77. Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie, mit der nähere Bestimmungen über Brieffachanlagen erlassen werden (Brieffachanlagenverordnung)
Gemäß § 14 Abs. 6 des Postgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 18/1998 idF BGBl. I Nr. 72/2003, wird verordnet:Gemäß Paragraph 14, Absatz 6, des Postgesetzes 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 18 aus 1998, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2003,, wird verordnet:
Anforderungen an Brieffachanlagen
§ 1Paragraph eins
. Brieffachanlagen, welche der ÖNORM EN 13724 entsprechen, erfüllen die Anforderungen gemäß § 14 Abs. 3 des Postgesetzes 1997.
. Brieffachanlagen, welche der ÖNORM EN 13724 entsprechen, erfüllen die Anforderungen gemäß Paragraph 14, Absatz 3, des Postgesetzes 1997.
Anbringung der Brieffachanlagen
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Die Anforderungen gemäß § 14 Abs. 1 des Postgesetzes 1997 über die Anbringungen der Brieffachanlagen gelten jedenfalls bei der Neuerrichtung eines Gebäudes.Die Anforderungen gemäß Paragraph 14, Absatz eins, des Postgesetzes 1997 über die Anbringungen der Brieffachanlagen gelten jedenfalls bei der Neuerrichtung eines Gebäudes.
(2)Absatz 2,Beim Austausch und bei der Umrüstung einer bestehenden Hausbrieffachanlage wird angenommen, dass der Ort der Anbringung der bestehenden Hausbrieffachanlage die Anforderungen gemäß § 14 Abs. 1 des Postgesetzes 1997 erfüllt.Beim Austausch und bei der Umrüstung einer bestehenden Hausbrieffachanlage wird angenommen, dass der Ort der Anbringung der bestehenden Hausbrieffachanlage die Anforderungen gemäß Paragraph 14, Absatz eins, des Postgesetzes 1997 erfüllt.
Gorbach