BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2004

Ausgegeben am 10. Dezember 2004

Teil römisch zwei

471. Verordnung:

Änderung der Pflanzenschutzverordnung

[CELEX-Nr.: 32004L0070, 32004L0102, 32004L0103, 32004L0105]

471. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, mit der die Pflanzenschutzverordnung geändert wird

Auf Grund der Paragraphen 5, Absatz 3, 6, 13, Absatz 2, 14, Absatz eins, Ziffer 2, 16, 25, Absatz 9, 38, Absatz eins, 40, Absatz 6 und 42 des Pflanzenschutzgesetzes 1995, BGBl. Nr. 532, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 83 aus 2004,, wird – hinsichtlich des Paragraph 16, sowie des Anhanges 5 dieser Verordnung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen – verordnet:

Die Pflanzenschutzverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 253 aus 1996,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 179 aus 2004,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 3, lautet:

  1. Ziffer 3
    zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen von Viburnum spp., Camellia spp. und Rhododendron spp., außer Rhododendron simsii Planch., jeweils außer Samen.“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 3, samt Überschrift lautet:

„Spezifische Sendungen

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,(1) Die amtliche Untersuchung (Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 2, des Pflanzenschutzgesetzes 1995) kann bei Sendungen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und sonstigen Gegenständen an einem vom Bundesamt für Wald im Falle von forstlichen Pflanzen oder Pflanzenerzeugnissen gemäß Anhang des Forstgesetzes 1975, im Falle von anderen als forstlichen Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder sonstigen Gegenständen vom Bundesamt für Ernährungssicherheit mit Bescheid zugelassenen Bestimmungsort durchgeführt werden, wenn der Einführer gemäß Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 4, des Pflanzenschutzgesetzes 1995 spezifische Garantien erfüllt und die Sendung von einem Transportdokument gemäß Anhang 8 begleitet ist. Im Falle von forstlichen Pflanzen oder Pflanzenerzeugnissen gemäß Anhang des Forstgesetzes 1975 hat das Bundesamt für Wald im Amtsblatt des Bundesamtes für Wald, im Falle von anderen als forstlichen Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder sonstigen Gegenständen hat das Bundesamt für Ernährungssicherheit in den Amtlichen Nachrichten des Bundesamtes für Ernährungssicherheit folgende Einzelheiten festzulegen:
    1. Ziffer eins
      das Verfahren zur Zulassung von Bestimmungsorten;
    2. Ziffer 2
      die spezifischen Garantien, die eine Sendung, die an einem zugelassenen Bestimmungsort amtlich untersucht werden soll, zu erfüllen hat und
    3. Ziffer 3
      die Mindestanforderungen, denen der Bestimmungsort zu genügen hat.
  2. Absatz 2, Eintrittstellen gemäß der Eintrittstellen-Verordnung 2004, BGBl. römisch zwei Nr. 186, haben den im Anhang der Richtlinie 98/22/EG mit Mindestanforderungen für die Durchführung von Pflanzengesundheitskontrollen von aus Drittländern eingeführten Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder anderen Gegenständen in die Gemeinschaft an anderen Kontrollstellen als denen des Bestimmungsorts (ABl. Nr. L 126 vom 28.4.1998 S 26) aufgestellten Anforderungen zu entsprechen. Sendungen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und sonstigen Gegenständen gemäß Anhang römisch fünf Teil B des Pflanzenschutzgesetzes 1995 mit Herkunft aus Drittländern hat ein Pflanzengesundheitszeugnis, das dem Muster gemäß Anhang römisch eins der Richtlinie 2004/105/EG entspricht, beizuliegen. Abweichend davon ist bis zum 31. Dezember 2009 auch die Verwendung eines Pflanzengesundheitszeugnisses, das dem Muster gemäß Anhang römisch zwei der Richtlinie 2004/105/EG entspricht, zulässig.
