BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2004

Ausgegeben am 13. Februar 2004

Teil römisch zwei

79. Verordnung:

Derivate-Risikoberechnungs- und Meldeverordnung

79. Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde über die Risikoberechnung und Meldung von Derivaten (Derivate-Risikoberechnungs- und Meldeverordnung)

Auf Grund des Paragraph 21, Absatz 2, und 3 des Investmentfondsgesetzes – InvFG 1993, BGBl. Nr. 532, Artikel römisch zwei,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2003,, wird verordnet:

Paragraph eins,

Die Kapitalanlagegesellschaften haben der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) nach den Vorschriften dieser Verordnung quartalsweise schriftliche Meldungen mit den Stichtagen 31. März, 30. Juni, 30. September und 31. Dezember zu erstatten; diese sind der FMA innerhalb eines Monats zu übermitteln.

Paragraph 2,

Die Meldungen haben für jeden von der Kapitalanlagegesellschaft verwalteten Kapitalanlagefonds für die im Fondsvermögen befindlichen Derivate zu enthalten:

  1. Ziffer eins
    Angaben betreffend die einfachen Derivate gemäß der Gliederung in Anlage 1;
  2. Ziffer 2
    Angaben betreffend die komplexen Derivate sowie die „Sonstigen im Fondsvermögen befindlichen Derivate“ gemäß der Gliederung in Anlage 2;
  3. Ziffer 3
    Angaben betreffend die mit den jeweiligen Basiswerten verbundenen allgemeinen Risiken;
  4. Ziffer 4
    Angaben betreffend die in den Fondsbestimmungen vorgesehenen besonderen Anlagegrenzen alternativ in Anlage 1 oder in Anlage 2;
  5. Ziffer 5
    Angaben betreffend das Gesamtrisiko als Prozentsatz des Nettovermögens des Kapitalanlagefonds unter Anführung des Fondsnamens und der Wertpapierkennnummer(n) in der Form einer Gesamtaufstellung der Kapitalanlagegesellschaft.
Befinden sich zum Stichtag keine Derivate im Fondsvermögen, so ist eine Leermeldung zu erstatten.

Paragraph 3,

Zur Berechnung des mit den Derivaten verbundenen Risikos ist der Commitment Approach heranzuziehen, wobei die nicht in Anlage 1 angeführten Derivate zusätzlich mit dem Value-at-Risk-Approach (VaR-Approach) zu bewerten sind; die in Anlage 1 angeführten Derivate können zusätzlich mit dem VaR-Approach bewertet werden. Bei Verwendung des VaR-Approach sind die über Paragraph 5, hinausgehenden angewendeten Parameter anzuführen und der Ansatz detailliert schriftlich zu erläutern.

Paragraph 4,

Unter Commitment Approach wird die Umrechnung der Derivativpositionen in die jeweiligen Basiswerte verstanden. Derivate, deren Einsatz eine risikoreduzierende Wirkung hat, können jeweils mit den Kassapositionen und den Derivaten, deren Einsatz eine risikoerhöhende Wirkung hat, sowohl zur Ermittlung des Gesamtrisikos des Fonds gemäß Paragraph 21, Absatz 3, InvFG 1993 als auch für die Ermittlung der Emittentengrenzen gemäß Paragraph 20, InvFG 1993 gegeneinander aufgerechnet werden. Die Umrechnung von Optionen in das jeweilige Wertpapieräquivalent hat unter Heranziehung des entsprechenden Optionsdeltas zu erfolgen. Futures, Swaps sowie Devisentermingeschäfte sind mit dem Marktpreis zu bewerten. Bei der Berechnung des Gesamtrisikos von OTC-Derivaten ist zu berücksichtigen, dass das Ausfallsrisiko gemäß Paragraph 21, Absatz 4, InvFG 1993 bei OTC-Derivaten mit dem maximalen Verlustrisiko zu bemessen ist und dass Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber derselben Gegenpartei aufgerechnet werden können, wenn rechtsverbindliche Aufrechnungsvereinbarungen zwischen den Vertragspartnern vereinbart worden sind. Das maximale Verlustrisiko ist mit der Marktpreismethode zu bewerten.

Paragraph 5,

Für den VaR-Approach, der den maximal möglichen Verlust innerhalb eines bestimmten Zeithorizontes bei vorgegebenem Konfidenzintervall ermittelt, sind folgende Parameter heranzuziehen:

  1. Ziffer eins
    Konfidenzintervall von 99 vH;
  2. Ziffer 2
    Halteperiode von bis zu 30 Tagen;
  3. Ziffer 3
    der historische Beobachtungszeitraum, der bei Berechnung der Volatilitäten zugrunde gelegt wird, darf maximal ein Jahr betragen.

Paragraph 6,

Diese Verordnung tritt mit 14. Februar 2004 in Kraft. Eine Meldung im Sinne dieser Verordnung ist erstmals mit Stichtag 31. Dezember 2004 zu erstatten.

Grünbichler Pribil