BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2004

Ausgegeben am 9. Dezember 2004

Teil römisch zwei

469. Verordnung:

Übertragung des Rechtes zur Ernennung von Bundesbeamten und Bundesbeamtinnen an den Präsidenten/die Präsidentin des Österreichischen Patentamtes

469. Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie betreffend die Übertragung des Rechtes zur Ernennung von Bundesbeamten und Bundesbeamtinnen an den Präsidenten/die Präsidentin des Österreichischen Patentamtes

Auf Grund des Artikel 66, Absatz eins, B-VG in Verbindung mit Artikel römisch eins, Absatz 2, Ziffer eins und 6 der Entschließung des Bundespräsidenten betreffend die Ausübung des Rechts zur Ernennung von Bundesbeamten, Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1995,, wird verordnet:

Paragraph eins,

Dem Präsidenten/der Präsidentin des Österreichischen Patentamtes wird das Recht übertragen, in seinem/ihrem Verwaltungsbereich Beamte/Beamtinnen auf folgende Planstellen zu ernennen:

  1. Ziffer eins
    Beamte/Beamtinnen des Allgemeinen Verwaltungsdienstes auf Planstellen
    1. Litera a
      der Verwendungsgruppen A 7 bis A 4,
    2. Litera b
      der Grundlaufbahn und der Funktionsgruppen 1 und 2 der Verwendungsgruppen A 3 und A 2,
    3. Litera c
      der Grundlaufbahn und der Funktionsgruppe 1 der Verwendungsgruppe A 1,
  2. Ziffer 2
    Beamte/Beamtinnen der Allgemeinen Verwaltung und in handwerklicher Verwendung auf Planstellen
    1. Litera a
      der Verwendungsgruppen E, D und P 5 bis P 1,
    2. Litera b
      der Dienstklassen römisch drei und römisch vier der Verwendungsgruppe C,
    3. Litera c
      der Dienstklassen römisch drei bis römisch sechs der Verwendungsgruppe B,
    4. Litera d
      der Dienstklassen römisch drei bis römisch sieben der Verwendungsgruppe A.

Paragraph 2,

Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2005 in Kraft.

Gorbach