BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2004

Ausgegeben am 20. Dezember 2004

Teil römisch zwei

496. Verordnung:

Niederlassungsverordnung 2005 – NLV 2005

496. Verordnung der Bundesregierung, mit der die Höchstzahlen der quotenpflichtigen Aufenthaltstitel für das Jahr 2005 festgelegt werden (Niederlassungsverordnung 2005 – NLV 2005)

Auf Grund des Paragraph 18, des Fremdengesetzes 1997 – FrG, BGBl. römisch eins Nr. 75, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 134 aus 2002,, wird im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates verordnet:

Quotenpflichtige Niederlassungsbewilligungen

Paragraph eins,

Im Jahr 2005 dürfen höchstens 7.500 quotenpflichtige Niederlassungsbewilligungen gemäß Paragraph 18, Absatz eins, eins a und 4 FrG erteilt werden.

Befristet beschäftigte Fremde und Erntehelfer

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Im Jahr 2005 dürfen auf Grund von Verordnungen des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz eins a, AuslBG bis zu 8.000 Beschäftigungsbewilligungen, mit denen ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis oder einer befristeten Zweckänderung verbunden ist, erteilt werden.
  2. Absatz 2,Im Jahr 2005 dürfen auf Grund von Verordnungen des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz eins a, AuslBG bis zu 7.000 Beschäftigungsbewilligungen für Erntehelfer erteilt werden.

