BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2004

Ausgegeben am 27. Dezember 2004

Teil römisch zwei

518. Verordnung:

Schiffsbesatzungsverordnung

518. Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie über die Mindestbesatzung von Fahrzeugen (Schiffsbesatzungsverordnung)

Auf Grund der Paragraphen 111, Absatz 2, 119, Absatz 4 und 128 Absatz 6, des Schifffahrtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 1997,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2003,, und des Paragraph 9, des Dampfkesselbetriebsgesetzes – DKBG, Bundesgesetzblatt Nr. 212 aus 1992,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2001, wird verordnet:

Geltungsbereich

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Diese Verordnung gilt für Fahrzeuge, ausgenommen Kleinfahrzeuge, auf öffentlichen fließenden Gewässern (Paragraph 2, des Wasserrechtsgesetzes 1959, Bundesgesetzblatt Nr. 215) sowie den in der Anlage 1 zum Schiffahrtsgesetz angeführten öffentlichen Gewässern und Privatgewässern.
  2. Absatz 2,Auf sonstigen schiffbaren Privatgewässern gilt diese Verordnung nur für Fahrzeuge, die der gewerbsmäßigen Schiffahrt, der Vermietung oder Schulungszwecken dienen.
  3. Absatz 3,Diese Verordnung gilt nicht für den Bodensee und den Alten Rhein von seiner Mündung bis zur Straßenbrücke Rheineck-Gaissau.
  4. Absatz 4,Die Bestimmungen des Paragraph 6, Absatz 2, gelten nur für Fahrzeuge auf Wasserstraßen gemäß Paragraph 15, des Schifffahrtsgesetzes.

Bestimmungen zum Schutz der Arbeitnehmer

Paragraph 2,

Durch diese Verordnung werden andere Bestimmungen zum Schutz der Arbeitnehmer nicht berührt.

Allgemeines

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Gleichzeitig mit der Zulassung gemäß 6. Teil des Schifffahrtsgesetzes eines für die gewerbsmäßige Schifffahrt oder den Werkverkehr bestimmten Fahrzeuges oder Schwimmkörpers ist von der Behörde nach Anhörung der Arbeitnehmerschutzbehörde eine Mindestbesatzung nach Zahl und Befähigung festzulegen. Die Mindestbesatzung unter Berücksichtigung der vorgesehenen Beriebsform ist in der Zulassungsurkunde einzutragen.
  2. Absatz 2,Dem Zulassungsantrag sind die Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente gemäß Paragraph 5, ArbeitnehmerInnenschutzgesetz 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,, in der geltenden Fassung anzuschließen, in denen nachzuweisen ist, dass mit der vorgesehenen Mindestbesatzung alle Arbeitsvorgänge am Fahrzeug so durchgeführt werden können, dass ein wirksamer Schutz des Lebens und der Gesundheit der Besatzungsmitglieder erreicht wird. Insbesondere muss gewährleistet sein, dass
    1. Ziffer eins
      die gesetzlich vorgeschriebenen Arbeitszeitgrenzen, Ruhepausen und Ruhezeiten im Rahmen der vorgesehenen Betriebsformen eingehalten werden können,
    2. Ziffer 2
      eine wirksame Überwachung an Arbeitsplätzen mit erhöhter Unfallgefahr sowie an abgelegenen Arbeitsplätzen sichergestellt ist,
    3. Ziffer 3
      die erforderlichen Vorkehrungen für absehbare Betriebsstörungen getroffen werden können,
    4. Ziffer 4
      der nötigen Qualifikation der Besatzungsmitglieder Rechnung getragen wird und
    5. Ziffer 5
      die erforderlichen Not- und Rettungsmaßnahmen durchgeführt werden können; diese sind insbesondere beim Überbordgehen oder bei einem Unfall an Bord erforderlich, bei denen eine Selbsthilfe nicht möglich ist.
  3. Absatz 3,Die für den Betrieb des Fahrzeugs vorgeschriebene Besatzung muss während der Fahrt unter Berücksichtigung der geltenden Arbeitszeit- und Arbeitsruhebestimmungen ständig an Bord verfügbar sein. Der Antritt einer Fahrt ohne die vorgeschriebene Besatzung ist unzulässig.
  4. Absatz 4,Fahrzeuge, auf denen durch unvorhergesehene Umstände (zB Krankheit, Unfall, behördliche Anordnung) höchstens ein Mitglied der vorgeschriebenen Besatzung während der Fahrt ausfällt, können ihre Fahrt bis zum nächsten erreichbaren geeigneten Liegeplatz in Fahrtrichtung - Fahrgastschiffe bis zur Tagesendstation - fortsetzen, wenn an Bord neben einem Inhaber des gemäß 6. Teil des Schifffahrtsgesetzes erforderlichen Patentes für die betreffende Strecke noch ein weiteres Mitglied der vorgeschriebenen Besatzung vorhanden ist.
  5. Absatz 5,Die Person, der die Betreuung an Bord lebender Kinder unter sechs Jahren obliegt, darf nicht Mitglied der Mindestbesatzung sein, es sei denn, es werden Maßnahmen getroffen, um die Sicherheit der Kinder ohne ständige Aufsicht zu gewährleisten.
  6. Absatz 6,180 effektive Fahrtage in der Binnenschifffahrt gelten als ein Jahr Fahrzeit. Innerhalb von 365 aufeinander folgenden Tagen können höchstens 180 Fahrtage angerechnet werden. 250 Fahrtage in der See-, Küsten- oder Fischereischifffahrt gelten als ein Jahr Fahrzeit.

