BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2004

Ausgegeben am 30. Dezember 2004

Teil römisch zwei

535. Verordnung:

Änderung der Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967 (50. Novelle zur KDV 1967)

[CELEX-Nr.: 32004L0011]

535. Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie, mit der die Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967 geändert wird (50. Novelle zur KDV 1967)

Aufgrund des Kraftfahrgesetzes 1967, BGBl. Nr. 267, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2004,, wird verordnet:

Die Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967, BGBl. Nr. 399, zuletzt geändert mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 129 aus 2004,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph eins c, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,(2) Rückhalteeinrichtungen für Kinder müssen der Regelung Nr. 44, Bundesgesetzblatt Nr. 267 aus 1990,, entsprechen. Als Rückhalteeinrichtungen für Kinder im Sinne des Paragraph 106, Absatz eins a und eins b KFG 1967 gelten für Kinder ab einer Körpergröße von 135  cm auch nach der Regelung Nr. 16 genehmigte höhenverstellbare Dreipunktgurte, bei denen durch höhenverstellbare obere Verankerungspunkte oder in Verbindung mit höhenverstellbaren Sitzen der bestimmungsgemäße Gurtenverlauf über den Körper des Kindes erreicht wird. Rückhalteeinrichtungen für Kinder, die nicht der Regelung 44.03 entsprechen, dürfen nicht mehr feilgeboten werden.“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph eins d, Absatz 5, wird jeweils der Verweis „Abs. 1“ durch den Verweis „Anlage 1“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 2, Absatz 2 a, entfällt.

Novellierungsanordnung 4, Im Paragraph 3 b, Absatz 4, wird der Verweis „§ 55“ durch den Verweis „§ 57a“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, Dem Paragraph 15 a, wird nach Absatz 3, folgender Absatz 4, angefügt:

  1. Absatz 4,(4) Als Warnleuchten für Omnibusse, die für Schülerbeförderungen im Sinne des Paragraph 106, Absatz 6, KFG 1967 eingesetzt werden, dürfen die folgenden Warnleuchten verwendet werden:
    1. Ziffer eins
      Gelbrote Warnleuchten der Kategorie römisch eins mit Rundumlicht (Drehlicht)
    2. Ziffer 2
      Gelbrote Warnleuchten der Kategorie römisch zwei mit Blitzlicht mit einer Hauptausstrahlrichtung
    3. Ziffer 3
      Warnleuchten der Kategorie römisch drei mit gelbrotem Blinklicht speziell für Schülertransporte mit Omnibussen; diese müssen links und rechts abwechselnd blinkend gelbrotes Licht mit einer Lichtstärke von mindestens 700 cd ausstrahlen.
    Die paarweise Anbringung dieser Warnleuchten muss an der hinteren oberen Kante des Fahrzeuges oder dort, wo der Dachaufsatz beginnt oder auf dem Dach erfolgen. Sie können außen am Fahrzeug angebracht oder in die Karosserie integriert sein. Eine Anbringung im Inneren des Fahrzeuges im oberen Bereich hinter der Heckscheibe ist zulässig, vorausgesetzt die außen gemessene Lichtstärke beträgt mindestens 700 cd. Die Warnleuchten müssen unabhängig von anderen Scheinwerfern und Leuchten und zusätzlich zur Alarmblinkanlage eingeschaltet werden können.“

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 19 d, lautet:

„§ 19d.

Geschwindigkeitsbegrenzer gemäß Paragraph 24 a, KFG 1967 müssen der Richtlinie 92/24/EWG, ABl. Nr. L 129 vom 14. Mai 1992, S 154, in der Fassung 2004/11/EG, ABl. Nr. L 44 vom 14. Februar 2004, S 19, entsprechen.“

