Jahrgang 2004 |
Ausgegeben am 30. Dezember 2004 |
Teil römisch zwei |
527. Verordnung: | Änderung der Signaturverordnung |
Auf Grund des Paragraph 25, des Signaturgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 190 aus 1999,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 152 aus 2001,, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz verordnet:
Die Verordnung des Bundeskanzlers über elektronische Signaturen (Signaturverordnung – SigV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 30 aus 2000,, wird wie folgt geändert:
Novellierungsanordnung 1, Die Inhaltsübersicht samt Überschrift lautet:
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„Inhaltsverzeichnis |
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Paragraph eins, |
Gebühren für Leistungen der Aufsichtsstelle |
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Paragraph 2, |
Finanzielle Ausstattung der Zertifizierungsdiensteanbieter |
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Paragraph 3, |
Technische Sicherheitserfordernisse für sichere elektronische Signaturen |
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Paragraph 4, |
Anzeige der zu signierenden Daten |
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Paragraph 5, |
Signaturen für qualifizierte Zertifikate |
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Paragraph 6, |
Signaturen der Aufsichtsstelle |
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Paragraph 7, |
Systeme der Aufsichtsstelle |
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Paragraph 8, |
Schutz der technischen Komponenten für sichere elektronische Signaturen beim Zertifizierungsdiensteanbieter |
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Paragraph 9, |
Prüfung der technischen Komponenten und Verfahren |
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Paragraph 10, |
Erbringung von Signatur- und Zertifizierungsdiensten für qualifizierte Zertifikate und sichere elektronische Signaturen |
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Paragraph 11, |
Antrag auf Ausstellung eines qualifizierten Zertifikats |
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Paragraph 12, |
Qualifizierte Zertifikate |
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Paragraph 13, |
Verzeichnis- und Widerrufsdienste für qualifizierte Zertifikate |
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Paragraph 14, |
Sichere Zeitstempeldienste |
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Paragraph 15, |
Sicherheits- und Zertifizierungskonzept für qualifizierte Zertifikate und sichere Zeitstempeldienste |
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Paragraph 16, |
Dokumentation |
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Paragraph 17, |
Erneuerte elektronische Signatur (Nachsignieren) |
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Paragraph 18, |
Aufsicht und Akkreditierung |
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Paragraph 19, |
Hinweis auf die Notifikation |
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Paragraph 20, |
Verlautbarungen |
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Paragraph 21, |
In-Kraft-Treten |
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Paragraph 22, |
Schlussbestimmung |
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Anhang |
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Novellierungsanordnung 2, Paragraph eins, samt Überschrift lautet:
. (1) Für folgende individuelle Leistungen im Rahmen der Aufsicht sind von den Zertifizierungsdiensteanbietern nachstehende Gebühren zu entrichten:
(1) Für folgende individuelle Leistungen im Rahmen der Aufsicht sind von den Zertifizierungsdiensteanbietern nachstehende Gebühren zu entrichten:
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1. |
Registrierung der Anzeige der Aufnahme der Tätigkeit eines Zertifizierungsdiensteanbieters bzw. der Einstellung seiner Tätigkeit (Paragraph 6, Absatz 2, erster Satz SigG) |
Ziffer 100 Euro; |
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2. |
Entgegennahme des Sicherheits- sowie des Zertifizierungskonzepts anlässlich der Aufnahme der Tätigkeit oder bei Änderung eines Dienstes (Paragraph 6, Absatz 2, zweiter Satz SigG) |
Ziffer 50 Euro; |
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3. |
