515. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, mit der die Verordnung über die Durchführung der Qualitätskontrolle geändert wird
Auf Grund der §§ 2 Abs. 1, 11 Abs. 5, 20 Abs. 2 und 25a Abs. 4 des Qualitätsklassengesetzes, BGBl. Nr. 161/1967, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 78/2003, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen und dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit verordnet:Auf Grund der Paragraphen 2, Absatz eins, 11, Absatz 5, 20, Absatz 2 und 25 a Absatz 4, des Qualitätsklassengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 161 aus 1967,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 78 aus 2003,, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen und dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit verordnet:
Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über die Durchführung der Qualitätskontrolle, BGBl. Nr. 576/1995, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 440/2002, wird wie folgt geändert:Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über die Durchführung der Qualitätskontrolle, Bundesgesetzblatt Nr. 576 aus 1995,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 440 aus 2002,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Nach § 6 wird folgender § 6a eingefügt:Nach Paragraph 6, wird folgender Paragraph 6 a, eingefügt:
„
§ 6a.Paragraph 6 a,
(1)Absatz eins,Bei der Durchführung der Ein- und Ausfuhrkontrolle von frischem Obst und Gemüse hat sich das Kontrollorgan zu vergewissern, dass die Vermarktungsnormen eingehalten werden (Konformitätskontrolle).
(2)Absatz 2,Wird bei bestimmten Partien bei der Einfuhr unter den Bedingungen des Art. 6 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1148/2001 über die Kontrollen zur Einhaltung der Vermarktungsnormen für frisches Obst und Gemüse, ABl. Nr. L 156 vom 13.06.2001 S. 9, auf eine Kontrolle verzichtet, hat das Bundesamt für Ernährungssicherheit eine entsprechende Erklärung (Verzichtserklärung) auszustellen. Die Verzichtserklärung hat folgende Angaben zu enthalten:Wird bei bestimmten Partien bei der Einfuhr unter den Bedingungen des Artikel 6, Absatz 4, der Verordnung (EG) Nr. 1148 aus 2001, über die Kontrollen zur Einhaltung der Vermarktungsnormen für frisches Obst und Gemüse, Amtsblatt Nummer L 156 vom 13.06.2001 Seite 9, auf eine Kontrolle verzichtet, hat das Bundesamt für Ernährungssicherheit eine entsprechende Erklärung (Verzichtserklärung) auszustellen. Die Verzichtserklärung hat folgende Angaben zu enthalten:
den Importeur/Unternehmer,
das Transportmittel (Art und Nummer),
die handelsübliche Bezeichnung der Ware,
die Anzahl der Packstücke, das Gewicht der Partie, die Art der Verpackung und ihre Klasse,
(3)Absatz 3,Die Gültigkeitsdauer der Erklärung beträgt längstens drei Tage ab dem Zeitpunkt der Ausstellung. Sie ist ferner nur gültig, wenn sie der Einfuhrstelle gemäß § 3 Abs. 2Die Gültigkeitsdauer der Erklärung beträgt längstens drei Tage ab dem Zeitpunkt der Ausstellung. Sie ist ferner nur gültig, wenn sie der Einfuhrstelle gemäß Paragraph 3, Absatz 2
im Original und mit Dienstsiegel versehen,
als Telefax, auf dem die Absenderkennung des Bundesamtes für Ernährungssicherheit eindeutig ersichtlich ist, oder
in einer anderen technisch möglichen Form bei eindeutiger Identifikationsmöglichkeit der ausstellenden Behörde
vorgelegt wird.
(4)Absatz 4,Die Verzichtserklärung ist eine für die beantragte Zollabfertigung erforderliche Unterlage nach Art. 62 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1.Die Verzichtserklärung ist eine für die beantragte Zollabfertigung erforderliche Unterlage nach Artikel 62, Absatz 2, der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften, Amtsblatt Nummer L 302 vom 19.10.1992 Seite 1.
