für die Zeit bis zum 31. Dezember 2004
§ 68.Paragraph 68,
(1)Absatz eins,Die für die Zeit bis zum 31. Dezember 2004 für die Führung des Pensionskontos maßgebenden Daten sind von der ÖBB Dienstleistungs GmbH zu erheben und dem Beamten schriftlich mitzuteilen.
(2)Absatz 2,Der vor der Anstellung jeweils zuletzt zuständige Pensionsversicherungsträger stellt der ÖBB Dienstleistungs GmbH auf Anfrage die für die Führung des Pensionskontos maßgebenden Daten für die Zeit vor der Anstellung zur Verfügung.
(3)Absatz 3,Die Erhebung nach Abs. 1 hat so zeitgerecht zu erfolgen, dass die Richtigkeit und Vollständigkeit der Kontomitteilung nach § 69 gewährleistet ist.Die Erhebung nach Absatz eins, hat so zeitgerecht zu erfolgen, dass die Richtigkeit und Vollständigkeit der Kontomitteilung nach Paragraph 69, gewährleistet ist.
Kontomitteilung
§ 69.Paragraph 69,
(1)Absatz eins,Die ÖBB Dienstleistungs GmbH informiert ab dem Jahr 2007 jeden Beamten einmal jährlich über sein Pensionskonto (Kontomitteilung). Die Kontomitteilung enthält die bis zum 31. Dezember des jeweiligen Vorjahres relevanten Daten.
(2)Absatz 2,Die Kontomitteilung soll nach Möglichkeit automationsunterstützt erfolgen. Darüber hinaus ist nach Maßgabe der technischen Voraussetzungen dafür vorzusorgen, dass das Pensionskonto auch automationsunterstützt eingesehen werden kann.
(3)Absatz 3,Ergibt sich nachträglich, dass die in der Kontomitteilung enthaltenen Daten unrichtig waren, so sind diese unverzüglich richtig zu stellen und der Beamte darüber zu informieren.
Anwendung dieses Bundesgesetzes auf die Gesamtpension
§ 70.Paragraph 70,
(1)Absatz eins,Der Pensionssicherungsbeitrag nach § 52 Abs. 3c und 4 des Bundesbahngesetzes 1992 ist nur vom anteiligen Ruhebezug nach § 66 Abs. 2 oder vom entsprechenden Teil des Versorgungsbezuges zu entrichten.Der Pensionssicherungsbeitrag nach Paragraph 52, Absatz 3 c und 4 des Bundesbahngesetzes 1992 ist nur vom anteiligen Ruhebezug nach Paragraph 66, Absatz 2, oder vom entsprechenden Teil des Versorgungsbezuges zu entrichten.
(2)Absatz 2,Der Witwen- und Witwerversorgungsbezug ergibt sich aus der Anwendung des nach § 14 Abs. 2 maßgebenden Prozentsatzes auf die Gesamtpension nach § 66 Abs. 5, die dem BeamtenDer Witwen- und Witwerversorgungsbezug ergibt sich aus der Anwendung des nach Paragraph 14, Absatz 2, maßgebenden Prozentsatzes auf die Gesamtpension nach Paragraph 66, Absatz 5,, die dem Beamten
im Falle des Todes im Dienststand gebührt hätte, wenn er an seinem Todestag in den Ruhestand versetzt worden wäre.
(3)Absatz 3,Der Waisenversorgungsbezug beträgt für die Halbwaise 24% und für die Vollwaise 36% der Gesamtpension nach § 66 Abs. 5, die dem BeamtenDer Waisenversorgungsbezug beträgt für die Halbwaise 24% und für die Vollwaise 36% der Gesamtpension nach Paragraph 66, Absatz 5,, die dem Beamten
im Falle des Todes im Dienststand gebührt hätte, wenn er an seinem Todestag in den Ruhestand versetzt worden wäre.
(4)Absatz 4,Im Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes tritt die Gesamtpension nach § 66 Abs. 5 an die Stelle des Ruhebezuges. Das gilt nicht für Bestimmungen, die für die Bemessung des Ruhebezuges nach § 66 Abs. 2 maßgebend sind.Im Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes tritt die Gesamtpension nach Paragraph 66, Absatz 5, an die Stelle des Ruhebezuges. Das gilt nicht für Bestimmungen, die für die Bemessung des Ruhebezuges nach Paragraph 66, Absatz 2, maßgebend sind.
Nachträgliche Anrechnung von Zeiten
§ 71.Paragraph 71,
(1)Absatz eins,Auf Antrag des Beamten sind Ruhegenussvordienstzeiten nachträglich anzurechnen, die er gemäß § 47 von der Anrechnung ausgeschlossen hat. Der für die Anrechnung dieser Zeiten nach § 49 zu entrichtende besondere Pensionsbeitrag ist mit jenem auf drei Kommastellen gerundeten Faktor zu vervielfachen, um den sich das Gehalt der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage seit dem Tag, an dem das Dienstverhältnis des Beamten begonnen hat, bis zum Tag der Antragstellung erhöht hat.Auf Antrag des Beamten sind Ruhegenussvordienstzeiten nachträglich anzurechnen, die er gemäß Paragraph 47, von der Anrechnung ausgeschlossen hat. Der für die Anrechnung dieser Zeiten nach Paragraph 49, zu entrichtende besondere Pensionsbeitrag ist mit jenem auf drei Kommastellen gerundeten Faktor zu vervielfachen, um den sich das Gehalt der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse römisch fünf eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage seit dem Tag, an dem das Dienstverhältnis des Beamten begonnen hat, bis zum Tag der Antragstellung erhöht hat.
(2)Absatz 2,Wurden Versicherungszeiten durch Leistung eines Erstattungsbetrages nach den jeweils anzuwendenden sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen entfertigt, so kann der Beamte für die Berücksichtigung dieser entfertigten Monate als Versicherungszeit im Sinne des § 3 APG den seinerzeit empfangenen Erstattungsbetrag als besonderen Pensionsbeitrag an den Bund leisten. Der Erstattungsbetrag ist mit jenem auf drei Kommastellen gerundeten Faktor zu vervielfachen, um den sich das Gehalt der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage seit dem Monat der Auszahlung des Erstattungsbetrages an den Beamten bis zum Datum des Antrages auf nachträgliche Entrichtung eines besonderen Pensionsbeitrages oder Erstattungsbetrages erhöht hat. Der Nachweis über die Anzahl der entfertigten Monate ist vom Beamten zu erbringen und der Monat der Auszahlung des Erstattungsbetrages von ihm glaubhaft zu machen.Wurden Versicherungszeiten durch Leistung eines Erstattungsbetrages nach den jeweils anzuwendenden sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen entfertigt, so kann der Beamte für die Berücksichtigung dieser entfertigten Monate als Versicherungszeit im Sinne des Paragraph 3, APG den seinerzeit empfangenen Erstattungsbetrag als besonderen Pensionsbeitrag an den Bund leisten. Der Erstattungsbetrag ist mit jenem auf drei Kommastellen gerundeten Faktor zu vervielfachen, um den sich das Gehalt der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse römisch fünf eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage seit dem Monat der Auszahlung des Erstattungsbetrages an den Beamten bis zum Datum des Antrages auf nachträgliche Entrichtung eines besonderen Pensionsbeitrages oder Erstattungsbetrages erhöht hat. Der Nachweis über die Anzahl der entfertigten Monate ist vom Beamten zu erbringen und der Monat der Auszahlung des Erstattungsbetrages von ihm glaubhaft zu machen.