Prüfung des Sicherheits- und Zertifizierungskonzepts eines Zertifizierungsdiensteanbieters, der qualifizierte Zertifikate ausstellt oder sichere elektronische Signaturverfahren bereitstellt, anlässlich der Anzeige der Aufnahme seiner Tätigkeit (Paragraph 6, Absatz 3 und Paragraph 13, Absatz 2, SigG) |
6 000 Euro; |
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4. |
Prüfung des Sicherheits- und Zertifizierungskonzepts eines Zertifizierungsdiensteanbieters, der sichere Zeitstempeldienste anbietet |
2 000 Euro; |
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5. |
Prüfung der Änderung eines Sicherheits- und Zertifizierungskonzepts eines Zertifizierungsdiensteanbieters, der qualifizierte Zertifikate ausstellt oder sichere elektronische Signaturverfahren bereitstellt (Paragraph 6, Absatz 2, zweiter Satz SigG), |
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Litera a |
ohne sicherheitsrelevante Änderungen |
1 000 Euro; |
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Litera b |
mit sicherheitsrelevanten Änderungen |
4 000 Euro; |
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6. |
Freiwillige Akkreditierung eines Zertifizierungsdiensteanbieters gemäß Paragraph 17, SigG, sofern die Akkreditierung nicht im Zuge der Prüfung nach Ziffer 3, geschieht |
6 000 Euro; |
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7. |
regelmäßige Überprüfung eines Zertifizierungsdiensteanbieters, der qualifizierte Zertifikate ausstellt oder sichere elektronische Signaturverfahren bereitstellt (Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer eins, SigG): pro Jahr |
4 000 Euro; |
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8. |
regelmäßige Überprüfung eines Zertifizierungsdiensteanbieters, der sichere Zeitstempel ausstellt (Paragraph 13, Absatz eins, SigG): pro Jahr |
2 000 Euro; |
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9. |
anlassbezogene Überprüfung eines Zertifizierungsdiensteanbieters, der qualifizierte Zertifikate ausstellt oder sichere elektronische Signaturverfahren bereitstellt, die wegen eines nicht nur unerheblichen Verstoßes gegen das SigG oder die auf seiner Grundlage ergangenen Verordnungen bzw. wegen der Unterlassung der Anzeige sicherheitsrelevanter Veränderungen zu Aufsichtsmaßnahmen nach Ziffer 10, geführt hat (Paragraph 14, SigG) |
6 000 Euro; |
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10. |
Sub-Litera, i, n Bescheidform ergehende Aufsichtsmaßnahmen (Paragraph 14, SigG) |
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Litera a |
Erteilung von Auflagen wegen sicherheitsrelevanter Mängel: zusätzlich zu Ziffer 7 |
1 000 Euro; |
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Litera b |
Untersagung der weiteren Ausübung der Tätigkeit als Zertifizierungsdiensteanbieter: zusätzlich zu Ziffer 7 |
1 000 Euro; |
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11. |
Weiterführung des Widerrufsdienstes eines Zertifizierungsdiensteanbieters durch die Aufsichtsstelle (Paragraph 12 und Paragraph 14, Absatz 5, SigG). pro Zertifikat, das im Widerrufsdienst geführt wird |
1 Euro; |
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12. |
Führung der Verzeichnisse bei der Aufsichtsstelle (Paragraph 13, Absatz 3 und Paragraph 17, Absatz eins, SigG): pro aufgenommenem Zertifizierungsdiensteanbieter und Jahr |
Ziffer 500 Euro; |
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13. |
Beurteilung der Gleichwertigkeit von Prüfberichten einer staatlich anerkannten Stelle eines Drittstaates (Paragraph 24, Absatz 3, SigG) |
6 000 Euro |
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Novellierungsanordnung 3, Paragraph 2, Absatz eins, zweiter Satz lautet:
„Zertifizierungsdiensteanbieter, die qualifizierte Zertifikate ausstellen oder sichere elektronische Signaturverfahren bereitstellen, haben ein Mindestkapital in Höhe von 300 000 Euro aufzuweisen.“
Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 2, lauten die Absatz 2 und 3 :
Novellierungsanordnung 5, Die Paragraphen 3 bis 7 lauten samt Überschriften:
Signaturerstellungsdaten, die die Aufsichtsstelle für sichere elektronische Signaturen bei der Führung der Verzeichnisse der Zertifikate für Zertifizierungsdiensteanbieter gemäß Paragraph 13, Absatz 3, SigG verwendet, müssen Paragraph 3, Absatz 2, entsprechen und in einer nach Paragraph 9, geprüften Signaturerstellungseinheit erzeugt und gespeichert werden. Sie dürfen außerhalb dieser Signaturerstellungseinheit nicht zur Verfügung stehen.