Novellierungsanordnung 7, Dem Paragraph 25 d, wird nach Absatz 2, folgender Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3,(3) Kennzeichentafeln für Motorräder werden ab 1. April 2005 nur mehr nach dem Muster römisch acht der Anlage 5e ausgegeben. Neben den in Paragraph 49, Absatz 4 a, KFG 1967 geregelten Fällen hat der Zulassungsbesitzer eines Motorrades, für das eine EU-Kennzeichentafel nach dem bisherigen Muster römisch sieben der Anlage 5e ausgegeben worden ist, die Möglichkeit, die Ausfolgung einer Kennzeichentafel nach dem Muster römisch acht der Anlage 5e zu beantragen. Dabei kann auch die Ausfolgung einer Kennzeichentafel nach Muster römisch acht mit dem bisherigen Kennzeichen beantragt werden. Der Betrag für den Ersatz der Gestehungskosten der neuen Kennzeichentafel ist gleichzeitig mit dem Antrag zu erlegen. Die neue Kennzeichentafel ist nur gegen Ablieferung der bisherigen Kennzeichentafel auszufolgen. Bei Zuweisung eines neuen Kennzeichens ist der bisherige Zulassungsschein/Zulassungsbescheinigung abzuliefern. Der Anspruch auf Ausfolgung der Tafel erlischt, wenn sie vom Antragsteller sechs Monate nach Einbringung des Antrages nicht abgeholt wurde.“

Novellierungsanordnung 8, Paragraph 26, Absatz 4, Litera c, lautet:

  1. Litera c
    für Fahrzeuge, die zur Verwendung im Bereich der Finanzverwaltung bestimmt sind .......FV“

Novellierungsanordnung 9, Paragraph 52, Absatz 4, lautet:

  1. Absatz 4,(4) Geräte, zusätzliche Aufbauten, zusätzliche Sitze und zusätzliche Vorrichtungen zur Beförderung von Gütern dürfen, wenn sich dadurch die Fahreigenschaften des Fahrzeuges verändern, unbeschadet der Bestimmungen des Absatz 5,, mit Zugmaschinen nur dann verbunden sein, wenn die Summe der beim stehenden Fahrzeug durch die lenkbaren Räder auf eine waagrechte ebene Fahrbahn wirkenden Radlasten mindestens ein Fünftel des Eigengewichtes des Fahrzeuges beträgt. Auch beim Ziehen von Starrdeichselanhängern muss die Summe der beim stehenden Fahrzeug durch die lenkbaren Räder auf eine waagrechte ebene Fahrbahn wirkenden Radlasten mindestens ein Fünftel des Eigengewichtes des Zugfahrzeuges betragen.“

Novellierungsanordnung 10, In Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 3, wird dem einleitenden Wortlaut die Wortfolge „oder die Verwendung besonderer Fahrzeuge“ angefügt.

Novellierungsanordnung 11, In Paragraph 63 a, Absatz 4, werden die Worte „Anhängewagen“ durch „Anhänger“ und „Eigengewicht“ durch „Gesamtmasse“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 12, Dem Paragraph 69, werden nach Absatz 14, folgende Absatz 15 und 16 angefügt:

  1. Absatz 15,(15) Paragraph 19 d, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 535 aus 2004, gilt nicht für Fahrzeuge, die vor dem 1. Jänner 2005 bereits zugelassen worden sind. Diese müssen aber den bisherigen Vorschriften entsprechen.
  2. Absatz 16,Bereits ausgegebene Kennzeichentafeln für Fahrzeuge der Finanzverwaltung mit der Bezeichnung des sachlichen Bereiches „ZW“ dürfen weiterhin geführt werden. Bereits ausgegebene Kennzeichentafeln für Motorräder, die nicht der Anlage 5e in der Fassung BGBL römisch zwei Nr. 535 aus 2004, entsprechen, sind weiterhin gültig.“

Novellierungsanordnung 13, Dem Paragraph 70, wird nach Absatz 6, folgender Absatz 7, angefügt:

  1. Absatz 7,(7) Paragraph 19 d, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 535 aus 2004, tritt mit 1. Jänner 2005 in Kraft. Paragraph eins c, Absatz 2,, Paragraph 25 d, Absatz 3 und Anlage 5e jeweils in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 535 aus 2004, treten mit 1. April 2005 in Kraft.“

Novellierungsanordnung 14, In der Anlage  5e Punkt A lauten die Tabellen betreffend Kennzeichenarten und Kennzeichenformate:

„A. Kennzeichentafeln und Formate

KENNZEICHENARTEN

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Kennzeichen

 

 

EU-Emblem

Grundfarbe

Schriftfarbe

Wappen Anhang A2

Vormerkzeichen Anzahl=/<siehe Paragraph 26

Muster entsprechend A.1.

