(3)Absatz 3,Für Medizinprodukte der Klasse II a, ausgenommen Sonderanfertigungen und jene, die für die klinische Prüfung bestimmt sind, muss der Hersteller, damit die CE-Kennzeichnung angebracht werden kann, das Verfahren der EG-Konformitätserklärung gemäß Anhang VII einhalten, und zwar nach seiner Wahl in Verbindung mitFür Medizinprodukte der Klasse römisch zwei a, ausgenommen Sonderanfertigungen und jene, die für die klinische Prüfung bestimmt sind, muss der Hersteller, damit die CE-Kennzeichnung angebracht werden kann, das Verfahren der EG-Konformitätserklärung gemäß Anhang römisch sieben einhalten, und zwar nach seiner Wahl in Verbindung mit
dem Verfahren der EG-Prüfung gemäß Anhang IV, oderdem Verfahren der EG-Prüfung gemäß Anhang römisch vier, oder
dem Verfahren der EG-Konformitätserklärung (Qualitätssicherung Produktion) gemäß Anhang V, oderdem Verfahren der EG-Konformitätserklärung (Qualitätssicherung Produktion) gemäß Anhang römisch fünf, oder
dem Verfahren der EG-Konformitätserklärung (Qualitätssicherung Produkt) gemäß Anhang VI.dem Verfahren der EG-Konformitätserklärung (Qualitätssicherung Produkt) gemäß Anhang römisch sechs.
Anstelle der oben genannten Verfahren kann der Hersteller auch das Verfahren der EG-Konformitätserklärung (vollständiges Qualitätssicherungssystem) gemäß Anhang II anwenden, wobei Abschnitt 4 des Anhangs II keine Anwendung findet.Anstelle der oben genannten Verfahren kann der Hersteller auch das Verfahren der EG-Konformitätserklärung (vollständiges Qualitätssicherungssystem) gemäß Anhang römisch zwei anwenden, wobei Abschnitt 4 des Anhangs römisch zwei keine Anwendung findet.