498. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, mit der die Störfallinformationsverordnung geändert wird
Auf Grund des § 14 Abs. 5 des Umweltinformationsgesetzes (UIG), BGBl. Nr. 495/1993, wird vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen, dem Bundesminister für Inneres, dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie und dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit verordnet:Auf Grund des Paragraph 14, Absatz 5, des Umweltinformationsgesetzes (UIG), Bundesgesetzblatt Nr. 495 aus 1993,, wird vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen, dem Bundesminister für Inneres, dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie und dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit verordnet:
Die Störfallinformationsverordnung (StIV), BGBl. Nr. 391/1994, wird wie folgt geändert:Die Störfallinformationsverordnung (StIV), Bundesgesetzblatt Nr. 391 aus 1994,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 1 Abs. 1 und 2 und in § 2 wird jeweils das Wort „gefahrengeneigt“ ersetzt durch „informationspflichtig“ in der jeweils richtigen grammatikalischen Form.In Paragraph eins, Absatz eins und 2 und in Paragraph 2, wird jeweils das Wort „gefahrengeneigt“ ersetzt durch „informationspflichtig“ in der jeweils richtigen grammatikalischen Form.
2.Novellierungsanordnung 2, In § 1 Abs. 1 wird der Klammerausdruck ersetzt durch:In Paragraph eins, Absatz eins, wird der Klammerausdruck ersetzt durch:
„(§ 14 Abs. 1a UIG, BGBl. I Nr. 76/2003)“.
„(Paragraph 14, Absatz eins a, UIG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 2003,)“.
3.Novellierungsanordnung 3, § 2 samt Überschrift lautet:Paragraph 2, samt Überschrift lautet:
„Informationspflichtige Anlagen
§ 2.Paragraph 2,
Informationspflichtige Anlagen im Sinn des § 14 Abs. 2 UIG sind ortsfeste Anlagen Informationspflichtige Anlagen im Sinn des Paragraph 14, Absatz 2, UIG sind ortsfeste Anlagen
gemäß § 84a Abs. 2 Z 1 GewO 1994 (Schwelle-1-Betriebe);gemäß Paragraph 84 a, Absatz 2, Ziffer eins, GewO 1994 (Schwelle-1-Betriebe);
in denen Stoffe in einem in der Anlage 5 Teil 1 Spalte 2 und Teil 2 Spalte 2 zur Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994, die dort angeführte Mengenschwelle übersteigenden Ausmaß und unter den dort angeführten sonstigen Voraussetzungen im bestimmungsgemäßen Betrieb vorhanden sein können und die auf Grund folgender Bundesgesetze zu genehmigen oder zu bewilligen sind:in denen Stoffe in einem in der Anlage 5 Teil 1 Spalte 2 und Teil 2 Spalte 2 zur Gewerbeordnung 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994,, die dort angeführte Mengenschwelle übersteigenden Ausmaß und unter den dort angeführten sonstigen Voraussetzungen im bestimmungsgemäßen Betrieb vorhanden sein können und die auf Grund folgender Bundesgesetze zu genehmigen oder zu bewilligen sind:
Mineralrohstoffgesetz, BGBl. I Nr. 38/1999,Mineralrohstoffgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 1999,,
Eisenbahngesetz, BGBl. Nr. 60/1957,Eisenbahngesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1957,,
Rohrleitungsgesetz, BGBl. Nr. 411/1975,Rohrleitungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 411 aus 1975,,
Gaswirtschaftsgesetz, BGBl. I Nr. 121/2000, mit Ausnahme von Verteiler- und Fernleitungsanlagen,Gaswirtschaftsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 121 aus 2000,, mit Ausnahme von Verteiler- und Fernleitungsanlagen,
Luftreinhaltegesetz für Kesselanlagen, BGBl. Nr. 380/1988,Luftreinhaltegesetz für Kesselanlagen, Bundesgesetzblatt Nr. 380 aus 1988,,
Schifffahrtsgesetz, BGBl. I Nr. 62/1997,Schifffahrtsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 1997,,
