533. Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit, mit der Förderbeiträge zur Abgeltung von Mehraufwendungen der Ökobilanzgruppenverantwortlichen für das Jahr 2005 bestimmt werden
Auf Grund des § 22 iVm § 11 Ökostromgesetz, BGBl. I Nr. 149/2002, wird im Einvernehmen mit den Bundesministern für Justiz, für Land und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz verordnet:Auf Grund des Paragraph 22, in Verbindung mit Paragraph 11, Ökostromgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 149 aus 2002,, wird im Einvernehmen mit den Bundesministern für Justiz, für Land und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz verordnet:
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Als Förderbeitrag zur Aufbringung von Mehraufwendungen der Ökobilanzgruppenverantwortlichen für Kleinwasserkraftanlagen wird für das Kalenderjahr 2005 ein Betrag von 0,002 Cent/kWh bestimmt.
(2)Absatz 2,Es wird festgestellt, dass zur Aufbringung der Mittel für die Abdeckung der Mehraufwendungen gemäß § 21 Ökostromgesetz für sonstige Ökostromanlagen für das Kalenderjahr 2005 ein durchschnittlicher Beitragssatz in Höhe von 0,242 Cent/kWh erforderlich ist. Als Förderbeitrag zur Aufbringung von Mehraufwendungen der Ökobilanzgruppenverantwortlichen für sonstige Ökostromanlagen wird für das Kalenderjahr 2005Es wird festgestellt, dass zur Aufbringung der Mittel für die Abdeckung der Mehraufwendungen gemäß Paragraph 21, Ökostromgesetz für sonstige Ökostromanlagen für das Kalenderjahr 2005 ein durchschnittlicher Beitragssatz in Höhe von 0,242 Cent/kWh erforderlich ist. Als Förderbeitrag zur Aufbringung von Mehraufwendungen der Ökobilanzgruppenverantwortlichen für sonstige Ökostromanlagen wird für das Kalenderjahr 2005
für Endverbraucher, deren Anlagen an die Netzebenen 1 bis 3 angeschlossen sind,
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0,189 Cent/kWh
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für Endverbraucher, deren Anlagen an die Netzebenen 4 bis 5 angeschlossen sind,
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0,222 Cent/kWh
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für Endverbraucher, deren Anlagen an die Netzebene 6 angeschlossen sind,
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0,231 Cent/kWh
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für alle übrigen Endverbraucher
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0,270 Cent/kWh
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bestimmt.
§ 2.Paragraph 2,
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2005 in Kraft.
Bartenstein