BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2004

Ausgegeben am 26. Jänner 2004

Teil römisch zwei

50. Verordnung:

Befristete Beschäftigung von Ausländern in der Land- und Forstwirtschaft

50. Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit für die befristete Beschäftigung von Ausländern in der Land- und Forstwirtschaft

Aufgrund des Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins, des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG), Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 133 aus 2003,, wird verordnet:

Paragraph eins,

Für den Wirtschaftszweig Land- und Forstwirtschaft wird ein Kontingent in der Höhe von 4 699 für die befristete Beschäftigung von ausländischen Arbeitskräften festgelegt, das auf die nachstehenden Bundesländer wie folgt aufgeteilt wird:

Burgenland: ..........................................              500

Kärnten: .............................................               300

Niederösterreich: ................................... 1 000

Oberösterreich: .....................................              500

Salzburg: .............................................              140

Steiermark: .......................................... 1 000

Tirol: .................................................              559

Vorarlberg: ..........................................              150

Wien: .................................................              550

                                            

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Im Rahmen der genannten Kontingente dürfen während des gesamten zeitlichen Geltungsbereiches dieser Verordnung Beschäftigungsbewilligungen nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz erteilt werden. Die Geltungsdauer der Beschäftigungsbewilligungen darf sechs Monate nicht überschreiten und nicht nach dem 31. Dezember 2004 enden.
  2. Absatz 2,Staatsangehörige derjenigen Staaten, die am 16. April 2003 die Beitrittsverträge mit der Europäischen Union unterzeichnet haben, sind bei der Erteilung der Beschäftigungsbewilligungen zu bevorzugen.

Paragraph 3,

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 30. November 2004 außer Kraft.

Bartenstein