134. Bundesgesetz, mit dem das Pensionsgesetz 1965, das Bundesbahn-Pensionsgesetz, das Bezügegesetz und das Bundestheaterpensionsgesetz geändert werden
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Pensionsgesetzes 1965
Das Pensionsgesetz 1965, BGBl. Nr. 340, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 130/2003, wird wie folgt geändert:Das Pensionsgesetz 1965, BGBl. Nr. 340, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 2003,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 1a Abs. 2 Z 1 lautet:Paragraph eins a, Absatz 2, Ziffer eins, lautet:
die Höhe des Einkommens nach § 15 Abs. 4 sowie von Einkünften nach § 17 Abs. 5,“die Höhe des Einkommens nach Paragraph 15, Absatz 4, sowie von Einkünften nach Paragraph 17, Absatz 5,,“
2.Novellierungsanordnung 2, An die Stelle der §§ 15 bis 15c treten folgende Bestimmungen samt Überschriften:An die Stelle der Paragraphen 15 bis 15 c treten folgende Bestimmungen samt Überschriften:
„Ausmaß des Witwen- und Witwerversorgungsgenusses
§ 15.Paragraph 15,
(1)Absatz eins,Das Ausmaß des Witwen- und Witwerversorgungsgenusses ergibt sich aus einem Prozentsatz des Ruhegenusses, der dem Beamten oder der Beamtin gebührte oder im Falle seines oder ihres Todes im Dienststand gebührt hätte, wenn er oder sie an seinem oder ihrem Todestag in den Ruhestand versetzt worden wäre. Ein gänzliches oder teilweises Ruhen des Ruhegenusses ist dabei außer Acht zu lassen.
(2)Absatz 2,Zur Ermittlung des Prozentsatzes wird vorerst der Anteil der Berechnungsgrundlage des überlebenden Ehegatten oder der überlebenden Ehegattin in Prozent an der Berechnungsgrundlage des verstorbenen Beamten oder der verstorbenen Beamtin errechnet. Bei einem Anteil von 100% beträgt der Prozentsatz 40. Er erhöht oder vermindert sich für jeden vollen Prozentpunkt des Anteils, der 100 unterschreitet oder übersteigt, um 0,3. Er ist jedoch nach oben hin mit 60 und nach unten hin mit Null begrenzt.
(3)Absatz 3,Berechnungsgrundlage des überlebenden oder verstorbenen Ehegatten oder der überlebenden oder verstorbenen Ehegattin ist jeweils das Einkommen nach Abs. 4 in den letzten zwei Kalenderjahren vor dem Todestag des Beamten oder der Beamtin.Berechnungsgrundlage des überlebenden oder verstorbenen Ehegatten oder der überlebenden oder verstorbenen Ehegattin ist jeweils das Einkommen nach Absatz 4, in den letzten zwei Kalenderjahren vor dem Todestag des Beamten oder der Beamtin.
(4)Absatz 4,Als Einkommen nach Abs. 3 gelten:Als Einkommen nach Absatz 3, gelten:
Erwerbseinkommen nach § 1 Z 4 lit. a bis c des Teilpensionsgesetzes, BGBl. I Nr. 138/1997,Erwerbseinkommen nach Paragraph eins, Ziffer 4, Litera a bis c des Teilpensionsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 1997,,
wiederkehrende Geldleistungen
aus der gesetzlichen Sozialversicherung (mit Ausnahme eines Kinderzuschusses und eines besonderen Steigerungsbetrages zur Höherversicherung) und aus der Arbeitslosenversicherung sowie nach den Bestimmungen über die Arbeitsmarktförderung und die Sonderunterstützung,
auf Grund gleichwertiger landesgesetzlicher oder bundesgesetzlicher Regelungen der Unfallfürsorge,
wiederkehrende Geldleistungen auf Grund
dieses Bundesgesetzes (mit Ausnahme der Kinderzulage),
von landesgesetzlichen Vorschriften, die dem Pensionsrecht der Bundesbeamten vergleichbar sind,
des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 302/1984,des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 302 aus 1984,,
des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 296/1985,des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 296 aus 1985,,
des Bezügegesetzes, BGBl. Nr. 273/1972, des Bundesbezügegesetzes, BGBl. I Nr. 64/1997, sowie diesen vergleichbarer landesgesetzlicher Vorschriften,des Bezügegesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 273 aus 1972,, des Bundesbezügegesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 1997,, sowie diesen vergleichbarer landesgesetzlicher Vorschriften,
des Verfassungsgerichtshofgesetzes, BGBl. Nr. 85/1953,des Verfassungsgerichtshofgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 85 aus 1953,,
des Bundestheaterpensionsgesetzes, BGBl. Nr. 159/1958,des Bundestheaterpensionsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1958,,
des Bundesbahn-Pensionsgesetzes, BGBl. I Nr. 86/2001,des Bundesbahn-Pensionsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2001,,
von Dienst(Pensions)ordnungen für Dienstnehmer und ehemalige Dienstnehmer von
öffentlich-rechtlichen Körperschaften und
Fonds, Stiftungen, Anstalten und Betrieben, die von einer Gebietskörperschaft oder von Personen verwaltet werden, die hiezu von Organen einer Gebietskörperschaft bestellt sind,
sonstiger gemäß § 5 Abs. 1 Z 3 ASVG pensionsversicherungsfreier Dienstverhältnisse,sonstiger gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 3, ASVG pensionsversicherungsfreier Dienstverhältnisse,
vertraglicher Pensionszusagen einer Gebietskörperschaft,
außerordentliche Versorgungsbezüge und
Pensionen und gleichartige Leistungen auf Grund ausländischer Versicherungs- und Versorgungssysteme (mit Ausnahme einer Kinderzulage oder einer vergleichbaren Leistung), soweit es sich nicht um Hinterbliebenenleistungen nach dem verstorbenen Beamten oder der verstorbenen Beamtin handelt.