Mitglieder der Besatzung - Befähigung

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Als Mitglieder der Besatzung gelten: Decksmann, Leichtmatrose (Schiffsjunge), Matrose, Matrosen-Motorwart, Bootsmann, Steuermann, Schiffsführer, Maschinist, Fahrgastbetreuer und Fahrgast-Ersthelfer und Atemschutzgeräteträger.
  2. Absatz 2,Befähigung der Besatzungsmitglieder ist:
    1. Ziffer eins
      beim Decksmann ein Mindestalter von 18 Jahren;
    2. Ziffer 2
      beim Leichtmatrosen (Schiffsjungen) ein Mindestalter von 15 Jahren und ein vertraglich geregeltes Lehrverhältnis für den Lehrberuf Binnenschifffahrt;
    3. Ziffer 3
      beim Matrosen ein Mindestalter von 19 Jahren und eine Fahrzeit als Decksmann von mindestens einem Jahr;
    4. Ziffer 4
      beim Matrosen-Motorwart die Befähigung als Matrose und eine Befähigung als Schiffsmaschinenwärter gemäß DKBG für Verbrennungskraftmaschinen mit einer Nennleistung bis 1000 kW;
    5. Ziffer 5
      beim Bootsmann
      1. Litera a
        ein erfolgreicher Abschluss einer dreijährigen Ausbildung nach Ziffer 2,, wenn diese Ausbildung eine Fahrzeit in der Binnenschifffahrt von mindestens einem Jahr einschließt oder
      2. Litera b
        eine Fahrzeit in der Binnenschifffahrt von mindestens zwei Jahren als Matrose gemäß Ziffer 3,;
    6. Ziffer 6
      beim Steuermann              eine Fahrzeit in der Binnenschifffahrt von mindestens einem Jahr als Bootsmann;              
    7. Ziffer 7
      beim Schiffsführer der gemäß Teil 7 des Schifffahrtsgesetzes erforderliche Befähigungsausweis;
    8. Ziffer 8
      beim Maschinisten ein Mindestalter von 18 Jahren und eine Befähigung als Schiffsmaschinenwärter gemäß DKBG für Verbrennungskraftmaschinen mit einer Nennleistung über 1000 kW;
    9. Ziffer 9
      beim Fahrgastbetreuer ein Mindestalter von 18 Jahren und der Nachweis einer Unterweisung, die nicht länger als fünf Jahre zurückliegt. Die Unterweisung hat zu umfassen:
      1. Litera a
        eine              theoretische Unterweisung im Ausmaß von mindestens 4 Stunden zur Vermittlung von allgemeinen Kenntnissen über Rettungs-, Feuerlösch- und Sicherheitsausrüstung von Fahrgastschiffen und die Einleitung von Hilfsmaßnahmen, von Grundbegriffen über die Stabilität im Falle einer Havarie und von Grundsätzen der Panikverhütung sowie eine praktische Unterweisung von mindestens 4 Stunden in der Handhabung der Rettungs-, Feuerlösch- und Sicherheitsausrüstung und der praktischen Umsetzung von Sicherheitsvorschriften. Diese Unterweisung ist durch eine schriftliche Bestätigung eines Schiffsführers oder eines Ingenieurkonsulenten für Maschinenbau (Schiffstechnik), der von einem konzessionierten Schifffahrtsunternehmen für sicherheitsrelevante Ausbildungen ermächtigt und der Konzessionsbehörde gemeldet wurde, nachgewiesen werden;
      2. Litera b
        eine fahrzeugbezogene Unterweisung und Übungen gemäß Paragraph 11 Punkt 09, Ziffer 2, der Wasserstraßen-Verkehrsordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 265 aus 1993, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 237 aus 1999,, die durch die Eintragungen im Schiffstagebuch nachgewiesen werden kann;
    10. Ziffer 10
      beim Fahrgast-Ersthelfer eine Befähigung gemäß Ziffer 9 und Nachweis einer Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen gemäß Paragraph 6, der Führerscheingesetz-Durchführungsverordnung – FSG-DV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 320 aus 1997, in der geltenden Fassung, die nicht länger als fünf Jahre zurückliegt;
    11. Ziffer 11
      beim Atemschutzgeräteträger eine Befähigung gemäß Ziffer 9 und der Nachweis der Teilnahme an jährlich mit Atemschutzgeräten abzuhaltenden Übungen.

              

Mitglieder der Besatzung - Eignung

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Die körperliche Eignung für den Beruf ist bei Besatzungsmitgliedern gemäß Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer eins bis 8 durch ein ärztliches Gutachten über die Eignung zur Führung von Kraftfahrzeugen der Gruppe 2 gemäß Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 322 aus 1997,, in der geltenden Fassung nachzuweisen, das bei der erstmaligen Einstellung als Besatzungsmitglied ausgestellt sein muss. Das ärztliche Gutachten darf nicht älter als drei Monate sein.
  2. Absatz 2,Die Anforderungen an das Seh- und Hörvermögen gemäß Paragraphen 8 und 9 der Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung gelten nicht für die Funktion des Maschinisten.
  3. Absatz 3,Nach Vollendung des 65. Lebensjahres und danach jährlich ist der Nachweis der Tauglichkeit nach Maßgabe der Absatz eins und 2 jeweils spätestens innerhalb von drei Monaten zu erneuern.
  4. Absatz 4,Die körperliche Eignung von Besatzungsmitgliedern auf anderen Gewässern als Wasserstraßen, die keine Ausstellung eines Schifferdienstbuches beantragen, ist abweichend von Absatz eins, durch ein ärztliches Gutachten über die Eignung zur Führung von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 gemäß Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung nachzuweisen.
  5. Absatz 5,Atemschutzgeräteträger gemäß Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 11, haben die Eignung zum Tragen von Atemschutzgeräten gemäß Anlage 2 der Verordnung über die Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 27 aus 1997, in der geltenden Fassung, durch ein ärztliches Gutachten nachzuweisen, das bei der erstmaligen Teilnahme an Übungen nicht älter als zwei Monate sein darf. Der Nachweis der Eignung ist jährlich zu erneuern.
  6. Absatz 6,Hat ein Schifffahrtspolizeiorgan gemäß Paragraph 38, Absatz 2, des Schifffahrtsgesetzes begründete Zweifel an der Eignung eines Besatzungsmitgliedes, kann es die Vorlage eines neuen ärztlichen Gutachtens verlangen. Die Kosten dafür trägt das Besatzungsmitglied nur dann selbst, wenn sich die Zweifel als begründet erweisen.