  3. Absatz 3, Knollen von Solanum tuberosum L. mit Ursprung in Ägypten sind mit der Aufschrift „Nur für Speisezwecke oder industrielle Zwecke verwenden“ zu kennzeichnen; weiters ist bei der Kennzeichnung auf den ägyptischen Ursprung der Knollen hinzuweisen. Die Reste aus der Verpackung oder Verarbeitung dieser Knollen sind enstprechend den vom Bundesamt für Ernährungssicherheit in den „Amtlichen Nachrichten des Bundesamtes für Ernährungssicherheit“ kundgemachten Bestimmungen zu behandeln. Die jeweils zuständige Behörde ist im Hinblick auf eine mögliche latente Infektion mit Ralstonia solanacearum berechtigt, die ordnungsgemäße Behandlung der Reste aus der Verpackung oder Verarbeitung solcher Knollen entsprechend den vom Bundesamt für Ernährungssicherheit erlassenen Bestimmungen zu überwachen. Natürliche oder juristische Personen, die Knollen von Solanum tuberosum L. mit Ursprung in Ägypten erwerbsmäßig verpacken oder verarbeiten, sind zur Meldung an die zuständige amtliche Stelle verpflichtet. Die angeführten natürlichen oder juristischen Personen haben die Meldung so rechtzeitig vor dem Beginn der Verpackung oder Verarbeitung abzugeben, dass die zuständige amtliche Stelle eine entsprechende Kontrolle vornehmen kann. Die Meldung hat zumindest folgende Punkte zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      den vollständigen Firmenwortlaut;
    2. Ziffer 2
      die Adresse der Betriebsstätte, in der die Knollen von Solanum tuberosum L. mit Ursprung in Ägypten verpackt oder verarbeitet werden sollen;
    3. Ziffer 3
      den genauen Zeitraum der Verpackung oder Verarbeitung der Knollen von Solanum tuberosum L. mit Ursprung in Ägypten.
  4. Absatz 4, Folgende zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, jeweils außer Samen, mit Ursprung in Drittländern außer den USA dürfen in der Gemeinschaft nur mit einem Pflanzenpass gemäß Paragraph 6, Absatz 4, verbracht werden:
    1. Ziffer eins
      Viburnum spp.;
    2. Ziffer 2
      Camellia spp.;
    3. Ziffer 3
      Rhododendron spp., außer Rhododendron simsii Planch.
  5. Absatz 5, Folgende Pflanzen, jeweils außer Früchten und Samen, mit Ursprung in den USA, dürfen in der Gemeinschaft nur mit einem Pflanzenpass gemäß Paragraph 6, Absatz 5, verbracht werden:
    1. Ziffer eins
      Acer macrophyllum Pursch.;
    2. Ziffer 2
      Aesculus californica Nutt.;
    3. Ziffer 3
      Aesculus hippocastanum L.;
    4. Ziffer 4
      Arbutus menziesii Pursch.;
    5. Ziffer 5
      Arbutus unedo L.;
    6. Ziffer 6
      Arctostaphylos spp. Adans;
    7. Ziffer 7
      Camellia spp.;
    8. Ziffer 8
      Castanea sativa Mill.;
    9. Ziffer 9
      Fagus sylvatica L.;
    10. Ziffer 10
      Hamamelis virginiana L.;
    11. Ziffer 11
      Heteromeles arbutifolia (Lindley) M. Roemer;
    12. Ziffer 12
      Kalmia latifolia L.;
    13. Ziffer 13
      Leucothoe fontanesiana (Steudel) Sleumer;
    14. Ziffer 14
      Lithocarpus densiflorus (H & A);
    15. Ziffer 15
      Lonicera hispidula (Dougl.);
    16. Ziffer 16
      Pieris spp.;
    17. Ziffer 17
      Pseudotsuga menziesii (Mirbel) Franco;
    18. Ziffer 18
      Quercus spp. L.;
    19. Ziffer 19
      Rhamnus californica (Esch);
    20. Ziffer 20
      Rhododendron spp. L., außer Rhododendron simsii Planch.;
    21. Ziffer 21
      Sequoia sempervirens (D. Don) Endl.;
    22. Ziffer 22
      Syringa vulgaris L.;
    23. Ziffer 23
      Taxus spp.;
    24. Ziffer 24
      Trientalis latifolia (Hook);
    25. Ziffer 25
      Umbellaria californica (Pursch.);
    26. Ziffer 26
      Vaccinium vitis-idaea Britt.;
    27. Ziffer 27
      Vaccinium ovatum (Hook & Arn) Nutt.;
    28. Ziffer 28
      Viburnum spp. L.
  6. Absatz 6, Natürliche oder juristische Personen, die Knollen von Solanum tuberosum L. mit Ursprung in Polen erwerbsmäßig anbauen, verpacken, verarbeiten oder in Verkehr bringen, sind zur Meldung an die örtlich zuständige amtliche Stelle verpflichtet.
  7. Absatz 7, Die Meldung gemäß Absatz eins, hat bei der örtlich zuständigen amtlichen Stelle spätestens einen Werktag vor dem Eintreffen der Knollen von Solanum tuberosum L. einzugehen.
  8. Absatz 8, Die örtlich zuständige amtliche Stelle kann als vorläufige Schutzmaßnahme amtliche Untersuchungen an Knollen von Solanum tuberosum L. mit Ursprung in Polen auch abweichend von Paragraph 20, des Pflanzenschutzgesetzes 1995 durchführen.“

