472. Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie über die Anwendung der Flexibilisierungsklausel beim Österreichischen Patentamt (ÖPA- Flexibilisierungsverordnung)
Auf Grund der §§ 17a und 17b des Bundeshaushaltsgesetzes, BGBl. Nr. 213/1986, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 37/2004 wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet: Auf Grund der Paragraphen 17 a und 17 b des Bundeshaushaltsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 213 aus 1986,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2004, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:
1. Abschnitt
Anwendungsbereich
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Als Organisationseinheit gemäß § 17a Abs. 1 des Bundeshaushaltsgesetzes, BGBl. Nr. 213/1986, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 37/2004, bei der die Flexibilisierungsklausel nach Maßgabe der §§ 17a und 17b des Bundeshaushaltsgesetzes und der in dieser Verordnung enthaltenen Bestimmungen zur Anwendung gelangt, wird das Österreichische Patentamt bestimmt.Als Organisationseinheit gemäß Paragraph 17 a, Absatz eins, des Bundeshaushaltsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 213 aus 1986,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2004,, bei der die Flexibilisierungsklausel nach Maßgabe der Paragraphen 17 a und 17 b des Bundeshaushaltsgesetzes und der in dieser Verordnung enthaltenen Bestimmungen zur Anwendung gelangt, wird das Österreichische Patentamt bestimmt.
(2)Absatz 2,Die Tätigkeit des Österreichischen Patentamtes im Rahmen der §§ 58a und 58b des Patentgesetzes 1970, BGBl. Nr. 259, bleibt hievon unberührt.Die Tätigkeit des Österreichischen Patentamtes im Rahmen der Paragraphen 58 a und 58 b des Patentgesetzes 1970, Bundesgesetzblatt Nr. 259, bleibt hievon unberührt.
§ 2.Paragraph 2,
Der Projektzeitraum beginnt mit 1. Jänner 2005 und endet mit Ablauf des 31. Dezember 2006.
Projektprogramm
§ 3.Paragraph 3,
Als Zentralbehörde für den gewerblichen Rechtsschutz hat das Österreichische Patentamt den Auftrag, Innovation, Wettbewerbsfähigkeit und Wirtschaftswachstum zu fördern. Ziel des Österreichischen Patentamtes ist es, ein effektives und modernes System des gewerblichen Rechtsschutzes einschließlich Rechtsdurchsetzung sicherzustellen.
§ 4.Paragraph 4,
Zur Erreichung des Zieles gemäß § 3 hat das Österreichische Patentamt das in der Anlage enthaltene Projektprogramm zu erfüllen. Zur Erreichung des Zieles gemäß Paragraph 3, hat das Österreichische Patentamt das in der Anlage enthaltene Projektprogramm zu erfüllen.
2. Abschnitt
Besondere Ermächtigungen und Regelungen im Projektzeitraum
§ 5.Paragraph 5,
Das Österreichische Patentamt ist ermächtigt, während des Projektzeitraumes Einnahmen nach Maßgabe des § 17a Abs. 2 bis 6 des Bundeshaushaltsgesetzes zur Bedeckung seines Ausgabenbedarfes in Umsetzung des Projektprogramms zu verwenden, sofern der Bundesminister für Finanzen den Leiter des Österreichischen Patentamtes zu überplanmäßigen Ausgaben gemäß § 17a Abs. 3 des Bundeshaushaltsgesetzes ermächtigt. Das Österreichische Patentamt ist ermächtigt, während des Projektzeitraumes Einnahmen nach Maßgabe des Paragraph 17 a, Absatz 2 bis 6 des Bundeshaushaltsgesetzes zur Bedeckung seines Ausgabenbedarfes in Umsetzung des Projektprogramms zu verwenden, sofern der Bundesminister für Finanzen den Leiter des Österreichischen Patentamtes zu überplanmäßigen Ausgaben gemäß Paragraph 17 a, Absatz 3, des Bundeshaushaltsgesetzes ermächtigt.