Nachweis der Befähigung – Schifferdienstbuch

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Die Befähigung für eine Funktion an Bord muss jederzeit nachgewiesen werden können
    1. Ziffer eins
      vom Schiffsführer durch den gemäß Teil 7 des Schifffahrtsgesetzes erforderlichen Befähigungsausweis,
    2. Ziffer 2
      von den Mitgliedern der Besatzung gemäß Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer eins bis 8 durch das Schifferdienstbuch oder den Befähigungsausweis gemäß Litera a,,
    3. Ziffer 3
      von den Mitgliedern der Besatzung gemäß Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 9 bis 11 durch die schriftlichen Nachweise der geforderten Unterweisungen und Übungen.
  2. Absatz 2,Das Schifferdienstbuch enthält einerseits allgemeine Angaben, wie die ärztlichen Gutachten und die Befähigung des Inhabers gemäß Paragraph 4,, andererseits spezifische Angaben über die ausgeführten Reisen. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat die allgemeinen Angaben einzutragen. Die Schifffahrtspolizeiorgane gemäß Paragraph 38, Absatz 2, des Schifffahrtsgesetzes sind zuständig für die Kontrollvermerke. Sie dürfen dazu die Vorlage von Bordbüchern vollständig oder auszugsweise oder von anderen geeigneten Belegen verlangen. Sie dürfen nur solche Reisen mit einem Kontrollvermerk versehen, die nicht länger als 15 Monate zurück liegen.
  3. Absatz 3,Jedes Mitglied der Besatzung muss im Besitz eines auf seine Person ausgestellten Schifferdienstbuches nach dem Muster der Anlage 1 oder eines anderen von der zuständigen Behörde anerkannten gültigen Dienstbuches sein. Diese Person wird als Inhaber des Schifferdienstbuches bezeichnet., Der Inhaber hat sein Schifferdienstbuch
    1. Ziffer eins
      bei erstmaliger Dienstaufnahme an Bord dem Schiffsführer auszuhändigen und
    2. Ziffer 2
      ab Ausgabedatum jeweils mindestens einmal innerhalb zwölf Monaten einer örtlich zuständigen Behörde vorzulegen und mit Kontrollvermerk gemäß Absatz 2, versehen zu lassen.
    Ein Steuermann ist von der Vorlagepflicht gemäß Ziffer 2, befreit, wenn er ein Kapitänspatent gemäß Teil 7 des Schifffahrtsgesetzes nicht erwerben will. Sollte er dennoch später diesen Befähigungsausweis erwerben wollen, dann können nur solche Streckenfahrten berücksichtigt werden, die im Schifferdienstbuch eingetragen und mit einem Kontrollvermerk gemäß Absatz 2, versehen sind.
  4. Absatz 4,Der Schiffsführer hat
    1. Ziffer eins
      in den Schifferdienstbüchern der Besatzung regelmäßig alle Eintragungen nach Maßgabe der Anlage 1, Anweisungen zur Führung des Schifferdienstbuches, vorzunehmen,
    2. Ziffer 2
      es bis zur Beendigung des Dienst-, Arbeits- oder sonstigen Verhältnisses sicher zu verwahren,
    3. Ziffer 3
      dem Inhaber auf dessen Wunsch das Schifferdienstbuch jederzeit und unverzüglich auszuhändigen.
  5. Absatz 5,Bei Mitgliedern der Besatzung, die im Besitz eines Kapitänspatentes gemäß Teil 7 des Schifffahrtsgesetzes sind, treten diese Befähigungsausweise an die Stelle des Schifferdienstbuches.
  6. Absatz 6,Abweichend von Absatz eins und 3 kann auf anderen Gewässern als Wasserstraßen die Befähigung zum Decksmann durch den Nachweis des Mindestalters von 18 Jahren und das ärztliche Gutachten gemäß Paragraph 5, nachgewiesen werden. Ein Schifferdienstbuch kann auf Antrag ausgestellt werden.

Praktische Verwendung und theoretische Ausbildung von Matrosen-Motorwarten und Maschinisten

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Im Rahmen der praktischen Verwendung gemäß Paragraph 3, Absatz 3, DKBG ist der Betriebswärterkandidat mit der Funktion und Betriebsweise von Schiffsdampfkessel- und Schiffswärmekraftmaschinenarten, für die er die Wartungsbefugnis anstrebt, vertraut zu machen. Er muß zumindest:
    1. Ziffer eins
      alle Betriebsarten sowie die Hilfseinrichtungen und deren Wirkungsweise kennenlernen und selbständig die Bedienung übernehmen lernen,
    2. Ziffer 2
      Unterweisungen über das Verhalten bei kritischen Betriebszuständen und deren Abhilfe erhalten haben und
    3. Ziffer 3
      über erforderliche Sicherheitsvorkehrungen unterrichtet worden sein.
  2. Absatz 2,Für den Matrosen-Motorwart besteht die praktische Verwendung aus einer Einweisung in den Betrieb durch einen Betriebswärter. Die praktische Verwendung im Sinne des Absatz eins, ist von demjenigen, der die Einweisung durchgeführt hat, zu bestätigen. Die Bestätigung ist vom Betrieb firmenmäßig zu unterzeichnen.
  3. Absatz 3,Für Maschinisten beträgt die erforderliche Dauer der praktischen Verwendung zwei Monate. Die praktische Verwendung ist unter Aufsicht eines Betriebswärters mit einschlägiger Befugnis durchzuführen. Die praktische Verwendung im Sinne des Absatz eins, ist vom Betreiber der Anlage und dem aufsichtführenden Betriebswärter zu bestätigen.
  4. Absatz 4,Die theoretische Ausbildung gemäß Paragraph 3, Absatz 3, DKBG ist in Fachkursen zu erwerben, welche folgenden Kenntnisse vermitteln:
    1. Ziffer eins
      Maßeinheiten,
    2. Ziffer 2
      Physikalische Grundbegriffe,
    3. Ziffer 3
      Messinstrumente,
    4. Ziffer 4
      Brandschutz,
    5. Ziffer 5
      Funktion,
    6. Ziffer 6
      Bauteile,
    7. Ziffer 7
      Bauarten,
    8. Ziffer 8
      Regeleinrichtungen,
    9. Ziffer 9
      Sicherheitseinrichtungen,
    10. Ziffer 10
      Hilfseinrichtungen,
    11. Ziffer 11
      Betrieb,
    12. Ziffer 12
      Wartung,
    13. Ziffer 13
      gesetzliche Grundlagen,
    14. Ziffer 14
      Grundlagen des Arbeitnehmerschutzes und der Gefahrenverhütung,
    15. Ziffer 15
      Erste Hilfe,
    16. Ziffer 16
      Brennstoffe,
    17. Ziffer 17
      Filter,
    18. Ziffer 18
      Emissionen und
    19. Ziffer 19
      An- und Abfahren von und zum elektrischen Netz.
  5. Absatz 5,Für Dampfkessel sind zusätzlich folgende Kenntnisse zu vermitteln:
    1. Ziffer eins
      Brennstoffe, Feuerung, Filter und Emissionen,
    2. Ziffer 2
      Speisewasser und Kondensation,
    3. Ziffer 3
      Brennstofflagerung,
    4. Ziffer 4
      Überhitzer, Vorwärmer und Regelung,
    5. Ziffer 5
      Notstromeinrichtung, Inselbetrieb und Netzbetrieb,
    6. Ziffer 6
      Abfallentsorgung und
    7. Ziffer 7
      Betrieb ohne ständige Beaufsichtigung.
  6. Absatz 6,Die erfolgreiche Absolvierung des Fachkurses ist vom Veranstalter des Kurses schriftlich zu bestätigen (firmenmäßige Zeichnung).
  7. Absatz 7,Ein erfolgreicher Abschluss der Ausbildung zum Lehrberuf Binnenschifffahrt gilt als Nachweis der praktischenVerwendung und der theoretischen Ausbildung.