Gewöhnliches Kennzeichen

(GKT) einzeilig

+

weiß

schwarz

+

6

römisch eins

(GKT) zweizeilig

+

weiß

schwarz

+

6

römisch drei

Diplomat (DKT)

+

weiß

schwarz

-

5

römisch eins, römisch drei,römisch sieben

Probe (PKT)

-

blau

weiß

+

5

römisch eins a, römisch drei a

Überstellung (ÜKT)

-

grün

weiß

+

5

römisch vier,römisch fünf

Vorübergehende Zulassung (VZT)

-

blau/rot

weiß

+

4

römisch vier,römisch fünf

Ausländische Anhänger (AAT)

-

rot

weiß

+

6

römisch eins a, römisch drei a

Motorfahrräder (MFT)

-

rot

weiß

-

6 *)

römisch sechs

Motorrad (MRT)

+

weiß

schwarz

+

4 **)

römisch sieben,römisch acht

*) Anzahl der Zeichen insgesamt (Zulassungsbereich + Vormerkzeichen)

**) Anzahl der Vormerkzeichen bei Nachbestellungen und Wunschkennzeichen bis zu 6 Zeichen

KENNZEICHENFORMATE

Muster:

Format:

römisch eins

520 x 120 mm

römisch drei

300 x 200 mm

römisch eins a

520 x 120 mm

römisch drei a

270 x 200 mm

römisch vier

520 x 120 mm

römisch fünf

270 x 200 mm

römisch sechs

150 x 115 mm

römisch sieben

250 x 200 mm

römisch acht

210 x 170 mm“

Novellierungsanordnung 15, In der Anlage 5e wird im Punkt A.1 nach der Darstellung des Musters   römisch sieben folgende Darstellung des Musters römisch acht eingefügt:

m: Breite des Feldes MI (mm):

- mit einem Zeichen : 26 (bei W: 36, A:28, L: 26 )

- mit zwei Zeichen. max 78“

Novellierungsanordnung 16, In der Anlage 5e wird dem Punkt A.1.1 angefügt:

 

 

 

 

 

Der Abstand der Buchstaben und Ziffern untereinander muss graphisch ausgewogen sein und soll zwischen 8 und 15 mm betragen, wobei zwischen benachbarten Schriftzeichen eingetragenen Zahlen die zweckmäßigen Abstände in Millimeter angegeben;

Zwischen Buchstaben- und Ziffernblock ist - ausgenommen im Schriftfeld H - möglichst das Eineinhalbfache des größten im Vormerkzeichen auftretenden Schriftzeichenabstandes einzuhalten. Die Buchstaben und Ziffern sind unter Ausnutzung der Kennzeichenfelder so anzuordnen, dass sich gute Lesbarkeit und ein harmonisches, wenigstens annähernd symmetrisch liegendes Schriftbild ergeben; bei kurzen Schriftbild auf Tafeln nach Muster römisch eins , römisch eins a sind die Schriftzeichen im Tafelmittelfeld anzuordnen.“

Novellierungsanordnung 18, In der Anlage 5e wird im Punkt A.3. die Überschrift „Schriftzeichen für die Felder A, C, D, E, L, M“ ersetzt durch die Überschrift“Schriftzeichen für die Felder A, C, D, E, L, M, L1, M1“.

Novellierungsanordnung 19, In der Anlage 5e wird im Punkt A.3. nach der Beschreibung von Muster römisch sieben folgende Beschreibung von Muster römisch acht eingefügt:

 

Novellierungsanordnung 20, In der Anlage 5e wird in Punkt C, Ziffer 6, nach dem Ausdruck „Muster VII“ ein Beistrich gesetzt und der Ausdruck „Muster VIII“ eingefügt.

Gorbach