Novellierungsanordnung 3, Nach Paragraph 4, werden folgende Paragraphen 4 a und 4 b eingefügt:

„Anforderungen an Kontrollorgane

Paragraph 4 a,

  1. Absatz eins,(1) Die Kontrollorgane haben die fachliche Kompetenz für den Nachweis von Schadorganismen und gegebenenfalls die erforderliche Sachkenntnis für die Identifizierung von Schadorganismen aufzuweisen.
  2. Absatz 2, Als Kontrollorgane, die die Vollziehung des Pflanzenschutzgesetzes 1995 für andere als forstliche Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse gemäß Anhang zum Forstgesetz 1975 zu besorgen haben (nachstehend als „landwirtschaftlicher Bereich“ bezeichnet), können nur Personen mit nachfolgend angeführter Ausbildung bestellt werden:
    1. Ziffer eins
      Absolventen von Universitäten oder Fachhochschulen der Studienrichtungen Landwirtschaft, Gartenbau, Obst- und Weinbau oder Biologie;
    2. Ziffer 2
      Absolventen berufsbildender höherer Schulen der Fachrichtungen Landwirtschaft, Gartenbau, Obst- und Weinbau;
    3. Ziffer 3
      Absolventen einschlägiger Fachschulen, Landwirtschaftsmeister sowie Gärtnermeister mit jeweils nachweislich mindestens dreijähriger Erfahrung auf dem Gebiet der Pflanzenproduktion einschließlich des Pflanzenschutzes oder der Pflanzengesundheitsprüfung;
    4. Ziffer 4
      Absolventen anderer Studienrichtungen, anderer höherer Schulen (beipielsweise AHS) oder sonstige Personen, jeweils mit nachweislich mindestens fünfjähriger Erfahrung auf dem Gebiet der Pflanzenproduktion einschließlich des Pflanzenschutzes oder der Pflanzengesundheitsprüfung.
  3. Absatz 3, Als Kontrollorgane, die die Vollziehung des Pflanzenschutzgesetzes 1995 für forstliche Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse gemäß Anhang zum Forstgesetz 1975 zu besorgen haben (nachstehend als „forstlicher Bereich“ bezeichnet), können nur Personen mit nachfolgend angeführter Ausbildung bestellt werden:
    1. Ziffer eins
      Universitätsabsolventen der Studienrichtung Forstwirtschaft;
    2. Ziffer 2
      Absolventen von berufsbildenden höheren Schulen (Fachrichtung Forstwirtschaft);
    3. Ziffer 3
      Absolventen von Forstfachschulen (Forstwarte, Forstwirtschaftsmeister);
    4. Ziffer 4
      Absolventen anderer Studienrichtungen, anderer höherer Schulen (beispielsweise AHS) oder sonstige Personen, jeweils mit nachweislich mindestens fünfjähriger Erfahrung auf dem Gebiet der Pflanzenproduktion einschließlich des Pflanzenschutzes oder der Pflanzengesundheitsprüfung.
  4. Absatz 4, Eine fachgerechte Grundausbildung für Kontrollorgane, die vor Aufnahme der Kontrolltätigkeit zu erfolgen hat, hat Aufschluss über einschlägige gesetzliche Regelungen zu geben und weiters
    1. Ziffer eins
      Informationen über Schadorganismen (Symptome, Erkennungsmerkmale, Wirtspflanzen, Biologie, Verbreitung),
    2. Ziffer 2
      den organisatorischen sowie praktischen Ablauf der Kontrolltätigkeit,
    3. Ziffer 3
      die Überprüfung von durchgeführten Maßnahmen und
    4. Ziffer 4
      die Dokumentation der amtlichen Kontrolle
    zu enthalten und hat für den landwirtschaftlichen Bereich an der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH, für den forstlichen Bereich im Bundesforschungs- und Ausbildungszentrum für Wald, Naturgefahren und Landschaft zu erfolgen.
  5. Absatz 5, Eine fachliche Weiterbildung bzw. Nachschulung der Kontrollorgane sollte unter Berücksichtigung der aktuellen phytosanitären Situation und mit schwerpunktartigen Themenbereichen jährlich wahrgenommen werden, und kann für den landwirtschaftlichen Bereich bei der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH, im forstlichen Bereich im Bundesforschungs- und Ausbildungszentrum für Wald, Naturgefahren und Landschaft erfolgen.

