500. Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen, mit der die Mineralwasser- und Quellwasserverordnung geändert wird
Auf Grund der §§ 10 Abs. 1 und 19 Abs. 1 des Lebensmittelgesetzes 1975, BGBl. Nr. 86, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 126/2004, wird - hinsichtlich der §§ 8, 10 und 15 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit - verordnet:Auf Grund der Paragraphen 10, Absatz eins und 19 Absatz eins, des Lebensmittelgesetzes 1975, BGBl. Nr. 86, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2004,, wird - hinsichtlich der Paragraphen 8, 10 und 15 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit - verordnet:
Die Mineralwasser- und Quellwasserverordnung, BGBl. II Nr. 309/1999, wird wie folgt geändert:Die Mineralwasser- und Quellwasserverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 309 aus 1999,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Dem § 2 wird folgender § 2a samt Überschrift angefügt:Dem Paragraph 2, wird folgender Paragraph 2 a, samt Überschrift angefügt:
„Anforderungen an natürliches Mineralwasser
§ 2a.Paragraph 2 a,
Absatz eins,(1) In natürlichem Mineralwasser dürfen die in Anhang III genannten Bestandteile nur bis zu den darin festgelegten Grenzwerten enthalten sein. Diese Bestandteile müssen im Wasser natürlich vorkommen und dürfen nicht aus einer etwaigen Verunreinigung der Quelle stammen.(1) In natürlichem Mineralwasser dürfen die in Anhang römisch drei genannten Bestandteile nur bis zu den darin festgelegten Grenzwerten enthalten sein. Diese Bestandteile müssen im Wasser natürlich vorkommen und dürfen nicht aus einer etwaigen Verunreinigung der Quelle stammen.
(2)Absatz 2,Für die Analyse der in Anhang III genannten Bestandteile sind die in Anhang IV genannten Leistungsmerkmale einzuhalten.“Für die Analyse der in Anhang römisch drei genannten Bestandteile sind die in Anhang römisch vier genannten Leistungsmerkmale einzuhalten.“
2.Novellierungsanordnung 2, § 5 Abs. 3 lautet:Paragraph 5, Absatz 3, lautet:
„Absatz 3,(3) Die Zusammensetzung des natürlichen Mineralwassers und Quellwassers darf durch eine Behandlung gemäß Abs. 2 Z 1 und 2 in den wesentlichen, seine Eigenschaften bestimmenden Bestandteilen nicht verändert werden.“(3) Die Zusammensetzung des natürlichen Mineralwassers und Quellwassers darf durch eine Behandlung gemäß Absatz 2, Ziffer eins und 2 in den wesentlichen, seine Eigenschaften bestimmenden Bestandteilen nicht verändert werden.“
3.Novellierungsanordnung 3, Dem § 5 wird folgender Abs. 4 angefügt:Dem Paragraph 5, wird folgender Absatz 4, angefügt:
„Absatz 4,(4) Die Behandlung von natürlichem Mineralwasser und Quellwasser mit ozonangereicherter Luft gemäß Abs. 2 Z 2 ist nur zulässig, wenn(4) Die Behandlung von natürlichem Mineralwasser und Quellwasser mit ozonangereicherter Luft gemäß Absatz 2, Ziffer 2, ist nur zulässig, wenn
das Wasser vor der Behandlung den mikrobiologischen Kriterien gemäß § 3 entspricht, unddas Wasser vor der Behandlung den mikrobiologischen Kriterien gemäß Paragraph 3, entspricht, und
die Behandlung nicht zur Bildung von Rückständen führt, deren Konzentrationen die Grenzwerte gemäß Anhang V überschreiten oder ein gesundheitliches Risiko darstellen können.“die Behandlung nicht zur Bildung von Rückständen führt, deren Konzentrationen die Grenzwerte gemäß Anhang römisch fünf überschreiten oder ein gesundheitliches Risiko darstellen können.“
4.Novellierungsanordnung 4, § 7 lautet:Paragraph 7, lautet:
„
§ 7.Paragraph 7,
Quellwasser muss den Anforderungen der Verordnung über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (Trinkwasserverordnung - TWV), BGBl. II Nr. 304/2001, in der jeweils geltenden Fassung, entsprechen. Hinsichtlich der mikrobiologischen Anforderungen gilt § 3 dieser Verordnung.“ Quellwasser muss den Anforderungen der Verordnung über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (Trinkwasserverordnung - TWV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 304 aus 2001,, in der jeweils geltenden Fassung, entsprechen. Hinsichtlich der mikrobiologischen Anforderungen gilt Paragraph 3, dieser Verordnung.“