(5)Absatz 5,Die diesfalls vom Bundesamt für Ernährungssicherheit gemäß Art. 6 Abs. 4 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1148/2001 für die jeweilige Einfuhrart festzulegenden Mindestanteile der durch die zuständige Kontrollstelle zu kontrollierenden Sendungen und Mengen dürfen nicht unter 20% liegen.Die diesfalls vom Bundesamt für Ernährungssicherheit gemäß Artikel 6, Absatz 4, Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1148 aus 2001, für die jeweilige Einfuhrart festzulegenden Mindestanteile der durch die zuständige Kontrollstelle zu kontrollierenden Sendungen und Mengen dürfen nicht unter 20% liegen.
(6)Absatz 6,Das Bundesamt für Ernährungssicherheit kann unter den Bedingungen des Art. 5 Abs. 1a der Verordnung (EG) Nr. 1148/2001 bestimmte Unternehmer im Rahmen der Ausfuhrkontrolle zur selbständigen Kontrolle ermächtigen (Eigenkontrolle).Das Bundesamt für Ernährungssicherheit kann unter den Bedingungen des Artikel 5, Absatz eins a, der Verordnung (EG) Nr. 1148 aus 2001, bestimmte Unternehmer im Rahmen der Ausfuhrkontrolle zur selbständigen Kontrolle ermächtigen (Eigenkontrolle).
(7)Absatz 7,Eine von Unternehmern selbständig durchgeführte Kontrolle ist gemäß Art. 5 Abs. 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1148/2001 in Feld 13 (Bemerkungen) mit dem Vermerk „Eigenkontrolle“ der im Anhang I der der Verordnung (EG) Nr. 1148/2001 vorgegebenen Konformitätsbescheinigung (Bescheinigung über die Einhaltung der Vermarktungsnormen für frisches Obst und Gemüse) einzutragen.Eine von Unternehmern selbständig durchgeführte Kontrolle ist gemäß Artikel 5, Absatz 2, Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1148 aus 2001, in Feld 13 (Bemerkungen) mit dem Vermerk „Eigenkontrolle“ der im Anhang römisch eins der der Verordnung (EG) Nr. 1148 aus 2001, vorgegebenen Konformitätsbescheinigung (Bescheinigung über die Einhaltung der Vermarktungsnormen für frisches Obst und Gemüse) einzutragen.
(8)Absatz 8,Der diesfalls vom Bundesamt für Ernährungssicherheit gemäß Art. 5 Abs. 1a Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1148/2001 bezüglich der zur Eigenkontrolle berechtigten Unternehmer festzulegende Mindestanteil der Sendungen und Mengen, die einer Kontrolle durch die Kontrollstelle zu unterziehen sind, darf nicht unter 20% liegen.“Der diesfalls vom Bundesamt für Ernährungssicherheit gemäß Artikel 5, Absatz eins a, Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1148 aus 2001, bezüglich der zur Eigenkontrolle berechtigten Unternehmer festzulegende Mindestanteil der Sendungen und Mengen, die einer Kontrolle durch die Kontrollstelle zu unterziehen sind, darf nicht unter 20% liegen.“
2.Novellierungsanordnung 2, Die Anlage lautet:
Anlage
„Ein- und Ausfuhrstellen gemäß § 3 Abs. 2
„Ein- und Ausfuhrstellen gemäß Paragraph 3, Absatz 2
im Bereich des Zollamtes Eisenstadt: Zollstelle Nickelsdorf;
im Bereich des Zollamtes Graz: Zollstellen Containerterminal Werndorf und Spielfeld;
im Bereich des Zollamtes Villach: Zollstelle Karawankentunnel;
im Bereich des Zollamtes Innsbruck: Zollstellen Flughafen Innsbruck und Freilager Hall;
im Bereich des Zollamtes Feldkirch: Zollstellen Feldkirch/Straße und Tisis;
im Bereich des Zollamtes Wolfurt: Zollstellen Wolfurt Straße/Bahn und Höchst.“
Pröll