Durchführung amtlicher Untersuchungen

Paragraph 4 b,

  1. Absatz eins,(1) Die amtliche Untersuchung hat im Betrieb, vorzugsweise an der Produktionsstätte stattzufinden und ist hinsichtlich der maßgeblichen Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände, die angebaut, erzeugt oder verwendet werden oder anderweitig im Betrieb vorhanden sind, sowie des dabei verwendeten Nährsubstrats vorzunehmen.
  2. Absatz 2, Einzelheiten über die Durchführung der amtlichen Untersuchung betreffend Häufigkeit, Zeitpunkt und Methodik der amtlichen Untersuchung einschließlich der Probennahme betreffend den landwirtschaftlichen Bereich sind vom Bundesamt für Ernährungssicherheit in der Richtlinie „Amtliche Pflanzengesundheitsuntersuchung im Betrieb - Landwirtschaftlicher Teil“ (Kurzbezeichnung „Kompendium- LW“), welche in den „Amtlichen Nachrichten des Bundesamtes für Ernährungssicherheit“ kundzumachen ist, festzulegen.
  3. Absatz 3, Einzelheiten über die Durchführung der amtlichen Untersuchung betreffend Häufigkeit, Zeitpunkt und Methodik der amtlichen Untersuchung einschließlich der Probennahme betreffend den forstlichen Bereich sind vom Bundesamt für Wald in der Richtlinie „Amtliche Pflanzengesundheitsuntersuchung im Betrieb - Forstlicher Bereich“ (Kurzbezeichnung „Richtlinie Forst“), welche im Amtsblatt des Bundesamtes für Wald kundzumachen ist, festzulegen.
  4. Absatz 4, Das Kontrollorgan hat aus dem Antragsformular zur Registrierung des Betriebes gemäß Paragraph 14, Absatz 4, des Pflanzenschutzgesetzes 1995 sämtliche Daten zu erheben, um eine Übersicht über den Betrieb zu erhalten.
  5. Absatz 5, Im Zuge der amtlichen Untersuchung vor Ort sind bei bereits registrierten Betrieben die Einhaltung der Vorgaben des Registrierungsbescheides, insbesondere hinsichtlich der Art des Betriebes, wie beispielsweise Einführer, Erzeuger, Sammellager, der Anwendung der Reichweite der Autorisierung, wie beispielsweise Pflanzenpass, Schutzgebiets-Pflanzenpass, Austausch-Pflanzenpass, sowie allfälliger Bedingungen und Auflagen zu überprüfen. Jede Änderung ist, sofern sie nicht schon vom Betrieb selbst gemeldet wurde, der zuständigen Behörde des betreffenden Bundeslandes zu melden.
  6. Absatz 6, Das Kontrollorgan hat die Vorlage
    1. Ziffer eins
      eines auf dem neuesten Stand gebrachten Plans der Betriebsstätte, insbesondere der einzelnen Quartiere,
    2. Ziffer 2
      von Anbauplänen der vorangegangenen bzw. kommenden Saison (d.h. in Einzelfällen mindestens 2 Saisonen vor der amtlichen Untersuchung),
    3. Ziffer 3
      von Büchern mit vollständigen Angaben über die Produktion, Lagerung, Versendung oder Details über Zukäufe (Drittländer, Binnenmarkt) der zu kontrollierenden Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderen Gegenstände,
    4. Ziffer 4
      von Resultaten eingesendeter Proben, die in amtlichen Labors nach internationalen Standards getestet worden sind,
    5. Ziffer 5
      Listen von betriebseigenen Bonitierungen,
    6. Ziffer 6
      der ausgestellten Pflanzenpässe, Schutzgebiets-Pflanzenpässe oder Austausch-Pflanzenpässe des vergangenen Jahres,
    7. Ziffer 7
      der aus Zukäufen erhaltenen Pflanzenpässe des vergangenen Jahres, und
    8. Ziffer 8
      eines Nachweises, dass allfällige zusätzliche Auflagen im Bescheid erfüllt wurden,
    zu verlangen.
  7. Absatz 7, Das Kontrollorgan hat anhand des Betriebsplanes entsprechend den Vorgaben des Kompendiums-LW oder der Richtlinie Forst die Lager- und Produktionsräume, Glashäuser, Felder und sonstige Produktionsstätten zu kontrollieren. Das Hauptaugenmerk ist dabei auf jene Quartiere zu legen, wo pflanzenpasspflichtige Ware produziert wird. Gleichzeitig ist festzustellen, ob es sich bei den Pflanzenbeständen um eigene Produktion oder um Zukäufe aus Mitgliedstaaten oder aus Drittländern handelt.
  8. Absatz 8, Nach Abschluss der amtlichen Untersuchung ist ein Untersuchungsprotokoll, das alle Daten über die Kontrolle und deren Ergebnisse enthält, einschließlich allfälliger angeordneter amtlicher Maßnahmen, zu verfassen. Gegebenenfalls sind zusätzliche Informationen wie beipielsweise bei optischen Symptomen der Befallszustand oder das Wachstumsstadium der Pflanze in das Untersuchungsprotokoll aufzunehmen. Gegebenenfalls ist dem Protokoll eine Niederschrift nach Paragraph 5 a, des Pflanzenschutzgesetzes 1995 beizulegen.
  9. Absatz 9, Das Protokoll ist von der verantwortlichen Person des Betriebes gegenzuzeichnen, an den Amtlichen Pflanzenschutzdienst des Bundeslandes weiterzuleiten und dort aufzubewahren.“