(3)Absatz 3,Die nach Abs. 1 und 2 angerechneten Zeiten sind für die Voraussetzungen des Anspruchs auf Versetzung in den Ruhestand (der Ruhestandsversetzung von Dienstes wegen) nach § 2 und § 2a nicht zu berücksichtigen.“Die nach Absatz eins und 2 angerechneten Zeiten sind für die Voraussetzungen des Anspruchs auf Versetzung in den Ruhestand (der Ruhestandsversetzung von Dienstes wegen) nach Paragraph 2 und Paragraph 2 a, nicht zu berücksichtigen.“
Artikel 18
Änderung des Bundesbahngesetzes 1992
Das Bundesbahngesetz 1992, BGBl. Nr. 825, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 138/2003, wird wie folgt geändert:Das Bundesbahngesetz 1992, BGBl. Nr. 825, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2003,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Dem § 52 Abs. 5 wird folgende Z 5 angefügt:Dem Paragraph 52, Absatz 5, wird folgende Ziffer 5, angefügt:
Für Bundesbahnbeamte der in der folgenden Tabelle angeführten Geburtsjahrgänge gelten abweichend von Abs. 3b folgende Prozentsätze für den Pensionsbeitrag für Bezugsteile über der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 ASVG und den Pensionssicherungsbeitrag:Für Bundesbahnbeamte der in der folgenden Tabelle angeführten Geburtsjahrgänge gelten abweichend von Absatz 3 b, folgende Prozentsätze für den Pensionsbeitrag für Bezugsteile über der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach Paragraph 45, ASVG und den Pensionssicherungsbeitrag:
|
Pensionsbeitrag für Bezugsteile über der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 ASVGPensionsbeitrag für Bezugsteile über der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach Paragraph 45, ASVG
|
Pensionssicherungs-beitrag anstelle des am 31. Dezember 2004 geltenden Beitragssatzes von 4,8%
|
Pensionssicherungs-beitrag anstelle des am 31. Dezember 2004 geltenden Beitragssatzes von 3,3%
|
|
1977
|
4,10%
|
1,92%
|
1,32%
|
|
1976
|
4,23%
|
1,98%
|
1,36%
|
|
1975
|
4,40%
|
2,06%
|
1,42%
|
|
1974
|
4,57%
|
2,14%
|
1,47%
|
|
1973
|
4,75%
|
2,22%
|
1,53%
|
|
1972
|
4,92%
|
2,31%
|
1,58%
|
|
1971
|
5,10%
|
2,39%
|
1,64%
|
|
1970
|
5,27%
|
2,47%
|
1,70%
|
|
1969
|
5,45%
|
2,55%
|
1,75%
|
|
1968
|
5,62%
|
2,63%
|
1,81%
|
|
1967
|
5,79%
|
2,71%
|
1,87%
|
|
1966
|
5,97%
|
2,79%
|
1,92%
|
|
1965
|
6,14%
|
2,88%
|
1,98%
|
|
1964
|
6,32%
|
2,96%
|
2,03%
|
|
1963
|
6,49%
|
3,04%
|
2,09%
|
|
1962
|
6,67%
|
3,12%
|
2,15%
|
|
1961
|
6,84%
|
3,20%
|
2,20%
|
|
1960
|
7,01%
|
3,28%
|
2,26%
|
|
1959
|
7,19%
|
3,37%
|
2,31%
|
|
1958
|
7,36%
|
3,45%
|
2,37%
|
|
1957
|
7,54%
|
3,53%
|
2,43%
|
|
1956
|
7,71%
|
3,61%
|
2,48%
|
|
1955
|
7,89%
|
3,69%
|
2,54%
|
Als monatliche Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 ASVG gilt jeweils das Dreißigfache der täglichen Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 Abs. 1 ASVG. Sonderzahlungen sind wie der Monatsbezug zu behandeln.“Als monatliche Höchstbeitragsgrundlage nach Paragraph 45, ASVG gilt jeweils das Dreißigfache der täglichen Höchstbeitragsgrundlage nach Paragraph 45, Absatz eins, ASVG. Sonderzahlungen sind wie der Monatsbezug zu behandeln.“
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 56 wird folgender Abs. 11 angefügt:Dem Paragraph 56, wird folgender Absatz 11, angefügt:
„Absatz 11,(11) § 52 Abs. 5 Z 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2004 tritt mit 1. Jänner 2005 in Kraft.“(11) Paragraph 52, Absatz 5, Ziffer 5, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2004, tritt mit 1. Jänner 2005 in Kraft.“
Artikel 19
Änderung des Bezügegesetzes
Das Bezügegesetz, BGBl. Nr. 273/1972, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 38/2003 und die Kundmachung BGBl. I Nr. 8/2004, wird wie folgt geändert:Das Bezügegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 273 aus 1972,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2003, und die Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 8 aus 2004,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im § 12 Abs. 3 wird nach der Z 9 ein Beistrich und folgende Z 10 eingefügt:Im Paragraph 12, Absatz 3, wird nach der Ziffer 9, ein Beistrich und folgende Ziffer 10, eingefügt:
für Mitglieder des Nationalrates und des Bundesrates, auf die Artikel VIIIa anzuwenden ist, für Zeiten ab dem 1. Jänner 2005 die sich aus Abs. 4 ergebenden Prozentsätze.“für Mitglieder des Nationalrates und des Bundesrates, auf die Artikel römisch acht a anzuwenden ist, für Zeiten ab dem 1. Jänner 2005 die sich aus Absatz 4, ergebenden Prozentsätze.“
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 12 werden folgende Abs. 4 und 5 angefügt:Dem Paragraph 12, werden folgende Absatz 4 und 5 angefügt:
„Absatz 4,(4) Abweichend von Abs. 2 und 3 Z 9 haben die obersten Organe der in der folgenden Tabelle angeführten Geburtsjahrgänge, auf die Artikel VIIIa anzuwenden ist, einen monatlichen Pensionsbeitrag in Höhe des sich aus der folgenden Tabelle ergebenden Prozentsatzes der Bemessungsgrundlage zu entrichten:(4) Abweichend von Absatz 2 und 3 Ziffer 9, haben die obersten Organe der in der folgenden Tabelle angeführten Geburtsjahrgänge, auf die Artikel römisch acht a anzuwenden ist, einen monatlichen Pensionsbeitrag in Höhe des sich aus der folgenden Tabelle ergebenden Prozentsatzes der Bemessungsgrundlage zu entrichten:
|
Der Beitragssatz beträgt für oberste Organe der Geburts-jahrgänge
|
anstelle des im Jahr 2004 maßgeblichen Beitragssatzes von 22,79%
|
anstelle des im Jahr 2004 maßgeblichen Beitragssatzes von 25,79%
|
|
für Bezugsteile bis zur monatlichen Höchstbeitrags-grundlage nach § 45 ASVGfür Bezugsteile bis zur monatlichen Höchstbeitrags-grundlage nach Paragraph 45, ASVG
|
für Bezugsteile über der monatlichen Höchstbeitrags-grundlage nach § 45 ASVGfür Bezugsteile über der monatlichen Höchstbeitrags-grundlage nach Paragraph 45, ASVG
|
für Bezugsteile bis zur monatlichen Höchstbeitrags-grundlage nach § 45 ASVGfür Bezugsteile bis zur monatlichen Höchstbeitrags-grundlage nach Paragraph 45, ASVG
|
für Bezugsteile über der monatlichen Höchstbeitrags-grundlage nach § 45 ASVGfür Bezugsteile über der monatlichen Höchstbeitrags-grundlage nach Paragraph 45, ASVG
|
|
ab 1978
|
12,43%
|
3,96%
|
12,95%
|
4,49%
|
|
1977
|
12,70%
|
4,46%
|
13,29%
|
5,05%
|
|
1976
|
12,98%
|
4,95%
|
13,63%
|
5,61%
|
|
1975
|
13,25%
|
5,45%
|
13,97%
|
6,17%
|
|
1974
|
13,52%
|
5,95%
|
14,30%
|
6,73%
|
|
1973
|
13,79%
|
6,44%
|
14,64%
|
7,29%
|
|
1972
|
14,07%
|
6,94%
|
14,98%
|
7,85%
|
|
1971
|
14,34%
|
7,43%
|
15,32%
|
8,41%
|
|
1970
|
14,61%
|
7,93%
|
15,66%
|
8,97%
|
|
1969
|
14,88%
|
8,42%
|
15,99%
|
9,53%
|
|
1968
|
15,16%
|
8,92%
|
16,33%
|
10,09%
|
|
1967
|
15,43%
|
9,41%
|
16,67%
|
10,65%
|
|
1966
|
15,70%
|
9,91%
|
17,01%
|
11,21%
|
|
1965
|
15,97%
|
10,40%
|
17,34%
|
11,77%
|
|
1964
|
16,25%
|
10,90%
|
17,68%
|
12,33%
|
|
1963
|
16,52%
|
11,40%
|
18,02%
|
12,90%
|
|
1962
|
16,79%
|
11,89%
|
18,36%
|
13,46%
|
|
1961
|
17,07%
|
12,39%
|
18,70%
|
14,02%
|
|
1960
|
17,34%
|
12,88%
|
19,03%
|
14,58%
|
|
1959
|
17,61%
|
13,38%
|
19,37%
|
15,14%
|
|
1958
|
17,88%
|
13,87%
|
19,71%
|
15,70%
|
|
1957
|
18,16%
|
14,37%
|
20,05%
|
16,26%
|
|
1956
|
18,43%
|
14,86%
|
20,38%
|
16,82%
|
|
1955
|
18,70%
|
15,36%
|
20,72%
|
17,38%
|
Als monatliche Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 ASVG gilt jeweils das Dreißigfache der täglichen Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 Abs. 1 ASVG.Als monatliche Höchstbeitragsgrundlage nach Paragraph 45, ASVG gilt jeweils das Dreißigfache der täglichen Höchstbeitragsgrundlage nach Paragraph 45, Absatz eins, ASVG.
