BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2004

Ausgegeben am 23. Jänner 2004

Teil römisch zwei

49. Verordnung:

Änderung der Deponieverordnung

[CELEX-Nr.: 31975L0442, 31991L0156, 31996D0350, 31999L0031, 32003D0033]

49. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, mit der die Deponieverordnung geändert wird

Auf Grund des Paragraph 65, Absatz eins, Ziffer eins, bis 4 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002), Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 102, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit verordnet:

Die Verordnung über die Ablagerung von Abfällen (Deponieverordnung), Bundesgesetzblatt Nr. 164 aus 1996,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Die Promulgationsklausel lautet:

„Auf Grund des Paragraph 65, Absatz eins, Ziffer eins, bis 4 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002), Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 102, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit verordnet:“

Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph 2, Ziffer 8, werden folgende Sätze angefügt:

„Ein Deponiekörper kann aus einem oder mehreren Kompartimenten bestehen. Ein Kompartiment ist bautechnisch so auszuführen, dass eine vollständig getrennte Ablagerung von Abfällen, einschließlich einer getrennten Deponiesickerwassererfassung, sichergestellt ist. Jedes Kompartiment muss einem bestimmten Deponietyp zuordenbar sein. Mehrere Kompartimente eines Deponiekörpers können unterschiedlichen Deponietypen zuordenbar sein. Mehrere Kompartimente eines Deponiekörpers können gemeinsame bautechnische Einrichtungen aufweisen (zB Rand- und Stützwälle), sofern es dadurch zu keiner Vermischung von Abfällen oder Wechselwirkung zwischen den Sickerwässern verschiedener Kompartimente kommt.“

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 2, Ziffer 26, lautet:

  1. Ziffer 26
    Eine mechanisch-biologische Vorbehandlung zum Zweck der Deponierung ist eine verfahrenstechnische Kombination mechanischer und biologischer Prozesse zur Vorbehandlung von Abfällen. Ziel der mechanischen Prozesse ist insbesondere die Separierung von für eine biologische Behandlung wenig geeigneten Stoffen, von Störstoffen und Schadstoffen oder eine Optimierung des biologischen Abbaus der verbleibenden Abfälle durch Erhöhung der Verfügbarkeit und Homogenität; Ziel der biologischen Prozesse ist der Abbau organischer Substanzen (Ab- und Umbau biologisch abbaubarer Bestandteile) durch die Anwendung aerober oder anaerober mit nachfolgender aerober Verfahren; die mechanisch-biologische Vorbehandlung hat zu einer deutlichen Reduzierung der biologisch abbaubaren Anteile, des Volumens, des Wassergehaltes, des Gasbildungspotentials und der Atmungsaktivität der Abfälle und zu einer deutlichen Verbesserung des Auslaugverhaltens und des Setzungsverhaltens der Abfälle zu führen.“

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 5, Ziffer 7, Litera f, lautet:

  1. Litera f
    Abfälle aus der mechanisch-biologischen Vorbehandlung, die auf einer Massenabfalldeponie unter Einhaltung der Grenzwerte der Tabellen 7 und 8 der Anlage 1 abgelagert werden, sofern das Brennwertkriterium gemäß Anlage 5 Punkt G erfüllt wird; die Vermischung eines Abfalls aus mechanisch-biologischer Vorbehandlung mit heizwertarmen Materialien oder Abfällen unter der Zielsetzung, diesen Wert zu unterschreiten, ist unzulässig;“

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 5, Ziffer 7, wird folgende Litera g, angefügt:

  1. Litera g
    Abfälle von magnesit- und zementgebundenen Holzwolledämmbauplatten und zementgebundenem Holzspanbeton.“

Novellierungsanordnung 6, Nach Paragraph 32, werden im römisch acht. Abschnitt folgende Paragraphen 32 a und 32 b jeweils samt Überschrift eingefügt:

„Übergangsbestimmung

Paragraph 32 a,

Abweichend von Paragraph 5, Ziffer 7, dürfen Abfälle mit einem Anteil von mehr als fünf Masseprozent organischem Kohlenstoff, die nachweislich im Zuge der Sicherung oder Sanierung einer Altlast gemäß dem Altlastensanierungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 299 aus 1989,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003,, anfallen, längstens bis 31. Dezember 2008 auf einer Massenabfalldeponie abgelagert werden, wenn

  1. Ziffer eins
    diese Abfälle in einem Kompartiment abgelagert werden, in dem bereits biologisch abbaubare Abfälle (insbesondere gemischte Siedlungsabfälle) abgelagert sind und
  2. Ziffer 2
    der Deponieinhaber vor Ablagerung der Abfälle der Behörde mitteilt, dass dieses Kompartiment nach dem 31. Dezember 2008 unverzüglich stillgelegt wird; die Mitteilung ist unwiderruflich.

Umsetzung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft

Paragraph 32 b,

Durch diese Verordnung werden folgende Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft umgesetzt:

  1. Ziffer eins
    Richtlinie 75/422/EWG über Abfälle, ABl. Nr. L 194 vom 25.07.1975, S 39, geändert durch die Richtlinie 91/156/EWG, ABl. Nr. L 78 vom 26.03.1991, S 32, und die Entscheidung 96/350/EG, ABl. Nr. L 135 vom 06.06.1996, S 32;
  2. Ziffer 2
    Richtlinie 1999/31/EG über Abfalldeponien, ABl. Nr. L 182 vom 16.07.1999, S 1;
  3. Ziffer 3
    Entscheidung 2003/33/EG zur Festlegung von Kriterien und Verfahren für die Annahme von Abfällen auf Abfalldeponien gemäß Artikel 16 und Anhang römisch zwei der Richtlinie 1999/31/EG, ABl. Nr. L 11 vom 16.01.2003, S 27.“

Novellierungsanordnung 7, Der bisherige Text des Paragraph 33, erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und folgender Absatz 2, wird angefügt:

  1. Absatz 2,(2) Die Promulgationsklausel, die Paragraphen 2, Ziffer 8 und 26, 5 Ziffer 7, 32 a und 32 b und die Anlagen 1, 2, 5 und 6 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 49 aus 2004, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

Novellierungsanordnung 8, In der Anlage 1 wird die Wortfolge „Für die Bestimmung der Summe der polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffe ist die Summe der folgenden sechs Verbindungen zu ermitteln:

Fluoranthen                        C16H10                                           Benzo(k)fluoranthen         C20H12
Benzo(a)pyren                    C20H12                                          Benzo(g,h,i)perylen         C22H12
Benzo(b)fluoranthen         C20H12                                           Indeno(1,2,3-c,d)pyren   C22H12

durch den Satz „Für die Bestimmung der polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffe ist die Summe der 16 PAK nach EPA (Naphthalin, Acenaphthylen, Acenaphthen, Fluoren, Phenanthren, Anthracen, Fluoranthen, Pyren, Benz(a,h)anthracen, Chrysen, Benzo(b)- und Benzo(k)fluoranthen, Benzo(a)pyren, Indeno(1,2,3-cd)pyren, Dibenz(a,h)anthracen und Benzo(g,h,i)perylen) zu ermitteln.“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 9, In der Anlage 1 Tabelle 1 wird

  1. SummederKohlenwasserstoffe
    20 3)

durch

  1. Kohlenwasserstoff-Index
    20 4)

ersetzt und der Tabelle 1 wird folgende Fußnote 4) angefügt:

4) Für nicht verunreinigtes Bodenaushubmaterial mit einer organischen Substanz gemessen als TOC sind folgende Grenzwerte für den Kohlenwasserstoff-Index zulässig:

