114. Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über das Unterrichtspraktikum geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Bundesgesetz über das Unterrichtspraktikum, BGBl. Nr. 145/1988, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 130/2003, wird wie folgt geändert:Das Bundesgesetz über das Unterrichtspraktikum, Bundesgesetzblatt Nr. 145 aus 1988,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 2003,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 1 Abs. 1 lautet:Paragraph eins, Absatz eins, lautet:
„Absatz eins,(1) Das Unterrichtspraktikum soll Absolventen von Lehramts- bzw. Diplomstudien auf Grund des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen, BGBl. Nr. 326/1971, des Bundesgesetzes über katholisch-theologische Studienrichtungen, BGBl. Nr. 293/1969, des Bundesgesetzes über die Studienrichtung Evangelische Theologie, BGBl. Nr. 57/1981, des Universitäts-Studiengesetzes, BGBl. I Nr. 48/1997, oder des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, in das praktische Lehramt an mittleren und höheren Schulen einführen und ihnen Gelegenheit geben, ihre Eignung für den Lehrberuf zu erweisen.“(1) Das Unterrichtspraktikum soll Absolventen von Lehramts- bzw. Diplomstudien auf Grund des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen, Bundesgesetzblatt Nr. 326 aus 1971,, des Bundesgesetzes über katholisch-theologische Studienrichtungen, Bundesgesetzblatt Nr. 293 aus 1969,, des Bundesgesetzes über die Studienrichtung Evangelische Theologie, Bundesgesetzblatt Nr. 57 aus 1981,, des Universitäts-Studiengesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,, oder des Universitätsgesetzes 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,, in das praktische Lehramt an mittleren und höheren Schulen einführen und ihnen Gelegenheit geben, ihre Eignung für den Lehrberuf zu erweisen.“
2.Novellierungsanordnung 2, § 3 Abs. 4 Z 1 lautet:Paragraph 3, Absatz 4, Ziffer eins, lautet:
eine den Unterrichtsgegenständen entsprechende Hochschulbildung (Lehramt) durch den Erwerb eines Diplomgrades in zwei Unterrichtsfächern gemäß § 87 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, oder gemäß § 66 Abs. 1 des Universitäts-Studiengesetzes, BGBl. I Nr. 48/1997, oder durch den Erwerb eines Lehramtes gemäß § 35 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes, BGBl. Nr. 177/1966, wobei es sich um den Abschluss eines erstmaligen Lehramts- bzw. Diplomstudiums handeln muss; vom Erfordernis des Diplomgrades in zwei Unterrichtsfächern ist abzusehen, sofern im Bundesgesetz über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen, BGBl. Nr. 326/1971, im Bundesgesetz über katholisch-theologische Studienrichtungen, BGBl. Nr. 293/1969, oder im Universitäts-Studiengesetz, BGBl. I Nr. 48/1997, eine Ausbildungspflicht in zwei Unterrichtsfächern nicht vorgesehen war,“eine den Unterrichtsgegenständen entsprechende Hochschulbildung (Lehramt) durch den Erwerb eines Diplomgrades in zwei Unterrichtsfächern gemäß Paragraph 87, Absatz eins, des Universitätsgesetzes 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,, oder gemäß Paragraph 66, Absatz eins, des Universitäts-Studiengesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,, oder durch den Erwerb eines Lehramtes gemäß Paragraph 35, des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 177 aus 1966,, wobei es sich um den Abschluss eines erstmaligen Lehramts- bzw. Diplomstudiums handeln muss; vom Erfordernis des Diplomgrades in zwei Unterrichtsfächern ist abzusehen, sofern im Bundesgesetz über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen, Bundesgesetzblatt Nr. 326 aus 1971,, im Bundesgesetz über katholisch-theologische Studienrichtungen, Bundesgesetzblatt Nr. 293 aus 1969,, oder im Universitäts-Studiengesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,, eine Ausbildungspflicht in zwei Unterrichtsfächern nicht vorgesehen war,“
3.Novellierungsanordnung 3, In § 3 Abs. 4 Z 4 wird die Zahl „39“ durch die Zahl „45“ ersetzt.In Paragraph 3, Absatz 4, Ziffer 4, wird die Zahl „39“ durch die Zahl „45“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, In § 3 Abs. 5 und in § 7 Abs. 1 wird der Begriff „Lehramtsstudium“ jeweils durch den Begriff „Lehramts- bzw. Diplomstudium“ ersetzt.In Paragraph 3, Absatz 5 und in Paragraph 7, Absatz eins, wird der Begriff „Lehramtsstudium“ jeweils durch den Begriff „Lehramts- bzw. Diplomstudium“ ersetzt.
5.Novellierungsanordnung 5, In § 3 Abs. 9 wird die Wortfolge „Bundesminister für Unterricht und Kunst“ durch die Wortfolge „Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur“ ersetzt.In Paragraph 3, Absatz 9, wird die Wortfolge „Bundesminister für Unterricht und Kunst“ durch die Wortfolge „Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur“ ersetzt.
6.Novellierungsanordnung 6, In § 23 Abs. 3 Z 1 wird die Zitierung „§ 3 Abs. 7“ durch die Zitierung „§ 3 Abs. 8“ ersetzt.In Paragraph 23, Absatz 3, Ziffer eins, wird die Zitierung „§ 3 Absatz 7, durch die Zitierung „§ 3 Absatz 8, ersetzt.
7.Novellierungsanordnung 7, In § 28 Abs. 1 wird der Begriff „Lehramtsstudien“ durch den Begriff „Lehramts- bzw. Diplomstudien“ ersetzt.In Paragraph 28, Absatz eins, wird der Begriff „Lehramtsstudien“ durch den Begriff „Lehramts- bzw. Diplomstudien“ ersetzt.
8.Novellierungsanordnung 8, In § 30 wird folgender Abs. 9 angefügt:In Paragraph 30, wird folgender Absatz 9, angefügt:
„Absatz 9,(9) § 1 Abs. 1, § 3 Abs. 4 Z 1 und 4, Abs. 5 und 9, § 7 Abs. 1, § 23 Abs. 3 Z 1 und § 28 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 114/2004 treten mit 1. September 2004 in Kraft.“(9) Paragraph eins, Absatz eins,, Paragraph 3, Absatz 4, Ziffer eins und 4, Absatz 5 und 9, Paragraph 7, Absatz eins,, Paragraph 23, Absatz 3, Ziffer eins und Paragraph 28, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 114 aus 2004, treten mit 1. September 2004 in Kraft.“
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