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 6, wird jeweils nach der Wortfolge „zur Umsetzung der Entscheidung 2002/757/EG“ die Wortfolge „in der Fassung der Entscheidung 2004/426/EG“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 15, lautet:

„§ 15.

  1. Absatz eins, Das Bundesamt für Ernährungssicherheit, im Falle von forstlichen Pflanzen oder Pflanzenerzeugnissen gemäß Anhang des Forstgesetzes 1975 das Bundesamt für Wald, hat die Einfuhr von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und sonstigen Gegenständen aus Drittländern auf Antrag auch abweichend von den Bestimmungen des 4. Abschnitts des Pflanzenschutzgesetz 1995 zu bewilligen, wenn
    1. Ziffer eins
      hiefür auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft eine Ermächtigung vorliegt oder
    2. Ziffer 2
      sie für Züchtungszwecke, wissenschaftliche Untersuchungen oder Versuchszwecke benötigt werden.
  2. Absatz 2, Der Antrag auf Erteilung einer Einfuhrbewilligung gemäß Absatz eins, ist beim Bundesamt für Ernähruungssicherheit, im Falle von forstlichen Pflanzen oder Pflanzenerzeugnissen gemäß Anhang des Forstgesetzes 1975 beim Bundesamt für Wald, einzubringen.
  3. Absatz 3, Der Antrag hat zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      Name und Anschrift des Empfängers;
    2. Ziffer 2
      Bezeichnung und Anschrift der Bezugsquelle;
    3. Ziffer 3
      die Menge und Art (Sorte) der zu beziehenden Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstigen Gegenstände;
    4. Ziffer 4
      Verwendungszweck und Dauer der Ausnahme;
    5. Ziffer 5
      Anschriften der Quarantänestationen und allfälliger Lagerorte;
    6. Ziffer 6
      Vorschläge für die sachgemäße Entsorgung des Materials;
    7. Ziffer 7
      die geplante Eintrittstelle;
    8. Ziffer 8
      allenfalls Registriernummer (Paragraph 14, Absatz 5, des Pflanzenschutzgesetzes 1995).
  4. Absatz 4, Das Bundesamt für Ernährungssicherheit, im Falle von forstlichen Pflanzen oder Pflanzenerzeugnissen gemäß Anhang des Forstgesetzes 1975 das Bundesamt für Wald, hat vor der Entscheidung ein Gutachten eines Amtssachverständigen darüber einzuholen, ob durch die Einfuhr die Einschleppung oder Ausbreitung von Schadorganismen zu befürchten ist.
  5. Absatz 5, In der Bewilligung sind Bedingungen und Auflagen vorzuschreiben, die geeignet sind, die Gefahr der Einschleppung oder Ausbreitung von Schadorganismen zu verhindern.“

