Jahrgang 2004 |
Ausgegeben am 30. Dezember 2004 |
Teil römisch zwei |
529. Verordnung: | Uniformschutzverordnung - USV |
Aufgrund des Paragraph 83 a, Absatz 2, des Sicherheitspolizeigesetzes (SPG), Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1991,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 151 aus 2004,, wird verordnet:
Diese Verordnung bezeichnet die in den Anhängen A bis D dargestellten Uniformen und Uniformteile der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes (Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 und 5 SPG), deren unbefugtes Tragen an einem öffentlichen Ort verboten ist.
Anhang A enthält folgende Oberbekleidungssorten:
Uniformrock
Uniformmantel
Mehrzweck-Anorak
Blouson
Mehrzweckjacke
Einsatzjacke
Fleecejacke
Uniformhemd, grau, Langarm
Uniformhemd, grau, Kurzarm
Uniformhemd, weiß, Langarm
Uniformhemd, weiß, Kurzarm
Polo-Shirt, Langarm
Polo-Shirt, Kurzarm
Barett
Tellerkappe
Sommerkappe
Wintermütze
Anhang B enthält die Distinktionen der Bundesgendarmerie, der Bundespolizei und des rechtskundigen Dienstes bei den Sicherheitsbehörden.
Anhang C enthält die Abzeichen „BUNDESPOLIZEI“, „BUNDESGENDARMERIE“, „EINSATZKOMMANDO COBRA“ und „FLUGPOLIZEI“.
Im Anhang D werden der Schriftzug „POLIZEI“ und der Schriftzug „GENDARMERIE“ dargestellt.
Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 2005 in Kraft.
Prokop