(5)Absatz 5,Den Pensionsbeitrag in der im Abs. 4 angeführten Höhe hat das oberste Organ, auf das Artikel VIIIa anzuwenden ist, auch von der Sonderzahlung zu entrichten. Dabei gilt Folgendes: Beträgt die Sonderzahlung höchstens die Hälfte der jeweiligen monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 ASVG, so gilt für die gesamte Sonderzahlung der für Bezugsteile bis zur monatlichen Höchstbeitragsgrundlage vorgesehene Beitragssatz. Ist die Sonderzahlung höher als die halbe monatliche Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 ASVG, so gilt für den Teil der Sonderzahlung bis zur Hälfte der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage der für Bezugsteile bis zur monatlichen Höchstbeitragsgrundlage vorgesehene Beitragssatz, für den Rest der Sonderzahlung der für Bezugsteile über der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage vorgesehene Beitragssatz.“Den Pensionsbeitrag in der im Absatz 4, angeführten Höhe hat das oberste Organ, auf das Artikel römisch acht a anzuwenden ist, auch von der Sonderzahlung zu entrichten. Dabei gilt Folgendes: Beträgt die Sonderzahlung höchstens die Hälfte der jeweiligen monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach Paragraph 45, ASVG, so gilt für die gesamte Sonderzahlung der für Bezugsteile bis zur monatlichen Höchstbeitragsgrundlage vorgesehene Beitragssatz. Ist die Sonderzahlung höher als die halbe monatliche Höchstbeitragsgrundlage nach Paragraph 45, ASVG, so gilt für den Teil der Sonderzahlung bis zur Hälfte der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage der für Bezugsteile bis zur monatlichen Höchstbeitragsgrundlage vorgesehene Beitragssatz, für den Rest der Sonderzahlung der für Bezugsteile über der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage vorgesehene Beitragssatz.“
3.Novellierungsanordnung 3, Im § 23g Abs. 3 wird nach der Z 9 ein Beistrich und folgende Z 10 eingefügt:Im Paragraph 23 g, Absatz 3, wird nach der Ziffer 9, ein Beistrich und folgende Ziffer 10, eingefügt:
für Mitglieder des Europäischen Parlaments, auf die Artikel VIIIa anzuwenden ist, für Zeiten ab dem 1. Jänner 2005 die sich aus Abs. 5 ergebenden Prozentsätze.“für Mitglieder des Europäischen Parlaments, auf die Artikel römisch acht a anzuwenden ist, für Zeiten ab dem 1. Jänner 2005 die sich aus Absatz 5, ergebenden Prozentsätze.“
4.Novellierungsanordnung 4, Dem § 23g wird folgender Abs. 5 angefügt:Dem Paragraph 23 g, wird folgender Absatz 5, angefügt:
„Absatz 5,(5) Auf Mitglieder des Europäischen Parlaments, auf die Artikel VIIIa anzuwenden ist, ist § 12 Abs. 4 und 5 anzuwenden.“(5) Auf Mitglieder des Europäischen Parlaments, auf die Artikel römisch acht a anzuwenden ist, ist Paragraph 12, Absatz 4 und 5 anzuwenden.“
5.Novellierungsanordnung 5, Dem § 26 wird folgender Abs. 4 angefügt:Dem Paragraph 26, wird folgender Absatz 4, angefügt:
„Absatz 4,(4) Bei Inanspruchnahme eines Ruhebezuges nach § 27 Abs. 3 oder § 27a vor dem vollendeten 65. Lebensjahr ist der Ruhebezug für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Inanspruchnahme und dem auf die Vollendung des 65. Lebensjahres folgenden Monatsersten liegt, um 0,35%, höchstens jedoch insgesamt um 15%, zu kürzen.“(4) Bei Inanspruchnahme eines Ruhebezuges nach Paragraph 27, Absatz 3, oder Paragraph 27 a, vor dem vollendeten 65. Lebensjahr ist der Ruhebezug für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Inanspruchnahme und dem auf die Vollendung des 65. Lebensjahres folgenden Monatsersten liegt, um 0,35%, höchstens jedoch insgesamt um 15%, zu kürzen.“
6.Novellierungsanordnung 6, § 27 Abs. 3 lautet:Paragraph 27, Absatz 3, lautet:
„Absatz 3,(3) Abweichend von Abs. 1 gebührt dem Mitglied des Nationalrates oder des Bundesrates auf Antrag der Ruhebezug von dem der Vollendung des 62. Lebensjahres folgenden Monatsersten an.“(3) Abweichend von Absatz eins, gebührt dem Mitglied des Nationalrates oder des Bundesrates auf Antrag der Ruhebezug von dem der Vollendung des 62. Lebensjahres folgenden Monatsersten an.“
7.Novellierungsanordnung 7, Nach § 27 wird folgender § 27a eingefügt:Nach Paragraph 27, wird folgender Paragraph 27 a, eingefügt:
„§ 27a.