(5)Absatz 5,Solange das Einkommen eines Kalenderjahres nicht feststeht, ist vorläufig das letzte feststehende Einkommen heranzuziehen.
§ 15a.Paragraph 15 a,
Die dieses Bundesgesetz vollziehenden Stellen gelten für Zwecke der Bemessung einer Witwen- oder Witwerpension oder eines Witwen- oder Witwerversorgungsbezuges als Versicherungsträger im Sinne der §§ 321 und 460e ASVG. Die dieses Bundesgesetz vollziehenden Stellen gelten für Zwecke der Bemessung einer Witwen- oder Witwerpension oder eines Witwen- oder Witwerversorgungsbezuges als Versicherungsträger im Sinne der Paragraphen 321 und 460 e ASVG.
Erhöhung des Witwen- und Witwerversorgungsbezuges
§ 15b.Paragraph 15 b,
(1)Absatz eins,Erreicht die Summe aus Versorgungsbezug und sonstigem Einkommen (§ 15 Abs. 4) des überlebenden Ehegatten oder der überlebenden Ehegattin nicht den Betrag von 1.503,50 €, so ist, solange diese Voraussetzung zutrifft, der Versorgungsbezug soweit zu erhöhen, dass die Summe den genannten Betrag erreicht. Der Prozentsatz des so ermittelten Versorgungsbezuges darf jedoch 60 nicht überschreiten. An die Stelle des Betrages von 1.503,50 € tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 2005, der unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 9 ASVG mit dem jeweiligen Anpassungsfaktor (§ 108f ASVG) vervielfachte Betrag.Erreicht die Summe aus Versorgungsbezug und sonstigem Einkommen (Paragraph 15, Absatz 4,) des überlebenden Ehegatten oder der überlebenden Ehegattin nicht den Betrag von 1.503,50 €, so ist, solange diese Voraussetzung zutrifft, der Versorgungsbezug soweit zu erhöhen, dass die Summe den genannten Betrag erreicht. Der Prozentsatz des so ermittelten Versorgungsbezuges darf jedoch 60 nicht überschreiten. An die Stelle des Betrages von 1.503,50 € tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 2005, der unter Bedachtnahme auf Paragraph 108, Absatz 9, ASVG mit dem jeweiligen Anpassungsfaktor (Paragraph 108 f, ASVG) vervielfachte Betrag.
(2)Absatz 2,Die Erhöhung des Versorgungsbezuges nach Abs. 1 ist erstmalig im Zuge der Bemessung des Versorgungsbezuges vorzunehmen. Sie gebührt ab dem Beginn des Monats, in dem die Voraussetzungen für die Erhöhung erfüllt sind.Die Erhöhung des Versorgungsbezuges nach Absatz eins, ist erstmalig im Zuge der Bemessung des Versorgungsbezuges vorzunehmen. Sie gebührt ab dem Beginn des Monats, in dem die Voraussetzungen für die Erhöhung erfüllt sind.
(3)Absatz 3,Werden die Voraussetzungen für eine (weitere) Erhöhung zu einem späteren Zeitpunkt erfüllt, gebührt diese auf besonderen Antrag. Wird dieser Antrag innerhalb eines Jahres ab Erfüllung der Voraussetzungen gestellt, gebührt die Erhöhung ab dem Beginn des Monats, in dem die Voraussetzungen erfüllt sind, andernfalls ab dem Beginn des Monats, in dem der Antrag gestellt wurde.
Verminderung des Witwen- und Witwerversorgungsbezuges
§ 15c.Paragraph 15 c,
(1)Absatz eins,Überschreitet in einem Kalendermonat die Summe aus Versorgungsbezug und sonstigem Einkommen (§ 15 Abs. 4) des überlebenden Ehegatten oder der überlebenden Ehegattin das Zweifache der jeweiligen monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 ASVG, so ist – solange diese Voraussetzung zutrifft – der Versorgungsbezug so weit zu vermindern, dass dieser Betrag nicht überschritten wird. Der Prozentsatz des so ermittelten Versorgungsbezuges ist nach unten hin mit Null begrenzt.Überschreitet in einem Kalendermonat die Summe aus Versorgungsbezug und sonstigem Einkommen (Paragraph 15, Absatz 4,) des überlebenden Ehegatten oder der überlebenden Ehegattin das Zweifache der jeweiligen monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach Paragraph 45, ASVG, so ist – solange diese Voraussetzung zutrifft – der Versorgungsbezug so weit zu vermindern, dass dieser Betrag nicht überschritten wird. Der Prozentsatz des so ermittelten Versorgungsbezuges ist nach unten hin mit Null begrenzt.
