Jahrgang 2004 |
Ausgegeben am 22. Jänner 2004 |
Teil römisch zwei |
48. Verordnung: | Angaben der Fach- und Gebrauchsinformation bei Arzneispezialitäten zur Hormonersatztherapie bei peri- und postmenopausalen Frauen |
Auf Grund des Paragraph 5, des Arzneimittelgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 185 aus 1983,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2003,, wird verordnet:
Systemisch anzuwendende Östrogen-haltige Arzneispezialitäten und Tibolon-haltige Arzneispezialitäten zur Hormonsubstitution bei peri- und postmenopausalen Frauen dürfen hinsichtlich einer Osteoporose-Prävention im Abschnitt „Anwendungsgebiete“ der Fach- und Gebrauchsinformation ausschließlich folgende oder inhaltsgleiche Angaben enthalten:
Alle Hinweise in Fach- und Gebrauchsinformation, die den Angaben in Paragraph eins, widersprechen, haben zu entfallen.
Paragraph 3, Bis zum 31. März 2004 sind die für die Aufnahme der Angaben gemäß dieser Verordnung erforderlichen Meldungen gemäß Paragraph 24, des Arzneimittelgesetzes vorzulegen. Arzneispezialitäten, die dieser Verordnung nicht entsprechen, dürfen ab 1. April 2004 vom Zulassungsinhaber nicht mehr in Verkehr gebracht werden. Arzneispezialitäten, die dieser Verordnung nicht entsprechen, dürfen durch Apotheken noch bis zum Ablauf des 30. September 2004 abgegeben werden.
Rauch-Kallat