Anerkennung ausländischer Befähigungsausweise

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Die Befähigung zum Maschinisten kann der Behörde gemäß Paragraph 6, abweichend von Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 8, durch ein Mindestalter von 18 Jahren und eine im Ausland mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung eines Berufs-Ausbildungskurses in der Motorenbranche nachgewiesen werden.
  2. Absatz 2,Die Befähigung zum Matrosen-Motorwart kann der Behörde gemäß Paragraph 6, abweichend von Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 4, durch im Ausland erworbene Grundkenntnisse in der Motorenkunde und eine Fahrzeit von mindestens einem Jahr als Matrose auf einem Motorfahrzeug nachgewiesen werden.

Wechsel des Fahrzeugs

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,Hat ein Besatzungsmitglied die letzte Fahrt auf einem anderen Schiff verbracht, ist als Nachweis der erforderlichen Ruhezeit eine Bescheinigung gemäß Anlage 3 oder eine vom Schiffsführer unterzeichnete Kopie der Seite über Ruhezeiten aus dem Schiffstage- oder Bordbuch des Schiffes mitzuführen, auf dem die letzte Reise des Besatzungsmitgliedes stattgefunden hat. Auf anderen Gewässern als Wasserstraßen ist auch eine vom Schiffsführer unterzeichnete andere Form der Aufzeichnung über die Ruhezeiten zulässig.
  2. Absatz 2,Die Bescheinigung ist Bestandteil des Schiffstagebuches/Bordbuches auf dem Schiff, auf dem das Besatzungsmitglied seine Reise neu antritt, und somit ein Dokument gemäß Paragraph eins Punkt 10, Wasserstraßen-Verkehrsordnung und Paragraph 15, der Seen- und Fluß-Verkehrsordnung. Falsche oder nicht ordnungsgemäße Eintragungen sind strafbar; zumindest handelt es sich um Verwaltungsübertretungen gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 5, des Schifffahrtsgesetzes.
  3. Absatz 3,Verantwortlich für Eintragungen in der Bescheinigung ist der Schiffsführer des Schiffes, auf dem die letzte Reise des Besatzungsmitgliedes stattgefunden hat.

Schiffstagebuch und Bordbuch – Arbeitszeitaufzeichnungen

Paragraph 10,

  1. Absatz eins,Auf jedem Fahrzeug, ausgenommen Fahrzeuge des Bundesheeres, der Bundesgendarmerie, der Bundespolizei, der Schifffahrtsaufsicht, der Zollwache, der Wasserbauverwaltung sowie des Rettungs- und Feuerlöschdienstes, Fahrzeuge ohne Besatzung und Fahrzeuge, die nur dem Remork in Häfen dienen, sind Aufzeichnungen über die Arbeitszeiten, Ruhepausen sowie täglichen und wöchentlichen Ruhezeiten zu führen. Diese Aufzeichnungen müssen als Teil des Schiffstagebuches gemäß Paragraph 11 Punkt 07, Ziffer 2, der Wasserstraßen-Verkehrsordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 265 aus 1993, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 237 aus 1999,, oder als Bordbuch gemäß dem Muster der Anlage2 geführt werden. Auf anderen Gewässern als Wasserstraßen sind andere Formen der Aufzeichnung über die täglich geleistete Arbeitszeit, Ruhepausen und Ruhezeiten zulässig. Verantwortlich für das Mitführen des Schiffstagebuches/Bordbuches und für die Einträge ist der Schiffsführer. Das erste Schiffstagebuch/Bordbuch, das zu versehen ist mit der Nummer 1, dem Namen des Fahrzeuges und dessen amtlichem Kennzeichen, muss auf Wasserstraßen von der Behörde, die dem Schiff die Zulassung erteilt hat, mit einem Kontrollvermerk versehen sein.
  2. Absatz 2,Alle nachfolgenden Schiffstagebücher/Bordbücher können auf Wasserstraßen von einer örtlich zuständigen Behörde mit der Folgenummer nummeriert werden, dürfen jedoch nur gegen Vorlage des vorangegangenen Schiffstagebuches/Bordbuches mit dem Kontrollvermerk versehen werden. Das vorangegangene Schiffstagebuch/Bordbuch muss unaustilgbar „ungültig“ gekennzeichnet und dem Schiffsführer zurückgegeben werden.
  3. Absatz 3,Die Kontrolle des neuen Schiffstagebuches/Bordbuches kann bei Vorlage der Bescheinigung gemäß Absatz 5, erfolgen. Der Verfügungsberechtigte hat jedoch dafür zu sorgen, dass das vorangegangene Schiffstagebuch/Bordbuch binnen 30 Tagen nach dem Ausstellungsdatum des neuen Schiffstagebuches/Bordbuches, das auf der Bescheinigung gemäß Absatz 5, von der zuständigen Behörde eingetragen worden ist, von derselben zuständigen Behörde unaustilgbar „ungültig“ gekennzeichnet wird. Der Verfügungsberechtigte hat außerdem dafür zu sorgen, dass dann das Schiffstagebuch/Bordbuch wieder an Bord gebracht wird.
  4. Absatz 4,Das ungültig gezeichnete Schiffstagebuch/Bordbuch ist während sechs Monaten nach der letzten Eintragung an Bord aufzubewahren, um der Behörde zu ermöglichen, die Einhaltung der Arbeitszeit- und Arbeitsruhebestimmungen für die letzten sechs Monate überprüfen zu können..
  5. Absatz 5,Mit der Kontrolle des ersten Schiffstagebuches/Bordbuches gemäß Absatz eins, erstellt die Behörde, welche das erste Schiffstagebuch/Bordbuch ausgibt, eine Bescheinigung, welche die Ausgabe mit Schiffsname, amtlichem Kennzeichen, Nummer des Schiffstagebuches/Bordbuches und Datum der Ausgabe bescheinigt. Diese Bescheinigung ist an Bord mitzuführen und auf Verlangen vorzuweisen. Nachfolgende Ausgaben von Schiffstagebüchern/Bordbüchern gemäß Absatz 2, sind auf Wasserstraßen von der kontrollierenden Behörde auf der Bescheinigung einzutragen.

