BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2004

Ausgegeben am 23. Dezember 2004

Teil römisch zwei

515. Verordnung:

Änderung der Verordnung über die Durchführung der Qualitätskontrolle

515. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, mit der die Verordnung über die Durchführung der Qualitätskontrolle geändert wird

Auf Grund der Paragraphen 2, Absatz eins, 11, Absatz 5, 20, Absatz 2 und 25 a Absatz 4, des Qualitätsklassengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 161 aus 1967,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 78 aus 2003,, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen und dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über die Durchführung der Qualitätskontrolle, Bundesgesetzblatt Nr. 576 aus 1995,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 440 aus 2002,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Nach Paragraph 6, wird folgender Paragraph 6 a, eingefügt:

Paragraph 6 a,

  1. Absatz eins,Bei der Durchführung der Ein- und Ausfuhrkontrolle von frischem Obst und Gemüse hat sich das Kontrollorgan zu vergewissern, dass die Vermarktungsnormen eingehalten werden (Konformitätskontrolle).
  2. Absatz 2,Wird bei bestimmten Partien bei der Einfuhr unter den Bedingungen des Artikel 6, Absatz 4, der Verordnung (EG) Nr. 1148 aus 2001, über die Kontrollen zur Einhaltung der Vermarktungsnormen für frisches Obst und Gemüse, Amtsblatt Nummer L 156 vom 13.06.2001 Seite 9, auf eine Kontrolle verzichtet, hat das Bundesamt für Ernährungssicherheit eine entsprechende Erklärung (Verzichtserklärung) auszustellen. Die Verzichtserklärung hat folgende Angaben zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      den Importeur/Unternehmer,
    2. Ziffer 2
      das Bestimmungsland,
    3. Ziffer 3
      das Ursprungsland,
    4. Ziffer 4
      das Versendungsland,
    5. Ziffer 5
      das Transportmittel (Art und Nummer),
    6. Ziffer 6
      den Versender/Verkäufer,
    7. Ziffer 7
      die handelsübliche Bezeichnung der Ware,
    8. Ziffer 8
      die Anzahl der Packstücke, das Gewicht der Partie, die Art der Verpackung und ihre Klasse,
    9. Ziffer 9
      den KN-Code.
  3. Absatz 3,Die Gültigkeitsdauer der Erklärung beträgt längstens drei Tage ab dem Zeitpunkt der Ausstellung. Sie ist ferner nur gültig, wenn sie der Einfuhrstelle gemäß Paragraph 3, Absatz 2
    1. Ziffer eins
      im Original und mit Dienstsiegel versehen,
    2. Ziffer 2
      als Telefax, auf dem die Absenderkennung des Bundesamtes für Ernährungssicherheit eindeutig ersichtlich ist, oder
    3. Ziffer 3
      in einer anderen technisch möglichen Form bei eindeutiger Identifikationsmöglichkeit der ausstellenden Behörde
    vorgelegt wird.
  4. Absatz 4,Die Verzichtserklärung ist eine für die beantragte Zollabfertigung erforderliche Unterlage nach Artikel 62, Absatz 2, der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften, Amtsblatt Nummer L 302 vom 19.10.1992 Seite 1.
  5. Absatz 5,Die diesfalls vom Bundesamt für Ernährungssicherheit gemäß Artikel 6, Absatz 4, Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1148 aus 2001, für die jeweilige Einfuhrart festzulegenden Mindestanteile der durch die zuständige Kontrollstelle zu kontrollierenden Sendungen und Mengen dürfen nicht unter 20% liegen.
  6. Absatz 6,Das Bundesamt für Ernährungssicherheit kann unter den Bedingungen des Artikel 5, Absatz eins a, der Verordnung (EG) Nr. 1148 aus 2001, bestimmte Unternehmer im Rahmen der Ausfuhrkontrolle zur selbständigen Kontrolle ermächtigen (Eigenkontrolle).
  7. Absatz 7,Eine von Unternehmern selbständig durchgeführte Kontrolle ist gemäß Artikel 5, Absatz 2, Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1148 aus 2001, in Feld 13 (Bemerkungen) mit dem Vermerk „Eigenkontrolle“ der im Anhang römisch eins der der Verordnung (EG) Nr. 1148 aus 2001, vorgegebenen Konformitätsbescheinigung (Bescheinigung über die Einhaltung der Vermarktungsnormen für frisches Obst und Gemüse) einzutragen.
  8. Absatz 8,Der diesfalls vom Bundesamt für Ernährungssicherheit gemäß Artikel 5, Absatz eins a, Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1148 aus 2001, bezüglich der zur Eigenkontrolle berechtigten Unternehmer festzulegende Mindestanteil der Sendungen und Mengen, die einer Kontrolle durch die Kontrollstelle zu unterziehen sind, darf nicht unter 20% liegen.“

Novellierungsanordnung 2, Die Anlage lautet:

Anlage

„Ein- und Ausfuhrstellen gemäß Paragraph 3, Absatz 2

  1. Ziffer eins
    Zollamt Wien;
  2. Ziffer 2
    Zollamt Flughafen Wien;
  3. Ziffer 3
    im Bereich des Zollamtes Eisenstadt: Zollstelle Nickelsdorf;
  4. Ziffer 4
    Zollamt Linz;
  5. Ziffer 5
    Zollamt Wels;
  6. Ziffer 6
    im Bereich des Zollamtes Graz: Zollstellen Containerterminal Werndorf und Spielfeld;
  7. Ziffer 7
    im Bereich des Zollamtes Villach: Zollstelle Karawankentunnel;
  8. Ziffer 8
    Zollamt Salzburg;
  9. Ziffer 9
    im Bereich des Zollamtes Innsbruck: Zollstellen Flughafen Innsbruck und Freilager Hall;
  10. Ziffer 10
    im Bereich des Zollamtes Feldkirch: Zollstellen Feldkirch/Straße und Tisis;
  11. Ziffer 11
    im Bereich des Zollamtes Wolfurt: Zollstellen Wolfurt Straße/Bahn und Höchst.“

Pröll