Wasserrechtsgesetz 1959, BGBl. Nr. 215,Wasserrechtsgesetz 1959, Bundesgesetzblatt Nr. 215,
Luftfahrtgesetz, BGBl. Nr. 253/1957,Luftfahrtgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 253 aus 1957,,
Schieß- und Sprengmittelgesetz, BGBl. Nr. 196/1935;Schieß- und Sprengmittelgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 196 aus 1935,;
die auf Grund des Strahlenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 227/1969, zu genehmigen sind und in den Z 5, 7 und 8 des Anhangs 1 des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000, BGBl. Nr. 697/1993, angeführt sind;die auf Grund des Strahlenschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 227 aus 1969,, zu genehmigen sind und in den Ziffer 5, 7 und 8 des Anhangs 1 des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000, Bundesgesetzblatt Nr. 697 aus 1993,, angeführt sind;
Behandlungsanlagen gemäß § 59 Abs. 1 Z 1 Abfallwirtschaftsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 102/2002;Behandlungsanlagen gemäß Paragraph 59, Absatz eins, Ziffer eins, Abfallwirtschaftsgesetz 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002,;
deren Herstellung und Betrieb auf Grund des Mineralrohstoffgesetzes, BGBl. I Nr. 38/1999, zu bewilligen sind und bei denenderen Herstellung und Betrieb auf Grund des Mineralrohstoffgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 1999,, zu bewilligen sind und bei denen
sehr giftige oder giftige Stoffe (§ 3 Abs. 1 Z 6 und 7 des Chemikaliengesetzes 1996, BGBl. I Nr. 53/1997) durch eine Explosion oder ein vergleichbares gefährliches Ereignis austreten können, odersehr giftige oder giftige Stoffe (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 6 und 7 des Chemikaliengesetzes 1996, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 1997,) durch eine Explosion oder ein vergleichbares gefährliches Ereignis austreten können, oder
im Untertagebau mit einer Brand-, Schlagwetter- oder Kohlenstaubexplosionsgefährdung zu rechnen ist;
auf Grund des Wasserrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 215/1959, zu genehmigen sind und bei denen folgende Voraussetzungen gegeben sind:auf Grund des Wasserrechtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1959,, zu genehmigen sind und bei denen folgende Voraussetzungen gegeben sind:
Sperrenbauwerke, deren Höhe über Gründungssohle 15 Meter übersteigt oder durch die eine Wassermenge von mehr als 2 Millionen m3 zurückgehalten wird,
Direkteinleitungen in Gewässer mit einer bewilligten Rohzulauffracht von mindestens 50 000 Einwohnergleichwerten gemessen als BSB5 (EW 60) oder CSB (EW 110), oder
in denen mit biologischen Arbeitsstoffen gemäß § 40 Abs. 4 Z 3 und 4 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz – (ASchG), BGBl. Nr. 450/1994, gearbeitet wird. Ausgenommen sind gentechnische Anlagen gemäß § 4 Z 6 Gentechnikgesetz (GTG), BGBl. Nr. 510/1994, soweit eine Erst- und Folgeinformation gemäß § 11 Abs. 1 Z 4 GTG erfolgt.“in denen mit biologischen Arbeitsstoffen gemäß Paragraph 40, Absatz 4, Ziffer 3 und 4 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz – (ASchG), Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,, gearbeitet wird. Ausgenommen sind gentechnische Anlagen gemäß Paragraph 4, Ziffer 6, Gentechnikgesetz (GTG), Bundesgesetzblatt Nr. 510 aus 1994,, soweit eine Erst- und Folgeinformation gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 4, GTG erfolgt.“
4.Novellierungsanordnung 4, In § 3 Abs. 4 Z 6 und Z 7 wird jeweils am Ende die Wortfolge „und daran teilnehmen können,“ durch die Wortfolge ersetzt:In Paragraph 3, Absatz 4, Ziffer 6 und Ziffer 7, wird jeweils am Ende die Wortfolge „und daran teilnehmen können,“ durch die Wortfolge ersetzt:
„ ,daran teilnehmen und auf Verlangen eine einschlägige schriftliche Information erhalten können;“
5.Novellierungsanordnung 5, § 3 Abs. 5 lautet:Paragraph 3, Absatz 5, lautet:
„Absatz 5,(5) Der Inhalt der Information gemäß Abs. 1 muss den von einem Störfall möglicherweise betroffenen Personen ständig zugänglich sein.“(5) Der Inhalt der Information gemäß Absatz eins, muss den von einem Störfall möglicherweise betroffenen Personen ständig zugänglich sein.“
6.Novellierungsanordnung 6, Nach § 3 Abs. 5 wird folgender Abs. 6 eingefügt:Nach Paragraph 3, Absatz 5, wird folgender Absatz 6, eingefügt:
„Absatz 6,(6) Der Betriebsinhaber hat eine Information gemäß § 14 Abs. 3 UIG den für Katastrophenschutz oder Katastrophenhilfe und für allgemeine Gefahrenabwehr zuständigen Stellen zu übermitteln. Im Falle möglicher grenzüberschreitender Auswirkungen von Störfällen hat die Information diesen Umstand besonders zu berücksichtigen.“(6) Der Betriebsinhaber hat eine Information gemäß Paragraph 14, Absatz 3, UIG den für Katastrophenschutz oder Katastrophenhilfe und für allgemeine Gefahrenabwehr zuständigen Stellen zu übermitteln. Im Falle möglicher grenzüberschreitender Auswirkungen von Störfällen hat die Information diesen Umstand besonders zu berücksichtigen.“
7.Novellierungsanordnung 7, In § 4 Abs. 2 wird im Klammerausdruck das Wort „Zweijahreszeitraum“ gestrichen.In Paragraph 4, Absatz 2, wird im Klammerausdruck das Wort „Zweijahreszeitraum“ gestrichen.
8.Novellierungsanordnung 8, Im § 5 erhält der bisherige Absatz die Absatzbezeichnung „(1)“Im Paragraph 5, erhält der bisherige Absatz die Absatzbezeichnung „(1)“
9.Novellierungsanordnung 9, Im § 5 wird im Abs. 1 das Wort „zwei“ durch das Wort „fünf“ ersetzt.Im Paragraph 5, wird im Absatz eins, das Wort „zwei“ durch das Wort „fünf“ ersetzt.
10.Novellierungsanordnung 10, Dem § 5 wird folgender Abs. 2 angefügt:Dem Paragraph 5, wird folgender Absatz 2, angefügt:
„Absatz 2,(2) Inhaber/innen von informationspflichtigen Anlagen, die erstmals durch BGBl. II Nr. 498/2004 unter die Störfallinformationsverordnung fallen, haben eine Störfallinformation der möglicherweise betroffenen Öffentlichkeit bis spätestens sechs Monaten nach In-Kraft-Treten des BGBl. II Nr. 498/2004 zu geben und diese danach gemäß § 14 Abs. 1 UIG in regelmäßigen, fünf Jahre nicht übersteigenden Zeiträumen zu wiederholen. Für gentechnische Anlagen nach § 2 Z 7 berechnet sich die Fünfjahres-Frist für die regelmäßige Störfallinformation nach § 14 Abs. 1 UIG ab der Erstinformation nach § 11 Abs. 1 Z 4 GTG.“(2) Inhaber/innen von informationspflichtigen Anlagen, die erstmals durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 498 aus 2004, unter die Störfallinformationsverordnung fallen, haben eine Störfallinformation der möglicherweise betroffenen Öffentlichkeit bis spätestens sechs Monaten nach In-Kraft-Treten des Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 498 aus 2004, zu geben und diese danach gemäß Paragraph 14, Absatz eins, UIG in regelmäßigen, fünf Jahre nicht übersteigenden Zeiträumen zu wiederholen. Für gentechnische Anlagen nach Paragraph 2, Ziffer 7, berechnet sich die Fünfjahres-Frist für die regelmäßige Störfallinformation nach Paragraph 14, Absatz eins, UIG ab der Erstinformation nach Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 4, GTG.“
11.Novellierungsanordnung 11, Nach § 5 wird folgender § 6 samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 5, wird folgender Paragraph 6, samt Überschrift eingefügt:
„Umsetzung der Richtlinie 96/82/EG
§ 6.Paragraph 6,
Durch diese Verordnung wird auch die Richtlinie 96/82/EG des Rates zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen umgesetzt.“
Pröll