Das Erzeugungssystem sowohl für die Signaturerstellungsdaten als auch für die sicheren Signaturen muss isoliert und ausschließlich für die Zwecke des Paragraph 6, bestimmt sowie angemessen vor Eingriffen und Störungen geschützt sein.“
Novellierungsanordnung 6, Paragraph 9, lautet samt Überschrift:
Novellierungsanordnung 7, In Paragraph 10, Absatz 2, erster Satz wird nach dem Wort„Zertifizierungsdiensteanbieters“ der Ausdruck„ , der qualifizierte Zertifikate ausstellt oder sichere elektronische Signaturverfahren bereitstellt,“ eingefügt.
Novellierungsanordnung 8, Paragraph 10, Absatz 6, erster Satz lautet:
„Werden die Signaturerstellungsdaten beim Zertifizierungsdiensteanbieter oder bei der Produktion der Signaturerstellungseinheit erzeugt, so dürfen diese Signaturerstellungsdaten vom Zertifizierungsdiensteanbieter nur an den Signator ausgehändigt werden.“
Novellierungsanordnung 9, In Paragraph 10, Absatz 7, wird nach der Abkürzung „zB“ der Ausdruck „erforderliche Maßnahmen zur Auslösung der Signaturfunktion,“ eingefügt.
Novellierungsanordnung 10, Paragraph 11, Absatz eins, lautet:
Novellierungsanordnung 11, In Paragraph 12, lauten die Absatz 2 bis 4 :
Novellierungsanordnung 12, Paragraph 13, Absatz eins, lautet:
Novellierungsanordnung 13, In Paragraph 13, Absatz 7, lautet der zweite Satz:
„Dieser Zeitraum darf zehn Tage nicht übersteigen.“
Novellierungsanordnung 14, Paragraph 14, Absatz eins, lautet:
„(1) Für die Erbringung sicherer Zeitstempeldienste dürfen nur Systeme, Produkte und Verfahren eingesetzt werden, die vor Veränderung geschützt und technisch und kryptographisch sicher sind. Die Zeitstempel müssen in einer nach Paragraph 9, geprüften Signaturerstellungseinheit erzeugt werden. Die dabei verwendeten Algorithmen und Parameter müssen dem Anhang entsprechen. Sofern für Zeitstempeldienste Zertifikate eingesetzt werden, dürfen nur solche verwendet werden, die ausschließlich für diesen Zweck ausgestellt wurden und diesen Verwendungszweck ausdrücklich bezeichnen.“
Novellierungsanordnung 15, In Paragraph 14, Absatz 3, wird das Wort „muss“ durch die Wendung „und die Sicherheitsmaßnahmen zur automatischen Auslösung der Zeitstempelfunktion müssen“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 16, In Paragraph 15, lautet die Überschrift:
Novellierungsanordnung 17, In Paragraph 15, Absatz eins, lautet der Einleitungssatz:
„Das Sicherheits- und Zertifizierungskonzept von Zertifizierungsdiensteanbietern, die qualifizierte Zertifikate ausstellen, hat insbesondere folgende Angaben zu enthalten:“
Novellierungsanordnung 18, In Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 15, wird das Wort „Dokumente“ durch das Wort „Daten“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 19, Paragraph 15, Absatz 2, wird durch folgende Absatz 2 und 3 ersetzt:
Novellierungsanordnung 20, Paragraph 16, Absatz eins, letzter Satz lautet:
„Die in der Dokumentation eines Zertifizierungsdiensteanbieters, der qualifizierte Zertifikate ausstellt oder sichere elektronische Signaturverfahren bereitstellt, enthaltenen Daten müssen mit seiner elektronischen Signatur (Paragraph 5, Absatz 3, SigG) versehen sein und sichere Zeitangaben (Paragraph 14, Absatz 2,) enthalten.“
Novellierungsanordnung 21, In Paragraph 16, Absatz 2, werden die Worte „33 Jahre“ durch die Worte „35 Jahre“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 22, Nach Paragraph 16, Absatz 2, wird folgender Absatz 3, angefügt:
Novellierungsanordnung 23, Paragraph 17, lautet:
Novellierungsanordnung 24, In Paragraph 18, Absatz eins, wird der Ausdruck „RTF,“durch den Ausdruck „XML mit Darstellungsfunktion,“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 25, In Paragraph 18, Absatz 2, lautet der Einleitungssatz:
„Der Anzeige für qualifizierte Zertifikate sind insbesondere anzuschließen:“
Novellierungsanordnung 26, In Paragraph 18, Absatz 4, erster Satz wird nach dem Wort „Zertifizierungsdiensteanbieter“ die Wendung “, die qualifizierte Zertifikate ausstellen,“ eingefügt.