5.Novellierungsanordnung 5, § 8 Abs. 2 Z 2 lautet:Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer 2, lautet:
der Hinweis: „Dieses Wasser ist einem zugelassenen Oxidationsverfahren mit ozonangereicherter Luft unterzogen worden“, wenn eine Behandlung gemäß § 5 Abs. 2 Z 2 stattgefunden hat.“der Hinweis: „Dieses Wasser ist einem zugelassenen Oxidationsverfahren mit ozonangereicherter Luft unterzogen worden“, wenn eine Behandlung gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 2, stattgefunden hat.“
6.Novellierungsanordnung 6, § 10 Abs. 2 Z 2 und 3 lauten:Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2 und 3 lauten:
die Angabe der analytischen Zusammensetzung unter Nennung der charakteristischen Bestandteile (Analysenauszug); bei einem Gehalt von mehr als 1,5 mg/l Fluorid der vorhandene Fluoridgehalt,
der Hinweis: „Dieses Wasser ist einem zugelassenen Oxidationsverfahren mit ozonangereicherter Luft unterzogen worden“, wenn eine Behandlung gemäß § 5 Abs. 2 Z 2 stattgefunden hat; der Hinweis ist in unmittelbarer Nähe des Kennzeichnungselementes gemäß Z 2 anzubringen,“der Hinweis: „Dieses Wasser ist einem zugelassenen Oxidationsverfahren mit ozonangereicherter Luft unterzogen worden“, wenn eine Behandlung gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 2, stattgefunden hat; der Hinweis ist in unmittelbarer Nähe des Kennzeichnungselementes gemäß Ziffer 2, anzubringen,“
7.Novellierungsanordnung 7, § 10 Abs. 2 Z 5 lautet:Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 5, lautet:
der Hinweis: „Enthält mehr als 1,5 mg/l Fluorid: Für Säuglinge und Kinder unter 7 Jahren nicht zum regelmäßigen Verzehr geeignet“, wenn das Wasser mehr als 1,5 mg/l Fluorid enthält. Dieser Hinweis ist deutlich lesbar in unmittelbarer Nähe der Sachbezeichnung anzubringen.“
8.Novellierungsanordnung 8, § 12 Abs. 4 lautet:Paragraph 12, Absatz 4, lautet:
„Absatz 4,(4) Die Angaben „regt die Verdauung an“, „kann den Gallenfluss fördern“, „kann mild abführend wirken“ oder ähnliche Angaben sind zulässig, sofern dies mit dem Schutz der Verbraucher vor Täuschung vereinbar ist.“
9.Novellierungsanordnung 9, In § 13 Abs. 1 wird die Wortfolge „Bundesministerin für Frauenangelegenheiten und Verbraucherschutz“ durch die Wortfolge „Bundesministerin für Gesundheit und Frauen“ ersetzt.In Paragraph 13, Absatz eins, wird die Wortfolge „Bundesministerin für Frauenangelegenheiten und Verbraucherschutz“ durch die Wortfolge „Bundesministerin für Gesundheit und Frauen“ ersetzt.
10.Novellierungsanordnung 10, In § 13 Abs. 1 zweiter Unterabsatz lautet der vierte Gedankenstrich:In Paragraph 13, Absatz eins, zweiter Unterabsatz lautet der vierte Gedankenstrich:
ernährungsphysiologische bei Wässern mit weniger als 1000 mg gelöster Mineralstoffe oder weniger als 250 mg freien Kohlendioxids in einem Liter oder bei einer Mineralisierung von mehr als 6,5 g/l; weiters in jenen Fällen, in denen eine Auslobung gemäß § 12 Abs. 4 erfolgt.“ernährungsphysiologische bei Wässern mit weniger als 1000 mg gelöster Mineralstoffe oder weniger als 250 mg freien Kohlendioxids in einem Liter oder bei einer Mineralisierung von mehr als 6,5 g/l; weiters in jenen Fällen, in denen eine Auslobung gemäß Paragraph 12, Absatz 4, erfolgt.“
11.Novellierungsanordnung 11, In § 13 Abs. 3 lit. c wird das Wort „Bundeskanzleramt“ durch die Wortfolge „Bundesministerium für Gesundheit und Frauen“ ersetzt.In Paragraph 13, Absatz 3, Litera c, wird das Wort „Bundeskanzleramt“ durch die Wortfolge „Bundesministerium für Gesundheit und Frauen“ ersetzt.