§ 6.Paragraph 6,
Abweichend von § 52 Abs. 2 erster Satz des Bundeshaushaltsgesetzes darf das Österreichische Patentamt innerhalb des Projektzeitraums Zahlungen nur bis zum 31. Dezember zu Lasten des jeweiligen Finanzjahres leisten. Abweichend von Paragraph 52, Absatz 2, erster Satz des Bundeshaushaltsgesetzes darf das Österreichische Patentamt innerhalb des Projektzeitraums Zahlungen nur bis zum 31. Dezember zu Lasten des jeweiligen Finanzjahres leisten.
Rücklagen
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz eins,Der Bundesminister für Finanzen hat nach Maßgabe der Voraussetzungen des § 17a Abs. 4 und 5 des BundeshaushaltsgesetzesDer Bundesminister für Finanzen hat nach Maßgabe der Voraussetzungen des Paragraph 17 a, Absatz 4 und 5 des Bundeshaushaltsgesetzes
positive Unterschiedsbeträge im Bereich des Österreichischen Patentamtes einer Flexibilisierungs-Rücklage und
negative Unterschiedsbeträge im Bereich des Österreichischen Patentamtes als Minus-Rücklage der Flexibilisierungs-Rücklage für die Organisationseinheit zuzuführen.
(2)Absatz 2,Eine weitere Rücklagenbildung auf Grund einer bundesfinanzgesetzlichen Ermächtigung oder gemäß § 53 des Bundeshaushaltsgesetzes darf mit Ausnahme des § 53 Abs. 2 nicht erfolgen.Eine weitere Rücklagenbildung auf Grund einer bundesfinanzgesetzlichen Ermächtigung oder gemäß Paragraph 53, des Bundeshaushaltsgesetzes darf mit Ausnahme des Paragraph 53, Absatz 2, nicht erfolgen.
§ 8.Paragraph 8,
Der Bundesminister für Finanzen hat dem Österreichischen Patentamt gemäß § 17a Abs. 6 des Bundeshaushaltsgesetzes nach Maßgabe des Bedarfes Beträge aus der zu ihren Gunsten gebildeten Flexibilisierungs-Rücklage bereitzustellen. Der Bundesminister für Finanzen hat dem Österreichischen Patentamt gemäß Paragraph 17 a, Absatz 6, des Bundeshaushaltsgesetzes nach Maßgabe des Bedarfes Beträge aus der zu ihren Gunsten gebildeten Flexibilisierungs-Rücklage bereitzustellen.
Positive Unterschiedsbeträge
§ 9.Paragraph 9,
(1)Absatz eins,Positive Unterschiedsbeträge sind nach Maßgabe des § 17a Abs. 4, 5 und 6 des Bundeshaushaltsgesetzes zu verwenden und aufzuteilen. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und nach Anhörung des Controlling-Beirates über die Aufteilung gemäß § 17a Abs. 5 vorletzter Satz und im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen gemäß § 17a Abs. 6 erster Satz des Bundeshaushaltsgesetzes bis zum 20. Jänner des jeweils folgenden Finanzjahres zu entscheiden.Positive Unterschiedsbeträge sind nach Maßgabe des Paragraph 17 a, Absatz 4, 5 und 6 des Bundeshaushaltsgesetzes zu verwenden und aufzuteilen. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und nach Anhörung des Controlling-Beirates über die Aufteilung gemäß Paragraph 17 a, Absatz 5, vorletzter Satz und im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen gemäß Paragraph 17 a, Absatz 6, erster Satz des Bundeshaushaltsgesetzes bis zum 20. Jänner des jeweils folgenden Finanzjahres zu entscheiden.
