BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2004

Ausgegeben am 3. Dezember 2004

Teil römisch zwei

460. Verordnung:

Festsetzung des Anpassungsfaktors, der Anpassungsfaktormesszahl, der Anpassungsrichtwertmesszahl und der Pensionserhöhung für das Jahr 2005

460. Verordnung des Bundesministers für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz, mit der der Anpassungsfaktor, die Anpassungsfaktormesszahl, die Anpassungsrichtwertmesszahl und die Pensionserhöhung für das Jahr 2005 festgesetzt werden

Auf Grund des Paragraph 108, Absatz 5, in Verbindung mit den Paragraphen 108 f, Absatz eins, 4 und 5, 299 a sowie 607 Absatz 3 a, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 2004,, wird mit Zustimmung der Bundesregierung verordnet:

Paragraph eins,

Der Anpassungsfaktor für die Anpassung der in Paragraph 108 g, ASVG angeführten Renten wird für das Jahr 2005 mit 1,015, die Anpassungsfaktormesszahl wird für das Jahr 2005 mit 122,37, die Anpassungsrichtwertmesszahl wird für das Jahr 2005 mit 122,37 festgesetzt.

Paragraph 2,

Die Erhöhung der Verbraucherpreise nach Paragraph 299 a, Absatz 2, ASVG beträgt für das Jahr 2005 1,5 %.

Paragraph 3,

Die in Paragraph 108 h, ASVG angeführten Pensionen sind für das Jahr 2005 wie folgt zu erhöhen: Beträgt die Pension nicht mehr als 686,70 € monatlich (das ist die Höhe der Medianpension), so wird sie um den in Paragraph 2, genannten Prozentsatz erhöht, sonst beträgt die Erhöhung 10,30 €.

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