492. Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen über die Kontrolle der Einhaltung von Tierschutzbestimmungen (Tierschutz-Kontrollverordnung - TSchKV)
Auf Grund des § 35 Abs. 3, 5 und 7 des Bundesgesetzes über den Schutz der Tiere (Tierschutzgesetz - TSchG), BGBl. I Nr. 118/2004, Art. 2, sowie § 4 Abs. 1 des Bundes-Berichtspflichtengesetzes, BGBl. I Nr. 65/2002, wird - in Bezug auf landwirtschaftliche Nutztiere im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft - verordnet:Auf Grund des Paragraph 35, Absatz 3, 5 und 7 des Bundesgesetzes über den Schutz der Tiere (Tierschutzgesetz - TSchG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2004,, Artikel 2,, sowie Paragraph 4, Absatz eins, des Bundes-Berichtspflichtengesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2002,, wird - in Bezug auf landwirtschaftliche Nutztiere im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft - verordnet:
Geltungsbereich
§ 1.Paragraph eins,
Diese Verordnung regelt die näheren Vorschriften über die Kontrolle der Einhaltung der tierschutzrechtlichen Bestimmungen sowie die Anforderungen an die fachliche Qualifikation der Kontrollorgane.
Kontrolle von Tierhaltungen
§ 2.Paragraph 2,
Unbeschadet der Kontrollanforderungen des § 35 Abs. 2 und 4 TSchG sind bei Wahrnehmung von Verstößen gegen Tierschutzrechtsvorschriften bei den betreffenden Tierhaltern in den darauffolgenden drei Jahren Nachkontrollen durchzuführen. Unbeschadet der Kontrollanforderungen des Paragraph 35, Absatz 2 und 4 TSchG sind bei Wahrnehmung von Verstößen gegen Tierschutzrechtsvorschriften bei den betreffenden Tierhaltern in den darauffolgenden drei Jahren Nachkontrollen durchzuführen.
Kontrolle von landwirtschaftlichen Betrieben
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Die Behörde gemäß § 33 Abs. 1 TSchG hat mindestens 2% der landwirtschaftlichen tierhaltenden Betriebe auf die Einhaltung der Tierschutzrechtsvorschriften zu kontrollieren. Bei Wahrnehmung von Verstößen gegen Tierschutzvorschriften ist bei den betreffenden Tierhaltern nach Herstellung des gesetzlichen Zustandes eine Nachkontrolle im darauffolgenden Jahr durchzuführen.Die Behörde gemäß Paragraph 33, Absatz eins, TSchG hat mindestens 2% der landwirtschaftlichen tierhaltenden Betriebe auf die Einhaltung der Tierschutzrechtsvorschriften zu kontrollieren. Bei Wahrnehmung von Verstößen gegen Tierschutzvorschriften ist bei den betreffenden Tierhaltern nach Herstellung des gesetzlichen Zustandes eine Nachkontrolle im darauffolgenden Jahr durchzuführen.
(2)Absatz 2,Kontrollen, die im Rahmen von Qualitätsprogrammen auf Grund anderer Rechtsvorschriften durchgeführt werden, sowie Verdachts- und Nachkontrollen sind in die Mindestquote gemäß Abs. 1 nicht einzurechnen.Kontrollen, die im Rahmen von Qualitätsprogrammen auf Grund anderer Rechtsvorschriften durchgeführt werden, sowie Verdachts- und Nachkontrollen sind in die Mindestquote gemäß Absatz eins, nicht einzurechnen.
(3)Absatz 3,Die Auswahl der zu kontrollierenden Betriebe hat auf Grund einer Risikoanalyse zu erfolgen. Dabei sind insbesondere die Anzahl und Art der gehaltenen Tiere, die Produktionsweisen und Haltungsformen, die Teilnahme an Eigenkontrollsystemen, die Ergebnisse bereits erfolgter behördlicher und anderer Kontrollen sowie sonstige von den Betrieben zur Verfügung zu stellende Informationen über die Tierhaltung und auf Grund der Vollziehung anderer Bundesgesetze oder Landesgesetze verfügbare Informationen, die Aufschluss über die Einhaltung der Tierschutzrechtsvorschriften geben können, zu berücksichtigen.
(4)Absatz 4,Landwirtschaftliche Tierhaltungsbetriebe haben der Behörde auf Aufforderung zur Ermöglichung einer Risikoanalyse die gemäß § 3 Abs. 3 erforderlichen Informationen über den Haltungsbetrieb zu übermitteln, sofern diese nicht von anderen Einrichtungen zur Verfügung gestellt werden können.Landwirtschaftliche Tierhaltungsbetriebe haben der Behörde auf Aufforderung zur Ermöglichung einer Risikoanalyse die gemäß Paragraph 3, Absatz 3, erforderlichen Informationen über den Haltungsbetrieb zu übermitteln, sofern diese nicht von anderen Einrichtungen zur Verfügung gestellt werden können.
Kontrolle von bewilligungspflichtigen Tierhaltungen
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Die Behörde hat alle gemäß § 23 TSchG bewilligten Zoos, Tierheime und Betriebsstätten, in denen Tiere im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit gehalten werden, mindestens einmal jährlich auf die Einhaltung der Tierschutzrechtsvorschriften zu kontrollieren.Die Behörde hat alle gemäß Paragraph 23, TSchG bewilligten Zoos, Tierheime und Betriebsstätten, in denen Tiere im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit gehalten werden, mindestens einmal jährlich auf die Einhaltung der Tierschutzrechtsvorschriften zu kontrollieren.
(2)Absatz 2,Zirkusse, Varietés und ähnliche Einrichtungen sind mindestens einmal je Veranstaltungsreihe an einem der Veranstaltungsorte auf die Einhaltung der Tierschutzrechtsvorschriften zu kontrollieren.
