BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2004

Ausgegeben am 27. Februar 2004

Teil römisch zwei

96. Kundmachung:

Aufhebung des Altlastenatlasses durch den Verfassungsgerichtshof

96. Kundmachung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Aufhebung des Altlastenatlasses durch den Verfassungsgerichtshof

Gemäß Artikel 139, Absatz 5, B-VG wird kundgemacht:

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 4. Dezember 2003, G 6/03, V 6/03, zu Recht erkannt:

  1. Ziffer eins
    Der Altlastenatlas, geführt von der Umweltbundesamt GmbH, kundgemacht durch Gewährung der öffentlichen Einsicht beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und beim Amt der jeweiligen Landesregierung, wird als gesetzwidrig aufgehoben.
  2. Ziffer 2
    Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 30. Juni 2004 in Kraft.

Pröll