Novellierungsanordnung 27, In Paragraph 18, Absatz 6, entfällt der zweite Satz.
Novellierungsanordnung 28, In Paragraph 19, erhält der bisherige Text die Absatzbezeichnung „(1)“ und es wird folgender Absatz 2, angefügt:
Novellierungsanordnung 29, Nach dem Paragraph 19, werden folgende Paragraphen 20 bis 22 samt Überschrift angefügt:
Die in Paragraph 9, zitierten Unterlagen mit technischem Inhalt sind über die Internetseite der Aufsichtsstelle jeweils elektronisch abrufbar zu machen.
Die Paragraphen eins bis 7 und 9 bis 22 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 527 aus 2004, treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft.
Bescheinigungen einer Bestätigungsstelle, die vor dem in Paragraph 21, genannten In-Kraft-Tretens-Zeitpunkt ausgestellt wurden, bleiben weiterhin wirksam.“
Novellierungsanordnung 30, Die Anhänge 1 und 2 werden durch folgenden Anhang ersetzt:
Ziffer eins Signatursuite: Eine Signatursuite besteht aus folgenden Komponenten:
Ziffer 2 Bitlänge: Die Bitlänge einer natürlichen Zahl p ist r, wenn
gilt.
Ziffer 3 Kryptographische Hashfunktion: Der Algorithmus „Hash-Funktion“ ist eine nicht umkehrbare Funktion, die eine umfangreiche Datenmenge (i.d.R. einen Text) auf eine im Allgemeinen wesentlich kleinere Zielmenge fester Länge (Hash-Wert) abbildet.
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A9C |
„Article 9 Committee“ (Ausschuss für elektronische Signaturen gemäß Artikel 9, der Richtlinie 1999/93/EG) |
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DSA |
Digital Signature Algorithm |
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ECDSA |
Elliptic Curve Digital Signature Algorithm |
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ECGDSA |
Elliptic Curve German Digital Signature Algorithm |
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RSA |
Verfahren von Rivest, Shamir und Adleman |
|
ZDA |
Zertifizierungsdiensteanbieter |
Algorithmen und Parameter für sichere elektronische Signaturen dürfen nur in vordefinierten Kombinationen verwendet werden, die als Signatursuiten bezeichnet werden.
Falls eine Komponente der Suite ungültig ist, ist auch die gesamte Suite ungültig. Falls eine Komponente der Suite aktualisiert worden ist, ist auch die gesamte Suite zu aktualisieren.
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Kennzahl des Signatursuite-Eintrags |
Signatur- Algorithmus |
Parameter des Signaturalgorithmus |
Algorithmus zur Schlüsselerzeugung |
Padding-Verfahren |
Kryptographische Hashfunktion |
|
001 |
rsa |
MinModLen = 1020 |
rsagen1 |
emsa-pkcs1-v1_5 |
sha1 |
|
002 |
rsa |
MinModLen = 1020 |
rsagen1 |
emsa-pss |
sha1 |
|
003 |
rsa |
MinModLen = 1020 |
rsagen1 |
emsa-pkcs1-v1_5 |
ripemd160 |
|
004 |
rsa |
MinModLen = 1020 |
rsagen1 |
emsa-pss |
ripemd160 |
|
005 |
dsa |
pMinLen = 1024 qMinLen = 160 |
dsagen1 |
- |
sha1 |
|
006 |
ecdsa-Fp |
qMinLen = 160 r0Min = 104 MinClass = 200 |
ecgen1 |
- |
sha1 |
|
007 |
ecdsa-F2m |
qMinLen = 160 r0Min = 104 MinClass = 200 |
ecgen2 |
- |
sha1 |
|
008 |
ecgdsa-Fp |
qMinLen = 160 r0Min = 104 MinClass = 200 |
ecgen1 |
- |
sha1 |
|
009 |
ecgdsa-Fp |
qMinLen = 160 r0Min = 104 MinClass = 200 |
ecgen1 |
- |
ripemd160 |
|
010 |
ecgdsa-F2m |
qMinLen = 160 r0Min = 104 MinClass = 200 |
ecgen2 |
- |
sha1 |
|
011 |
ecgdsa-F2m |
qMinLen = 160 r0Min = 104 MinClass = 200 |
ecgen2 |
- |
ripemd160 |
Einige der in diesem Anhang gegebenen Algorithmen sind über Objektidentifikatoren registriert. Diese werden als Information in Tabelle 1b wiedergegeben.