An die Stelle des im § 27 Abs. 3 angeführten 62. Lebensjahres tritt für Mitglieder des Nationalrates oder des Bundesrates, die
An die Stelle des im Paragraph 27, Absatz 3, angeführten 62. Lebensjahres tritt für Mitglieder des Nationalrates oder des Bundesrates, die
ihren 738. Lebensmonat in den in folgender Tabelle angegebenen Zeiträumen vollenden, der jeweils in der rechten Tabellenspalte angeführte Lebensmonat:
bis September 2004 740.
im Oktober oder November oder Dezember 2004 742.
im Jänner oder Februar oder März 2005 743.
am 1. Jänner 1996 eine ruhebezugsfähige Gesamtzeit von mindestens zehn Jahren aufweisen und ihren 678. Lebensmonat in den in folgender Tabelle angegebenen Zeiträumen vollenden, der jeweils in der rechten Tabellenspalte angeführte Lebensmonat:
bis September 2004 684.
im Oktober oder November oder Dezember 2004 690.
im Jänner oder Februar oder März 2005 696.
im April oder Mai oder Juni 2005 702.
im Juli oder August oder September 2005 708.
im Oktober oder November oder Dezember 2005 714.
im Jänner oder Februar oder März 2006 720.
im April oder Mai oder Juni 2006 726.
im Juli oder August oder September 2006 732.
im Oktober oder November oder Dezember 2006 738.
am 1. Jänner 1996 eine ruhebezugsfähige Gesamtzeit von weniger als zehn Jahren aufweisen, bei Ausscheiden aus ihrer Funktion
in der Zeit bis zum Ablauf des 31. Dezember 1996 und bei Vollendung ihres 690. Lebensmonats in den in folgender Tabelle angegebenen Zeiträumen der jeweils in der rechten Tabellenspalte angeführte Lebensmonat:
bis September 2004 694.
im Oktober oder November oder Dezember 2004 698.
im Jänner oder Februar oder März 2005 702.
im April oder Mai oder Juni 2005 706.
im Juli oder August oder September 2005 710.
im Oktober oder November oder Dezember 2005 714.
im Jänner oder Februar oder März 2006 718.
im April oder Mai oder Juni 2006 722.
im Juli oder August oder September 2006 726.
im Oktober oder November oder Dezember 2006 730.
im Jänner oder Februar oder März 2007 734.
im April oder Mai oder Juni 2007 738.
im Juli oder August oder September 2007 742.
im Jahre 1997 und bei Vollendung ihres 702. Lebensmonats in den in folgender Tabelle angegebenen Zeiträumen der jeweils in der rechten Tabellenspalte angeführte Lebensmonat:
bis September 2004 705.
im Oktober oder November oder Dezember 2004 708.
im Jänner oder Februar oder März 2005 711.
im April oder Mai oder Juni 2005 714.
im Juli oder August oder September 2005 717.
im Oktober oder November oder Dezember 2005 720.
im Jänner oder Februar oder März 2006 723.
im April oder Mai oder Juni 2006 726.
im Juli oder August oder September 2006 729.
im Oktober oder November oder Dezember 2006 732.
im Jänner oder Februar oder März 2007 735.
im April oder Mai oder Juni 2007 738.
im Juli oder August oder September 2007 741.
im Jahre 1998 und bei Vollendung ihres 714. Lebensmonats in den in folgender Tabelle angegebenen Zeiträumen der jeweils in der rechten Tabellenspalte angeführte Lebensmonat:
bis September 2004 717.
im Oktober oder November oder Dezember 2004 720.
im Jänner oder Februar oder März 2005 722.
im April oder Mai oder Juni 2005 724.
im Juli oder August oder September 2005 726.
im Oktober oder November oder Dezember 2005 728.
im Jänner oder Februar oder März 2006 730.
im April oder Mai oder Juni 2006 732.
im Juli oder August oder September 2006 734.
im Oktober oder November oder Dezember 2006 736.
im Jänner oder Februar oder März 2007 738.
im April oder Mai oder Juni 2007 740.
im Juli oder August oder September 2007 742.
im Jahre 1999 und bei Vollendung ihres 726. Lebensmonats in den in folgender Tabelle angegebenen Zeiträumen der jeweils in der rechten Tabellenspalte angeführte Lebensmonat:
bis September 2004 728.
im Oktober oder November oder Dezember 2004 730.
im Jänner oder Februar oder März 2005 732.
im April oder Mai oder Juni 2005 734.
im Juli oder August oder September 2005 736.
im Oktober oder November oder Dezember 2005 738.
im Jänner oder Februar oder März 2006 740.
im April oder Mai oder Juni 2006 742.“
8.Novellierungsanordnung 8, Dem § 37 wird folgender Abs. 4 angefügt:Dem Paragraph 37, wird folgender Absatz 4, angefügt:
„Absatz 4,(4) Bei Inanspruchnahme eines Ruhebezuges nach § 39 Abs. 3 vor dem vollendeten 65. Lebensjahr ist der Ruhebezug für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Inanspruchnahme und dem auf die Vollendung des 65. Lebensjahres folgenden Monatsersten liegt, um 0,35%, höchstens jedoch insgesamt um 15%, zu kürzen.“(4) Bei Inanspruchnahme eines Ruhebezuges nach Paragraph 39, Absatz 3, vor dem vollendeten 65. Lebensjahr ist der Ruhebezug für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Inanspruchnahme und dem auf die Vollendung des 65. Lebensjahres folgenden Monatsersten liegt, um 0,35%, höchstens jedoch insgesamt um 15%, zu kürzen.“
9.Novellierungsanordnung 9, § 39 Abs. 3 lautet:Paragraph 39, Absatz 3, lautet:
„Absatz 3,(3) Abweichend von Abs. 1 gebührt dem obersten Organ im Sinne des § 35 Abs. 1 auf Antrag der Ruhebezug von dem der Vollendung des 62. Lebensjahres folgenden Monatsersten an. § 27a ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle einer ruhebezugsfähigen Gesamtzeit von mindestens zehn Jahren eine Funktionsdauer von mindestens vier Jahren und an die Stelle einer ruhebezugsfähigen Gesamtzeit von weniger als zehn Jahren eine Funktionsdauer von weniger als vier Jahren tritt.“(3) Abweichend von Absatz eins, gebührt dem obersten Organ im Sinne des Paragraph 35, Absatz eins, auf Antrag der Ruhebezug von dem der Vollendung des 62. Lebensjahres folgenden Monatsersten an. Paragraph 27 a, ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle einer ruhebezugsfähigen Gesamtzeit von mindestens zehn Jahren eine Funktionsdauer von mindestens vier Jahren und an die Stelle einer ruhebezugsfähigen Gesamtzeit von weniger als zehn Jahren eine Funktionsdauer von weniger als vier Jahren tritt.“
10.Novellierungsanordnung 10, Dem § 44c wird folgender Abs. 4 angefügt:Dem Paragraph 44 c, wird folgender Absatz 4, angefügt:
„Absatz 4,(4) Bei Inanspruchnahme eines Ruhebezuges nach § 44d Abs. 3 vor dem vollendeten 65. Lebensjahr ist der Ruhebezug für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Inanspruchnahme und dem auf die Vollendung des 65. Lebensjahres folgenden Monatsersten liegt, um 0,35%, höchstens jedoch insgesamt um 15%, zu kürzen.“(4) Bei Inanspruchnahme eines Ruhebezuges nach Paragraph 44 d, Absatz 3, vor dem vollendeten 65. Lebensjahr ist der Ruhebezug für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Inanspruchnahme und dem auf die Vollendung des 65. Lebensjahres folgenden Monatsersten liegt, um 0,35%, höchstens jedoch insgesamt um 15%, zu kürzen.“
