519. Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur, mit der die Schulzeitverordnung geändert wird
Auf Grund des § 5 des Schulzeitgesetzes 1985, BGBl. Nr. 77, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 45/1998, wird verordnet:Auf Grund des Paragraph 5, des Schulzeitgesetzes 1985, BGBl. Nr. 77, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 45 aus 1998,, wird verordnet:
Die Schulzeitverordnung, BGBl. Nr. 176/1991, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. Nr. 514/1996, wird wie folgt geändert:Die Schulzeitverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 176 aus 1991,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 514 aus 1996,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 1 Abs. 1 Z 6 lautet:Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 6, lautet:
Bauhandwerkerschulen und Meisterschulen,“
2.Novellierungsanordnung 2, In § 1 Abs. 2 wird der Klammerausdruck durch die Wendung „(§ 2 Abs. 4 Z 2 zweiter Halbsatz, 5 und 7, § 4 Abs. 1 zweiter Satz) -" ersetzt.In Paragraph eins, Absatz 2, wird der Klammerausdruck durch die Wendung „(Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 2, zweiter Halbsatz, 5 und 7, Paragraph 4, Absatz eins, zweiter Satz) -" ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, Die Überschrift des § 7 lautet:Die Überschrift des Paragraph 7, lautet:
„Sonderbestimmungen für die Bauhandwerkerschulen und für die Meisterschulen für das Malerhandwerk“
4.Novellierungsanordnung 4, § 7 Abs. 3 entfällt.Paragraph 7, Absatz 3, entfällt.
5.Novellierungsanordnung 5, § 7 Abs. 4 lautet:Paragraph 7, Absatz 4, lautet:
„Absatz 4,(4) Für die in Abs. 1 und 2 genannten Schulen gelten die Bestimmungen des § 2 Abs. 2 Z 1 lit. b, 2a und 4 Z 4 des Schulzeitgesetzes 1985.“(4) Für die in Absatz eins und 2 genannten Schulen gelten die Bestimmungen des Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins, Litera b,, 2a und 4 Ziffer 4, des Schulzeitgesetzes 1985.“
6.Novellierungsanordnung 6, § 10 Abs. 1 lautet:Paragraph 10, Absatz eins, lautet:
„
(1)Absatz eins,Für die höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten gelten hinsichtlich des Schuljahres folgende Sonderbestimmungen:
Für die Schüler der II. Jahrgänge endet das Unterrichtsjahr in den Fachrichtungen „Garten- und Landschaftsgestaltung“ und „Gartenbau“ zwei Wochen vor dem im Schulzeitgesetz 1985 geregelten Beginn der Hauptferien.Für die Schüler der römisch zwei. Jahrgänge endet das Unterrichtsjahr in den Fachrichtungen „Garten- und Landschaftsgestaltung“ und „Gartenbau“ zwei Wochen vor dem im Schulzeitgesetz 1985 geregelten Beginn der Hauptferien.
Für die Schüler der II. Jahrgänge der vierjährigen Sonderformen endet das Unterrichtsjahr vier Wochen vor dem im Schulzeitgesetz 1985 geregelten Beginn der Hauptferien.Für die Schüler der römisch zwei. Jahrgänge der vierjährigen Sonderformen endet das Unterrichtsjahr vier Wochen vor dem im Schulzeitgesetz 1985 geregelten Beginn der Hauptferien.
Für die Schüler der III. Jahrgänge endet das Unterrichtsjahr in den FachrichtungenFür die Schüler der römisch drei. Jahrgänge endet das Unterrichtsjahr in den Fachrichtungen
„Landwirtschaft“, „Landtechnik“ und „Lebensmittel- und Biotechnologie“ vier Wochen,
„Wein- und Obstbau“ und „Land- und Ernährungswirtschaft“ fünf Wochen sowie
„Garten- und Landschaftsgestaltung“, „Gartenbau“ und „Forstwirtschaft“ sechs Wochen
vor dem im Schulzeitgesetz 1985 geregelten Beginn der Hauptferien.
Für die Schüler der IV. Jahrgänge beginnt das Unterrichtsjahr in den FachrichtungenFür die Schüler der römisch vier. Jahrgänge beginnt das Unterrichtsjahr in den Fachrichtungen
„Landwirtschaft“ und „Landtechnik“ sechs Wochen sowie
„Wein- und Obstbau“ und „Land- und Ernährungswirtschaft“ fünf Wochen
nach dem im Schulzeitgesetz 1985 geregelten Beginn des Schuljahres.
Für die Schüler der IV. Jahrgänge endet das Unterrichtsjahr in den FachrichtungenFür die Schüler der römisch vier. Jahrgänge endet das Unterrichtsjahr in den Fachrichtungen
„Garten- und Landschaftsgestaltung“ und „Gartenbau“ zwei Wochen sowie
„Lebensmittel- und Biotechnologie“ vier Wochen
vor dem im Schulzeitgesetz 1985 geregelten Beginn der Hauptferien.“
7.Novellierungsanordnung 7, Dem § 12 wird folgender Abs. 5 angefügt:Dem Paragraph 12, wird folgender Absatz 5, angefügt:
„Absatz 5,(5) § 1 Abs. 1 und 2, die Überschrift des § 7, § 7 Abs. 3 und 4 sowie § 10 Abs. 1 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 519/2004 treten wie folgt in Kraft bzw. außer Kraft:(5) Paragraph eins, Absatz eins und 2, die Überschrift des Paragraph 7,, Paragraph 7, Absatz 3 und 4 sowie Paragraph 10, Absatz eins, dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 519 aus 2004, treten wie folgt in Kraft bzw. außer Kraft:
§ 1 Abs. 1 und 2, die Überschrift des § 7, § 7 Abs. 4 und § 10 Abs. 1 Z 2 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieser Verordnung im Bundesgesetzblatt in Kraft,Paragraph eins, Absatz eins und 2, die Überschrift des Paragraph 7,, Paragraph 7, Absatz 4 und Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieser Verordnung im Bundesgesetzblatt in Kraft,
§ 7 Abs. 3 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieser Verordnung im Bundesgesetzblatt außer Kraft,Paragraph 7, Absatz 3, tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieser Verordnung im Bundesgesetzblatt außer Kraft,
§ 10 Abs. 1 Z 1 tritt mit 1. September 2005 in Kraft,Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, tritt mit 1. September 2005 in Kraft,
§ 10 Abs. 1 Z 3 tritt mit 1. September 2006 in Kraft undParagraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, tritt mit 1. September 2006 in Kraft und
§ 10 Abs. 1 Z 4 und 5 treten mit 1. September 2007 in Kraft.“Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4 und 5 treten mit 1. September 2007 in Kraft.“
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