502. Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit, mit der die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Statistik im Bereich des Tourismus (Tourismus-Statistik-Verordnung 2002) geändert wird
Auf Grund der §§ 4 Abs. 3, 5 Abs. 1 und 2, 6 Abs. 1, 2 und 3, 7 Abs. 1, 8 Abs. 1 und 2, 9 und 11 Abs. 1 und 4 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 71/2003, wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler, hinsichtlich der Z 2 zusätzlich im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, verordnet:Auf Grund der Paragraphen 4, Absatz 3, 5, Absatz eins und 2, 6 Absatz eins, 2 und 3, 7 Absatz eins, 8, Absatz eins und 2, 9 und 11 Absatz eins und 4 des Bundesstatistikgesetzes 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 1999,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003,, wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler, hinsichtlich der Ziffer 2, zusätzlich im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, verordnet:
Die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Statistik im Bereich des Tourismus – Tourismus-Statistik-Verordnung 2002, BGBl. II Nr. 498/2002, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 564/2003, wird wie folgt geändert:Die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Statistik im Bereich des Tourismus – Tourismus-Statistik-Verordnung 2002, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 498 aus 2002,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 564 aus 2003,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 6 Abs. 5 Z 4 lautet:Paragraph 6, Absatz 5, Ziffer 4, lautet:
die gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 erhobenen Daten („Gästeblatt“) sowie die Betriebsbogen bis zum 31. Oktober des folgenden Kalenderjahres aufzubewahren und für allfällige Datenkorrektur- und Datenabgleichzwecke auf Aufforderung der Bundesanstalt Statistik Österreich jederzeit zu übermitteln.“die gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, erhobenen Daten („Gästeblatt“) sowie die Betriebsbogen bis zum 31. Oktober des folgenden Kalenderjahres aufzubewahren und für allfällige Datenkorrektur- und Datenabgleichzwecke auf Aufforderung der Bundesanstalt Statistik Österreich jederzeit zu übermitteln.“
2.Novellierungsanordnung 2, § 9 Abs. 2 lautet:Paragraph 9, Absatz 2, lautet:
„Absatz 2,(2) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit leistet der Bundesanstalt Statistik Österreich für die Erhebung im Bereich der privaten Beherbergungsbetriebe im Jahr 2005 einen Kostenersatz in der Höhe von 115 648 Euro. Dieser Betrag ist jährlich mit 3 % zu valorisieren und gegebenenfalls auf volle Euro zu runden.“
3.Novellierungsanordnung 3, In § 10 Abs. 1 entfällt der 2. Satz und wird folgender Abs. 4 eingefügt:In Paragraph 10, Absatz eins, entfällt der 2. Satz und wird folgender Absatz 4, eingefügt:
„Absatz 4,(4) § 6 Abs. 5 Z 4 und § 9 Abs. 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 502/2004 treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft.“(4) Paragraph 6, Absatz 5, Ziffer 4 und Paragraph 9, Absatz 2, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 502 aus 2004, treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft.“
Bartenstein