11.Novellierungsanordnung 11, § 44d Abs. 3 lautet:Paragraph 44 d, Absatz 3, lautet:
„Absatz 3,(3) Abweichend von Abs. 1 gebührt dem Mitglied des Europäischen Parlaments auf Antrag der Ruhebezug von dem der Vollendung des 62. Lebensjahres folgenden Monatsersten an. § 27a ist anzuwenden“(3) Abweichend von Absatz eins, gebührt dem Mitglied des Europäischen Parlaments auf Antrag der Ruhebezug von dem der Vollendung des 62. Lebensjahres folgenden Monatsersten an. Paragraph 27 a, ist anzuwenden“
12.Novellierungsanordnung 12, Dem § 45 wird folgender Abs. 20 angefügt:Dem Paragraph 45, wird folgender Absatz 20, angefügt:
„Absatz 20,(20) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2004 treten in Kraft:(20) In der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2004, treten in Kraft:
§ 49h Abs. 3 und Art. VIIIb mit § 49q samt Überschriften mit 1. Dezember 2004,Paragraph 49 h, Absatz 3 und Artikel römisch acht b, mit Paragraph 49 q, samt Überschriften mit 1. Dezember 2004,
§ 12 Abs. 3 bis 5, § 23g Abs. 3 und 5, § 26 Abs. 4, § 27 Abs. 3, § 27a, § 37 Abs. 4, § 39 Abs. 3, § 44c Abs. 4, § 44d Abs. 3, § 49g Abs. 7 und Artikel VIIIa samt Überschriften mit 1. Jänner 2005.“Paragraph 12, Absatz 3 bis 5, Paragraph 23 g, Absatz 3 und 5, Paragraph 26, Absatz 4,, Paragraph 27, Absatz 3,, Paragraph 27 a,, Paragraph 37, Absatz 4,, Paragraph 39, Absatz 3,, Paragraph 44 c, Absatz 4,, Paragraph 44 d, Absatz 3,, Paragraph 49 g, Absatz 7 und Artikel römisch acht a samt Überschriften mit 1. Jänner 2005.“
13.Novellierungsanordnung 13, § 49g Abs. 7 Z 1 und 2 lautet:Paragraph 49 g, Absatz 7, Ziffer eins und 2 lautet:
im Fall des § 12 Abs. 2 Z 1 oder Abs. 3 Z 9 oder 10 oder Abs. 4 oder des § 23g Abs. 2 oder Abs. 3 Z 9 oder 10 oder Abs. 5 mit der Anzahl der vor dem 1. August 1997 liegenden Monate nach Abs. 2 Z 1 zu vervielfachen und durch die Zahl 120 zu teilen,im Fall des Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins, oder Absatz 3, Ziffer 9, oder 10 oder Absatz 4, oder des Paragraph 23 g, Absatz 2, oder Absatz 3, Ziffer 9, oder 10 oder Absatz 5, mit der Anzahl der vor dem 1. August 1997 liegenden Monate nach Absatz 2, Ziffer eins, zu vervielfachen und durch die Zahl 120 zu teilen,
im Fall des § 12 Abs. 2 Z 2 oder Abs. 4 mit der Anzahl der vor dem 1. August 1997 liegenden Monate nach Abs. 2 Z 2 zu vervielfachen und durch die Zahl 48 zu teilen.“im Fall des Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer 2, oder Absatz 4, mit der Anzahl der vor dem 1. August 1997 liegenden Monate nach Absatz 2, Ziffer 2, zu vervielfachen und durch die Zahl 48 zu teilen.“
13a.Novellierungsanordnung 13a, Im § 49h Abs. 3 wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:Im Paragraph 49 h, Absatz 3, wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:
„Als Pensionsversicherungsträger gelten auch die Versorgungseinrichtungen der gesetzlichen beruflichen Vertretungen der nach § 5 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 560/1978, von der Pensionsversicherung ausgenommenen Personen.“
„Als Pensionsversicherungsträger gelten auch die Versorgungseinrichtungen der gesetzlichen beruflichen Vertretungen der nach Paragraph 5, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1978,, von der Pensionsversicherung ausgenommenen Personen.“
14.Novellierungsanordnung 14, Artikel VIIIa lautet:Artikel römisch acht a lautet:
„Artikel VIIIa
„Artikel römisch acht a
Sonderbestimmungen für nach dem 31. Dezember 1954 geborene oberste Organe
Parallelrechnung
§ 49l.Paragraph 49 l,
(1)Absatz eins,Einem nach dem 31. Dezember 1954 geborenen obersten Organ nach § 1 Abs. 1 gebührt der nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bemessene Ruhebezug nur in dem Ausmaß, das dem Anteil der bis 31. Dezember 2004 zurück gelegten ruhebezugsfähigen Gesamtzeit bzw. Funktionsdauer an seiner gesamten ruhebezugsfähigen Gesamtzeit bzw. Funktionsdauer entspricht.Einem nach dem 31. Dezember 1954 geborenen obersten Organ nach Paragraph eins, Absatz eins, gebührt der nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bemessene Ruhebezug nur in dem Ausmaß, das dem Anteil der bis 31. Dezember 2004 zurück gelegten ruhebezugsfähigen Gesamtzeit bzw. Funktionsdauer an seiner gesamten ruhebezugsfähigen Gesamtzeit bzw. Funktionsdauer entspricht.
(2)Absatz 2,Für das unter diesen Artikel fallende oberste Organ ist neben dem Ruhebezug auch eine Pension unter Anwendung des Allgemeinen Pensionsgesetzes (APG), BGBl. I Nr. 142/2004, zu bemessen. § 16 Abs. 5 APG ist dabei nicht anzuwenden. Die Pension nach dem APG gebührt nur in dem Ausmaß, das dem Anteil der ab 1. Jänner 2005 erworbenen ruhebezugsfähigen Gesamtzeit bzw. Funktionsdauer an seiner gesamten ruhebezugsfähigen Gesamtzeit bzw. Funktionsdauer entspricht.Für das unter diesen Artikel fallende oberste Organ ist neben dem Ruhebezug auch eine Pension unter Anwendung des Allgemeinen Pensionsgesetzes (APG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2004,, zu bemessen. Paragraph 16, Absatz 5, APG ist dabei nicht anzuwenden. Die Pension nach dem APG gebührt nur in dem Ausmaß, das dem Anteil der ab 1. Jänner 2005 erworbenen ruhebezugsfähigen Gesamtzeit bzw. Funktionsdauer an seiner gesamten ruhebezugsfähigen Gesamtzeit bzw. Funktionsdauer entspricht.
(3)Absatz 3,Die Gesamtpension des unter diesen Artikel fallenden obersten Organs setzt sich aus dem anteiligen Ruhebezug nach Abs. 1 und aus der anteiligen Pension nach Abs. 2 zusammen.Die Gesamtpension des unter diesen Artikel fallenden obersten Organs setzt sich aus dem anteiligen Ruhebezug nach Absatz eins und aus der anteiligen Pension nach Absatz 2, zusammen.
(4)Absatz 4,Eine Parallelrechnung ist nicht durchzuführen, wenn
der Anteil der ab 1. Jänner 2005 erworbenen ruhebezugsfähigen Gesamtzeit bzw. Funktionsdauer an der ruhebezugsfähigen Gesamtzeit bzw. Funktionsdauer oder
der Anteil der bis zum 31. Dezember 2004 zurück gelegten ruhebezugsfähigen Gesamtzeit bzw. Funktionsdauer an der gesamten ruhebezugsfähigen Gesamtzeit bzw. Funktionsdauer
weniger als 5 % oder weniger als 12 Monate beträgt. Der Ruhebezug ist im Fall der Z 1 nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes mit Ausnahme dieses Artikels, im Fall der Z 2 nach dem APG zu bemessen.weniger als 5 % oder weniger als 12 Monate beträgt. Der Ruhebezug ist im Fall der Ziffer eins, nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes mit Ausnahme dieses Artikels, im Fall der Ziffer 2, nach dem APG zu bemessen.
