BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2004

Ausgegeben am 27. Jänner 2004

Teil II

55. Verordnung:

Studienbeitragsverordnung 2004 – StubeiV 2004

55. Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur über Studienbeiträge (Studienbeitragsverordnung 2004 - StubeiV 2004)

Auf Grund der §§ 91 Abs. 4 und 92 Abs. 9 des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten und ihre Studien (Universitätsgesetz 2002), BGBl. I Nr. 120/2002, wird verordnet:

Allgemeine Bestimmungen

§ 1.

Unter Studierenden sind im Folgenden auch Bewerberinnen und Bewerber um Zulassung zu einem Studium zu verstehen.

Studierendenbeitrag einschließlich allfälliger Sonderbeiträge

§ 2.

  1. (1) Die Einhebung des Studierendenbeitrages und eines allfälligen Sonderbeitrages gemäß § 29 des Bundesgesetzes über die Vertretung der Studierenden an den Universitäten (Hochschülerschaftsgesetz 1998 - HSG 1998), BGBl. I Nr. 22/1999, hat gemeinsam mit der Einhebung des Studienbeitrages zu erfolgen.
  2. (2) Das Rektorat hat die eingelangten Studierendenbeiträge einschließlich der eingelangten Sonderbeiträge wöchentlich auf ein von der Österreichischen Hochschülerschaft bekannt gegebenes Konto zu überweisen.

Rückerstattung von Studienbeiträgen

§ 3.

  1. (1) Ordentlichen Studierenden an Universitäten, die Angehörige eines der in Anlage 1 angeführten Staates oder Gebietes sind, kann von der jeweiligen Universität für die Semester, in denen der Studienbeitrag entrichtet wurde, der Betrag von 726,72 € auf Antrag der oder des Studierenden rückerstattet werden, sofern die Zulassung zum Studium nicht auf Grund eines in Österreich erworbenen österreichischen Reifezeugnisses erfolgte.
  2. (2) Ordentlichen Studierenden an Universitäten, die Angehörige eines der in Anlage 1 angeführten Staates oder Gebietes sind, kann von der jeweiligen Universität für die Semester, in denen der Studienbeitrag entrichtet wurde, der Betrag von 363,36 € auf Antrag der oder des Studierenden rückerstattet werden, sofern die Zulassung zum Studium auf Grund eines in Österreich erworbenen österreichischen Reifezeugnisses erfolgte.
  3. (3) Ordentlichen Studierenden an Universitäten, die Angehörige eines der in Anlage 2 angeführten Staates oder Gebietes sind, kann von der jeweiligen Universität für die Semester, in denen der Studienbeitrag entrichtet wurde, der Betrag von 363,36 € auf Antrag der oder des Studierenden rückerstattet werden, sofern die Zulassung zum Studium auf Grund eines in Österreich erworbenen österreichischen Reifezeugnisses erfolgte.
  4. (4) Anträge auf Rückerstattung von Studienbeiträgen sind innerhalb von sechs Monaten ab Bezahlung zulässig.
  5. (5) Die Anweisung zur Rückerstattung hat binnen vier Wochen ab Antragstellung zu erfolgen. Jede Anweisung zur Rückerstattung ist unter Angabe des rückerstatteten Betrages der Bundesrechenzentrum GmbH unverzüglich (online) mitzuteilen und von dieser in der Beitragsevidenz ersichtlich zu machen. Die Rückerstattung darf den einbezahlten Studienbeitrag nicht übersteigen. Studierenden, denen insbesondere durch die Gewährung eines Studienzuschusses gemäß § 52c des Bundesgesetzes über die Gewährung von Studienbeihilfen und anderen Studienförderungsmaßnahmen (Studienförderungsgesetz 1992 -StudFG), BGBl. Nr. 305/1992, in der jeweils geltenden Fassung, der Studienbeitrag bereits rückerstattet wurde, sind von der Rückerstattung des Studienbeitrages ausgeschlossen.

Beitragsevidenz

§ 4.

  1. (1) Zur Sicherstellung der Einhebung des Studienbeitrages, des Studierendenbeitrages und eines allfälligen Sonderbeitrages hat sich das Rektorat des Datenverbundes der Universitäten gemäß Universitäts-Studienevidenzverordnung 2004 (UniStEV 2004) zu bedienen.
  2. (2) Die Bundesrechenzentrum GmbH hat anhand der Buchungsdaten des Empfängerkreditinstitutes die eingezahlten Beiträge, die automationsunterstützt oder durch einen von der jeweiligen Universität damit beauftragten Dritten einer oder einem Studierenden zugeordnet werden konnten, den von der Universität an den Datenverbund übermittelten Daten hinzuzufügen und der Universität, auf deren Studienbeitragskonto eingezahlt wurde, sowie allfälligen weiteren von dieser oder diesem Studierenden besuchten Universitäten täglich bekannt zu geben.
  3. (3) Das Rektorat hat nach Maßgabe der an der Universität gegebenen technischen Voraussetzungen festzulegen, in welcher Form die Studienbeiträge zu entrichten sind. Es ist sicherzustellen dass die jeweils eingezahlten Beträge den einzelnen Studierenden eindeutig zuordenbar sind und die Daten gemäß § 91 Abs. 4 Universitätsgesetz 2002 täglich der Bundesrechenzentrum GmbH übermittelt werden.
  4. (4) Die Bundesrechenzentrum GmbH hat dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur sowie der Studienbeihilfenbehörde den Lesezugriff auf die Beitragsevidenz einzuräumen.
  5. (5) Die Bundesrechenzentrum GmbH hat den Universitäten und den allenfalls von den Universitäten mit der Nachbearbeitung der Erlagscheine beauftragten Einrichtungen den Bearbeitungs- und Lesezugriff auf die Beitragsevidenz einzuräumen.
  6. (6) Die Bundesrechenzentrum GmbH hat der Bundesvertretung der Studierenden und den Universitätsvertretungen der Studierenden insoweit einen Lesezugriff auf die Beitragsevidenz einzuräumen, als dadurch der Nachvollzug der Eingänge an Studierendenbeiträgen und allfälligen Sonderbeiträgen im Hinblick auf allfällige Rückerstattungen ermöglicht wird.

