BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2004

Ausgegeben am 13. Februar 2004

Teil II

77. Verordnung:

Brieffachanlagenverordnung

77. Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie, mit der nähere Bestimmungen über Brieffachanlagen erlassen werden (Brieffachanlagenverordnung)

Gemäß § 14 Abs. 6 des Postgesetzes 1997, BGBl. römisch eins Nr. 18/1998 in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 72/2003, wird verordnet:

Anforderungen an Brieffachanlagen

§ 1

. Brieffachanlagen, welche der ÖNORM EN 13724 entsprechen, erfüllen die Anforderungen gemäß § 14 Abs. 3 des Postgesetzes 1997.

Anbringung der Brieffachanlagen

§ 2.

  1. Absatz einsDie Anforderungen gemäß § 14 Abs. 1 des Postgesetzes 1997 über die Anbringungen der Brieffachanlagen gelten jedenfalls bei der Neuerrichtung eines Gebäudes.
  2. Absatz 2Beim Austausch und bei der Umrüstung einer bestehenden Hausbrieffachanlage wird angenommen, dass der Ort der Anbringung der bestehenden Hausbrieffachanlage die Anforderungen gemäß § 14 Abs. 1 des Postgesetzes 1997 erfüllt.

Gorbach