Anwendung des APG
§ 49m.Paragraph 49 m,
(1)Absatz eins,Zum Zweck der Bemessung der Pension nach dem APG wird für unter diesen Artikel fallende oberste Organe ein Pensionskonto unter Anwendung des Abschnittes 3 APG eingerichtet und geführt.
(2)Absatz 2,Die Einrichtung und Führung des Pensionskontos für die Zeit ab 1. Jänner 2005 obliegt den für die Vollziehung dieses Bundesgesetzes nach § 50 oder § 51 zuständigen Stellen.Die Einrichtung und Führung des Pensionskontos für die Zeit ab 1. Jänner 2005 obliegt den für die Vollziehung dieses Bundesgesetzes nach Paragraph 50, oder Paragraph 51, zuständigen Stellen.
(3)Absatz 3,Abschnitt 3 des APG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Beitragsgrundlagensumme die Bemessungsgrundlage für den Pensionsbeitrag (§ 12 Abs. 2 bzw. § 23g Abs. 2) bis zur monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 ASVG tritt.Abschnitt 3 des APG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Beitragsgrundlagensumme die Bemessungsgrundlage für den Pensionsbeitrag (Paragraph 12, Absatz 2, bzw. Paragraph 23 g, Absatz 2,) bis zur monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach Paragraph 45, ASVG tritt.
Führung des Pensionskontos; Erhebung der Daten für die Zeit bis zum 31. Dezember 2004
§ 49n.Paragraph 49 n,
(1)Absatz eins,Die für die Zeit bis zum 31. Dezember 2004 für die Führung des Pensionskontos maßgebenden Daten sind von der nach § 49m Abs. 2 zuständigen Stelle zu erheben und dem obersten Organ schriftlich mitzuteilen.Die für die Zeit bis zum 31. Dezember 2004 für die Führung des Pensionskontos maßgebenden Daten sind von der nach Paragraph 49 m, Absatz 2, zuständigen Stelle zu erheben und dem obersten Organ schriftlich mitzuteilen.
(2)Absatz 2,Der vor der Übernahme einer Funktion als oberstes Organ nach diesem Bundesgesetz jeweils zuletzt zuständige Versicherungsträger stellt der nach § 49m Abs. 2 zuständigen Stelle auf Anfrage die für die Führung des Pensionskontos maßgebenden Daten für die Zeit vor der Übernahme einer Funktion als oberstes Organ nach diesem Bundesgesetz zur Verfügung.Der vor der Übernahme einer Funktion als oberstes Organ nach diesem Bundesgesetz jeweils zuletzt zuständige Versicherungsträger stellt der nach Paragraph 49 m, Absatz 2, zuständigen Stelle auf Anfrage die für die Führung des Pensionskontos maßgebenden Daten für die Zeit vor der Übernahme einer Funktion als oberstes Organ nach diesem Bundesgesetz zur Verfügung.
(3)Absatz 3,Das oberste Organ kann die Richtigkeit der in der Mitteilung nach Abs. 1 enthaltenen Daten binnen vier Wochen nach der Zustellung der Mitteilung schriftlich unter Angabe von Gründen bestreiten. In diesem Fall hat die nach § 49m Abs. 2 zuständige Stelle den strittigen Teil der Mitteilung mit Bescheid festzustellen.Das oberste Organ kann die Richtigkeit der in der Mitteilung nach Absatz eins, enthaltenen Daten binnen vier Wochen nach der Zustellung der Mitteilung schriftlich unter Angabe von Gründen bestreiten. In diesem Fall hat die nach Paragraph 49 m, Absatz 2, zuständige Stelle den strittigen Teil der Mitteilung mit Bescheid festzustellen.
(4)Absatz 4,Die nach § 49m Abs. 2 zuständige Stelle integriert die nach den Abs. 1 bis 4 erhobenen oder rechtskräftig festgestellten Daten in das von ihr zu führende Pensionskonto.Die nach Paragraph 49 m, Absatz 2, zuständige Stelle integriert die nach den Absatz eins bis 4 erhobenen oder rechtskräftig festgestellten Daten in das von ihr zu führende Pensionskonto.
Kontomitteilung
§ 49o.Paragraph 49 o,
(1)Absatz eins,Die nach § 49m Abs. 2 zuständige Stelle informiert ab dem Jahr 2007 jedes oberste Organ einmal jährlich über sein Pensionskonto (Kontomitteilung). Die Kontomitteilung enthält die bis zum 31. Dezember des jeweiligen Vorjahres relevanten Daten.Die nach Paragraph 49 m, Absatz 2, zuständige Stelle informiert ab dem Jahr 2007 jedes oberste Organ einmal jährlich über sein Pensionskonto (Kontomitteilung). Die Kontomitteilung enthält die bis zum 31. Dezember des jeweiligen Vorjahres relevanten Daten.
(2)Absatz 2,Die Kontomitteilung soll nach Möglichkeit automationsunterstützt erfolgen. Darüber hinaus ist nach Maßgabe der technischen Voraussetzungen dafür vorzusorgen, dass sie auch elektronisch eingesehen werden kann.
(3)Absatz 3,Ergibt sich nachträglich, dass die in der Kontomitteilung enthaltenen Daten unrichtig sind, so sind diese unverzüglich richtig zu stellen und das oberste Organ darüber zu informieren.
Anwendung dieses Bundesgesetzes auf die Gesamtpension
§ 49p.Paragraph 49 p,
(1)Absatz eins,Der Beitrag nach § 44n ist nur vom anteiligen Ruhebezug nach § 49l Abs. 1 zu entrichten.Der Beitrag nach Paragraph 44 n, ist nur vom anteiligen Ruhebezug nach Paragraph 49 l, Absatz eins, zu entrichten.
(2)Absatz 2,Im Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes tritt die Gesamtpension nach § 49l Abs. 3 an die Stelle des Ruhebezuges. Dies gilt nicht für Bestimmungen, die für die Bemessung des Ruhebezuges nach § 49l Abs. 1 maßgebend sind.Im Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes tritt die Gesamtpension nach Paragraph 49 l, Absatz 3, an die Stelle des Ruhebezuges. Dies gilt nicht für Bestimmungen, die für die Bemessung des Ruhebezuges nach Paragraph 49 l, Absatz eins, maßgebend sind.