(2)Absatz 2,Die Verminderung des Versorgungsbezuges nach Abs. 1 erfolgt ab dem Beginn des Monats, in dem die Voraussetzungen für die Verminderung vorliegen. Ändert sich die Höhe des Einkommens nach § 15 Abs. 4, so ist diese Änderung bereits in dem Monat, in dem die Änderung eingetreten ist, zu berücksichtigen.Die Verminderung des Versorgungsbezuges nach Absatz eins, erfolgt ab dem Beginn des Monats, in dem die Voraussetzungen für die Verminderung vorliegen. Ändert sich die Höhe des Einkommens nach Paragraph 15, Absatz 4,, so ist diese Änderung bereits in dem Monat, in dem die Änderung eingetreten ist, zu berücksichtigen.
(3)Absatz 3,Wären nach den Abs. 1 und 2 zwei oder mehrere Versorgungsbezüge oder solchen Bezügen entsprechende Leistungen zu vermindern, so ist mit der Verminderung immer beim betraglich geringsten Versorgungsbezug bzw. der entsprechenden Leistung zu beginnen.“Wären nach den Absatz eins und 2 zwei oder mehrere Versorgungsbezüge oder solchen Bezügen entsprechende Leistungen zu vermindern, so ist mit der Verminderung immer beim betraglich geringsten Versorgungsbezug bzw. der entsprechenden Leistung zu beginnen.“
3.Novellierungsanordnung 3, Im § 15d Abs. 2 wird das Zitat „§ 15a Abs. 2“ durch das Zitat „§ 15 Abs. 2“ ersetzt.Im Paragraph 15 d, Absatz 2, wird das Zitat „§ 15a Absatz 2, durch das Zitat „§ 15 Absatz 2, ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, Im § 15e Abs. 1 wird das Zitat „§ 15a“ durch das Zitat „§ 15“ ersetzt.Im Paragraph 15 e, Absatz eins, wird das Zitat „§ 15a“ durch das Zitat „§ 15“ ersetzt.
5.Novellierungsanordnung 5, Im § 25a Abs. 8 wird das Zitat „§ 15a Abs. 2“ durch das Zitat „§ 15 Abs. 2“ ersetzt.Im Paragraph 25 a, Absatz 8, wird das Zitat „§ 15a Absatz 2, durch das Zitat „§ 15 Absatz 2, ersetzt.
6.Novellierungsanordnung 6, Im § 62 Abs. 2 Z 1 wird das Zitat „§ 15a Abs. 2“ durch das Zitat „§ 15 Abs. 2“ ersetzt.Im Paragraph 62, Absatz 2, Ziffer eins, wird das Zitat „§ 15a Absatz 2, durch das Zitat „§ 15 Absatz 2, ersetzt.
7.Novellierungsanordnung 7, § 91 Abs. 2 wird aufgehoben.Paragraph 91, Absatz 2, wird aufgehoben.
8.Novellierungsanordnung 8, Nach § 97a wird folgender § 97b samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 97 a, wird folgender Paragraph 97 b, samt Überschrift eingefügt:
„Übergangsbestimmungen zur Novelle BGBl. I Nr. 134/2004
„Übergangsbestimmungen zur Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 134 aus 2004,
§ 97b.Paragraph 97 b,
(1)Absatz eins,Die §§ 15 bis 15c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 134/2004 sind bei der Bemessung von Witwen- und Witwerversorgungsgenüssen, die ab 1. Juli 2004 gebühren, anzuwenden.Die Paragraphen 15 bis 15 c in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 134 aus 2004, sind bei der Bemessung von Witwen- und Witwerversorgungsgenüssen, die ab 1. Juli 2004 gebühren, anzuwenden.
