BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2004

Ausgegeben am 22. Dezember 2004

Teil römisch zwei

511. Verordnung:

Umstellung der Urkundensammlung des Firmenbuchs auf ADV

511. Verordnung der Bundesministerin für Justiz gemäß Paragraph 28, Firmenbuchgesetz über die Umstellung der Urkundensammlung des Firmenbuchs auf ADV

Gemäß Paragraph 28, des Firmenbuchgesetzes (FBG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1991,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 128 aus 2004,, wird verordnet:

Paragraph eins,

Die Umstellung der Urkundensammlung des Firmenbuchs auf automationsunterstützte Datenverarbeitung wird für die mit Handelssachen betrauten Gerichtshöfe erster Instanz angeordnet.

Paragraph 2,

Der Beginn der Umstellung und der Hinweis, dass ab dem Beginn der Umstellung einlangende Urkunden nur mehr elektronisch gespeichert werden, werden vom Gericht über die Internethomepage der Justiz kundgemacht.

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Die Umstellung hat sich auf die neu einlangenden Urkunden zu beschränken.
  2. Absatz 2,Die für die Urkundensammlung bestimmten Urkunden sind
    1. Ziffer eins
      zu erfassen
    • Strichaufzählung
      durch Übernahme aus dem Urkundenarchiv einer Körperschaft öffentlichen Rechts, wenn sich der Antragsteller auf die Speicherung der Urkunde in diesem Archiv beruft und dem Firmenbuchgericht den Zugang zu der Speicherung ermöglicht,
    • Strichaufzählung
      durch elektronisches Festhalten des Schriftbildes (Scannen) in allen anderen Fällen;
      und
    1. Ziffer 2
      in einem revisionssicheren Langzeitarchiv der Bundesrechenzentrum GesmbH zu speichern.
  3. Absatz 3,Durch die Vornahme der Speicherung bestätigt das Gericht die Übereinstimmung des Abbilds mit dem Original.
  4. Absatz 4,Nach der Speicherung sind die Papierurkunden zurückzustellen.

Paragraph 4,

Jahresabschlüsse, die nicht im ERV übermittelt worden sind, und Musterzeichnungen sind von der Umstellung ausgenommen und weiterhin auf Papier zu den Akten zu nehmen.

Miklautsch