(3)Absatz 3,Für die Anwendung des vom Verweis in den §§ 31, 44 und 44k erfassten § 28 des Pensionsgesetzes 1965 tritt die Gesamtpension nach § 49l Abs. 3 an die Stelle des Ruhe- oder Versorgungsbezuges.“Für die Anwendung des vom Verweis in den Paragraphen 31, 44 und 44 k erfassten Paragraph 28, des Pensionsgesetzes 1965 tritt die Gesamtpension nach Paragraph 49 l, Absatz 3, an die Stelle des Ruhe- oder Versorgungsbezuges.“
15.Novellierungsanordnung 15, Nach Art. VIIIa wird folgender Art. VIIIb samt Überschriften eingefügt:Nach Artikel römisch acht a, wird folgender Artikel römisch acht b, samt Überschriften eingefügt:
„Artikel VIIIb
Übergangsbestimmungen
„Artikel römisch acht b, Übergangsbestimmungen
Übergangsbestimmungen zur Novelle BGBl. I Nr. 142/2004Übergangsbestimmungen zur Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2004,
§ 49q.Paragraph 49 q,
§ 49h Abs. 3 zweiter Satz gilt auch für jene Fälle, in denen ab dem 1. August 1997 ein Überweisungsbetrag an die Pensionsversicherungsanstalt (die Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten) überwiesen wurde. Der Anwendung des § 49h Abs. 3 zweiter Satz steht die Rechtskraft bereits ergangener Entscheidungen nicht entgegen. In diesen Fällen sind die Überweisungsbeträge auf Antrag von der Pensionsversicherungsanstalt mit dem Aufwertungsfaktor gemäß den §§ 108 Abs. 4 und 108c ASVG aufzuwerten und bis zum 31. März 2005 an die im § 49h Abs. 3 zweiter Satz angeführten Versorgungseinrichtungen zu überweisen.“ Paragraph 49 h, Absatz 3, zweiter Satz gilt auch für jene Fälle, in denen ab dem 1. August 1997 ein Überweisungsbetrag an die Pensionsversicherungsanstalt (die Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten) überwiesen wurde. Der Anwendung des Paragraph 49 h, Absatz 3, zweiter Satz steht die Rechtskraft bereits ergangener Entscheidungen nicht entgegen. In diesen Fällen sind die Überweisungsbeträge auf Antrag von der Pensionsversicherungsanstalt mit dem Aufwertungsfaktor gemäß den Paragraphen 108, Absatz 4 und 108 c ASVG aufzuwerten und bis zum 31. März 2005 an die im Paragraph 49 h, Absatz 3, zweiter Satz angeführten Versorgungseinrichtungen zu überweisen.“
Artikel 20
Änderung des Bundesbezügegesetzes
Das Bundesbezügegesetz, BGBl. I Nr. 64/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 38/2003, wird wie folgt geändert:Das Bundesbezügegesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2003,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Nach § 12 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:Nach Paragraph 12, Absatz eins, wird folgender Absatz eins a, eingefügt:
„Absatz eins a,(1a) Abweichend von Abs. 1 gelten für den Pensionsversicherungsbeitrag der Organe der in der folgenden Tabelle angeführten Geburtsjahrgänge die sich aus folgender Tabelle ergebenden Prozentsätze:(1a) Abweichend von Absatz eins, gelten für den Pensionsversicherungsbeitrag der Organe der in der folgenden Tabelle angeführten Geburtsjahrgänge die sich aus folgender Tabelle ergebenden Prozentsätze:
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Der Beitragssatz beträgt für Organe der Geburtsjahrgänge
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ab 1985
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10,35%
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1984
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10,40%
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1983
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10,45%
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1982
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10,49%
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1981
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10,54%
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1980
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10,59%
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1979
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10,64%
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1978
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10,69%
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1977
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10,74%
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1976
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10,79%
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1975
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10,84%
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1974
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10,89%
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1973
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10,94%
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1972
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10,98%
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1971
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11,03%
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1970
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11,08%
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1969
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11,13%
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1968
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11,18%
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1967
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11,23%
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1966
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11,28%
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1965
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11,33%
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1964
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11,38%
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1963
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11,42%
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1962
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11,47%
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1961
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11,52%
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1960
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11,57%
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1959
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11,62%
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1958
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11,67%
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1957
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11,72%
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1956
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11,77%
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1955
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11,82%“
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2.Novellierungsanordnung 2, Im § 12 Abs. 2 wird das Zitat „Abs. 1“ durch das Zitat „Abs. 1 und 1a“ ersetzt.Im Paragraph 12, Absatz 2, wird das Zitat „Abs. 1“ durch das Zitat „Abs. 1 und 1a“ ersetzt.
2a.Novellierungsanordnung 2a, Dem § 13 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:Dem Paragraph 13, Absatz eins, wird folgender Satz angefügt:
„Als Pensionsversicherungsträger gelten auch die Versorgungseinrichtungen der gesetzlichen beruflichen Vertretungen der nach § 5 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 560/1978, von der Pensionsversicherung ausgenommenen Personen.“
„Als Pensionsversicherungsträger gelten auch die Versorgungseinrichtungen der gesetzlichen beruflichen Vertretungen der nach Paragraph 5, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1978,, von der Pensionsversicherung ausgenommenen Personen.“
3.Novellierungsanordnung 3, § 13 Abs. 3 lautet:Paragraph 13, Absatz 3, lautet:
„Absatz 3,(3) Der Anrechnungsbetrag beträgt
für Organe der im § 12 Abs. 1a angeführten Geburtsjahrgänge 22,8%,für Organe der im Paragraph 12, Absatz eins a, angeführten Geburtsjahrgänge 22,8%,
für alle übrigen Organe 23,6%
der Beitragsgrundlage gemäß § 12 für jeden Monat des Anspruches auf Bezug oder auf Bezugsfortzahlung. Die Sonderzahlungen sind dabei anteilsmäßig zu berücksichtigen.“der Beitragsgrundlage gemäß Paragraph 12, für jeden Monat des Anspruches auf Bezug oder auf Bezugsfortzahlung. Die Sonderzahlungen sind dabei anteilsmäßig zu berücksichtigen.“
4.Novellierungsanordnung 4, Nach § 14 wird folgender § 14a samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 14, wird folgender Paragraph 14 a, samt Überschrift eingefügt:
„Pensionskonto
§ 14a.Paragraph 14 a,
Für Organe gemäß § 12 Abs. 1a sind Pensionskonten unter sinngemäßer Anwendung der §§ 49m bis 49o des Bezügegesetzes, BGBl. Nr. 273/1972, zu führen.“ Für Organe gemäß Paragraph 12, Absatz eins a, sind Pensionskonten unter sinngemäßer Anwendung der Paragraphen 49 m bis 49 o des Bezügegesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 273 aus 1972,, zu führen.“
5.Novellierungsanordnung 5, Dem § 21 wird folgender Abs. 5 angefügt:Dem Paragraph 21, wird folgender Absatz 5, angefügt:
„Absatz 5,(5) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2004 treten in Kraft:(5) In der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2004, treten in Kraft:
§ 13 Abs. 1 und § 22 samt Überschrift mit 1. Dezember 2004,Paragraph 13, Absatz eins und Paragraph 22, samt Überschrift mit 1. Dezember 2004,
§ 12 Abs. 1a und 2, § 13 Abs. 3 und § 14a mit 1. Jänner 2005.“Paragraph 12, Absatz eins a und 2, Paragraph 13, Absatz 3 und Paragraph 14 a, mit 1. Jänner 2005.“
6.Novellierungsanordnung 6, Nach § 21 wird folgender § 22 samt Überschrift angefügt:Nach Paragraph 21, wird folgender Paragraph 22, samt Überschrift angefügt:
„Übergangsbestimmung zur Novelle BGBl. I Nr. 142/2004
„Übergangsbestimmung zur Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2004,
§ 22.Paragraph 22,
§ 13 Abs. 1 letzter Satz gilt auch für jene Fälle, in denen ab dem 1. August 1997 ein Anrechnungsbetrag an die Pensionsversicherungsanstalt (die Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten) überwiesen wurde. Der Anwendung des § 13 Abs. 1 letzter Satz steht die Rechtskraft bereits ergangener Entscheidungen nicht entgegen. In diesen Fällen sind die Anrechnungsbeträge auf Antrag von der Pensionsversicherungsanstalt mit dem Aufwertungsfaktor gemäß den §§ 108 Abs. 4 und 108c ASVG aufzuwerten und bis zum 31. März 2005 an die im § 13 Abs. 1 letzter Satz angeführten Versorgungseinrichtungen zu überweisen.“ Paragraph 13, Absatz eins, letzter Satz gilt auch für jene Fälle, in denen ab dem 1. August 1997 ein Anrechnungsbetrag an die Pensionsversicherungsanstalt (die Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten) überwiesen wurde. Der Anwendung des Paragraph 13, Absatz eins, letzter Satz steht die Rechtskraft bereits ergangener Entscheidungen nicht entgegen. In diesen Fällen sind die Anrechnungsbeträge auf Antrag von der Pensionsversicherungsanstalt mit dem Aufwertungsfaktor gemäß den Paragraphen 108, Absatz 4 und 108 c ASVG aufzuwerten und bis zum 31. März 2005 an die im Paragraph 13, Absatz eins, letzter Satz angeführten Versorgungseinrichtungen zu überweisen.“
Artikel 21
Änderung des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953
Das Verfassungsgerichtshofgesetz 1953, BGBl. Nr. 85, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 89/2004, wird wie folgt geändert:Das Verfassungsgerichtshofgesetz 1953, BGBl. Nr. 85, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 89 aus 2004,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Dem § 5b werden folgende Abs. 3 bis 5 angefügt: Dem Paragraph 5 b, werden folgende Absatz 3 bis 5 angefügt:
„Absatz 3,(3) Abschnitt XIII des Pensionsgesetzes 1965 ist mit den Maßgaben anzuwenden, dass(3) Abschnitt römisch dreizehn des Pensionsgesetzes 1965 ist mit den Maßgaben anzuwenden, dass
an die Stelle der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit nach § 99 die Dauer der Amtstätigkeit tritt undan die Stelle der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit nach Paragraph 99, die Dauer der Amtstätigkeit tritt und
der Pensionsbemessung und dem Pensionskonto nach dem Allgemeinen Pensionsgesetz (APG), BGBl. I Nr. 142/2004, nur die Zeit der Amtstätigkeit zugrunde zu legen ist.der Pensionsbemessung und dem Pensionskonto nach dem Allgemeinen Pensionsgesetz (APG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2004,, nur die Zeit der Amtstätigkeit zugrunde zu legen ist.