(2)Absatz 2,Bei der Bemessung von Witwen- und Witwerversorgungsgenüssen nach Todesfällen von Beamten und Beamtinnen, die im Zeitraum von 1. Juni 2004 bis 30. November 2004 eintreten, sind die §§ 15 bis 15e sowie § 91 Abs. 2 in der bis zum 30. Juni 2004 geltenden Fassung weiter anzuwenden, sofern ausschließlich Berechnungsgrundlagen nach § 15 Abs. 1 Z 2, Abs. 1a Z 2 oder Abs. 2, jeweils in der bis zum 30. Juni 2004 geltenden Fassung, heranzuziehen sind.“Bei der Bemessung von Witwen- und Witwerversorgungsgenüssen nach Todesfällen von Beamten und Beamtinnen, die im Zeitraum von 1. Juni 2004 bis 30. November 2004 eintreten, sind die Paragraphen 15 bis 15 e sowie Paragraph 91, Absatz 2, in der bis zum 30. Juni 2004 geltenden Fassung weiter anzuwenden, sofern ausschließlich Berechnungsgrundlagen nach Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 2,, Absatz eins a, Ziffer 2, oder Absatz 2,, jeweils in der bis zum 30. Juni 2004 geltenden Fassung, heranzuziehen sind.“
9.Novellierungsanordnung 9, Dem § 102 wird folgender Abs. 47 angefügt:Dem Paragraph 102, wird folgender Absatz 47, angefügt:
„Absatz 47,(47) § 1a Abs. 2 Z 1, die §§ 15 bis 15e samt Überschriften, § 25a Abs. 8, § 62 Abs. 2 und § 97b samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 134/2004 treten mit 1. Juli 2004 in Kraft. Zugleich tritt § 91 Abs. 2 außer Kraft.“(47) Paragraph eins a, Absatz 2, Ziffer eins,, die Paragraphen 15 bis 15 e samt Überschriften, Paragraph 25 a, Absatz 8,, Paragraph 62, Absatz 2 und Paragraph 97 b, samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 134 aus 2004, treten mit 1. Juli 2004 in Kraft. Zugleich tritt Paragraph 91, Absatz 2, außer Kraft.“
Artikel 2
Änderung des Bundesbahn-Pensionsgesetzes
Das Bundesbahn-Pensionsgesetz, BGBl. I Nr. 86/2001, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 130/2003, wird wie folgt geändert:Das Bundesbahn-Pensionsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2001,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 2003,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Nach § 1 wird folgender § 1a samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph eins, wird folgender Paragraph eins a, samt Überschrift eingefügt:
„Übermittlung personenbezogener Daten über Einkünfte
§ 1a.Paragraph eins a,
(1)Absatz eins, Die Behörden des Bundes und der Länder, die Träger der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung und der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger sind verpflichtet, den dieses Bundesgesetz vollziehenden Einrichtungen auf Verlangen diejenigen personenbezogenen Daten über Einkünfte zu übermitteln, von deren Höhe die Höhe wiederkehrender Leistungen nach diesem Bundesgesetz abhängig ist.
(2)Absatz 2,Nach Abs. 1 zu übermitteln sind Daten überNach Absatz eins, zu übermitteln sind Daten über
die Höhe des Einkommens nach § 14 Abs. 4 und von Einkünften nach § 16 Abs. 11 unddie Höhe des Einkommens nach Paragraph 14, Absatz 4 und von Einkünften nach Paragraph 16, Absatz 11, und
die Höhe des Erwerbseinkommens nach § 55 Abs. 2 Z 4.die Höhe des Erwerbseinkommens nach Paragraph 55, Absatz 2, Ziffer 4,
(3)Absatz 3,Die Übermittlung von Daten nach Abs. 1 hat nach Möglichkeit automationsunterstützt zu erfolgen.Die Übermittlung von Daten nach Absatz eins, hat nach Möglichkeit automationsunterstützt zu erfolgen.
(4)Absatz 4,Sobald sie nicht mehr benötigt werden, sind nach Abs. 1 übermittelte Daten zu löschen oder zu vernichten.“Sobald sie nicht mehr benötigt werden, sind nach Absatz eins, übermittelte Daten zu löschen oder zu vernichten.“
2.Novellierungsanordnung 2, An die Stelle der §§ 14 bis 14c treten folgende Bestimmungen samt Überschriften:An die Stelle der Paragraphen 14 bis 14 c treten folgende Bestimmungen samt Überschriften:
„Ausmaß des Witwen- und Witwerversorgungsgenusses
§ 14.Paragraph 14,
(1)Absatz eins,Das Ausmaß des Witwen- und Witwerversorgungsgenusses ergibt sich aus einem Prozentsatz des Ruhegenusses, der dem Beamten oder der Beamtin gebührte oder im Falle seines oder ihres Todes im Dienststand gebührt hätte, wenn er oder sie an seinem oder ihrem Todestag in den Ruhestand versetzt worden wäre. Ein gänzliches oder teilweises Ruhen des Ruhegenusses ist dabei außer Acht zu lassen.
(2)Absatz 2,Zur Ermittlung des Prozentsatzes wird vorerst der Anteil der Berechnungsgrundlage des überlebenden Ehegatten oder der überlebenden Ehegattin in Prozent an der Berechnungsgrundlage des verstorbenen Beamten oder der verstorbenen Beamtin errechnet. Bei einem Anteil von 100% beträgt der Prozentsatz 40. Er erhöht oder vermindert sich für jeden vollen Prozentpunkt des Anteils, der 100 unterschreitet oder übersteigt, um 0,3. Er ist jedoch nach oben hin mit 60 und nach unten hin mit Null begrenzt.
(3)Absatz 3,Berechnungsgrundlage des überlebenden oder verstorbenen Ehegatten oder der überlebenden oder verstorbenen Ehegattin ist jeweils das Einkommen nach Abs. 4 in den letzten zwei Kalenderjahren vor dem Zeitpunkt des Todes des Beamten oder der Beamtin.Berechnungsgrundlage des überlebenden oder verstorbenen Ehegatten oder der überlebenden oder verstorbenen Ehegattin ist jeweils das Einkommen nach Absatz 4, in den letzten zwei Kalenderjahren vor dem Zeitpunkt des Todes des Beamten oder der Beamtin.
