BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2004

Ausgegeben am 15. November 2004

Teil römisch eins

122. Bundesgesetz:

Verbot des In-Verkehr-Bringens von kosmetischen Mitteln, die im Tierversuch überprüft worden sind

Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 22 Regierungsvorlage 614 Ausschussbericht 631 Sitzung 78. Bundesrat:, 7129 Ausschussbericht 7140 Sitzung 714.)

[CELEX-Nr.: 32003L0015]

122. Bundesgesetz über das Verbot des In-Verkehr-Bringens von kosmetischen Mitteln, die im Tierversuch überprüft worden sind

Der Nationalrat hat beschlossen:

Verbot des In-Verkehr-Bringens

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Es ist verboten, kosmetische Mittel (Paragraph 5, des Lebensmittelgesetzes 1975) in Verkehr zu bringen (Paragraph eins, Absatz 2, des Lebensmittelgesetzes 1975), wenn das kosmetische Mittel oder einer seiner Bestandteile oder eine Kombination seiner Bestandteile durch dessen Hersteller oder über dessen Veranlassung oder - im Fall der Einfuhr - durch dessen für das In-Verkehr-Bringen in den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) Verantwortlichen oder über dessen Veranlassung zur Einhaltung der Bestimmungen des Lebensmittelgesetzes 1975 und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen, soweit sie kosmetische Mittel betreffen, im Tierversuch getestet worden ist, obwohl zu diesem Zeitpunkt bereits eine validierte Alternativmethode gemäß Paragraph 3, Absatz 4 und 5 der Chemikalienverordnung 1999, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 81 aus 2000,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 186 aus 2002,, oder gemäß der Verordnung nach Paragraph 2, anzuwenden gewesen wäre sowie unter gebührender Berücksichtigung der Entwicklung der Validierung innerhalb der OECD.
  2. Absatz 2,Es ist verboten, kosmetische Mittel in Verkehr zu bringen, wenn das kosmetische Mittel oder einer seiner Bestandteile oder eine Kombination seiner Bestandteile durch dessen Hersteller oder über dessen Veranlassung oder - im Fall der Einfuhr - durch dessen für das In-Verkehr-Bringen in den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) Verantwortlichen oder über dessen Veranlassung zur Einhaltung der Bestimmungen des Lebensmittelgesetzes 1975 und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen, soweit sie kosmetische Mittel betreffen, nach dem 11. März 2009 im Tierversuch getestet worden ist.
  3. Absatz 3,Abweichend von Absatz 2, gilt das Verbot des In-Verkehr-Bringens für kosmetische Mittel, deren Bestandteile oder Kombinationen von Bestandteilen, die im Zusammenhang mit der Toxizität bei wiederholter Verabreichung, der Reproduktionstoxizität und der Toxikokinetik in Tierversuchen, für die keine alternativen Methoden geprüft worden sind, getestet worden sind, ab dem 12. März 2013.

Paragraph 2,

Der Bundesminister für Gesundheit und Frauen hat mit Verordnung ein Verzeichnis der validierten Alternativmethoden, die für die Erfüllung der Anforderungen des Lebensmittelgesetzes 1975 und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen an kosmetische Mittel, zur Verfügung stehen und nicht gemäß Paragraph 3, Absatz 4 und 5 der Chemikalienverordnung 1999 kundgemacht sind, nach Maßgabe entsprechender Veröffentlichungen durch die Europäische Kommission, zu erlassen.

Strafbestimmungen

Paragraph 3,

Wer ein kosmetisches Mittel entgegen den Verboten des Paragraph eins, in Verkehr bringt, begeht eine Verwaltungsübertretung, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsvorschriften mit strengerer Strafe bedroht ist, und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 7300 Euro zu bestrafen.

Vollziehung

Paragraph 4,

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Gesundheit und Frauen betraut.

Überwachung

Paragraph 5,

Die Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes obliegt dem Landeshauptmann (Paragraph 35, des Lebensmittelgesetzes 1975).

Bezugnahme auf Richtlinien

Paragraph 6,

Durch dieses Bundesgesetz wird die Richtlinie 76/768/EWG, ABl. Nr. L 262 vom 27.9.1976, in der Fassung der Richtlinie 2003/15/EG, ABl. Nr. L 66 vom 11.3.2003, in österreichisches Recht umgesetzt.

Schlussbestimmungen

Paragraph 7,

Bei allen personenbezogenen Formulierungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.

Paragraph 8,

Mit dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes tritt das Bundesgesetz über das Verbot des In-Verkehr-Bringens von kosmetischen Mitteln, die im Tierversuch überprüft worden sind, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2000,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 95 aus 2002,, außer Kraft.

Fischer

Schüssel