528. Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie, mit der die Verordnung betreffend die Voraussetzungen für die Erteilung des Luftverkehrsbetreiberzeugnisses geändert wird
Auf Grund der §§ 24a, 102 und 131 des Luftfahrtgesetzes, BGBl. Nr. 253/1957, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. I 173/2004, wird verordnet:Auf Grund der Paragraphen 24 a, 102 und 131 des Luftfahrtgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 253 aus 1957,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. römisch eins 173 aus 2004,, wird verordnet:
Die Verordnung betreffend die Voraussetzungen für die Erteilung des Luftverkehrsbetreiberzeugnisses (AOC) 2004 (AOCV 2004), BGBl. II Nr. 425, wird wie folgt geändert:Die Verordnung betreffend die Voraussetzungen für die Erteilung des Luftverkehrsbetreiberzeugnisses (AOC) 2004 (AOCV 2004), Bundesgesetzblatt , römisch zwei Nr. 425, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Titel werden die Abkürzungen „(AOC) 2004 – AOCV 2004“ durch die Wortfolge „(AOC) 2004 (Luftverkehrsbetreiberzeugnis-Verordnung 2004 – AOCV 2004)“ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, Im § 4 werden die Worte „der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie“ durch die Worte „die Austro Control GmbH“ ersetzt.Im Paragraph 4, werden die Worte „der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie“ durch die Worte „die Austro Control GmbH“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, Im § 8 Abs. 4 werden folgende Sätze angefügt:Im Paragraph 8, Absatz 4, werden folgende Sätze angefügt:
„Dies gilt im Falle von Luftfahrtunternehmen, die nicht ausschließlich Luftfahrzeuge gemäß Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002, ABl. Nr. L 240 vom 7.09.2002 S. 1, verwenden, nicht für Handbücher und Aufzeichnungen gemäß Subpart M der JAR-OPS 1 und 3. Diese müssen bis längstens 28. September 2005 den Anforderungen gemäß Anhang I (Teil-M) Unterabschnitt C und G der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003, ABl. Nr. 315 vom 28.11.2003 S. 1, entsprechen.“
„Dies gilt im Falle von Luftfahrtunternehmen, die nicht ausschließlich Luftfahrzeuge gemäß Anhang römisch zwei der Verordnung (EG) Nr. 1592 aus 2002,, Amtsblatt Nummer L 240 vom 7.09.2002 Seite 1, verwenden, nicht für Handbücher und Aufzeichnungen gemäß Subpart M der JAR-OPS 1 und 3. Diese müssen bis längstens 28. September 2005 den Anforderungen gemäß Anhang römisch eins (Teil-M) Unterabschnitt C und G der Verordnung (EG) Nr. 2042 aus 2003,, ABl. Nr. 315 vom 28.11.2003 S. 1, entsprechen.“
4.Novellierungsanordnung 4, Nach § 19 wird folgender neuer Abschnitt eingefügt:Nach Paragraph 19, wird folgender neuer Abschnitt eingefügt:
„D. Gemeinschaftsrechtliche Anforderungen“
danach wird folgender neuer § 19a eingefügt:danach wird folgender neuer Paragraph 19 a, eingefügt:
„§ 19a.
(1)Absatz eins,Die Bestimmungen des Subpart M der JAR-OPS 1 und 3 sind, mit Ausnahme für jene Luftfahrtunternehmen, die ausschließlich Luftfahrzeuge gemäß Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002, ABl. Nr. L 240 vom 7.09.2002 S. 1, verwenden, mit Ablauf des 27. September 2005 nicht mehr anwendbar.Die Bestimmungen des Subpart M der JAR-OPS 1 und 3 sind, mit Ausnahme für jene Luftfahrtunternehmen, die ausschließlich Luftfahrzeuge gemäß Anhang römisch zwei der Verordnung (EG) Nr. 1592 aus 2002,, Amtsblatt Nummer L 240 vom 7.09.2002 Seite 1, verwenden, mit Ablauf des 27. September 2005 nicht mehr anwendbar.
(2)Absatz 2,Anträge auf Genehmigungen gemäß Anhang I (Teil – M) Unterabschnitt C (M.A. 302) sowie Unterabschnitt G der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 können bei der zuständigen Behörde ab 1. Jänner 2005 eingebracht werden. Erfüllt ein Luftfahrtunternehmen nicht bis längstens 28. September 2005 die Anforderungen gemäß Anhang I Unterabschnitt C und G der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003, so ist das AOC nicht mehr gültig. In diesem Fall ist die Betriebsgenehmigung zu widerrufen und die Rückgabe des AOC vorzuschreiben. Dies gilt nicht für jene Luftfahrtunternehmen, die ausschließlich Luftfahrzeuge gemäß Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 verwenden.“Anträge auf Genehmigungen gemäß Anhang römisch eins (Teil – M) Unterabschnitt C (M.A. 302) sowie Unterabschnitt G der Verordnung (EG) Nr. 2042 aus 2003, können bei der zuständigen Behörde ab 1. Jänner 2005 eingebracht werden. Erfüllt ein Luftfahrtunternehmen nicht bis längstens 28. September 2005 die Anforderungen gemäß Anhang römisch eins Unterabschnitt C und G der Verordnung (EG) Nr. 2042 aus 2003,, so ist das AOC nicht mehr gültig. In diesem Fall ist die Betriebsgenehmigung zu widerrufen und die Rückgabe des AOC vorzuschreiben. Dies gilt nicht für jene Luftfahrtunternehmen, die ausschließlich Luftfahrzeuge gemäß Anhang römisch zwei der Verordnung (EG) Nr. 1592 aus 2002, verwenden.“
5.Novellierungsanordnung 5, Im Anhang 1 werden im Pkt. 4 erster Satz die Worte „Flugzeit (Reihe von Flügen)“ durch das Wort „Beanspruchungszeit“ ersetzt.
6.Novellierungsanordnung 6, Im § 20 wird folgender Abs. 4 angefügt:Im Paragraph 20, wird folgender Absatz 4, angefügt:
„Absatz 4,(4) § 4, § 8 Abs. 4, die Überschrift des Abschnittes D, § 19a und der Anhang 1, jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 528/2004, treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft.“(4) Paragraph 4,, Paragraph 8, Absatz 4,, die Überschrift des Abschnittes D, Paragraph 19 a und der Anhang 1, jeweils in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 528 aus 2004,, treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft.“
Gorbach