(4)Absatz 4,Als Einkommen nach Abs. 3 gelten:Als Einkommen nach Absatz 3, gelten:
Erwerbseinkommen nach § 55 Abs. 2 Z 4 lit. a bis c,Erwerbseinkommen nach Paragraph 55, Absatz 2, Ziffer 4, Litera a bis c,
wiederkehrende Geldleistungen
aus der gesetzlichen Sozialversicherung (mit Ausnahme eines Kinderzuschusses und eines besonderen Steigerungsbetrages zur Höherversicherung) und aus der Arbeitslosenversicherung sowie nach den Bestimmungen über die Arbeitsmarktförderung und die Sonderunterstützung,
auf Grund gleichwertiger landesgesetzlicher oder bundesgesetzlicher Regelungen der Unfallfürsorge,
wiederkehrende Geldleistungen auf Grund
dieses Bundesgesetzes (mit Ausnahme der Kinderzulage),
von landesgesetzlichen Vorschriften, die mit dem Pensionsrecht der Bundesbeamten vergleichbar sind,
des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 302/1984,des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 302 aus 1984,,
des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 296/1985,des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 296 aus 1985,,
des Bezügegesetzes, BGBl. Nr. 273/1972, des Bundesbezügegesetzes, BGBl. I Nr. 64/1997, sowie diesen vergleichbarer landesgesetzlicher Vorschriften,des Bezügegesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 273 aus 1972,, des Bundesbezügegesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 1997,, sowie diesen vergleichbarer landesgesetzlicher Vorschriften,
des Verfassungsgerichtshofgesetzes, BGBl. Nr. 85/1953,des Verfassungsgerichtshofgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 85 aus 1953,,
des Bundestheaterpensionsgesetzes, BGBl. Nr. 159/1958,des Bundestheaterpensionsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1958,,
des Pensionsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 340,des Pensionsgesetzes 1965, Bundesgesetzblatt Nr. 340,
von Dienst(Pensions)ordnungen für Dienstnehmer und ehemalige Dienstnehmer von
öffentlich-rechtlichen Körperschaften und
Fonds, Stiftungen, Anstalten und Betrieben, die von einer Gebietskörperschaft oder von Personen verwaltet werden, die hiezu von Organen einer Gebietskörperschaft bestellt sind,
sonstiger gemäß § 5 Abs. 1 Z 3 ASVG pensionsversicherungsfreier Dienstverhältnisse,sonstiger gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 3, ASVG pensionsversicherungsfreier Dienstverhältnisse,
vertraglicher Pensionszusagen einer Gebietskörperschaft,
außerordentliche Versorgungsbezüge und
Pensionen auf Grund ausländischer Versicherungs- und Versorgungssysteme (mit Ausnahme einer Kinderzulage oder einer vergleichbaren Leistung), soweit es sich nicht um Hinterbliebenenleistungen nach dem verstorbenen Beamten oder der verstorbenen Beamtin handelt.
(5)Absatz 5,Solange das Einkommen eines Kalenderjahres nicht feststeht, ist vorläufig das letzte feststehende Einkommen heranzuziehen.
§ 14a.Paragraph 14 a,
Die dieses Bundesgesetz vollziehenden Stellen gelten für Zwecke der Bemessung einer Witwen- oder Witwerpension oder eines Witwen- oder Witwerversorgungsbezuges als Versicherungsträger im Sinne der §§ 321 und 460e ASVG. Die dieses Bundesgesetz vollziehenden Stellen gelten für Zwecke der Bemessung einer Witwen- oder Witwerpension oder eines Witwen- oder Witwerversorgungsbezuges als Versicherungsträger im Sinne der Paragraphen 321 und 460 e ASVG.
Erhöhung des Witwen- und Witwerversorgungsbezuges
§ 14b.Paragraph 14 b,
(1)Absatz eins,Erreicht die Summe aus Versorgungsbezug und sonstigem Einkommen (§ 14 Abs. 4) des überlebenden Ehegatten oder der überlebenden Ehegattin nicht den Betrag von 1.503,50 €, so ist, solange diese Voraussetzung zutrifft, der Versorgungsbezug soweit zu erhöhen, dass die Summe den genannten Betrag erreicht. Der Prozentsatz des so ermittelten Versorgungsbezuges darf jedoch 60 nicht überschreiten. An die Stelle des Betrages von 1.503,50 € tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 2005, der unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 9 ASVG mit dem jeweiligen Anpassungsfaktor (§ 108f ASVG) vervielfachte Betrag.Erreicht die Summe aus Versorgungsbezug und sonstigem Einkommen (Paragraph 14, Absatz 4,) des überlebenden Ehegatten oder der überlebenden Ehegattin nicht den Betrag von 1.503,50 €, so ist, solange diese Voraussetzung zutrifft, der Versorgungsbezug soweit zu erhöhen, dass die Summe den genannten Betrag erreicht. Der Prozentsatz des so ermittelten Versorgungsbezuges darf jedoch 60 nicht überschreiten. An die Stelle des Betrages von 1.503,50 € tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 2005, der unter Bedachtnahme auf Paragraph 108, Absatz 9, ASVG mit dem jeweiligen Anpassungsfaktor (Paragraph 108 f, ASVG) vervielfachte Betrag.
