BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2004

Ausgegeben am 21. Dezember 2004

Teil römisch zwei

507. Verordnung:

Änderung der Prüfungsordnung Bildungsanstalten

507. Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur, mit der die Verordnung über die abschließenden Prüfungen in der Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik und der Bildungsanstalt für Sozialpädagogik (Prüfungsordnung Bildungsanstalten) geändert wird

Auf Grund der Paragraphen 34 bis 41 des Schulunterrichtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 472 aus 1986,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2003,, sowie auf Grund der Paragraphen 33 bis 41 des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 1997,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 1999,, wird verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten über die abschließenden Prüfungen in der Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik und der Bildungsanstalt für Sozialpädagogik (Prüfungsordnung Bildungsanstalten), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 58 aus 2000,, in der Fassung der Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 310 aus 2002,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, lautet:

  1. Ziffer 2
    wenn dies im 2. Teil bei der jeweiligen Prüfung vorgesehen ist, von einer vom jeweiligen Prüfungskandidaten oder von einer Gruppe von Prüfungskandidaten im Rahmen des Unterrichtes behandelten fachspezifischen Themenstellung“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 10, Absatz 3, entfällt.

Novellierungsanordnung 3, Im Paragraph 10, Absatz 4, wird das Zitat „Abs. 1 Ziffer 2, lit. b“ durch das Zitat „Abs. 1 Ziffer 2, ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 10, Absatz 5, lautet:

  1. Absatz 5,(5) Für den Fall, dass zwei Prüfungsgebiete in Form einer fächerübergreifenden Schwerpunktprüfung abgelegt werden, sind dem Prüfungskandidaten für beide Prüfungsgebiete insgesamt drei von einander unabhängige Aufgaben, von denen er zwei zu wählen hat, schriftlich vorzulegen. Die Aufgaben haben fächerübergreifende Aspekte zu beinhalten und können in Teilaufgaben gegliedert werden. Wird eine mündliche Teilprüfung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2 und ein weiteres Prüfungsgebiet in Form einer fächerübergreifenden Schwerpunktprüfung abgelegt, so sind dem Prüfungskandidaten zusätzlich zur Aufgabe über die fachspezifische Themenstellung zwei von einander unabhängige Aufgaben, die fächerübergreifende Aspekte zu beinhalten haben, schriftlich zur Wahl vorzulegen.“

Novellierungsanordnung 5, Dem Paragraph 10, wird nach Absatz 5, folgender Absatz 6, angefügt:

  1. Absatz 6,(6) Im Falle der mündlichen Prüfung im Rahmen der „Diplomprüfung für Sonderkindergärten und Frühförderung an der Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik“ sowie im Falle der mündlichen Prüfung im Rahmen der „Diplomprüfung für Sondererzieher an der Bildungsanstalt für Sozialpädagogik“ ist dem Prüfungskandidaten im Prüfungsgebiet „Interdisziplinäre Fallbesprechung“ eine Aufgabenstellung in Form eines Fallbeispieles mit ergänzenden Aufgaben schriftlich vorzulegen, die fachliche Aspekte aus den vom Prüfungskandidaten gewählten Pflichtgegenständen zu enthalten haben.“

Novellierungsanordnung 6, Im Paragraph 11, Absatz 7, wird das Zitat „§ 10 Absatz eins, Ziffer 2, lit. b“ durch das Zitat „§ 10 Absatz eins, Ziffer 2, ersetzt.

Novellierungsanordnung 7, Paragraph 11, Absatz 9, lautet:

  1. Absatz 9,(9) Für jede einzelne mündliche Teilprüfung ist nicht mehr Zeit zu verwenden, als für die Gewinnung einer sicheren Beurteilung erforderlich ist. Die Prüfungsdauer hat höchstens 15 Minuten; bei mündlichen Teilprüfungen, die gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, einen Präsentationsteil (Paragraph 10, Absatz 4,) vorsehen, höchstens 25 Minuten pro Prüfungskandidat zu betragen. Die Prüfungsdauer hat im Prüfungsgebiet „Interdisziplinäre Fallbesprechung“ höchstens 20 Minuten pro Prüfungskandidat zu betragen.“

Novellierungsanordnung 8, Im Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer eins, entfällt am Ende der Litera b, nach dem Beistrich das Wort „oder“.

Novellierungsanordnung 9, Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer eins, Litera c, entfällt.

Novellierungsanordnung 10, Im Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 3, wird das Zitat „§ 10 Absatz eins, Ziffer 2, lit. b“ durch das Zitat „§ 10 Absatz eins, Ziffer 2, ersetzt.

