(2)Absatz 2,Erfolgt die Bewirtschaftung land- und forstwirtschaftlicher Flächen durch den vertraglichen Einsatz von in § 4 Z 1 genannten Fahrzeugen, Maschinen und Geräten durch Dritte (Fremdleistung), gelten die vom Erbringer der Fremdleistung ausgestellten Originale von Rechnungen als Nachweis der tatsächlich entrichteten Mineralölsteuer, wenn darauf Name und Anschrift des Empfängers und des Erbringers der Fremdleistung, Datum, Art und Umfang der Fremdleistung, Art und Ausmaß der bewirtschafteten Fläche und die verbrauchte Treibstoffmenge auf Basis der vom Österreichischen Kuratorium für Landtechnik und Landentwicklung erstellten Sätze aufgeführt sind. Den vom Erbringer der Fremdleistung ausgestellten Originalrechnungen gleichgestellt sind Belege gleichen Inhalts, die vom Vermittler dieser Fremdleistung ausgestellt werden, sofern es sich beim Vermittler um einen Verein im Sinne von § 2 Absatz 1 Z 3 Gewerbeordnung 1994 handelt.Erfolgt die Bewirtschaftung land- und forstwirtschaftlicher Flächen durch den vertraglichen Einsatz von in Paragraph 4, Ziffer eins, genannten Fahrzeugen, Maschinen und Geräten durch Dritte (Fremdleistung), gelten die vom Erbringer der Fremdleistung ausgestellten Originale von Rechnungen als Nachweis der tatsächlich entrichteten Mineralölsteuer, wenn darauf Name und Anschrift des Empfängers und des Erbringers der Fremdleistung, Datum, Art und Umfang der Fremdleistung, Art und Ausmaß der bewirtschafteten Fläche und die verbrauchte Treibstoffmenge auf Basis der vom Österreichischen Kuratorium für Landtechnik und Landentwicklung erstellten Sätze aufgeführt sind. Den vom Erbringer der Fremdleistung ausgestellten Originalrechnungen gleichgestellt sind Belege gleichen Inhalts, die vom Vermittler dieser Fremdleistung ausgestellt werden, sofern es sich beim Vermittler um einen Verein im Sinne von Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 3, Gewerbeordnung 1994 handelt.