Ausrüstung der Schiffe

Paragraph 11,

  1. Absatz eins,Unbeschadet der Bestimmungen der Schiffstechnikverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1993,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 196 aus 1997, müssen Motorschiffe, Schubschiffe, Schubverbände und Fahrgastschiffe, die mit der Mindestbesatzung gefahren werden sollen, einem der nachfolgenden Ausrüstungsstandards genügen:
    1. Ziffer eins
      Standard S1
      1. Litera a
        Die Antriebsanlagen müssen so eingerichtet sein, dass die Veränderung der Fahrgeschwindigkeit und die Umkehrung der Propellerschubrichtung vom Steuerstand aus erfolgen kann. Die für den Fahrbetrieb erforderlichen Hilfsmaschinen müssen vom Steuerstand aus ein- und ausgeschaltet werden können, es sei denn, dies geschieht automatisch oder diese Maschinen laufen während jeder Fahrt ununterbrochen mit.
      2. Litera b
        In den Gefahrenbereichen
        • Strichaufzählung
          der Temperatur des Kühlwassers der Hauptmaschinen,
        • Strichaufzählung
          des Drucks des Schmieröls von Hauptmaschinen und Getrieben,
        • Strichaufzählung
          des Öl- und Luftdrucks der Umsteueranlage der Hauptmaschinen, der Wendegetriebe oder der Propeller,
        • Strichaufzählung
          des Füllstandes der Bilgen des Hauptmaschinenraumes
        muss eine Überwachung durch Geräte gewährleistet sein, die bei Funktionsstörungen akustische und optische Alarmsignale im Steuerhaus auslösen. Die akustischen Alarmsignale können in einem Schallgerät zusammengefasst werden. Sie dürfen erlöschen, sobald die Störung erkannt ist. Die optischen Alarmsignale dürfen erst erlöschen, wenn die ihnen zugeordneten Funktionsstörungen beseitigt sind.
      3. Litera c
        Die Brennstoffzufuhr und die Kühlung der Hauptmaschinen müssen selbsttätig erfolgen.
      4. Litera d
        Die Steuereinrichtung muss vom Steuerhaus aus und auch bei höchstzulässiger Einsenkung von einer Person ohne besonderen Kraftaufwand bedient werden können.
      5. Litera e
        Die nach den schifffahrtspolizeilichen Vorschriften bei der Fahrt erforderlichen Sicht- und Schallzeichen müssen vom Steuerhaus aus gegeben werden können.
      6. Litera f
        Besteht keine direkte Verständigung vom Steuerhaus zum Vorschiff, zum Achterschiff, zu den Wohnräumen und zu den Maschinenräumen, müssen Sprechverbindungen vorgesehen sein. Zu den Maschinenräumen kann die Sprechverbindung durch eine optische und akustische Signalgebung ersetzt werden.
      7. Litera g
        Das vorgeschriebene Beiboot muss von einem Besatzungsmitglied allein und in angemessener Frist ausgesetzt werden können.
      8. Litera h
        Ein vom Steuerhaus aus bedienbarer Scheinwerfer muss vorhanden sein.
      9. Litera i
        Kurbeln und ähnliche drehbare Bedienungsteile von Hebezeugen dürfen zu ihrer Betätigung keinen Kraftaufwand von mehr als 160 N erfordern.
      10. Litera k
        Die in der Zulassungsurkunde eingetragenen Schleppwinden müssen motorisiert sein.
      11. Litera l
        Die Lenz- und Deckwaschpumpen müssen motorisiert sein.
      12. Litera m
        Die wesentlichen Bedienungsgeräte und Überwachungsinstrumente müssen ergonomisch angeordnet sein.
    2. Ziffer 2
      Standard S2
      1. Litera a
        für einzeln fahrende Motorfahrzeuge: Standard S1 sowie zusätzlich eine Ausrüstung mit einer vom Steuerstand aus bedienbaren Bugstrahlanlage;
      2. Litera b
        für Motorfahrzeuge, die beigekoppelte Fahrzeuge fortbewegen: Standard S1 sowie zusätzlich eine Ausrüstung mit einer vom Steuerhaus aus bedienbaren Bugstrahlanlage;
      3. Litera c
        für Motorfahrzeuge, die einen Schubverband, bestehend aus dem Gütermotorfahrzeug selbst und einem Fahrzeug davor, fortbewegen: Standard S1 sowie zusätzlich eine Ausrüstung mit hydraulisch oder elektrisch angetriebenen Kupplungswinden. Diese Ausrüstung ist jedoch nicht erforderlich, wenn das Fahrzeug an der Spitze des Schubverbandes mit einer Bugstrahlanlage ausgerüstet ist, die vom Steuerhaus des schiebenden Motorfahrzeuges aus bedienbar ist;
      4. Litera d
        für Schubschiffe, die einen Schubverband fortbewegen: Standard S1 sowie zusätzlich eine Ausrüstung mit hydraulisch oder elektrisch angetriebenen Kupplungswinden. Diese Ausrüstung ist jedoch nicht erforderlich, wenn ein Fahrzeug an der Spitze des Schubverbandes mit einer Bugstrahlanlage ausgerüstet ist, die vom Steuerhaus des schiebenden Schubschiffes aus bedienbar ist;
      5. Litera e
        für Fahrgastschiffe: Standard S1 sowie zusätzlich eine Ausrüstung mit einer vom Steuerhaus aus bedienbaren Bugstrahlanlage. Diese Ausrüstung ist jedoch nicht erforderlich, wenn die Antriebsanlage und die Steuereinrichtung des Fahrgastschiffes gleichwertige Manövriereigenschaften gewährleisten.
  2. Absatz 2,Die Erfüllung oder Nichterfüllung der Vorschriften gemäß Absatz eins, wird von der Fahrtauglichkeits-Überprüfungskommission in der Zulassungsurkunde vermerkt.