Für sichere elektronische Signaturen dürfen nur kollisionsresistente Hashfunktionen eingesetzt werden. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn es rechnerisch nicht realisierbar ist, zwei Dokumente zu finden, die denselben Hashwert liefern.
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Kennzahl der Hashfunktion |
Kurzbezeichnung der Hashfunktion |
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2.01 |
sha1 |
|
2.02 |
ripemd160 |
|
Kennzahl des Padding-Verfahrens |
Kurzbezeichnung des Füllverfahrens |
Erzeugung der Zufallszahlen |
Parameter des Zufallszahlengenerators |
|
3.01 |
emsa-pkcs1-v1_5 |
- |
- |
|
3.02 |
emsa-pss |
noch zu definieren |
noch zu definieren |
|
Kennzahl des Signatur-algorithmus |
Kurzbezeichnung des Signaturalgorithmus |
Parameter des Signaturalgorithmus |
Algorithmus zur Schlüssel- und Parametererzeugung |
|
1.01 |
rsa |
MinModLen = 1020 |
rsagen1 |
|
1.02 |
dsa |
pMinLen = 1024 qMinLen = 160 |
dsagen1 |
|
1.03 |
ecdsa-Fp |
qMinLen = 160 r0Min = 104 MinClass = 200 |
ecgen1 |
|
1.04 |
ecdsa-F2m |
qMinLen = 160 r0Min = 104 MinClass = 200 |
ecgen2 |
|
1.05 |
ecgdsa-Fp |
qMinLen = 160 r0Min = 104 MinClass = 200 |
ecgen1 |
|
1.06 |
Ecgdsa-F2m |
qMinLen = 160 r0Min = 104 MinClass = 200 |
ecgen2 |
|
Kennzahl des Schlüssel-erzeugungs-algorithmus |
Kurzbezeichnung des Schlüsselerzeugungs-algorithmus |
Signaturalgorithmus |
Verfahren der Zufallszahlen-erzeugung |
Parameter des Zufallszahlen-erzeugungs-verfahrens |
|
4.01 |
rsagen1 |
rsa |
trueran oder pseuran |
EntropyBits 128 or SeedLen 128 |
|
4.02 |
dsagen1 |
dsa |
trueran oder pseuran |
EntropyBits 128 or SeedLen 128 |
|
4.03 |
ecgen1 |
ecdsa-Fp, ecgdsa-Fp |
trueran oder pseuran |
EntropyBits 128 or SeedLen 128 |
|
4.04 |
ecgen2 |
ecdsa-F2m, ecgdsa-F2m |
trueran oder pseuran |
EntropyBits 128 or SeedLen 128 |
Die Sicherheit des RSA-Algorithmus beruht auf der Schwierigkeit, große ganze Zahlen zu faktorisieren. Um die Signaturerstellungsdaten und Signaturprüfdaten zu erzeugen, sind zufällig und unabhängig zwei Primzahlen p und q zu erzeugen, wobei die Bitlänge des Moduls n = pq mindestens MinModLen betragen muss; seine Länge wird auch als ModLen bezeichnet; Jede Primzahl muss effektiv von EntropyBits Bits tatsächlichem Zufall oder einem Ausgangswert der Länge SeedLen beeinflusst sein. p und q sollten etwa dieselbe Länge aufweisen, z.B. soll ein Bereich wie
festgelegt werden.
Die Sicherheit des DSA-Algorithmus beruht auf der Schwierigkeit, den diskreten Logarithmus in der multiplikativen Gruppe eines Primkörpers Fp zu berechnen.
Die Signaturerstellungsdaten bestehen aus
Die Signaturprüfdaten bestehen aus p, q, g und einer ganzen Zahl y, die als y = gx mod p berechnet wird.
