BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2004

Ausgegeben am 17. Dezember 2004

Teil II

488. Verordnung:

Tierschutz-Schlachtverordnung

[CELEX-Nr.: 31993L0119]

488. Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen über den Schutz von Tieren bei der Schlachtung oder Tötung (Tierschutz-Schlachtverordnung)

Auf Grund des § 32 Abs. 6 des Bundesgesetzes über den Schutz der Tiere (Tierschutzgesetz – TSchG), BGBl. römisch eins Nr. 118/2004 Art. 2, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft verordnet:

Geltungsbereich

§ 1.

  1. Absatz einsDiese Verordnung gilt für
    1. Ziffer eins
      das Verbringen, Unterbringen, Ruhigstellen, Betäuben, Schlachten und Töten landwirtschaftlicher Nutztiere im Sinne der Definition des § 4 Z 6 TSchG,
    2. Ziffer 2
      das Aufbewahren und Töten von Speisefischen, Fröschen, Krusten- und Schalentieren,
    3. Ziffer 3
      das Töten von Futtertieren,
    4. Ziffer 4
      die Tötungsverfahren im Fall der Seuchenbekämpfung.
  2. Absatz 2Diese Verordnung gilt nicht für
    1. Ziffer eins
      unter Überwachung der zuständigen Behörde durchgeführte wissenschaftlich-technische Versuche in Bezug auf die Verfahren gemäß Abs. 1,
    2. Ziffer 2
      Tiere, die im Rahmen der Jagd oder Fischerei erlegt oder gefangen werden,
    3. Ziffer 3
      Schädlingsbekämpfungsmaßnahmen.

Begriffsbestimmungen

§ 2.

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck:

  1. Ziffer eins
    „Schlachthof“ eine Einrichtung oder Anlage, in der Schlachtungen von Tieren, deren Fleisch in Verkehr gebracht werden soll, vorgenommen werden, einschließlich der Anlagen für das Verbringen und Unterbringen von Tieren;
  2. Ziffer 2
    „Verbringen“/„Verbringung“ das Entladen von Tieren und ihre Beförderung von den Entladerampen, Ställen und Buchten der Schlachthöfe zu den Schlachthallen oder Schlachtplätzen;
  3. Ziffer 3
    „Unterbringen“/„Unterbringung“ das Halten von Tieren in den von Schlachthöfen genutzten Ställen, Buchten, überdachten Standplätzen oder Ausläufen, um ihnen gegebenenfalls vor der Schlachtung die erforderliche Pflege durch Tränken, Füttern, Ruhen zukommen zu lassen;
  4. Ziffer 4
    „Ruhigstellen“/„Ruhigstellung“ die Anwendung eines Verfahrens zur Einschränkung der Bewegungsfähigkeit, damit die Tiere wirksam betäubt oder getötet werden können;
  5. Ziffer 5
    „Betäuben“/„Betäubung“ jedes Verfahren, dessen Anwendung die Tiere schnell in eine bis zum Eintritt des Todes anhaltende Empfindungs- und Wahrnehmungslosigkeit versetzt;
  6. Ziffer 6
    „Töten“/„Tötung“ jedes Verfahren, das den Tod eines Tieres herbeiführt.

Grundsatzbestimmung

§ 3.

Beim Verbringen, Unterbringen, Ruhigstellen, Betäuben, Schlachten und Töten müssen die Tiere von ungerechtfertigten Schmerzen, Leiden, Schäden und schwerer Angst verschont bleiben.

Anforderungen an Schlachthöfe

§ 4.

Schlachthöfe müssen von ihren Baumerkmalen, ihren Anlagen und Ausrüstungen sowie ihrem Betrieb her so ausgelegt sein, dass die Tiere von ungerechtfertigten Schmerzen, Leiden, Schäden, und schwerer Angst verschont bleiben.

Schlachtung und Tötung in Schlachthöfen

§ 5.

  1. Absatz einsEinhufer, Wiederkäuer, Schweine, Kaninchen und Geflügel, die zur Schlachtung in Schlachthöfe gebracht werden, sind
    1. Ziffer eins
      gemäß Anhang A zu verbringen und erforderlichenfalls unterzubringen;
    2. Ziffer 2
      gemäß Anhang B ruhigzustellen;
    3. Ziffer 3
      gemäß Anhang C vor dem Schlachten zu betäuben oder unmittelbar zu töten;
    4. Ziffer 4
      gemäß Anhang D zu entbluten.
  2. Absatz 2Ausgenommen von Abs. 1 Z 3 sind rituelle Schlachtungen im Sinne des § 32 Abs. 3 bis 5 TSchG. Die Vorschriften des § 3, des Anhanges B Z 1 und des Anhanges D Abschnitt römisch II dieser Verordnung sind jedenfalls einzuhalten.
  3. Absatz 3Bei Betrieben, die Ausnahmeregelungen nach § 15 der Frischfleisch-Hygieneverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 396 aus 1994,, §§ 15 und 17 der Geflügelfleisch-Hygieneverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 403 aus 1994, oder § 7 Kaninchenfleisch-Verordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 401 aus 1994,, in Anspruch nehmen können, darf bei Rindern, Einhufern, Schweinen, Schafen, Ziegen, Kaninchen und Geflügel von Abs. 1 Z 1 abgewichen werden, wenn durch andere geeignete Maßnahmen sichergestellt ist, dass die Vorschriften von § 3 eingehalten werden.
  4. Absatz 4Fische, Frösche, Krusten- und Schalentiere sind gemäß Anhang G aufzubewahren und zu töten.
  5. Absatz 5Futtertiere sind gemäß Anhang H zu töten.
  6. Absatz 6Die Landesregierung kann einem Schlachthof die Anwendung anderer als in den Anhängen C, F und G genannter Methoden und Verfahren oder Abweichungen von den genannten Methoden und Verfahren auf Antrag bewilligen, wenn sichergestellt ist, dass dadurch § 3 eingehalten wird und die Methoden und Verfahren den in den Anlagen genannten Methoden und Verfahren aus tierschutzrechtlicher Sicht gleichwertig sind.

