103. Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Abgeltung von bestimmten Unterrichts- und Erziehungstätigkeiten an Schulen im Bereich des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur und des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Bundesgesetz über die Abgeltung von bestimmten Unterrichts- und Erziehungstätigkeiten an Schulen im Bereich des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur und des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, BGBl. Nr. 656/1987, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 10/2002, wird wie folgt geändert:Das Bundesgesetz über die Abgeltung von bestimmten Unterrichts- und Erziehungstätigkeiten an Schulen im Bereich des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur und des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, Bundesgesetzblatt Nr. 656 aus 1987,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2002,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Nach § 1 wird folgender § 1a eingefügt:Nach Paragraph eins, wird folgender Paragraph eins a, eingefügt:
„
§ 1a.Paragraph eins a,
(1)Absatz eins,Werden
an Schulen für Berufstätige nach § 4 Ziffer 4 des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, BGBl. I Nr. 33/1997,an Schulen für Berufstätige nach Paragraph 4, Ziffer 4 des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 1997,,
an Akademien nach § 7 Abs. 5 des Akademien-Studiengesetzes, BGBl. I Nr. 94/1999, oderan Akademien nach Paragraph 7, Absatz 5, des Akademien-Studiengesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 94 aus 1999,, oder
in der Ausschreibung einer Fortbildungsveranstaltung an den Pädagogischen Instituten
Formen des Fernunterrichtes oder des Fernstudiums einbezogen, sind die im Lehr- oder Studienplan oder die in der Ausschreibung von Lehrveranstaltungen festgelegten Zeiträume der Individualphase des Fernunterrichts bzw. Fernstudiums (Abs. 2 letzter Satz) für Lehrbeauftragte im vollen Ausmaß gemäß § 1 Abs. 4 Z 1 bis 3 zu vergüten.Formen des Fernunterrichtes oder des Fernstudiums einbezogen, sind die im Lehr- oder Studienplan oder die in der Ausschreibung von Lehrveranstaltungen festgelegten Zeiträume der Individualphase des Fernunterrichts bzw. Fernstudiums (Absatz 2, letzter Satz) für Lehrbeauftragte im vollen Ausmaß gemäß Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer eins bis 3 zu vergüten.
(2)Absatz 2,Fernunterricht oder Fernstudium im Sinne dieses Gesetzes liegt vor, wenn die Ausbildung nach einem feststehenden Curriculum, einem Aus- und Weiterbildungsplan (oder die Fortbildung auf Grund einer Ausschreibung), in einer Sozial- und in einer Individualphase so durchgeführt wird, dass die für diesen Bildungsgang erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten erworben werden können. Dabei darf die Anzahl der Unterrichtseinheiten der Individualphase jene der Sozialphase nicht übertreffen. Die Individualphase hat grundsätzlich der selbständigen Erarbeitung und Vertiefung des Lehrstoffes anhand der dafür vom Lehrbeauftragten bereitzustellenden Materialien in Form des Selbststudiums zu dienen, wobei die Studierenden auch während der Individualphase nachweislich fachlich vom Lehrbeauftragten zu betreuen sind und eine interaktive Kommunikation zu ermöglichen ist. In hiefür geeigneten Fällen kann die Individualphase auch zur Vorbereitung der Sozialphase dienen.
(3)Absatz 3,Durch die Vergütung nach Abs. 1 sind sämtliche für den Fernunterricht bzw. das Fernstudium notwendigen Aufwendungen des Lehrbeauftragten in zeitlicher und sonstiger Hinsicht (Erstellung bzw. Bereitstellung von Materialien für den Fernunterricht bzw. das Fernstudium) abgegolten.“Durch die Vergütung nach Absatz eins, sind sämtliche für den Fernunterricht bzw. das Fernstudium notwendigen Aufwendungen des Lehrbeauftragten in zeitlicher und sonstiger Hinsicht (Erstellung bzw. Bereitstellung von Materialien für den Fernunterricht bzw. das Fernstudium) abgegolten.“
2.Novellierungsanordnung 2, Im § 4 wird nach Abs. 7 folgender Abs. 8 angefügt:Im Paragraph 4, wird nach Absatz 7, folgender Absatz 8, angefügt:
„Absatz 8,(8) § 1a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 103/2004 tritt mit 1. September 2004 in Kraft.“(8) Paragraph eins a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2004, tritt mit 1. September 2004 in Kraft.“
Fischer
Schüssel