Die Sicherheit des Algorithmus ecdsa-Fp beruht auf der Schwierigkeit, den diskreten Logarithmus über elliptischen Kurven zu berechnen.
Die öffentlichen Parameter sind wie folgt:
; Die Klassenzahl der maximalen Ordnung des Endomorphismenrings von E muss mindestens MinClass betragen. Der Wert r0:=min(r: q teilt pr-1) muss größer als r0Min sein.
Die Signaturerstellungsdaten bestehen aus
Die Signaturprüfdaten bestehen aus E, q, P und einem Punkt Q auf E, der als Q = xP berechnet wird. Die elliptische Kurve über Fp muss so gewählt werden, dass ihre Ordnung durch eine Primzahl q der Länge
teilbar ist.
Die Sicherheit des Algorithmus ecdsa-F2m beruht auf der Schwierigkeit, den diskreten Logarithmus über elliptischen Kurven zu berechnen.
Die öffentlichen Parameter sind wie folgt:
Die Signaturerstellungsdaten bestehen aus
Die Signaturprüfdaten bestehen aus E, q, P und einem Punkt Q auf E, der als Q = xP berechnet wird. Die elliptische Kurve über F2m muss so gewählt werden, dass ihre Ordnung durch eine Primzahl q der Länge
teilbar ist.
Der ecgdsa-Fp Algorithmus ist eine Variante des ecdsa-Fp Algorithmus mit modifizierter Gleichung zur Signaturerstellung und modifiziertem Verfahren zur Signaturprüfung. Die Parameter sind dieselben wie für ecdsa-Fp.
Der Algorithmus ecgdsa-F2m ist eine Variante des Algorithmus ecdsa-F2m mit modifizierter Gleichung zur Signaturerstellung und modifiziertem Verfahren zur Signaturprüfung.
|
Kennzahl des Zufallsgenerators |
Kurzbezeichnung des Zufallgenerators |
Parameter der Zufallszahlen-erzeugung |
|
5.01 |
Trueran |
EntropyBits |
|
5.02 |
Pseuran |
SeedLen |
|
5.03 |
cr_to_X9.30_x |
SeedLen |
|
5.04 |
cr_to_X9.30_k |
SeedLen |
Ein physikalischer Zufallszahlengenerator basiert auf einer physikalischen Rauschquelle (Primärrauschen) und einer kryptographischen oder mathematischen Nachbehandlung des Primärrauschens. Das Primärrauschen muss regelmäßig einer geeigneten statistischen Prüfung unterzogen werden. Der erwartete Aufwand des Erratens eines kryptographischen Schlüssels soll mindestens gleich groß sein, wie der Aufwand des Ratens eines Zufallswerts der Länge EntropyBits.
Ein Pseudo-Zufallszahlengenerator muss mit einer echten Zufallszahl initialisiert werden. Der Anfangswert wird als „Seed“ bezeichnet und hat die Länge SeedLen. Die Ausgabe des Generators muss folgenden Anforderungen genügen:
Der erwartete Aufwand des Erlangens jedweden internen Status des Generators soll im Wesentlichen der Schwierigkeit des Erratens eines Zufallswerts der Länge SeedLen Bits sein.
Wenn der Generator mit mindestens SeedLen Bits initialisiert wurde, können bis zu n = 100 Folge erzeugte Signaturerstellungsdaten gleichermaßen verwendet werden, als ob sie von einem Generator trueran erzeugt worden wären. Für die Massenproduktion (durch den Zertifizierungsdiensteanbieter ZDA) von k Schlüsseln, k > n ist es zulässig, dass zusätzlich zur initialen Entropieanforderung echter Zufall (von einem trueran Generator) langsam mit einer Rate von j = 8 Bits pro Ausgabewert beigegeben wird, andernfalls sollte der Generator komplett neu initialisiert werden.
Wenn Re-Initialisierung angewandt wird, muss die Sicherheit des Re-Initialisierungsprozesses zumindest so stark sein, wie die ursprüngliche Initialisierung und Prozeduren folgen, die der Erstellung von Root-Schlüsseln ähnlich sind. Die Re-Initialisierung von Smartcards ist nicht zulässig.
Keine Backups des Anfangswerts („Seed“) oder interner Stati von Pseudo-Zufallszahlengeneratoren sind zulässig.“
Schüssel