12.Novellierungsanordnung 12, Dem § 13 wird folgender Abs. 4 angefügt:Dem Paragraph 13, wird folgender Absatz 4, angefügt:
„Absatz 4,(4) Die Anerkennung ist zurückzunehmen, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht mehr oder nur mehr in eingeschränktem Umfang gegeben sind.“
13.Novellierungsanordnung 13, Nach § 13 wird folgender § 13a samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 13, wird folgender Paragraph 13 a, samt Überschrift eingefügt:
„Meldung der Behandlung von natürlichen Mineralwässern und Quellwässern
§ 13a.Paragraph 13 a,
(1)Absatz eins,Natürliches Mineralwasser und Quellwasser, das mit ozonangereicherter Luft gemäß § 5 behandelt wurde, darf nur in Verkehr gebracht werden, wenn die Behandlung beim Bundesministerium für Gesundheit und Frauen gemeldet wurde.Natürliches Mineralwasser und Quellwasser, das mit ozonangereicherter Luft gemäß Paragraph 5, behandelt wurde, darf nur in Verkehr gebracht werden, wenn die Behandlung beim Bundesministerium für Gesundheit und Frauen gemeldet wurde.
(2)Absatz 2,Mit der Meldung gemäß Abs. 1 sind/istMit der Meldung gemäß Absatz eins, sind/ist
Unterlagen vorzulegen, aus denen hervorgeht, dass
der Einsatz einer solchen Behandlung aufgrund der Zusammensetzung des Wassers aus Eisen-, Mangan- und Schwefelverbindungen sowie Arsen gerechtfertigt ist und
alle nötigen Maßnahmen getroffen wurden, um die Wirksamkeit und die Unschädlichkeit der Behandlung zu gewährleisten.
ein Etikett des natürlichen Mineralwassers oder Quellwassers vorzulegen.
(3)Absatz 3,Die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen hat die Anwendung des Verfahrens zu untersagen, wenn die Vorschriften dieser Verordnung nicht eingehalten werden.“
14.Novellierungsanordnung 14, § 15 lautet:Paragraph 15, lautet:
„
§ 15.Paragraph 15,
(1)Absatz eins,Natürliches Mineralwasser und Quellwasser, das nicht der Verordnung, BGBl. II Nr. 500/2004 entspricht, aber vor deren In-Kraftt-Teten entsprechend den Bestimmungen der Mineralwasser- und Quellwasserverordnung, BGBl. II Nr. 309/1999, abgefüllt und etikettiert wurde, darf bis zum Abbau der Bestände in Verkehr gebracht werden.Natürliches Mineralwasser und Quellwasser, das nicht der Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 500 aus 2004, entspricht, aber vor deren In-Kraftt-Teten entsprechend den Bestimmungen der Mineralwasser- und Quellwasserverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 309 aus 1999,, abgefüllt und etikettiert wurde, darf bis zum Abbau der Bestände in Verkehr gebracht werden.
(2)Absatz 2,Die in Anhang III genannten Grenzwerte für natürliches Mineralwasser, ausgenommen jene für Fluor und Nickel, sind ab dem 1. Jänner 2006 einzuhalten. Die Grenzwerte für Fluor und Nickel sind ab dem 1. Jänner 2008 einzuhalten. Es gilt der Zeitpunkt der Abfüllung.“Die in Anhang römisch drei genannten Grenzwerte für natürliches Mineralwasser, ausgenommen jene für Fluor und Nickel, sind ab dem 1. Jänner 2006 einzuhalten. Die Grenzwerte für Fluor und Nickel sind ab dem 1. Jänner 2008 einzuhalten. Es gilt der Zeitpunkt der Abfüllung.“
15.Novellierungsanordnung 15, § 16 lautet:Paragraph 16, lautet:
„
§ 16.Paragraph 16,
Durch diese Verordnung werden die Richtlinien
80/777/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Gewinnung von und den Handel mit natürlichen Mineralwässern (ABl. Nr. L 229 vom 30.8.1980),
96/70/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 80/777/EG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Gewinnung von und den Handel mit natürlichen Mineralwässern (ABl. Nr. L 299 vom 23.11.1996),
2003/40/EG der Kommission zur Festlegung des Verzeichnisses, der Grenzwerte und der Kennzeichnung der Bestandteile natürlicher Mineralwässer und der Bedingungen für die Behandlung natürlicher Mineralwässer und Quellwässer mit ozonangereicherter Luft (ABl. Nr. L 126 vom 22.5.2003)
in österreichisches Recht umgesetzt.“
16.Novellierungsanordnung 16, Nach Anhang II werden folgende Anhänge III, IV und V angefügt: (Siehe Anlagen)Nach Anhang römisch zwei werden folgende Anhänge römisch drei, römisch vier und römisch fünf angefügt: (Siehe Anlagen)
Rauch-Kallat