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 16, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3,(3) Die Gebühr für Tätigkeiten des Bundesamtes für Wald richtet sich nach dem gemäß Paragraph 3, Absatz 6, BFWG erlassenen Tarif, jene für Tätigkeiten des Bundesamtes für Ernährungssicherheit nach dem gemäß Paragraph 6, Absatz 6, GESG erlassenen Tarif.“

Novellierungsanordnung 7, In Paragraph 16, Absatz 7, wird folgender Satz angefügt:

„Diese Aufteilung gilt nicht für Barauslagen im Sinne des Paragraph 76, AVG.“

Novellierungsanordnung 8, Paragraph 17, lautet:

„§ 17.

Als Anhänge römisch eins bis römisch fünf des Pflanzenschutzgesetzes 1995 werden festgelegt:

  1. Ziffer eins
    Anhang römisch eins Teil A (Schadorganismen, deren Einschleppung und Ausbreitung in die beziehungsweise in den Mitgliedstaaten verboten ist):
    Anhang römisch eins Teil A der Richtlinie 2000/29/EG über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse Amtsblatt Nummer L 169 vom 10.07.2000 Seite 1) in der Fassung der Richtlinie 2002/36/EG zur Änderung bestimmter Anhänge der Richtlinie 2000/29/EG über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse Amtsblatt Nummer L 116 vom 3.05.2002 Seite 16);
  2. Ziffer 2
    Anhang römisch eins Teil B (Schadorganismen, deren Einschleppung und Ausbreitung in bestimmte(n) Schutzgebieten verboten ist):
    Anhang römisch eins Teil B der Richtlinie 2000/29/EG über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse Amtsblatt Nummer L 169 vom 10.07.2000 Seite 1) in der Fassung der Richtlinie 2004/70/EG zur Änderung der Anhänge römisch eins, römisch zwei, römisch drei und römisch vier der Richtlinie 2000/29/EG über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse Amtsblatt Nummer L 127 vom 29.04.2004 Seite 97);
  3. Ziffer 3
    Anhang römisch zwei Teil A (Schadorganismen, deren Einschleppung und Ausbreitung in die beziehungsweise in den Mitgliedstaaten bei Befall bestimmter Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse verboten ist):
    Anhang römisch zwei Teil A der Richtlinie 2000/29/EG über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse Amtsblatt Nummer L 169 vom 10.07.2000 Seite 1) in der Fassung der Richtlinie 2004/102/EG zur Änderung der Anhänge römisch zwei, römisch drei, römisch vier und römisch fünf der Richtlinie 2000/29/EG des Rates über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (ABl. Nr. L 309 vom 6.10.2004 S 9);
  4. Ziffer 4
    Anhang römisch zwei Teil B (Schadorganismen, deren Einschleppung und Ausbreitung in bestimmte(n) Schutzgebiete(n) bei Befall bestimmter Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse verboten ist):
    Anhang römisch zwei Teil B der Richtlinie 2000/29/EG über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse Amtsblatt Nummer L 169 vom 10.07.2000 Seite 1) in der Fassung der Richtlinie 2004/102/EG zur Änderung der Anhänge römisch zwei, römisch drei, römisch vier und römisch fünf der Richtlinie 2000/29/EG des Rates über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (ABl. Nr. L 309 vom 6.10.2004 S 9);
  5. Ziffer 5
    Anhang römisch drei Teil A (Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Erzeugnisse, deren Verbringen in die Mitgliedstaaten verboten ist):
    Anhang römisch drei Teil A der Richtlinie 2000/29/EG über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse Amtsblatt Nummer L 169 vom 10.07.2000 Seite 1) in der Fassung der Richtlinie 2004/102/EG zur Änderung der Anhänge römisch zwei, römisch drei, römisch vier und römisch fünf der Richtlinie 2000/29/EG des Rates über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (ABl. Nr. L 309 vom 6.10.2004 S 9);
