82. Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur, mit der die Zeugnisformularverordnung geändert wird
Auf Grund des § 22 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 56/2003, wird verordnet:Auf Grund des Paragraph 22, des Schulunterrichtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 472 aus 1986,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2003,, wird verordnet:
Die Zeugnisformularverordnung, BGBl. Nr. 415/1989, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 187/2002, wird wie folgt geändert:Die Zeugnisformularverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 415 aus 1989,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 187 aus 2002,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im § 3 Abs. 1 wird nach Z 22 folgende Z 22a eingefügt:Im Paragraph 3, Absatz eins, wird nach Ziffer 22, folgende Ziffer 22 a, eingefügt:
wenn ein Schüler an einer Berufsschule im Rahmen einer integrativen Berufsausbildung gemäß § 8b Abs. 1 bzw. Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 79/2003, unterrichtet wurde:wenn ein Schüler an einer Berufsschule im Rahmen einer integrativen Berufsausbildung gemäß Paragraph 8 b, Absatz eins, bzw. Absatz 2, des Berufsausbildungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 79 aus 2003,, unterrichtet wurde:
„Er/Sie wurde im Rahmen der integrativen Berufsausbildung gemäß § 8b Abs. 1 bzw. Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 79/2003, unter Anwendung des § 3a der Verordnung über die Lehrpläne für Berufsschulen, BGBl. Nr. 430/1976, in der jeweils geltenden Fassung, unterrichtet.““
„Er/Sie wurde im Rahmen der integrativen Berufsausbildung gemäß Paragraph 8 b, Absatz eins, bzw. Absatz 2, des Berufsausbildungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 79 aus 2003,, unter Anwendung des Paragraph 3 a, der Verordnung über die Lehrpläne für Berufsschulen, Bundesgesetzblatt Nr. 430 aus 1976,, in der jeweils geltenden Fassung, unterrichtet.““
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 3 wird folgender Abs. 9 angefügt:Dem Paragraph 3, wird folgender Absatz 9, angefügt:
„Absatz 9,(9) Im Falle schulautonomer Schwerpunktsetzung an der Oberstufe der allgemein bildenden höheren Schulen ist im Zeugnisformular in der die Schulart (Schulform) betreffenden Zeile die Bezeichnung des gewählten Schwerpunktes entsprechend der Verordnung über die Lehrpläne der allgemein bildenden höheren Schulen, BGBl. Nr. 88/1985, in der jeweils geltenden Fassung, als Klammerausdruck anzuführen.“(9) Im Falle schulautonomer Schwerpunktsetzung an der Oberstufe der allgemein bildenden höheren Schulen ist im Zeugnisformular in der die Schulart (Schulform) betreffenden Zeile die Bezeichnung des gewählten Schwerpunktes entsprechend der Verordnung über die Lehrpläne der allgemein bildenden höheren Schulen, Bundesgesetzblatt Nr. 88 aus 1985,, in der jeweils geltenden Fassung, als Klammerausdruck anzuführen.“
3.Novellierungsanordnung 3, Dem § 12 wird folgender Abs. 9 angefügt:Dem Paragraph 12, wird folgender Absatz 9, angefügt:
„Absatz 9,(9) § 3 Abs. 1 Z 22a und § 3 Abs. 9 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 82/2004 treten mit Ablauf des Tages der Freigabe zur Abfrage in Kraft.“(9) Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 22 a und Paragraph 3, Absatz 9, dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 82 aus 2004, treten mit Ablauf des Tages der Freigabe zur Abfrage in Kraft.“
Gehrer