(2)Absatz 2,Die Erhöhung des Versorgungsbezuges nach Abs. 1 ist erstmalig im Zuge der Bemessung des Versorgungsbezuges vorzunehmen. Sie gebührt ab dem Beginn des Monats, in dem die Voraussetzungen für die Erhöhung erfüllt sind.Die Erhöhung des Versorgungsbezuges nach Absatz eins, ist erstmalig im Zuge der Bemessung des Versorgungsbezuges vorzunehmen. Sie gebührt ab dem Beginn des Monats, in dem die Voraussetzungen für die Erhöhung erfüllt sind.
(3)Absatz 3,Werden die Voraussetzungen für eine (weitere) Erhöhung zu einem späteren Zeitpunkt erfüllt, gebührt diese auf besonderen Antrag. Wird dieser Antrag innerhalb eines Jahres ab Erfüllung der Voraussetzungen gestellt, gebührt die Erhöhung ab dem Beginn des Monats, in dem die Voraussetzungen erfüllt sind, andernfalls ab dem Beginn des Monats, in dem der Antrag gestellt wurde.
Verminderung des Witwen- und Witwerversorgungsbezuges
§ 14c.Paragraph 14 c,
(1)Absatz eins,Überschreitet in einem Kalendermonat die Summe aus Versorgungsbezug und sonstigem Einkommen (§ 14 Abs. 4) des überlebenden Ehegatten oder der überlebenden Ehegattin das Zweifache der jeweiligen monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 ASVG, so ist – solange diese Voraussetzung zutrifft – der Versorgungsbezug so weit zu vermindern, dass dieser Betrag nicht überschritten wird. Der Prozentsatz des so ermittelten Versorgungsbezuges ist nach unten hin mit Null begrenzt.Überschreitet in einem Kalendermonat die Summe aus Versorgungsbezug und sonstigem Einkommen (Paragraph 14, Absatz 4,) des überlebenden Ehegatten oder der überlebenden Ehegattin das Zweifache der jeweiligen monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach Paragraph 45, ASVG, so ist – solange diese Voraussetzung zutrifft – der Versorgungsbezug so weit zu vermindern, dass dieser Betrag nicht überschritten wird. Der Prozentsatz des so ermittelten Versorgungsbezuges ist nach unten hin mit Null begrenzt.
(2)Absatz 2,Die Verminderung des Versorgungsbezuges nach Abs. 1 erfolgt ab dem Beginn des Monats, in dem die Voraussetzungen für die Verminderung vorliegen. Ändert sich die Höhe des Einkommens nach § 14 Abs. 4, so ist diese Änderung bereits in dem Monat, in dem die Änderung eingetreten ist, zu berücksichtigen.Die Verminderung des Versorgungsbezuges nach Absatz eins, erfolgt ab dem Beginn des Monats, in dem die Voraussetzungen für die Verminderung vorliegen. Ändert sich die Höhe des Einkommens nach Paragraph 14, Absatz 4,, so ist diese Änderung bereits in dem Monat, in dem die Änderung eingetreten ist, zu berücksichtigen.
(3)Absatz 3,Wären nach den Abs. 1 und 2 zwei oder mehrere Versorgungsbezüge oder solchen Bezügen entsprechende Leistungen zu vermindern, so ist mit der Verminderung immer beim betraglich geringsten Versorgungsbezug bzw. der entsprechenden Leistung zu beginnen.“Wären nach den Absatz eins und 2 zwei oder mehrere Versorgungsbezüge oder solchen Bezügen entsprechende Leistungen zu vermindern, so ist mit der Verminderung immer beim betraglich geringsten Versorgungsbezug bzw. der entsprechenden Leistung zu beginnen.“
3.Novellierungsanordnung 3, Im § 14d Abs. 2 wird das Zitat „§ 14a Abs. 2“ durch das Zitat „§ 14 Abs. 2“ ersetzt.Im Paragraph 14 d, Absatz 2, wird das Zitat „§ 14a Absatz 2, durch das Zitat „§ 14 Absatz 2, ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, Nach § 65 wird folgender § 66 samt Überschrift angefügt:Nach Paragraph 65, wird folgender Paragraph 66, samt Überschrift angefügt:
„Übergangsbestimmungen zur Novelle BGBl. I Nr. 134/2004
„Übergangsbestimmungen zur Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 134 aus 2004,
§ 66.Paragraph 66,
(1)Absatz eins,Die §§ 14 bis 14c in der Fassung dieser Novelle sind bei der Bemessung von Witwen- und Witwerversorgungsgenüssen, die ab 1. Juli 2004 gebühren, anzuwenden.Die Paragraphen 14 bis 14 c in der Fassung dieser Novelle sind bei der Bemessung von Witwen- und Witwerversorgungsgenüssen, die ab 1. Juli 2004 gebühren, anzuwenden.