  6. Ziffer 6
    Anhang römisch drei Teil B (Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Erzeugnisse, deren Verbringen in bestimmte Schutzgebiete verboten ist):
    Anhang römisch drei Teil B der Richtlinie 2000/29/EG über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse Amtsblatt Nummer L 169 vom 10.07.2000 Seite 1) in der Fassung der Richtlinie 2004/70/EG zur Änderung der Anhänge römisch eins, römisch zwei, römisch drei und römisch vier der Richtlinie 2000/29/EG des Rates über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (ABl. Nr. L 127 vom 29.4.2004 S 97);
  7. Ziffer 7
    Anhang römisch vier Teil A (von allen Mitgliedstaaten zu stellende besondere Anforderungen für das Verbringen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Erzeugnissen in die und innerhalb der Mitgliedstaaten):
    Anhang römisch vier Teil A der Richtlinie 2000/29/EG über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse Amtsblatt Nummer L 169 vom 10.07.2000 Seite 1) in der Fassung der Richtlinie 2004/102/EG zur Änderung der Anhänge römisch zwei, römisch drei, römisch vier und römisch fünf der Richtlinie 2000/29/EG des Rates über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (ABl. Nr. L 309 vom 6.10.2004 S 36);
  8. Ziffer 8
    Anhang römisch vier Teil B (von allen Mitgliedstaaten zu stellende besondere Anforderungen für das Verbringen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Erzeugnissen in die und innerhalb bestimmter Schutzgebiete):
    Anhang römisch vier Teil B der Richtlinie 2000/29/EG über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse Amtsblatt Nummer L 169 vom 10.07.2000 Seite 1) in der Fassung der Richtlinie 2004/102/EG zur Änderung der Anhänge römisch zwei, römisch drei, römisch vier und römisch fünf der Richtlinie 2000/29/EG über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse Amtsblatt Nummer L 309 vom 6.10.2004 Seite 9);
  9. Ziffer 9
    Anhang römisch fünf (Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände, die einer Gesundheitsuntersuchung zu unterziehen sind, und zwar vor Verbringung innerhalb der Gemeinschaft am Erzeugungsort, wenn sie aus der Gemeinschaft stammen, oder vor Zulassung zur Einfuhr in die Gemeinschaft im Ursprungs- oder Absenderland, wenn sie aus Drittländern stammen):
    1. Litera a
      Teil A (Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände mit Ursprung in der Gemeinschaft):
      Anhang römisch fünf Teil A der Richtlinie 2000/29/EG über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (ABl. Nr. L 169 vom 10.07.2000 S 1) in der Fassung der Richtlinie 2004/102/EG zur Änderung der Anhänge römisch zwei, römisch drei, römisch vier und römisch fünf der Richtlinie 2000/29/EG des Rates über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (ABl. Nr. L 309 vom 6.10.2004 S 9);
    2. Litera b
      Teil B (Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände mit Ursprung in anderen als den in Teil A genannten Gebieten):
      Anhang römisch fünf Teil B der Richtlinie 2000/29/EG über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (ABl. Nr. L 169 vom 10.07.2000 S 1) in der Fassung der Richtlinie 2004/102/EG zur Änderung der Anhänge römisch zwei, römisch drei, römisch vier und römisch fünf der Richtlinie 2000/29/EG des Rates über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (ABl. Nr. L 309 vom 6.10.2004 S 9).“

Novellierungsanordnung 9, In Paragraph 18, wird nach der Ziffer 24, der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und werden folgende Ziffer 25, 26, 27 und 28 angefügt:

