BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2004

Ausgegeben am 10. August 2004

Teil römisch eins

111. Bundesgesetz:

Änderung des Akademien-Studiengesetzes 1999

Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 22 IA 413/A Ausschussbericht 573 Sitzung 73. Bundesrat:, Ausschussbericht 7104 Sitzung 712.)

111. Bundesgesetz, mit dem das Akademien-Studiengesetz 1999 geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Akademien-Studiengesetz 1999 (AStG), Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 94, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Dem Paragraph 35, wird nach Absatz 2, folgender Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3,(3) Paragraph 36 a, samt Überschrift dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2004, tritt mit Ablauf des Tages seiner Freigabe zur Abfrage unter der Internet-Adresse www.ris.bka.gv.at in Kraft.“

Novellierungsanordnung 2, Nach Paragraph 36, wird folgender Paragraph 36 a, samt Überschrift eingefügt:

„Verleihung des Diplomgrades

Paragraph 36 a,

Auf Antrag ist Personen, die eine insgesamt sechssemestrige Lehramtsausbildung oder eine vergleichbare Qualifikation nach den vor dem In-Kraft-Treten der Studienpläne geltenden Lehr(Studien)planbestimmungen erfolgreich absolviert bzw. erlangt haben, der Diplomgrad „Diplompädagoge“ bzw. „Diplompädagogin“ (Dipl.-Päd.) mit einem auf das Lehramt/die Lehrämter hinweisenden Zusatz zu verleihen. Der Antrag ist an einer Akademie zu stellen, an der das dem Lehramt entsprechende Diplomstudium geführt wird. Der zuständige Bundesminister hat durch Verordnung die näheren Bestimmungen über das Verfahren zur Verleihung des Diplomgrades festzulegen; dabei ist vorzusehen, dass über Anträge innerhalb von drei Monaten zu entscheiden ist.“

Fischer

Schüssel