BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2004

Ausgegeben am 27. Dezember 2004

Teil römisch zwei

519. Verordnung:

Änderung der Schulzeitverordnung

519. Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur, mit der die Schulzeitverordnung geändert wird

Auf Grund des Paragraph 5, des Schulzeitgesetzes 1985, BGBl. Nr. 77, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 45 aus 1998,, wird verordnet:

Die Schulzeitverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 176 aus 1991,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 514 aus 1996,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 6, lautet:

  1. Ziffer 6
    Bauhandwerkerschulen und Meisterschulen,“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph eins, Absatz 2, wird der Klammerausdruck durch die Wendung „(Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 2, zweiter Halbsatz, 5 und 7, Paragraph 4, Absatz eins, zweiter Satz) -" ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, Die Überschrift des Paragraph 7, lautet:

„Sonderbestimmungen für die Bauhandwerkerschulen und für die Meisterschulen für das Malerhandwerk“

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 7, Absatz 3, entfällt.

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 7, Absatz 4, lautet:

  1. Absatz 4,(4) Für die in Absatz eins und 2 genannten Schulen gelten die Bestimmungen des Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins, Litera b,, 2a und 4 Ziffer 4, des Schulzeitgesetzes 1985.“

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 10, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,Für die höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten gelten hinsichtlich des Schuljahres folgende Sonderbestimmungen:
    1. Ziffer eins
      Für die Schüler der römisch zwei. Jahrgänge endet das Unterrichtsjahr in den Fachrichtungen „Garten- und Landschaftsgestaltung“ und „Gartenbau“ zwei Wochen vor dem im Schulzeitgesetz 1985 geregelten Beginn der Hauptferien.
    2. Ziffer 2
      Für die Schüler der römisch zwei. Jahrgänge der vierjährigen Sonderformen endet das Unterrichtsjahr vier Wochen vor dem im Schulzeitgesetz 1985 geregelten Beginn der Hauptferien.
    3. Ziffer 3
      Für die Schüler der römisch drei. Jahrgänge endet das Unterrichtsjahr in den Fachrichtungen
      1. Litera a
        „Landwirtschaft“, „Landtechnik“ und „Lebensmittel- und Biotechnologie“ vier Wochen,
      2. Litera b
        „Wein- und Obstbau“ und „Land- und Ernährungswirtschaft“ fünf Wochen sowie
      3. Litera c
        „Garten- und Landschaftsgestaltung“, „Gartenbau“ und „Forstwirtschaft“ sechs Wochen
      vor dem im Schulzeitgesetz 1985 geregelten Beginn der Hauptferien.
    4. Ziffer 4
      Für die Schüler der römisch vier. Jahrgänge beginnt das Unterrichtsjahr in den Fachrichtungen
      1. Litera a
        „Landwirtschaft“ und „Landtechnik“ sechs Wochen sowie
      2. Litera b
        „Wein- und Obstbau“ und „Land- und Ernährungswirtschaft“ fünf Wochen
      nach dem im Schulzeitgesetz 1985 geregelten Beginn des Schuljahres.
    5. Ziffer 5
      Für die Schüler der römisch vier. Jahrgänge endet das Unterrichtsjahr in den Fachrichtungen
      1. Litera a
        „Garten- und Landschaftsgestaltung“ und „Gartenbau“ zwei Wochen sowie
      2. Litera b
        „Lebensmittel- und Biotechnologie“ vier Wochen
      vor dem im Schulzeitgesetz 1985 geregelten Beginn der Hauptferien.“

Novellierungsanordnung 7, Dem Paragraph 12, wird folgender Absatz 5, angefügt:

  1. Absatz 5,(5) Paragraph eins, Absatz eins und 2, die Überschrift des Paragraph 7,, Paragraph 7, Absatz 3 und 4 sowie Paragraph 10, Absatz eins, dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 519 aus 2004, treten wie folgt in Kraft bzw. außer Kraft:
    1. Ziffer eins
      Paragraph eins, Absatz eins und 2, die Überschrift des Paragraph 7,, Paragraph 7, Absatz 4 und Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieser Verordnung im Bundesgesetzblatt in Kraft,
    2. Ziffer 2
      Paragraph 7, Absatz 3, tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieser Verordnung im Bundesgesetzblatt außer Kraft,
    3. Ziffer 3
      Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, tritt mit 1. September 2005 in Kraft,
    4. Ziffer 4
      Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, tritt mit 1. September 2006 in Kraft und
    5. Ziffer 5
      Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4 und 5 treten mit 1. September 2007 in Kraft.“

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