BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2004

Ausgegeben am 28. Jänner 2004

Teil römisch zwei

58. Verordnung:

Statistiken nach dem Bildungsdokumentationsgesetz für land- und forstwirtschaftliche Fach- und Berufsschulen

58. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Statistiken nach dem Bildungsdokumentationsgesetz für land- und forstwirtschaftliche Fach- und Berufsschulen

Auf Grund des Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 7 und des Paragraph 9, Absatz 3, letzter Satz des Bundesgesetzes über die Dokumentation im Bildungswesen (Bildungsdokumentationsgesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2002,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 2002,, wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler verordnet:

Geltungsbereich

Paragraph eins,

Diese Verordnung gilt für Bildungseinrichtungen gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, Litera d und e Bildungsdokumentationsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2002,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 2002,.

Begriffsbestimmungen

Paragraph 2,

Im Sinne dieser Verordnung sind zu verstehen:

  1. Ziffer eins
    unter Leiter einer Bildungseinrichtung: Leiter einer Bildungseinrichtung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, Litera d und e Bildungsdokumentationsgesetz;
  2. Ziffer 2
    unter Schüler: der Schüler oder Bildungsteilnehmer einer Bildungseinrichtung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, Litera d und e Bildungsdokumentationsgesetz;
  3. Ziffer 3
    unter Lehrgang: die Ausbildung an einer Bildungseinrichtung deren zeitlicher Umfang nicht in Form von Semestern oder Ausbildungsjahren sondern in lehrgangs- oder saisonmäßige Unterrichtseinheiten gegliedert ist;
  4. Ziffer 4
    unter Externistenprüfung: die in den jeweiligen Landesgesetzen vorgesehenen Bestimmungen über Externistenprüfungen.

Dateneinbringung und Berichtstermine der Schülerdaten

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Der Leiter einer Bildungseinrichtung hat für Zwecke der Bundesstatistik zum Bildungswesen der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ folgende Daten, die in der Anlage näher definiert werden, in Form von Gesamtdatensätzen zu übermitteln:
    1. Ziffer eins
      Schulenmerkmale,
    2. Ziffer 2
      Schülerstammdaten,
    3. Ziffer 3
      Ausbildungsstand,
    4. Ziffer 4
      Schülermerkmale laufende Ausbildung,
    5. Ziffer 5
      Schülermerkmale Schulerfolg,
    6. Ziffer 6
      Schülermerkmale Fremdsprachenunterricht,
    7. Ziffer 7
      Schülermerkmale Abschlussprüfungen und
    8. Ziffer 8
      Merkmale bei Externistenprüfungen.
  2. Absatz 2,Die Übermittlung gemäß Absatz eins, ist zu folgenden Berichtsterminen vorzunehmen:
    1. Ziffer eins
      hinsichtlich der bei Bildungseinrichtungen, deren Bildungsgänge in Ausbildungsjahre gegliedert sind, verarbeiteten Daten spätestens Ende November jedes Kalenderjahres;
    2. Ziffer 2
      hinsichtlich der bei Lehrgängen verarbeitenden Daten spätestens in der fünften Woche nach Beginn des Lehrganges.
  3. Absatz 3,Vor der Übermittlung gemäß Absatz eins, sind alle erforderlichen Bearbeitungen im Datenbestand durchzuführen. Sofern Daten der Schüler erst nach den gemäß Paragraph 4, festgelegten Stichtagen anfallen, ist ein bereinigter Datensatz spätestens zum Berichtstermin des nachfolgenden Stichtages mit einem entsprechenden Vermerk zu übermitteln.

Erhebungsstichtage der Schülerdaten

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Bei Bildungseinrichtungen sowie im Fall des Paragraph 3, Absatz 4, Bildungsdokumentationsgesetz ist, soweit die Absätze 2 und 3 nicht anderes bestimmen, der 1. Oktober eines jeden Kalenderjahres Erhebungsstichtag. Hinsichtlich der Schulerfolgsdaten gemäß der Anlage, ist der letzte Schultag eines jeden Schuljahres zusätzlicher Erhebungsstichtag.
  2. Absatz 2,Hinsichtlich der Daten über die Beendigung der jeweiligen Ausbildung an Bildungseinrichtungen gemäß der Anlage ist der Tag der Beendigung des Schulbesuches bzw. der Tag des Abschlusses eines Prüfungstermins im Rahmen abschließender Prüfungen zusätzlicher Erhebungsstichtag.
  3. Absatz 3,Bei Lehrgängen ist in jedem Kalenderjahr der zweite Montag nach Beginn des Lehrganges Erhebungsstichtag. Hinsichtlich der Schulerfolgsdaten ist der letzte Schultag des Lehrganges bzw. des Unterrichtsjahres zusätzlicher Erhebungsstichtag.

Datensicherheit

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Der Leiter einer Bildungseinrichtung ist für die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen, insbesondere der des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,, verantwortlich. Dieser hat einen für die Dateneingabe und Datenverwaltung im Sinne dieser Verordnung Verantwortlichen zu benennen.
  2. Absatz 2,Nach Maßgabe des jeweiligen Standes der Technik und der organisatorischen Möglichkeiten sind der Zugriffsschutz zu den Daten gemäß dieser Verordnung zu gewährleisten sowie die erforderlichen Datensicherheitsmaßnahmen zu organisieren und umzusetzen.

