BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2004

Ausgegeben am 18. Februar 2004

Teil II

88. Verordnung:

Nahrungsergänzungsmittelverordnung – NEMV

[CELEX-NR.: 32002L0046]

88. Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen über Nahrungsergänzungsmittel (Nahrungsergänzungsmittelverordnung - NEMV)

Aufgrund der §§ 3, 10 Abs. 1, 18 und 19 Abs. 1 des Lebensmittelgesetzes 1975, BGBl. Nr. 86, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 69/2003, wird - hinsichtlich der §§ 3 und 5 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit - verordnet:

§ 1.

  1. Absatz einsGegenstand dieser Verordnung sind Nahrungsergänzungsmittel. Diese dürfen nur verpackt an den Letztverbraucher abgegeben werden.
  2. Absatz 2Im Sinne dieser Verordnung gelten Vitamine und Mineralstoffe als Nährstoffe.

§ 2.

  1. Absatz einsEs ist - vorbehaltlich des Abs. 4 - verboten, andere als die in Anlage 1 angeführten Vitamine und Mineralstoffe in den in Anlage 2 angeführten Formen für die Herstellung von Nahrungsergänzungsmitteln zu verwenden.
  2. Absatz 2Für die in Anlage 2 angeführten Formen von Vitaminen und Mineralstoffen, die für die Herstellung von Nahrungsergänzungsmitteln verwendet werden dürfen, gelten die
    1. Ziffer eins
      in der Verordnung über andere Zusatzstoffe als Farbstoffe und Süßungsmittel (ZuV), BGBl. II Nr. 383/1998, in der jeweils geltenden Fassung, und
    2. Ziffer 2
      in der Verordnung über den Zusatz von Farbstoffen zu Lebensmitteln und Verzehrprodukten (Farbstoffverordnung), Bundesgesetzblatt Nr. 541 aus 1996,, in der jeweils geltenden Fassung,
    angeführten Reinheitskriterien.
  3. Absatz 3Für jene Stoffe der Anlage 2, für die keine Reinheitskriterien festgelegt worden sind, gelten - bis zum Erlass solcher Spezifikationen - die allgemein anerkannten Reinheitskriterien, die von internationalen Gremien empfohlen werden.
  4. Absatz 4Die Verwendung von nicht in Anlage 1 angeführten Vitaminen und Mineralstoffen oder von Vitaminen und Mineralstoffen in anderen als in den in Anlage 2 angeführten Formen ist bis zum 31. Dezember 2009 zulässig, vorausgesetzt, dass
    1. Ziffer eins
      der betreffende Stoff oder der Stoff in der betreffenden Form in einem oder mehreren Nahrungsergänzungsmitteln verwendet wurde, die vor dem 12. Juli 2002 in Österreich rechtmäßig in Verkehr waren,
    2. Ziffer 2
      der Hersteller oder Vertreiber dem Bundesministerium für Gesundheit und Frauen bis zum 12. April 2005 ein Dossier für den betreffenden Stoff oder den Stoff in der betreffenden Form vorlegt, das bis zum 12. Juli 2005 an die Europäische Kommission weiterzuleiten ist, und
    3. Ziffer 3
      sich die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit auf der Grundlage dieser Dossiers nicht dagegen ausspricht, dass der betreffende Stoff oder der Stoff in der betreffenden Form bei der Herstellung von Nahrungsergänzungsmitteln verwendet wird.

§ 3.

  1. Absatz einsFür Nahrungsergänzungsmittel ist die Bezeichnung „Nahrungsergänzungsmittel“ Sachbezeichnung gemäß der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung 1993 - LMKV, BGBl. Nr. 72, in der jeweils geltenden Fassung.
  2. Absatz 2Unbeschadet der Bestimmungen der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung 1993 - LMKV muss die Kennzeichnung zwingend die folgenden Angaben enthalten:
    1. Ziffer eins
      die Namen der Kategorien von Nährstoffen oder sonstigen Stoffen, die für das Erzeugnis kennzeichnend sind, oder eine Angabe zur Beschaffenheit dieser Nährstoffe oder sonstigen Stoffe,
    2. Ziffer 2
      die empfohlene tägliche Verzehrsmenge in Portionen des Erzeugnisses,
    3. Ziffer 3
      einen Warnhinweis, die angegebene empfohlene Tagesdosis nicht zu überschreiten,
    4. Ziffer 4
      einen Hinweis darauf, dass Nahrungsergänzungsmittel nicht als Ersatz für eine abwechslungsreiche Ernährung verwendet werden dürfen,
    5. Ziffer 5
      einen Hinweis darauf, dass die Erzeugnisse außerhalb der Reichweite von kleinen Kindern zu lagern sind.

§ 4.

Die Kennzeichnung und Aufmachung von Nahrungsergänzungsmitteln und die Werbung dafür dürfen keinen Hinweis enthalten, mit dem behauptet oder der Eindruck erweckt wird, dass bei einer ausgewogenen, abwechslungsreichen Ernährung im Allgemeinen die Zufuhr angemessener Nährstoffmengen nicht möglich ist.

§ 5.

  1. Absatz einsDie Menge der Nährstoffe oder sonstigen Stoffe mit ernährungsspezifischer oder physiologischer Wirkung, die in dem Erzeugnis enthalten ist, ist in numerischer Form auf dem Etikett anzugeben. Für Vitamine und Mineralstoffe sind die in Anlage 1 angegebenen Einheiten zu verwenden.
  2. Absatz 2Die Mengenangabe der Nährstoffe oder sonstigen Stoffe hat pro empfohlener Tagesdosis des Erzeugnisses, die auf dem Etikett angegeben ist, zu erfolgen.
  3. Absatz 3Vitamine und Mineralstoffe, die in der Anlage der Verordnung über die Nährwertkennzeichnung von Lebensmitteln (NWKV), Bundesgesetzblatt Nr. 896 aus 1995,, in der jeweils geltenden Fassung, genannt sind, sind auch als Prozentsatz der darin angeführten Referenzwerte anzugeben.
  4. Absatz 4Die in Abs. 1 und 2 genannten angegebenen Werte sind Durchschnittswerte, die auf der Analyse des Erzeugnisses durch den Hersteller beruhen.
  5. Absatz 5Der in Abs. 3 genannte Prozentsatz der Referenzwerte für Vitamine und Mineralstoffe kann auch in grafischer Form angegeben werden.

§ 6.

Nahrungsergänzungsmittel, die nicht dieser Verordnung, jedoch den bisher geltenden Bestimmungen entsprechen, dürfen bis 31. Juli 2005 in Verkehr gebracht werden.

§ 7.

Durch diese Verordnung wird die Richtlinie 2002/46/EG, ABl. Nr. L 183 vom 12. Juli 2002, in österreichisches Recht umgesetzt.

Rauch-Kallat