(2)Absatz 2,Der von der Organisationseinheit gemäß § 17a Abs. 5 letzter Satz des Bundeshaushaltsgesetzes für Belohnungen oder Leistungsprämien an ihre am Erfolg beteiligten Bediensteten zu verwendende Anteil am positiven Unterschiedsbetrag darf den Betrag von 150 vH des Monatsbezuges je Bedienstetem und Finanzjahr nicht übersteigen.Der von der Organisationseinheit gemäß Paragraph 17 a, Absatz 5, letzter Satz des Bundeshaushaltsgesetzes für Belohnungen oder Leistungsprämien an ihre am Erfolg beteiligten Bediensteten zu verwendende Anteil am positiven Unterschiedsbetrag darf den Betrag von 150 vH des Monatsbezuges je Bedienstetem und Finanzjahr nicht übersteigen.
Negative Unterschiedsbeträge
§ 10Paragraph 10
. Negative Unterschiedsbeträge sind gemäß § 17a Abs. 4 und 5 erster bis dritter Satz des Bundeshaushaltsgesetzes zu bedecken und auszugleichen.. Negative Unterschiedsbeträge sind gemäß Paragraph 17 a, Absatz 4 und 5 erster bis dritter Satz des Bundeshaushaltsgesetzes zu bedecken und auszugleichen.
3. Abschnitt
Controlling-Beirat
§ 11.Paragraph 11,
(1)Absatz eins,Beim Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie wird mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2005 bis 31. Dezember 2007 ein Controlling-Beirat eingerichtet.
(2)Absatz 2,Dem Controlling-Beirat gehören folgende, gemäß § 17a Abs. 7 Z 1 des Bundeshaushaltsgesetzes für den Zeitraum nach Abs. 1 zu bestellende Mitglieder an:Dem Controlling-Beirat gehören folgende, gemäß Paragraph 17 a, Absatz 7, Ziffer eins, des Bundeshaushaltsgesetzes für den Zeitraum nach Absatz eins, zu bestellende Mitglieder an:
ein Vertreter des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie als Vorsitzender;
ein Vertreter des Bundesministers für Finanzen;
ein beratender, nicht stimmberechtigter Experte aus dem Bereich der Betriebswirtschaft.
(3)Absatz 3,Für den Zeitraum gemäß Abs. 1 ist für jedes Mitglied ein Ersatzmitglied zu bestellen, das seine Funktion jedoch nur in Abwesenheit des vertretenen Mitgliedes ausüben darf.Für den Zeitraum gemäß Absatz eins, ist für jedes Mitglied ein Ersatzmitglied zu bestellen, das seine Funktion jedoch nur in Abwesenheit des vertretenen Mitgliedes ausüben darf.
Geschäftsordnung
§ 12.Paragraph 12,
Der Beirat gibt sich seine Geschäftsordnung, die der Genehmigung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie und des Bundesministers für Finanzen bedarf und die insbesondere vorzusehen hat,
dass der Beirat beschlussfähig ist, wenn die Vertreter des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie und des Bundesministers für Finanzen anwesend sind;
unter welchen Bedingungen die Abwesenheit eines Mitgliedes als entschuldigt gilt und daher das Ersatzmitglied zu laden ist;
unter welchen Voraussetzungen der Leiter des Österreichischen Patentamtes und der Vertreter des Dienststellenausschusses der Personalvertretung des Österreichischen Patentamtes beizuziehen sind;
dass der Beirat mindestens einmal pro Kalendervierteljahr des Projektzeitraumes zusammenzutreten hat und
dass der Vorsitzende eine Tagesordnung zu erstellen und diese den einzelnen Mitgliedern gemeinsam mit den für die Beratung erforderlichen Unterlagen mindestens fünf Arbeitstage vor der Sitzung nachweislich zuzustellen hat.