Geltung und Wirksamkeit anderer Rechtsvorschriften

Paragraph 6,

Soweit in dieser Verordnung auf andere Rechtsvorschriften verwiesen wird, sind diese in ihrer geltenden Fassung anzuwenden.

Personenbezogene Bezeichnungen

Paragraph 7,

Personenbezogene Bezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils auch in ihrer weiblichen Form.

In-Kraft-Treten

Paragraph 8,

Diese Verordnung tritt rückwirkend mit 1. September 2003 in Kraft.

Pröll

Anlage

Merkmal

Beschreibung

1. Schulenmerkmale

meldedatum

Datum der Datenmeldung

meldeart

Art der Datenmeldung (Neumeldung, Korrektur, ...)

absender

Schulkennzahl des Datenübermittlers

dvr

Datenverarbeitungsregisternummer der meldenden Stelle

skz

Schulkennzahl der Datenmeldung

2. Schülerstammdaten

svnr

Sozialversicherungsnummer

ersatz

Ersatzkennzeichen

gebdat

Geburtsdatum

geschlecht

Geschlecht

staat

Staatsangehörigkeit

sprache

Im Alltag gebrauchte Sprache des Schülers

spf

Sonderpädagogischer Förderbedarf

plz

Postleitzahl des Heimatortes

ort

Ortsbezeichnung des Heimatortes

zusatzort

Zusätzliche Anschrift am Ort der Bildungseinrichtung (z.B. Internat, Gastfamilie)

matrikel

schulinternes Schülerkennzeichen

eingeschult

Jahr des Beginns der Schulpflicht

3. Ausbildungsstand

beginn

Beginn der laufenden oder letzten beendeten Ausbildung

schulform

Schulform der laufenden oder letzten beendeten Ausbildung

stand

Stand der laufenden oder letzten beendeten Ausbildung

ende

Datum der Beendigung der letzten Ausbildung

4. Schülermerkmale laufende Ausbildung

schuljahr

Aktuelles Schuljahr

semester

Zeitliche Bezugnahme der Datenmeldung (ganzjährig, Sommersemester, ...)

klasse

Bezeichnung der im laufenden Schuljahr besuchten Klasse

organisation

Organisationsform der Ausbildung (Lehrgang, Semester)

schulstufe

Schulstufe der laufenden Ausbildung

sfkz

Schulform der laufenden Ausbildung

status

Status des Schülers (ordentlicher / a.o. Schüler)

ethik

Teilnahme am Ethik- bzw. Religionsunterricht

bilingual

zwei- oder fremdsprachige Unterricht

betreuung

Inanspruchnahme einer schulischen Nachmittagsbetreuung

5. Schülermerkmale Schulerfolg

schuljahr

Abgelaufenes Schuljahr

semester

Zeitliche Bezugnahme der Datenmeldung (ganzjährig, Sommersemester, ...)

klasse

Bezeichnung der im abgelaufenen Schuljahr besuchten Klasse

organisation

Organisationsform der Ausbildung (Lehrgang, Semester)

schulstufe

Schulstufe der Ausbildung im abgelaufenen Schuljahr

sfkz

Schulform der Ausbildung im abgelaufenen Schuljahr

status

Status des Schülers (ordentlicher / a.o. Schüler)

jahreserfolg

Jahreserfolg des Schülers (inkl. allfälliger Wiederholungsprüfungen)

nichtgen

Anzahl der „Nicht genügend“ in Pflichtgegenständen (inkl. Wiederholungsprüfung)

wdhp-angetr

Zahl der angetretenen Wiederholungsprüfungen o.ä.

wdhp-bestand

Zahl der bestandenen Wiederholungsprüfungen o.ä.

wiederholung

Angabe der Wiederholungsberechtigung

6. Schülermerkmale Fremdsprachenunterricht

fach

Gegenstand (Fremdsprache)

sprachenr

Angabe, um die wievielte lebende Fremdsprache es sich handelt

pflichtig

Pflichtigkeit des Gegenstandes (Pflicht-, Freigegenstand, unverbindliche Übung, ...)

7. Schülermerkmale Abschlussprüfungen

schuljahr

Schuljahr der Abschlussklasse

semester

Zeitliche Bezugnahme der Datenmeldung (ganzjährig, Sommersemester, ...)

termin

Datum des Prüfungszeugnisses

extern

Zulassung als Externist (ja / nein)

zulassung

Art der Zulassung (erstmalig, ... Wiederholung von Teilprüfungen)

ergebnis

Gesamtbeurteilung der abschließenden Prüfung

8. Merkmale bei Externistenprüfungen

termin

Datum des Prüfungszeugnisses

schulstufe

Schulstufe, über die Externistenprüfung abgelegt wurde

sfkz

Schulformkennzahl

art

Art der abgelegten Externistenprüfung

erfolg

Ergebnis der Externistenprüfung