(2)Absatz 2,Bei der Bemessung von Witwen- und Witwerversorgungsgenüssen nach Todesfällen von Beamten und Beamtinnen, die im Zeitraum von 1. Juni 2004 bis 30. November 2004 eintreten, sind die §§ 14 bis 14c in der bis zum 30. Juni 2004 geltenden Fassung weiter anzuwenden, sofern ausschließlich Berechnungsgrundlagen nach § 14 Abs. 1 Z 2, Abs. 1a Z 2 oder Abs. 2, jeweils in der bis zum 30. Juni 2004 geltenden Fassung, heranzuziehen sind.“Bei der Bemessung von Witwen- und Witwerversorgungsgenüssen nach Todesfällen von Beamten und Beamtinnen, die im Zeitraum von 1. Juni 2004 bis 30. November 2004 eintreten, sind die Paragraphen 14 bis 14 c in der bis zum 30. Juni 2004 geltenden Fassung weiter anzuwenden, sofern ausschließlich Berechnungsgrundlagen nach Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 2,, Absatz eins a, Ziffer 2, oder Absatz 2,, jeweils in der bis zum 30. Juni 2004 geltenden Fassung, heranzuziehen sind.“
5.Novellierungsanordnung 5, Dem § 62 wird folgender Abs. 10 angefügt:Dem Paragraph 62, wird folgender Absatz 10, angefügt:
„Absatz 10,(10) Die §§ 14 bis 14d samt Überschriften und § 66 samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 134/2004 treten mit 1. Juli 2004 in Kraft.“(10) Die Paragraphen 14 bis 14 d samt Überschriften und Paragraph 66, samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 134 aus 2004, treten mit 1. Juli 2004 in Kraft.“
Artikel 3
Änderung des Bezügegesetzes
Das Bezügegesetz, BGBl. I Nr. 273/1972, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 38/2003 und die Kundmachung BGBl. I Nr. 8/2004, wird wie folgt geändert:Das Bezügegesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 273 aus 1972,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2003, und die Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 8 aus 2004,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, An die Stelle der §§ 29 bis 29b tritt folgende Bestimmung:An die Stelle der Paragraphen 29 bis 29 b tritt folgende Bestimmung:
„
§ 29.Paragraph 29,
Bei der Bemessung des Witwen- und Witwerversorgungsbezuges nach § 28 sind die §§ 15 bis 15c des Pensionsgesetzes 1965 mit der Maßgabe anzuwenden, dass das verstorbene Mitglied des Nationalrates oder des Bundesrates an die Stelle des verstorbenen Beamten oder der verstorbenen Beamtin tritt.“ Bei der Bemessung des Witwen- und Witwerversorgungsbezuges nach Paragraph 28, sind die Paragraphen 15 bis 15 c des Pensionsgesetzes 1965 mit der Maßgabe anzuwenden, dass das verstorbene Mitglied des Nationalrates oder des Bundesrates an die Stelle des verstorbenen Beamten oder der verstorbenen Beamtin tritt.“
2.Novellierungsanordnung 2, § 34 Abs. 3 lautet:Paragraph 34, Absatz 3, lautet:
„Absatz 3,(3) Bei der Bemessung des Witwen- und Witwerversorgungsbezuges nach Abs. 2 sind die §§ 15 bis 15c des Pensionsgesetzes 1965 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der verstorbene Bundespräsident oder die verstorbene Bundespräsidentin an die Stelle des verstorbenen Beamten oder der verstorbenen Beamtin tritt.“(3) Bei der Bemessung des Witwen- und Witwerversorgungsbezuges nach Absatz 2, sind die Paragraphen 15 bis 15 c des Pensionsgesetzes 1965 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der verstorbene Bundespräsident oder die verstorbene Bundespräsidentin an die Stelle des verstorbenen Beamten oder der verstorbenen Beamtin tritt.“
3.Novellierungsanordnung 3, § 43 Abs. 1 lautet:Paragraph 43, Absatz eins, lautet:
„Absatz eins,(1) Bei der Bemessung des Witwen- und Witwerversorgungsbezuges nach § 42 sind die §§ 15 bis 15c des Pensionsgesetzes 1965 mit der Maßgabe anzuwenden, dass das verstorbene oberste Organ an die Stelle des verstorbenen Beamten oder der verstorbenen Beamtin tritt.“(1) Bei der Bemessung des Witwen- und Witwerversorgungsbezuges nach Paragraph 42, sind die Paragraphen 15 bis 15 c des Pensionsgesetzes 1965 mit der Maßgabe anzuwenden, dass das verstorbene oberste Organ an die Stelle des verstorbenen Beamten oder der verstorbenen Beamtin tritt.“
4.Novellierungsanordnung 4, An die Stelle der §§ 44f bis 44h tritt folgende Bestimmung:An die Stelle der Paragraphen 44 f bis 44 h tritt folgende Bestimmung:
„
§ 44f.Paragraph 44 f,
Bei der Bemessung des Witwen- und Witwerversorgungsbezuges nach § 44e sind die §§ 15 bis 15c des Pensionsgesetzes 1965 mit der Maßgabe anzuwenden, dass das verstorbene Mitglied des Europäischen Parlaments an die Stelle des verstorbenen Beamten oder der verstorbenen Beamtin tritt.“ Bei der Bemessung des Witwen- und Witwerversorgungsbezuges nach Paragraph 44 e, sind die Paragraphen 15 bis 15 c des Pensionsgesetzes 1965 mit der Maßgabe anzuwenden, dass das verstorbene Mitglied des Europäischen Parlaments an die Stelle des verstorbenen Beamten oder der verstorbenen Beamtin tritt.“
5.Novellierungsanordnung 5, Der bisherige § 49c erhält die Absatzbezeichnung „(1)“. Folgende Abs. 2 und 3 werden angefügt:Der bisherige Paragraph 49 c, erhält die Absatzbezeichnung „(1)“. Folgende Absatz 2 und 3 werden angefügt:
„Absatz 2,(2) Die §§ 29, 34 Abs. 3, 43 Abs. 1 und 44f in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 134/2004 sind bei der Bemessung von Witwen- und Witwerversorgungsbezügen, die ab 1. Juli 2004 gebühren, anzuwenden.(2) Die Paragraphen 29, 34, Absatz 3, 43, Absatz eins und 44 f in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 134 aus 2004, sind bei der Bemessung von Witwen- und Witwerversorgungsbezügen, die ab 1. Juli 2004 gebühren, anzuwenden.