  1. Ziffer 25
    Richtlinie 2004/70/EG zur Änderung der Anhänge römisch eins, römisch zwei, römisch drei und römisch vier der Richtlinie 2000/29/EG des Rates über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (ABl. Nr. L 127 vom 29.4.2004 S 97);
  2. Ziffer 26
    Richtlinie 2004/102/EG zur Änderung der Anhänge römisch zwei, römisch drei, römisch vier und römisch fünf der Richtlinie 2000/29/EG des Rates über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (ABl. Nr. L 309 vom 6.10.2004 S 9);
  3. Ziffer 27
    Richtlinie 2004/103/EG zur Regelung der Nämlichkeitskontrollen und Gesundheitsuntersuchungen von in Anhang römisch fünf Teil B der Richtlinie 2000/29/EG des Rates genannten Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen, die an einem anderen Ort als dem Ort des Eingangs in das Gebiet der Gemeinschaft oder an einem nahe gelegenen Ort durchgeführt werden können (ABl. Nr. L 313 vom 12.10.2004 S 16);
  4. Ziffer 28
    Richtlinie 2004/105/EG zur Festlegung der Muster der amtlichen Pflanzengesundheitszeugnisse und Pflanzengesundheitszeugnisse für die Wiederausfuhr, die in den in Richtlinie 2000/29/EG des Rates aufgeführten Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und sonstigen Gegenständen aus Drittländern beiliegen (ABl. Nr. L 319 vom 20.10.2004 S 9).“

Novellierungsanordnung 10, Paragraph 19, wird folgender Absatz 11, angefügt:

  1. Absatz 11,(11) Paragraph 3, Absatz eins und 2, Paragraph 4 a,, Paragraph 4 b,, Anhang 5 und Anhang 8 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 471 aus 2004, treten am 1. Jänner 2005 in Kraft. In Paragraph 17, treten die Änderung von Anhang römisch zwei Teil A, Anhang römisch zwei Teil B, Anhang römisch drei Teil A, Anhang römisch vier Teil A, Anhang römisch vier Teil B, Anhang römisch fünf Teil A und Anhang römisch fünf Teil B in der Fassung der Richtlinie 2004/102/EG zur Änderung der Anhänge römisch zwei, römisch drei, römisch vier und römisch fünf der Richtlinie 2000/29/EG des Rates über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (ABl. Nr. L 309 vom 6.10.2004 S 9) am 1. März 2005 in Kraft.“

11. In Anhang 5 entfällt die bisherige Z römisch drei und erhält die bisherige Z römisch vier die Bezeichnung „ römisch drei “.

Novellierungsanordnung 12, Anhang 5 Z römisch drei lautet:

römisch drei. Besondere Gebührenbestimmungen

Tarif-post

Art der Tätigkeit

Auswirkungen auf die Gebühren

Betroffene Ziffern

6

Durchführung einer stichprobenartigen Untersuchung in Verbindung mit Paragraph 38, Absatz 7, Pflanzenschutzgesetz)

Pauschale von 42,80 zuzüglich 23,50 je angefangener halben Stunde Untersuchungsdauer

römisch eins., römisch zwei.

7

Kontrolle außerhalb der Dienstzeit auf Verlangen des Antragstellers

Erhöhung der jeweils zutreffenden Gebühr um 50 %

römisch eins., römisch zwei., römisch drei.

8

Ausstellung eines Bescheides gemäß Paragraph 16, Absatz 6, erster Satz der Pflanzenschutzverordnung

Pauschalgebühr von 37,50 zusätzlich zu den jeweils zutreffenden Gebühren

römisch eins., römisch zwei., römisch drei.

Novellierungsanordnung 13, Es wird folgender Anhang 8 angefügt:

„Anhang 8

 

(1) Bezug zu Landescode/Nummer.

(2) Feld ankreuzen oder Bezug auf Angaben in der beizufügenden Pflanzengesundheitsbescheinigung.

(3) Bezug auf „C“ (Artikel 13c Absatz 2 Buchstabe c) der Richtlinie 2000/29/EG) oder „D“ (Artikel 13c Absatz 2 Buchstabe d) der Richtlinie 2000/29/EG).

(4) Gegebenenfalls Einzelheiten zur Vereinbarung zwischen amtlichen Stellen der Mitgliedstaaten angeben (Vereinbarung in Einzelfällen oder längerfristige Vereinbarung)“

Pröll