Novellierungsanordnung 11, Im Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 3, Litera e, wird das Wort „oder“ durch einen Beistrich ersetzt.

Novellierungsanordnung 12, Im Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 3, Litera f, wird der Punkt am Ende der lit. durch das Wort „oder“ ersetzt und wird folgende Litera g, angefügt:

  1. Litera g
    „Rhythmisch-musikalische Erziehung“, sofern der Unterrichtsgegenstand im Ausmaß von mindestens vier Wochenstunden besucht wurde.“

Novellierungsanordnung 13, Paragraph 14, Absatz 2, entfällt.

Novellierungsanordnung 14, Im Paragraph 14, werden nach Absatz 4, folgende Absatz 4 a und 4 b eingefügt:

  1. Absatz 4 a,(4a) Das Prüfungsgebiet „Musikerziehung und Rhythmisch-musikalische Erziehung“ gemäß Absatz eins, Ziffer 3, Litera b, umfasst die Pflichtgegenstände „Musikerziehung“ und „Rhythmisch-musikalische Erziehung“.
  2. Absatz 4 b,Das Prüfungsgebiet „Leibeserziehung und Rhythmisch-musikalische Erziehung“ gemäß Absatz eins, Ziffer 3, Litera f, umfasst die Pflichtgegenstände „Leibeserziehung“ und „Rhythmisch-musikalische Erziehung“.“

Novellierungsanordnung 15, Im Paragraph 17, Absatz eins, wird das Zitat „§ 14 Absatz eins bis 5 durch das Zitat „§ 14 Absatz eins und Absatz 3 bis 5 e, r, s, e, t, z, t,

Novellierungsanordnung 16, Im Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins, entfällt am Ende der Litera b, nach dem Beistrich das Wort „oder“.

Novellierungsanordnung 17, Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins, Litera c, entfällt.

Novellierungsanordnung 18, Im Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer 3, wird das Zitat „§ 10 Absatz eins, Ziffer 2, lit. b“ durch das Zitat „§ 10 Absatz eins, Ziffer 2, ersetzt.

Novellierungsanordnung 19, Paragraph 19, Absatz 2, entfällt.

Novellierungsanordnung 20, Paragraph 21, lautet:

Paragraph 21,

  1. Absatz eins,Die mündliche Prüfung umfasst das Prüfungsgebiet „Interdisziplinäre Fallbesprechung“.
  2. Absatz 2,Das Prüfungsgebiet gemäß Absatz eins, umfasst nach Wahl des Prüfungskandidaten:
    1. Ziffer eins
      den Pflichtgegenstand:
      1. Litera a
        „Pädagogik“, wenn der Prüfungskandidat gemäß Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer eins, zur Klausurprüfung nicht das Prüfungsgebiet „Pädagogik“ gewählt hat, oder
      2. Litera b
        „Psychologie“, wenn der Prüfungskandidat gemäß Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 2, zur Klausurprüfung nicht das Prüfungsgebiet „Psychologie“ gewählt hat, oder
      3. Litera c
        „Medizinische Grundlagen und therapeutische Konzepte“ und
    2. Ziffer 2
      den Pflichtgegenstand:
      1. Litera a
        „Integrative Didaktik“, wenn der Prüfungskandidat gemäß Paragraph 20, Absatz 2, Ziffer eins, zur Klausurprüfung nicht den Pflichtgegenstand „Integrative Didaktik“ gewählt hat, oder
      2. Litera b
        „Arbeitsweisen interdisziplinärer Frühförderung“, wenn der Prüfungskandidat gemäß Paragraph 20, Absatz 2, Ziffer 2, zur Klausurprüfung nicht den Pflichtgegenstand „Arbeitsweisen interdisziplinärer Frühförderung“ gewählt hat, oder
      3. Litera c
        „Methoden und didaktische Umsetzung“, wenn der Prüfungskandidat gemäß Paragraph 20, Absatz 2, Ziffer 3, zur Klausurprüfung nicht den Pflichtgegenstand „Methoden und didaktische Umsetzung“ gewählt hat.“

Novellierungsanordnung 21, Im Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer eins, entfällt am Ende der Litera b, nach dem Beistrich das Wort „oder“.

Novellierungsanordnung 22, Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer eins, Litera c, entfällt.

Novellierungsanordnung 23, Im Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 4, wird das Zitat „§ 10 Absatz eins, Ziffer 2, lit. b“ durch das Zitat „§ 10 Absatz eins, Ziffer 2, ersetzt.