Geräte und Vorrichtungen

§ 6.

  1. Absatz einsGeräte, Vorrichtungen zur Ruhigstellung, Ausrüstungen und Anlagen für die Betäubung oder Tötung der Tiere sind so zu konzipieren, zu bauen, instand zu halten und zu verwenden, dass eine rasche und wirksame Betäubung und Tötung gewährleistet ist.
  2. Absatz 2Für Notfälle sind Ersatzausrüstungen und -geräte bereitzuhalten. Diese sind sachgerecht zu warten und mindestens einmal jährlich zu überprüfen oder überprüfen zu lassen.

Sachkundeerfordernisse

§ 7.

  1. Absatz einsFür das Verbringen, Unterbringen, Ruhigstellen, Betäuben, Schlachten und Töten von Tieren in Schlachthöfen dürfen nur Personen eingesetzt werden, die über die notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten im Sinne des AnhangesI verfügen, um die vorgenannten Arbeiten entsprechend den Anforderungen dieser Verordnung auf humane und effiziente Weise auszuführen.
  2. Absatz 2Hilfspersonen dürfen die vorgenannten Tätigkeiten nur nach vorheriger Aufklärung über die tierschutzrechtlichen Bestimmungen unter der direkten und unmittelbaren Aufsicht einer im Sinne des Anhanges römisch eins fachkundigen Person ausführen.

Überwachung und Kontrolle

§ 8.

Von der zuständigen Behörde ist zu überwachen und regelmäßig zu kontrollieren, dass

  1. Ziffer eins
    die Geräte, Vorrichtungen zur Ruhigstellung, Ausrüstungen und Anlagen für die Betäubung oder Tötung der Tiere den in § 6 Abs. 1 genannten Anforderungen entsprechen und sich in einwandfreiem Zustand befinden;
  2. Ziffer 2
    am Schlachtplatz Ersatzausrüstungen gemäß § 6 Abs. 2 vorhanden sind;
  3. Ziffer 3
    das mit der Schlachtung und Wartung der Tiere beauftragte Personal über die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten im Sinne des § 7 verfügt;
  4. Ziffer 4
    in den Schlachthöfen die Bestimmungen des § 3 und § 5 Abs. 1 eingehalten werden und in den in § 5 Abs. 3 genannten Betrieben zumindest die Vorschriften des § 3 eingehalten werden;
  5. Ziffer 5
    in Schlachthöfen, in denen rituelle Schlachtungen durchgeführt werden, die gemäß § 32 Abs. 5 TSchG vorgeschriebene Bewilligung vorliegt.

Schlachten und Töten außerhalb von Schlachthöfen

§ 9.

  1. Absatz einsWird die Schlachtung oder Tötung von Einhufern, Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen, Zuchtwild, Kaninchen und Geflügel außerhalb des Schlachthofes zum Eigenverbrauch vorgenommen, müssen zumindest die Vorschriften des § 3 eingehalten werden. Bei Einhufern und Rindern sind zusätzlich die Bestimmungen des § 5 Abs. 1 Z 2, 3, 4 einzuhalten.
  2. Absatz 2Bei der Tötung oder Schlachtung gemäß Abs. 1 muss die Person, welche die Schlachtung durchführt, über ausreichende Grundkenntnisse verfügen, sodass gewährleistet ist, dass die Vorschriften des § 3 eingehalten werden.
  3. Absatz 3Abs. 1 und 2 gelten sinngemäß auch für die Schlachtung und Tötung von Tieren in Zoos, sofern deren Fleisch nur im selben Zoo zur Verfütterung gelangt.

Spezielle Fälle der Tötung

§ 10.

  1. Absatz einsDie Tötung von in § 5 Abs. 1 genannten Tieren zum Zwecke der Seuchenbekämpfung ist nach Anhang E durchzuführen.
  2. Absatz 2Überzählige Eintagskücken und Embryonen in Brutrückständen sind so schnell wie möglich gemäß Anhang F zu töten.
  3. Absatz 3Zum Schlachten oder Töten bestimmte verletzte oder kranke Tiere, die aufgrund gesetzlicher Bestimmungen nicht transportiert werden dürfen, sind unter Einhaltung von § 3 an Ort und Stelle zu Schlachten oder zu töten.
  4. Absatz 4§ 9 Abs. 1 und 2 gilt nicht, wenn ein Tier in einem Notfall unverzüglich geschlachtet oder getötet werden muss (Notschlachtung).

Personenbezogene Bezeichnungen

§ 11.

Alle in dieser Verordnung verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gelten gleichermaßen für Personen sowohl weiblichen als auch männlichen Geschlechts.

In-Kraft-Treten

§ 12.

Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2005, jedoch nicht vor dem Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Bundesgesetzblatt, in Kraft.

Umsetzungshinweis

§ 13.

Durch diese Verordnung wird die Richtlinie 93/119/EG über den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Schlachtung oder Tötung, ABl. Nr. L 340 vom 31.12.1993 S. 21, in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 806/2003, ABl. Nr. L 122 vom 16.05.2003 S. 1 umgesetzt.

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