Aufgaben
§ 13.Paragraph 13,
Der Beirat hat insbesondere
am Budget- und Personalcontrolling für das Österreichische Patentamt gemäß § 15a des Bundeshaushaltsgesetzes beratend mitzuwirken;am Budget- und Personalcontrolling für das Österreichische Patentamt gemäß Paragraph 15 a, des Bundeshaushaltsgesetzes beratend mitzuwirken;
die Berichte gemäß § 14 zu prüfen, jeweils eine Stellungnahme dazu auszuarbeiten und diese gemeinsam mit dem Bericht unverzüglich dem Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie und die jeweilige Stellungnahme zeitgleich dem Leiter des Österreichischen Patentamtes zu übermitteln;die Berichte gemäß Paragraph 14, zu prüfen, jeweils eine Stellungnahme dazu auszuarbeiten und diese gemeinsam mit dem Bericht unverzüglich dem Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie und die jeweilige Stellungnahme zeitgleich dem Leiter des Österreichischen Patentamtes zu übermitteln;
soweit erforderlich Empfehlungen zur Umsetzung des Projektprogramms auszuarbeiten und dem Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie sowie dem Leiter des Österreichischen Patentamtes vorzulegen;
zum Entwurf des Berichtes über die Erfolgskontrolle gemäß § 17a Abs. 8 des Bundeshaushaltsgesetzes eine Stellungnahme abzugeben; diese Stellungnahme ist dem Bericht anzuschließen.zum Entwurf des Berichtes über die Erfolgskontrolle gemäß Paragraph 17 a, Absatz 8, des Bundeshaushaltsgesetzes eine Stellungnahme abzugeben; diese Stellungnahme ist dem Bericht anzuschließen.
Berichtspflichten des Österreichischen Patentamtes
§ 14.Paragraph 14,
(1)Absatz eins,Der Leiter des Österreichischen Patentamtes hat dem Beirat
mindestens einmal im Kalendervierteljahr des Projektzeitraumes einen Bericht und
spätestens bis zum 30. Juni des dem Ende des Projektzeitraumes folgenden Finanzjahres einen Abschlussbericht über die erfolgte Umsetzung des Projektprogramms vorzulegen.
(2)Absatz 2,Die Berichte gemäß Abs. 1 haben insbesondere hinreichend detailliert auf das Projektprogramm, insbesondere auf die darin festgelegten Ziele, den Leistungskatalog, die Entwicklung der Einnahmen und Ausgaben sowie Planstellen einzugehen. Abweichungen vom Projektprogramm sind zu begründen. Die Berichte gemäß Absatz eins, haben insbesondere hinreichend detailliert auf das Projektprogramm, insbesondere auf die darin festgelegten Ziele, den Leistungskatalog, die Entwicklung der Einnahmen und Ausgaben sowie Planstellen einzugehen. Abweichungen vom Projektprogramm sind zu begründen.
(3)Absatz 3,Berichte gemäß Abs. 1 Z 1 haben überdies eine Vorschau über die künftige Umsetzung des Projektprogramms zu beinhalten. Berichte gemäß Absatz eins, Ziffer eins, haben überdies eine Vorschau über die künftige Umsetzung des Projektprogramms zu beinhalten.
(4)Absatz 4,Der Leiter des Österreichischen Patentamtes hat dem Beirat bei Bedarf auf dessen Verlangen innerhalb einer angemessenen Frist zusätzliche Berichte vorzulegen.
4. Abschnitt
Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 15.Paragraph 15,
(1)Absatz eins,Bei einem positiven Unterschiedsbetrag am Ende des Projektzeitraumes sind § 17b Abs. 2 des Bundeshaushaltsgesetzes und § 9 anzuwenden. Bei einem positiven Unterschiedsbetrag am Ende des Projektzeitraumes sind Paragraph 17 b, Absatz 2, des Bundeshaushaltsgesetzes und Paragraph 9, anzuwenden.
(2)Absatz 2,Ein negativer Unterschiedsbetrag am Ende des Projektzeitraumes ist zu vermeiden. Sollte dies nicht möglich sein, ist er gemäß § 17b Abs. 1 des Bundeshaushaltsgesetzes vom Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie zu bedecken. Ein negativer Unterschiedsbetrag am Ende des Projektzeitraumes ist zu vermeiden. Sollte dies nicht möglich sein, ist er gemäß Paragraph 17 b, Absatz eins, des Bundeshaushaltsgesetzes vom Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie zu bedecken.
§ 16.Paragraph 16,
Die Verordnung tritt am 1. Jänner 2005 in Kraft.
Gorbach