In-Kraft-Treten

§ 5.

§ 4 dieser Verordnung tritt mit 1. Juni 2004 in Kraft.

Außer-Kraft-Treten, Übergangsbestimmungen

§ 6.

  1. (1) Die Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur über Studienbeiträge (Studienbeitragsverordnung - StubeiVO), BGBl. II Nr. 205/2001, tritt mit Ausnahme des § 8 mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung außer Kraft. § 8 der Studienbeitragsverordnung - StubeiVO, BGBl. II Nr. 205/2001, tritt mit Ablauf des 31. Mai 2004 außer Kraft.
  2. (2) Die Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur über die Festlegung von Staaten und Gebieten, deren Angehörigen der an Universitäten entrichtete Studienbeitrag rückerstattet werden kann, BGBl. II Nr. 281/2001, tritt mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung außer Kraft.
  3. (3) Das Wort „Lettland“ in der Anlage 1 und das Wort „Malta“ in der Anlage 2 treten mit Ablauf des 30. September 2004 außer Kraft.
  4. (4) Ordentliche und außerordentliche Studierende an Universitäten, welche die Staatsangehörigkeit Estlands, Lettlands, Litauens, Maltas, Polens, der Slowakei, Sloweniens, der Tschechischen Republik, Ungarns oder Zyperns besitzen, haben den Studienbeitrag in der Höhe von 363,36 € erstmals ab dem Wintersemester 2004/05 zu entrichten.

Gehrer

                                                                                                                                      Anlage 1 zu § 3

Ägypten

Äquatorialguinea

Äthiopien

Afghanistan

Albanien

Algerien

Angola

Armenien

Aserbaidschan

Bangladesch

Belize

Benin

Bhutan

Bolivien

Bosnien und Herzegowina

Bulgarien

Burkina Faso

Burundi

China (Republik/Taiwan)

China (Volksrepublik)

Costa Rica

Côte d'Ivoire

Dominica

Dominikanische Republik

Dschibuti

Ecuador

El Salvador

Eritrea

Fidschi

Gambia

Georgien

Ghana

Guatemala

Guinea

Guinea-Bissau

Guyana

Haiti

Honduras

Indien

Indonesien

Irak

Iran

Jamaika

Jemen

Jordanien

Jugoslawien

Kambodscha

Kamerun

Kap Verde

Kasachstan

Kenia

Kirgisistan

Kiribati

Kolumbien

Komoren

Kongo (Demokratische Republik)

Kongo

Korea (Demokratische Volksrepublik)

Kroatien

Kuba

Laos (Demokratische Volksrepublik)

Lesotho

Lettland

Liberia

Madagaskar

Malawi

Malediven

Mali

Marshallinseln

Marokko

Mauretanien

Mazedonien (ehemalige jugoslawische Republik)

Mikronesien (Föderative Staaten von Mikronesien)

Moldau

Mongolei

Mosambik

Myanmar

Namibia

Nepal

Niger

Nigeria

Nikaragua

Niue

Osttimor1

Palästinensisch verwaltete Gebiete

Pakistan

Papua-Neuguinea

Paraguay

Peru

Philippinen

Ruanda

Rumänien

Salomonen

Sambia

Samoa

Sao Tomé und Principe

Senegal

Sierra Leone

Simbabwe

Somalia

Sri Lanka

St. Vincent und die Grenadinen

Sudan

Südafrika

Surinam

Swasiland

Syrien, Arabische Republik

Tadschikistan

Tansania, Vereinigte Republik

Thailand

Togo

Tokelau1

Tonga

Tschad

Tunesien

Turkmenistan

Tuvalu

Uganda

Ukraine

Usbekistan

Vanuatu

Vietnam

Wallis und Futuna2

Zentralafrikanische Republik

                                                                                                                                                     Anlage 2                                                                                                                                                                     zu § 3

Anguilla

Antigua und Barbuda

Argentinien

Bahrain

Barbados

Botsuana

Brasilien

Chile

Cookinseln3

Gabun

Grenada

Libanon

Malaysia

Mauritius

Malta

Mayotte3

Mexiko

Montserrat3

Nauru

Oman

Palau

Panama

Saudi-Arabien

Seychellen

St. Helena3

St. Kitts und Nevis

St. Lucia

Trinidad und Tobago

Türkei

Turks- und Caicosinseln3

Uruguay

Venezuela

1 Gebiete

2 Gebiete

3 Gebiete