BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2004

Ausgegeben am 10. August 2004

Teil I

115. Bundesgesetz:

Änderung des Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsgesetzes 1994, des Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetzes, des Reichshaftpflichtgesetzes, des Rohrleitungsgesetzes und des Gaswirtschaftsgesetzes

(NR: GP XXII RV 556 AB 590 S. 71. BR: 7083 AB 7122 S. 712.)

115. Bundesgesetz, mit dem das Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsgesetz 1994, das Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetz, das Reichshaftpflichtgesetz, das Rohrleitungsgesetz und das Gaswirtschaftsgesetz geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsgesetzes 1994

Das Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsgesetz 1994, BGBl. Nr. 651, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 115 aus 2004,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 9, Absatz 2, wird der Betrag von 11 000 Euro durch den Betrag von 30 000 Euro ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 9, Absatz 3 und 4 lauten:

  1. Absatz 3Die Pauschalversicherungssumme beträgt
    1. Ziffer eins
      für Omnibusse mit nicht mehr als 19 Plätzen (Sitz- und Stehplätzen) außer dem Lenkerplatz sowie Lastkraftwagen mit mehr als acht, jedoch nicht mehr als 19 Plätzen außer dem Lenkerplatz 6 000 000 Euro,
    2. Ziffer 2
      für Omnibusse und Lastkraftwagen mit mehr als 19 Plätzen für je weitere angefangene fünf Plätze zusätzlich 1 500 000 Euro,
    3. Ziffer 3
      für Omnibusanhänger mit nicht mehr als zehn Plätzen 3 000 000 Euro und für je weitere angefangene fünf Plätze zusätzlich 1 500 000 Euro,
    4. Ziffer 4
      für alle anderen Fahrzeuge 3 000 000 Euro.
  2. Absatz 4Für Fahrzeuge, mit denen gefährliche Güter gemäß den in Paragraph 2, Ziffer eins, des Gefahrgutbeförderungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 1998,, angeführten Vorschriften befördert werden und die gemäß diesen Vorschriften zu kennzeichnen sind, beträgt die gesetzliche Versicherungssumme
    1. Ziffer eins
      für die Tötung oder Verletzung einer Person 3 000 000 Euro,
    2. Ziffer 2
      für die Tötung oder Verletzung mehrerer Personen 6 000 000 Euro,
    3. Ziffer 3
      für Sachschäden insgesamt 6 000 000 Euro,
    4. Ziffer 4
      für bloße Vermögensschäden 30 000 Euro.“

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 9, Absatz 5, entfällt.

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 14 a, erhält die bisherige Bestimmung die Absatzbezeichnung (1).

Novellierungsanordnung 5, Dem Paragraph 14 a, wird folgender Absatz angefügt:

  1. Absatz 2Der Versicherer hat in der Mitteilung dem Versicherungsnehmer den Grund der Erhöhung klar und verständlich zu erläutern. Zudem hat er den Versicherungsnehmer auf dessen Kündigungsrecht hinzuweisen, sofern er die Prämienerhöhung nicht bloß auf die Entwicklung eines von der Bundesanstalt Statistik Austria verlautbarten Verbraucherpreisindex (Paragraph 14 b, Absatz eins,) stützt.“

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 14 b, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz einsIn vertraglichen Prämienanpassungsklauseln kann als Maßstab für Prämienänderungen ein von der Bundesanstalt Statistik Austria verlautbarter Verbraucherpreisindex herangezogen werden. Allgemeine Vorschriften über Vertragsbestimmungen, die eine Änderung des Entgelts vorsehen, bleiben unberührt.“

Novellierungsanordnung 7, Dem Paragraph 37 a, wird folgender Absatz 7, angefügt:

  1. Absatz 7Die Paragraphen 9,, 14a und 14b in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 115 aus 2004, treten mit 1. Oktober 2004 in Kraft. Bestehende Versicherungsverträge sind mit diesem Zeitpunkt an die geänderten Bestimmungen anzupassen. Der Versicherer kann in bestehenden Verträgen als Maßstab für Prämienänderungen den von der Bundesanstalt Statistik Austria verlautbarten Verbraucherpreisindex 2000 heranziehen.“

Artikel 2
Änderung des Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetzes

Das Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 48 aus 1959,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2001,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 2, Absatz eins, erster Satz lautet:

„Der Begriff der Eisenbahn ist im Sinn des Eisenbahngesetzes 1957, BGBl. Nr. 60, in der jeweils geltenden Fassung und des Seilbahngesetzes 2003, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2003,, in der jeweils geltenden Fassung auszulegen.“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 3, Ziffer 2, lautet:

  1. Ziffer 2
    durch das Kraftfahrzeug ohne den Willen des Halters befördert wurde oder“

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer eins, wird der Betrag von 292 000 Euro durch den Betrag von 800 000 Euro ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 2, wird der Betrag von 17 520 Euro durch den Betrag von 48 000 Euro ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 15, Absatz 3, Ziffer eins, wird der Betrag von 876 000 Euro durch den Betrag von 2 400 000 Euro ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 15, Absatz 3, Ziffer 2 und 3 lauten:

  1. Ziffer 2
    für den Halter eines Omnibusses mit nicht mehr als 19 Plätzen (Sitz- und Stehplätzen) außer dem Lenkerplatz sowie für den Halter eines Lastkraftwagens mit mehr als acht, jedoch nicht mehr als 19 Plätzen außer dem Lenkerplatz überdies 2 400 000 Euro bezüglich der beförderten Menschen, für den Halter eines Omnibusses und den Halter eines Lastkraftwagens mit mehr als 19 Plätzen außer dem Lenkerplatz für je weitere angefangene fünf Plätze überdies je 1 200 000 Euro bezüglich der beförderten Menschen;
  2. Ziffer 3
    für den Halter eines Kraftfahrzeugs, mit dem gefährliche Güter gemäß den in Paragraph 2, Ziffer eins, des Gefahrgutbeförderungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 1998,, in der jeweils geltenden Fassung angeführten Vorschriften befördert werden und das gemäß diesen Vorschriften zu kennzeichnen ist, überdies 3 600 000 Euro für Schäden infolge der gefährlichen Beschaffenheit des Gutes.“

Novellierungsanordnung 7, In Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer eins, wird der Betrag von 145 000 Euro durch den Betrag von 400 000 Euro ersetzt.

Novellierungsanordnung 8, Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 2, lautet:

  1. Ziffer 2
    für den Halter eines Kraftfahrzeugs, mit dem gefährliche Güter gemäß den in Paragraph 2, Ziffer eins, des Gefahrgutbeförderungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 1998,, in der jeweils geltenden Fassung angeführten Vorschriften befördert werden und das gemäß diesen Vorschriften zu kennzeichnen ist, überdies mit 3 600 000 Euro für Schäden infolge der gefährlichen Beschaffenheit des Gutes.“

Novellierungsanordnung 9, Dem Paragraph 21, wird folgender Absatz angefügt:

  1. Absatz 3Die Paragraphen 2,, 3, 15, 16 und 22 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 115 aus 2004, treten mit 1. Oktober 2004 in Kraft. Die geänderten Bestimmungen sind auf Unfälle anzuwenden, die sich nach dem 30. September 2004 ereignet haben.“

Novellierungsanordnung 10, Paragraph 22, Absatz 3, Ziffer 3, lautet:

  1. Ziffer 3
    das Atomhaftungsgesetz 1999, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 170 aus 1998,,“.

Artikel 3
Änderung des Reichshaftpflichtgesetzes

Das Gesetz betreffend die Verbindlichkeit zum Schadenersatz für die bei dem Betriebe von Eisenbahnen, Bergwerken usw. herbeigeführten Tötungen und Körperverletzungen vom 7. Juni 1871, dRGBl. S 207, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2001,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 7 a, wird der Betrag von 17 520 Euro durch den Betrag von 48 000 Euro ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 7 b, Absatz eins und 2 werden die Beträge von 145 000 Euro jeweils durch die Beträge von 400 000 Euro ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, Nach dem Paragraph 9 b, wird folgender Paragraph 9 c, angefügt:

„§ 9c.

Die Paragraphen 7 a und 7b in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 115 aus 2004, treten mit 1. Oktober 2004 in Kraft. Die geänderten Bestimmungen sind auf Schadensereignisse anzuwenden, die sich nach dem 30. September 2004 ereignet haben.“

Artikel 4
Änderung des Rohrleitungsgesetzes

Das Rohrleitungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 411 aus 1975,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 151 aus 2001,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins, werden der Betrag von 292 000 Euro durch den Betrag von 800 000 Euro und der Betrag von 17 520 Euro durch den Betrag von 48 000 Euro ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 43, Absatz 5, entfällt.

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 44, wird folgender Absatz eins b, eingefügt:

  1. Absatz eins bDie Paragraphen 11 und 43 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 115 aus 2004, treten mit 1. Oktober 2004 in Kraft. Die geänderten Bestimmungen des Paragraph 11, sind nur auf Schadenereignisse anzuwenden, die sich nach dem 30. September 2004 ereignet haben. Bestehende Versicherungsverträge sind mit diesem Zeitpunkt an die geänderten Bestimmungen anzupassen.“

Artikel 5
Änderung des Gaswirtschaftsgesetzes

Das Gaswirtschaftsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 121 aus 2000,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 148 aus 2002,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 35, Absatz eins, Ziffer eins, werden der Betrag von 292 000 durch den Betrag von 800 000 und der Betrag von 17 520 durch den Betrag von 48 000 ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph 78, wird folgender Absatz angefügt:

  1. Absatz 5Paragraph 35, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 115 aus 2004, tritt mit 1. Oktober 2004 in Kraft. Die geänderten Bestimmungen sind nur auf Schadenereignisse anzuwenden, die sich nach dem 30. September 2004 ereignet haben. Bestehende Versicherungsverträge sind mit diesem Zeitpunkt an die geänderten Bestimmungen anzupassen.“

Fischer

Schüssel