Mindestbesatzung der Motorfahrzeuge und Schubschiffe

Paragraph 12,

  1. Absatz eins,Die Mindestbesatzung der Motorfahrzeuge und Schubschiffe beträgt:

  1. Absatz 2,Die in der Tabelle gemäß Absatz eins, vorgeschriebenen Matrosen oder Decksmänner dürfen durch Leichtmatrosen ersetzt werden, die ein Mindestalter von 17 Jahren erreicht haben, sich mindestens im dritten Lehrjahr befinden und ein Jahr Fahrzeit in der Binnenschifffahrt nachweisen können.
  2. Absatz 3,Die in der Tabelle gemäß Absatz eins, vorgeschriebene Mindestbesatzung
    1. Ziffer eins
      in der Stufe 2 Standard S2 und
    2. Ziffer 2
      in der Stufe 3 Standard S1
    kann für die ununterbrochene Dauer von höchstens drei Monaten in einem Kalenderjahr um einen Leichtmatrosen, vermindert werden. Die Zeiten der Verminderung müssen mindestens einen Monat unterbrochen sein. Der Besuch der Berufsschule muss durch eine an Bord befindliche Bescheinigung der Schule, in der die Zeiten des Schulbesuches angegeben sind, nachgewiesen werden. Diese Bestimmungen gelten nicht für den Leichtmatrosen gemäß Absatz 2,
  3. Absatz 4,Sofern das Fahrzeug mit Verbrennungskraftmaschinen mit einer Nennleistung über 370 kW ausgerüstet ist, muss ein Besatzungsmitglied über eine Befähigung als Matrosen-Motorwart verfügen, bei Verbrennungskraftmaschinen mit einer Nennleistung über 1000 kW über eine Befähigung als Maschinist.
  4. Absatz 5,Mindestens zwei Mitglieder der Besatzung müssen über eine abgeschlossene Ausbildung in Erster Hilfe gemäß Paragraph 40, Absatz 2, der Arbeitsstättenverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 368 aus 1998,, verfügen und dies nachweisen können.
  5. Absatz 6,Auf anderen Gewässern als Wasserstraßen kann ein Matrose durch einen Decksmann ersetzt werden.
  6. Absatz 7,Auf stehenden Gewässern und auf Stauräumen unterhalb des Wendepegels, ausgenommen bei Wehrüberfall, kann die Besatzung von Motorfahrzeugen mit einer Länge bis zu 30 m um einen Matrosen reduziert werden, wenn der Anker vom Steuerhaus aus gesetzt werden kann und durch Betriebsvorschriften sichergestellt ist, dass an den Anlegestellen ein Bediensteter zur Verheftung des Fahrzeuges zur Verfügung steht.

Mindestbesatzung der Schub- und Koppelverbände

Paragraph 13,

  1. Absatz eins,Die Mindestbesatzung der Schub- und Koppelverbände beträgt:

  1. Absatz 2,Die in der Tabelle gemäß Absatz eins, vorgeschriebenen Matrosen oder Decksmänner dürfen durch Leichtmatrosen ersetzt werden, die ein Mindestalter von 17 Jahren erreicht haben, sich mindestens im dritten Lehrjahr befinden und ein Jahr Fahrzeit in der Binnenschifffahrt nachweisen können.
  2. Absatz 3,Die in der Tabelle gemäß Absatz eins, vorgeschriebene Mindestbesatzung
    1. Ziffer eins
      in der Stufe 2 Standard S2 und
    2. Ziffer 2
      in den Stufen 3, 5 und 6 Standard S1
    kann für die ununterbrochene Dauer von höchstens drei Monaten in einem Kalenderjahr um einen Leichtmatrosen, vermindert werden. Die Zeiten der Verminderung müssen mindestens einen Monat unterbrochen sein. Der Besuch der Berufsschule muss durch eine an Bord befindliche Bescheinigung der Schule, in der die Zeiten des Schulbesuches angegeben sind, nachgewiesen werden. Diese Bestimmungen gelten nicht für den Leichtmatrosen gemäß Absatz 2,
  3. Absatz 4,Sofern das Fahrzeug mit Verbrennungskraftmaschinen mit einer Nennleistung über 370 kW ausgerüstet ist, muss ein Besatzungsmitglied über eine Befähigung als Matrosen-Motorwart verfügen, bei Verbrennungskraftmaschinen mit einer Nennleistung über 1000 kW über eine Befähigung als Maschinist.
  4. Absatz 5,Mindestens zwei Mitglieder der Besatzung müssen über eine abgeschlossene Ausbildung in Erster Hilfe gemäß Paragraph 40, Absatz 2, der Arbeitsstättenverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 368 aus 1998,, verfügen und dies nachweisen können.

Mindestbesatzung der Fahrgastschiffe

Paragraph 14,

  1. Absatz eins,Die Mindestbesatzung der Fahrgastschiffe ohne Kabinen für die Übernachtung von Fahrgästen (Tagesausflugsschiffe) auf Wasserstraßen beträgt
    1. Ziffer eins
      für die nautische Besatzung:

Stufe

Besatzungsmitglieder

Anzahl der Besatzungsmitglieder für den Ausrüstungsstandard S1 oder S2

S1

S2

1

L < 20 m

Schiffsführer               

Decksmann               

1

1

1

1

2

Zulässige, Anzahl der Fahrgäste:, bis 75

Schiffsführer               

Steuermann               

Bootsmann               

Matrose               

Leichtmatrose               

1, -, -, 1, -

1, -, -, 1, -

3

Zulässige, Anzahl der Fahrgäste:, von 76 bis 300

Schiffsführer               

Steuermann               

Bootsmann               

Matrose               

Leichtmatrose               

1

-, -, 1, 1

1, -, -, 1, -

4

Zulässige, Anzahl der Fahrgäste:, von 301 bis 700

Schiffsführer               

Steuermann               

Bootsmann               

Matrose               

Leichtmatrose               

1 , 1

1, -, -

1, 1, -, 1, -

5

Zulässige, Anzahl der Fahrgäste:, von 701 bis 1100

Schiffsführer               

Steuermann               

Bootsmann               

Matrose               

Leichtmatrose               

1, 1, -, 2, -

1, 1, -, 1, 11)

6

Zulässige, Anzahl der Fahrgäste: von 1101 bis 1600

Schiffsführer               

Steuermann               

Bootsmann               

Matrose               

Leichtmatrose               

1, 1, 1, 1, -

1, 1, -, 2, -

7

Zulässige, Anzahl der Fahrgäste: über 1600

Schiffsführer               

Steuermann               

Bootsmann               

Matrose               

Leichtmatrose               

1, 1, 1, 2, -

1, 1, -, 3, -

1)               Der Leichtmatrose oder einer der Leichtmatrosen darf durch einen Decksmann ersetzt werden.