(3)Absatz 3,Bei der Bemessung von Witwen- und Witwerversorgungsbezügen nach Todesfällen, die im Zeitraum von 1. Juni 2004 bis 30. November 2004 eintreten, sind die §§ 29 bis 29b, 34 Abs. 3, 43 Abs. 1 und 44f bis 44h, jeweils in der bis zum 30. Juni 2004 geltenden Fassung, weiter anzuwenden, sofernBei der Bemessung von Witwen- und Witwerversorgungsbezügen nach Todesfällen, die im Zeitraum von 1. Juni 2004 bis 30. November 2004 eintreten, sind die Paragraphen 29 bis 29 b, 34 Absatz 3, 43, Absatz eins und 44 f bis 44 h, jeweils in der bis zum 30. Juni 2004 geltenden Fassung, weiter anzuwenden, sofern
bei der Bemessung des Witwen- und Witwerversorgungsbezuges ausschließlich Berechnungsgrundlagen nach § 29 Abs. 2, § 34 Abs. 3 Z 1, § 43 Abs. 1 Z 1 oder § 44f Abs. 2 dieses Bundesgesetzes oder nach § 15 Abs. 1 Z 2, Abs. 1a Z 2 oder Abs. 2 des Pensionsgesetzes 1965, jeweils in der bis zum 30. Juni 2004 geltenden Fassung, heranzuziehen sind, undbei der Bemessung des Witwen- und Witwerversorgungsbezuges ausschließlich Berechnungsgrundlagen nach Paragraph 29, Absatz 2,, Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins,, Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer eins, oder Paragraph 44 f, Absatz 2, dieses Bundesgesetzes oder nach Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 2,, Absatz eins a, Ziffer 2, oder Absatz 2, des Pensionsgesetzes 1965, jeweils in der bis zum 30. Juni 2004 geltenden Fassung, heranzuziehen sind, und
der Witwen- und Witwerversorgungsbezug erstmals vor dem 1. Jänner 2005 gebührt.“
6.Novellierungsanordnung 6, Dem § 45 wird folgender Abs. 19 angefügt:Dem Paragraph 45, wird folgender Absatz 19, angefügt:
„Absatz 19,(19) Die §§ 29, 34 Abs. 3, 43 Abs. 1, § 44f und § 49c sowie die Aufhebung der §§ 29a, 29b, 44g und 44h in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 134/2004 treten mit 1. Juli 2004 in Kraft.“(19) Die Paragraphen 29, 34, Absatz 3, 43, Absatz eins,, Paragraph 44 f und Paragraph 49 c, sowie die Aufhebung der Paragraphen 29 a, 29 b, 44 g und 44 h in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 134 aus 2004, treten mit 1. Juli 2004 in Kraft.“
Artikel 4
Änderung des Bundestheaterpensionsgesetzes
Das Bundestheaterpensionsgesetz, BGBl. I Nr. 159/1958, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 130/2003, wird wie folgt geändert:Das Bundestheaterpensionsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 159 aus 1958,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 2003,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 1a Abs. 2 Z 1 lautet:Paragraph eins a, Absatz 2, Ziffer eins, lautet:
die Höhe von Einkünften im Sinne des § 17a in Verbindung mit den §§ 15 Abs. 4 und 17 Abs. 5 des Pensionsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 340, und,“die Höhe von Einkünften im Sinne des Paragraph 17 a, in Verbindung mit den Paragraphen 15, Absatz 4 und 17 Absatz 5, des Pensionsgesetzes 1965, Bundesgesetzblatt Nr. 340, und,“
2.Novellierungsanordnung 2, Im § 6a Abs. 6 Z 1 wird das Zitat „§ 15a Abs. 2“ durch das Zitat „§ 15 Abs. 2“ ersetzt.Im Paragraph 6 a, Absatz 6, Ziffer eins, wird das Zitat „§ 15a Absatz 2, durch das Zitat „§ 15 Absatz 2, ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, Dem § 22 wird folgender Abs. 25 angefügt:Dem Paragraph 22, wird folgender Absatz 25, angefügt:
„Absatz 25,(25) § 1a Abs. 2 Z 1 und § 6a Abs. 6 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 134/2004 treten mit 1. Juli 2004 in Kraft.“(25) Paragraph eins a, Absatz 2, Ziffer eins und Paragraph 6 a, Absatz 6, Ziffer eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 134 aus 2004, treten mit 1. Juli 2004 in Kraft.“
Fischer
Schüssel