Novellierungsanordnung 24, Im Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 4, Litera e, wird das Wort „oder“ durch einen Beistrich ersetzt.

Novellierungsanordnung 25, Im Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 4, Litera f, wird der Punkt am Ende der lit. durch das Wort „oder“ ersetzt und wird folgende Litera g, angefügt:

  1. Litera g
    „Rhythmisch-musikalische Erziehung“, sofern der Unterrichtsgegenstand im Ausmaß von mindestens vier Wochenstunden besucht wurde.“

Novellierungsanordnung 26, Paragraph 23, Absatz 2, entfällt.

Novellierungsanordnung 27, Im Paragraph 23, werden nach Absatz 4, folgende Absatz 4 a und 4 b eingefügt:

  1. Absatz 4 a,(4a) Das Prüfungsgebiet „Musikerziehung und Rhythmisch-musikalische Erziehung“ gemäß Absatz eins, Ziffer 4, Litera b, umfasst die Pflichtgegenstände „Musikerziehung“ und „Rhythmisch-musikalische Erziehung“.
  2. Absatz 4 b,Das Prüfungsgebiet „Leibeserziehung und Rhythmisch-musikalische Erziehung“ gemäß Absatz eins, Ziffer 4, Litera f, umfasst die Pflichtgegenstände „Leibeserziehung“ und „Rhythmisch-musikalische Erziehung“.“

Novellierungsanordnung 28, Im Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer eins, entfällt am Ende der Litera b, nach dem Beistrich das Wort „oder“.

Novellierungsanordnung 29, Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer eins, Litera c, entfällt.

Novellierungsanordnung 30, Im Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 3, wird das Zitat „§ 10 Absatz eins, Ziffer 2, lit. b“ durch das Zitat „§ 10 Absatz eins, Ziffer 2, ersetzt.

Novellierungsanordnung 31, Paragraph 25, Absatz 2, entfällt.

Novellierungsanordnung 32, Paragraph 27, lautet:

Paragraph 27,

  1. Absatz eins,(1) Die mündliche Prüfung umfasst das Prüfungsgebiet „Interdisziplinäre Fallbesprechung“.
  2. Absatz 2,Das Prüfungsgebiet gemäß Absatz eins, umfasst nach Wahl des Prüfungskandidaten:
    1. Ziffer eins
      den Pflichtgegenstand:
      1. Litera a
        „Heil- und Sonderpädagogik“, wenn der Prüfungskandidat gemäß Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 2, zur Klausurprüfung „Spezielle Didaktik“ als Prüfungsgebiet gewählt hat, oder
      2. Litera b
        „Spezielle Didaktik“, wenn der Prüfungskandidat gemäß Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer eins, zur Klausurprüfung „Heil- und Sonderpädagogik“ gewählt hat, und
    2. Ziffer 2
      den Pflichtgegenstand:
      1. Litera a
        „Aspekte der Entwicklungspsychologie“ oder
      2. Litera b
        „Aspekte der Tiefenpsychologie“ oder
      3. Litera c
        „Aspekte der Sozialpädagogik“.“

Novellierungsanordnung 33, Der bisherige Text des Paragraph 28, enthält die Absatzbezeichnung „(1)“; folgender Absatz 2, wird angefügt:

  1. Absatz 2,(2) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 507 aus 2004, treten wie folgt in Kraft bzw. außer Kraft:
    1. Ziffer eins
      Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2,, Paragraph 10, Absatz 4 bis 6, Paragraph 11, Absatz 7 und 9, Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b,, Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 3,, Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 3, Litera e bis g, Paragraph 14, Absatz 4 a und 4 b, Paragraph 17, Absatz eins,, Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b,, Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer 3,, Paragraph 21,, Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b,, Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 4,, Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 4, Litera e bis g, Paragraph 23, Absatz 4 a und 4 b, Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b,, Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 3, sowie Paragraph 27, treten mit 1. Jänner 2005 mit Wirksamkeit für den Haupttermin 2004 aus 2005, in Kraft;
    2. Ziffer 2
      Paragraph 10, Absatz 3,, Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer eins, Litera c,, Paragraph 14, Absatz 2,, Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins, Litera c,, Paragraph 19, Absatz 2,, Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer eins, Litera c,, Paragraph 23, Absatz 2,, Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer eins, Litera c, sowie Paragraph 25, Absatz 2, treten mit Ablauf des 31. Dezember 2004 außer Kraft.“

Gehrer