76. Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur, mit der die Verordnung über die abschließenden Prüfungen in den berufsbildenden mittleren und höheren Schulen geändert wird
Auf Grund
der §§ 34 bis 41 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 56/2003, sowieder Paragraphen 34 bis 41 des Schulunterrichtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 472 aus 1986,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2003,, sowie
der §§ 33 bis 41 des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, BGBl. I Nr. 33/1997, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 99/1999,der Paragraphen 33 bis 41 des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 1997,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 1999,,
wird verordnet:
Die Verordnung des Bundesministers für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten über die abschließenden Prüfungen in den berufsbildenden mittleren und höheren Schulen (Prüfungsordnung BMHS), BGBl. II Nr. 70/2000, wird wie folgt geändert:Die Verordnung des Bundesministers für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten über die abschließenden Prüfungen in den berufsbildenden mittleren und höheren Schulen (Prüfungsordnung BMHS), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 70 aus 2000,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 14 Abs. 1 Z 1 lautet:Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer eins, lautet:
eine fünfstündige schriftliche, graphische und/oder praktische Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Projektbezogene Facharbeit“ oder“
2.Novellierungsanordnung 2, § 37 Abs. 1 Z 3 lautet:Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 3, lautet:
eine sechsstündige schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Betriebswirtschaftliche Diplomarbeit“ als fächerübergreifende Projektarbeit sowie“
3.Novellierungsanordnung 3, § 39 Abs. 1 Z 2 lautet:Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer 2, lautet:
eine sechsstündige schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Betriebswirtschaftliche Diplomarbeit“ als fächerübergreifende Projektarbeit.“
4.Novellierungsanordnung 4, In § 54 erhält der bisherige Text die Absatzbezeichnung „(1)“ und folgender Abs. 2 wird angefügt:In Paragraph 54, erhält der bisherige Text die Absatzbezeichnung „(1)“ und folgender Absatz 2, wird angefügt:
„Absatz 2,(2) § 14 Abs. 1 Z 1, § 37 Abs. 1 Z 3, § 39 Abs. 1 Z 2, § 56 sowie die Ziffern 8.1 und 8.2 der Anlage (Höhere land- und forstwirtschaftliche Lehranstalten: Fachliche Prüfungsgebiete, in denen mündliche Teilprüfungen stattfinden, gemäß § 53) dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 76/2004 treten mit Ablauf des Tages der Freigabe zur Abfrage in Kraft und sind auf abschließende Prüfungen ab dem Haupttermin 2004 anzuwenden.“(2) Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 3,, Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer 2,, Paragraph 56, sowie die Ziffern 8.1 und 8.2 der Anlage (Höhere land- und forstwirtschaftliche Lehranstalten: Fachliche Prüfungsgebiete, in denen mündliche Teilprüfungen stattfinden, gemäß Paragraph 53,) dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 76 aus 2004, treten mit Ablauf des Tages der Freigabe zur Abfrage in Kraft und sind auf abschließende Prüfungen ab dem Haupttermin 2004 anzuwenden.“
5.Novellierungsanordnung 5, In § 56 erhält der bisherige Text die Absatzbezeichnung „(1)“ und folgender Abs. 2 wird angefügt:In Paragraph 56, erhält der bisherige Text die Absatzbezeichnung „(1)“ und folgender Absatz 2, wird angefügt:
„Absatz 2,(2) Für jene Schüler, die ihre Ausbildung nach dem Lehrplan der Fachrichtung „Höhere Lehranstalt für Land- und Ernährungswirtschaft“, Anlage 1.8 der Verordnung BGBl. Nr. 491/1988, in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 499/1996 und BGBl. II Nr. 283/2003, erfolgreich abgeschlossen haben, gelangen bei den mündlichen Teilprüfungen gemäß § 53 Abs. 1 Z 2 im Rahmen der Reife- und Diplomprüfung die in Ziffer 8.2 der Anlage genannten fachlichen Prüfungsgebiete zur Anwendung.“(2) Für jene Schüler, die ihre Ausbildung nach dem Lehrplan der Fachrichtung „Höhere Lehranstalt für Land- und Ernährungswirtschaft“, Anlage 1.8 der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 491 aus 1988,, in der Fassung der Verordnungen Bundesgesetzblatt Nr. 499 aus 1996, und Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 283 aus 2003,, erfolgreich abgeschlossen haben, gelangen bei den mündlichen Teilprüfungen gemäß Paragraph 53, Absatz eins, Ziffer 2, im Rahmen der Reife- und Diplomprüfung die in Ziffer 8.2 der Anlage genannten fachlichen Prüfungsgebiete zur Anwendung.“
6.Novellierungsanordnung 6, In der Anlage wird die Ziffer 8 durch folgende Ziffern 8.1 und 8.2 ersetzt:
Höhere Lehranstalt für Land- und Ernährungswirtschaft:
„Betriebswirtschaftslehre und Rechnungswesen“,
„Ernährung und Lebensmitteltechnologie“,
„Garten- und Pflanzenbau“ oder „Tierhaltung und Tierzüchtung“ (Wahlgebiet).
Höhere Lehranstalt für Land- und Ernährungswirtschaft – vierjährige Sonderform:
„Betriebswirtschaftslehre und Rechnungswesen“,
„Ernährungslehre“ oder „Hauswirtschaft und Wohnlehre“ (Wahlgebiet),
„Planzenbau“ oder „Gartenbau“ oder „Tierhaltung und Tierzüchtung“ (Wahlgebiet).“
Gehrer