(2)Absatz 2,Eine Person, die nach dem 1. Jänner 1995 und vor In-Kraft-Treten dieser Verordnung die Tätigkeit einer Kontrolllaborleiterin/eines Kontrolllaborleiters gemäß den Anforderungen der Verordnung über die wissenschaftliche Berufsvorbildung und praktische Ausbildung des Leiters eines Kontrollabors, BGBl. Nr. 405/1984, ausgeübt hat, ist befugt, die Tätigkeit einer sachkundigen Person gemäß der Arzneimittelbetriebsordnung 2005, BGBl. II Nr. 479/2004, auszuüben, sofern sie die in § 7 der genannten Verordnung angeführten Qualifikationen bis spätestens 31. Dezember 2007 vorweisen kann.Eine Person, die nach dem 1. Jänner 1995 und vor In-Kraft-Treten dieser Verordnung die Tätigkeit einer Kontrolllaborleiterin/eines Kontrolllaborleiters gemäß den Anforderungen der Verordnung über die wissenschaftliche Berufsvorbildung und praktische Ausbildung des Leiters eines Kontrollabors, Bundesgesetzblatt Nr. 405 aus 1984,, ausgeübt hat, ist befugt, die Tätigkeit einer sachkundigen Person gemäß der Arzneimittelbetriebsordnung 2005, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 479 aus 2004,, auszuüben, sofern sie die in Paragraph 7, der genannten Verordnung angeführten Qualifikationen bis spätestens 31. Dezember 2007 vorweisen kann.