  1. Ziffer 2
    für die Fahrgastbetreuer und Fahrgast-Ersthelfer:

Fahrgastanzahl an Bord

Fahrgastbetreuer

Fahrgast-Ersthelfer

Unter 20 m Länge

-

1

Bis 75 Fahrgäste

1

1

76 bis 300 Fahrgäste

2

1

301 bis 1100 Fahrgäste

2

2

Über 1100 Fahrgäste

3

3

Die Funktionen der Fahrgastbetreuer und Fahrgast-Ersthelfer können von Mitgliedern der nautischen Mindestbesatzung gemäß Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer eins bis 8 mit Ausnahme des oder der gemäß Ziffer eins, vorgeschriebenen Schiffsführer wahrgenommen werden, sofern sie über die entsprechenden Befähigungsnachweise verfügen.
 
  1. Absatz 2,Die Mindestbesatzung der Tagesausflugsschiffe auf anderen Gewässern als Wasserstraßen beträgt
    1. Ziffer eins
      für die nautische Besatzung:

Stufe

Besatzungsmitglieder

Anzahl der Besatzungsmitglieder für den Ausrüstungsstandard S1 oder S2

S1

S2

1

Zulässige, Anzahl der Fahrgäste:, bis 300

Schiffsführer               

Decksmann

1

1

1

1

2

Zulässige, Anzahl der Fahrgäste:, von 301 bis 700

Schiffsführer               

Decksmann

1, 2,

1

2

Bei Fahrgastschiffen mit einer zulässigen Anzahl der Fahrgäste bis 60 kann die Mindestbesatzung um einen Decksmann reduziert werden, wenn das Fahrzeug mit einem Verheftsystem ausgerüstet ist, das der Schiffsführer bedienen kann, ohne den Steuerstand zu verlassen, oder die Zulassung auf den Verkehr zwischen Anlegestellen des Verfügungsberechtigten eingeschränkt ist und durch Betriebsvorschriften sichergestellt ist, dass an diesen Anlegestellen ein Bediensteter zur Verheftung des Fahrzeuges zur Verfügung steht.
  1. Ziffer 2
    für die Fahrgastbetreuer und Fahrgast-Ersthelfer:

Fahrgastanzahl an Bord

Fahrgastbetreuer

Fahrgast-Ersthelfer

Bis 200 Fahrgäste

-

1

201 bis 300 Fahrgäste

1

1

Über 300 Fahrgäste

1

2

Die Funktionen der Fahrgastbetreuer und Fahrgast-Ersthelfer können von Mitgliedern der nautischen Mindestbesatzung gemäß Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer eins bis 8 mit Ausnahme des oder der gemäß Ziffer eins, vorgeschriebenen Schiffsführer wahrgenommen werden, sofern sie über die entsprechenden Befähigungsnachweise verfügen. Bei Fahrgastschiffen, für die gemäß Ziffer eins a, l, s, Mindestbesatzung nur ein Schiffsführer vorgeschrieben ist, kann die Funktion des Fahrgast-Ersthelfers von diesem wahrgenommen werden, sofern er über den entsprechenden Befähigungsnachweis verfügt.
  1. Absatz 3,Die Mindestbesatzung der Fahrgastschiffe mit Kabinen für die Übernachtung von Fahrgästen (Kabinenschiffe) beträgt:
    1. Ziffer eins
      für die nautische Besatzung:

Stufe

Besatzungsmitglieder

Anzahl der Besatzungsmitglieder für den Ausrüstungsstandard S1 oder S2

S1

S2

, , 1

Zulässige Anzahl der Betten:, bis 50

Schiffsführer               

Steuermann               

Bootsmann               

Matrose               

Leichtmatrose               

1 , -, 1, 1, -

1, -, -, 1, 2

, , 2

Zulässige, Anzahl der Betten:, von 51 bis 100

Schiffsführer               

Steuermann               

Bootsmann               

Matrose               

Leichtmatrose               

1, 1, -, 2, -

1, 1, -, 1, 1

, , 3

Zulässige, Anzahl der Betten:, über 100

Schiffsführer               

Steuermann               

Bootsmann               

Matrose               

Leichtmatrose               

1 oder 1, 1 1, - -, 3 2, - 2

1, 1, -, 2, 1

  1. Ziffer 2
    für die Fahrgastbetreuer, Fahrgast-Ersthelfer und Atemschutzgeräteträger:

Fahrgastanzahl an Bord

Fahrgastbetreuer

Fahrgast-Ersthelfer

Atemschutz-geräteträger

Bis 50 Fahrgäste

1

1

2

51 bis 100 Fahrgäste

2

1

2

Über 100 Fahrgäste

2

2

2

Die Funktionen der Fahrgastbetreuer und Fahrgast-Ersthelfer können von Mitgliedern der nautischen Mindestbesatzung gemäß Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer eins bis 8 mit Ausnahme des oder der gemäß Ziffer eins, vorgeschriebenen Schiffsführer wahrgenommen werden, sofern sie über die entsprechenden Befähigungsnachweise verfügen.
  1. Absatz 4,Für Fahrgastschiffe gemäß Absatz eins und 3, die ohne Fahrgäste an Bord fahren, richtet sich die Mindestbesatzung nach Paragraph 12,
  2. Absatz 5,Die in den Tabellen gemäß Absatz eins und 2 vorgeschriebenen Matrosen oder Decksmänner dürfen durch Leichtmatrosen ersetzt werden, die ein Mindestalter von 17 Jahren erreicht haben, sich mindestens im dritten Lehrjahr befinden und ein Jahr Fahrzeit in der Binnenschifffahrt nachweisen können.
  3. Absatz 6,Die in der Tabelle gemäß Absatz eins, vorgeschriebene Mindestbesatzung (Tagesausflugsschiffe)
    1. Ziffer eins
      in der Stufe 2 Standard S2 und
    2. Ziffer 2
      in den Stufen 3 und 5 Standard S1
    kann für die ununterbrochene Dauer von höchstens drei Monaten in einem Kalenderjahr um einen Leichtmatrosen, vermindert werden. Die Zeiten der Verminderung müssen mindestens um einen Monat unterbrochen sein. Der Besuch der Berufsschule muss durch eine an Bord befindliche Bescheinigung der Schule, in der die Zeiten des Schulbesuches angegeben sind, nachgewiesen werden. Diese Bestimmungen gelten nicht für den Leichtmatrosen gemäß Absatz 5,
  4. Absatz 7,Die in der Tabelle gemäß Absatz 3, vorgeschriebene Mindestbesatzung, (Kabinenschiffe) in der Stufe 3 Standard S1 kann für die ununterbrochene Dauer von höchstens drei Monaten in einem Kalenderjahr um einen Leichtmatrosen, vermindert werden. Die Zeiten der Verminderung müssen mindestens um einen Monat unterbrochen sein. Der Besuch der Berufsschule muss durch eine an Bord befindliche Bescheinigung der Schule, in der die Zeiten des Schulbesuches angegeben sind, nachgewiesen werden.
  5. Absatz 8,Sofern das Fahrzeug mit Verbrennungskraftmaschinen mit einer Nennleistung über 370 kW ausgerüstet ist, muss auf Wasserstraßen eines der Besatzungsmitglieder gemäß Absatz eins, oder Absatz 4, mit Ausnahme des oder der Schiffsführer über eine Befähigung als Matrosen-Motorwart verfügen, bei Verbrennungskraftmaschinen mit einer Nennleistung über 1000 kW über eine Befähigung als Maschinist.
  6. Absatz 9,Sofern das Fahrzeug mit Verbrennungskraftmaschinen mit einer Nennleistung über 370 kW ausgerüstet ist, muss auf anderen Gewässern als Wasserstraßen eines der Besatzungsmitglieder gemäß Absatz 2, mit Ausnahme des oder der Schiffsführer über eine Befähigung gemäß DKBG verfügen. Die praktische Verwendung und theoretische Ausbildung hat den Anforderungen des Paragraph 7, zu entsprechen.
  7. Absatz 10,Auf Wasserstraßen müssen mindestens zwei Mitglieder der Besatzung über eine abgeschlossene Ausbildung in Erster Hilfe gemäß Paragraph 40, Absatz 2, der Arbeitsstättenverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 368 aus 1998,, verfügen und dies nachweisen können.
  8. Absatz 11,Auf anderen Gewässern als Wasserstraßen muss mindestens ein Mitglied der Besatzung über eine abgeschlossene Ausbildung in Erster Hilfe gemäß Paragraph 40, Absatz 2, der Arbeitsstättenverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 368 aus 1998,, verfügen und dies nachweisen können.

Nichterfüllung der Mindestausrüstung gemäß Paragraph 11

Paragraph 15,

  1. Absatz eins,Entspricht ein Motorfahrzeug, ein Schubschiff, ein Schubverband, ein Koppelverband oder ein Fahrgastschiff nicht dem Standard S1 gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins,, muss die Mindestbesatzung gemäß Paragraph 12,, Paragraph 13, oder Paragraph 14, jeweils um einen Matrosen erhöht werden.
  2. Absatz 2,Werden eine oder mehrere Anforderungen gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a bis c nicht erfüllt, ist der Matrose gemäß Absatz eins, durch einen Matrosen-Motorwart zu ersetzen.

Mindestbesatzung der übrigen Fahrzeuge

Paragraph 16,

  1. Absatz eins,Die Zulassungsbehörde gemäß 6. Teil des Schifffahrtsgesetzes setzt für Fahrzeuge, die nicht unter die Paragraphen 12 bis 14 fallen (wie Schleppschiffe, Schleppkähne und schwimmende Geräte), unter Berücksichtigung ihrer Größe, Bauart, Einrichtung und Zweckbestimmung die erforderliche Besatzung fest, die sich während der Fahrt an Bord befinden muss.
  2. Absatz 2,Für Bunkerboote, die nur auf kurzen Strecken eingesetzt werden dürfen, kann im Zulassungsverfahren eine von Paragraph 12, abweichende Mindestbesatzung festgelegt werden.

Abweichungen

Paragraph 17,

Bei allen Fahrzeugen kann die zuständige Behörde eine nach Art und Anzahl von den Paragraphen 12 bis 15 abweichende Besatzung vorschreiben, wenn nach Größe, Bauart, Ausrüstung und Verwendungszweck des Fahrzeugs anzunehmen ist, dass die Besatzung gemäß Paragraphen 12 bis 15 nicht unter allen Umständen für einen sicheren Betrieb ausreicht.

Übergangsbestimmungen

Paragraph 18,

  1. Absatz eins,Der Nachweis von Fahrzeiten in der Binnenschifffahrt, die vor dem 1. Juni 2005 liegen, kann abweichend von den Bestimmungen des Paragraph 6, auch durch eine schriftliche Bestätigung des Arbeitgebers, aus der Funktion, Fahrzeugart und –länge, Dauer und Gewässer hervorgehen, erbracht werden.
  2. Absatz 2,Der Nachweis der Tauglichkeit bei der erstmaligen Einstellung als Besatzungsmitglied gemäß Paragraph 5, gilt durch eine schriftliche Bestätigung des Arbeitgebers über eine Beschäftigung als Besatzungsmitglied in der Binnenschifffahrt vor dem 1. Jänner 2005 als erbracht.

In-Kraft-Treten

Paragraph 19,

  1. Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2005 in Kraft.
  2. Absatz 2,Abweichend von Absatz eins, entsteht die Verpflichtung zum Führen eines Schifferdienstbuches gemäß Paragraph 6 und eines Schiffstagebuches gemäß Paragraph 10, erst mit 1. Juni 2005.

Gorbach