(4)Absatz 4,Auf den nach § 5e zu entrichtenden Beitrag ist § 12 Abs. 4 und 5 des Bezügegesetzes, BGBl. Nr. 273/1972, anzuwenden.Auf den nach Paragraph 5 e, zu entrichtenden Beitrag ist Paragraph 12, Absatz 4 und 5 des Bezügegesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 273 aus 1972,, anzuwenden.
(5)Absatz 5,Auf Mitglieder, deren Amtstätigkeit nach dem 31. Dezember 2004 beginnt, sind die pensionsrechtlichen Vorschriften dieses Bundesgesetzes nicht anzuwenden. An deren Stelle treten die pensionsrechtlichen Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955, und des APG.“Auf Mitglieder, deren Amtstätigkeit nach dem 31. Dezember 2004 beginnt, sind die pensionsrechtlichen Vorschriften dieses Bundesgesetzes nicht anzuwenden. An deren Stelle treten die pensionsrechtlichen Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, und des APG.“
2.Novellierungsanordnung 2, Im § 5f wird das Wort „Todfallsbeitrag“ durch das Wort „Todesfallbeitrag“ ersetzt.Im Paragraph 5 f, wird das Wort „Todfallsbeitrag“ durch das Wort „Todesfallbeitrag“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, Dem § 94 wird folgender Abs. 20 angefügt:Dem Paragraph 94, wird folgender Absatz 20, angefügt:
„Absatz 20,(20) § 5b Abs. 3 bis 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2004 tritt am 1. Jänner 2005 in Kraft.“(20) Paragraph 5 b, Absatz 3 bis 5 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2004, tritt am 1. Jänner 2005 in Kraft.“
Artikel 22
Änderung des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967
Das Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 110/2004, wird wie folgt geändert:Das Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2004,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 3 Abs. 2 lautet: Paragraph 3, Absatz 2, lautet:
„Absatz 2,(2) Abs. 1 gilt nicht für Personen, die sich seit mindestens sechzig Kalendermonaten ständig im Bundesgebiet aufhalten, sowie für Staatenlose und Personen, denen Asyl nach dem Asylgesetz 1997 gewährt wurde.“(2) Absatz eins, gilt nicht für Personen, die sich seit mindestens sechzig Kalendermonaten ständig im Bundesgebiet aufhalten, sowie für Staatenlose und Personen, denen Asyl nach dem Asylgesetz 1997 gewährt wurde.“
2.Novellierungsanordnung 2, § 38a Abs. 3 lautet:Paragraph 38 a, Absatz 3, lautet:
„Absatz 3,(3) Empfänger von Zuwendungen können nur österreichische Staatsbürger, Staatenlose mit ausschließlichem Wohnsitz im Bundesgebiet und Personen, denen Asyl nach dem Asylgesetz 1997 gewährt wurde, sein.“
3.Novellierungsanordnung 3, § 39j Abs. 2 lautet:Paragraph 39 j, Absatz 2, lautet:
„Absatz 2,(2) Der Aufwand für Zeiten der Kindererziehung in der Pensionsversicherung nach Maßgabe der §§ 52 Abs. 4 Z 3 ASVG, 27e Z 2 GSVG und 24e Z 2 BSVG in Verbindung mit den §§ 617 Abs. 5 ASVG, 306 Abs. 4 GSVG und 295 Abs. 5 BSVG sowie der Aufwand für diesbezügliche Informationsmaßnahmen ist aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zu tragen.“(2) Der Aufwand für Zeiten der Kindererziehung in der Pensionsversicherung nach Maßgabe der Paragraphen 52, Absatz 4, Ziffer 3, ASVG, 27e Ziffer 2, GSVG und 24e Ziffer 2, BSVG in Verbindung mit den Paragraphen 617, Absatz 5, ASVG, 306 Absatz 4, GSVG und 295 Absatz 5, BSVG sowie der Aufwand für diesbezügliche Informationsmaßnahmen ist aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zu tragen.“
4.Novellierungsanordnung 4, Nach § 50x wird folgender § 50y eingefügt:Nach Paragraph 50 x, wird folgender Paragraph 50 y, eingefügt:
„
§ 50y.Paragraph 50 y,
Absatz eins,(1) § 39j Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2004 tritt mit 1. Jänner 2005 in Kraft.(1) Paragraph 39 j, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2004, tritt mit 1. Jänner 2005 in Kraft.
(2)Absatz 2,Die §§ 3 Abs. 2 und 38a Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2004 treten mit 1. Mai 2004 in Kraft. Ausgenommen sind jene Fälle, in denen bis einschließlich des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes Asyl nach dem Asylgesetz 1997 gewährt wurde.“Die Paragraphen 3, Absatz 2 und 38 a Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2004, treten mit 1. Mai 2004 in Kraft. Ausgenommen sind jene Fälle, in denen bis einschließlich des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes Asyl nach dem Asylgesetz 1997 gewährt wurde.“
Artikel 23
Änderung des Dienstgeberabgabegesetzes
Das Dienstgeberabgabegesetz, BGBl. I Nr. 28/2003, wird wie folgt geändert:Das Dienstgeberabgabegesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 2003,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im § 3 zweiter Halbsatz wird der Ausdruck „an den Ausgleichsfonds der Pensionsversicherungsträger (§ 447g ASVG)“ durch den Ausdruck „an die Pensionsversicherungsanstalt“ ersetzt.Im Paragraph 3, zweiter Halbsatz wird der Ausdruck „an den Ausgleichsfonds der Pensionsversicherungsträger (Paragraph 447 g, ASVG)“ durch den Ausdruck „an die Pensionsversicherungsanstalt“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, Der bisherige Text des § 6 erhält die Bezeichnung „(1)“; folgender Abs. 2 wird angefügt:Der bisherige Text des Paragraph 6, erhält die Bezeichnung „(1)“; folgender Absatz 2, wird angefügt:
„Absatz 2,(2) § 3 zweiter Halbsatz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2004 tritt mit 1. Jänner 2005 in Kraft.“(2) Paragraph 3, zweiter Halbsatz in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2004, tritt mit 1. Jänner 2005 in Kraft.“
Fischer
Schüssel