(3)Absatz 3,Die Behörde hat bei Veranstaltungen gemäß § 28 TSchG stichprobenartige Kontrollen durchzuführen.Die Behörde hat bei Veranstaltungen gemäß Paragraph 28, TSchG stichprobenartige Kontrollen durchzuführen.
Kontrolle von bewilligungspflichtigen Schlachtanlagen und des Tierschutzes bei der Tötung
§ 5.Paragraph 5,
Alle Schlachtanlagen sind mindestens einmal jährlich auf die Einhaltung der Tierschutzrechtsvorschriften zu kontrollieren.
Kontrollorgane
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Zur Durchführung der Kontrollen hat sich die Behörde der Amtstierärzte oder weiterer von der Landesregierung amtlich beauftragter Tierärzte als Kontrollorgane zu bedienen. Die Behörde kann sich bei der Kontrolle des § 32 TSchG und der Tierschutzverordnung zum Zeitpunkt der Schlachtung oder Tötung, BGBl. II Nr. 488/2004, der in § 4 Abs. 2 ff. des Fleischuntersuchungsgesetzes, BGBl. Nr. 522/1982, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 143/2003, genannten besonders geschulten Organe bedienen. Die Kontrollen gemäß § 4 Abs. 1 bleiben davon unberührt. Darüber hinaus kann sich die Behörde auch solcher von der Landesregierung bestellten Personen bedienen, die über eine ausreichende fachliche Qualifikation gemäß Anhang 1 Punkt A verfügen.Zur Durchführung der Kontrollen hat sich die Behörde der Amtstierärzte oder weiterer von der Landesregierung amtlich beauftragter Tierärzte als Kontrollorgane zu bedienen. Die Behörde kann sich bei der Kontrolle des Paragraph 32, TSchG und der Tierschutzverordnung zum Zeitpunkt der Schlachtung oder Tötung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 488 aus 2004,, der in Paragraph 4, Absatz 2, ff. des Fleischuntersuchungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 522 aus 1982,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 143 aus 2003,, genannten besonders geschulten Organe bedienen. Die Kontrollen gemäß Paragraph 4, Absatz eins, bleiben davon unberührt. Darüber hinaus kann sich die Behörde auch solcher von der Landesregierung bestellten Personen bedienen, die über eine ausreichende fachliche Qualifikation gemäß Anhang 1 Punkt A verfügen.
(2)Absatz 2,Personen gemäß Abs. 1 müssen den in Anhang 1 Punkt B vorgesehenen Lehrgang erfolgreich abgelegt haben.Personen gemäß Absatz eins, müssen den in Anhang 1 Punkt B vorgesehenen Lehrgang erfolgreich abgelegt haben.
(3)Absatz 3,Für die Kontrollorgane gilt im Rahmen ihrer Tätigkeit die Verschwiegenheitspflicht.
(4)Absatz 4,Die Kontrollorgane sind mit einem Lichtbildausweis auszustatten. Im Ausweis sind einzutragen:
die Bezeichnung „Kontrollorgan gemäß § 35 des Tierschutzgesetzes“,die Bezeichnung „Kontrollorgan gemäß Paragraph 35, des Tierschutzgesetzes“,
das Datum der Ausstellung und die Dauer der Gültigkeit
der Stempel der ausstellenden Behörde.
(5)Absatz 5,Kontrollorgane dürfen in keinem wirtschaftlichen Abhängigkeitsverhältnis oder in keiner Beziehung im Sinne des § 7 AVG zu den kontrollierten Tierhaltungen und zu den kontrollierten Schlachtanlagen stehen.Kontrollorgane dürfen in keinem wirtschaftlichen Abhängigkeitsverhältnis oder in keiner Beziehung im Sinne des Paragraph 7, AVG zu den kontrollierten Tierhaltungen und zu den kontrollierten Schlachtanlagen stehen.
Durchführung der Kontrollen
§ 7.Paragraph 7,
Bei den Kontrollen sind insbesondere die im Anhang 2 angeführten Daten zu erheben.
Berichtspflichten und Verwendung von Kontrollergebnissen
§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz eins,Die Behörde hat der Landesregierung über das Ergebnis der jährlich durchgeführten Kontrollen schriftlich zu berichten. Die Landesregierung hat die nach Tierarten und Haltungssystemen zusammengefassten Ergebnisse bis spätestens 31. März des Folgejahres der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen vorzulegen.
(2)Absatz 2,Die Ergebnisse der im Rahmen des Tierschutzgesetzes durchgeführten Kontrollen können von den Behörden für die Erfüllung anderer bundesgesetzlicher Aufgaben herangezogen werden.
Personenbezogene Bezeichnungen
§ 9.Paragraph 9,
Alle in dieser Verordnung verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gelten gleichermaßen für Personen sowohl weiblichen als auch männlichen Geschlechts.
In-Kraft-Treten und Übergangsbestimmung
§ 10.Paragraph 10,
(1)Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2005, jedoch nicht vor Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Bundesgesetzblatt, in Kraft.
(2)Absatz 2,Die Kontrollorgane gemäß § 6 müssen spätestens mit 1. Jänner 2008 die Anforderungen des § 6 erfüllen.Die Kontrollorgane gemäß Paragraph 6, müssen spätestens mit 1. Jänner 2008 die Anforderungen des Paragraph 6, erfüllen.
Umsetzungshinweis
§ 11.Paragraph 11,
Durch diese Verordnung wird die Richtlinie 98/58/EG über den Schutz landwirtschaftlicher Nutztiere, Abl. Nr. L 221 vom 8. August 1998 S. 23, in österreichisches Recht umgesetzt.
Rauch-Kallat