  1. TOCvonwenigerals5000mg/kgTS
    50 mg/kg TS
     
  2. TOCvon5000mg/kgTSbis20000mg/kgTS
    100 mg/kg TS
     
  3. TOCvonmehrals20000mg/kgTS
    200 mg/kg TS

Novellierungsanordnung 10, In der Anlage 1 Tabelle 1 wird beim Eintrag Summe der polyzyklischen aromat. Kohlenwasserstoffe der Grenzwert „0,5“ durch „4“ ersetzt und werden folgende neue Einträge angefügt:

  1. davon
    Benzo(a)pyren
    0,4
     
  2. BTEX
    6“
     

Novellierungsanordnung 11, In der Anlage 1 Tabelle 2, 4, 5, 6 und 7 und in der Anlage 5 Punkt F wird jeweils „Summe der Kohlenwasserstoffe“ durch „Kohlenwasserstoff-Index“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 12, In der Anlage 1 Tabelle 3 wird

  1. SummederKohlenwasserstoffe
    100 3)

durch

  1. Kohlenwasserstoff-Index
    200 4)

ersetzt und der Tabelle 3 wird folgende Fußnote 4) angefügt:

4) Wird ein BTEX-Wert von 6 mg/kg TS eingehalten, so ist für den Kohlenwasserstoff-Index ein Grenzwert von 500 mg/kg TS zulässig. Für Bodenaushubmaterial, der einen BTEX-Wert von 6 mg/kg TS einhält, ist für den Kohlenwasserstoff-Index ein Grenzwert von 1 000 mg/kg TS zulässig.“

Novellierungsanordnung 13, In der Anlage 1 Tabelle 3 wird beim Eintrag Summe der polyzyklischen aromat. Kohlenwasserstoffe der Grenzwert „2,0“ durch „20“ ersetzt und die Fußnote 3) gestrichen.

Novellierungsanordnung 14, In der Anlage 1 Tabelle 6 wird beim Eintrag Abdampfrückstand der Grenzwert „30 000“ durch „60 000“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 15, In der Anlage 1 Tabelle 7 wird beim Eintrag Summe der polyzyklischen aromat. Kohlenwasserstoffe (PAK) der Grenzwert „100“ durch „300“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 16, In der Anlage 1 Tabelle 8 wird beim Grenzwert für Sulfat folgende Fußnote 1) eingefügt:

1) Bei magnesitgebundenen Holzwolledämmbauplatten darf der Grenzwert um 100 Prozent überschritten werden.“

Novellierungsanordnung 17, Der Anlage 1 Tabelle 8 wird angefügt:

„Stabilitätsparameter für Abfälle aus der mechanisch-biologischen Vorbehandlung ,

  1. Atmungsaktivitätnach4Tagen(AT4
    7 mg O2/g TS
     
Gasspendensumme im Inkubationsversuch nach 21 Tagen (GS21) oder
  1. GasbildungimGärtestnach21Tagen(GB21
    20 Nl/kg TS"
     

Novellierungsanordnung 18, Der Aufzählung in der Anlage 2 wird „magnesit- und zementgebundene Holzwolledämmbauplatten“ und „zementgebundener Holzspanbeton“angefügt.

Novellierungsanordnung 19, In der Anlage 5 Punkt B wird der Satz „Die Bestimmung des Gehaltes an Kohlenwasserstoffen hat nach Extraktion mit 1,1,2 Trichlortrifluorethan gemäß DIN 38409 – H 18 „Deutsche Einheitsverfahren zur Wasser-, Abwasser- und Schlammuntersuchung; summarische Wirkungs- und Stoffkenngrößen (Gruppe H); Bestimmung von Kohlenwasserstoffen“, ausgegeben im Februar 1981, zu erfolgen.“ durch den Satz „Die Bestimmung des Gehaltes an Kohlenwasserstoffen hat gemäß der ÖNORM EN 14039 „Charakterisierung von Abfällen – Bestimmung des Gehaltes an Kohlenwasserstoffen von C10 bis C40 mittels Gaschromatographie“, Normentwurf ausgegeben am 1. Dezember 2000, zu erfolgen; bis zum 16. Juli 2004 ist die Bestimmung des Gehaltes an Kohlenwasserstoffen auch nach Extraktion mit 1,1,2 Trichlortrifluorethan gemäß DIN 38409 – H 18 „Deutsche Einheitsverfahren zur Wasser-, Abwasser- und Schlammuntersuchung; summarische Wirkungs- und Stoffkenngrößen (Gruppe H); Bestimmung von Kohlenwasserstoffen“, ausgegeben im Februar 1981, zulässig.“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 20, Der Anlage 5 wird folgender Punkt G angefügt:

„G. Brennwertkriterium für mechanisch-biologisch vorbehandelte Abfälle

Brennwert: bis zu 6000 kJ/kg TS

Zur Überprüfung des Brennwertkriteriums hat die Probenahme gemäß ÖNORM S 2123 Teil 1 „Probenahmepläne für Abfälle, Teil 1: Beprobung von Haufen“, ausgegeben am 1. November 2003, zu erfolgen. Eine Untersuchung hat sich auf eine Abfallcharge gemäß Paragraph 2, Ziffer eins, (Gesamtmenge für die Abfallcharakterisierung) zu beziehen. Abweichend zu Kapitel 5.5 der ÖNORM S 2123 Teil 1 hat die Probenmenge der qualifizierten Stichprobe zumindest 200 l zu umfassen. Die qualifizierten Stichproben können zu einer Sammelprobe pro Abfallcharge zusammengefasst werden, die als Feldprobe Basis für eine Untersuchung ist. Die Probenverjüngung, die Aufbereitung der Laborproben, die analytische Bestimmung und die Dokumentation dieser Arbeitsschritte hat gemäß ÖNORM S 2118 Teil 1 „Probenahme und Probenaufbereitung von festen Abfällen für die Bestimmung des Brennwertes, Bestimmung des Brennwertes (H0) von mechanisch-biologisch vorbehandelten Abfällen und vergleichbaren Materialien“, ausgegeben am 1. Juli 2001, zu erfolgen, wobei das Probenahmeprotokoll den Anforderungen der ÖNORM S 2123 Teil 1 genügen muss.

Liegt der aus der Sammelprobe erhaltene Brennwert für die Abfallcharge bei höchstens 6000 kJ/kg TS, so gilt das Brennwertkriterium als erfüllt. Überschreitet der erhaltene Brennwert den Wert von 6000 kJ/kg TS, so ist eine Mehrfachuntersuchung der Abfallcharge erforderlich. Hierfür sind aus derselben Abfallcharge maximal fünf weitere Feldproben nach den Vorgaben der ÖNORM S 2123 Teil 1 zu ziehen. Es ist ein Beurteilungswert als arithmetischer Mittelwert aus den Ergebnissen aus allen Sammelproben zu ermitteln, wobei maximal das Ergebnis einer Sammelprobe auf Basis eines anerkannten Ausreißertests eliminiert werden darf. Überschreitet der Beurteilungswert den Wert von 6600 kJ/kg TS nicht und liegt kein Ergebnis aus einer Sammelprobe nach allfälliger Ausreißerelimination über 7200 kJ/kg TS vor, so gilt das Brennwertkriterium als erfüllt.“

Novellierungsanordnung 21, In der Anlage 6 wird der Eintrag „Summe Benzol, Toluol, Xylol (BTX)“ durch „Benzol, Toluol, Ethylbenzol, Xylole (BTEX)“ und der Eintrag „Kohlenwasserstoffe, gesamt“ durch „Kohlenwasserstoff-Index“ ersetzt und die Fußnote 1) lautet:

1)  16 Kongenere nach EPA: Naphthalin, Acenaphthylen, Acenaphthen, Fluoren, Phenanthren, Anthracen, Fluoranthen, Pyren, Benz(a,h)anthracen, Chrysen, Benzo(b)- und Benzo(k)fluoranthen, Benzo(a)pyren, Indeno(1,2,3-cd)pyren, Dibenz(a,h)anthracen und Benzo(g,h,i)perylen“

Pröll