Quotenpflichtige Niederlassungsbewilligungen

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Im Jahr 2005 dürfen im Burgenland höchstens 125 quotenpflichtige Niederlassungsbewilligungen erteilt werden, hievon
    1. Ziffer eins
       30 Niederlassungsbewilligungen für unselbständig erwerbstätige Schlüsselkräfte sowie für Ehegatten und minderjährige unverheiratete Kinder (Kernfamilie) von unselbständig oder selbständig erwerbstätigen Schlüsselkräften (Paragraph 21, Absatz eins a, FrG);
    2. Ziffer 2
       5 Niederlassungsbewilligungen für selbständig erwerbstätige Schlüsselkräfte;
    3. Ziffer 3
       80 Niederlassungsbewilligungen für Familienangehörige (Paragraphen 20, Absatz eins und 21 Absatz 3, FrG);
    4. Ziffer 4
       10 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige ohne Erwerbsabsicht.
  2. Absatz 2,Im Jahr 2005 dürfen in Kärnten höchstens 200 quotenpflichtige Niederlassungsbewilligungen erteilt werden, hievon
    1. Ziffer eins
       100 Niederlassungsbewilligungen für unselbständig erwerbstätige Schlüsselkräfte sowie für Ehegatten und minderjährige unverheiratete Kinder (Kernfamilie) von unselbständig oder selbständig erwerbstätigen Schlüsselkräften (Paragraph 21, Absatz eins a, FrG);
    2. Ziffer 2
       5 Niederlassungsbewilligungen für selbständig erwerbstätige Schlüsselkräfte;
    3. Ziffer 3
       90 Niederlassungsbewilligungen für Familienangehörige (Paragraphen 20, Absatz eins und 21 Absatz 3, FrG);
    4. Ziffer 4
       5 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige ohne Erwerbsabsicht.
  3. Absatz 3,Im Jahr 2005 dürfen in Niederösterreich höchstens 1075 quotenpflichtige Niederlassungsbewilligungen erteilt werden, hievon
    1. Ziffer eins
       200 Niederlassungsbewilligungen für unselbständig erwerbstätige Schlüsselkräfte sowie für Ehegatten und minderjährige unverheiratete Kinder (Kernfamilie) von unselbständig oder selbständig erwerbstätigen Schlüsselkräften (Paragraph 21, Absatz eins a, FrG);
    2. Ziffer 2
       40 Niederlassungsbewilligungen für selbständig erwerbstätige Schlüsselkräfte;
    3. Ziffer 3
       750 Niederlassungsbewilligungen für Familienangehörige (Paragraphen 20, Absatz eins und 21 Absatz 3, FrG);
    4. Ziffer 4
       85 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige ohne Erwerbsabsicht.
  4. Absatz 4,Im Jahr 2005 dürfen in Oberösterreich höchstens 685 quotenpflichtige Niederlassungsbewilligungen erteilt werden, hievon
    1. Ziffer eins
       150 Niederlassungsbewilligungen für unselbständig erwerbstätige Schlüsselkräfte sowie für Ehegatten und minderjährige unverheiratete Kinder (Kernfamilie) von unselbständig oder selbständig erwerbstätigen Schlüsselkräften (Paragraph 21, Absatz eins a, FrG);
    2. Ziffer 2
       10 Niederlassungsbewilligungen für selbständig erwerbstätige Schlüsselkräfte;
    3. Ziffer 3
       500 Niederlassungsbewilligungen für Familienangehörige (Paragraphen 20, Absatz eins und 21 Absatz 3, FrG);
    4. Ziffer 4
       25 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige ohne Erwerbsabsicht.
  5. Absatz 5,Im Jahr 2005 dürfen in Salzburg höchstens 390 quotenpflichtige Niederlassungsbewilligungen erteilt werden, hievon
    1. Ziffer eins
       55 Niederlassungsbewilligungen für unselbständig erwerbstätige Schlüsselkräfte sowie für Ehegatten und minderjährige unverheiratete Kinder (Kernfamilie) von unselbständig oder selbständig erwerbstätigen Schlüsselkräften (Paragraph 21, Absatz eins a, FrG);
    2. Ziffer 2
       10 Niederlassungsbewilligungen für selbständig erwerbstätige Schlüsselkräfte;
    3. Ziffer 3
       300 Niederlassungsbewilligungen für Familienangehörige (Paragraphen 20, Absatz eins und 21 Absatz 3, FrG);
    4. Ziffer 4
       25 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige ohne Erwerbsabsicht.
  6. Absatz 6,Im Jahr 2005 dürfen in der Steiermark höchstens 660 quotenpflichtige Niederlassungsbewilligungen erteilt werden, hievon
    1. Ziffer eins
       150 Niederlassungsbewilligungen für unselbständig erwerbstätige Schlüsselkräfte sowie für Ehegatten und minderjährige unverheiratete Kinder (Kernfamilie) von unselbständig oder selbständig erwerbstätigen Schlüsselkräften (Paragraph 21, Absatz eins a, FrG);
    2. Ziffer 2
       10 Niederlassungsbewilligungen für selbständig erwerbstätige Schlüsselkräfte;
    3. Ziffer 3
       460 Niederlassungsbewilligungen für Familienangehörige (Paragraphen 20, Absatz eins und 21 Absatz 3, FrG);
    4. Ziffer 4
       40 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige ohne Erwerbsabsicht.
  7. Absatz 7,Im Jahr 2005 dürfen in Tirol höchstens 530 quotenpflichtige Niederlassungsbewilligungen erteilt werden, hievon
    1. Ziffer eins
       100 Niederlassungsbewilligungen für unselbständig erwerbstätige Schlüsselkräfte sowie für Ehegatten und minderjährige unverheiratete Kinder (Kernfamilie) von unselbständig oder selbständig erwerbstätigen Schlüsselkräften (Paragraph 21, Absatz eins a, FrG);
    2. Ziffer 2
       10 Niederlassungsbewilligungen für selbständig erwerbstätige Schlüsselkräfte;
    3. Ziffer 3
       400 Niederlassungsbewilligungen für Familienangehörige (Paragraphen 20, Absatz eins und 21 Absatz 3, FrG);
    4. Ziffer 4
       20 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige ohne Erwerbsabsicht.
  8. Absatz 8,Im Jahr 2005 dürfen in Vorarlberg höchstens 275 quotenpflichtige Niederlassungsbewilligungen erteilt werden, hievon
    1. Ziffer eins
       55 Niederlassungsbewilligungen für unselbständig erwerbstätige Schlüsselkräfte sowie für Ehegatten und minderjährige unverheiratete Kinder (Kernfamilie) von unselbständig oder selbständig erwerbstätigen Schlüsselkräften (Paragraph 21, Absatz eins a, FrG);
    2. Ziffer 2
       10 Niederlassungsbewilligungen für selbständig erwerbstätige Schlüsselkräfte;
    3. Ziffer 3
       200 Niederlassungsbewilligungen für Familienangehörige (Paragraphen 20, Absatz eins und 21 Absatz 3, FrG);
    4. Ziffer 4
       10 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige ohne Erwerbsabsicht.
  9. Absatz 9,Im Jahr 2005 dürfen in Wien höchstens 3.560 quotenpflichtige Niederlassungsbewilligungen erteilt werden, hievon
    1. Ziffer eins
       600 Niederlassungsbewilligungen für unselbständig erwerbstätige Schlüsselkräfte sowie für Ehegatten und minderjährige unverheiratete Kinder (Kernfamilie) von unselbständig oder selbständig erwerbstätigen Schlüsselkräften (Paragraph 21, Absatz eins a, FrG);
    2. Ziffer 2
       60 Niederlassungsbewilligungen für selbständig erwerbstätige Schlüsselkräfte;
    3. Ziffer 3
       2.680 Niederlassungsbewilligungen für Familienangehörige (Paragraphen 20, Absatz eins und 21 Absatz 3, FrG);
    4. Ziffer 4
       220 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige ohne Erwerbsabsicht.

In-Kraft-Treten

Paragraph 4,

Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2005 in Kraft.

Schüssel   Gorbach   Plassnik   Gehrer   Grasser   Rauch-Kallat   Strasser   Miklautsch   Platter Pröll   Haupt   Bartenstein